Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz und das Jugendgerichtsgesetz 1988 geändert werden (Strafvollzugsnovelle 2026)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988
Artikel 1
Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch Art. 5 des Budgetmaßnahmengesetzes 2026, BGBl. I Nr. YYY/2026, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Z 5 lautet:
„5. Strafzeit: die Zeit, die der Verurteilte auf Grund eines Strafurteiles oder mehrerer unmittelbar nacheinander zu vollziehender Strafurteile („Strafblock“ – § 46 Abs. 5 StGB) in Strafhaft zu verbringen hat. Als Strafhaft ist jede dem Vollzug eines Strafurteiles dienende Haft anzusehen. Übersteigt eine auf die Strafe anzurechnende Zeit einen Monat, so ist sie in Monaten, Tagen und Stunden, sonst in Tagen oder Stunden anzurechnen. Soweit Bruchteile von Jahren, Monaten oder Wochen der Strafzeit zu bilden sind, die keine ganzen Jahre, Monate oder Wochen ergeben, ist ein Jahr zwölf Monaten, ein Monat dreißig Tagen und eine Woche sieben Tagen gleichzusetzen. Für den Vollzug mehrerer Freiheitsstrafen gilt, dass eine Freiheitsstrafe stets vor einer Ersatzfreiheitsstrafe, im Übrigen jedoch die Strafen nach der Reihenfolge des Einlangens der Strafvollzugsanordnungen in der Anstalt zu vollziehen sind. Bei gleichzeitigem Einlangen mehrerer Strafvollzugsanordnungen ist zunächst jene Freiheitsstrafe zu vollziehen, deren Ausspruch am längsten rechtskräftig ist. Soweit jedoch die Voraussetzungen für die Erwirkung einer Strafvollstreckung durch das Ausland (§ 76 ARHG, § 42 EU-JZG) vorliegen oder voraussichtlich vorliegen werden, sind stets kürzere Freiheitsstrafen vor längeren zu vollziehen. Der bereits begonnene Vollzug einer längeren Freiheitsstrafe ist in diesem Fall zu unterbrechen, die kürzere Freiheitsstrafe zu vollziehen und anschließend der Vollzug der längeren wieder fortzusetzen.“
2. In § 3 Abs. 1 werden nach den Wörtern „Abschrift des“ die Wörter „Befundes und“ eingefügt.
3. In § 3 Abs. 3 wird die Wendung „nach § 130 Abs. 3 StPO“ durch die Wendung „nach § 130 Abs. 3 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 (StPO)“ ersetzt und nach dem Verweis auf „§ 136 Abs. 1 Z 3“ die Abkürzung „StPO“ eingefügt.
4. Der bisherige Text des § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Zwischen dem Zeitpunkt der Beschlussfassung nach Abs. 1 erster Satz und dem Zeitpunkt des Absehens vom Strafvollzug wegen Auslieferung dürfen nicht mehr als sechs Monate liegen.“
5. § 6 Abs. 1 Z 2 und 3 lauten:
„2. wenn das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt, auf Antrag des Verurteilten, wenn der Aufschub für das spätere Fortkommen des Verurteilten, für den Wirtschaftsbetrieb, in dem der Verurteilte tätig ist, für den Unterhalt der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen oder für die Gutmachung des Schadens zweckmäßiger erscheint als der sofortige Vollzug,
3. wenn das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe ein Jahr nicht übersteigt, auf Antrag des Standeskörpers aus militärdienstlichen Gründen im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung, wenn der Verurteilte Soldat ist.“
6. In § 6 Abs. 1 und 3 wird jeweils die Wendung „Z. 2 lit. a“ durch „Z 2“ ersetzt.
7. In § 6 Abs. 1 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:
„Ein Aufschub zur Förderung des späteren Fortkommens gemäß Z 2 kann auch für die Dauer von mehr als einem Jahr gestattet werden, wenn dies notwendig ist, um dem Verurteilten den Abschluss seiner Berufsausbildung zu ermöglichen.“
8. In § 7 Abs. 1 bis 3 wird die Wendung „nach den §§ 4 bis 6“ jeweils durch die Wendung „nach den §§ 5 und 6“ ersetzt.
9. In § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 1, § 13, § 14 Abs. 1 und Abs. 3, § 14a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 15a Abs. 3, § 15c Abs. 1, § 16a Abs. 1, § 18a Abs. 3, § 24 Abs. 3, § 69 Abs. 1, § 78 Abs. 1 und Abs. 2, § 80 Abs. 2, § 84 Abs. 1 und Abs. 3, § 97, § 99 Abs. 5a, § 101 Abs. 2 und 3, § 106 Abs. 3, § 116 Abs. 1, § 121 Abs. 5, § 121b Abs. 4, § 134 Abs. 1 und Abs. 6, § 135 Abs. 2, § 156b Abs. 2 und Abs. 3, § 179a Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 182 erster und zweiter Satz entfällt jeweils vor dem Wort „Justiz“ die Wendung „Verfassung, Reformen, Deregulierung und“.
10. Nach § 14a wird folgender § 14b samt Überschrift eingefügt:
„Forschung
§ 14b. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat den Strafvollzug und den Maßnahmenvollzug bei Bedarf zu evaluieren, wissenschaftlich zu begleiten und die daraus gewonnenen Erkenntnisse für die Planung und Steuerung des Strafvollzuges und des Maßnahmenvollzuges, für Zwecke der Strafrechtspflege, für historische Forschungszwecke, für statistische Zwecke oder für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke nutzbar zu machen.
(2) In Zusammenarbeit mit den anerkannten Einrichtungen der Wissenschaft und Forschung sowie sachverständigen Personen sind zeitgemäße, an der Wahrung der Menschenwürde orientierte Formen des Strafvollzuges (§ 123) und des Maßnahmenvollzuges zu entwickeln, die geeignet sind, die Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges und des Maßnahmenvollzuges zu fördern. Maßnahmen zur Behandlung der Gefangenen sowie Vollzugspläne sind auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse zu konzipieren, zu standardisieren und auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen.“
11. In § 15 wird die Wendung „Gebührenanspruchsgesetz 1975“ durch die Wendung „Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975“ ersetzt.
12. In § 15a Abs. 2 wird nach der Wendung „Vollzugsverwaltung darf“ die Wendung „für Zwecke des Strafvollzuges (§ 20)“ und nach dem Klammerzitat „(§§ 38, 39 DSG)“ ein Beistrich und das Wort „insbesondere“ eingefügt.
13. § 15a Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. von Personen, die im Rahmen der Seelsorge (§ 85) oder des Verkehrs mit der Außenwelt (§§ 86 bis 100, 126 und 147) mit Insassen verkehren oder die Anstalt nach § 101 Abs. 2 betreten, an die in den Fällen des §§ 54 Abs. 2 und des § 54a Leistungen erbracht werden sollen oder die zur medizinischen Behandlung eines Strafgefangenen beigezogen werden (§ 70),“
14. In § 15a Abs. 2 Z 2 wird das Zitat „§ 46“ durch das Zitat „§ 20a, § 46, § 126 Abs. 2 Z 4“ ersetzt.
15. In § 15b wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Ist ein Verurteilter oder Strafgefangener flüchtig, hat der Anstaltsleiter alle relevanten Informationen und personenbezogene Daten nach Maßgabe des Abs. 1 an die Sicherheitsbehörde zu übermitteln, die dort für die Aufenthaltsermittlung benötigt werden. Die Sicherheitsbehörden dürfen personenbezogene Daten für den Zweck der Ermittlung des Aufenthalts der genannten Personen automationsunterstützt verarbeiten. § 58 Abs. 1 Z 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, in der jeweils geltenden Fassung, gilt sinngemäß für sämtliche von ihnen zu diesem Zweck verarbeiteten Daten.“
16. Nach § 15c wird folgender § 15d samt Überschrift eingefügt:
„Ersuchen um Datenübermittlung
§ 15d. (1) Soweit dies zur Erfüllung der Vollzugsaufgaben oder zur Durchführung eines Verfahrens vor der Vollzugsbehörde erforderlich ist und Vollzugsbehörden zur Verarbeitung dieser Daten ermächtigt sind, sind diese berechtigt, die Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die Träger der Sozialversicherung, die Träger öffentlicher Krankenanstalten, die Einrichtungen der Bewährungshilfe sowie Nachsorge- und Betreuungseinrichtungen, die rechtmäßig personenbezogene Daten von Insassen verarbeiten, um die Übermittlung personenbezogener Daten zu ersuchen. Die erwähnten Behörden und Einrichtungen sind ermächtigt, den Vollzugsbehörden personenbezogene Daten zu den genannten Zwecken zu übermitteln. Bei der Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen der Bewährungshilfe sowie Nachsorge- und Betreuungseinrichtungen ist dem besonderen Vertrauensverhältnis zur betroffenen Person Rechnung zu tragen. Informationen dürfen nur übermittelt werden, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Vollzug oder zur Abwehr von Gefahren für Personen erforderlich ist. Die Übermittlung hat sich auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.
(2) Ein Ersuchen nach Abs. 1 hat alle erforderlichen Angaben, einschließlich des Zwecks der Datenverarbeitung, zu enthalten und ist, sofern keine ernste Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit einer Person oder ernste Gefahr für Freiheit Dritter (Gefahr im Verzug) vorliegt, zu begründen. Dem Ersuchen ist ehestmöglich zu entsprechen oder es sind entgegenstehende Hindernisse unverzüglich bekannt zu geben. Eine Verweigerung der Auskunft ist nur zulässig, soweit andere öffentliche Interessen überwiegen oder eine über die in § 46 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Gründe hinausgehende sonstige gesetzliche Pflicht zur Geheimhaltung besteht.
(3) Zu den in Abs. 1 genannten Zwecken dürfen auch Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 4 Z 15 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, nach Maßgabe des Art. 9 Abs. 2 lit. h in Verbindung mit Abs. 3 DSGVO verarbeitet werden, soweit diese für die Untersuchung oder die Krankenbehandlung von Insassen unbedingt erforderlich sind.“
17. In § 16 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Über einen vor Strafantritt gestellten Antrag auf Absehen vom Strafvollzug wegen Auslieferung (§ 4) entscheidet jedoch das Landesgericht, in dessen Sprengel der Vollzug der Freiheitsstrafe durchzuführen sein wird; steht dies noch nicht fest, das Landesgericht, in dessen Sprengel der Vollzug der Freiheitsstrafe einzuleiten sein wird.“
18. § 16 Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. über das Absehen vom Strafvollzug wegen Auslieferung (§ 4);“
19. § 16 Abs. 2 Z 3 und 3a entfallen.
„8. über die in § 106 Abs. 2a angeführten Maßnahmen, die Erlassung eines Europäischen Haftbefehls und die Erwirkung der Auslieferung von geflohenen und nicht zurückgekehrten Strafgefangenen;“
21. In § 16 Abs. 2 Z 10 wird die Wendung „§ 133a“ durch die Wendung „§§ 133a, 133b“ ersetzt.
22. § 17 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. Das Gericht hat vor jeder Entscheidung eine Äußerung der Staatsanwaltschaft und des Verurteilten sowie mit Ausnahme der Entscheidung nach § 16 Abs. 2 Z 2 eine Äußerung des Anstaltsleiters einzuholen.“
23. In § 17 Abs. 1 Z 3 wird im dritten Satz der Beistrich durch einen Punkt ersetzt. Der vierte Satz lautet:
„Auf Verlangen des Verurteilten innerhalb der ihm offenstehenden Rechtsmittelfrist ist jedoch eine Ausfertigung des Beschlusses auch seinem Verteidiger zuzustellen, wodurch für diesen die Frist zur Erhebung einer Beschwerde (§ 88 Abs. 1 StPO) ausgelöst wird.“
24. § 17 Abs. 1 Z 4 lautet:
„4. Die Beschwerde gegen die Bewilligung einer der im § 16 Abs. 2 Z 1, 2, 6, 9, 10 und 12 bezeichneten Maßnahmen hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, sie richte sich gegen die Nichteinrechnung einer Zeit in die Strafzeit und wäre offenbar aussichtslos oder es handelt sich um eine Beschwerde des Verurteilten gegen das Absehen vom Strafvollzug wegen Auslieferung (§ 4).“
25. In § 17 Abs. 2 Z 2 entfällt die Wendung „51 Abs. 7, “und es wird die Wendung „§§ 42 und 52 VwGVG, mit der Maßgabe dass“ durch die Wendung „§§ 42, 43 und 52 VwGVG, mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Kosten nach § 52 VwGVG § 107 Abs. 4, dritter und vierter Satz anzuwenden ist und“ ersetzt.
26. In § 18b Abs. 3 Z 3 wird das Wort „oder“ am Ende durch einen Beistrich ersetzt, in Z 4 der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und nach der Z 4 folgende Z 5 eingefügt:
„5. selbst um seine Amtsenthebung ersucht.“
27. In § 18b Abs. 4 wird die Wendung „Abs. 3 Z 1, 2 und 4“ durch die Wendung „Abs. 3 Z 1, 2, 4 und 5“ ersetzt.
28. Dem § 18c Abs. 1 StVG werden folgende Sätze angefügt:
„Der Senat entscheidet über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen, sofern es sich nicht ausschließlich um die Erteilung von Weisungen oder die Bestellung eines Bewährungshelfers handelt, und über den Widerruf der bedingten Entlassung. In den übrigen Fällen sowie über eine Zurückweisung eines Antrags, welcher die zeitliche Voraussetzung (§ 46 Abs. 1 StGB) nicht erfüllt oder von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurde (§ 152 Abs. 1), entscheidet der Vorsitzende allein.“
29. § 18c Abs. 7 entfällt.
30. Nach § 20 wird folgender § 20a samt Überschrift eingefügt:
„Betrauung Dritter mit Betreuungs- und Ausbildungsmaßnahmen
§ 20a. (1) Die Strafvollzugsbehörden können die zur Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges erforderlichen Maßnahmen der pädagogischen, medizinischen und therapeutischen Betreuung sowie der beruflichen Ausbildung durch Strafvollzugsbedienstete oder im Bedarfsfall auch durch andere befugte Personen oder Stellen erbringen lassen.
(2) Die Strafvollzugsbehörden sind ermächtigt, die hiezu erforderlichen (§ 38 DSG) oder unbedingt erforderlichen (§ 39 DSG) personenbezogenen Daten der Strafgefangenen den durch Vertrag oder aufgrund unmittelbarer gesetzlicher Anordnung beigezogenen Personen oder Stellen zu übermitteln, welche berechtigt sind, diese Daten zur Erbringung der Betreuungsleistungen im erforderlichen Umfang zu verarbeiten.“
31. In § 22 Abs. 3 werden nach dem dritten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Kommt es vor Bekanntgabe der Entscheidung zu einer Strafvollzugsortänderung (§ 10), kann die Entscheidung auch schriftlich ergehen. In diesem Fall ist sie dem Strafgefangenen zuzustellen.“
32. Dem § 25 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Regelungen der Hausordnung bedürfen, soweit sie subjektive Rechte betreffen, der Genehmigung durch das Bundesministerium für Justiz.“
33. In § 26 Abs. 3 wird die Wendung „bei der Bewegung“ durch die Wendung „beim Aufenthalt“ ersetzt.
34. In § 30 Abs. 1 wird die Wendung „in derselben Anstalt angehaltenen“ durch das Wort „anderen“ ersetzt.
35. Dem § 30 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch für Geschäfte mit einer juristischen Person, wenn ein anderer Strafgefangener oder Untersuchungshäftling oder – sofern die Geschäftsbeziehung gegen die Zwecke des Strafvollzugs (§ 20) verstößt – eine im Strafvollzug tätige Person Inhaber oder außenvertretungsbefugtes Organ der juristischen Person ist oder sonst in besonderer Weise für die juristische Person tätig ist.“
36. Dem § 42 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Die zur einfachen Körperpflege erforderlichen Gegenstände sind bei Bedarf zur Verfügung zu stellen. Für die Beschaffung von Körperpflegemitteln (§ 34 Abs. 1) dürfen Strafgefangene auch Gelder verwenden, die ihnen sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen (Eigengeld).“
37. Nach § 71 wird folgender § 71a samt Überschrift eingefügt:
„Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation
§ 71a. Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation sind in den Justizanstalten durchzuführen. § 71 Abs. 1 ist anzuwenden.“
38. In § 74 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Dem Kinder- und Jugendhilfeträger ist Gelegenheit zur Mitwirkung im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben zu geben.“
39. Dem § 75 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Zu diesem Zweck können die Vollzugsbehörden die erforderlichen (§ 38 DSG) oder unbedingt erforderlichen (§ 39 DSG) personenbezogenen Daten der Strafgefangenen an die genannten Behörden und Stellen übermitteln.“
40. In den Überschriften der §§ 86 und 96a sowie in den §§ 86 Abs. 2, 103 Abs. 3, 109 Z 3 und 112 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Telefongespräche“ durch die Wendung „Sprach- und Videotelefonie“ ersetzt.
41. In § 86 Abs. 1 wird nach dem Wort „schriftlich“ die Wendung „oder unter Verwendung technischer Einrichtungen zur gleichzeitigen Wort‐ und Bildübertragung (Videotelefonie)“ eingefügt.
42. Dem § 90b Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„Darüber hinaus ist die Bundesministerin für Justiz ermächtigt, durch Verordnung weitere Einrichtungen zu Betreuungsstellen zu erklären, wenn die Betreuung der Strafgefangenen durch eine solche Einrichtung geeignet ist, die gesundheitliche, berufliche oder persönliche Entwicklung der Strafgefangenen zu fördern.“
43. § 96a erster Satz lautet:
„Strafgefangenen sind Sprach- und Videotelefonie, insbesondere mit Angehörigen, gesetzlichen Vertretern und sozialen Einrichtungen sowie mit öffentlichen Stellen, Rechtsbeiständen und Betreuungsstellen (§ 90b Abs. 4 bis 6), zu ermöglichen.“
44. Dem § 98 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Von einer Ausführung ist abzusehen, wenn ihr Zweck aus Sicht der ersuchenden Behörde oder Sicherheitsdienststelle durch ein Vorgehen nach § 97 oder durch die Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung erreicht werden kann.“
45. In § 99 Abs. 1 wird im Einleitungssatz nach dem Wort „Tagen“ die Wendung „ , im Fall der Z 3 bis zu vierzehn Tagen,“ eingefügt, der Punkt am Ende der Z 2 durch das Wort „oder“ ersetzt und nach der Z 2 folgende Z 3 angefügt:
„3. soweit dies im Entlassungsvollzug zur Überführung eines Strafgefangenen in eine Einrichtung im Sinne des § 179a, die zum weiteren Aufenthalt nach einer Entlassung dient, notwendig ist. Eine Unterbrechung zu diesem Zweck kann auch mehrmals aufeinanderfolgend gewährt werden.“
46. In § 99 Abs. 6 wird die Wendung „steht dem Vollzugsgericht zu (§ 16 Abs. 2 Z 3)“ durch die Wortfolge „obliegt der Vollzugsbehörde erster Instanz“ ersetzt.
47. In § 99a Abs. 1 erster Satz wird der Punkt nach dem Wort „benötigt“ durch einen Beistrich ersetzt und die Wendung „wenn nach seiner Person, seinem Vorleben und seiner Aufführung während der Anhaltung zu erwarten ist, dass er den Ausgang nicht missbrauchen werde.“ angefügt.
