Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Das Gesetzesvorhaben soll die innerstaatlich notwendigen Begleitmaßnahmen zur Verordnung (EU) 2024/1735 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724, ABl. L vom 28.06.2024 in der Fassung der Berichtigung ABl. L 90845 vom 27.10.2025 (Netto-Null-Industrie-Verordnung) regeln. Konkret werden Begleitmaßnahmen zu Kapitel II, Abschnitt II (Straffung der Verwaltungs- und Genehmigungsverfahren) und III (Strategische Projekte für Netto-Null-Technologien) bis einschließlich Art. 16 getroffen.
Kompetenzrechtliche Grundlagen:
Die geregelten Materien sind dem Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 8 (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie) zuzuordnen.
Besonderer Teil
Zu § 1:
Dieser bezeichnet den Regelungsgegenstand des gegenständlichen Gesetzes.
Zu § 2:
Hier wird das jeweilige Amt der Landesregierung als zentrale Kontaktstelle für bundesrechtliche Verfahren zur Genehmigung von Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, einschließlich strategischer Projekte für Netto-Null-Technologien, bezeichnet.
Die zentrale Kontaktstelle soll als bloße Koordinierungsstelle dienen, außer es kommt ihr nach einem Materiengesetz selbst eine Zuständigkeit zu. Behördliche Aufgaben sind den zuständigen Behörden im örtlichen Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Amtes der Landesregierung vorbehalten (also in der Regel den Bezirksverwaltungsbehörden).
Zu § 3:
§ 3 regelt, dass der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus für die Behandlung von Anträgen gemäß Art. 13 f. Netto-Null-Industrie-Verordnung auf Anerkennung eines Projekts (gemeint ist ein Projekt zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, ein Projekt zur CO2-Abscheidung, ein Projekt zur CO2-Speicherung oder ein CO2-Transportinfrastruktur-Projekt) als strategisches Projekt für Netto-Null-Technologien zuständig ist. Klarzustellen ist, dass Gegenstand dieser Anträge lediglich die Anerkennung als strategisches Projekt für Netto-Null-Technologien ist, nicht aber die Genehmigung des Projektes als solches.
Entsprechende Anträge können beim Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus eingebracht werden. Auf die Möglichkeit der Einbringung über ein online-Portal der Europäischen Kommission und den „Guide for Applicants“, Version 3.0 vom 9. Juli 2025 (verfügbar unter https://webgate.ec.europa.eu/circabc-ewpp/d/d/workspace/SpacesStore/a3838785-1c41-4f3b-92cc-7003a43ff6d0/download), wird hingewiesen. Ein über das online-Portal eingebrachter Antrag wird via der Web-Applikation „EU-send“ der Europäischen Kommission an den betreffenden Mitgliedstaat übermittelt.
Das Anerkennungsverfahren ist nach den Vorgaben des Art. 14 Abs. 3 Netto-Null-Industrie-Verordnung sowie des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, durchzuführen.
Zu § 4:
Einleitend ist festzuhalten, dass Anbringen und Anträge für bundesrechtliche Genehmigungsverfahren für Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, einschließlich strategischer Projekte für Netto-Null-Technologien, bei der zentralen Kontaktstelle einzubringen sind, sofern der Einbringer das Regime der Netto-Null-Industrie-Verordnung in Anspruch nehmen möchte.
Abs. 1 regelt insbesondere die Beziehung der zentralen Kontaktstelle zur zuständigen Behörde vor dem Genehmigungsverfahren. Das jeweilige Amt der Landesregierung ist als Koordinierungsstelle zwischen Antragsteller und der für die Genehmigung zuständigen Behörde eingerichtet, außer es kommt ihm nach einem Materiengesetz selbst eine Zuständigkeit zu. Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass – unbeschadet des Art. 9 Abs. 10 Netto-Null-Industrie-Verordnung – die Prüfung der Vollständigkeit des Antrages von den zuständigen Behörden wahrzunehmen ist.
Abs. 2 stellt klar, dass ein Antrag gemäß Abs. 1 unabhängig von der Beantragung einer Anerkennung als strategisches Projekt für Netto-Null-Technologien gestellt werden kann.
In Abs. 3 wird klargestellt, dass ein Antrag gemäß Abs. 1 auch dann gestellt werden kann, wenn der Antrag auf Anerkennung als strategisches Projekt für Netto-Null-Technologien abgewiesen wurde.
Abs. 4 stellt klar, dass ein Antrag auf Anerkennung eines strategischen Projekts für Netto-Null-Technologien nicht den Genehmigungsantrag ersetzt. Wird der Antrag auf Anerkennung als strategisches Projekt für Netto-Null-Technologien erst im laufenden Genehmigungsverfahren gestellt, ist ein (allenfalls bis zur Anerkennung ausgesetztes) Genehmigungsverfahren mit der Verständigung über das Ergebnis des Verfahrens nach § 3 fortzusetzen.
Zu § 5:
Bestimmung über die sprachliche Gleichbehandlung und Verweisungsbestimmung.
Zu § 6:
Vollziehungsklausel.
Zu § 7:
Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten.