Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Verbrechensopfergesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Verbrechensopfergesetz – VOG, BGBl. Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2026, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 9 lautet:

„(9) Opfer eines Einbruchsdiebstahls (§ 129 StGB) in die regelmäßig bewohnte eigene Wohnung haben einen Anspruch auf die Leistungen nach § 4 Abs. 5, § 4a und § 7a Abs. 1.“

2. In § 2 wird am Ende der Z 10 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 11 bis 13 werden angefügt:

      „11. Kostenzuschuss für die Reparatur des Zutrittsbereiches zur Wohnung;

        12. Kostenzuschuss für den Austausch der Schließanlage der Wohnung oder der Eingangstür zum Schutz vor Gewalt;

        13. Reinigung der Wohnung und des privaten Kraftfahrzeuges von den Verschmutzungen durch einen tätlichen Angriff.“

3. § 4 Abs. 5 lautet:

„(5) Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuss für psychotherapeutische oder klinisch-psychologische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit den Psychotherapeut:innen oder klinischen Psycholog:innen unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet.“

4. § 4a lautet:

§ 4a. Die Kosten einer Krisenintervention (klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Behandlung durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen und Behandlung durch Psychotherapeuten) in Notfällen, die Opfer oder Hinterbliebene infolge einer Handlung nach § 1 Abs. 1 zu tragen haben, sind pro Sitzung bis zur Höhe des vierfachen Betrages des Kostenzuschusses nach § 4 Abs. 5 des zuständigen Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Eine Kostenübernahme gebührt für höchstens zwanzig Sitzungen.“

5. § 6a Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Hilfe nach § 2 Z 10 ist

           1. für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder

           2. zum Tatzeitpunkt minderjährigen Opfern einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung nach den §§ 201, 202, 205, 206 und 207 StGB ohne Ermittlungsverfahren hinsichtlich einer Gesundheitsschädigung oder

           3. nahen Angehörigen nach bürgerlich-rechtlichen Kriterien einer durch eine Handlung nach § 1 Abs. 1 verstorbenen Person ohne Ermittlungsverfahren hinsichtlich einer Gesundheitsschädigung

als einmalige Geldleistung im Betrag von 4 000 Euro zu leisten.

(2) Hat die Handlung eine schwere Körperverletzung zur Folge, die eine länger als drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit verursacht, beträgt die Geldleistung 8 000 Euro.“

6. Dem § 6a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 16 000 Euro; sie beträgt 24 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, besteht.“

7. § 7 lautet:

§ 7. Hatte eine Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 den Tod eines Menschen zur Folge, dann sind die Kosten der Bestattung demjenigen, der sie bestritten hat, bis zur Höhe des Betrages von 10 000 Euro zu ersetzen. Dieser Betrag ist ab 1. Jänner 2028 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf einen Betrag von vollen 10 Cent zu runden; hiebei ist ein Betrag unter 5 Cent zu vernachlässigen und ein Betrag von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Auf diesen Betrag sind einmalige Leistungen, die aus Anlass des Todes aus Mitteln der Sozialversicherung oder sonstigen öffentlichen Mitteln gewährt werden, anzurechnen.“

8. Der bisherige § 7a samt Überschrift erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 9f.“.

9. Nach § 7 werden folgende §§ 7a bis 7c samt Überschriften eingefügt:

„Kostenzuschuss für die Reparatur des Zutrittsbereiches zur Wohnung

§ 7a. (1) Opfern eines Einbruchsdiebstahles (§ 1 Abs. 9) sind die ungedeckten Restkosten für die Wiederherstellung oder Erneuerung des beschädigten Zutrittsbereiches zur regelmäßig bewohnten eigenen Wohnung bis zu einem Betrag von 800 Euro zu ersetzen, sofern ihnen Leistungen nach § 4 Abs. 5 oder § 4a bewilligt wurden.

(2) Personen, in deren regelmäßig bewohnter eigener Wohnung eine Handlung nach § 1 Abs. 1 verübt wurde, haben einen Anspruch auf die Leistung nach Abs. 1, sofern damit eine Beschädigung des Zutrittsbereiches verbunden war.

Kostenzuschuss für den Austausch der Schließanlage der Wohnung oder der Eingangstür zum Schutz vor Gewalt

§ 7b. Opfern einer Handlung nach § 1 Abs. 1 sind die Kosten für einen Austausch von Schließanlagen oder der Eingangstür ihrer regelmäßig bewohnten Wohnung bis zu einem Betrag von 800 Euro zu ersetzen, wenn der Austausch innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß § 38a Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 382b und c Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, beauftragt oder umgesetzt wurde, die zum Schutz des Opfers vor Gewalt gegen den:die Täter:in erlassen wurden.

Reinigung der Wohnung und des privaten Kraftfahrzeuges von den Verschmutzungen durch einen tätlichen Angriff

§ 7c. Hatte eine Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine Verletzung oder den Tod zur Folge, dann sind die ungedeckten Restkosten der Reinigung von Verschmutzungen, die durch eine Verletzung durch einen tätlichen Angriff auf eine Person verursacht wurden, demjenigen:derjenigen, der:die sie bestritten hat, zu ersetzen, wenn es sich beim Tatort um eine regelmäßig bewohnte Wohnung oder um ein privat genutztes Kraftfahrzeug handelt.“

10. Dem § 9b wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Leistungsberechtigten haben auf Verlangen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Lebensbestätigungen beizubringen. Wird einem solchen Verlangen nicht entsprochen, so ist mit der Auszahlung der Geldleistung innezuhalten.“

11. § 10 Abs. 1 und 1a lauten:

„(1) Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß §§ 4 Abs. 5, 4a und 7 unterliegen keiner Frist.

(1a) Zur Zeit der Tatbegehung minderjährige Opfer können die Leistung nach § 2 Z 10 auch innerhalb von zehn Jahren nach rechtskräftiger Beendigung oder Einstellung des Strafverfahrens beantragen. Ein Leistungsanspruch besteht in diesem Fall bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, wenn im Strafurteil oder einem im Gerichtsverfahren eingeholten medizinischen Gutachten das Vorliegen einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) ausdrücklich bestätigt wird.“

12. Dem § 16 wird folgender Abs. 25 angefügt:

„(25) § 4 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024, die §§ 1 Abs. 9, 2 Z 10 bis 13, 4a, 6a, 7, 7a bis 7c samt Überschrift, 9b Abs. 6, 9f und 10 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Die §§ 2 Z 11 bis 13, 6a, 7, 7a bis 7c und 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 sind auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab 1. Jänner 2027 begangen wurden.“