Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Vor dem Hintergrund des Terroranschlags in Wien im Jahr 2020 war deutlich geworden, dass das Verbrechensopfergesetz einer Modernisierung und zeitgemäßen Weiterentwicklung bedarf, um eine verbesserte Unterstützung und Stärkung von Verbrechensopfern zu ermöglichen. Seitdem hatten auch Opferhilfeorganisationen mehrfach darauf hingewiesen, dass sowohl der Umfang als auch die Zusammensetzung des bestehenden Leistungskatalogs des VOG den tatsächlichen Bedürfnissen der Betroffenen nicht in vollem Maße entsprechen. Infolgedessen wurde ein Weiterentwicklungsprozess gestartet, dessen Ergebnisse in der vorliegenden Novelle ihren Niederschlag finden.

Ziel ist es, Verbrechensopfer umfassender zu unterstützen und in ihrer Stabilisierung wirksam zu fördern. Unter Einbeziehung der Erfahrungen von Opferhilfeorganisationen und weiteren Stakeholdern wurden Handlungsfelder identifiziert, um eine bedarfsgerechtere Ausgestaltung und Erweiterung der Leistungen nach dem VOG zu ermöglichen. Der Fokus liegt dabei auf Verbesserungen für vulnerable Opfergruppen (minderjährige Opfer von Sexualdelikten, Angehörige aufgrund eines Verbrechens verstorbener Personen) sowie einer adäquateren Berücksichtigung der spezifischen Umstände von psychischen Gesundheitsschäden, einem leichteren Zugang zum Recht und auf Verwaltungsvereinfachungen bzw. beschleunigten Administrativverfahren.

Die Höhe der Pauschalentschädigung für Schmerzengeld ist seit 2013 unverändert geblieben und betragsmäßig nicht mehr zeitgemäß. Daher sollen die Beträge über die Valorisierungshöhe hinaus angehoben werden, im Konkreten soll eine Verdoppelung der jeweiligen Pauschalbeträge erfolgen. Zudem soll für die besonders betroffenen Gruppen der minderjährigen Opfer von Sexualdelikten und nahen Angehörigen getöteter Verbrechensopfer ein erleichterter Zugang zum Erhalt von Schmerzengeld geschaffen werden, indem opferschonend eine Zuerkennung ohne Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Beurteilung der Gesundheitsschädigung ermöglicht wird.

Auch soll die Bewältigung psychischer Gesundheitsschädigungen adäquater unterstützt werden. Dafür gilt es den Bereich der psychischen Versorgung im VOG zu stärken. So wird auf die Erhöhung der Anzahl der finanzierten Kriseninterventionseinheiten unter Wegfall einer Antragsfrist und die Aufnahme von klinisch-psychologischen Angeboten in Ergänzung zur bereits gebotenen Übernahme der Kosten von psychotherapeutischer Krankenbehandlung abgestellt.

Zudem wird der Hilfeleistungskatalog des VOG maßgeblich erweitert, es wird ein Kostenzuschuss zum Austausch von im Zuge des Verbrechens beschädigten Schließanlagen der Wohnung, der Austausch von Schließanlagen zum Schutz von Opfern bei einer Gefährdungslage und eine Kostenübernahme der Reinigung des Tatortes eingeführt.

Schließlich wird auch die Erstattung von Bestattungskosten zugunsten der Betroffenen modifiziert und der Ersatzbetrag etwa verdoppelt.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Sozialentschädigungsrecht“).

II. Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 9 VOG):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung bzw. um eine Klarstellung, dass Opfer eines Einbruchsdiebstahles auch Anspruch auf die neue Leistung des § 7a Abs. 1 VOG haben.

Zu Z 2 und 9 (§ 2 Z 11 und § 7a VOG samt Überschrift):

