Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird (Strafrechtsänderungsgesetz 2026)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl. I Nr. 25/2025 (Art. 24), das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2025 und das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2025 (Art. 119), wird wie folgt geändert:
1. In § 33 Abs. 2 wird nach dem Wort „dritten“ der Ausdruck „ , 3a.“ eingefügt.
2. In § 33 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Ein Erschwerungsgrund ist es ferner auch, wenn der Täter einer strafbaren Handlung nach § 104a StGB im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems eine sexualbezogene Bildaufnahme, auf der das Opfer der Tat dargestellt ist, eine vergleichbare bearbeitete Bildaufnahme oder vergleichbares künstlich erstelltes Material verbreitet oder deren Verbreitung erleichtert hat.“
3. In der Überschrift des § 52b StGB wird die Wendung „Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen“ durch das Wort „Völkerstraftaten“ ersetzt.
4. In § 64 Abs. 1 Z 4a wird nach der Wendung „Genitalverstümmelung (§ 85 Abs. 1 Z 2a),“ die Wendung „strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, soweit sie in der Entnahme eines Organs ohne Einwilligung des lebenden Spenders bestehen,“ und nach der Wendung „Zwangsheirat (§ 106a),“ die Wendung „finanziell motivierte Organentnahmen und Vermittlungstätigkeiten (§ 110b), Handel mit oder Verwendung unerlaubt entnommener Organe (§ 110c),“ eingefügt.
5. In § 64 Abs. 1 wird nach Z 5 folgende Z 5a eingefügt:
„5a. strafbare Handlungen an Bord eines Luftfahrzeugs, wenn
a) das Luftfahrzeug, das seinen letzten Abflugpunkt oder seinen nächsten planmäßigen Landepunkt in Österreich hat, in Österreich landet und der Täter sich noch an Bord befindet, oder
b) das Luftfahrzeug ohne Besatzung an jemanden vermietet ist, der seinen Geschäftssitz oder in Ermangelung eines solchen Geschäftssitzes seinen ständigen Aufenthalt in Österreich hat;“
6. § 90 wird folgender Abs. 4 angefügt:
7. In § 104a Abs. 3 werden das Wort „Organentnahme“ durch die Wendung „Entnahme eines Organs, von Gewebe, Zellen, Blut oder Blutbestandteilen“ und die Wendung „sowie die Ausbeutung zur Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen“ durch die Wendung „ , die Ausbeutung zur Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen, die Ausbeutung durch Zwangsheirat (§ 106a), die Ausbeutung durch Leihmutterschaft sowie die Ausbeutung durch eine rechtsmissbräuchliche Adoption“ ersetzt.
8. Nach § 104a wird folgender § 104b samt Überschrift eingefügt:
„Inanspruchnahme von Dienstleistungen eines Opfers von Menschenhandel
§ 104b. Wer eine Dienstleistung einer Person, von der er weiß, dass sie ein Opfer von Menschenhandel (§ 104a) ist, in Anspruch nimmt, und diese Person zur Erbringung solcher Dienstleistungen ausgebeutet wird, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit gleicher oder strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.“
9. Nach § 110 wird folgender 3a. Abschnitt eingefügt:
„3a. Abschnitt
Organhandel und verwandte strafbare Handlungen
Geltungsbereich
§ 110a. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für menschliche Organe.
(2) Der Organspender ist nach den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht zu bestrafen.
Finanziell motivierte Organentnahmen und Vermittlungstätigkeiten
§ 110b. (1) Wer einer lebenden oder verstorbenen Person ein Organ entnimmt, für das dem Organspender oder einem Dritten ein Vermögensvorteil angeboten, versprochen oder gewährt wurde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Entschädigungen
1. lebender Spender für Verdienstentgang und andere berechtigte Aufwendungen, die durch die Organentnahme oder die damit verbundenen medizinischen Untersuchungen verursacht werden,
2. im Fall des Eintritts eines Schadens, der nicht unausweichlich mit der Organentnahme verbunden ist,
sind kein Vermögensvorteil nach Abs. 1.
(3) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, einen Spender oder Empfänger eines Organs anwirbt, ist, wenn er nicht als an einer Handlung nach Abs. 1 oder nach § 110c Abs. 1 Beteiligter (§ 12) mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(4) Wer die Tat nach Abs. 1 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(5) Wer die Tat nach Abs. 3 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Handel mit oder Verwendung unerlaubt entnommener Organe
§ 110c. (1) Wer ein Organ, das ohne Zustimmung des lebenden Spenders entnommen wurde oder das aus einer nach § 110b oder § 190 Abs. 1a mit Strafe bedrohten Handlung herrührt, auf einen anderen transplantiert oder das Organ zu anderen Zwecken als für eine Transplantation verwendet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein im Abs. 1 bezeichnetes Organ für die Zwecke einer Tat nach Abs. 1
1. präpariert, konserviert oder aufbewahrt,
2. befördert, einführt oder ausführt, annimmt oder einem anderen überträgt.
