Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Sterbeverfügungsgesetz geändert wird (Sterbeverfügungsgesetz-Novelle 2026 – StVfG-Nov 2026)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Sterbeverfügungsgesetz – StVfG, BGBl. I Nr. 242/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „Errichtung der Sterbeverfügung (§ 8)“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Errichtung (§ 8) oder Erneuerung (§ 8a) der Sterbeverfügung“ ersetzt.

2. § 6 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Hilfe leistende Person darf nicht mit der Person ident sein, die die Aufklärung (§ 7) leistet, eine Bestätigung nach § 8 Abs. 1 zweiter Satz oder § 8a Abs. 1 ausstellt oder die Sterbeverfügung dokumentiert (§ 8).“

3. In § 8 Abs. 1 werden an Stelle des dritten Satzes folgende Sätze angefügt:

„Wird eine Sterbeverfügung nicht innerhalb eines Jahres nach der zweiten ärztlichen Aufklärung errichtet, so muss die sterbewillige Person eine von einer ärztlichen Person unterschriebene Bestätigung beibringen, die ein Jahr nach der Ausstellung gültig ist, und folgende Inhalte bezogen auf den Zeitpunkt der Ausstellung umfasst:

           1. die sterbewillige Person ist entscheidungsfähig,

           2. sie hat einen im Sinne des § 6 Abs. 2 freien und selbstbestimmten Entschluss geäußert und

           3. es liegt eine Krankheit im Sinne des § 6 Abs. 3 Z 1 oder Z 2 vor.

§ 7 Abs. 4 ist anzuwenden.“

4. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

„Erneuerung

§ 8a. (1) Eine Sterbeverfügung kann nach Ablauf ihrer Wirksamkeit oder nach Widerruf innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Errichtung schriftlich erneuert werden. Dazu ist die Bestätigung einer ärztlichen Person nach § 8 Abs. 1 dritter Satz notwendig, die nicht älter als ein Jahr ist. Eine mehrmalige Erneuerung ist zulässig.

(2) Die Erneuerung hat entweder vor einer ärztlichen Person oder vor einer dokumentierenden Person zu erfolgen. Diese hat vor der Errichtung der Erneuerung durch Einsichtnahme in das Sterbeverfügungsregister (§ 9 Abs. 2) zu überprüfen, ob bereits eine Sterbeverfügung vorliegt und ob die fünfjährige Frist nach Abs. 1 erster Satz noch nicht verstrichen ist. Ist zum Zeitpunkt der Erneuerung noch eine Sterbeverfügung gültig, so ist auf dem Dokument mit der Erneuerung zu vermerken, dass diese erst mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der bisherigen Sterbeverfügung gilt. Bei Zweifeln an der Entscheidungsfähigkeit ist die Dokumentation der Erneuerung abzulehnen.

(3) Die ärztliche oder die dokumentierende Person kann die Erneuerung entweder auf dem Dokument der bisherigen Sterbeverfügung vermerken oder ein neues Dokument ausstellen. Das Dokument hat zu enthalten:

           1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift des gewöhnlichen Aufenthalts der sterbewilligen Person;

           2. eine schriftliche Bestätigung der ärztlichen oder dokumentierenden Person, dass

                a. die sterbewillige Person ihren im Sinn des § 6 Abs. 2 freien und selbstbestimmten Entschluss anlässlich der Erneuerung der Sterbeverfügung bekräftigt hat;

                b. dass Entscheidungsfähigkeit der sterbewilligen Person ärztlich bestätigt wurde und kein Hinweis darauf vorliegt, dass sie im Zeitpunkt der Errichtung beeinträchtigt wäre;

           3. die Dosierungsanordnung (§ 7 Abs. 2 Z 2).

(4) Die ärztliche oder die dokumentierende Person hat unmittelbar nach der Erneuerung der Sterbeverfügung diese in das Sterbeverfügungsregister einzutragen und dabei folgende Informationen an das Sterbeverfügungsregister zu melden:

           1. Identifikationsdaten der sterbewilligen Person;

           2. Datum der ärztlichen Bestätigung und der Erneuerung der Sterbeverfügung;

           3. Identifikationsdaten der bestätigenden ärztlichen Person und allenfalls der dokumentierenden Person;

           4. Identifikationsdaten des Facharztes bzw. der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder der klinischen Psychologin bzw. des klinischen Psychologen bei einer Abklärung nach § 7 Abs. 4.“

5. In § 9 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 8 Abs. 4“ durch den Ausdruck „§ 8 Abs. 4, § 8a Abs. 4“ ersetzt.

6. § 10 Abs. 2 lautet:

„(2) Eine Sterbeverfügung verliert ihre Wirksamkeit, wenn sie die sterbewillige Person widerruft oder zu erkennen gibt, dass sie nicht mehr wirksam sein soll, sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung oder ihrer Erneuerung.“

7. § 10 Abs. 3 lautet:

„(3) Die für die Aufbewahrung verantwortliche Person hat die Abschrift der Sterbeverfügung (§ 9 Abs. 1) zehn Jahre nach ihrer Errichtung zu vernichten, wenn die sterbewillige Person keine längere Aufbewahrung verfügt. Die Frist beginnt mit jeder Erneuerung einer Sterbeverfügung neu zu laufen.“

8. Dem Text des § 14 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 6 Abs. 1 und 4, § 8 Abs. 1, § 8a samt Überschrift, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Sterbeverfügungs-Novelle 2026 – StVfG-Nov 2026, BGBl. I Nr. xx/20xx treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 8 Abs. 1 gilt für Bestätigungen, die nach diesem Zeitpunkt ausgestellt werden. § 8a und § 10 Abs. 2 und 3 gelten auch für Sterbeverfügungen, die vor dem Inkrafttreten der Sterbeverfügungsgesetz-Novelle 2026 errichtet wurden. Die Erneuerung von Sterbeverfügungen vor einer ärztlichen Person gemäß § 8a ist ab 1. Jänner 2027 zulässig.“