48. In § 99a Abs. 4 wird die Wendung „steht dem Vollzugsgericht zu (§ 16 Abs. 2 Z 3)“ durch die Wendung „obliegt der Vollzugsbehörde erster Instanz“ ersetzt.
49. In § 101 entfallen die Abs. 4 und 5.
50. Nach § 101a wird folgender § 101b samt Überschrift eingefügt:
„Sicherheitskontrollen
§ 101b. (1) Sicherheitskontrollen in Justizanstalten können unter Verwendung technischer Hilfsmittel durchgeführt werden. Fahrzeuge, Taschen und sonstige Behältnisse, die in den Anstaltsbereich gebracht oder von dort herausgebracht werden, sind wenigstens stichprobenweise zu durchsuchen.
(2) Die Strafvollzugsbediensteten sind zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt ermächtigt, bei Personen, die eine Justizanstalt betreten, eine Durchsuchung der Oberbekleidung und der Gegenstände, die diese Personen bei sich haben, durchzuführen. Bei Strafvollzugsbediensteten sowie den in § 4 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Personen ist eine solche Durchsuchung nur zulässig, wenn die Person im begründeten Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 180a steht oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie einen Gegenstand bei sich hat, von dem sonst eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Strafvollzuges ausgeht. Für Strafgefangene gilt § 102.
(3) Eine darüber hinausgehende Durchsuchung der Bekleidung, eine Besichtigung des unbekleideten Körpers einer Person sowie eine Durchsuchung von Körperöffnungen sind stets nur unter den Voraussetzungen des Abs. 2 zweiter Satz zulässig.
(4) Personendurchsuchungen sind möglichst schonend durchzuführen. Soweit es sich nicht um die Durchsuchung von Kleidungsstücken handelt, die nach den Umständen ohne Verletzung des Anstandes und ohne Verletzung anderer schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person abgelegt werden können, sind Personendurchsuchungen unter Achtung der Würde der betroffenen Person von Bediensteten des Geschlechts der zu durchsuchenden Person oder einem Arzt durchzuführen. Mit der Durchsuchung von Körperöffnungen ist stets ein Arzt, wenn möglich des Geschlechts der zu durchsuchenden Person, zu betrauen; die Durchsuchung der Mundhöhle kann jedoch auch von einem Strafvollzugsbediensteten, der für diesen Zweck besonders geschult ist, vorgenommen werden.
(5) Die Anwendung unmittelbaren Zwanges zur Durchsetzung einer Durchsuchung nach den Abs. 1 bis 3 ist nur zulässig, wenn eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Strafvollzuges in der Anstalt nicht mit anderen Mitteln abgewendet werden kann.“
51. § 102 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Strafgefangenen sind auch in der Freizeit und Ruhezeit in den ihnen zum Aufenthalt zugewiesenen Räumen unvermutet zu beobachten oder aufzusuchen. Zu diesem Zweck können diese Räume auch während der Nachtruhe vorübergehend beleuchtet werden. Die Strafgefangenen, ihre Sachen und die von ihnen benutzten Räume sind von Zeit zu Zeit und darüber hinaus bei begründetem Verdacht des Vorhandenseins verbotener Gegenstände zu durchsuchen. Durchsuchungen sind möglichst schonend, Personendurchsuchungen von Bediensteten des Geschlechts des Strafgefangenen durchzuführen. § 101b Abs. 4 letzter Satz gilt. Die Besichtigung des unbekleideten Körpers ist in Anwesenheit zweier Bediensteter des Geschlechtes des Strafgefangenen und in Abwesenheit von Mitgefangenen und nicht an der Durchsuchung beteiligten Personen des anderen Geschlechtes durchzuführen. Im Falle einer Unterbrechung einer Freiheitsstrafe, eines Ausganges oder eines Verlassens der Anstalt im Rahmen des Strafvollzuges in gelockerter Form kann vor und nach Rückkehr des Strafgefangenen eine Durchsuchung im Sinne des § 101b Abs. 1 und 2 durchgeführt werden, wobei auch die Durchsuchung der Mundhöhle zulässig ist. § 101b Abs. 3 gilt für die Rückkehr von Strafgefangenen sinngemäß.“
52. Dem § 102a wird folgender Satz angefügt:
„§ 101b Abs. 4 letzter Satz gilt.“
53. In § 106 Abs. 1 wird die Wendung „§§ 122 Abs. 3 sowie 121 Abs. 2 und 3“ durch die Wendung „§§ 122 Abs. 3 sowie 121 Abs. 2 und 3 StPO“ ersetzt.
