Entwurf

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Mit der Novelle werden neben den notwendigen legistischen Anpassungen im Zuge des Inkrafttretens des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) auch Regelungen erneuert, die sich in der Praxis als nicht zweckmäßig bzw. unwesentlich herausgestellt haben. Mit dem Inkrafttreten des IFG werden notwendige legistische Anpassungen vorgenommen, um die Transparenz staatlichen Handelns weiter zu stärken. Hervorzuheben ist zudem die Einführung einer zentralen United Nations Disaster Risk Reduction (UN-DRR)-Schadensdatenbank. Daten über Naturkatastrophen und technische Katastrophen sowie deren Ursachen sind derzeit in Österreich in sehr vielen, unterschiedlich organisierten Datenbanken gespeichert. Es existiert keine gemeinsame Plattform, die Berechtigten einen einheitlichen Zugang zu den vorhandenen Daten ermöglicht. Alle entsendenden Organe, die mehr als ein Mitglied nominieren, sind verpflichtet, bei ihren Nominierungen die Frauenquote einzuhalten.

Kompetenzgrundlage

Die vorgeschlagenen Änderungen dieses Bundesgesetzes stützen sich auf

– hinsichtlich der Bestimmungen, die finanzielle Aspekte der GeoSphere Austria (GSA) betreffen auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen“),

– hinsichtlich der Bestimmungen, die die Hoheitsbefugnisse der GSA betreffen auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG („Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes“),

– hinsichtlich der Bestimmungen, die die Organisation der GSA betreffen auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG („Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes“) sowie als Selbstbindungsgesetz, insbesondere auch auf Art. 17 B-VG sowie

– hinsichtlich der Bestimmungen, die das Personal der GSA betreffen auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG („Zivilrechtswesen“), Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Arbeitsrecht“) und Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG („Dienstrecht- und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten“),

– hinsichtlich der Datenübermittlungen an die UN-DRR-Schadensdatenbank auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG („Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes “ sowie „Volkszählungswesen sowie – unter Wahrung der Rechte der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben – sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient“).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis 12a):

Das Inhaltsverzeichnis wird aufgrund der Schaffung der UN-DRR-Schadensdatenbank entsprechend angepasst.

Zu Z 2, 11 und 12 (§ 1 Abs. 2 Z 1 sowie § 12 Abs. 1 und 5):

Ziel ist es, staatliches Handeln für jedermann weitestgehend transparent zu gestalten und den Zugang zu Informationen zu erleichtern. Diese Anpassungen sind erforderlich, um sicherzustellen, dass die neuen Vorgaben des IFG rechtskonform in die bestehenden Regelungen eingebunden werden, sodass ein umfassender Zugang zu behördlichen Informationen ermöglicht wird. Zudem wurde die vorgesehene Einschränkung der Zuständigkeit der Länder im Rahmen des vorliegenden Entwurfs berücksichtigt.

Mit der nun vorgesehenen Neufassung des § 12 GSAG wird diesem Ziel im Bereich der geologischen, geophysikalischen, klimatologischen und meteorologischen Informationen systematisch Rechnung getragen. Die bisher in Abs. 5 gesondert genannten Organe der Landes- und Gemeindeverwaltung sowie der durch Landesrecht eingerichteten Körperschaften öffentlichen Rechts werden nunmehr in den Kreis der in Abs. 1 erfassten Organe einbezogen. Durch die einheitliche Bezugnahme auf „Organe des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde sowie Körperschaften öffentlichen Rechts, die durch Bundes- oder Landesgesetz eingerichtet sind“, wird klargestellt, dass alle Ebenen der Gebietskörperschaften – im Rahmen der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung und unter Beachtung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten – gleichermaßen verpflichtet sind, der GSA Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten zur Verfügung zu stellen, sofern diese zur Erfüllung der Aufgaben nach § 4 Abs. 3 erforderlich sind und der GSA nicht bereits digital vorliegen. Die bisherige, an Art. 20 Abs. 4 B‑VG anknüpfende Grundsatzbestimmung des Abs. 5 konnte damit gestrichen werden.

