Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Allgemeines:

1. Das Regierungsprogramm 2025-2029 sieht im Kapitel „Justiz und Rechtsstaat“ die Fortsetzung der Reformbemühungen im Straf- und Maßnahmenvollzug vor. Auch soll eine Entlastung der angespannten Haftsituation in Österreich, u.a. durch verstärkten Entlassungsvollzug, erreicht werden (S. 138). Einige (besonders dringliche) Änderungen, darunter die Ausweitung des elektronisch überwachten Hausarrests und der bedingten Entlassung, sind bereits im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, erfolgt. Nunmehr wird zur weiteren Umsetzung des Regierungsprogramms eine umfassende Novelle im Bereich des Strafvollzugs vorgeschlagen. Diese basiert in weiten Teilen auf Vorarbeiten aus den letzten beiden Legislaturperioden:

1.1 Mit dem Ziel der Anpassung des Strafvollzugsgesetzes (in der Folge „StVG“) an aktuelle Entwicklungen und der Lösung von bestehenden Problemen in der Vollzugspraxis wurde bereits im Jahr 2019 ein Ministerialentwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Strafvollzugsgesetz und das Bewährungshilfegesetz geändert werden, 166/ME 26. GP (in Folge der „Begutachtungsentwurf 166/ME, 26. GP“), erstellt und einem allgemeinen Begutachtungsverfahren unterzogen.

1.2. Im Februar 2021 erstattete die Arbeitsgruppe Strafvollzugspaket – NEU im Bundesministerium für Justiz ihren Abschlussbericht (in Folge der „Abschlussbericht der AG Strafvollzugspaket – NEU“). Dieser konstatierte u.a., dass ein leistungsfähiger, humaner, moderner und daher effektiver Straf‐ und Maßnahmenvollzug im Interesse der öffentlichen Sicherheit in Österreich unentbehrlich ist. Neben der nachdrücklichen Vollstreckung der von den Gerichten verhängten Freiheitsstrafen und der sicheren Unterbringung gefährlicher Straftäter bzw. Straftäterinnen, ist es Auftrag der Strafvollzugsbehörden im Rahmen eines behandlungs‐ sowie betreuungsorientierten Strafvollzuges die Wiedereingliederung von Rechtsbrechern bzw. Rechtsbrecherinnen in die Gesellschaft zu fördern und beste Voraussetzungen für eine möglichst geringe Rückfallsquote zu schaffen (Abschlussbericht Arbeitsgruppe „Strafvollzugspaket – NEU / Sichere Wege aus der Kriminalität“, S. 7, abrufbar unter www.bmj.gv.at). Er enthält eine Reihe von konkreten Empfehlungen (vgl. insbesondere S. 79ff), wobei einige legistischen Empfehlungen bereits mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 umgesetzt wurden.

2. Der vorliegende Entwurf enthält einerseits Änderungen aus dem – angesichts der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens – überarbeiteten Begutachtungsentwurf 166/ME, 26. GP, andererseits setzt er weitere Empfehlungen aus dem Abschlussbericht der AG Strafvollzugspaket – NEU um. Darüberhinaus soll ein weiterer Beitrag zur Entlastung der angespannten Haftsituation in Österreich durch eine Einschränkung der Prüfung der Generalprävention beim vorläufigen Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes (§ 133a StVG) erfolgen. Des Weiteren sollen Aspekte des humanen Strafvollzugs forciert werden: Der Entwurf sieht u.a. die Umsetzung mehrerer Empfehlungen des Ausschusses zur Verhütung von Folter des Europarats (European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment; in der Folge „CPT) aus dem Bericht zum Besuch in Österreich vom 23. November bis 3. Dezember 2021 vor (CPT/Inf (2023)).

3. Schließlich wurde mit Vortrag des Ministerrats vom 14. Jänner 2026 (37/11) festgelegt, dass künftig bei Personen ohne aufrechtem Aufenthaltsrecht nach Verbüßung der gesetzlich festgelegten Mindesthaft die Ausreise nicht mehr von der Zustimmung der bzw. des Inhaftierten abhängig sein soll. In Umsetzung dieser Vorgabe soll eine neue Möglichkeit des Absehens vom Strafvollzug durch das Vollzugsgericht in § 133b StVG geschaffen werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

1.     Weitere Entlastung der angespannten Haftsituation in Österreich:

–      Einführung einer gesetzlichen Regelung über die Reihenfolge des Vollzugs mehrerer Freiheitsstrafen (§ 1 Z 5 StVG);

–      Einführung einer zeitlichen Beschränkung der Beschlussfassung über das Absehen vom Strafvollzug wegen Auslieferung in § 4 StVG;

–      Erweiterung des Aufschubs des Strafvollzuges im Hinblick auf das berufliche Fortkommen des Verurteilten (§ 6 Abs. 1 StVG);

–      Einschränkung der Prüfung der Generalprävention beim vorläufigen Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG auf Fälle schwerer Gewalt- und Sexualverbrechen sowie terroristischer Straftaten;

–      Einführung der Möglichkeit des vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbots auch ohne Einwilligung der bzw. des Strafgefangenen (§ 133b StVG).

2.     Ausbau der Vorkehrungen zur Sicherheit und Ordnung:

–      Ausweitung des Geschäftsverbotes auf juristische Personen in § 30 StVG und explizite Aufnahme in die Aufzählung der Ordnungswidrigkeiten in § 107 Abs. 1 StVG;

–      Präzisierung der Durchsuchungsbefugnisse in Bezug auf Personen, die eine Justizanstalt betreten, und Schaffung einer Befugnis, Gefangene nach Rückkehr beispielsweise von einem Ausgang routinemäßig zu durchsuchen (§§ 101b, 102 StVG);

–      Schaffung von Ermittlungsbefugnissen der Sicherheitsbehörden bei Flucht; Einführung einer Pflicht der Anstaltsleitung zur Verständigung der Sicherheitsbehörde von Tatsachen, die auf eine konkrete Gefahr bspw. für Leib und Leben anderer Personen schließen lassen (§ 106 StVG);

–      Lockerung des Trennungsprinzips im Hinblick auf die Krankenbetreuung und im Rahmen der erzieherischen Betreuung und Beschäftigung (§§ 114 Abs. 2, 127 Abs. 2 und 2a, 167 Abs. 1, 170 und 178 StVG).

3.     Forcierung des humanen und modernen Strafvollzugs:

–      Flexibilisierung der Regelung hinsichtlich des Bezuges von Bedarfsgegenständen (§ 42 Abs. 3 StVG);

–      Klarstellungen zu den medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation (§ 71a StVG);

–      In Umsetzung von Empfehlungen des CPT: Verkürzung der Maximaldauer des Hausarrests für (erwachsene) Strafgefangene (§ 114 StVG) und gänzlicher Ausschluss des Hausarrests bei jugendlichen Strafgefangenen (§ 58 Abs. 9 JGG);

–      Gleichstellung der Videotelefonie mit Telefongesprächen (§§ 86, 96a u.a. StVG);

–      Keine Einschränkung von Sprach- und Videotelefonie mit den in § 90b Abs. 4 bis 6 StVG genannten Personen (§ 112 Abs. 4 StVG).

4.     Effizientere Verfahrensabwicklung:

–      Festlegung der Zuständigkeit des Vorsitzenden für bestimmte Beschlüsse im Rahmen des § 18c StVG;

–      Einführung einer expliziten Regelung zur Möglichkeit der Erbringung von Leistungen für den Strafvollzug durch externe Personen (§ 20a StVG);

–      Präzisierung des Verfahrens bei Verkündung eines Erkenntnisses über eine Ordnungswidrigkeit bei Strafvollzugsortänderung (§ 22 Abs. 3 und § 121a Abs. 1 Z 2 StVG);

–      Schaffung einer gesetzlichen Möglichkeit hinsichtlich der Durchführung von Videokonferenzen in § 98 Abs. 1 StVG;

–      – Festlegung der Zuständigkeit des Vollzugsgerichts für die Fälle der §§ 4 und 106 Abs. 2a StVG (§ 16 Abs. 2 StVG);

–      Grundsätzliche Verschiebung der Zuständigkeit betreffend die Nichteinrechnung von Strafzeiten vom Vollzugsgericht zu den Vollzugsbehörden erster Instanz (§ 99 Abs. 6 StVG).

5.     Allgemeines:

–      Schaffung einer Bestimmung betreffend Forschung zu strafvollzugsrelevanten Themen (§ 14b StVG);

–      Datenschutzrechtliche Anpassungen (insbesondere §§ 15a, 15b, 15d StVG).

–      Klarstellung, dass im Jugendstrafverfahren bestimmte Kosten unter keinen Umständen bei der Bemessung der Kosten des Strafverfahrens im Wege des Pauschalkostenbeitrages berücksichtigt werden (§ 45 Abs. 3 JGG).

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Lediglich eine Bestimmung des Entwurfs – der zu § 45 JGG vorgeschlagene neue Absatz 3 – hängt mit Unionsrecht zusammen: Diese neue Bestimmung soll der vollständigen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (in der Folge: „RL Jugendstrafverfahren“), ABl. Nr. L 132 vom 21.5.2016, S. 1, dienen; die Europäische Kommission hat bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich wegen nicht vollständiger Umsetzung der RL Jugendstrafverfahren angestrengt (Nr 2023/2106).

Alle anderen Bestimmungen des Entwurfs betreffen Strafvollzug und haben keinen Bezug zu Unionsrecht.

Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Angelegenheiten des Zivil- und des Strafrechtswesens sowie der Justizpflege).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Strafvollzugsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 1 Z 5 StVG):

Derzeit ist weder in § 1 Z 5 StVG noch in § 46 Abs. 5 StGB oder in einer anderen gesetzlichen Bestimmung eine Reihenfolge für den Fall des Vollzuges mehrerer Freiheitsstrafen festgelegt. In der Praxis wird dazu auf das Einlangen der Strafvollzugsanordnungen in der Justizanstalt abgestellt. Im Sinne einer klarstellenden Regelung wird vorgeschlagen, beim Vollzug mehrerer Freiheitsstrafen einen Vorrang der Freiheitsstrafe gegenüber der Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen. Da sich die Vorgehensweise aus der Praxis zum Einlangen der Strafvollzugsanordnungen in der Justizanstalt bewährt hat, soll im Übrigen darauf abgestellt werden, wobei bei gleichzeitigem Einlangen zunächst jene Freiheitsstrafe zu vollziehen sein soll, deren Ausspruch am längsten rechtskräftig ist.

Liegen allerdings die Voraussetzungen für die Erwirkung einer Strafvollstreckung durch das Ausland (§ 76 ARHG, § 42 EU-JZG) vor oder werden diese voraussichtlich vorliegen, so wird – wiederum Schwierigkeiten aus der Praxis Rechnung tragend – eine Abweichung vorgeschlagen. Der Rahmenbeschluss 2008/909/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 327 vom 05.12.2008 S. 27, in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI, ABl. Nr. L 81 vom 27.03.2009 S. 24, sieht in Art. 9 Abs. 1 Gründe für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung vor. Die häufigsten Gründe für eine Ablehnung in diesem Zusammenhang in der Praxis sind, dass eine Tat nach dem Recht des Heimatstaates des bzw. der Verurteilten nicht strafbar ist (Art. 9 Abs. 1 lit d) oder zum Zeitpunkt des Eingangs des Urteils bei der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats weniger als sechs Monate der Sanktion noch zu verbüßen sind (Art. 9 Abs. 1 lit h). Es wird daher vorgeschlagen, die Reihenfolge des Vollzuges mehrerer Freiheitsstrafen im Fall der (beabsichtigten) Erwirkung einer Strafvollstreckung durch das Ausland einheitlich zu regeln, wobei die kürzeren vor den längeren Freiheitsstrafen zu vollziehen sein sollen. Unter Freiheitsstrafen sind auch Strafreste und solche Freiheitsstrafen zu verstehen, die aufgrund eines Widerrufs (§§ 494a, 495 StPO) zu vollstrecken sind. Wurde mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe bereits begonnen und wäre eine kürzere zu vollziehen (beispielsweise, weil eine bedingte Nachsicht widerrufen wird oder die bzw. der Verurteilte während der Haft neuerlich eine Straftat begeht), so ist aus Anlass der Erwirkung einer Strafvollstreckung durch das Ausland der Vollzug der längeren Freiheitsstrafe zu unterbrechen und zunächst die kürzere zu vollziehen. Dieses Vorgehen bedarf keines weiteren Beschlusses eines Gerichtes. Eine Anrechnung der kurzen Strafe auf die bereits verbüßte längere Strafe ist nicht zulässig.

Ersatzfreiheitsstrafen sollen künftig jedenfalls als letzte vollzogen werden. Dies eröffnet den Gefangenen die Möglichkeit, die Geldstrafe beispielsweise mit dem zur Verfügung stehenden Hausgeld zu begleichen und somit die Haftzeit zu verringern. Zudem könnte dadurch der kostenintensive Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen reduziert werden.

Anregungen aus der Praxis entsprechend soll eine Definition des Begriffes „Strafblock“ in § 1 Z 5 aufgenommen werden. Dieser Begriff entspricht inhaltlich § 46 Abs. 5 StGB: „Verbüßt ein Verurteilter mehrere Freiheitsstrafen, Strafteile oder Strafreste, so ist ihre Gesamtdauer maßgebend, sofern sie unmittelbar nacheinander verbüßt oder lediglich durch Zeiten unterbrochen werden, in denen er sonst auf behördliche Anordnung angehalten wird. ... Wurde auf eine Zusatzstrafe erkannt (§§ 31, 40), so sind auch bei unterbrochenem Vollzug alle Strafen maßgebend, auf die beim Ausspruch der Zusatzstrafe Bedacht zu nehmen war; wurde der Verurteilte aus einer dieser Strafen bedingt entlassen, so ist bei Berechnung des Stichtages (§ 46 Abs. 1 und 2) sowie der noch zu verbüßenden Strafzeit die tatsächlich in Haft zugebrachte Zeit in Abzug zu bringen. Eine frühere Strafe, zu der eine Zusatzstrafe verhängt wurde, hat jedoch außer Betracht zu bleiben, soweit der Verurteilte daraus vor Verbüßung der Hälfte der Strafzeit entlassen wurde.

Der Strafblock endet somit insbesondere durch (bedingte) Entlassung oder Begnadigung. Folgen unmittelbar anschließend jedoch Zeiten behördlicher Anhaltung (Untersuchungshaft, Schubhaft nach dem FPG, Auslieferungshaft etc.) und ist danach eine neuerliche Strafhaft zu verbüßen, so gilt der gesamte Zeitraum als ein Haftblock. Ein Sonderfall stellt die Verbüßung von Zusatzstrafen dar. Hier liegt selbst bei zwischenzeitiger Entlassung aus der Haft und anschließender Verbüßung der Zusatzstrafe hinsichtlich der gesamten in Haft verbrachten Zeit nur ein Haftblock vor.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 1 StVG):

Mit dem Zusatz in § 3 Abs. 1 StVG soll klargestellt werden, dass nicht nur die Abschrift eines Gutachtens, sondern auch des Befundes zu übermitteln ist.

Zu Z 4 (§ 4 StVG):

Derzeit enthält § 4 StVG keine zeitliche Beschränkung der Beschlussfassung und des tatsächlichen Zeitpunkts des Absehens vom Strafvollzug wegen Auslieferung. Es gibt daher Fälle, in denen der Beschluss hinsichtlich des Absehens vom Strafvollzug wegen Auslieferung bereits Jahre vor dem tatsächlichen Zeitpunkt des Absehens gefasst wird. Dies führt jedoch dazu, dass in der Praxis beispielsweise ein Ersuchen um Übernahme der Strafvollstreckung (zB § 42 EU-JZG, § 76 ARHG) in solchen Fällen einem derartigen Beschluss auf Absehen vom Strafvollzug wegen Auslieferung zuwiderlaufen würde und daher nicht gestellt werden kann. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, in § 4 StVG einen neuen Abs. 2 einzufügen, wonach künftig zwischen dem Zeitpunkt der Beschlussfassung und dem Zeitpunkt des tatsächlichen Absehens vom Strafvollzug wegen Auslieferung nicht mehr als sechs Monate liegen dürfen.

Zu Z 5, 6 und 7 (§ 6 Abs. 1 und Abs. 3 StVG):

Die Vollzugszwecke des § 20 StVG streben die Sozialisierung der bzw. des Strafgefangenen im Sinne einer (Wieder-)Eingliederung in die Gesellschaft an (Drexler/Weger, StVG5 § 20 Rz 5/2). Da dem beruflichen Fortkommen und der Berufsausbildung dazu besondere Bedeutung zukommt, soll – die dahingehenden Empfehlungen im Abschlussbericht AG Strafvollzugspaket – NEU aufgreifend – die Möglichkeit des Strafaufschubs erweitert werden. Vorgeschlagen wird, einerseits das Ausmaß der zu vollziehenden Strafe von einem auf zwei Jahre anzuheben. Darüber hinaus soll ein Strafaufschub auch für die Dauer von mehr als einem Jahr gestattet können werden, wenn dies notwendig ist, um der bzw. dem Verurteilten den Abschluss ihrer bzw. seiner Berufsausbildung zu ermöglichen. Letzteres war bisher gemäß § 52 JGG nur für Jugendliche und junge Erwachsene möglich.

Zu Z 8, 17, 18, 22 und 24 (§ 7 Abs. 1 bis 3, § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 und § 17 Abs. 1 Z 1 und 4 StVG):

Nach § 4 erster Satz StVG ist vom Vollzug einer Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen, wenn die bzw. der Verurteilte an eine ausländische Behörde ausgeliefert wird, sofern es nicht aus besonderen Gründen des unverzüglichen Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Mit der Verschiebung der Zuständigkeit vom Urteils- auf das Vollzugsgericht für alle Entscheidungen nach § 4 StVG soll die Koordinierung – insbesondere mit anderen haftbeendenden Entscheidungen – durch die Konzentration der Entscheidungskompetenz beim Vollzugsgericht erleichtert werden. Auch für das Verfahren nach § 4 StVG gilt die StPO sinngemäß, wobei der bzw. dem Verurteilten die Rechte des Beschuldigten zukommen (§ 17 Abs. 1 Z 3 StVG).

Da Anträge nach § 4 StVG bereits vor Strafantritt gestellt werden können, muss auch für diese Fälle eine gerichtliche Zuständigkeit vorgesehen werden. Den Gedanken des § 16 Abs. 2 Z 2 StVG aufgreifend, wird in § 16 Abs. 1 StVG die Zuständigkeit des Landesgerichts vorgeschlagen, in dessen Sprengel der Vollzug der Freiheitsstrafe durchzuführen sein wird; wenn dies noch nicht feststeht, dann soll das Landesgericht, in dessen Sprengel der Vollzug der Freiheitsstrafe einzuleiten sein wird, zuständig sein.

Da eine Äußerung des Anstaltsleiters bzw. der Anstaltsleiterin im Fall einer Entscheidung über das Absehen vom Vollzug nach § 4 StVG nicht erforderlich ist, wird eine Ausklammerung des § 16 Abs. 2 Z 2 StVG in § 17 Abs. 1 Z 1 StVG vorgeschlagen.

Bringt ein Verurteilter bzw. eine Verurteilte eine Beschwerde gegen das Absehen vom Vollzug nach § 4 StVG ein, so ist diese grundsätzlich mangels Beschwer zurückzuweisen. Es scheint nicht zweckmäßig, der Beschwerde in diesem Fall aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, die Beschwerde gegen das Absehen vom Strafvollzug wegen Auslieferung (§ 4) als weiteren Ausnahmefall in § 17 Abs. 1 Z 4 StVG aufzunehmen.

Zu Z 10 (§ 14b StVG):

Im Rahmen des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, BGBl. I. Nr. 13/2015, erfolgte eine Neufassung des § 13 StVG. Dabei wurde aufgrund eines redaktionellen Versehens § 13 Abs. 3 StVG alt, der auch als Grundlage des strafvollzugsrechtlichen Forschungswesens diente, nicht fortgeschrieben. Dies soll mit dem vorgeschlagenen § 14b StVG korrigiert werden. Die Verhängung und Vollziehung von Freiheitsstrafen stellt in einer demokratischen Gesellschaft europäischer Prägung die schärfste Reaktion auf Straftaten dar, die dem Staat zur Verfügung steht. Alleine schon dieser Umstand verpflichtet den Staat zum einen, das Instrument der Freiheitsstrafe möglichst sparsam und mit Augenmaß einzusetzen, zum anderen dort, wo nicht auf Freiheitsstrafen verzichtet werden kann, den Vollzug derselben so zu gestalten, dass die gesetzlich angestrebten Vollzugszwecke (§ 20 Abs. 1 StVG) in bestmöglicher Weise erreicht werden. Daraus resultiert die Notwendigkeit, die Erreichung oder Nichterreichung der Vollzugszwecke und Vollzugsziele möglichst objektiv und vorurteilsfrei empirisch zu überprüfen und zu evaluieren. Es geht also vor allem um Behandlungsforschung und Wirkungsforschung im Hinblick auf die vielfältigen im Strafvollzug gesetzten Interventionen. Dies kann ausschließlich auf der Basis wissenschaftlich fundierter Vorgangsweise unter Berücksichtigung der Gütekriterien empirischer Forschung geleistet werden. Allein dieser Umstand spricht schon für die Verankerung wissenschaftlicher, insbesondere empirisch-kriminologischer, Forschung im Strafvollzugsgesetz (vgl. auch § 166 dStVollzG).

Gerade vor dem Hintergrund zunehmend knapper werdender öffentlicher Ressourcen wird auch die Strafvollzugsverwaltung künftig zunehmend gefordert sein, Output und Outcome ihrer Leistungen klar und nachvollziehbar darstellen zu können. Dazu sind Ergebnisse wissenschaftlich haltbarer Forschungsarbeiten unverzichtbar. Auch dies spricht für die Festschreibung der Notwendigkeit wissenschaftlicher Forschung im Strafvollzugsgesetz. Umgekehrt sollte die gesetzliche Verankerung der Vollzugsforschung es erleichtern, einen eigenen Budgetposten für Forschungsaufgaben einzurichten und somit Planungssicherheit für diesen Bereich zu schaffen.

Im Rahmen der Beiziehung nach Abs. 2 können an externe Experten bzw. Expertinnen umfassende Aufträge erteilt oder auch nur einzelne Sachfragen herangetragen werden. Die Datenverarbeitung zu Forschungszwecken im Sinne des § 14b StVG erfolgt auf Grundlage des § 15b Abs. 5 StVG.

Zu Z 12 bis 14 (§ 15a Abs. 2 StVG):

Seit dem Inkrafttreten der Novellierung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen des StVG hat sich in der Praxis ein Bedarf um Ergänzung des Kreises jener Personen im Umfeld des Strafvollzuges ergeben, deren Daten verarbeitet werden können sollen (z. B. im Hinblick auf wirtschaftliche Kontakte zu Privatpersonen, die keine Unternehmer:innen sind, oder auf einen beigezogenen Arzt bzw. eine beigezogene Ärztin). Es wird daher eine entsprechende Ergänzung des § 15a Abs. 2 Z 1 StVG vorgeschlagen.

Um sicherzustellen, dass für die Datenverarbeitung betreffend die Daten von Personen, die nach § 20a StVG im Rahmen des Strafvollzugs sowie nach § 126 Abs. 2 Z 4 StVG bei der Freigängerbeschäftigung tätig werden, eine entsprechende Rechtsgrundlage besteht, wird vorgeschlagen, das Klammerzitat in § 15a Abs. 2 Z 2 StVG um die genannten Bestimmungen zu ergänzen.

Zu Z 15 (§ 15b Abs. 4a StVG):

Im Sinne des Datenschutzes sieht § 15b Abs. 4a StVG eine ausdrückliche Verständigungspflicht der Anstaltsleiterin bzw. des Anstaltsleiters gegenüber der Sicherheitsbehörde betreffend für die Aufenthaltsermittlung erforderliche Informationen über flüchtige Verurteilte oder Strafgefangene vor. Darüber hinaus werden die Sicherheitsbehörden ermächtigt, personenbezogene Daten der Geflüchteten für den Zweck der Ermittlung des Aufenthalts automationsunterstützt zu verarbeiten.

Zu Z 16 (§ 15d StVG):

Die aktuellen und absehbaren Gefährdungslagen im Straf- und Maßnahmenvollzug zeigen, dass auch der Strafvollzug als wesentlicher Teil eines gesamtstaatlichen Reaktions- und Sicherheitsmechanismus über einen raschen, rechtssicheren und belastbaren Informationsaustausch mit Behörden und anderen relevanten Stellen verfügen muss. Dies betrifft insbesondere die Abklärung konkreter Gefährdungslagen, die Beurteilung extremistischer oder organisierter Einflussnahme, sicherheitsrelevante Einstufungen, Trennungs- und Verlegungsentscheidungen, Schutz besonders gefährdeter Insassinnen bzw. Insassen, Maßnahmen gegen die Einbringung unerlaubter Substanzen, die Abwehr von Einschüchterungs- oder Einflussnahmehandlungen sowie die Abstimmung mit Gesundheits-, Betreuungs- und Nachsorgeeinrichtungen bei sicherheitsrelevanten Anlassfällen.

