Textgegenüberstellung
Änderung des GeoSphere Austria-Gesetzes
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Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
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Inhaltsverzeichnis |
Inhaltsverzeichnis |
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§ Überschrift |
§ Überschrift |
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1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen |
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen |
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1 Gegenstand |
1 Gegenstand |
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2 Errichtung der GeoSphere Austria |
2 Errichtung der GeoSphere Austria |
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3 Begriffsbestimmungen |
3 Begriffsbestimmungen |
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4 Zuständigkeit, Zweck und Aufgaben |
4 Zuständigkeit, Zweck und Aufgaben |
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5 Datennutzung |
5 Datennutzung |
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6 Finanzierung |
6 Finanzierung |
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7 Leistungsvereinbarungen |
7 Leistungsvereinbarungen |
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8 Rechnungswesen und Aufsicht |
8 Rechnungswesen und Aufsicht |
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9 Haftung |
9 Haftung |
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2. Abschnitt: Befugnisse der GeoSphere Austria |
2. Abschnitt: Befugnisse der GeoSphere Austria |
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10 Betretungsrechte |
10 Betretungsrechte |
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11 Anzeigepflicht bei Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten |
11 Anzeigepflicht bei Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten |
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12 Datenbereitstellungspflicht |
12 Datenbereitstellungspflicht |
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12a UN-DRR-Schadensdatenbank |
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3. Abschnitt: Organisation |
3. Abschnitt: Organisation |
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13 Organe der GeoSphere Austria |
13 Organe der GeoSphere Austria |
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14 Generaldirektion |
14 Generaldirektion |
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15 Kuratorium |
15 Kuratorium |
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16 Wissenschaftlicher Beirat |
16 Wissenschaftlicher Beirat |
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4. Abschnitt: Personalrecht |
4. Abschnitt: Personalrecht |
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17 Arbeitsverhältnisse und Kollektivvertrag |
17 Arbeitsverhältnisse und Kollektivvertrag |
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18 Ausschreibung und Aufnahmen |
18 Ausschreibung und Aufnahmen |
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19 Amt der GeoSphere Austria |
19 Amt der GeoSphere Austria |
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20 Interessenvertretung |
20 Interessenvertretung |
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5. Abschnitt: Schlussbestimmungen |
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen |
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21 Inanspruchnahme von Dienstleistungen |
21 Inanspruchnahme von Dienstleistungen |
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22 Abgaben- und Gebührenbefreiung |
22 Abgaben- und Gebührenbefreiung |
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23 Verwaltungsstrafen |
23 Verwaltungsstrafen |
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24 Übergangsbestimmungen zum 1. Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen) |
24 Übergangsbestimmungen zum 1. Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen) |
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25 Übergangsbestimmungen zum 3. Abschnitt (Organisation) |
25 Übergangsbestimmungen zum 3. Abschnitt (Organisation) |
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26 Übergangsbestimmungen zum 4. Abschnitt (Personalrecht) |
26 Übergangsbestimmungen zum 4. Abschnitt (Personalrecht) |
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27 Verweisungen |
27 Verweisungen |
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28 Vollziehung |
28 Vollziehung |
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29 Inkraft- und Außerkrafttreten |
29 Inkraft- und Außerkrafttreten |
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Text |
Text |
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1. Abschnitt |
1. Abschnitt |
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Allgemeine Bestimmungen |
Allgemeine Bestimmungen |
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Gegenstand |
Gegenstand |
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§ 1. (1) ... |
§ 1. (1) ... |
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(2) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind |
(2) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind |
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1. die Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987, sowie |
1. Art. 22a Abs. 2 B-VG und die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), BGBl. I Nr. 5/2024, sowie |
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2. der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, |
2. der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, |
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auf die GSA sinngemäß anzuwenden. |
auf die GSA sinngemäß anzuwenden. |
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(3) ... |
(3) ... |
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Zuständigkeit, Zweck und Aufgaben |
Zuständigkeit, Zweck und Aufgaben |
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§ 4. (1) und (2) ... |
§ 4. (1) und (2) ... |
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(3) Zur Erreichung ihres Zwecks gemäß Abs. 2 hat die GSA ihre Aufgaben nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben zählen insbesondere: |
(3) Zur Erreichung ihres Zwecks gemäß Abs. 2 hat die GSA ihre Aufgaben nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben zählen insbesondere: |
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1. bis 7. ... |
1. bis 7. ... |
