Entwurf

Bundesgesetz hinsichtlich der Benennung der zentralen Kontaktstelle und der für die Anerkennung von strategischen Projekten zuständigen Stelle zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1735 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Begleitmaßnahmengesetz Netto-Null-Industrie-Verordnung)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Gegenstand

§ 1. Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Festlegung der zentralen Kontaktstelle und der für die Anerkennung von strategischen Projekten zuständigen Stelle sowie notwendiger nationaler Verfahrensbestimmungen hinsichtlich der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1735 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724, ABl. L vom 28.06.2024 in der Fassung der Berichtigung ABl. L 90845 vom 27.10.2025 (Netto-Null-Industrie-Verordnung), unbeschadet der Zuständigkeit der Länder.

Benennung der zentralen Kontaktstelle

§ 2. Zentrale Kontaktstelle gemäß Art. 6 Netto-Null-Industrie-Verordnung ist das örtlich zuständige Amt der Landesregierung.

Anerkennung als strategisches Projekt

§ 3. Für die Behandlung von Anträgen auf Anerkennung eines Projekts als strategisches Projekt für Netto-Null-Technologien gemäß Art. 13 f. Netto-Null-Industrie-Verordnung ist der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zuständig.

Verfahrensbestimmungen

§ 4. (1) Die zentrale Kontaktstelle hat Anträge und sonstige Anbringen zur Genehmigung von Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, einschließlich strategischer Projekte für Netto-Null-Technologien, ohne unnötigen Aufschub an die örtlich und sachlich zuständige Behörde weiterzuleiten. Ist im Landesgebiet keine örtlich zuständige Behörde ansässig, so hat die zentrale Kontaktstelle das Anbringen unverzüglich an die zuständige zentrale Kontaktstelle zu übermitteln. Die zentrale Kontaktstelle, die ein Anbringen weitergeleitet hat, hat den Einbringer von einer solchen Weiterleitung zu verständigen.

(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 kann unabhängig von einem Antrag auf Anerkennung als strategisches Projekt für Netto-Null-Technologien gestellt werden.

(3) Die Zulässigkeit eines Antrages gemäß Abs. 1 bleibt von der Abweisung eines Antrages auf Anerkennung als strategisches Projekt für Netto-Null-Technologien unberührt.

(4) Eine Anerkennung als strategisches Projekt für Netto-Null-Technologien ersetzt nicht die Einbringung eines Antrages gemäß Abs. 1. Wurde ein bereits laufendes Genehmigungsverfahren für das Anerkennungsverfahren ausgesetzt, ist dieses nach Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als strategisches Projekt für Netto-Null-Technologien fortzusetzen.

Sprachliche Gleichbehandlung und Verweisungen

§ 5. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 6. Mit der Vollziehung ist der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus betraut.

Inkrafttreten

§ 7. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.