54. § 106 Abs. 2 lautet:
„(2) Kann ein geflohener Strafgefangener nicht sogleich eingebracht werden (Abs. 1), so hat der Anstaltsleiter unverzüglich im Wege der nächsten Sicherheitsbehörde oder ‑dienststelle die Fahndung und Ausschreibung zur Festnahme zu erwirken. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Festnahme des geflohenen Strafgefangenen ermächtigt.“
55. In § 106 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Neben der Fahndung nach Abs. 2 sind die Sicherheitsbehörden auch zur
1. Erkundigung,
2. Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen sowie Datenträgern und Daten,
3. Auskunft aus dem Kontenregister und Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte,
4. Identitätsfeststellung, Durchsuchung von Orten und Gegenständen,
5. Observation und verdeckte Ermittlung,
6. Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Anlassdatenspeicherung und Überwachung von Nachrichten sowie optische und akustische Überwachung von Personen
ermächtigt, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen zu erwarten ist, dass dadurch der Aufenthalt des Geflohenen ermittelt werden kann. Observation nach § 130 Abs. 3 StPO, verdeckte Ermittlung nach § 131 Abs. 2 StPO, Beschlagnahme von Briefen nach § 135 Abs. 1 StPO und Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung sowie Überwachung von Nachrichten nach § 135 Abs. 2 und 3 StPO, Lokalisierung einer technischen Einrichtung nach § 135 Abs. 2a StPO, Anlassdatenspeicherung nach § 135 Abs. 2b StPO und die optische Überwachung von Personen nach § 136 Abs. 3 Z 2 StPO sind überdies nur zulässig, wenn die Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, ausgesprochen worden ist. Im Fall einer optischen und akustischen Überwachung nach § 136 Abs. 1 Z 3 StPO muss die Verurteilung wegen einer dort angeführten Straftat erfolgt sein. Die Bestimmungen der §§ 5, 93, 109, 110 Abs. 2 bis 4, 111 bis 115, 115f bis 115l, 116, 117 Z 1 und Z 2, 118 bis 120, 129 Z 1 und 2, 130 bis 133, 134 Z 2 bis 4, 135 bis 140, 144 bis 148 und 167 bis 169 StPO sind sinngemäß anzuwenden, wobei das Gericht (§ 16 Abs. 2 Z 8) für das Verfahren der Anordnung und Durchführung dieser Ermittlungsmaßnahmen § 210 Abs. 3 erster und zweiter Satz StPO anzuwenden hat.“
56. Dem § 106 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Ist aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten, dass vom geflohenen Strafgefangenen eine unmittelbare Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die Freiheit oder das Vermögen einer konkreten Person ausgeht, so hat der Anstaltsleiter unverzüglich die Sicherheitsbehörde von diesem Umstand zu verständigen und dieser allfällig bekannte Kontaktdaten der gefährdeten Person bekannt zu geben.“
57. Dem § 106 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die außerhalb der Strafe verbrachte Zeit ist nicht in die Strafzeit einzurechnen. Die Entscheidung darüber obliegt der Vollzugsbehörde erster Instanz.“
58. In § 107 Abs. 1 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:
„2a. gegen das Geschäfts- und Spielverbot (§ 30) verstößt;“
59. § 107 Abs. 4 lautet:
„(4) Für Ordnungswidrigkeiten gelten im Verfahren erster Instanz die allgemeinen Bestimmungen sowie die §§ 24, 31, 32, 34, 38, 44a Z 1 bis 3 und 5, 45, 52, 55 und 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991, in der jeweils geltenden Fassung, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Der Versuch ist strafbar. Der im Ordnungsstrafverfahren bestimmte Verfahrenskostenbeitrag und der Ersatz der Barauslagen ist vom Hausgeld, gegebenenfalls in Teilbeträgen, einzubehalten. Zur Bestreitung dieser Kosten dürfen Strafgefangene auch Gelder verwenden, die ihnen sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen. Ein Mindestverfahrenskostenbeitrag ist nicht festzusetzen. Die Höhe des Ersatzes der Barauslagen hat sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Strafgefangenen zu orientieren.“
60. In § 112 Abs. 4 werden nach dem Wort „Verkehr“ die Wörter „und Sprach- und Videotelefonie“ und nach dem Wort „Briefverkehr“ die Wendung „ , Sprach- und Videotelefonie“ eingefügt.
61. In § 114 Abs. 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
62. In § 114 Abs. 2 zweiter Satz entfällt die Wendung „bei einfachem Hausarrest“.
63. In § 114 Abs. 2 und § 127 Abs. 2 wird jeweils die Wendung „Bei der Bewegung“ durch die Wendung „Beim Aufenthalt“ ersetzt.
64. In § 116 Abs. 2 wird nach dem Wort „Anstalt“ die Wendung „oder zur Sicherung eines Beweismittels im Ordnungsstrafverfahren“ eingefügt.
