Erläuterungen:

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2024, G 229-230/2023‑57 u. a. hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) u. a. die Zeichen- und Wortfolge „sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung“ in § 10 Abs. 2 und die Wort- und Zeichenfolge „fünf Jahre nach Ablauf der Jahresfrist (Abs. 2),“ in § 10 Abs. 3 Z 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung von Sterbeverfügungen (Sterbeverfügungsgesetz – StVfG), BGBl. I Nr. 242/2021, mit Wirkung ab 1.6.2026 als verfassungswidrig aufgehoben.

Dabei erblickte der VfGH einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darin, dass die sterbewillige Person nach Ablauf bloß eines Jahres sämtliche im Sterbeverfügungsgesetz vorgesehene Schritte neuerlich durchlaufen müsse, um das Präparat gemäß § 11 in einer öffentlichen Apotheke beziehen zu können. Den VfGH störte dabei nicht primär die nur auf ein Jahr begrenzten Gültigkeitsdauer, sondern die Tatsache, dass – mangels expliziter Regelung im Gesetz – nach Ablauf dieses Jahres der gesamte Prozess zur Errichtung einer Sterbeverfügung neu zu durchlaufen wäre. Der VfGH betonte gleichzeitig, es sei zur Gewährleistung der Zielsetzungen des Sterbeverfügungsgesetzes ausreichend, wenn unmittelbar nach Ende der Wirksamkeitsdauer der (zuvor errichteten) Sterbeverfügung von ärztlicher Seite bestätigt wird, dass der Entschluss der sterbewilligen Person, sich selbst zu töten, nach wie vor frei und selbstbestimmt im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 gefasst und aufrecht ist (VfGH G 229-230/2023‑57 Rz 229).

In diesem Sinne wird ein neuer § 8a vorgeschlagen, der gesetzlich normiert, dass eine abgelaufene Sterbeverfügung innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Errichtung erneuert werden kann, wenn von ärztlicher Seite bestätigt wird, dass die sterbewillige Person nach wie vor entscheidungsfähig ist, und ihr Entschluss, sich selbst zu töten, nach wie vor frei und selbstbestimmt im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 gefasst und aufrecht ist und nach wie vor eine Krankheit im Sinne des § 6 Abs. 3 Z 1 oder Z 2 vorliegt. Eine unbegrenzte Wirksamkeit der Sterbeverfügung scheint hingegen nicht geboten, zumal der Gesetzgeber angehalten ist, Sicherungsinstrumente zur Verhinderung von Missbrauch vorzusehen, damit die sterbewillige Person ihre Entscheidung zur Selbsttötung nicht unter dem Einfluss einer dritten Person fasst (VfGH G 139/2019-71 Rz 70, 99) und der oder die helfende Dritte eine hinreichende Grundlage dafür haben soll, dass die sterbewillige Person tatsächlich eine auf freier Selbstbestimmung gegründete Entscheidung zur Selbsttötung gefasst hat (VfGH G 139/2019-71 Rz 85). Die neuerliche Prüfung der Entscheidungsfähigkeit und des Vorliegens eines freien und selbstbestimmten Entschlusses erscheint gerade im Hinblick auf den schlechten Gesundheitszustand der sterbewilligen Person zumindest nach einem Jahr unbedingt erforderlich, ohne dass damit der sterbewilligen Person allzu große Hürden auferlegen würden. Nach fünf Jahren ist auch eine neuerliche Aufklärung notwendig, weil sich in einem solchen Zeitraum die Palliativmedizin höchstwahrscheinlich maßgeblich weiter entwickelt.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung beruht auf den Kompetenztatbeständen Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG: Errichtung und Wirkung der Sterbeverfügung) und Gesundheitswesen (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG: suizidpräventive Aspekte).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


 

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 6 Abs. 1):

Da die Entscheidungsfähigkeit auch im Zeitpunkt der Erneuerung (siehe die Erläuterung zu § 8a) der Sterbeverfügung vorliegen muss, soll § 6 Abs. 1 entsprechend erweitert werden.

Zu Z 2 (§ 6 Abs. 4):

Da die „Bestätigung der ärztlichen Person“ nach § 8 Abs. 1 und dem neuen § 8a Abs. 1 nicht Bestandteil der Aufklärung ist, soll zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen das Verbot der Hilfeleistung auch durch die bestätigende ärztliche Person ausdrücklich in § 6 Abs. 4 festgeschrieben werden.