Gemäß § 1 Abs. 9 VOG haben Opfer eines Einbruchsdiebstahles in die regelmäßig bewohnte eigene Wohnung einen Anspruch auf die Leistungen der Krisenintervention und Psychotherapie (§§ 4 Abs. 5 und 4a VOG). Im Zuge eines Einbruchsdiebstahles in die Wohnung bzw. die Wohnstätte (somit fällt etwa auch ein Einfamilienhaus darunter) werden häufig die Stellen des widerrechtlichen Eindringens (wie z.B. unter anderem die Haustür, das Türschloss, der Türrahmen oder Fenster) beschädigt. Sofern trotz allfälliger Versicherungsleistung ungedeckte Restkosten für entsprechende Erneuerungen bzw. für Wiederherstellungsarbeiten verbleiben, sollen sie künftig nach dem VOG bis zu einem Höchstbetrag übernommen werden. Im Konkreten soll ein Zuschuss bis zur Höhe von 800 Euro erfolgen, wobei in diesem Betrag auch die Arbeitszeit inkludiert ist. Da das VOG schon grundsätzlich darauf abstellt, dass durch die Tathandlung eine Gesundheitsschädigung ausgelöst wurde, soll eine Bewilligung dieser Kosten für Opfer eines Einbruchsdiebstahles nur dann möglich sein, wenn dem Opfer zudem eine Leistung nach § 4 Abs. 5 oder 4a VOG zur Stabilisierung der erlittenen psychischen Gesundheitsschädigung zuerkannt wurde.

Ebenso geht auch eine an einem Opfer in einer Wohnung verübte Tat nach § 1 Abs. 1 mitunter mit einer Beschädigung des Zutrittsbereiches zum Wohnbereich einher. Gegebenenfalls sehen sich die Opfer bzw. der Träger dieses Schadens neben der Bewältigung ihrer physischen und psychischen Gesundheitsschädigungen zusätzlich mit finanziellen Aufwendungen für entsprechende Erneuerungen bzw. für Wiederherstellungsarbeiten konfrontiert. Auch den Personen, die die Kosten der Reparatur des Zutrittsbereiches ihrer regelmäßig bewohnten eigenen Wohnung getragen haben (beim Opfer muss es sich dabei weder um einen Bewohner der Wohnung noch um ein Familienmitglied handeln), soll daher der gleiche Kostenzuschuss zur Verfügung stehen. Es sollen Beschädigungen des Zutrittsbereiches durch den Täter, aber auch im Zuge von Hilfeleistungen Dritter (etwa Polizeieinsatz) umfasst sein. Diese Maßnahme trägt auch dazu bei, das Sicherheitsgefühl des dort allenfalls auch nach der Tat noch lebenden Opfers zu erhöhen und somit weitere psychische Belastungen zu vermeiden.

Zu Z 2 und 9 (§ 2 Z 12 und § 7b VOG samt Überschrift):

Opfer von körperlicher und psychischer Gewalt sind mitunter auch nach der Tathandlung einer Gefährdung durch den:die Täter:in ausgesetzt, die in der Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes im Sinn des § 38a Sicherheitspolizeigesetz (SPG) oder im Erlass einer einstweiligen Verfügung im Sinn der §§ 382b und c Exekutionsordnung (EO) ihren Ausdruck findet. Ungeachtet der damit verbundenen Auflagen an den:die Gefährder:in ist eine solche Gefährdungslage geeignet, die durch die Tathandlung verursachten psychische Gesundheitsschäden zu reaktivieren oder zu verstärken. Auch um weiterer psychischer Gesundheitsschäden präventiv entgegenzuwirken und das Sicherheitsgefühl zu erhöhen, sollen die Kosten eines Austausches von Schließanlagen oder der Eingangstür der eigenen Wohnung nach dem VOG bis zu einem Höchstbetrag bezuschusst werden, soweit der Austausch im rechtlichen Rahmen aufrechter Betretungsverbote bzw. einstweiliger Verfügungen beauftragt wurde bzw. erfolgt ist.

Zu Z 2 und 9 (§ 2 Z 13 und § 7c VOG samt Überschrift):