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8. Austausch von Wissen und Technologien im Aufgabenbereich gemäß Abs. 1, insbesondere durch |
8. Austausch von Wissen und Technologien im Aufgabenbereich gemäß Abs. 1, insbesondere durch |
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a) Unterstützung von Kompetenzaufbau und Innovationen im nationalen und internationalen Umfeld, |
a) Unterstützung von Kompetenzaufbau und Innovationen im nationalen und internationalen Umfeld, |
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b) Öffentlichkeitsarbeit sowie Wissenschafts- und Risikokommunikation, insbesondere zur Erhöhung der Akzeptanz von Wissenschaft in der Öffentlichkeit, |
b) Öffentlichkeitsarbeit sowie Wissenschafts- und Risikokommunikation, insbesondere zur Erhöhung der Akzeptanz von Wissenschaft in der Öffentlichkeit, |
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c) Etablierung, Beteiligung an und Betrieb von Koordinations- und Kooperationsplattformen, insbesondere in Abstimmung, Austausch und Kooperation mit Forschungseinrichtungen, Bildungseinrichtungen sowie Einrichtungen der Praxis, |
c) Etablierung, Beteiligung an und Betrieb von Koordinations- und Kooperationsplattformen, insbesondere in Abstimmung, Austausch und Kooperation mit Forschungseinrichtungen, Bildungseinrichtungen sowie Einrichtungen der Praxis, |
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d) Entwicklungszusammenarbeit sowie |
d) Entwicklungszusammenarbeit sowie |
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e) Führung einer Bibliothek und eines Verlages; |
e) Führung einer Bücher- und Schriftensammlung und eines Verlages; |
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9. und 10. ... |
9. und 10. ... |
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Leistungsvereinbarungen |
Leistungsvereinbarungen |
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§ 7. (1) Leistungsvereinbarungen mit der GSA sind zu veröffentlichen und haben – über die Anforderungen gemäß dem Forschungsfinanzierungsgesetz hinaus – eine Wertgrenze festzulegen, ab der die Realisierung oder Finanzierung von Immobilienprojekten von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu genehmigen ist. Immobilienprojekte der GSA, deren Kosten die vereinbarte Wertgrenze übersteigen, dürfen ohne Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung weder realisiert noch finanziert werden. Die Genehmigungen durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung haben dabei auf folgenden Kriterien zu beruhen: |
§ 7. (1) Leistungsvereinbarungen mit der GSA sind zu veröffentlichen und haben – über die Anforderungen gemäß dem Forschungsfinanzierungsgesetz hinaus – eine Wertgrenze festzulegen, ab der die Realisierung oder Finanzierung von Immobilienprojekten von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu genehmigen ist. Immobilienprojekte der GSA, deren Kosten die vereinbarte Wertgrenze übersteigen, dürfen ohne Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister weder realisiert noch finanziert werden. Die Genehmigungen durch die Bundesministerin oder den Bundesminister haben dabei auf folgenden Kriterien zu beruhen: |
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1. bis 5. ... |
1. bis 5. ... |
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(2) Die GSA hat: |
(2) Die GSA hat: |
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1. die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bei der Ausarbeitung von Entwürfen für einen FTI‑Pakt gemäß § 2 FoFinaG zu unterstützen; |
1. die Bundesministerin oder den Bundesminister bei der Ausarbeitung von Entwürfen für einen FTI‑Pakt gemäß § 2 FoFinaG zu unterstützen; |
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2. bis zum 31. März des letzten Jahres der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG) der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung |
2. bis zum 31. März des letzten Jahres der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG) der Bundesministerin oder dem Bundesminister |
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a) ein Dreijahresprogramm, das das gesamte Budget der GSA zu umfassen hat, zur Kenntnis und |
a) ein Dreijahresprogramm, das das gesamte Budget der GSA zu umfassen hat, zur Kenntnis und |
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b) einen Vorschlag für eine Leistungsvereinbarung zur Verhandlung |
b) einen Vorschlag für eine Leistungsvereinbarung zur Verhandlung |
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vorzulegen. |
vorzulegen. |
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Rechnungswesen und Aufsicht |
Rechnungswesen und Aufsicht |
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§ 8. (1) ... |
§ 8. (1) ... |
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(2) Die GSA unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers . Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister |
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1. und 2. ... |
1. und 2. ... |
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(3) … |
(3) … |
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(4) Die GSA hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister bis 30. Juni jeden Jahres einen Jahresabschluss über das abgelaufene Rechnungsjahr zusammen mit einem Bericht einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers sowie einem Lagebericht zur Kenntnis vorzulegen. Der Jahresabschluss besteht aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang. Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer muss eine von der GSA unabhängige beeidete Wirtschaftsprüferin oder ein unabhängiger beeideter Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein. Für die Auswahl und die Verantwortung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers sowie für die Durchführung der Prüfung gelten die Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches sinngemäß. |
(4) Die GSA hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister bis 30. Juni jeden Jahres einen Jahresabschluss über das abgelaufene Rechnungsjahr zusammen mit einem Bericht einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers sowie einem Lagebericht zur Kenntnis vorzulegen. Der Jahresabschluss besteht aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang. Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer muss eine von der GSA unabhängige beeidete Wirtschaftsprüferin oder ein unabhängiger beeideter Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein. Für die Auswahl und die Verantwortung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers sowie für die Durchführung der Prüfung gelten die Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches sinngemäß. |