Um die den Vollzugsbehörden übertragenen Aufgaben hinsichtlich der in ihrem Gewahrsam angehaltenen Personen zu besorgen, ist es somit erforderlich auch diese Personen betreffende Daten verarbeiten zu können, über die andere Behörden und Institutionen rechtmäßig verfügen. Um die Nutzungsmöglichkeit dieser Daten im Interesse der Vollzugsbehörden zur Erfüllung der Zwecke des Strafvollzuges sicherzustellen, wird vorgeschlagen in Abs. 1 – in Anlehnung an § 55a AVG und § 10 Abs. 3 SNG – die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten durch die Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die Träger der Sozialversicherung, die Träger öffentlicher Krankenanstalten, die Einrichtungen der Bewährungshilfe sowie Nachsorge- und Betreuungseinrichtungen, die rechtmäßig personenbezogene Daten von Insassinnen bzw. Insassen verarbeiten, auf Anfrage der Vollzugsbehörden gesetzlich zu verankern. Voraussetzung ist, dass diese Daten zur Erfüllung der Vollzugsaufgaben oder zur Durchführung eines Verfahrens vor der Vollzugsbehörde erforderlich sind und dass die Vollzugsbehörden zur Verarbeitung dieser Daten ermächtigt sind. Weiters wird ausdrücklich normiert, dass die erwähnten Behörden und Einrichtungen ermächtigt sind, den Vollzugsbehörden personenbezogene Daten zu den genannten Zwecken zu übermitteln. Bei der Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen der Bewährungshilfe sowie Nachsorge- und Betreuungseinrichtungen ist dem besonderen Vertrauensverhältnis zur betroffenen Person Rechnung zu tragen. Informationen dürfen nur übermittelt werden, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Vollzug oder zur Abwehr von Gefahren für Personen erforderlich ist. Die Übermittlung hat sich auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.

Das Ersuchen der Vollzugsbehörde hat nach Abs. 2 alle erforderlichen Angaben, einschließlich des Zwecks der Datenverarbeitung, zu enthalten und ist zu begründen. Von der Begründung kann bei Gefahr im Verzug abgesehen werden. Die ersuchte Behörde oder Einrichtung hat dem Ersuchen ehestmöglich zu entsprechen oder allfällige entgegenstehende Hindernisse unverzüglich bekannt zu geben. Eine Verweigerung der Auskunft ist nur zulässig, soweit andere öffentliche Interessen überwiegen oder eine über die in § 46 Abs. 1 BDG 1979 genannten Gründe hinausgehende sonstige gesetzliche Pflicht zur Geheimhaltung besteht.

In Abs. 3 soll auch die Zulässigkeit der Verarbeitung von Gesundheitsdaten ausdrücklich geregelt werden (vgl. auch § 7 Abs. 4 SPG).

Zu Z 20 (§ 16 Abs. 2 Z 8 StVG):

Nach dem allgemeinen Grundsatz, dass – soweit nicht die Zuständigkeit des Urteilsgerichtes ausdrücklich normiert ist – ab dem Zeitpunkt des Strafantritts die gerichtlichen Aufgaben vom Vollzugsgericht wahrzunehmen sind, soll in § 16 Abs. 2 Z 8 StVG ausdrücklich klargestellt werden, dass für Entscheidungen über die Erwirkung der Fahndung und Auslieferung von geflohenen und nicht zurückgekehrten Strafgefangenen sowie die Erlassung eines Europäischen Haftbefehls das Vollzugsgericht zu entscheiden hat.

Zu Z 19, 46, 49 und 79 (§ 16 Abs. 2 Z 3 und 3a, § 99 Abs. 6, 99a Abs. 4 und 147 Abs. 4 StVG):

Gemäß § 99 Abs. 4 StVG – auf den die §§ 99a und 147 StVG verweisen – ist im Falle eines Widerrufes der Unterbrechung oder eines nicht rechtzeitigen Strafantrittes die außerhalb der Strafhaft verbachte Zeit nicht in die Strafzeit einzurechnen. Derzeit obliegt die Entscheidung hinsichtlich der Nichteinrechnung von Zeiten, in denen eine Strafgefangene bzw. ein Strafgefangener von einer Unterbrechung oder einem Ausgang nicht zurückgekehrt ist, dem Vollzugsgericht. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Effizienz wird vorgeschlagen, die Kompetenz zur Nichteinrechnung von Zeiten im Zusammenhang mit diesen Bestimmungen der Vollzugsbehörde erster Instanz zu übertragen. Eine Beeinträchtigung des Rechtsschutzes ist durch die Änderung nicht zu erwarten, weil die Entscheidung der Vollzugsbehörde erster Instanz im Rechtsmittelweg vom Vollzugsgericht und vom OLG Wien überprüft werden kann (§§ 120 ff StVG).

Zu Z 23 (§ 17 Abs. 1 Z 3 StVG):

Nach § 17 Abs. 1 Z 3 StVG kann die bzw. der Verurteilte verlangen, dass ein Beschluss des Vollzugsgerichts auch ihrem bzw. seinem Verteidiger zugestellt wird, wodurch für diese:n die Frist zur Erhebung einer Beschwerde (§ 88 Abs. 1 StPO) ausgelöst wird. Kritik aus dem Schrifttum (vgl. Pieber in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 17 StVG Rz 11 [Stand 1.2.2023, rdb.at]) aufgreifend, soll nunmehr klargestellt werden, wie lange die bzw. der Verurteilte diese Zustellung verlangen kann, und zwar innerhalb der ihr bzw. ihm offenstehenden Rechtsmittelfrist. Mit der Zustellung des jeweiligen Beschlusses an die Verteidigerin bzw. den Verteidiger wird sodann die vierzehntägige Beschwerdefrist neu ausgelöst (vgl. OGH 14 Os 46/20a).

Zu Z 25 (§ 17 Abs. 2 Z 2 StVG):

Mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, wurde § 51 Abs. 7 VStG aufgehoben. Die Nachfolgebestimmung ist nunmehr in § 43 VwGVG normiert. Der Verweis in § 17 Abs. 2 Z 2 StVG ist daher entsprechend anzupassen.

In der Praxis traten vermehrt Probleme bei der Vollstreckung des vom Vollzugsgericht (§ 16 Abs. 3 Z 1 StVG) im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens wegen eines im Ordnungsstraferkenntnis festgesetzten Verfahrenskostenbeitrages auf. Die derzeit anzuwendende Bestimmung des § 52 Abs. 6 VwGVG verweist zur Vollstreckung auf die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG. Diese Bestimmungen beziehen sich allerdings auf die Einbringlichmachung von Geldstrafen und tragen der besonderen Konstellation im Hinblick auf die weitgehend exekutionsgeschützten Gelder von Strafgefangenen (siehe § 41 Abs. 3 StVG; §§ 290 Abs. 1 Z 16, 291a, 291d EO) nicht ausreichend Rechnung. Das GEG ist auf diese Fälle nicht anwendbar, da die Kosten nicht unter § 1 Z 4 GEG subsumiert werden können.

Eine vergleichbare Situation bestand auch hinsichtlich des Verfahrenskostenbetrages des erstinstanzlichen Ordnungsstrafverfahrens bis zum Budgetbegleitgesetz 2009 (BGBl. I Nr. 52/2009), womit in § 107 Abs. 4 StVG (in Anlehnung an § 113 StVG) die „Einbehaltung des Verfahrenskostenbeitrages vom Hausgeld, gegebenenfalls in Teilbeträgen“ vorgesehen wurde, was sich in der Praxis bewährt hat. Es wird daher vorgeschlagen, eine gleichartige Regelung für die Verfahrenskostenbeiträge des vollzugsgerichtlichen Verfahrens in § 17 Abs. 2 Z 2 StVG aufzunehmen.

Zu Z 26 und 27 (§ 18b Abs. 3 und 4 StVG):

In Anlehnung an § 17 Abs. 2 Z 5 JN sollen die im StVG vorgesehenen fachkundigen Laienrichter:innen und Ersatzrichter:innen ihres Amtes zu entheben sein, wenn sie selbst um ihre Amtsenthebung ersuchen. Über eine solche Enthebung soll das Gericht, das im Sinne des § 90 RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, Dienstgericht wäre, entscheiden.

Zu Z 28 und 29 (§ 18c Abs. 1 und 7 StVG):

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl I Nr. 25/2025, wurden Senate für bedingte Entlassungen eingeführt. Zwecks Verfahrensökonmie sind bestimmte Entscheidungen von der bzw. dem Vorsitzenden des Senats alleine vorzunehmen. In diesem Sinn sieht § 18c Abs. 7 StVG idgF vor, dass über eine Zurückweisung eines Antrags, welcher die zeitliche Voraussetzung nicht erfüllt oder von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurde, die bzw. der Vorsitzende mit Beschluss zu entscheiden hat. Darüber hinaus sollen die Aufgaben, die von der bzw. dem Vorsitzenden alleine vorzunehmen sind, an die Bestimmung des § 162 Abs. 3 StVG angepasst werden. Der Senat soll sohin über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen, sofern es sich nicht ausschließlich um die Erteilung von Weisungen oder die Bestellung einer Bewährungshelferin bzw. eines Bewährungshelfers handelt, und über den Widerruf der bedingten Entlassung entscheiden. In den übrigen Fällen wie über Anordnungen, die ausschließlich die Erteilung von Weisungen oder die Bestellung einer Bewährungshelferin bzw. eines Bewährungshelfers betreffen, sowie darüber, dass die bedingte Entlassung endgültig geworden ist, soll hingegen die bzw. der Vorsitzende allein entscheiden. Der Inhalt des § 18c Abs. 7 StVG idgF wird in Abs. 1 leg. cit. aufgenommen, in welchem nunmehr – neben der Zuständigkeit und Zusammensetzung des Senats – auch die Aufgabenverteilung zwischen Senat und Vorsitzender bzw. Vorsitzendem geregelt wird.

Zu Z 30 (§ 20a StVG samt Überschrift):

Das Strafvollzugsgesetz überträgt den Vollzugsbehörden die Aufgabe, die zur Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges erforderlichen Betreuungs- und Ausbildungsmaßnahmen gegenüber den in den Strafvollzug übernommenen Personen zu veranlassen. Hierzu stehen den Vollzugsbehörden primär die Strafvollzugsbediensteten und die strafvollzugsbehördliche Infrastruktur zur Verfügung. Daneben kann es aber erforderlich werden, auch externe Personen oder Stellen mit der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu betrauen. Eine ausdrückliche Ermächtigung, vollzugsbehördliche Aufgaben durch Dritte besorgen zu lassen, besteht jedoch grundsätzlich nicht. Der gegenständliche Gesetzesvorschlag (Abs. 1) soll diese seit Jahrzehnten unverzichtbare Vollzugspraxis aus Anlass der Notwendigkeit, die dazu erforderliche Übermittlung personenbezogener Daten der Strafgefangenen datenschutzkonform zu regeln (Abs. 2), auf eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage stellen.

Da die beigezogenen Dritten im Rahmen der Leistungserbringung als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO die personenbezogenen Daten der leistungsbegünstigten Strafgefangenen auch verarbeiten (müssen), ergeben sich die datenschutzrechtlichen Vorgaben aus der DSGVO.

Zu Z 31 und 66 (§ 22 Abs. 3 und § 121a Abs. 1 Z 2 StVG):

In der Vergangenheit zeigten sich praktische Schwierigkeiten im Fall der Vollzugsortänderung eines bzw. einer Strafgefangenen vor Abschluss eines laufenden Ordnungsstrafverfahrens. Das Ordnungsstraferkenntnis ist durch den Anstaltsleiter bzw. die Anstaltsleiterin mündlich zu verkünden, der dabei seine bzw. ihre örtliche Zuständigkeit zu wahren hat. Wird ein Strafgefangener bzw. eine Strafgefangene jedoch nach Einleitung eines Ordnungsstrafverfahrens in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Vollzugsbehörde überstellt, so muss er bzw. sie zur Verkündung des Ordnungsstraferkenntnisses wiederum in jene Justizanstalt verbracht werden, in der das Verfahren geführt wird. Diese Vorgehensweise ist mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden und auch der raschen Eingliederung des bzw. der Strafgefangenen in das Gefüge der neuen Justizanstalt nicht zuträglich. Entsprechende Überlegungen gelten auch für alle übrigen Entscheidungen im Fall einer Strafvollzugsortänderung vor ihrer Bekanntgabe. Es wird daher vorgeschlagen, § 22 Abs. 3 StVG um die Möglichkeit der schriftlichen Erlassung der Entscheidung im Fall der Vollzugsortänderung vor Bekanntgabe zu ergänzen. Die allgemeine Belehrungs- und Anleitungspflicht nach § 22 Abs. 4 StVG soll auch für den Fall der schriftlichen Entscheidung gelten.