Bei einer nach dem VOG anspruchsberechtigten Tathandlung werden Opfer oftmals so schwer verletzt oder gar getötet, dass dadurch eine Verunreinigung des Tatortes durch Blut, Exkremente usw. auftritt. Die Beseitigung solcher Tatfolgen bzw. Verschmutzungen benötigt in der Regel eine Beiziehung eines professionellen Reinigungsdienstes, wobei der Anblick solcher Verschmutzungen zudem mit erheblichen psychischen Belastungen verbunden ist, insbesondere, wenn es sich bei den Opfern auch noch um Familienangehörige handelt. Künftig sollen daher die ungedeckten Reinigungskosten für eine aus der vorsätzlichen Verletzung eines Körpers resultierenden Verschmutzung dann, wenn es sich beim Tatort um eine regelmäßig bewohnte Wohnung (bzw. Wohnstätte) handelt, von dem:der Träger:in der Kosten mit Rechnungslegung und Zahlungsnachweis geltend gemacht werden können. Es soll unerheblich sein, ob es sich bei der verletzten oder getöteten Person um eine:n regelmäßige:n Bewohner:in der Wohnung handelt oder nicht, ebenso ist ein (familiäres) Naheverhältnis zum:zur Rechnungsträger:in nicht erforderlich. Zudem sollen auch solche ungedeckten Restkosten von tatbedingten Verschmutzungen umfasst sein, die in einem privat genutzten Kraftfahrzeug entstanden sind. Diese sollen ebenfalls demjenigen:derjenigen ersetzt werden, der:die die Rechnung bezahlt hat.

Zu Z 3 (§ 4 Abs. 5 VOG):

§ 4 Abs. 5 VOG sieht vor, dass dem Opfer oder Hinterbliebenen die Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG ersetzt werden können. Im Konkreten sind, sofern der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung einen Kostenzuschuss erbringt, die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der:die Hinterbliebene selbst zu tragen hat, zu übernehmen. Es können Kosten bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung übernommen werden. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom vollziehenden Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem:der Psychotherapeut:in unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen.

Seit 1. Jänner 2024 ist die klinisch-psychologische Behandlung gemäß § 135 Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG der ärztlichen Hilfe gleichgestellt (die Gleichstellung gilt auch schon für die psychotherapeutische Behandlung). Die klinisch-psychologische Behandlung ist somit gleichberechtigt neben anderen Heilverfahren wie etwa der medizinischen Behandlung oder der Psychotherapie. Es sind somit Psychotherapeut:innen und auch klinische Psycholog:innen berechtigt, psychisch erkrankte Personen zu behandeln (u.a. Traumabehandlung). Die Krankenversicherungsträger erbringen unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. ärztliche Untersuchung spätestens vor der zweiten Behandlung) für klinisch-psychologische Behandlungen einen Kostenzuschuss, der betragsmäßig jenem für psychotherapeutische Krankenbehandlungen entspricht. Durch die vorgeschlagene Regelung soll die Bestimmung des § 4 Abs. 5 VOG, die sich derzeit nur auf psychotherapeutische Krankenbehandlungen bezieht, auf klinisch-psychologische Behandlungen ausgedehnt werden. Verbrechensopfer und Hinterbliebene, die aus kausalen Gründen eine klinisch-psychologische Behandlung in Anspruch nehmen, sollen nunmehr ebenfalls einen Kostenersatz nach dem VOG erhalten können. Dieser soll − wie bei der Psychotherapie – bis zur Höhe des dreifachen Kostenzuschusses des Krankenversicherungsträgers erfolgen können (beispielsweise beträgt der Kostenzuschuss bei der ÖGK für ihre Versicherten für eine Sitzung von 50 Minuten gegenwärtig 33,70 Euro, sodass der Bund nach dem VOG derzeit höchstens bzw. zusätzlich rund 100 Euro übernehmen könnte). Damit werden auch im VOG die Behandlungsmethoden der psychotherapeutischen Krankenbehandlung und der klinisch-psychologischen Behandlung gleichgestellt, beide Behandlungen können sodann nach dem VOG in identem Ausmaß finanziell abgegolten werden. Die Regelung soll rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der angeführten ASVG-Regelung in Geltung gesetzt werden.

Zu Z 4 (§ 4a VOG):

Bei der Krisenintervention durch klinische Psycholog:innen und Gesundheitspsycholog:innen sowie Psychotherapeut:innen soll die Höchstzahl der nach dem VOG ersatzfähigen Stunden auf zwanzig Stunden verdoppelt werden. Zudem soll festgehalten werden, dass als Notfall im Sinne dieser Bestimmung nicht nur eine begrenzte Zeit nach der Tatbegehung, sondern auch nachfolgende Perioden erhöhter psychischer Belastungen zu verstehen sind. Darunter fällt beispielsweise die Zeit nach Beendigung des Strafprozesses (für die Zeit während des Prozesses bietet die Prozessbegleitung Unterstützung), nach dem Tod des:der Täter:in oder nach für die Opfer abgehaltenen Gedenkveranstaltungen, wodurch die Erinnerung an die erlittene Straftat wiederauflebt.