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(5) … |
(5) … |
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Befugnisse der GeoSphere Austria |
Befugnisse der GeoSphere Austria |
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Betretungsrechte |
Betretungsrechte |
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§ 10. (1) Soweit die Betretung von Grundstücken für die Erfüllung von Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 Z 1, 2 oder 4 erforderlich ist, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung diese Aufgaben durch besonders geschulte Organe mit einschlägigen Kenntnissen der Geologie, Geophysik, Klimatologie oder Meteorologie zu erfüllen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann sich dabei der GSA bedienen und insbesondere die genannten Organe aus dem Kreis der Beschäftigten der GSA bestellen. |
§ 10. (1) Soweit die Betretung von Grundstücken für die Erfüllung von Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 Z 1, 2 oder 4 erforderlich ist, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister diese Aufgaben durch besonders geschulte Organe mit einschlägigen Kenntnissen der Geologie, Geophysik, Klimatologie oder Meteorologie zu erfüllen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann sich dabei der GSA bedienen und insbesondere die genannten Organe aus dem Kreis der Beschäftigten der GSA bestellen. |
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(2) und (3) ... |
(2) und (3) ... |
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Anzeigepflicht bei Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten |
Anzeigepflicht bei Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten |
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§ 11. Für Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten, die nicht von der GSA durchgeführt werden, gilt: |
§ 11. Für Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten, die nicht von der GSA durchgeführt werden, gilt: |
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1. bis 3. ... |
1. bis 3. ... |
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4. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung |
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a) kann durch Verordnung von Z 1 lit. a abweichende Bohr- und Grabtiefen festlegen und |
a) kann durch Verordnung von Z 1 lit. a abweichende Bohr- und Grabtiefen festlegen und |
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b) hat durch Verordnung die Bohr- und Grabtiefen, ab denen die Pflichten gemäß Z 1 lit. b bestehen, mit Verordnung festzulegen. |
b) hat durch Verordnung die Bohr- und Grabtiefen, ab denen die Pflichten gemäß Z 1 lit. b bestehen, mit Verordnung festzulegen. |
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5. ... |
5. ... |
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Datenbereitstellungspflicht |
Datenbereitstellungspflicht |
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§ 12. (1) Organe des Bundes sowie Körperschaften öffentlichen Rechts, die durch Bundesgesetz eingerichtet sind, haben Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10), der GSA kostenfrei zur Verfügung zu stellen, wenn |
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1. gesetzliche Verschwiegenheitspflichten den Anträgen der GSA nicht entgegenstehen, |
1. gesetzliche Geheimhaltungspflichten den Anträgen der GSA nicht entgegenstehen, |
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2. die beantragten Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10) zur Erfüllung von Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 erforderlich sind und |
2. die beantragten Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10) zur Erfüllung von Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 erforderlich sind und |
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3. die beantragten Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10) der GSA nicht bereits aus anderen Gründen digital zugänglich sind. |
3. die beantragten Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10) der GSA nicht bereits aus anderen Gründen digital zugänglich sind. |
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Die Frist für die Zurverfügungstellung darf unbeschadet der Bestimmung des § 3 des Auskunftspflichtgesetzes sechs Monate nicht überschreiten. |
Die Frist für die Zurverfügungstellung darf sechs Monate nicht überschreiten. Bei Verwendung der Daten muss auf die Datenquelle hingewiesen werden. Produkte aus den Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 bis 6, die aus den Mitteln gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 finanziert wurden, sind den oben angeführten Gebietskörperschaften auf Verlangen kostenlos und in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. |
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(2) Daten gemäß Abs. 1, die unter eine Ausnahme gemäß § 3 Abs. 1 oder 1a IWG fallen, sind als solche zu kennzeichnen. |
(2) Daten gemäß Abs. 1, die unter eine Ausnahme gemäß § 3 Abs. 1 oder 1a IWG fallen, sind als solche zu kennzeichnen. |
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(3) Die Datenbereitstellung gemäß Abs. 1 hat, soweit möglich, elektronisch zu erfolgen. Liegen die gemäß Abs. 1 beantragten Daten nicht elektronisch vor, darf die GSA die Digitalisierung nur gegen Kostenersatz verlangen. |
(3) Die Datenbereitstellung gemäß Abs. 1 hat, soweit möglich, elektronisch zu erfolgen. Liegen die gemäß Abs. 1 beantragten Daten nicht elektronisch vor, darf die GSA die Digitalisierung nur gegen Kostenersatz verlangen. |
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(4) Die Verweigerung der Datenbereitstellung gemäß Abs. 1 hat durch Bescheid zu erfolgen. |
(4) Die Verweigerung der Datenbereitstellung gemäß Abs. 1 hat durch Bescheid zu erfolgen. |
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(5) (Grundsatzbestimmung) Die Auskunftspflicht gegenüber der GSA ist gemäß Art. 20 Abs. 4 B‑VG nach folgenden Grundsätzen zu regeln: |
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1. Auskünfte sind von a) allen mit Aufgaben der Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organen sowie b) den Organen anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, die durch Landesrecht eingerichtet sind, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches zu erteilen. |
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2. Die Auskunftspflicht gemäß Z 1 bezieht sich nur auf Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10), die a) nicht unter eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht fallen, b) zur Erfüllung der Aufgaben der GSA gemäß § 4 Abs. 3 notwendig sind und c) nicht bereits aus anderen Gründen der GSA digital zugänglich sind. |
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3. Daten gemäß Z 2, die unter eine Ausnahme gemäß § 3 Abs. 1 oder 1a IWG fallen, sind als solche zu kennzeichnen. |
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4. Die Daten gemäß Z 2 sind kostenfrei und, soweit möglich, elektronisch zur Verfügung zu stellen. |
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5. Für den Fall, dass gemäß Z 2 beantragte Daten nicht in elektronischer Form vorliegen, hat die Landesgesetzgebung einen Kostenersatz für die Digitalisierung festzulegen. |
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6. Die Frist für die Zurverfügungstellung ist von der Landesgesetzgebung festzulegen und darf sechs Monate nicht überschreiten. |
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7. Auskünfte gemäß Z 1 dürfen nur mit Bescheid verweigert werden. |
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UN-DRR-Schadensdatenbank |
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§ 12a. (1) Zum Zweck der Prävention, der evidenzbasierten Verwaltung sowie der Stärkung internationaler Beziehungen im Bereich Katastrophenrisikominderung ist von der GSA als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, [im Folgenden: DSGVO] eine zentrale United Nations Disaster Risk Reduction (UN-DRR)-Schadensdatenbank einzurichten und zu betreiben. |
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(2) In der zentralen UN-DRR-Schadensdatenbank sind folgende Daten zu verarbeiten: |
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1. Angaben zum Naturphänomen, wie insbesondere Beschreibung, Periodizität, Klassifikation, (vermuteter) Ursache, sonstige Auswirkungen und Örtlichkeit, |
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2. Angaben zu den verursachten Schäden, wie insbesondere |
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a) Art des Schadens, |
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b) Ausmaß des Schadens, |
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c) Angaben zu den vom Schaden betroffenen Personen, wie insbesondere |
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aa) Namensangaben (§ 2g Abs. 2 Z 1 FOG), |
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bb) Personenmerkmale (§ 2g Abs. 2 Z 2 FOG), |
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cc) Angaben zur Identifikation (§ 2g Abs. 2 Z 3 FOG) und |
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dd) Adress- und Kontaktdaten (§ 2g Abs. 2 Z 5 FOG), |
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d) Angaben zu den vom Schaden betroffenen Institutionen (§ 2g Abs. 2 Z 4 FOG), |
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3. Angaben zu getroffenen Präventionsmaßnahmen, wie insbesondere Beschreibung, Periodizität, Klassifikation, Kosten, sowie zuständigem Kosten- und Entscheidungsträger, |
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4. sonstige Daten, die für Zwecke der UN-DRR-Schadensdatenbank erforderlich sind, wie insbesondere meteorologische Informationen oder Angaben gemäß § 2g Abs. 2 Z 1 und 2 FOG zu Personen, die Daten für Zwecke der UN-DRR-Schadensdatenbank bereitgestellt haben. |
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(3) Die Daten gemäß Abs. 2 sind, insbesondere vor einer allfälligen Löschung gemäß § 10 Abs. 6 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, automationsunterstützt bereitzustellen von: |
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1. der GSA sowie von |
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2. Stellen gemäß § 12 Abs. 1 oder |
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3. Stellen, die eine Vereinbarung gemäß Abs. 6 abgeschlossen haben. |
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(4) Die Daten gemäß Abs. 2 dürfen auch von Dritten bereitgestellt werden, wobei keine Pflicht der GSA zur Verwendung der bereitgestellten Daten besteht. |
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(5) Personenbezogene Berichte aus der UN-DRR-Schadensdatenbank dürfen nur abgefragt werden, wenn |
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1. die Abfrage für ein konkretes Forschungsprojekt erforderlich ist und |
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2. die Voraussetzungen des § 2f Abs. 2 FOG eingehalten werden. |
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(6) Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO) des Tätigkeitsbereichs „Katastrophenvorsorge (SO-KV)“ dürfen mit der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister eine Vereinbarung über die Teilnahme an der zentralen UN-DRR-Schadensdatenbank schließen. Die jeweils aktuelle Fassung der Vereinbarung, die auch die gemäß Art. 26 DSGVO erforderlichen Bestimmungen zu enthalten hat, ist von der GSA, nach Anhörung |
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1. der Bundesministerin oder des Bundesministers für Inneres, |
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2. der Bundesministerin oder des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, |
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3. der Bundesministerin oder des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, |
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4. der Länder, |
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5. der Wirtschaftskammer Österreich sowie |
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6. der Delegiertenversammlung des Wissenschaftsfonds (§ 5a des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 434/1982) |
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auf der Webseite der GeoSphere Austria zu veröffentlichen. Bereitgestellte Daten sind auch nach Kündigung einer derartigen Vereinbarung nicht aus der zentralen UN-DRR-Schadensdatenbank zu löschen. |
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(7) Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens der GSA in Angelegenheiten gemäß Abs. 6. |