Darüber hinaus trägt die Neuregelung den mit dem Informationsfreiheitsgesetz verfolgten Zielen insbesondere dadurch Rechnung, dass die Datenbereitstellungspflicht gemäß § 12 GSAG an die nunmehr allgemeine Informationsfreiheitsarchitektur angeglichen wird. Zugleich wird durch die vorgesehene unentgeltliche Zurverfügungstellung – bei begrenzter Kostenersatzmöglichkeit für notwendige Digitalisierungsschritte – sichergestellt, dass die bereitstellenden Organe nicht unangemessen belastet werden, gleichzeitig aber eine effiziente und möglichst elektronische Datenübermittlung erfolgt.

Ergänzend wird vorgesehen, dass Produkte aus den Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 bis 6, die aus Mitteln gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 finanziert wurden, den in § 12 Abs. 1 genannten Gebietskörperschaften auf Verlangen kostenlos und in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen sind. Damit wird klargestellt, dass sich diese Verpflichtung ausschließlich auf jene Produkte bezieht, die aus der allgemeinen Finanzierung der GeoSphere Austria durch Bundesmittel hervorgegangen sind. Eine weitergehende Verpflichtung zur unentgeltlichen Zurverfügungstellung sämtlicher Produkte wäre nicht sachgerecht, weil die GeoSphere Austria auch Leistungen erbringt, die durch Dritte – darunter auch Bundesministerien, Länder oder sonstige Auftraggeber – gesondert finanziert werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Datenquelle bzw. die Datenquellen in den Metadaten zitiert werden.

Die Beschränkung auf aus den Mitteln gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 finanzierte Produkte dient daher der sachgerechten Abgrenzung des unentgeltlich bereitzustellenden Leistungsumfangs und vermeidet zugleich Eingriffe in bestehende Vertragsverhältnisse sowie Wettbewerbsnachteile der GeoSphere Austria im kommerziellen Bereich. Dadurch wird verhindert, dass aus einer zu weitreichenden Offenlegungspflicht Nachteile bei der Erbringung entgeltlicher Leistungen oder beim Abschluss künftiger Aufträge entstehen.

Die ausdrückliche Beschränkung auf die elektronische Form der Zurverfügungstellung trägt überdies dem Umstand Rechnung, dass physische Produkte – wie etwa gedruckte Kartenwerke oder vergleichbare analoge Darstellungen – nicht ohne Weiteres kostenlos abgegeben werden können. Die Verpflichtung wird daher auf eine elektronische Bereitstellung beschränkt, wie sie insbesondere über die Datenplattform der GeoSphere Austria in einer zeitgemäßen und verwaltungsökonomischen Weise erfolgen kann.

Die Organe der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung sowie die sonstigen betroffenen Körperschaften öffentlichen Rechts haben in den Gesprächen erkennen lassen, dass sie die mit der Errichtung der GSA verbundenen Ziele – insbesondere die Stärkung der gesamtstaatlichen Resilienz, der Katastrophenvorsorge und der wissensbasierten Entscheidungsgrundlagen – mittragen und im Zuge dieser Entwicklung bereit sind, die erforderlichen Daten aktiv zur Verfügung zu stellen. Die geordnete Einbettung der Datenbereitstellungspflicht des § 12 GSAG in das neue Regime der Informationsfreiheit stellt sicher, dass die GSA künftig dauerhaft und rechtssicher auf jene Informationen zugreifen kann, die für ihre Aufgaben in Wissenschaft, Verwaltung, Gefahrenabwehr und Krisenmanagement erforderlich sind, und damit einen wesentlichen Beitrag zur angestrebten größeren Transparenz und Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns leistet. Die erforderliche Zustimmung des Bundesrates zur verfassungsrechtlichen Neuordnung der Informationsfreiheit wurde bereits eingeholt.