65. In § 116 Abs. 6 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Vollstreckung von verhängten Ordnungsstrafen ist während der Dauer eines Strafblocks und daran unmittelbar anschließender Zeiten einer Untersuchungshaft oder sonstiger behördlicher Anhaltungen nach § 173 Abs. 4 StPO zulässig. Wurde die Vollstreckung einer Ordnungsstrafe nicht innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft eingeleitet, ist die Ordnungsstrafe unter Bedachtnahme auf Abs. 7 neu festzusetzen.“
66. In § 121a Abs. 1 Z 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Kommt es während eines anhängigen Verfahrens zu einer Strafvollzugsortänderung (§ 10), kann die Beschwerde schriftlich oder mündlich bei der Justizanstalt eingebracht werden, in der die Strafe nunmehr vollzogen wird.“
67. In § 126 Abs. 2 Z 3 wird die Wendung „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Behandlungsmaßnahmen“ die Wendung „oder zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen gemäß § 3a“ eingefügt.
68. In § 126 Abs. 2 Z 4 wird die Wendung „ein oder zwei“ durch die Wendung „bis zu vier“ ersetzt.
69. In § 126 Abs. 4 letzter Satz wird nach der Wendung „und 3“ die Wendung „sowie Abs. 3“ eingefügt und die Wendung „die Bewegung“ durch die Wendung „den Aufenthalt“ ersetzt.
70. In § 127 Abs. 2 wird die Wendung „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wendung „bei Veranstaltungen“ die Wendung „und bei der Krankenbetreuung“ eingefügt.
71. Nach § 127 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) In den Fällen des § 57 Abs. 1 und § 58 kann von der Trennung nach Abs. 1 abgesehen werden, soweit die erzieherische Betreuung und Beschäftigung der Strafgefangenen in der Freizeit unter Beaufsichtigung stattfinden und eine schädliche Beeinflussung der Insassen untereinander nicht zu erwarten ist.“
72. In § 133a Abs. 1 Z 2 wird die Wendung „in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs. 1 Z 17 AsylG)“ durch die Wendung „nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
73. In § 133a Abs. 2 wird vor dem Wort „Verurteilter“ die Wendung „wegen §§ 75, 76, 87, 107b Abs. 3a Z 3, 143 Abs. 2, 201, 202, 205, 205a, 206, 207, 207a, 207b, 278b, 278c, 278d, 278e, 278f oder 278g StGB“ eingefügt.
74. § 133a Abs. 3 lautet:
„(3) Die zuständige Fremdenbehörde hat den Anstaltsleiter zum ehestmöglichen Zeitpunkt, gegebenenfalls unter Anschluss relevanter Entscheidungen, zu verständigen, dass über einen Verurteilten ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot verhängt wurde, ob er zur Ausreise verpflichtet ist und ob dieser Hindernisse entgegenstehen. Der Anstaltsleiter hat Strafgefangene, die innerhalb des nächsten Vierteljahres die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 erreichen und über die ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot verhängt wurde, über die sonstigen Voraussetzungen des vorläufigen Absehens zu informieren.“
75. In § 133a Abs. 5 werden die Wendung „die Überwachung der Ausreise in den Herkunftsstaat“ durch die Wendung „das Passieren der Außengrenzkontrolle sowie die Überwachung der Ausreise in den Zielstaat nach dem FPG bis zur Außengrenze“ und die Wendung „Daueraufenthalt-EG“ durch die Wendung „Daueraufenthalt – EU“ ersetzt und das Wort „freizügigkeitsberechtigten“ entfällt.
76. Nach § 133a wird folgender § 133b eingefügt:
„§ 133b. (1) Liegen die Voraussetzungen des § 133a Abs. 1 mit Ausnahme der Z 2 vor, so kann das Vollzugsgericht (§ 16 Abs. 2 Z 10) vom weiteren Vollzug der Strafe auch dann vorläufig absehen, wenn der Verurteilte zur Ausreise verpflichtet ist und es sich nicht um einen EWR-Bürger, Schweizer Bürger, begünstigten Drittstaatsangehörigen oder Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union handelt.
(2) § 133a Abs. 2, 3 und 6 ist anzuwenden.
(3) Der Anstaltsleiter hat die zuständige Fremdenbehörde vom vorläufigen Absehen nach Abs. 1 zu informieren. Die zuständige Fremdenbehörde hat den Verurteilten von der Justizanstalt zu übernehmen und die Abschiebung sicherzustellen. Diese erfolgt nach den Bestimmungen des FPG. Über den Vollzug der Abschiebung hat die zuständige Fremdenbehörde die Justizanstalt sowie das Vollzugsgericht zu informieren. Kann die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht vollzogen werden oder kommt sie aus sonstigen Gründen nicht zustande oder kehrt der Verurteilte während der Dauer des Einreiseverbotes in das Bundesgebiet zurück, so ist er von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wieder in Haft zu nehmen und in die nächstgelegene Justizanstalt zu überstellen.“
77. § 135 Abs. 4 und 5 lauten:
„(4) Der Vollzugsplan und allfällige Anpassungen sind dem Vollzugsgericht zur Kenntnis zu bringen.