(3) Wer die Tat (Abs. 1 oder 2) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“
10. In § 190 werden nach dem Abs. 1 folgende Abs. 1a und Abs. 1b eingefügt:
„(1a) Wer einer verstorbenen Person ein Organ entnimmt, obwohl eine Erklärung vorliegt, mit der diese oder, vor deren Tod, ihr gesetzlicher Vertreter eine Organspende ausdrücklich abgelehnt hat, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(1b) Wer die Tat nach Abs. 1a als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“
11. In § 278 Abs. 2 wird das Zitat „177b“ durch das Zitat „110b, 110c, 177b, 190 Abs. 1a“ ersetzt.
12. Die Überschrift des fünfundzwanzigsten Abschnitts des Besonderen Teils lautet:
„Völkerstraftaten“
13. In § 321c Z 1 wird die Wortfolge „erheblichem Umfang“ durch die Wortfolge „großem Ausmaß“ ersetzt.
14. In § 321f Abs. 1 Z 2 wird am Ende das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt.
15. Dem § 321f Abs. 1 werden folgende Z 4 und 5 angefügt:
„4. Waffen verwendet, deren Hauptwirkung darin besteht, durch Splitter zu verletzen, die im menschlichen Körper durch Röntgenstrahlen nicht entdeckt werden können, oder
5. Laserwaffen verwendet, die eigens dazu entworfen sind, die dauerhafte Erblindung zu verursachen,“
16. Die Abschnittsüberschrift „Schlussteil“ wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„Schluss-, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen“
17. Nach der Abschnittsüberschrift „Schluss-, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen“ werden folgende Bestimmungen samt Überschriften angefügt:
„Verweisungen
§ 322. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes oder unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Union sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 323. Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
18. Der bisherige § 322 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 324“, wird nach § 323 eingereiht und erhält folgende Überschrift:
„Inkrafttreten der Stammfassung“
19. Nach § 324 wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt:
„Inkrafttretensbestimmungen zu Novellen ab 2025
§ 325. (1) § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2) § 218 Abs. 1, 1a, 1b und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.
(3) § 52b Abs. 3 sowie § 310 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.
(4) § 33 Abs. 2 und Abs. 4, die Überschrift des § 52b StGB, § 64 Abs. 1 Z 4a und Z 5a, § 90 Abs. 4, § 104a Abs. 3, § 104b samt Überschrift, die Bezeichnung und Überschrift des 3a. Abschnitts sowie die § 110a bis § 110c samt deren Überschriften, § 190 Abs. 1a und Abs. 1b, § 278 Abs. 2, die Überschrift des fünfundzwanzigsten Abschnitts des Besonderen Teils, die § 321c Z 1, § 321f Abs. 1 Z 2, 4 und 5, die Abschnittsüberschrift „Schluss-, Inkrafttretens und Übergangsbestimmungen“ sowie die §§ 322 bis 328 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2026 treten mit 1. November 2026 in Kraft.“
20. Der bisherige § 323 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 326“ und wird nach § 325 eingereiht.
21. Nach § 326 wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt:
„Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
§ 327. Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung
1. der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI, ABl. Nr. L 101 vom 15.4.2011 S. 1;
2. der Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI, ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2011 S. 1;
3. der Richtlinie 2013/40/EU über Angriffe auf Informationssysteme und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 14.08.2013 S. 8;
4. der Richtlinie 2014/42/EU über die Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S 39;
5. der Richtlinie 2014/62/EU zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates, ABl. Nr. L 151 vom 21.05.2014 S. 1;
6. der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 5.6.2015 S. 73;
7. der Richtlinie 2017/541/EU zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 31.03.2017 S. 6;
8. der Richtlinie (EU) 2017/1371 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug, ABl. Nr. L 198 vom 28.07.2017 S. 29;
9. der Richtlinie (EU) 2018/1673 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche, ABl. Nr. L 284 vom 12.11.2018 S. 22;
10. der Richtlinie (EU) 2019/713 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates, ABl. Nr. L 123 vom 10.05.2019 S. 18;
11. der Richtlinie (EU) 2024/1712 zur Änderung der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer, ABl. Nr. L 2024/1712 vom 24.06.2024.“
22. Der bisherige § 324 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 328“ und wird nach § 327 eingereiht.
Artikel 2
Aufgehoben werden:
1. Artikel 27 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2025,
2. Artikel 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2025 und
3. Artikel 120 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2025.