Zu Z 3 (§ 4 Abs. 3 lit. e):

Aus Effizienzgründen wird die verpflichtende Führung einer vollwertigen Bibliothek gestrichen. Ein Großteil der Literatur steht mittlerweile nur noch digital zur Verfügung. Der GSA bleibt es weiterhin überlassen, im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel, eine Bibliothek zu führen. Die bestehenden Bücher und Schriften werden in einer Sammlung weiterhin in vollem Umfang zur Verfügung stehen.

Zu Z 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 15, 17, 18, 19, 20, 22, 24, 26, 28, 29, 30 und 31 (§ 7 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 2, § 8 Abs. 2 und 4, § 10 Abs. 1, § 11 Z 4, § 13 Abs. 3 und 4, 8, 9, 10 und 11, § 14 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1, Abs. 4 Z 5, § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 26 Abs. 16 Z 2 sowie § 28 Z 1, 3, 4, 5 und 6):

Die Bezeichnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung wurde auf „die Bundesministerin oder der Bundesminister“ geändert.

Zudem erfolgen redaktionelle Korrekturen und Anpassungen der Verweise.

Zu Z 13 (§ 12a):

Daten über Naturkatastrophen und technische Katastrophen sowie deren Ursachen sind derzeit in Österreich in sehr vielen, unterschiedlich organisierten Datenbanken gelagert. Es existiert keine gemeinsame Plattform, die Planerinnen und Planern, Wissenschafterinnen und Wissenschaftern sowie Präventionsexpertinnen und -experten einen Zugang zur Gesamtheit dieser Daten bietet. Deshalb sollen diese Daten in einer zentralen UN-DRR-Schadensdatenbank (Abs. 1) den zuständigen Einrichtungen in diesem Bereich zur Verfügung gestellt werden, bevor sie beispielsweise – etwa gemäß § 10 Abs. 6 des Datenschutzgesetzes – unwiderruflich gelöscht werden. UN-DRR ist die Abkürzung für United Nations Office for Disaster Risk Reduction.

Die dafür erforderliche Übermittlung dieser Daten in die zentrale UN-DRR-Schadensdatenbank soll von den jeweils zuständigen Stellen einmal pro Jahr in maschinenlesbarer Form erfolgen.

Vor allem in Zeiten des Klimawandels und einer stetig steigenden Zahl von Extremwetterereignissen bei gleichzeitig deutlich erhöhter Exponiertheit von wirtschaftlichen Werten steigen die Schadenszahlen deutlich an. Diese Entwicklung wird sich in den kommenden Jahren noch weiter beschleunigen.

Es ist daher in einer auswirkungsorientierten Gesetzgebung aus volkswirtschaftlicher und gesellschaftspolitischer Sicht eine Frage der Ökonomie und der allgemeinen Sicherheit dringend notwendig, klare Strukturen und Zugangsmöglichkeiten zu den derzeit dezentral gespeicherten Daten zu schaffen, um mögliche Schäden präventiv durch geeignete Planungs- und Vorsorgemaßnahmen zu vermeiden. Die zentrale UN-DRR-Schadensdatenbank soll als Serviceleistung für Verantwortliche (Art. 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)) des Tätigkeitsbereichs „Katastrophenvorsorge (SO-KV)“ gemäß § 9 Abs. 2 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Abs. 6 verfügen, die evidenzbasierte Wahrnehmung von Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben ermöglichen.

Die Wichtigkeit dieser Bestimmung ist vor allem vor dem Hintergrund internationaler Entwicklungen zu sehen, wie dies beispielsweise die auch von Österreich angenommene Resolution A/RES/69/283 der Generalversammlung der Vereinten Nationen, verabschiedet am 3. Juni 2015 (Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge 2015-2030) vorsieht, wonach ein breiterer und stärker auf die Menschen ausgerichteter vorbeugender Ansatz für Katastrophenrisiken erforderlich ist.