Zu Z 5 und 6 (§ 6a VOG):

Die Beträge der Pauschalentschädigung für Schmerzengeld wurden zuletzt mit 1. Jänner 2013 erhöht. Sie betragen aktuell in den vier umschriebenen Schwerestufen 2 000 Euro (für schwere Körperverletzungen), 4 000 Euro (für Gesundheitsschädigungen und Berufsunfähigkeit über drei Monate), 8 000 Euro (für Körperverletzungen mit schweren Dauerfolgen nach § 85 StGB) und 12 000 Euro (sofern wegen der schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf von zumindest der Stufe 5 nach dem BPGG besteht). Diese Beträge sollen nunmehr maßgeblich auf 4 000 Euro, 8 000 Euro, 16 000 Euro und 24 000 Euro erhöht werden, was einer Verdoppelung entspricht.

Schon die niedrigste Stufe der Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gebührt nur dann, wenn durch die Tathandlung eine schwere Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 1 StGB verursacht wurde. Zur Beurteilung dieser Voraussetzung müssen mitunter – bei physischen und psychischen Schädigungen – medizinische Sachverständigengutachten eingeholt werden, was für die Opfer durchaus sehr belastend sein kann. Künftig soll daher die vulnerable Opfergruppe der minderjährigen Opfer besonders gravierender Delikte gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (§ 201 StGB – Vergewaltigung, § 202 StGB – Geschlechtliche Nötigung, § 205 StGB – Sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person, § 206 StGB – Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen und § 207 StGB – Sexueller Missbrauch von Unmündigen) die niedrigste Stufe der Pauschalantschädigung in Höhe von 4 000 Euro ohne Prüfung, ob eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung ausgelöst wurde, erhalten, sodass hinsichtlich des Ausmaßes der Schädigung bzw. Verletzung kein Ermittlungsverfahren zu führen ist. Diesen Opfern, denen typischerweise besondere physische oder psychische Schmerzen erwachsen, soll somit eine Rechtswohltat gewährt werden, sofern eine solche Tathandlung mit der im VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit vorliegt. Dabei soll auch berücksichtigt werden, dass die psychischen Schädigungen aus medizinischer Sicht umso schwerwiegender sind, je jünger und weniger weit entwickelt die minderjährige Person zum Tatzeitpunkt bzw. zu Beginn der Tathandlung ist, je größer der Altersunterschied zwischen Täter:in und Opfer ist, und je größer die verwandtschaftliche Nähe ist. Der besonderen Bedeutung, die dem Opferschutz für diese Gewaltopfer zukommt, soll damit Rechnung getragen werden. Dadurch soll die psychische Belastung dieser Antragsteller:innen minimiert und etwaige Retraumatisierungen verhindert werden. Zudem kann dadurch ein wesentlich rascherer Abschluss des Verfahrens erreicht werden. Taten, die unter die sogenannte Alterstoleranzklausel nach den §§ 206 Abs. 4 und 207 Abs. 4 StGB fallen und zu keiner Bestrafung des Täters führen, sollen keine Leistungszuerkennung nach dieser Sonderbestimmung ermöglichen, da in diesen Fällen eine schwere Körperverletzung des Opfers explizit ausgeschlossen ist. Liegen zudem gesundheitsbedingt die Voraussetzungen für eine höhere Stufe der Pauschalentschädigung für Schmerzengeld vor, ist diese selbstverständlich zuzuerkennen. Da diese höheren Stufen besondere Zugangsvoraussetzungen vorsehen und behördliche Prüfung erfordern, kann diesbezüglich nicht von einem Ermittlungsverfahren abgesehen bzw. keine vergleichbare Rechtswohltat eingeräumt werden. Die begünstigende Sonderregelung betrifft ausschließlich die Pauschalentschädigung für Schmerzengeld der niedrigsten Stufe und stellt kein Präjudiz für die Beurteilung anderer Hilfeleistungen dar. So ist etwa, wenn das Opfer später auch einen Ersatz des Verdienstentganges beantragt, weiterhin eigenständig zu beurteilen, ob die dafür normierten Voraussetzungen (u.a. eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung) vorliegen.