Korrespondierend zur Änderung des § 22 Abs. 3 StVG soll auch die Verfahrensbestimmung des § 121a Abs. 1 Z 2 StVG abgeändert werden. Der bzw. die Strafgefangene erhält damit die Möglichkeit, seine Beschwerde gegen die nach Vollzugsortänderung ergangene Entscheidung mündlich oder schriftlich in der Justizanstalt einzubringen, in der die Strafe nunmehr vollzogen wird.

Angesichts der Formulierung in § 120 Abs. 2 letzter Satz StVG scheint eine Änderung zum sonstigen Beschwerdeverfahren nicht angezeigt.

Zu Z 32 (§ 25 Abs. 1 StVG):

Im Zuge der Reorganisation der Strafvollzugsverwaltung durch BGBl. I Nr. 13/2015 wurden unter dem Aspekt der Verwaltungsvereinfachung einzelne Agenden, deren Besorgung vormals in der Zuständigkeit der Vollzugsdirektion angesiedelt war (u.a. die Genehmigung der von den Anstaltsleiterinnen bzw. ‑leitern konzipierten Hausordnungen), nicht mehr der Generaldirektion übertragen.

Es erscheint jedoch zur Stärkung der Kontrollmechanismen zweckmäßig, eine Genehmigungspflicht eingeschränkt auf Änderungen von Bestimmungen der Hausordnung, die subjektive Rechte betreffen, durch das Bundesministerium für Justiz (Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen) vorzusehen. Damit wird eine bundesweit einheitliche Administration der im StVG begründeten subjektiven Rechte gewährleistet. Gleichzeitig wird durch die präventive Kontrolle allfälliger durch Beschwerdeführung nachfolgend verursachter Verwaltungsaufwand vermieden. Die von der Genehmigungspflicht betroffenen Rechtsbereiche können bei Bedarf im Erlassweg einer Präzisierung zugeführt werden.

Zu Z 34 und 58 (§ 30 Abs. 1 und § 107 Abs. 1 Z 2a StVG):

Erfahrungen aus der Vollzugspraxis zeigen, dass es der ausdrücklichen Ausdehnung des Geschäftsverbotes auf juristische Personen bedarf, um zu verhindern, dass eine Umgehung des Geschäftsverbotes mittels entsprechender Konstruktionen (z. B. Ein-Personen-GmbH oder Vereine) erfolgt. Der Geschäftsabschluss soll aber nur mit juristischen Personen verboten sein, wenn ein Strafgefangener bzw. eine Strafgefangene einen entscheidenden Einfluss auf die juristische Person hat, oder in besonderer Weise für die juristische Person tätig wird (z. B. Anwerben von Mitgliedern). Diese Ausdehnung soll auch Geschäfte mit Strafvollzugsbediensteten umfassen, wenn diese eine solche Stellung in der juristischen Person einnehmen. Geschäftsabschlüsse mit einer juristischen Person, in der Strafvollzugsbedienstete in der beschriebenen Weise mitwirken, sollen allerdings zulässig sein, wenn diese (ausnahmsweise) nicht gegen die Zwecke des Strafvollzugs verstoßen (z. B. Verein für soziale Integration).

Zur ausdrücklichen Klarstellung, dass es sich bei einem Verstoß gegen das Geschäfts- und Spielverbot um eine Ordnungswidrigkeit nach § 107 StVG handelt, wird vorgeschlagen, in dessen Abs. 1 eine entsprechende Z 2a einzufügen.

Da in Zeiten der Digitalisierung auch Geschäfte zwischen Insassen bzw. Insassinnen unterschiedlicher Anstalten geschlossen werden können, sollen nunmehr auch diese von § 30 Abs. 1 StVG erfasst werden.

Zu Z 36 (§ 42 Abs. 3 StVG):

Gemäß § 42 Abs. 2 erster Satz StVG sind die Strafgefangenen angehalten, ihren Körper zu pflegen, wie es die Gesundheit und Reinlichkeit erfordern. Die dazu erforderlichen Pflegemittel werden entweder bei Bedarf von der Vollzugsverwaltung (§§ 31, 132 Abs. 1 StVG: „die zur einfachen Körperpflege erforderlichen Gegenstände“) zur Verfügung gestellt, oder sie können von den Strafgefangenen im Rahmen des Bezuges von Bedarfsgegenständen (§ 34 Abs. 1 StVG „u.a. Körperpflegemittel“) bislang grundsätzlich nur auf eigene Kosten, worunter das Gesetz ausnahmslos die Verwendung des Hausgeldes versteht, erworben werden.

Bereits nach der geltenden Rechtslage (§ 34 Abs. 2 StVG) können Strafgefangene aber im Ausnahmefall nach einer Aufnahme (§ 132 StVG) oder einer Strafvollzugsortsänderung (§ 10 StVG) beim Erstbezug von Bedarfsgegenständen (u.a. Körperpflegemittel) auch Eigengeld („Gelder, die ihnen sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen“) verwenden.

Um die hohe Bedeutung eines positiven hygienischen Körperbewusstseins im gesundheitsorientierten aber auch resozialisierenden Interesse zu unterstützen, wird vorgeschlagen, die bisherige Ausnahmeregelung des § 34 Abs. 2 StVG zur Zulässigkeit der Verwendung von Eigengeld zum Bezug von Körperpflegemittel auf den grundsätzlichen Bezug von Körperpflegemitteln auszudehnen.

Zu Z 37 (§ 71a StVG samt Überschrift):

Durch die vorgeschlagene Ergänzung soll der Entwicklung Rechnung getragen werden, dass sich auch im Strafvollzug ein vermehrter Bedarf an medizinischen Rehabilitationsbehandlungen ergeben hat. Solche Rehabilitationsbehandlungen sind – wie Akutbehandlungen – grundsätzlich in der Anstalt durchzuführen, in der der bzw. die Betroffene angehalten wird. Wenn eine notwendige medizinische Rehabilitationsbehandlung jedoch nicht möglich ist, ist der bzw. die Betroffene in die nächste Anstalt zu überstellen, die über Einrichtungen zur Rehabilitationsbehandlung verfügt. Eine Überstellung in nichtvollzugliche Rehabilitationseinrichtungen ist nicht möglich. Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen sind schon nach geltendem Recht im Rahmen des gelockerten Vollzugs möglich (§ 126 Abs. 2 Z 3 StVG).

Zu Z 38 (§ 74 Abs. 2 StVG):

Nach § 74 Abs. 2 StVG dürfen weibliche Strafgefangene, denen das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder zusteht, diese bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres bei sich behalten, es sei denn, dass davon ein Nachteil für das Kind zu besorgen wäre. Unter gewissen, gesetzlich näher determinierten Voraussetzungen ist dies auch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes möglich. Die Entscheidung über die Beibehaltung eines Kindes bei seiner Mutter obliegt dem bzw. der Anstaltsleiter:in. In der Praxis wird bei der Beurteilung, ob ein Nachteil für das Kind zu besorgen wäre, neben der Einbindung interner Fachdienste auch die fachliche Expertise externer Organisationseinheiten eingeholt und berücksichtigt. Da diese Kooperation bislang sehr gut funktioniert und sich dem Entscheidungsprozess zuträglich zeigt, soll eine gesetzliche Festschreibung erfolgen. Dem Kinder- und Jugendhilfeträger – der über besondere Expertise in diesem Bereich verfügt – ist demnach Gelegenheit zur Mitwirkung im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben zu geben.

Zu Z 39 und 78 (§§ 75 Abs. 4 und 146 Abs. 2 StVG):

Die Vollzugsbehörden sind verpflichtet, die Strafgefangenen anzuleiten, rechtzeitig Vorsorge zu treffen, dass ihnen nach ihrer Entlassung eine geeignete Unterkunft und Arbeit zur Verfügung stehen.

Nach § 75 Abs. 4 StVG sind ihre darauf gerichteten Bemühungen auf ihr Ansuchen im Zusammenwirken mit den für die Berufsberatung und Arbeitsvermittlung zuständigen Behörden sowie den Stellen der freien Wohlfahrtspflege mit Rat und Tat zu unterstützen. Gemäß § 146 Abs. 2 StVG sind zudem die Bemühungen der Strafgefangenen im Zusammenwirken mit den Landesarbeitsämtern sowie mit den öffentlichen und privaten Fürsorgestellen mit Rat und Tat zu unterstützen.

Zu diesem Zweck müssen personenbezogene Daten der Strafgefangenen im (unbedingt) erforderlichen Umfang in deren deklariertem Interesse den im Gesetz genannten Kooperationsbehörden und Stellen zur Verfügung gestellt werden. Gemäß § 40 DSG muss die Übermittlung von Daten, die im Anwendungsbereich des § 36 DSG verarbeitet wurden, an eine:n andere:n Verantwortliche:n für einen (anderen) von § 36 DSG umfassten Zweck gesetzlich, bzw. für einen nicht in § 36 DSG genannten Zweck, gesetzlich ausdrücklich vorgesehen sein. Um in diesem Zusammenhang einen DSG-konformen Rechtsbestand des Strafvollzugsgesetzes herzustellen wird vorgeschlagen, eine entsprechende Grundlage für die Verarbeitung dieser Daten in die §§ 75 Abs. 4 und 146 Abs. 2 StVG aufzunehmen.

Zu den Z 40, 41, 43 und 60 (Überschriften der §§ 86 und 96a sowie die §§ 86, 96a, 103 Abs. 3, 109 Z 3 und 112 Abs. 1, 2 und 4):

Das StVG differenziert bei den Außenkontakten von Insassen bzw. Insassinnen bislang zwischen dem Besuch iSd § 93 StVG und dem Telefongespräch iSd § 96a StVG. Die Strafgefangenen erhalten damit die Möglichkeit der fernmündlichen Kommunikation und der unmittelbaren Kommunikation mit physisch Anwesenden. Eine eigene Rechtsgrundlage für Videotelefonie besteht derzeit hingegen nicht. In der Praxis zeigten sich daher Unsicherheiten, ob diese als Besuch oder als Telefongespräch zu werten ist. So besteht durch die Videotelefonie die Möglichkeit sein Gegenüber zu sehen, ohne dass dieses physisch anwesend ist, wodurch auch eine nonverbale Kommunikation stattfinden kann bzw. stattfindet. Dennoch unterscheidet sich die Intensität dieses Kontaktes deutlich von jener bei einem unmittelbaren physischen Kontakt. In gewisser Weise vergleichbar mit der Videotelefonie wirkt der Sicherheitsbesuch durch die Abtrennung mittels Glasscheibe und Gesprächsführung über das Telefon, jedoch kann auch hier die tatsächliche physische Anwesenheit des Besuches nicht durch die Videotelefonie ersetzt werden. Das gilt umso mehr für den Tischbesuch. Die Videotelefonie als technologieunterstützter Kontakt zwischen der Insassin bzw. dem Insassen und einer anderen Person nimmt damit eine Art Zwischenstellung zwischen Besuch und Telefonat ein.

Gerade in den Zeiten der Covid-19-Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen der persönlichen Besuchskontakte der Strafgefangenen zeigte sich die Videotelefonie als probates Mittel, um die unmittelbare körperliche Anwesenheit der Kommunikationspartner im selben Raum substituieren zu können. Vor diesem Hintergrund und den Unsicherheiten in der Praxis zur systematischen Einordnung der Videotelefonie Rechnung tragend, soll die Videotelefonie nunmehr ausdrücklich als Kommunikationsform aufgenommen werden. Dem natürlichen Wortsinn entsprechend wird davon ausgegangen, dass es sich bei der Videotelefonie um ein Telefonat mit Bildübertragung handelt. Die Videotelefonie soll damit den Regelungen zu Telefongesprächen gleichgestellt werden.

Unter einem wird eine Abänderung des § 96a StVG insoweit vorgeschlagen, als die Gewährung von Sprach- und Videotelefonie das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe nicht mehr erfordern soll. Bei Einführung des Rechts auf Telefongespräche durch die Strafvollzugsnovelle 1993,BGBl. Nr. 799/1993, bestanden noch Vorbehalte in organisationstechnischer Hinsicht, den neugeschaffenen subjektiven Rechtsanspruch in der Praxis umfassend gewährleisten zu können, weshalb die Gewährung des Telefonkontaktes an das einschränkende Vorliegen weiterer berücksichtigungswürdiger Gründe gebunden wurde. Aufgrund der zwischenzeitigen positiven Erfahrungen mit dem Rechtsinstitut und der technologisch weiterentwickelten Infrastruktur zur Ermöglichung von Sprach- und Videokontakten, besteht heute kein zwingender Bedarf mehr, die Gewährung der Sprach- und Videotelefonie an das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe zu binden. Es wird daher vorgeschlagen, in dieser seit der Stammfassung der Bestimmung bislang unveränderten Norm das Erfordernis berücksichtigungswürdiger Gründe ersatzlos zu streichen. Ein gewisses Korrektiv bleiben ohnehin die organisatorischen Gegebenheiten einschließlich der zufolge des Verweises auf § 92 StVG gegebenenfalls stattfindenden subsidiären Kostentragung durch den Bund. In Bezug auf letztere soll klargestellt werden, dass sich die Kostentragung durch den Bund in einem verhältnismäßigen Rahmen bewegen muss, was sowohl anlassbezogen als auch unter dem Gesichtspunkt der möglichsten Gleichbehandlung der Strafgefangenen zu prüfen sein wird.