In Entsprechung der darin statuierten Leitprinzipien sind insbesondere nachstehende Punkte von Relevanz. So regelt Punkt 19.g des Sendai-Rahmens für Katastrophenvorsorge 2015-2030, dass die Katastrophenvorsorge einen gefahrenübergreifenden Ansatz und eine inklusive und die Risiken berücksichtigende Entscheidungsfindung auf Basis des offenen Austauschs und der Verbreitung aufgeschlüsselter Daten, insbesondere nach Geschlecht, Alter und Behinderung, sowie auf der Grundlage leicht zugänglicher, aktueller, verständlicher, wissenschaftlich fundierter, nichtsensibler Informationen über Risiken, ergänzt durch traditionelles Wissen, erfordert.

Die in Kapitel IV des Sendai-Rahmens für Katastrophenvorsorge 2015-2030 geregelten Handlungsprioritäten für die nationale und lokale Ebene sehen unter anderem vor, dass

– ortsbezogene Informationen über das Katastrophenrisiko, einschließlich Risikokarten, zu erarbeiten, regelmäßig zu aktualisieren und nach Bedarf in einem geeigneten Format, gegebenenfalls unter Verwendung von Geoinformationstechnologie, an Entscheidungsträger, die Öffentlichkeit und die gegenüber Katastrophen exponierten Gemeinwesen zu verteilen sind (Punkt 24.c des Sendai-Rahmens für Katastrophenvorsorge 2015-2030),

– die durch Katastrophen verursachten Verluste systematisch zu bewerten und zu erfassen sind, Informationen darüber weiterzugeben und der Öffentlichkeit Rechenschaft abzulegen und die Auswirkungen auf die Wirtschaft, Gesellschaft, Gesundheit, Bildung, Umwelt und das kulturelle Erbe zu verstehen ist, gegebenenfalls im Zusammenhang mit ereignis-spezifischen Informationen über die Gefahrenexposition und Vulnerabilität (Punkt 24.d des Sendai-Rahmens für Katastrophenvorsorge 2015-2030),

– nichtsensible, nach Gefahrenexposition, Vulnerabilität, Risiko, Katastrophen und Verlusten aufgeschlüsselte Informationen nach Bedarf frei verfügbar und zugänglich zu machen sind (Punkt 24.e des Sendai-Rahmens für Katastrophenvorsorge 2015-2030) sowie

– Risikoinformationen unter Einbeziehung aller ihrer Dimensionen von Vulnerabilität, Kapazitäten und Exposition von Menschen, Gemeinwesen, Ländern und Vermögenswerten sowie von Gefahrenmerkmalen anzuwenden sind, um Maßnahmen der Katastrophenvorsorge auszuarbeiten und umzusetzen (Punkt 24.n des Sendai-Rahmens für Katastrophenvorsorge 2015-2030).

Der im Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge 2015-2030 ganzheitliche Ansatz bedingt eine Begriffsbestimmung der Katastrophe im Sinne eines zeitlich umfassenden Ereignisses einschließlich der daraus notwendigen Präventionsmaßnahmen und eine Vorhaltung von katastrophenbezogenen Daten ohne zeitliches Limit.

Eine Nichtberücksichtigung dieser Entwicklungen insbesondere im internationalen Bereich der Krisen- und Katastrophenprävention würde im Falle von Katastrophen nicht nur Menschenleben gefährden, sondern jedenfalls zu einer nachteiligen Position Österreichs führen, da die aktuelle Rechtslage einen Nachteil bei der Umsetzung des Sendai-Rahmens für Katastrophenvorsorge 2015-2030 darstellen würde.

Die Rolle der GeoSphere Austria als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ergibt sich vor allem aus ihrer Rolle als National Focal Point für Österreich nach dem Sendai-Rahmen.

Durch eine gemeinsame Plattform mit Zugang für eine definierte Nutzergruppe, d.h. jene natürlichen Personen und Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Abs. 6 verfügen, ist für Fragen der Raumordnung, Gefahrenzonenplanung und der präventiven Krisenintervention eine Übersicht über die Gesamtheit der verfügbaren Daten sowie ein strukturierter Zugang möglich. Teilnehmerinnen und Teilnehmer dieser Plattform, müssen über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Abs. 6 verfügen und sind Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO, damit auch sichergestellt ist, dass sie über die Daten verfügen dürfen.