Zu Z 3 (§ 8 Abs. 1):

Die Bestätigung der ärztlichen Person nach § 8 Abs. 1 bezieht sich derzeit – durch den Verweis auf § 7 Abs. 1 dritter Halbsatz – auf die Entscheidungsfähigkeit und die Äußerung eines freien und selbstbestimmten Entschlusses nach § 6 Abs. 2. Voraussetzung einer Sterbeverfügung ist aber auch eine Krankheit nach § 6 Abs. 3. Da Fälle denkbar sind, in denen die Krankheit geheilt ist, soll sich die ärztliche Bestätigung auch auf das weitere Vorliegen einer Krankheit im Sinne des § 6 Abs. 3 Z 1 und 2 beziehen. Auch dass die Bestätigung von der ärztlichen Person unterschrieben sein muss (vgl. § 7 Abs. 3 „mit Unterschrift“), weil sie Grundlage für die Eintragung der dokumentierenden Person ist, soll klargestellt werden.

Außerdem soll klargestellt werden, dass die drei Voraussetzungen zum Ausstellungszeitpunkt der Bestätigung vorliegen müssen, damit die dokumentierende Person anhand des Datums der Ausstellung die einjährige Frist überprüfen kann. Der Ausstellungszeitpunkt wird daher mit dem Tag der Überprüfung der Voraussetzungen zusammenfallen müssen.

Schließlich soll noch klargestellt werden, dass auch die Abklärung nach § 7 Abs. 4 anzuwenden ist, wenn sich bei der Bestätigung der Entscheidungsfähigkeit Hinweise auf eine psychische Störung ergeben.

Zu Z 4 (§ 8a):

Der Gesetzgeber hatte im Sterbeverfügungsgesetz bisher lediglich den Fall der Nichterrichtung einer Sterbeverfügung nach abgeschlossener ärztlicher Aufklärung und Ablauf eines Jahres (ab dem zweiten ärztlichen Aufklärungsgespräch) bedacht, nicht aber, dass die Sterbeverfügung generell einer Erneuerung bedürfe. Nach § 8 Abs. 1 letzter Satz musste für den erstgenannten Fall nur die neuerliche Bestätigung einer ärztlichen Person nach § 7 Abs. 1 dritter Halbsatz beigebracht werden. Mit Blick darauf, dass bei dieser „neuerlichen Bestätigung“ eine neuerliche ärztliche Überprüfung der Entscheidungsfähigkeit sowie der Kriterien nach § 6 Abs. 2 (freier und selbstbestimmter Entschluss) erfolgt, wurde auch bisher schon in der Praxis vertreten, dass analog zu § 8 Abs. 1 anstelle einer umfassenden ärztlichen Aufklärung durch zwei ärztliche Personen eine „neuerliche Bestätigung“ durch eine ärztliche Person für die „Erneuerung“ einer Sterbeverfügung genügt.

Wie im Falle des neuen § 8 Abs. 1 letzter Satz, wird nunmehr vorgeschlagen, dass die sterbewillige Person zur Erneuerung ihrer Sterbeverfügung nach Ablauf der Wirksamkeit – innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Errichtung – anstelle einer umfassenden ärztlichen Aufklärung nur eine solche Bestätigung einer ärztlichen Person beibringen muss, um diese um ein Jahr zu verlängern. Die ärztliche Person muss dabei neuerlich überprüfen und mit ihrer Unterschrift bestätigen, dass die sterbewillige Person (nach wie vor) entscheidungsfähig ist und (nach wie vor) einen freien und selbstbestimmten Entschluss zur Beendigung ihres Lebens im Sinn des § 6 Abs. 2 geäußert hat, sowie dass (nach wie vor) eine Krankheit im Sinne des § 6 Abs. 3 Z 1 oder Z 2 vorliegt (siehe die Erläuterungen zu § 8 Abs. 1). Eine neuerliche ärztliche Aufklärung wie bei der Errichtung der Sterbeverfügung soll jedoch im Sinne des Erkenntnisses des VfGH vom 12. Dezember 2024, G 229-230/2023‑57 u.a. vor Ablauf einer Frist von fünf Jahren nicht durchgeführt werden müssen. Auch ist es nicht erforderlich, dass die ärztliche Person dafür über eine palliativmedizinische Qualifikation verfügt, dient diese doch nur der Gewährleistung einer Information der sterbewilligen Person über die in Betracht kommenden palliativmedizinischen Maßnahmen im Rahmen der Aufklärung (Erläut. zur RV 1177 BlgNR 27. GP, 11).

Die Erneuerung der Sterbeverfügung soll – analog zur Erneuerung der Patientenverfügung (§ 7 PatVG) – entweder vor einem Notar (einer Notarin) oder einem rechtskundigen Mitarbeiter (einer rechtskundigen Mitarbeiterin) der Patientenanwaltschaft erfolgen, oder sie kann auch direkt vor der ärztlichen Person erledigt werden, wenn diese bereit ist, die Erneuerung der Sterbeverfügung in das Sterbeverfügungsregister einzutragen (Abs. 4). Es ist nicht erforderlich, dass der Erneuerungszeitraum an die abgelaufene Sterbeverfügung anschließt, es kann auch dazwischen Zeit verstrichen sein. Deshalb wird die Bezeichnung „Erneuerung“ statt „Verlängerung“ gewählt.