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3. Abschnitt |
3. Abschnitt |
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Organisation |
Organisation |
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Organe der GeoSphere Austria |
Organe der GeoSphere Austria |
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§ 13. (1) Die Organe der GSA sind |
§ 13. (1) Die Organe der GSA sind |
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1. bis 3. ... |
1. bis 3. ... |
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(2) Dem Kuratorium und dem wissenschaftlichen Beirat haben jeweils mindestens 50 Prozent Frauen anzugehören. Bei einer ungeraden Zahl von Mitgliedern hat die Berechnung zu erfolgen, indem die Zahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied reduziert wird und der erforderliche Frauenanteil von dieser Zahl bestimmt wird. |
(2) Dem Kuratorium und dem wissenschaftlichen Beirat haben jeweils mindestens 50 Prozent Frauen anzugehören. Bei einer ungeraden Zahl von Mitgliedern hat die Berechnung zu erfolgen, indem die Zahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied reduziert wird und der erforderliche Frauenanteil von dieser Zahl bestimmt wird. Bei der Bestellung von mehr als einem Mitglied in ein Organ ist vom entsendenden Organ die Frauenquote von mindestens 50 Prozent einzuhalten. |
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(3) Die Organe der GSA nehmen ihre Aufgaben auf der Basis der Geschäftsordnung der GSA wahr. Eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist zulässig, sofern kein Mitglied diesem Beschlussweg widerspricht. In der Geschäftsordnung sind insbesondere |
(3) Die Organe der GSA nehmen ihre Aufgaben auf der Basis der Geschäftsordnung der GSA wahr. Eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist zulässig. In der Geschäftsordnung sind insbesondere |
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1. bis 3. ... |
1. bis 3. ... |
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zu regeln. Die Geschäftsordnung und ihre Änderungen sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Genehmigung vorzulegen. |
zu regeln. Die Geschäftsordnung und ihre Änderungen sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister zur Genehmigung vorzulegen. |
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(4) Mit Ausnahme der Tätigkeit der Organe gemäß § 14 ist die Tätigkeit der Organe der GSA ehrenamtlich. Für sie ist eine angemessene Aufwandsentschädigung von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit Verordnung vorzusehen. |
(4) Mit Ausnahme der Tätigkeit der Organe gemäß § 14 ist die Tätigkeit der Organe der GSA ehrenamtlich. Für sie ist eine angemessene Aufwandsentschädigung von der Bundesministerin oder dem Bundesminister mit Verordnung vorzusehen. |
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(5) und (6) ... |
(5) und (6) ... |
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(7) Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für eine Funktionsperiode von fünf Jahren, die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats für eine Funktionsperiode von drei Jahren bestellt. Scheidet ein Mitglied eines dieser Organe vorzeitig aus, ist ein Ersatzmitglied für den Rest der laufenden Funktionsperiode von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu bestellen. Bis zur Bestellung eines Ersatzmitglieds bleibt das Kuratorium bzw. der wissenschaftliche Beirat unter den Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes beschlussfähig. |
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(7) Die Mitglieder der Generaldirektion und des Kuratoriums haben, über die in den Abs. 6 genannten Pflichten hinaus, die ihnen obliegenden Aufgaben mit der Sorgfalt ordentlicher Unternehmerinnen und Unternehmer sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu erfüllen und haften insbesondere nach den Bestimmungen der §§ 1299 f ABGB. |
(8) Die Mitglieder der Generaldirektion und des Kuratoriums haben, über die in den Abs. 6 genannten Pflichten hinaus, die ihnen obliegenden Aufgaben mit der Sorgfalt ordentlicher Unternehmerinnen und Unternehmer sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu erfüllen und haften insbesondere nach den Bestimmungen der §§ 1299 f ABGB. |
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(8) Der Generaldirektion, dem Kuratorium und dem wissenschaftlichen Beirat dürfen Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben. |
(9) Der Generaldirektion, dem Kuratorium und dem wissenschaftlichen Beirat dürfen Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben. |
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(9) Die Mitglieder des Kuratoriums oder des wissenschaftlichen Beirates dürfen – mit Ausnahme der Mitglieder des Betriebsrates – keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der GSA sein. Geschäftsbeziehungen zwischen Mitgliedern der genannten Organe und der GSA bedürfen der Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die nur dann erteilt werden darf, wenn keine Befangenheit vorliegt. Mitglieder eines Organs dürfen nicht in einem Weisungs- oder Kontrollverhältnis zu einem anderen Mitglied des jeweiligen Organs stehen. |
(10) Die Mitglieder des Kuratoriums oder des wissenschaftlichen Beirates dürfen – mit Ausnahme der Mitglieder des Betriebsrates – keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der GSA sein. Geschäftsbeziehungen zwischen Mitgliedern der genannten Organe und der GSA bedürfen der Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister, die nur dann erteilt werden darf, wenn keine Befangenheit vorliegt. Mitglieder eines Organs dürfen nicht in einem Weisungs- oder Kontrollverhältnis zu einem anderen Mitglied des jeweiligen Organs stehen. |
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(10) Die für die Bestellung zuständige Bundesministerin oder der für die Bestellung zuständige Bundesminister kann ein Mitglied der Generaldirektion wegen |
(11) Die für die Bestellung zuständige Bundesministerin oder der für die Bestellung zuständige Bundesminister kann ein Mitglied der Generaldirektion wegen |
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1. einer schweren Pflichtverletzung oder |
1. einer schweren Pflichtverletzung oder |
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2. einer strafgerichtlichen Verurteilung oder |
2. einer strafgerichtlichen Verurteilung oder |
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3. begründeten Vertrauensverlusts oder |