Der Tätigkeitsbereich „Katastrophenvorsorge (SO-KV)“ ist an die Tätigkeitsbereiche der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2004, angelehnt und stellt eine weitere Untergliederung des Tätigkeitsbereichs „Sicherheit und Ordnung“ dar.

Hinsichtlich der Betroffenenrechte nach dem III. Kapitel der Datenschutz-Grundverordnung ist festzuhalten, dass die Wahrnehmung des Rechts auf Löschung gemäß Art. 17 Abs. 3 Buchstabe b DSGVO sowie des Widerspruchsrechts gemäß Art. 21 Abs. 6 DSGVO ausgeschlossen sind.

Die in Abs. 2 angeführten Daten sind für die Verarbeitung zur Katastrophenvorsorge erforderlich. Der Angaben zum Naturphänomen (Z 1) bedarf es, um diese klassifizieren zu können und beispielsweise bei Erkennbarkeit bestimmter meteorologischer Muster (vgl. „meteorologische Informationen“ gemäß Z 4) die entsprechenden Vorkehrungen treffen zu können, um Schäden soweit als möglich vermeiden zu können. Die Angaben zu den – mit der Katastrophe – verbundenen Schäden (Z 2) sind erforderlich, um die Gefährlichkeit von Naturphänomenen besser ein- und zukünftig abschätzen zu können. Die Art des Schadens (lit. a) soll insbesondere angeben, ob es sich um einen Sach- oder einen Personenschaden handelt. Das Ausmaß des Schadens (lit. b) soll bei Personenschäden insbesondere die Verletzungsgrade angeben. Bei Sachschäden sind aber nicht nur reine Euro-Beträge anzugeben, sondern gegebenenfalls auch Angaben zu den vom Sturm betroffenen Wäldern, getöteten Wild- und Nutztieren oder geologischen Schäden zu treffen. Insbesondere für den Fall der Kontaktaufnahme sollen auch nähere Angaben zu den von den Schäden betroffenen natürlichen Personen (lit. c) und Institutionen (lit. d) getroffen werden. Um die Effektivität von Präventionsmaßnahmen systematisch feststellen zu können, müssen diese auch gemäß Z 3 erfasst werden. Wichtig sind in diesem Fall auch die Angabe von Kosten- und Entscheidungsträgern, um beispielsweise den Einsatz öffentlicher Mittel besser evaluieren zu können, beispielsweise indem die aufgetretenen Schäden vor und nach Einsatz eines mobilen Hochwasserschutzes verglichen werden. Die sonstigen Daten gemäß Z 4 sollen insbesondere weitere Klassifikationen und (statistische) Auswertungen ermöglichen sowie gegebenenfalls die Einholung zusätzlicher Informationen, weshalb die Angaben der Kontaktdaten jener Personen erforderlich sind, die die Daten für die UN-DRR-Schadendatenbank bereitgestellt haben. Diese Kontaktdaten können auch von wesentlicher Bedeutung für das Qualitätsmanagement und damit die Datenqualität innerhalb der UN-DRR-Schadensdatenbank sein.

Gemäß Abs. 3 sind die Daten von der GeoSphere Austria (aus anderen Bereichen der GeoSphere Austria) sowie den natürlichen Personen und Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Abs. 6 verfügen, der GeoSphere Austria für Zwecke der zentralen UN-DRR-Schadensdatenbank bereitzustellen. Bereitgestellte Daten sind auch nach Kündigung einer derartigen Vereinbarung – gemäß Abs. 6 letzter Satz – nicht aus der zentralen UN-DRR-Schadensdatenbank zu löschen.

Mit Abs. 4 wird klargestellt, dass auch Dritte – etwa im Bereich von Citizen Science – Daten gemäß Abs. 2 bereitstellen dürfen. Eine Pflicht zur Verwendung dieser Daten seitens der GeoSphere Austria besteht allerdings nicht.

