Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Familienbeihilfe

Familienbeihilfe

§ 2. (1) bis (9) ...

§ 2. (1) bis (9) ...

 

(10) Keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die Leistungen aus der Grundversorgung erhalten. Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die Leistungen aus der Grundversorgung erhalten. Ausgenommen vom Ausschluss des Anspruchs auf Familienbeihilfe sind Personen, deren Kind erheblich behindert (§ 8 Abs. 5) ist.

§ 3. (1) bis (3) ...

§ 3. (1) bis (3) ...

(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.

(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten. Ausgenommen vom Ausschluss des Anspruchs auf Familienbeihilfe sind Personen, deren Kind erheblich behindert (§ 8 Abs. 5) ist.

 

(4a) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.

(5) ...

(5) ...

(6) Personen, denen aufgrund der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-VO), BGBl. II Nr. 92/2022, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 27/2023, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, haben Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie in Österreich unselbständig oder selbständig erwerbstätig oder nachweislich bei einer regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen ein solches vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt. Vom Zusatzerfordernis der Erwerbstätigkeit und der Vormerkung beim Arbeitsmarktservice ausgenommen sind Personen bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres und ab Vollendung ihres 65. Lebensjahres, Personen, deren Kind erheblich behindert (§ 8 Abs. 5) ist, sowie Personen, bei denen aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen keine Vormerkung beim Arbeitsmarktservice erfolgt.

(6) Personen, denen aufgrund der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-VO), BGBl. II Nr. 92/2022, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 27/2023, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, haben Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten. Anspruch besteht auch für Kinder, denen ein solches vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten. Ausgenommen vom Ausschluss des Anspruchs auf Familienbeihilfe sind Personen, deren Kind erheblich behindert (§ 8 Abs. 5) ist.

 

(6a) Personen, denen aufgrund der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-VO), BGBl. II Nr. 92/2022, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 27/2023, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, haben Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen ein solches vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt.

(7) ...

(7) ...

Aufbringung der Mittel

Aufbringung der Mittel

§ 39g. (1) bis (6) ...

§ 39g. (1) bis (6) ...

 

(7) Für die technische Umsetzung der automatisierten Berücksichtigung der Daten von Grundversorgungsbeziehenden in Bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfe ist dem Bund (Bundesminister für Finanzen) einmalig ein Pauschalbetrag von maximal 400 000 Euro aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu zahlen.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 55. (1) bis (56) ...

§ 55. (1) bis (56) ...

(57) § 3 Abs. 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2022 treten rückwirkend mit 12. März 2022 in Kraft und mit dem Tag der Beendigung des Aufenthaltsrechtes nach § 4 Vertriebenen-VO, spätestens jedoch mit 30. Juni 2026, außer Kraft.

(57) § 3 Abs. 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2022 tritt rückwirkend mit 12. März 2022 in Kraft. § 3 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2022 und § 3 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2025 treten mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft. § 3 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft und mit Ablauf des Tages vor dem Tag des Inkrafttretens des § 2 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.xxx/2026 außer Kraft.

(58) bis (71) ...

(58) bis (71) ...

 

(73) Für das Inkrafttreten der vom Bundesgesetz, BGBl. I Nr. xxx/2026, erfassten Bestimmungen gilt Folgendes:

 

1. § 2 Abs. 10 und § 39g Abs.7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.

 

2. § 3 Abs. 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2022 tritt mit der Beendigung des Aufenthaltsrechts nach § 4 der Vertriebenen-VO außer Kraft.

 

3. § 3 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026, tritt mit 12. Juni 2026 in Kraft und mit Ablauf des Tages vor dem Tag des Inkrafttretens des § 2 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 außer Kraft.

 

4. § 3 Abs. 4a und 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

Anspruchsberechtigung

Anspruchsberechtigung

§ 2. (1) …

§ 2. (1) …

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

           5. der Elternteil und das Kind sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten, es sei denn, es handelt sich

           5. der Elternteil und das Kind sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten, es sei denn, es handelt sich

               a) bis b) …

               a) bis b) …

                c) Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde und für die kein Anspruch auf Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung besteht und die unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind, oder

                c) Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem AsylG 2005 zuerkannt wurde, oder

               d) Personen, denen der Status der Vertriebenen nach § 62 Abs. 1 Asylgesetz in Verbindung mit der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-VO), BGBl. II Nr. 92/2022, zuerkannt wurde und die unselbständig oder selbständig erwerbstätig oder nachweislich beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind. Vom Zusatzerfordernis der Erwerbstätigkeit und der Vormerkung beim Arbeitsmarktservice ausgenommen sind Personen bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres und ab Vollendung ihres 65. Lebensjahres, Personen, deren Kind erheblich behindert (§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) ist, sowie Personen, bei denen aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen keine Vormerkung beim Arbeitsmarktservice erfolgt.

               d) Personen, denen der Status der Vertriebenen nach § 62 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-VO), BGBl. II Nr. 92/2022, zuerkannt wurde.

§ 51.

§ 51.

 

(3) Aus der Ukraine Vertriebene (§ 62 AsylG 2005) haben während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet im Sinne der Vertriebenen-VO zumindest für die Zeit des bewaffneten Konflikts in der Ukraine den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nach § 2 Abs. 1 Z 4 im Bundesgebiet.

 

(4) § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026, tritt mit 12. Juni 2026 in Kraft.

 

(5) § 2 Abs. 1 Z 5 lit. d sowie § 51 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026, treten mit 1. Juli 2026 in Kraft und mit dem Tag der Beendigung des Aufenthaltsrechtes nach § 4 Vertriebenen-VO außer Kraft.