3. begründeten Vertrauensverlusts oder |
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4. mangelnder gesundheitlicher Eignung |
4. mangelnder gesundheitlicher Eignung |
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abberufen. Für Beschwerden gegen Abberufungen von Mitgliedern der Generaldirektion ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Die für die Entsendung zuständige Bundesministerin oder der für die Entsendung zuständige Bundesminister kann ein Mitglied des Kuratoriums oder des wissenschaftlichen Beirates jederzeit unter Angabe von Gründen von seiner Funktion abberufen. Ein Ersatzmitglied ist längstens bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode zu bestellen bzw. zu entsenden. |
abberufen. Für Beschwerden gegen Abberufungen von Mitgliedern der Generaldirektion ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Die für die Entsendung zuständige Bundesministerin oder der für die Entsendung zuständige Bundesminister kann ein Mitglied des Kuratoriums oder des wissenschaftlichen Beirates jederzeit unter Angabe von Gründen von seiner Funktion abberufen. Ein Ersatzmitglied ist längstens bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode zu bestellen bzw. zu entsenden. |
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Generaldirektion |
Generaldirektion |
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§ 14. (1) Für die GSA sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister |
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1. und 2. ... |
1. und 2. ... |
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für die Dauer von höchstens fünf Jahren mit der Leitungsfunktion zu betrauen, wobei das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, anzuwenden ist. Das Arbeitsverhältnis wird mit der GSA eingegangen. Mehrmalige Betrauungen sind zulässig. Vor Betrauung und Abberufung ist eine schriftliche Stellungnahme des Kuratoriums (§ 15 Abs. 4 Z 6) einzuholen. Beamtinnen oder Beamte sowie Vertragsbedienstete, die mit der Leitungsfunktion der GSA betraut werden sollen, sind für die entsprechende Dauer gegen Entfall der Bezüge zu beurlauben. Die Zeit dieser Beurlaubung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen. |
für die Dauer von höchstens fünf Jahren mit der Leitungsfunktion zu betrauen, wobei das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, anzuwenden ist. Das Auswahl- und Besetzungsverfahren wird von der Bundesministerin oder dem Bundesminister durchgeführt, wobei das Arbeitsverhältnis mit der GSA eingegangen wird. Mehrmalige Betrauungen sind zulässig. Vor Betrauung und Abberufung ist eine schriftliche Stellungnahme des Kuratoriums (§ 15 Abs. 4 Z 6) einzuholen. Beamtinnen oder Beamte sowie Vertragsbedienstete, die mit der Leitungsfunktion der GSA betraut werden sollen, sind für die entsprechende Dauer gegen Entfall der Bezüge zu beurlauben. Die Zeit dieser Beurlaubung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen. |
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(2) Die Generaldirektorinnen bzw. Generaldirektoren gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 bilden gemeinsam die Generaldirektion. Diese ist insbesondere bei hoheitlichen Aufgaben an die Weisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung gebunden. Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Generaldirektion die §§ 16a bis 28 GmbH‑Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, sinngemäß mit der Maßgabe, dass |
(2) Die Generaldirektorinnen bzw. Generaldirektoren gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 bilden gemeinsam die Generaldirektion. Diese ist insbesondere bei hoheitlichen Aufgaben an die Weisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers gebunden. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Generaldirektion die §§ 16a bis 28 GmbH‑Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, sinngemäß mit der Maßgabe, dass |
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1. bis 3. ... |
1. bis 3. ... |
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tritt. |
tritt. |
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(3) und (4) ... |
(3) und (4) ... |
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Kuratorium |
Kuratorium |
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§ 15. (1) Das Kuratorium der GSA besteht aus zehn Mitgliedern, die jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen bzw. zu entsenden sind, wobei |
§ 15. (1) Das Kuratorium der GSA besteht aus zehn Mitgliedern, die jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind, wobei |
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1. fünf Mitglieder von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu nominieren sind, von denen |
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a) ein Mitglied über mehrjährige juristische Berufserfahrung, |
a) ein Mitglied über mehrjährige juristische Berufserfahrung, |
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b) ein Mitglied über mehrjährige wirtschaftliche oder haushaltsrechtliche Berufserfahrung und |
b) ein Mitglied über mehrjährige wirtschaftliche oder haushaltsrechtliche Berufserfahrung und |
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c) ein Mitglied über mehrjährige fachliche Berufserfahrung |
c) ein Mitglied über mehrjährige fachliche Berufserfahrung |
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verfügen muss, |
verfügen muss, |
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2. ein Mitglied von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu entsenden ist, |
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3. zwei Mitglieder vom Betriebsrat zu entsenden sind, |
2. zwei Mitglieder vom Betriebsrat zu nominieren sind, |
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4. ein Mitglied von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zu entsenden ist, |
3. ein Mitglied von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zu nominieren ist, |
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4. ein Mitglied von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zu nominieren ist, |
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5. ein Mitglied von der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung zu entsenden ist, und |
5. ein Mitglied von der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung zu nominieren ist, und |