Abs. 5 ist im Sinn der Datenminimierung restriktiv auszulegen. Personenbezogene Daten dürfen aus der zentralen UN-DRR-Schadensdatenbank nur verarbeitet und abgefragt werden, soweit dies für wissenschaftliche, historische oder statistische Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO unbedingt erforderlich ist. Eine Verwendung für Einzelfallentscheidungen, Verwaltungsverfahren, versicherungswirtschaftliche Zwecke oder sonstige personenbezogene Bewertungen ist ausgeschlossen. Versicherungen und Behörden dürfen daher nicht auf personenbezogene Daten zugreifen; zulässig sind für sie nur Daten ohne Personenbezug, insbesondere aggregierte oder anonymisierte Berichte.

Zugang zur Plattform erhalten ausschließlich Datenbereitsteller mit aufrechter Teilnahmevereinbarung gemäß Abs. 6. Es handelt sich um ein geschlossenes System; eine Ausweitung auf einen unbestimmten Nutzerkreis ist nicht vorgesehen. Der Zugang ist zudem abgestuft, sodass Datenbereitsteller nur Zugriff auf harmonisierte und aggregierte Daten, insbesondere Auswertungen ab Gemeindeebene, erhalten, nicht jedoch auf Rohdaten anderer Stellen oder auf unmittelbar personenbezogene Datensätze.

Soweit in Einzelfällen Identitäts- oder Kontaktdaten betroffener Personen verarbeitet werden, ist dies nur zulässig, wenn dies für Erfassung, Plausibilisierung, Qualitätssicherung oder statistische Einordnung von Schadensereignissen erforderlich ist, insbesondere bei kleinräumigen Ereignissen. Eine Kontaktaufnahme mit Betroffenen durch Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Plattform ist daraus nicht abzuleiten; ein Abruf solcher Daten über die Weboberfläche ist nicht vorgesehen.

Zum Schutz der betroffenen Personen sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vorzusehen, insbesondere Zugriffsbeschränkungen, Passwortschutz, die Trennung von Rohdaten und Berichten sowie die Bereitstellung nur aggregierter Daten. Dadurch ist sicherzustellen, dass personenbezogene Daten weder allgemein verfügbar sind noch in identifizierbarer Form über die Plattform eingesehen werden können.Bei der Vereinbarung gemäß Abs. 6 handelt es sich um einen sogenannten verwaltungsrechtlichen Vertrag (vgl. VwGH 17.09.2014, 2011/17/0093; OGH 10.07.1991, 1 Ob 30/91; VfSlg. 17.101/2004; 9886/1983; 9226/1981), weil die gesetzliche Verpflichtung zur Daten-Bereitstellung gemäß Abs. 3 Z 2 lit. b nur für jene Institutionen gilt, die der von der GeoSphere Austria im Internet zur Verfügung gestellten Vereinbarung beitreten. Der Betrieb der UN-DRR-Schadensdatenbank soll nicht als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Beihilfenrechts erbracht werden, sondern als nichtwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Rn. 19 des Unionsrahmens.

Die Anhörung

– der Bundesministerin oder des Bundesministers für Inneres,

– der Bundesministerin oder des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur,

– Bundesministerin oder des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft,

– der Länder,

– der Wirtschaftskammer Österreich sowie

– der Delegiertenversammlung des Wissenschaftsfonds (§ 5a des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes [FTFG], BGBl. Nr. 434/1982)

hat zu erfolgen, damit die potenziellen Stellen bestmöglich vertreten sind. Der letzte Satz des Abs. 6 dient der Klarstellung, dass es sich bei dem Beitritt zur Teilnahmevereinbarung nicht um eine Einwilligung im Sinne des Art. 4 Z 11 DSGVO handelt und somit die Kündigung auch keinen Widerruf gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO darstellt und eine Löschung daher nicht zu erfolgen hat (siehe dazu oben: Erläuterungen zu Abs. 1).