(5) Im übrigen gilt § 134 dem Sinne nach.“
78. Dem § 146 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Zu diesem Zweck können die Vollzugsbehörden die erforderlichen (§ 38 DSG) oder unbedingt erforderlichen (§ 39 DSG) personenbezogenen Daten der Strafgefangenen an die genannten Behörden und Stellen übermitteln.“
79. In § 147 Abs. 4 wird die Wendung „steht dem Vollzugsgericht zu (§ 16 Abs. 2 Z 3a)“ durch die Wendung „obliegt der Vollzugsbehörde erster Instanz“ ersetzt.
80. In § 153 wird die Zahl „133a“ durch die Zahl „133b“ ersetzt, der bisherige Text des § 153 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und dem § 153 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Für den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit drei Monate übersteigt, gilt § 135 Abs. 1 bis 3 sinngemäß.“
81. § 154 Abs. 1 sowie die Absatzbezeichnung „(2)“ entfallen.
82. In den §§ 167 Abs. 1 und § 170 wird jeweils die Wendung „§§ 20 bis 129, 131 bis 135, 146 bis 150 und 152“ durch die Wendung „§§ 20 bis 126, 127 mit Ausnahme des Abs. 2a, 128, 129, 131 bis 133, 134, 135, 146 bis 150, 152 und 152b“ ersetzt.
83. In § 178 erster Satz wird die Wendung „§§ 20 bis 98, 100 bis 129, 131 bis 135, 144 bis 150 und 152“ durch die Wendung „§§ 20 bis 98, 100 bis 126, 127 mit Ausnahme des Abs. 2a, 128, 129, 131 bis 133, 134, 135, 144 bis 150, 152 und 152b“ ersetzt.
84. Dem § 181 wird folgender Abs. 35 angefügt:
„(35) § 1 Z 5, § 3 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 1, § 13, § 14 Abs. 1 und 3, § 14a Abs. 1 bis 3, § 14b, § 15, § 15a Abs. 2 und 3, § 15b Abs. 4a, § 15c Abs. 1, § 15d, § 16 Abs. 1 und 2 Z 2, 8 und 10, § 16a Abs. 1, § 17 Abs. 1 Z 1, 3 und 4, § 17 Abs. 2 Z 2, § 18a Abs. 3, § 18b Abs. 3 und 4, § 18c Abs. 1, § 20a samt Überschrift, § 22 Abs. 3, § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 3, § 30 Abs. 1, § 42 Abs. 3,§ 69 Abs. 1, § 71a samt Überschrift, § 74 Abs. 2, § 75 Abs. 4, § 78 Abs. 1 und 2, § 80 Abs. 2, § 84 Abs. 1 und 3, § 86 Abs. 1 und 2 samt Überschrift, § 90b Abs. 6, § 96a samt Überschrift, § 97, § 98 Abs. 1, § 99 Abs. 1, 5a und 6, § 99a Abs. 1 und 4, § 101 Abs. 2 und 3, § 101b samt Überschrift, § 102 Abs. 2, § 102a, § 103 Abs. 3, § 106 Abs. 1 bis 3 und 5, § 107 Abs. 1 Z 2a und Abs. 4, § 109 Z 3, § 112 Abs. 1, 2 und 4, § 114 Abs. 1 und 2, § 116 Abs. 1, 2 und 6, § 121 Abs. 5, § 121a Abs. 1 Z 2, § 121b Abs. 4, § 126 Abs. 2 Z 3 und 4 und Abs. 4, § 127 Abs. 2 und 2a, § 133a Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 3 und 5, § 133b, § 134 Abs. 1 und 6, § 135 Abs. 2, 4 und 5, § 146 Abs. 2, § 147 Abs. 4, § 153, 154, § 156b Abs. 2 und 3, § 167 Abs. 1, § 170, § 178, § 179a Abs. 1 und 3 sowie § 182 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. November 2026 in Kraft. Die §§ 16 Abs. 2 Z 3 und 3a, 18c Abs. 7, 101 Abs. 4 und 5 und 154 Abs. 1 treten mit Ablauf des 31. Oktober 2026 außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988
Das Jugendgerichtsgesetz 1988, BGBl. Nr. 599/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 45 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die durch eine Ton- und Bildaufnahme einer Vernehmung (§ 36a Abs. 2), eine medizinische Untersuchung (§ 37a) sowie durch Jugenderhebungen (§§ 43, 48 Z 2) verursachten Kosten sind bei der Bemessung der Kosten eines Strafverfahrens sowie des Pauschalkostenbeitrages (§§ 381, 388 StPO) nicht zu berücksichtigen.“
2. In § 52 entfällt die Wendung „lit. a“.
3. § 58 Abs. 9 lautet:
„(9) Die Ordnungsstrafe des Hausarrests darf über jugendliche Strafgefangene nicht verhängt werden.“
4. Dem § 63 wird folgender Abs. 21 angefügt:
„(21) § 52 und § 58 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit 1. November 2026 in Kraft; § 45 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“