Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2014 und das Militärbefugnisgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
|
Art. |
Gegenstand / Bezeichnung |
|
1 |
Änderung des Wehrgesetzes 2001 |
|
2 |
Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2014 |
|
3 |
Änderung des Militärbefugnisgesetzes |
Artikel 1
Änderung des Wehrgesetzes 2001
Das Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2024, wird wie folgt geändert:
1. § 11 Abs. 2 lautet:
„(2) Wehrpflichtige haben jederzeit über alle ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Verwendung im Bundesheer oder ihrer Funktion im Milizstand bekannt gewordenen Angelegenheiten gegenüber jedermann, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, Stillschweigen zu bewahren (Geheimhaltungspflicht), soweit die Geheimhaltung erforderlich ist
1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder
2. im Interesse der nationalen Sicherheit oder
3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder
4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder
5. zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
7. zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen.
Eine Ausnahme davon tritt nur insoweit ein, als der Wehrpflichtige für einen bestimmten Fall seiner Geheimhaltungspflicht enthoben wurde. Diese Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach Erlöschen der Wehrpflicht bestehen.“
2. § 38a Abs. 4 lautet:
„(4) Auf Frauen, die Ausbildungsdienst oder einen Präsenzdienst leisten oder geleistet haben, ist § 11 Abs. 2 erster und zweiter Satz über die Geheimhaltungspflicht anzuwenden.“
3. In § 55 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach dem Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, obliegt für den Vollziehungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, sofern nicht Organe der Selbstverwaltungskörper oder weisungsfreie Einrichtungen betroffen sind, dem Bundesminister für Landesverteidigung.“
4. In § 60 wird nach Abs. 2r folgender Abs. 2s eingefügt:
„(2s) § 11 Abs. 2, § 38a Abs. 4 und § 55 Abs. 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2014
Das Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl. I Nr. 2/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2024, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 26:
„§ 26. Geheimhaltungspflicht“
2. Die Überschrift zu § 26 lautet:
„Geheimhaltungspflicht“
3. § 26 Abs. 2 lautet:
„(2) Außerhalb eines Disziplinarverfahrens sind alle an diesem Verfahren teilnehmenden oder sonst damit befassten Personen hinsichtlich aller ihnen in ihren jeweiligen Funktionen bekannt gewordenen Tatsachen über das Verfahren zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit die Geheimhaltung erforderlich ist
1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder
2. im Interesse der nationalen Sicherheit oder
3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder
4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder
5. zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
7. zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen.“
4. Dem § 89 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 26 und § 26 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Militärbefugnisgesetzes
Das Militärbefugnisgesetz, BGBl. I Nr. 86/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 22 Abs. 2 und in § 32 Abs. 3 wird jeweils der Satz „Über die Amtsverschwiegenheit hinausgehende sonstige gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit bleiben unberührt.“ durch den Satz „Gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit bleiben unberührt.“ ersetzt.
2. In § 57 Abs. 1 wird der erste Satz durch folgende zwei Sätze ersetzt:
„(1) Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der nachrichtendienstlichen Aufklärung und Abwehr ist beim Bundesminister für Landesverteidigung ein Rechtsschutzbeauftragter mit zwei Stellvertretern eingerichtet, die bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben unabhängig und weisungsfrei sind. Sie unterliegen dabei einer Geheimhaltungspflicht, soweit dies erforderlich ist
1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder
2. im Interesse der nationalen Sicherheit oder
3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder
4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder
5. zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
7. zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen.“
3. In § 57 Abs. 4 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „eine Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
4. In § 61 wird nach Abs. 1m folgender Abs. 1n eingefügt:
„(1n) § 22 Abs. 2, § 32 Abs. 3 sowie § 57 Abs. 1 und Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“