Als Personen, mit denen den Strafgefangenen Telefonkontakte zu ermöglichen sind, nennt das Gesetz u.a. noch die „Sachwalter“. Im Lichte der Rechtsentwicklung im Bereich des Rechts der gesetzlichen Vertretung, insbesondere durch das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz, BGBl. I Nr. 59/2017, wird vorgeschlagen, stattdessen auf den Begriff der „gesetzlichen Vertreter“ umzustellen. Gesetzliche Vertreter:innen sind nach § 1034 ABGB für Minderjährige die Obsorgeberechtigten (oder sonst im Einzelfall gesetzlich mit der Vertretung Betrauten), im Übrigen Vorsorgebevollmächtigte, Erwachsenenvertreter:innen und Kuratoren bzw. Kuratorinnen.

Zu Z 42 (§ 90b Abs. 6 StVG):

Neben den bereits von § 90b Abs. 6 StVG idgF erfassten Betreuungsstellen werden in der Praxis Strafgefangene auch durch weitere externe Einrichtungen betreut. Diese Tätigkeit fördert oftmals die gesundheitliche, berufliche oder persönliche Entwicklung der Strafgefangenen. Wie von der Volksanwaltschaft etwa in Bezug auf die Aids Hilfe angeregt, soll die Möglichkeit bestehen, auch derartige Einrichtungen zu Betreuungstellen iSd § 90b Abs. 6 StVG zu erklären. Es wird daher eine entsprechende Verordnungsermächtigung der Bundesministerin für Justiz vorgeschlagen.

Zu Z 44 (§ 98 Abs. 1 StVG):

Da die Verwendung von technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung grundsätzlich weniger Ressourcen in Anspruch nimmt als eine Ausführung von Strafgefangenen, soll dieser der Vorzug gegeben werden. Aufgrund einer Anregung des Obersten Gerichtshofs im Begutachtungsverfahren 166/ME, 26. GP soll ausdrücklich klargestellt werden, dass die Beurteilung, ob mit der Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung das Auslangen gefunden werden kann, der ersuchenden Behörde oder Sicherheitsdienststelle obliegt. Ist weder ein Vorgehen nach § 97 StVG noch die Verwendung von technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung möglich und ist auch keine Grundlage für die Übernahme der Ausführung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegeben bzw. übernehmen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Ausführung nicht, so trifft die Verpflichtung zur Ausführung wie bisher die Justizanstalt.

Um den Grundgedanken des Art. 13 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Gewährleistung eines unparteiischen Verfahrens, Schutz vor Einschüchterung) Rechnung zu tragen, wird zudem eine Ausführung oder Überstellung (§ 97, § 98 Abs. 1 StVG iVm § 184 StPO) eines Untersuchungshäftlings, der einen nicht offenbar haltlosen Misshandlungsvorwurf gegen Organe einer Sicherheitsbehörde erhoben hat, in ein Amtsgebäude dieser Dienststelle der Sicherheitsbehörde im Regelfall nicht in Betracht kommen.

Zu Z 45 (§ 99 Abs. 1 StVG):

Nach der bisherigen Rechtslage ist eine Unterbrechung der Freiheitsstrafe nach § 99 StVG nur bis zu einer Höchstdauer von acht Tagen und ausschließlich zur Regelung wichtiger familiärer oder persönlicher Angelegenheiten oder im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Unterbrechung für einen Wirtschaftsbetrieb in dem die bzw. der Strafgefangene tätig war, möglich. Eine Aneinanderreihung von mehreren Unterbrechungen wird für unzulässig erachtet, da hierdurch das Verbot einer längeren als in Abs. 1 genannten Unterbrechung umgangen würde (Drexler, StVG4 § 99 Rz 6). Eine Ausnahme besteht hier nur für strafrechtlich untergebrachte Personen. Nach § 166 Z 2 lit b StVG darf eine Unterbrechung, wenn sie zur Behandlung des Zustandes der bzw. des Untergebrachten oder zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit notwendig oder zweckmäßig ist, bis zu einem Monat betragen. In diesen Fällen wird von der Zulässigkeit mehrerer aufeinanderfolgender Unterbrechungen der Unterbringung ausgegangen (Drexler, StVG4 § 166 Rz 2), weil beispielsweise bei einer Unterbringung in einer Betreuungseinrichtung zur Vorbereitung auf eine bedingte Entlassung eine lediglich einmalige kurze Unterbrechung dem Zweck der Vorbereitung auf ein Leben in einer Nachsorgeeinrichtung zuwiderlaufen würde.

In der Praxis nimmt die geriatrische und gerontopsychiatrische Insassengruppe im Bereich der Strafhaft stetig zu. Für diese Gruppe gibt es nach derzeitiger Gesetzeslage noch keine Unterbrechungsregelung zur Vorbereitung einer Unterbringung in externen Nachsorgeeinrichtungen. Da auch für diese Gruppe eine mehrmalige unmittelbar aufeinanderfolgende Unterbrechung der Unterbringung im Sinne einer Vorbereitung auf eine Entlassung in eine geeignete Einrichtung zweckmäßig erscheint, wird vorgeschlagen, eine Unterbrechung zu diesem Zweck für eine Dauer von bis zu 14 Tagen zu ermöglichen, wenn dies zur Vorbereitung im Entlassungsvollzug notwendig ist. In einem solchen Fall soll auch eine mehrmalige Unterbrechung der Unterbringung zulässig sein. Die weiteren in § 99 StVG vorgesehenen Voraussetzungen müssen auch in diesem Fall gegeben sein.

Zu Z 47 (§ 99a Abs. 1 StVG):

Im Gegensatz zu § 147 Abs. 1 StVG, der den Ausgang im Rahmen des Entlassungsvollzuges regelt, sieht § 99a StVG nicht ausdrücklich vor, dass ein Ausgang nur zu gestatten ist, wenn nach der Person, dem Vorleben und der Aufführung während der Anhaltung des bzw. der Strafgefangenen zu erwarten ist, dass er bzw. sie den Ausgang nicht missbrauchen werde. In der Praxis wurde eine solche Missbrauchsprognose auch bei einem Ausgang nach § 99a StVG vorgenommen. Dies soll nun ausdrücklich normiert werden.

Zu Z 49 und 50 (§ 101 Abs. 4 und 5 und § 101b StVG):

Nach § 101 Abs. 4 StVG sind derzeit nur jene Personen zu durchsuchen, die im begründeten Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 180a StVG stehen oder bei denen sonst aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie Gegenstände bei sich haben, von denen eine Gefahr ausgeht. Taschen, Fahrzeuge und sonstige Behältnisse sind zumindest stichprobenweise zu durchsuchen. Diese Regelung sieht daher nur in eingeschränkten Fällen die Möglichkeit einer Durchsuchung vor.

In der Vergangenheit wurden vermehrt Fälle von unerlaubt in Justizanstalten eingeschmuggelten Gegenständen bekannt. Es wird daher vorgeschlagen, die Durchsuchungen bei Betreten der Justizanstalten insgesamt neu zu regeln. Eine umfassende Regelung in einem neuen § 101b StVG („Sicherheitskontrollen“) soll die bisherigen Abs. 4 und 5 des § 101 StVG ersetzen.

In Abs. 1 soll zunächst klarstellend festgehalten werden, dass Sicherheitskontrollen in Justizanstalten unter Verwendung technischer Hilfsmittel durchgeführt werden. Dabei handelt es sich um Torsonden, Handsonden, Durchleuchtungstechnik, Ionenmobilitätsspektrometer oder vergleichbare Detektionssysteme. Hinsichtlich der Taschen, Fahrzeuge und sonstigen Behältnisse wird die bisherige Regelung der zumindest stichprobenartigen Kontrolle beibehalten.

Darüber hinaus sollen nun gemäß Abs. 2 auch Durchsuchungen der Oberbekleidung einer Person und der mitgeführten Gegenstände ohne weitere Voraussetzungen zulässig sein. Es darf etwa in Hosen-, Rock- und Jackentaschen nachgesehen werden oder die Person angehalten werden, ihre Jacke abzulegen. Ein Abtasten der Oberbekleidung ist zulässig, wobei die Vorschriften des Abs. 4 einzuhalten sind. Die Durchsuchung einer bis auf die Unterwäsche entkleideten Person ist hingegen nicht von Abs. 2 umfasst, sondern nur unter den Voraussetzungen des Abs. 3 möglich.

Ausgenommen sind hiervon einerseits Strafvollzugsbedienstete, anderseits die in § 4 Abs. 1 GOG aufgezählten Personen. Deren Durchsuchung setzt voraus, dass diese im begründeten Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 180a StVG stehen oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie einen Gegenstand bei sich haben, von dem sonst eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Strafvollzuges ausgeht. Zu den in § 4 GOG genannten Personen zählen Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, sonstige Bedienstete der Gerichte, Staatsanwaltschaften und des Bundesministeriums für Justiz, Bedienstete anderer Dienststellen, deren Dienststelle im selben Gebäude wie das Gericht untergebracht ist, Funktionärinnen und Funktionäre der Finanzprokuratur, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, Patentanwältinnen und Patentanwälte, Verteidigerinnen und Verteidiger, qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter nach § 40 Abs. 1 Z 2 ASGG, Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter, Notariatskandidatinnen und Notariatskandidaten, Patentanwaltsanwärterinnen und Patentanwaltsanwärter, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige sowie allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherinnen und Dolmetscher. Für Strafgefangene gilt § 102 StVG.

Gemäß Abs. 3 erfordert eine darüber hinausgehende Durchsuchung der Bekleidung, eine Besichtigung des unbekleideten Körpers einer Person sowie eine Durchsuchung von Körperöffnungen – wie gemäß Abs. 2 zweiter Satz hinsichtlich der dort genannten Berufsgruppen stets erforderlich – den begründeten Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 180a StVG oder die auf Grund bestimmter Tatsachen bestehende Annahme, dass die Person einen Gegenstand bei sich hat, von dem sonst eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Strafvollzuges ausgeht. Die Durchsuchung von Körperöffnungen darf nur von einer Ärztin bzw. einem Arzt durchgeführt werden. Die Durchsuchung der Mundhöhle kann jedoch – in Gleichklang mit § 123 Abs. 5 StPO – auch von einer bzw. einem Strafvollzugsbediensteten, die bzw. der für diesen Zweck besonders geschult ist, vorgenommen werden.

Die Durchführung der Personendurchsuchung wird in Abs. 4 geregelt: Personendurchsuchungen sollen möglichst schonend durchgeführt werden. Soweit es sich nicht um die Durchsuchung von Kleidungsstücken handelt, die nach den Umständen ohne Verletzung des Anstandes und ohne Verletzung anderer schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person abgelegt werden können, sind Personendurchsuchungen unter Achtung der Würde der betroffenen Person von Bediensteten des Geschlechts der zu durchsuchenden Person oder einer Ärztin bzw. einem Arzt durchzuführen (vgl. auch § 121 Abs. 3 StPO). Maßgeblich ist dabei jenes Geschlecht, welches zum Zeitpunkt der Durchsuchung im zentralen Personenstandsregister oder einem vorgelegten gültigen amtlichen Lichtbildausweis eingetragen ist. In diesem Sinne ist die mit einer Entblößung verbundene körperliche Durchsuchung grundsätzlich in Abwesenheit von Strafgefangenen und nicht an der Durchsuchung beteiligten Personen des anderen Geschlechts durchzuführen. Die Regelung soll die notwendige Flexibilität und die Anpassung an die Umstände des jeweiligen Einzelfalles ermöglichen. So ist etwa denkbar, dass eine zu durchsuchende weibliche Person die Anwesenheit ihres männlichen Begleiters als Vertrauensperson ausdrücklich wünscht. Einem solchen Wunsch soll bei der Durchsuchung Rechnung getragen werden können.