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs zu verwaltungsrechtlichen Verträgen sind „[g]esetzliche Bestimmungen, die eine Verwaltungsbehörde zum Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge ermächtigen, […] nur insoweit zulässig, als sie sich mit dem in der Bundesverfassung vorgezeichneten Rechtsschutzsystem vereinbaren lassen“ (VfSlg. 17.101/2004). Gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B‑VG können durch Bundesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze vorgesehen werden. Von dieser Möglichkeit soll durch Abs. 7 – zur Einhaltung der verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. VfSlg. 17.101/2004) – Gebrauch gemacht werden. Die Zuständigkeit in Angelegenheiten gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B‑VG richtet sich nach Art. 131 Abs. 6 B‑VG, wonach eine sogenannte akzessorische, d.h. eine Art. 130 Abs. 1 B‑VG folgende, Zuständigkeit vorgesehen ist (ErläutRV 1618 d BlgNR 24. GP 16). Entsprechend dieser Regel ist in Zusammenschau mit Art. 131 Abs. 2 B‑VG das Bundesverwaltungsgericht zuständig, weil

– es sich um eine Angelegenheit des Bundes (nämlich „Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes“ gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 13 B‑VG) handelt und

– diese Angelegenheit unmittelbar von einer Bundesbehörde (nämlich der GeoSphere Austria) besorgt wird.

Der ausführlich in den Erläuterungen zu Abs. 1 angeführte gesamtgesellschaftliche Nutzen steht über den wirtschaftlichen Interessen der GeoSphere Austria, weshalb diese gesetzlich vorgesehene Aufgabe auch nicht im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeiten der GeoSphere Austria finanziert werden soll. Aus diesem Grund sind allfällige Verfahren gegen die GeoSphere Austria vor dem Bundesverwaltungsgericht zu führen.

Zu Z 14 und 15 (§ 13 Abs. 2 und 3):

Die Frauenquote gemäß Abs. 2 wird dahingehend angepasst, dass alle entsendenden Organe, die mehr als ein Mitglied nominieren, auch jeweils für sich die Frauenquote einhalten müssen. Die Frauenquote für das Organ als solches bleibt davon unberührt.

In der Praxis hat sich gezeigt, dass Beschlüsse im Umlaufweg zweckmäßig sind. Daher entfällt in Abs. 3 das generelle Widerspruchsrecht einzelner Mitglieder der jeweiligen Organe zu Umlaufbeschlüssen.

Zu Z 16 (§ 13 Abs. 7):

Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für eine Funktionsperiode von fünf Jahren, die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats für eine Funktionsperiode von drei Jahren bestellt. Scheidet ein Mitglied eines dieser Organe vorzeitig aus, ist ein Ersatzmitglied für den Rest der laufenden Funktionsperiode von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu bestellen. Bis zur Bestellung eines Ersatzmitglieds bleibt das Kuratorium bzw. der wissenschaftliche Beirat unter den Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes beschlussfähig. Es wird nun ausdrücklich geregelt, wie im Fall eines vorzeitigen Ausscheidens eines Kuratoriumsmitglieds vorzugehen ist. Außerdem werden die Funktionsperioden der jeweiligen Organe verbindlich festgelegt.

Zu Z 18 (§ 14 Abs. 1):

Vorgesehen ist, dass das Auswahl- und Besetzungsverfahren für die wissenschaftliche und die kaufmännische Generaldirektion von der für die GSA zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister durchgeführt wird.

Im Hinblick auf die besondere fachliche, organisatorische und strategische Verantwortung der Mitglieder der Generaldirektion ist davon auszugehen, dass für die Betrauung mit der Funktion einer wissenschaftlichen Generaldirektorin oder eines wissenschaftlichen Generaldirektors sowie einer kaufmännischen Generaldirektorin oder eines kaufmännischen Generaldirektors nur Personen in Betracht kommen, die über eine entsprechend qualifizierte akademische Ausbildung verfügen. Dazu zählt insbesondere der Abschluss eines Masterstudiums oder eines Diplomstudiums. Eine derartige Qualifikation erscheint im Hinblick auf die Leitung einer bundesgesetzlich eingerichteten Institution mit wissenschaftlichen, hoheitlichen und wirtschaftlichen Aufgaben als sachlich geboten und dient der Sicherstellung eines hohen fachlichen Niveaus in der Führung der GeoSphere Austria.