Die Erneuerung hat schriftlich zu erfolgen, das bedeutet, dass die sterbebewillige Person ihren freien und selbstbestimmten Willen bekräftigt, ihr Leben selbst zu beenden. Das kann etwa durch folgende Wortfolge geschehen: „Ich, … (Name), erneuere meinen in der Sterbeverfügung vom … (Datum der ursprünglichen Sterbeverfügung) gefassten freien und selbstbestimmten Entschluss, mein Leben zu beenden.“ Diese Erklärung ist von der sterbewilligen Person zu unterschreiben (arg. „schriftlich“). Das kann mit einer Beifügung auf dem Dokument der ursprünglichen Sterbeverfügung geschehen, oder in einem gesonderten Dokument, das dann im Zusammenwirken mit dem Dokument der ursprünglichen Sterbeverfügung als Nachweis des freien und selbstbestimmten Sterbewillen dient. Die ärztliche oder die dokumentierende Person hat vorher durch Einsicht in das Sterbeverfügungsregister zu überprüfen, ob bereits eine Sterbeverfügung vorliegt, die Grundlage und Voraussetzung für eine Erneuerung ist. Wenn zum Zeitpunkt der Erneuerung noch eine Sterbeverfügung gültig ist, dann ist auf dem Dokument mit der Erneuerung zu vermerken, dass diese erst mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der bisherigen Sterbeverfügung gilt.

Beispiel: Eine Sterbeverfügung wurde am 5. Jänner 2026 errichtet und gilt bis zum Ablauf des 5. Jänner 2027. Wenn die Erneuerung am 22. Dezember 2026 geschieht, dann ist auf dem Dokument zu vermerken, dass die Erneuerung erst ab 6. Jänner 2027 wirksam ist. Damit soll verhindert werden, dass gleichzeitig zwei Dokumente im Umlauf sind, mit denen man ein Präparat beziehen kann. Die einjährige Gültigkeitsdauer der Erneuerung (siehe dazu § 10 Abs. 2) läuft hingegen nicht mit der Wirksamkeit der Erneuerung, sondern dem Datum der Erneuerung.

Zusätzlich hat die ärztliche oder die dokumentierende Person zu bestätigen, dass die sterbewillige Person einen im Sinn des § 6 Abs. 2 freien und selbstbestimmten Entschluss vor ihr bekräftigt hat und, dass die Entscheidungsfähigkeit ärztlich bestätigt wurde. Eine neuerliche Belehrung (§ 8 Abs. 3 Z 3) kann hingegen entfallen, weil sie schon anlässlich der Errichtung erfolgt ist. Wenn die Erneuerung nicht auf dem Dokument der bisherigen Sterbeverfügung vermerkt wird, sind Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift sowie die Dosierungsanordnung auch in das Dokument über die erneuerte Sterbeverfügung aufzunehmen, damit die Vorlage eines Dokuments ausreichend ist.

Die ärztliche oder die dokumentierende Person hat unmittelbar nach der Erneuerung der Sterbeverfügung diese in das Sterbeverfügungsregister einzutragen (Abs. 4). Daher ist die Erneuerung vor einer ärztlichen Person nur dann möglich, wenn diese über einen Zugang zum Sterbeverfügungsregister verfügt und diese Eintragung vornimmt. Wenn die Erneuerung vor einer ärztlichen Person erfolgt, dann ergeben sich für diese keine besonderen Verwahrungspflichten, weil die Erneuerung ohnedies aus dem Sterbeverfügungsregister ersichtlich ist.

Eine Erneuerung ist nur innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Errichtung der Sterbeverfügung zulässig. Nach Ablauf von fünf Jahren ab Errichtung der Sterbeverfügung müssen daher sämtliche im Sterbeverfügungsgesetz für die Errichtung vorgesehenen Schritte neuerlich durchlaufen werden, also nach neuerlicher Aufklärung durch zwei ärztliche Personen nach Maßgabe des § 7 eine neue Sterbeverfügung vor einer dokumentierenden Person errichtet werden. Eine mehrmalige Erneuerung ist zulässig. Erneuert die sterbewillige Person die Sterbeverfügung aufgrund der mit einem Jahr begrenzten Wirksamkeit jährlich, sind insgesamt fünf Erneuerungen möglich.