Unmittelbarer Zwang soll nach Abs. 5 ausgeübt werden dürfen, wenn eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung nicht mit anderen Mitteln abgewendet werden kann. Verweigert somit beispielsweise ein:e Besucher:in die Durchsuchung und steht sie bzw. er im begründeten Verdacht, unerlaubte Gegenstände in die Anstalt einbringen zu wollen, so ist dieser Person der weitere Zutritt zur Anstalt zu verwehren. Die Ausübung unmittelbaren Zwanges zur Durchsetzung einer Durchsuchung kommt in Fällen, in denen sich diese Person bereit erklärt, die Anstalt zu verlassen, nicht in Betracht, weil in solchen Fällen die Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Strafvollzuges durch die Verwehrung des Zugangs bereits abgewendet werden kann. In diesen Fällen ist nach § 180a Abs. 3 bis 5 StVG vorzugehen.

Zu Z 51 und 52 (§ 102 Abs. 2 und § 102a StVG):

Derzeit ist eine Durchsuchung der Strafgefangenen, ihrer Sachen sowie der Hafträume als Standardkontrolle von Zeit zu Zeit, als besondere Sicherheitsmaßnahme, sowie bei Aufnahme, Ausführung bzw. Überstellung und Entlassung vorgesehen. Die Durchsuchung bei begründetem Verdacht ergibt sich aus § 102 StVG. Zur Klarstellung soll nunmehr auch dieser Fall explizit in § 102 Abs. 2 StVG aufgenommen werden.

Um das Einschmuggeln von verbotenen Gegenständen zu verhindern, soll zudem künftig die Durchsuchung nicht nur bei Ausführungen und Überstellungen, sondern auch im Falle einer Unterbrechung der Freiheitsstrafe, eines Ausganges nach § 99a StVG, im Strafvollzug in gelockerter Form (§ 126 StVG), sofern ein Strafgefangener die Anstalt verlässt, oder im Falle eines Ausganges nach § 147 StVG vor und nach der Rückkehr möglich sein.

Durchsuchungen sind möglichst schonend durchzuführen. Personendurchsuchungen sind unter Achtung der Menschenwürde (§ 22 Abs. 1 StVG) von Bediensteten des Geschlechts der bzw. des Strafgefangenen durchzuführen. Die Besichtigung des unbekleideten Körpers ist in Anwesenheit zweier Bediensteter des Geschlechtes der bzw. des Strafgefangenen und in Abwesenheit von Mitgefangenen und nicht an der Durchsuchung beteiligten Personen des anderen Geschlechtes durchzuführen. Durch den Verweis auf § 101b Abs. 4 letzter Satz StVG soll klarstellend im Gesetz festgehalten werden, dass für die Durchsuchung der Mundhöhle die Beiziehung einer Ärztin bzw. eines Arztes nicht erforderlich ist, weil es sich hierbei nicht um die Durchsuchung des Körpers an sich handelt, die mit einer Berührung desselben verbunden ist und daher eine hohe Eingriffsintensität aufweist. Die Durchsuchung der Mundhöhle stellt einen wesentlich geringeren Eingriff dar, weshalb diese bei Rückkehr von Strafgefangenen in die Anstalt auch ohne begründeten Verdacht iSd § 101b Abs. 4 StVG durch eine:n für diesen Zweck besonders geschulte:n Strafvollzugsbedienstete:n vorgenommen werden dürfen soll. Dies soll auch für die Fälle des § 102a StVG klargestellt werden.

Zu Z 53 (§ 106 Abs. 1 StVG):

Die Änderung dient der Beseitigung von Redaktionsversehen.

Zu Z 54 bis 56 (§ 106 Abs. 2 bis 3 StVG):

Derzeit ist im Falle einer Flucht nach § 106 StVG vorgesehen, dass – wenn die Nacheile erfolglos ist – der Anstaltsleiter bzw. die Anstaltsleiterin im Wege der nächsten Sicherheitsbehörde oder -dienststelle die Fahndung und Ausschreibung der Festnahme zu beantragen hat. Zur Klarstellung, dass es für die Ausschreibung keines Antrages der Staatsanwaltschaft bedarf, sondern diese von dem Anstaltsleiter bzw. der Anstaltsleiterin unverzüglich im Wege der nächsten Sicherheitsbehörde oder -dienststelle zu erwirken ist, soll die Diktion in Abs. 2 entsprechend angepasst werden. Darüber hinaus wird aus Gründen der Rechtssicherheit in § 106 Abs. 2 StVG eine ausdrückliche Ermächtigung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Festnahme der bzw. des Geflohenen normiert.

Bisher war keine explizite Grundlage für Ermittlungsmaßnahmen der Sicherheitsbehörden in § 106 StVG verankert. Dies führte in der Praxis in Fällen zu Problemen, in denen keine neue Straftat von der bzw. dem Strafgefangenen gesetzt wurde (und daher die in der StPO vorgesehenen Ermittlungsmaßnahmen nicht zulässig waren) und die Ausschreibung allein nicht zur Ergreifung der bzw. des Entflohenen führte. Insbesondere bei Entflohenen, die eine Gefahr für dritte Personen darstellen, sind Ermittlungsmaßnahmen wie Observation und verdeckte Ermittlung, Sicherstellungen und optische und akustische Überwachungen erforderlich. In § 3 StVG sind für den Fall, dass die Vorführung zum Strafantritt nicht vollzogen werden kann, weil die bzw. der Verurteile flüchtig oder sein Aufenthalt unbekannt ist, entsprechende Ermittlungsmaßnahmen zulässig. Es wird in Anlehnung an diese Bestimmung vorgeschlagen, einen neuen Abs. 2a in § 106 StVG einzufügen, wobei die Bewilligung derartiger Ermittlungsmaßnahmen dem Vollzugsgericht obliegen soll (§ 16 Abs. 2 Z 8 StVG). Neben den in § 3 Abs. 3 StVG genannten scheint es sachgerecht weitere Ermittlungsmaßnahmen einzubeziehen, konkret die Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und Daten (§ 109 Z 2a StPO), die Auskunft aus dem Kontenregister und Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte (§ 116 StPO), die Lokalisierung technischer Einrichtungen (§ 134 Z 2a StPO) und die Anlassdatenspeicherung (§ 134 Z 2b StPO). Die letzten beiden Ermittlungsmaßnahmen sollen jedoch nur dann zulässig sein, wenn das Vorsatzdelikt, welches der Verurteilung zugrunde liegt, mit einer über einjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist. Weiters soll auch die Erkundigung als niederschwelligste Ermittlungsmaßnahme ausdrücklich angeführt werden, zu der auch die Aufklärung aus öffentlich zugänglichen Quellen zählt („Open Source Intelligence“) wie die Auswertung öffentlich zugänglicher Profile und Recherche in Foren oder Webseiten. Ist aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten, dass die bzw. der Geflohene eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die Freiheit oder das Vermögen einer bestimmten Person darstellt, so hat der Anstaltsleiter bzw. die Anstaltsleiterin die Sicherheitsbehörde unverzüglich darüber zu informieren. Allfällige vorhandene Kontaktdaten der gefährdeten Person sind ebenfalls den Sicherheitsbehörden bekannt zu geben. Die Verständigung soll sicherstellen, dass die Sicherheitsbehörde prüfen kann, ob Anlass zur Ergreifung von Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 22 Abs. 4 SPG besteht. Stellt sich aufgrund der Flucht der bzw. des Verurteilten für die Sicherheitsbehörde eine Aufgabe nach § 22 Abs. 4 SPG, hat diese das potentielle Opfer vom Bestehen einer konkreten Gefahr für einen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Vermögen zu verständigen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn diejenige bzw. derjenige, deren bzw. dessen Rechtsgut gefährdet ist, selbst dazu nicht in der Lage ist oder auf den Schutz nicht ausdrücklich verzichtet, sofern die Hinnahme der Gefährdung nicht gegen die guten Sitten verstößt.

Bei der Verständigung des Vollzugsgerichtes von der Flucht der bzw. des Strafgefangenen durch die bzw. den Anstaltsleiter:in sollte von dieser bzw. diesem zeitgleich eine Kopie der Urteilsausfertigung an das Gericht übermittelt werden, um die Bewilligung der Ermittlungsmaßnahmen – welche auch von der Strafhöhe abhängen – zu erleichtern. Das Vollzugsgericht hat nach § 210 Abs. 3 StPO vorzugehen, das heißt, dass an die Stelle einer Anordnung der Staatsanwaltschaft ein gerichtlicher Beschluss tritt; durchzuführen sind die Ermittlungsmaßnahmen in sinngemäßer Anwendung der StPO durch die Kriminalpolizei.

Zu Z 57 (§ 106 Abs. 5 StVG):

Entsprechend der Verschiebung der Zuständigkeit über die Entscheidung der Nichteinrechnung von Zeiten, in denen ein:e Strafgefangene:r von einer Unterbrechung oder einem Ausgang nicht zurückgekehrt ist, soll klargestellt werden, dass auch in Fällen der Flucht die Entscheidung über die Nichteinrechnung der bzw. dem Anstaltsleiter:in zukommt.

Zu Z 59 (§ 107 Abs. 4 StVG):

Gemäß § 107 Abs. 4 StVG idgF sind im Ordnungsstrafverfahren erster Instanz die allgemeinen Bestimmungen sowie die §§ 31, 32, 38, 44a Z 1 bis 3 und 5, 45, 52, 55 und 64 des Verwaltungsstrafgesetzes anzuwenden. § 64 Abs. 3 VStG sieht einen Ersatz von Barauslagen vor. Dabei stellt sich letztlich aber dieselbe Problematik wie vormals beim Verfahrenskostenbeitrag (§ 107 Abs. 4 StVG idF BGBl. I Nr. 52/2009), der bis zur Gesetzesänderung nicht in das Hausgeld vollstreckt werden konnte, sohin aus rechtlicher Sicht faktisch uneinbringlich war. Dies wurde mit der genannten Novelle saniert.

Es wird vorgeschlagen eine ähnliche Regelung wie beim Verfahrenskostenbeitrag auch für den Ersatz von Barauslagen zu schaffen, wobei sich die Höhe des Ersatzes im Sinne der Verhältnismäßigkeit an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des bzw. der Strafgefangenen zu orientieren hat.

Im Übrigen sollen die §§ 24 und 34 VStG in der Aufzählung des § 107 Abs. 4 StVG ergänzt werden. Damit sollen auch die in Rechtsprechung und Schrifttum bisweilen gestellten Anwendungsfragen dazu, welche Bestimmungen des VStG unter die Wendung „allgemeine[n] Bestimmungen“ in § 107 Abs. 4 StVG fallen (vgl. dazu etwa Drexler/Weger, StVG5 § 107 Rz 18 f [Stand 1.1.2022, rdb.at]; OLG Wien 132 Bs 169/19a, 132 Bs 170/19y), bereinigt werden. Die ausdrückliche Aufnahme der §§ 24 und 34 VStG in § 107 Abs. 4 StVG bringt – der Rechtsprechung des VwGH folgend (vgl. VwSlg 14296 A/1995) – implizit zum Ausdruck, dass § 107 Abs. 4 StVG mit dem Verweis auf die „allgemeinen Bestimmungen“ auf den I. Teil des VStG referenziert.

Zu Z 61 und 62 (§ 114 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz StVG):

Gemäß § 114 Abs. 1 StVG idgF darf die Strafe des Hausarrests vier Wochen nicht übersteigen. Gemäß § 114 Abs. 2 StVG idgF ist die bzw. der Strafgefangene während der Zeit des Hausarrestes in einem besonderen Einzelraum anzuhalten; bei Strafgefangenen, die in Einzelhaft angehalten werden, kann in leichteren Fällen im Straferkenntnis angeordnet werden, dass sie den Hausarrest in ihrem gewöhnlichen Haftraum zu verbüßen haben. Die bzw. der Strafgefangene entbehrt während dieser Anhaltung die im § 109 Z 3 StVG genannten Rechte und die ihm gewährten Vergünstigungen, soweit nicht bei einfachem Hausarrest einzelne dieser Rechte oder Vergünstigungen zur Erreichung des erzieherischen Strafzweckes im Straferkenntnis ausdrücklich aufrechterhalten werden. In § 109 Z 3 StVG idgF sind die Rechte auf Verfügung über das Hausgeld (§ 54 StVG), Fernsehempfang (§ 58 StVG), Briefverkehr (§ 87 StVG), Besuchsempfang (§ 93 StVG) und Telefongespräche (§ 96a StVG) aufgezählt.

Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafen (CPT) hat in seinem Bericht vom 27. Juni 2023 (CPT/Inf (2023); in der Folge „CPT-Bericht“), den es auf der Grundlage seines Besuchs in Österreich Ende des Jahres 2021 ausarbeitete, diese Rechtslage kritisiert: Angesichts der potenziell sehr schädlichen Auswirkungen der Einzel-Anhaltung auf das psychische und/oder physische Wohlbefinden der betroffenen Gefangenen, solle die Höchstdauer des Hausarrests als Strafe für erwachsene Gefangene für eine bestimmte Straftat nicht mehr als 14 Tage betragen (Punkt 108 CPT-Bericht). Darüber hinaus empfiehlt das CPT – unter Bezugnahme auf die dahingehenden Empfehlungen in den beiden Vorberichten über die Besuche in 2009 und 2014 – eine Änderung des § 114 Abs. 2 StVG dahingehend, dass mit dem (strengen) Hausarrest kein völliges Verbot von Kontakt mit Familienmitgliedern verknüpft sei beinhaltet und dass alle Einschränkungen von Kontakten als Form der Bestrafung nur dann angewandt werden, wenn sich die Ordnungswidrigkeit auf solche Kontakte beziehe (Punkt 109 CPT-Bericht).

Um der Kritik des CPT Rechnung zu tragen, wird vorgeschlagen, die Verhängung von Hausarrest auf einen Zeitraum von höchstens zwei Wochen zu beschränken. Des Weiteren soll die in § 114 Abs. 2 zweiter Satz StVG idgF derzeit nur für den einfachen Hausarrest vorgesehene Möglichkeit, dass einzelne im § 109 Z 3 genannten Rechte oder Vergünstigungen zur Erreichung des erzieherischen Strafzweckes im Straferkenntnis ausdrücklich aufrechterhalten werden können, auf den strengen Hausarrest ausgeweitet werden. Die Grundregel bleibt dabei der Ausschluss dieser Rechte und Vergünstigungen im Fall des Hausarrests. Im Einzelfall können jedoch einzelne Rechte, wie etwa Telefongespräche mit bestimmten Familienmitgliedern, im Straferkenntnis ausdrücklich aufrechterhalten werden, wenn dies der Erreichung des erzieherischen Strafzwecks dient.

Zu Z 63, 70, 71, 82 und 83 (§§ 114 Abs. 2, 127 Abs. 2 und 2a, 167 Abs. 1, 170 und 178 StVG):

Das Trennungsprinzip folgt dem Grundgedanken, einer negativen Beeinflussung von Personen im Erstvollzug durch bereits mehrfach zu einer Haftstrafe verurteilte Personen vorzubeugen. Von der Trennung ist nach § 127 Abs. 2 StVG bei der Bewegung im Freien, bei der Arbeit, beim Gottesdienst und bei Veranstaltungen abzusehen, soweit diese nach den zur Verfügung stehenden Einrichtungen nicht möglich ist. Bei Untersuchungsgefangenen ist in diesem Fall darüber hinaus die Krankenbetreuung vom Trennungsprinzip ausgenommen. Da in den Justizanstalten nicht mehrere Krankenabteilungen eingerichtet werden können, wird vorgeschlagen, die Krankenbetreuung in die Aufzählung der Ausnahmen in § 127 Abs. 2 StVG aufzunehmen. Des Weiteren soll künftig auch bei erzieherischen und Betreuungsmaßnahmen vom Trennungsprinzip Abstand genommen werden können, wenn eine negative Beeinflussung der Gefangenen untereinander nicht zu erwarten ist. Dies gilt nur dann, wenn die erzieherische oder Betreuungsmaßnahme unter unmittelbarer Beaufsichtigung der Strafgefangenen stattfindet (wie z. B. bei Sprachkursen in Anwesenheit einer Lehrerin bzw. eines Lehrers). Die Auflockerung des Trennungsprinzips iSd § 127 Abs. 2a StVG soll jedoch nicht für die besonderen Vollzugsbedingungen im Maßnahmenvollzug gelten, weshalb dieser Teil in § 167 Abs. 1 StVG ausgenommen wird. Das gilt auch für Untergebrachte in Anstalten für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher:innen oder gefährliche Rückfallstäter:innen.

In sprachlicher Anpassung an § 43 StVG soll in den §§ 114 Abs. 2 und 127 Abs. 2 StVG nunmehr auf den Aufenthalt im Freien abgestellt werden.

Zu Z 64 (§ 116 Abs. 2 StVG):

Ein Strafgefangener bzw. eine Strafgefangene, der bzw. die einer mit Strafe zu ahnenden Ordnungswidrigkeit verdächtig ist, kann derzeit nur dann nach § 116 Abs. 2 StVG abgesondert werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt notwendig erscheint. In der Praxis hat sich vor allem im Hinblick auf Suchtmittelkontrollen nach Rückkehr von einer Freiheitsmaßnahme das Erfordernis einer Ausweitung der Absonderungsmöglichkeit von Strafgefangenen gezeigt. So kann ein Strafgefangener bzw. eine Strafgefangene, der bzw. die sich substanzbeeinträchtigt zeigt und damit einer mit Strafe zu ahnenden Ordnungswidrigkeit verdächtig ist, nur dann abgesondert werden, wenn von ihm bzw. ihr auch eine tatsächliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt ausgeht. Dies ist unter anderem dann gegeben, wenn er bzw. sie substanzbeeinträchtigt aggressives Verhalten zeigt und damit negative Auswirkungen für die anderen Insassen bzw. Insassinnen zu befürchten sind. In Fällen, in denen trotz der Substanzbeeinträchtigung keine solche Gefahr besteht, ist die Absonderung nach § 116 Abs. 2 StVG nicht zulässig. Daraus ergeben sich vor allem dann praktische Herausforderungen, wenn keine Bediensteten zur Verfügung stehen, die zur Substanzkontrolle – insbesondere der Abnahme von Harnproben – qualifiziert sind. Da keine rechtliche Grundlage für die Absonderung der bzw. des betroffenen Strafgefangenen besteht, kann die manipulationsfreie Substanzkontrolle im Weiteren nicht gewährleistet werden. Diese praktischen Probleme aufgreifend wird vorgeschlagen, § 116 Abs. 2 StVG insoweit zu erweitern, als die Absonderung auch zur Sicherung eines Beweismittels im Ordnungsstrafverfahren zulässig sein soll. Bei der Entscheidung über die Absonderung sowie deren Dauer ist auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Bedacht zu nehmen (vgl. Drexler/Weger, StVG5 § 116 Rz 6/1).

Zu Z 65 (§ 116 Abs. 6 StVG):

Nach der bisherigen Rechtsprechung endet die Verfolgbarkeit und Vollstreckbarkeit einer während eines Strafblocks begangenen Ordnungswidrigkeit bzw. einer verhängten Ordnungsstrafe mit Ende des Strafblocks innerhalb dessen die Ordnungswidrigkeit begangen wurde. Dies gilt auch für unmittelbar anschließende Untersuchungshaften, weil sie keine Strafzeit im Sinne des § 1 Z 1 StVG darstellen. Da ein Untersuchungshäftling von gewissen Ausnahmen abgesehen (§ 107 Abs. 1 Z 7, 8 und 10 iVm § 26 Abs. 2 StVG hinsichtlich der Verwirklichung der Grundsätze des Strafvollzugs und Abs. 4) im Übrigen aber denselben disziplinären Verhaltensvorgaben wie ein:e in Strafhaft befindliche:r Gefangene:r unterliegt, wurde seitens der Praxis der Bedarf geäußert, auch in einer zuvor verbüßten Strafzeit verhängte Disziplinarmaßnahmen in diesem erweiterten Sinn während jeder anderen unmittelbar anschließenden Haftzeit vollziehen zu können. Es wird daher vorgeschlagen, neben der Aufnahme einer Definition des Begriffes „Strafblock“ in § 1 Z 5 StVG, in § 116 Abs. 6 StVG explizit klarzustellen, dass die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Vollstreckung von verhängten Ordnungsstrafen während der Dauer eines Strafblocks und daran unmittelbar anschließender Zeiten einer Untersuchungshaft oder sonstiger behördlicher Anhaltungen nach § 173 Abs. 4 StPO zulässig ist. Als Korrektiv zur verlängerten Verfolgbarkeit und Vollstreckbarkeit bzw. als Anreiz zur raschen Effektuierung wird ergänzend vorgeschlagen, dass die verhängte Ordnungsstrafe unter Anwendung der in Abs. 7 vorgegebenen Kriterien dann neu festzusetzen ist, wenn die Vollstreckung nicht innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft begonnen wurde.

Zu Z 67 bis 69 (§ 126 StVG):

Den Empfehlungen im Abschlussbericht AG Strafvollzugspaket – NEU folgend und Bedürfnissen aus der Praxis Rechnung tragend soll § 126 StVG umgestaltet werden. Das Verlassen der Anstalt nach § 126 Abs. 2 Z 3 StVG soll auch zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen zulässig sein. Damit erhalten Insassinnen bzw. Insassen im Sinne der (Re-)Sozialisierung die Möglichkeit, während aufrechter Haft eine noch offene Ersatzfreiheitsstrafe zu verkürzen oder zu substituieren. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, die Ausgänge nach § 126 Abs. 2 Z 4 StVG auf bis zu vier zu erweitern. Die Änderung des § 126 Abs. 4 letzter Satz StVG soll demgegenüber – Unsicherheiten aus der Praxis aufgreifend – klarstellen, dass auch jenen Strafgefangenen, die sich nach § 126 Abs. 3 StVG im Freigang befinden, gestattet werden kann, den Aufenthalt im Freien außerhalb der Anstalt vorzunehmen.

Zu Z 72 bis 75 (§ 133a StVG):

Seit 1. Jänner 2026 kommt aufgrund des Entfalls des § 46 Abs. 2 StGB (BGBl. I Nr. 25/2025) eine Ablehnung der bedingten Entlassung aus rein generalpräventiven Gründen, also bloß zur Abschreckung von anderen, nicht mehr in Betracht. In den Erläuterungen wurde hierzu ausgeführt, dass die Generalprävention bereits im Rahmen der Strafdrohung durch den Gesetzgeber berücksichtigt sei sowie in die Strafzumessung durch die zuständige Richterin bzw. den zuständigen Richter nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles einfließe. Eine weitere Bezugnahme auf die Generalprävention im Rahmen der bedingten Entlassung sei daher nicht notwendig. (ErlRV 69 BlgNR XXVIII. GP, S. 20).

Vor diesem Hintergrund sollen auch bei einem vorläufigen Absehen vom Strafvollzug wegen eines Einreise- oder Aufenthaltverbotes gemäß § 133a StVG generalpräventive Überlegeungen grundsätzlich einem vorläufigen Absehen nicht entgegen stehen. Da allerdings bei § 133a StVG – im Gegensatz zu § 46 Abs. 1 StGB – die einzige spezialpräventive Überlegung die Ausreiseprognose iSd Abs. 1 Z 2 ist, wird vorgeschlagen, bei wegen schwerer Gewalt- oder Sexualverbrechen oder terroristischer Strafsachen verurteilten Personen weiterhin bis zur Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafe generalpräventive Bedenken zu berücksichtigen. Die vorgeschlagene Aufzählung der Ausnahmetatbestände in § 133a Abs. 2 StVG deckt sich mit der Aufzählung in § 156c Abs. 1 Z 1 StVG.

Ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG setzt voraus, dass gegen die Verurteilte bzw. den Verurteilten ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht und der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegen stehen. § 133a Abs. 3 StVG idgF sieht vor, dass der Anstaltsleiter die zuständige Fremdenbehörde um Stellungnahme zu ersuchen hat, ob einer Ausreise Hindernisse entgegenstehen. Damit alle für eine Entscheidung nach § 133a StVG erforderlichen Informationen frühzeitig vorliegen, soll nunmehr – als Pendant zur Verständigungspflicht der Justizanstalten gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 30 Abs. 5 Z 3 BFA-VG – eine Verständigungspflicht der Fremdenbehörde gegenüber der Justizanstalt normiert werden. Konkret soll die zuständige Fremdenbehörde die Anstaltsleiterin bzw. den Anstaltsleiter zum ehestmöglichen Zeitpunkt verständigen, wenn über eine Verurteilte bzw. einen Verurteilten ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot verhängt wurde sowie ob sie bzw. er zur Ausreise verpflichtet ist und ob dieser Ausreise Hindernisse entgegenstehen. Gegebenenfalls sind relevante Entscheidungen anzuschließen, aus welchen sich insbesondere der Herkunfts- und Zielstaat ergeben.