Zu Z 20 und 23 (§ 15 Abs. 1 und Abs. 4 Z 6):

Das Kuratorium besteht weiterhin aus zehn Mitgliedern. An die Stelle des bisherigen Nominierungsrechts des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie tritt das Nominierungsrecht des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft.

Für das unter § 15 Abs. 1 Z 1 lit. c zu bestellende Mitglied kommt u.a. auch Berufserfahrung im Zusammenhang mit EUMETSAT und EU-Erdbeobachtungssystemen in Frage.

In Abs. 4 Z 6 entfällt das Stellungnahmerecht des Kuratoriums bei der Betrauung und Abberufung der unmittelbar der Generaldirektion nachgeordneten Führungsebene. Dies hat sich als nicht praxistauglich erwiesen und führte zu Effizienzverlusten.

Zu Z 21 (§ 15 Abs. 4 Z 2 lit. c):

Die Möglichkeit zur Erteilung von Prokura oder Handelsvollmachten für Projekte, die die festgelegten Wertgrenzen übersteigen, entfällt, da diese Regelung in der Praxis keine Anwendung gefunden hat.

Zu Z 25 (§ 18 Abs. 1):

Die Ausschreibungsfrist in Abs. 1 wird von bisher drei Wochen auf künftig nicht weniger als zwei Wochen verkürzt. Diese Anpassung erfolgt in Anlehnung an § 27 Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG). Ziel der Änderung ist es, die personellen Auswahlverfahren der GeoSphere Austria flexibler, zeitnäher und praxisgerechter zu gestalten.

In der bisherigen Vollzugspraxis hat sich die Mindestfrist von drei Wochen wiederholt als nachteilig erwiesen. Insbesondere bei der Besetzung von spezialisierten und stark nachgefragten Positionen – etwa in den Bereichen IT, Datenmanagement, Controlling oder anderen hochqualifizierten Fachfunktionen – zeigt sich, dass geeignete Bewerberinnen und Bewerber häufig nur für einen sehr begrenzten Zeitraum am Arbeitsmarkt verfügbar sind. Gerade in diesen Berufsfeldern bestehen zahlreiche alternative Beschäftigungsmöglichkeiten, weshalb qualifizierte Personen oftmals innerhalb kurzer Zeit anderweitige Zusagen treffen. Der Faktor Zeit ist in diesen Fällen von wesentlicher Bedeutung.

Zugleich bleibt durch die Formulierung „nicht weniger als zwei Wochen“ gewährleistet, dass in jenen Fällen, in denen es die Art der Position oder die Umstände des Einzelfalls erfordern, auch weiterhin längere Ausschreibungsfristen vorgesehen werden können. Damit wird eine ausgewogene Regelung geschaffen, die sowohl den Anforderungen eines modernen Personalmanagements als auch den Grundsätzen eines geordneten und fairen Ausschreibungsverfahrens Rechnung trägt.

Zu Z 27 (§ 25 Abs. 4):

In Abs. 4 wird geregelt, dass das neu konstituierte Kuratorium ab dem 1. Oktober 2027 seine Tätigkeit aufnimmt.

Es erscheint zweckmäßig, die Nominierungen jeweils so rechtzeitig, spätestens bis 31. Juli 2027, bekanntzugeben, dass eine ausreichende Vorlaufzeit für weitere Maßnahmen besteht. Dieses zeitliche Moment soll auch bei zukünftigen Nominierungen gewahrt bleiben.

Zu Z 32 (§ 29):

Es handelt sich um Inkrafttretensbestimmungen.