Beispiel: Eine Sterbeverfügung wurde am 5. Jänner 2026 errichtet. Die Sterbeverfügung kann bis zum Ablauf des 5. Jänner 2031 erneuert werden. Ab dem 6. Jänner 2031 ist eine Erneuerung nicht mehr möglich, sondern es muss das gesamte Prozedere zur Errichtung einer Sterbeverfügung noch einmal durchlaufen werden. Wenn die Sterbeverfügung bereits nach einem Jahr und in der Folge jährlich erneuert wird, kann es insgesamt zu fünf Erneuerung kommen. Wird die Sterbeverfügung am 4. Jänner 2031 noch – allenfalls sogar ein fünftes Mal – erneuert, ist sie bis zum Ablauf des 4. Jänner 2032 wirksam.

Hintergrund für die fünfjährige Frist ist, dass innerhalb dieses Zeitraumes ein allfälliger medizinischer Fortschritt einigermaßen abgesehen werden kann. Die sterbewillige Person soll sich daher einer neuerlichen Aufklärung durch zwei ärztliche Personen unterziehen, insbesondere im Hinblick auf mögliche Behandlungs- oder Handlungsalternativen.

Zu Z 5 (§ 9 Abs. 2):

Hier wird klargestellt, dass sich die Verarbeitungsermächtigung auch auf die im Zuge der Erneuerung in das Sterbeverfügungsregister eingetragenen Daten bezieht.

Zu Z 6 (§ 10 Abs. 2):

Die vom VfGH aufgehobene beschränkte Wirksamkeitsdauer wird neu geregelt, weil mit der Erneuerung (§ 8a) jetzt ein verfassungskonformes Instrument vorliegt, die Sterbeverfügung nach Ablauf der Wirksamkeit zu erneuern.

Zu Z 7 (§ 10 Abs. 3):

In Zukunft soll nur die zehnjährige Aufbewahrungsfrist (bisher Abs. 3 Z 2) gelten. Damit ist in aller Regel gewährleistet, dass eine Abschrift noch vorliegt, wenn die Sterbeverfügung erneuert werden soll. Auf Wunsch der sterbewilligen Person soll diese Aufbewahrungsfrist auch verlängert werden können.

Die zehnjährige Frist soll mit jeder Erneuerung neu zu laufen beginnen.

Zu Z 8 (§ 14):

Die neuen Bestimmungen sollen so bald wie möglich in Kraft treten, da mit 1.6.2026 die Aufhebung der Passage „sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung“ in § 10 Abs. 2 StVfG durch den VfGH wirksam wird. Soweit im Folgenden nichts Anderes angeordnet ist, sind die geänderten Bestimmungen ab Inkrafttreten anzuwenden. Das zusätzliche Erfordernis, dass sich die ärztliche Bestätigung nach § 8 Abs. 1 auch auf die noch aufrechte Krankheit beziehen muss, soll erst für Bestätigungen gelten, die nach dem Inkrafttreten ausgestellt werden; davor ausgestellte Bestätigungen sollen für ihren Gültigkeitszeitraum von einem Jahr weiterhin hinreichend für die Errichtung einer Sterbeverfügung sein.

Zu § 8a wird klargestellt, dass auch alle vor dem Inkrafttreten der Novelle errichtete Sterbeverfügungen durch das neue Verfahren erneuert werden können. Das betrifft vor allem Sterbeverfügungen, deren Wirksamkeit vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgelaufen ist. Wenn das Gesetz erst nach dem 1.6.2026 in Kraft treten sollte, so kann sich weiters die Frage stellen, ob jene Sterbeverfügungen, deren Wirksamkeit nach dem § 10 Abs. 2 aF erst nach dem 1.6.2026, aber noch vor dem Inkrafttreten der Novelle abgelaufen wäre, nun unbeschränkt wirksam wären. Damit dieser Zweifelsfall nicht eintritt, soll angeordnet werden, dass die in § 10 Abs. 2 wieder in Kraft gesetzte einjährige Frist auch für Sterbeverfügungen gilt, die vor dem Inkrafttreten der Novelle errichtet wurden. Konsequenter Weise soll auch die geänderte Aufbewahrungsfrist in § 10 Abs. 3 für bereits errichtete Sterbeverfügungen gelten, da diese auch verlängert werden können. Das bedeutet im Ergebnis, dass die fünfjährige Frist nach dem bisherigen § 10 Abs. 3 Z 1 nie zur Anwendung kommt, weil das Sterbeverfügungsgesetz mit 1.1.2022 (und damit kürzer als fünf Jahre vor dem Inkrafttreten dieser Novelle) in Kraft getreten ist. Die in § 8a vorgesehene Möglichkeit der Erneuerung von Sterbeverfügungen vor einer ärztlichen Person soll im Hinblick auf die aus technischer Sicht erforderlichen Vorarbeiten im Zusammenhang mit der Anbindung niedergelassener Ärzte/Ärztinnen an das Sterbeverfügungsregister erst ab 1. Jänner 2027 zulässig sein.