In § 133a Abs. 5 StVG soll im Sinne der langjährigen Praxis klargestellt werden, dass die zuständige Fremdenbehörde die Überwachung der Ausreise der bzw. des Verurteilten in den Zielstaat nach dem FPG bis zur Außengrenze sicher zu stellen hat. Unter Außengrenzen sind gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) die Landgrenzen, einschließlich der Fluss- und Binnenseegrenzen, der Seegrenzen und der Flughäfen sowie der Flussschifffahrts-, See- und Binnenseehäfen, soweit sie nicht Binnengrenzen sind, zu verstehen. Betreffend Drittstaatsangehörige beschränkt sich die Überwachung der Ausreise auf jene Schritte, die von ihr bzw. ihm zur Erfüllung der Ausreiseverpflichtung im Bundesgebiet zu setzen sind, zumal es den überwachenden Organen auch nur auf österreichischem Hoheitsgebiet und somit im Bundesgebiet möglich ist, die bzw. den Fremden bei Nichterfüllung ihrer bzw. seiner Ausreisepflicht – wie von § 133a Abs. 5 letzter Satz StVG verlangt – wieder in Haft zu nehmen.

Bereits nach geltender Rechtslage übernimmt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als zuständige Fremdenbehörde (vgl. § 5 Abs. 1a Z 1 FPG, § 3 Abs. 2 Z 3 BFA-VG) im Rahmen von Abschiebungen nach dem FPG die Überwachung der Ausreise nicht selbst, sondern überträgt diese Aufgabe den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (vgl. auch § 46 Abs. 1 FPG – „im Auftrag des Bundesamtes“). In der Praxis erfolgt die Beauftragung der Überwachung durch die Fremdenbehörde in Form eines zusätzlichen „Überwachungsauftrags“ an die zuständige Exekutive.

Im Übrigen werden in § 133a StVG terminologische Anpassungen vorgenommen. Diese tragen unter anderem dem Umstand Rechnung, dass Ausreiseverpflichtungen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) sich nicht in jedem Fall auf den Herkunftsstaat der bzw. des Betroffenen beziehen.

Zu Z 76, 82 und 83 (§ 133b, § 167 Abs. 1, § 170, § 178 StVG):

§ 133a Abs. 1 StVG sieht in Z 2 als eine der Voraussetzungen für ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug vor, dass sich einerseits die bzw. der Verurteilte bereit erklärt, der Ausreiseverpflichtung unverzüglich nachzukommen und dass andererseits zu erwarten ist, dass sie bzw. er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird.

Nach dem Vortrag des Ministerrats vom 14. Jänner 2026 (37/11) soll künftig nach internationalen Vorbildern bei Personen ohne aufrechtem Aufenthaltsrecht nach Verbüßung der gesetzlich festgelegten Mindesthaft die Ausreise nicht mehr von der Zustimmung der bzw. des Inhaftierten abhängig sein.

Mit dem vorgeschlagenen § 133b StVG soll nunmehr über § 133a StVG hinaus die Möglichkeit des vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes auch in Fällen eingeführt werden, in denen keine solche Bereitschaft der bzw. des Verurteilten zur Erfüllung der Ausreiseverpflichtung besteht bzw. nicht zu erwarten ist, dass sie bzw. er dieser Verpflichtung zur Ausreise nachkommen wird: Liegen die Voraussetzungen des § 133a Abs. 1 StVG mit Ausnahme der Z 2 vor, so kann das Vollzugsgericht vom weiteren Vollzug der Strafe auch dann vorläufig absehen, wenn die bzw. der Verurteilte zur Ausreise verpflichtet ist und es sich nicht um eine:n EWR-Bürger:in, Schweizer Bürger:in, begünstigte:n Drittstaatsangehörige:n oder Inhaber:in eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union handelt.

Angesichts der weitgehenden Reisefreiheit innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz wäre bei Absehen vom Strafvollzug ohne Zustimmung der bzw. des Verurteilten uU eine sofortige, eigenmächtige Rückkehr aus diesen Staaten nach Österreich möglich und mit großem, frustriertem Behördenaufwand verbunden. Daher soll der persönliche Anwendungsbereich des § 133b StVG auf nicht begünstigte Drittstaatsangehörige beschränkt werden. Bei EWR-Bürgerinnen und Bürgern, Schweizer Bürgerinnen und Bürgern, begünstigten Drittstaatsangehörigen oder Inhaberinnen bzw. Inhabern eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union soll die neue Maßnahme nach § 133b StVG somit nicht anzuwenden sein.

Im Übrigen ist § 133b StVG stark an die Voraussetzungen und das Verfahren des § 133a StVG angelehnt: Die Entscheidung ist nach Abs. 1 vom Vollzugsgericht (§ 16 Abs. 2 Z 10 StVG) zu treffen. Die Maßnahme kommt nur unter den in § 133a Abs. 1 StVG vorgesehen zeitlichen Vorgaben und bei Fehlen von rechtlichen oder tatsächlichen Hindernissen in Betracht.

Nach § 133b Abs. 2 StVG ist § 133a Abs. 2, 3 und 6 StVG anzuwenden. Es ist demnach die in § 133a Abs. 2 StVG vorgesehene Prüfung der Generalprävention bei Personen vorzunehmen, die wegen schwerer Gewalt- oder Sexualverbrechen oder terroristischer Straftaten verurteilt wurden. Auch die in § 133a Abs. 3 und Abs. 6 vorgesehenen Informationspflichten gelten für ein Absehen nach § 133b StVG.

§ 133b Abs. 3 StVG bildet die sich aus der mangelnden Freiwilligkeit der Ausreise der bzw. des Verurteilten ergebenden Besonderheiten bei der Abwicklung ab. Die bzw. der Anstaltsleiter:in hat die zuständige Fremdenbehörde vom vorläufigen Absehen nach Abs. 1 zu informieren, wobei der Zeitpunkt des Absehens vom Strafvollzug und das Datum der Abschiebung abzustimmen sind. Die zuständige Fremdenbehörde hat die bzw. den Verurteilten von der Justizanstalt zu übernehmen und die Abschiebung sicherzustellen, welche nach den Bestimmungen des FPG erfolgt. In der Folge informiert die zuständige Fremdenbehörde die Justizanstalt sowie das Vollzugsgericht über den Vollzug der Abschiebung. Wenn die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht vollzogen werden, sie aus sonstigen Gründen nicht zustande kommt oder die bzw. der Verurteilte während der Dauer des Einreiseverbotes in das Bundesgebiet zurückehrt,ist die bzw. der Verurteilte von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wieder in Haft zu nehmen und in die nächstgelegene Justizanstalt zu überstellen. Ein vorläufiges Absehen wegen Aufenthaltsverbots nach §§ 133a und 133b StVG kommt beim Vollzug vorbeugender Maßnahmen nicht in Betracht (vgl. Drexler/Weger, StVG5 § 133a Rz 1 (Stand 1.1.2022, rdb.at); OLG Wien 22 Bs 203/12g mwN). Da die Aufzählung der sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen in §§ 167 Abs. 1, 170 und 178 StVG, welche zuletzt durch BGBl. Nr. 650/1987 geändert wurden, den nunmehr vorgeschlagenen § 133b StVG umfassen würden, bedarf es in den gennannten Bestimmungen einer entsprechenden Ausnahme.

Zu Z 77 und 80 (§ 135 Abs. 4 und 5 sowie § 153 Abs. 2 StVG):

Der Vollzugsplan dient der Strukturierung der Strafzeit und der zu setzenden Interventionen im Sinne einer möglichst hohen Wirkung für die Erreichung der Vollzugszwecke (Drexler/Weger, StVG5 § 135 [Stand 1.1.2022, rdb.at]). Empfehlungen der AG Strafvollzugspaket NEU aufgreifend wird vorgeschlagen, die Information des Vollzugsgerichts über den Vollzugsplan und allfällige Anpassungen gesetzlich zu verankern. Damit wird der zielgerichtete Informationsaustausch gewährleistet, der vor allem auch eine Verschränkung von Prognose und Endergebnis ermöglichen soll.

Überdies soll im Sinne einer Empfehlung der AG Strafvollzugspaket NEU die obligatorische Erstellung eines Vollzugsplans bereits bei Freiheitsstrafen ab einer Dauer von drei Monaten vorgesehen werden. Ziel ist dabei die Verbesserung und Schärfung des Instruments des Vollzugsplans durch frühestmögliche und umfassende Erstellung. Der Vollzugsplan soll sich auch auf die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung erstrecken. Bei Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, soll (weiterhin) keine Klassifizierung stattfinden (vgl. § 9 iVm § 134 StVG). In diesen Fällen sollen daher auch keine Ergebnisse der Klassifizierung in den Vollzugsplan einfließen.

Bei Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten ist die obligatorische Erstellung eines Vollzugsplans bereits im Hinblick auf den damit verbundenen Verwaltungsaufwand sowie die in § 46 Abs. 1 StGB vorgesehene Frist nicht zweckmäßig.

Zu Z 81 (§ 154 StVG):

§ 154 Abs. 1 StVG untersagt derzeit Zugangsuntersuchungen bei Strafgefangenen, die Strafen von nicht mehr als zweiwöchiger Dauer zu verbüßen haben. Im Interesse der Gesundheitsprävention sollen Zugangsuntersuchungen jedoch grundsätzlich auch bei derartigen (kurzen) Strafen erfolgen.

Zu Artikel 4 (Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988):

Zu Z 1 (§ 45 Abs. 3 JGG)

Die Richtlinie (EU) 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (in der Folge: „RL Jugendstrafverfahren“), ABl. Nr. L 132 vom 21.5.2016, S. 1, sieht in Artikel 22 eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten vor, sicherzustellen, dass sie selbst für die in Anwendung des Artikel 7 (Recht auf individuelle Begutachtung), des Artikel 8 (Recht auf eine medizinische Untersuchung) und des Artikel 9 (Audiovisuelle Aufzeichnung der Befragung) entstehenden Kosten aufkommen, es sei denn, die aus der Anwendung von Artikel 8 entstehenden Kosten werden durch eine Krankenversicherung gedeckt. Die Europäische Kommission vertritt in dem gegen die Republik Österreich angestrengten Vertragsverletzungsverfahren Nr 2023/2106 wegen nicht vollständiger Umsetzung der RL Jugendstrafverfahren die Ansicht, dass die Bestimmungen der StPO (§ 381 StPO) und des JGG (§ 45 Abs. 2 JGG) zur Umsetzungdieser Bestimmung nicht genügen, indem sie grundsätzlich eine Einbeziehung der drei genannten Verfahrensschritte in die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags nach § 381 Abs. 1 Z 1 StPO und § 88 StPO ermöglichen.

Mit der vorgeschlagenen Bestimmung soll sichergestellt sein, dass die genannten Kosten, somit jene für die Ton- und Bildaufnahme einer Vernehmung (§ 36a Abs. 2), eine medizinische Untersuchung (§ 37a) und durch Jugenderhebungen (§§ 43, 48 Z 2), unter keinen Umständen bei der Bemessung der Kosten des Strafverfahrens im Wege des Pauschalkostenbeitrages (§§ 381, 388 StPO) berücksichtigt werden können. Die Regelung soll nicht nur für Jugendliche, sondern auch für junge Erwachsene gelten (§ 46a Abs. 2 iVm § 45 Abs. 3 JGG). Durch diese Klarstellung soll der Kritik der Kommission Rechnung getragen und die Einstellung des Vertragsverletzungsverfahrens durch die Kommission erreicht werden.

Zu Z 2 (§ 52 JGG):

Diese Änderung gründet auf der vorgeschlagenen Änderung des § 6 StVG.

Zu Z 3 (§ 58 Abs. 9 JGG):

Nach bisheriger (seit dem JGG-ÄndG 2015, BGBl. I Nr. 144/2015, bestehender) Rechtslage kann über jugendliche Strafgefangene die Ordnungsstrafe des Hausarrests (§ 114 StVG) in der Dauer bis zu einer Woche verhängt werden.

Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafen (CPT) hat in seinem Bericht, den es auf der Grundlage seines Besuchs in Österreich Ende des Jahres 2021 ausarbeitete, diese Rechtslage kritisiert. Begründet wird diese Kritik damit, dass die 2020 überarbeiteten European Prison Rules des Europarates für Minderjährige Hausarrest grundsätzlich ausschließen. Tatsächlich sieht Pkt. 60.6.a der European Prison Rules in ihrer vom Ministerkomitee des Europarates am 1.7.2020 angenommenen Fassung Folgendes vor: “Solitary confinement, that is the confinement of a prisoner for more than 22 hours a day without meaningful human contact, shall never be imposed on children (…)”.

Um der Kritik des CPT Rechnung zu tragen und die österreichische Rechtslage mit den europäischen Standards in Einklang zu bringen, wird vorgeschlagen, die Verhängung von Hausarrest über jugendliche Strafgefangene gänzlich auszuschließen. Bei der Behandlung von Jugendlichen sollte (auch) in Strafhaft mit pädagogischen Maßnahmen das Auslangen gefunden werden; diesen ist gegenüber einer Bestrafung der Vorzug zu geben.