Ebenso sollen nahe Angehörige von verstorbenen Opfern nach bürgerlich-rechtlichen Kriterien die niedrigste Stufe der Pauschalantschädigung in Höhe von 4 000 Euro ohne Prüfung, ob eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung ausgelöst wurde, erhalten. Da es sich um ein vorsätzliches Delikt mit Todesfolge handelt sind die betroffenen nahen Angehörigen erfahrungsgemäß besonders schwerem psychischem Leid ausgesetzt bzw. erwachsen ihnen besondere Schmerzen. Auf die sonstigen obigen Ausführungen wird verwiesen.

Die Absätze 2 und 3 der Neuregelung entsprechen inhaltlich – mit Ausnahme der Betragshöhen – der geltenden Rechtslage.

Zu Z 7 (§ 7 VOG):

Gegenwärtig kann ein Ersatz der Bestattungskosten bis zum Betrag von 5 061,70 Euro geleistet werden, wobei die letzte außertourliche Erhöhung im Jahr 2013 erfolgte. Dieser Betrag soll nunmehr verdoppelt werden und soll künftig 10 000 Euro betragen. Ab dem Jahr 2028 wird – wie schon derzeit vorgesehen – dieser Betrag valorisiert werden. Der Umfang der ersatzfähigen Bestattungskosten soll sich nach bürgerlich-rechtlichen Kriterien richten.

Zu Z 8 (§ 9f VOG):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, mit der der bisherige § 7a nunmehr die Bezeichnung § 9f erhalten soll. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Zu Z 10 (§ 9b Abs. 6 VOG):

Wie es schon in anderen Sozialentschädigungsgesetzen vorgesehen ist, soll es dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ermöglicht werden, von Beziehenden von Geldleistungen Lebensbestätigungen einzuholen. Insbesondere bei Beziehenden mit Wohnsitz im Ausland ist eine regelmäßige Einholung notwendig, da ein etwaiges Ableben (und somit der Anspruchsverlust) nicht über das Zentrale Melderegister oder einen Versicherungsdatenauszug ersichtlich ist. Sofern dem Ersuchen auf Vorlage einer Lebensbestätigung nicht entsprochen wird, soll das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen mit der Anweisung der Geldleistungen solange innehalten können, bis die Umstände geklärt sind. Dadurch soll auch ein Übergenuss vermieden werden.

Zu Z 11 (§ 10 Abs. 1 und 1a VOG):

Für den Ersatz der Bestattungskosten ist derzeit eine Frist von drei Jahren vorgesehen, es handelt sich um eine Ausschlussfrist. Künftig soll es für die Beantragung dieser Leistung überhaupt keine Frist mehr geben. Dadurch können Anträge auch noch viele Jahre nach der Straftat, die zum Tod geführt hat, eingebracht werden. Zudem soll die dreijährige Frist auch bei der Leistung der Kostenübernahme bei Krisenintervention nach § 4a VOG entfallen.

Eine Frist von drei Jahren nach rechtskräftiger Beendigung oder Einstellung des Strafverfahrens ist derzeit auch für zum Zeitpunkt der Tatbegehung noch minderjährige Opfer vorgesehen. Diese Frist soll nunmehr mehr als verdreifacht werden und soll zehn Jahre betragen. Auch diese Bestimmung stärkt somit wesentlich die Rechtsposition von minderjährigen Opfern. Ein Leistungsanspruch besteht nach dieser Bestimmung, wenn im Strafurteil oder in einem im Gerichtsverfahren eingeholten medizinischen Gutachten eine schwere Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 1 StGB ausdrücklich bestätigt wird.

Zu Z 12 (§ 16 Abs. 24 VOG):

Diese Bestimmung enthält die Regelungen des Inkrafttretens, wobei die Regelungen betreffend die Pauschalentschädigung für Schmerzengeld und deren Betragserhöhungen, die Erhöhung des Betrages beim Ersatz der Bestattungskosten, den Wegfall der Frist beim Ersatz der Bestattungskosten sowie betreffend den Kostenzuschuss für die Reparatur des Zutrittsbereiches zur Wohnung, den Kostenzuschuss für den Austausch der Schließanlage der Wohnung oder der Eingangstür zum Schutz vor Gewalt und die Kostenübernahme für die Reinigung der Wohnung und des Kraftfahrzeuges von den Verschmutzungen durch einen tätlichen Angriff erst für ab dem 1. Jänner 2027 verübte Straftaten gelten sollen.