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6. jedes Mitglied seine Funktion nur durch zwei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben darf, die Wiederwahl bzw. Wiederentsendung für eine spätere Funktionsperiode allerdings zulässig ist. |
6. jedes Mitglied seine Funktion nur durch zwei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben darf, die Wiederbestellung für eine spätere Funktionsperiode allerdings zulässig ist. |
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(2) … |
(2) … |
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(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder, wovon eines die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des Vorsitzenden sein muss, persönlich anwesend sind. Stimmübertragungen sind unzulässig. Das Kuratorium entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende. |
(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder, wovon eines die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des Vorsitzenden sein muss, persönlich anwesend sind. Stimmübertragungen sind unzulässig. Das Kuratorium entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende. |
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(4) Dem Kuratorium obliegen sinngemäß die Aufgaben eines Aufsichtsrates gemäß § 30j Abs. 1 bis 5 und § 30l Abs. 1 und 2 GmbHG, wobei an die Stelle des Gesellschaftsvertrages die Geschäftsordnung tritt, sowie |
(4) Dem Kuratorium obliegen sinngemäß die Aufgaben eines Aufsichtsrates gemäß § 30j Abs. 1 bis 5 und § 30l Abs. 1 und 2 GmbHG, wobei an die Stelle des Gesellschaftsvertrages die Geschäftsordnung tritt, sowie |
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1. … |
1. … |
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2. die Genehmigung |
2. die Genehmigung |
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a) … |
a) … |
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b) von Jahresabschlüssen (§ 8 Abs. 4) sowie |
b) von Jahresabschlüssen (§ 8 Abs. 4), |
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3. und 4. … |
3. und 4. … |
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5. die Berichtspflicht an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bei schwerwiegenden Rechtsverstößen von Mitgliedern der Generaldirektion sowie bei begründetem Verdacht der Nichteinhaltung |
5. die Berichtspflicht an die Bundesministerin oder den Bundesminister bei schwerwiegenden Rechtsverstößen von Mitgliedern der Generaldirektion sowie bei begründetem Verdacht der Nichteinhaltung |
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a) der aktuellen Leistungsvereinbarung (§ 7) oder |
a) der aktuellen Leistungsvereinbarung (§ 7) oder |
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b) des aktuellen Dreijahresprogrammes (§ 7 Abs. 2 Z 2 lit. a) oder |
b) des aktuellen Dreijahresprogrammes (§ 7 Abs. 2 Z 2 lit. a) oder |
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c) der der GSA nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben oder |
c) der der GSA nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben oder |
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d) von Gesetzen und Verordnungen, |
d) von Gesetzen und Verordnungen, |
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6. die Stellungnahme zur Betrauung und Abberufung von Mitgliedern der Generaldirektion sowie der dieser unmittelbar nachgeordneten Führungsebene, |
6. die Stellungnahme zur Betrauung und Abberufung von Mitgliedern der Generaldirektion, |
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7. und 8. ... |
7. und 8. ... |
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obliegt. |
obliegt. |
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(5) ... |
(5) ... |
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Wissenschaftlicher Beirat |
Wissenschaftlicher Beirat |
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§ 16. (1) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus neun Mitgliedern, die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für drei Jahre zu bestellen sind, wobei die Bestellung |
§ 16. (1) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus neun Mitgliedern, die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für drei Jahre zu bestellen sind, wobei die Bestellung |
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1. und 2. ... |
1. und 2. ... |
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zu erfolgen hat und Wiederbestellungen zulässig sind. |
zu erfolgen hat und Wiederbestellungen zulässig sind. |
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(2) bis (5) ... |
(2) bis (5) ... |
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Personalrecht |
Personalrecht |
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Ausschreibung und Aufnahmen |
Ausschreibung und Aufnahmen |
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§ 18. (1) Jede zur Besetzung offenstehende Stelle ist von der kaufmännischen Generaldirektorin oder dem kaufmännischen Generaldirektor öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibungsfrist hat zumindest drei Wochen zu betragen. |
§ 18. (1) Jede zur Besetzung offenstehende Stelle ist von der kaufmännischen Generaldirektorin oder dem kaufmännischen Generaldirektor öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibungsfrist hat nicht weniger als zwei Wochen zu betragen. |
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(2) … |
(2) … |
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Amt der GeoSphere Austria |
Amt der GeoSphere Austria |
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§ 19. Für den Bereich der GSA wird das „Amt der GeoSphere Austria“ (in weiterer Folge „Amt der GSA“) als Dienstbehörde eingerichtet. Diese Dienststelle ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unmittelbar nachgeordnet und wird von der kaufmännischen Generaldirektorin oder dem kaufmännischen Generaldirektor geleitet. Die Dienstaufsicht einschließlich der Ausübung des diesbezüglichen Weisungsrechtes gegenüber den gemäß § 26 Abs. 1 zugewiesenen Beamtinnen und Beamten hat durch die kaufmännische Generaldirektorin oder den kaufmännischen Generaldirektor zu erfolgen. |
§ 19. Für den Bereich der GSA wird das „Amt der GeoSphere Austria“ (in weiterer Folge „Amt der GSA“) als Dienstbehörde eingerichtet. Diese Dienststelle ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister unmittelbar nachgeordnet und wird von der kaufmännischen Generaldirektorin oder dem kaufmännischen Generaldirektor geleitet. Die Dienstaufsicht einschließlich der Ausübung des diesbezüglichen Weisungsrechtes gegenüber den gemäß § 26 Abs. 1 zugewiesenen Beamtinnen und Beamten hat durch die kaufmännische Generaldirektorin oder den kaufmännischen Generaldirektor zu erfolgen. |
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Übergangsbestimmungen zum 3. Abschnitt (Organisation) |
Übergangsbestimmungen zum 3. Abschnitt (Organisation) |
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§ 25. (1) bis (3) ... |
§ 25. (1) bis (3) ... |
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(4) Das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehende Kuratorium bleibt bis zum 30. September 2027 im Amt. Mit 1. Oktober 2027 tritt das neu konstituierte Kuratorium seine Funktion an. Ab diesem Zeitpunkt gehen sämtliche Rechte und Pflichten auf das neu konstituierte Kuratorium über und dessen Funktionsperiode beginnt zu laufen. |
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Übergangsbestimmungen zum 4. Abschnitt (Personalrecht) |
Übergangsbestimmungen zum 4. Abschnitt (Personalrecht) |
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§ 26. (1) bis (15) ... |
§ 26. (1) bis (15) ... |
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(16) Im Übrigen gelten für die GSA die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes mit folgenden Maßgaben: |
(16) Im Übrigen gelten für die GSA die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes mit folgenden Maßgaben: |
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1. Eine Unterteilung in Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat findet nicht statt. |
1. Eine Unterteilung in Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat findet nicht statt. |
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2. Für die zur Dienstleistung zugewiesenen Beamtinnen und Beamten hat der Betriebsrat gleichzeitig die Funktion des Dienststellenausschusses im Sinne des § 9 des Bundes–Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, wahrzunehmen und dabei die Bestimmungen des PVG anzuwenden. Die der GSA zugewiesenen Bundesbediensteten gehören darüber hinaus weiterhin dem Wirkungsbereich des zuständigen Zentralausschusses beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung an. |
2. Für die zur Dienstleistung zugewiesenen Beamtinnen und Beamten hat der Betriebsrat gleichzeitig die Funktion des Dienststellenausschusses im Sinne des § 9 des Bundes–Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, wahrzunehmen und dabei die Bestimmungen des PVG anzuwenden. Die der GSA zugewiesenen Bundesbediensteten gehören darüber hinaus weiterhin dem Wirkungsbereich des zuständigen Zentralausschusses beim Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung an. |
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(17) bis (22) ... |
(17) bis (22) ... |
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Vollziehung |
Vollziehung |
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§ 28. Mit der Vollziehung sind betraut: |
§ 28. Mit der Vollziehung sind betraut: |
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1. hinsichtlich des § 6 Abs. 1 Z 1 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen; |
1. hinsichtlich des § 6 Abs. 1 Z 1 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen; |
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2. hinsichtlich des § 6 Abs. 1 Z 2 die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister; |
2. hinsichtlich des § 6 Abs. 1 Z 2 die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister; |
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3. hinsichtlich des § 12a Abs. 7 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz; |
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3. hinsichtlich des § 13 Abs. 10 die für die Bestellung oder die Entsendung zuständige Bundesministerin oder der für die Bestellung oder Entsendung zuständige Bundesminister; |
4. hinsichtlich des § 13 Abs. 11 die für die Bestellung oder die Entsendung zuständige Bundesministerin oder der für die Bestellung oder Entsendung zuständige Bundesminister; |
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4. hinsichtlich des § 15 Abs. 1 Z 4 sowie des § 22 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen; |
5. hinsichtlich des § 15 Abs. 1 Z 3 sowie des § 22 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen; |
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5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung. |
6. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung. |
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Inkraft- und Außerkrafttreten |
Inkraft- und Außerkrafttreten |
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§ 29. Dieses Bundesgesetz tritt wie folgt in Kraft: |
§ 29. (1) Dieses Bundesgesetz tritt wie folgt in Kraft: |
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1… |
1… |
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2. alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Rechtsinformationssystem des Bundes in Kraft, wobei die GSA erst mit 1. Jänner 2023 |
2. alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Rechtsinformationssystem des Bundes in Kraft, wobei die GSA erst mit 1. Jänner 2023 |
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a) die Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 bis 6 und 8 bis 10 erfüllen sowie |
a) die Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 bis 6 und 8 bis 10 erfüllen sowie |
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b) die Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 7 erbringen |
b) die Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 7 erbringen |
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darf. |
darf. |
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(2) § 1 Abs. 2 Z 1 sowie § 12 Abs. 1 mit Ausnahme des letzten Satzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. September 2025 in Kraft. |
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(3) Das Inhaltsverzeichnis zu 12a, § 4 Abs. 3 Z 8 lit. e, § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2 und 4, § 10 Abs. 1, § 11 Z 4, § 12 Abs. 1 letzter Satz, § 12a, § 13 Abs. 2, 3, 4, 7, 8, 9,10 und 11, § 14 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 19, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 16 und § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (4) § 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx tritt mit 1. Oktober 2027 in Kraft. |