Strafrechtsänderungsgesetz 2026

Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Besondere Erschwerungsgründe

Besondere Erschwerungsgründe

§ 33. (1) ...

§ 33. (1) ...

(2) Ein Erschwerungsgrund ist es auch, wenn der Täter eine vorsätzliche strafbare Handlung nach dem ersten bis dritten oder zehnten Abschnitt des Besonderen Teils oder eine sonstige strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung

(2) Ein Erschwerungsgrund ist es auch, wenn der Täter eine vorsätzliche strafbare Handlung nach dem ersten bis dritten, 3a. oder zehnten Abschnitt des Besonderen Teils oder eine sonstige strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung

           1. bis 5. ...

           1. bis 6. ...

begangen hat.

begangen hat.

(3) ...

(3) ...

 

(4) Ein Erschwerungsgrund ist es ferner auch, wenn der Täter einer strafbaren Handlung nach § 104a StGB im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems eine sexualbezogene Bildaufnahme, auf der das Opfer der Tat dargestellt ist, eine vergleichbare bearbeitete Bildaufnahme oder vergleichbares künstlich erstelltes Material verbreitet oder deren Verbreitung erleichtert hat.

Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft werden

Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft werden

§ 64. (1) Die österreichischen Strafgesetze gelten unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts für folgende im Ausland begangene Taten:

§ 64. (1) Die österreichischen Strafgesetze gelten unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts für folgende im Ausland begangene Taten:

           1. bis 4. ...

           1. bis 4. ...

        4a. Genitalverstümmelung (§ 85 Abs. 1 Z 2a), erpresserische Entführung (§ 102), Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103), Sklavenhandel (§ 104), Menschenhandel (§ 104a), schwere Nötigung nach § 106 Abs. 1 Z 3, Zwangsheirat (§ 106a), verbotene Adoptionsvermittlung (§ 194), Vergewaltigung (§ 201), geschlechtliche Nötigung (§ 202), sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person (§ 205), schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen (§ 206), sexueller Missbrauch von Unmündigen (§ 207), bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs. 1, 1a, 2 und 2a, sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 207b), Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1, Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger (§ 215a), grenzüberschreitender Prostitutionshandel (§ 217), wenn

        4a. Genitalverstümmelung (§ 85 Abs. 1 Z 2a), strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, soweit sie in der Entnahme eines Organs ohne Einwilligung des lebenden Spenders bestehen, erpresserische Entführung (§ 102), Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103), Sklavenhandel (§ 104), Menschenhandel (§ 104a), schwere Nötigung nach § 106 Abs. 1 Z 3, Zwangsheirat (§ 106a), finanziell motivierte Organentnahmen und Vermittlungstätigkeiten (§ 110b), Handel mit oder Verwendung unerlaubt entnommener Organe (§ 110c), verbotene Adoptionsvermittlung (§ 194), Vergewaltigung (§ 201), geschlechtliche Nötigung (§ 202), sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person (§ 205), schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen (§ 206), sexueller Missbrauch von Unmündigen (§ 207), bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs. 1, 1a, 2 und 2a, sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 207b), Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1, Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger (§ 215a), grenzüberschreitender Prostitutionshandel (§ 217), wenn

               a) der Täter oder das Opfer Österreicher ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,

               a) der Täter oder das Opfer Österreicher ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,

               b) durch die Tat sonstige österreichische Interessen verletzt worden sind oder

               b) durch die Tat sonstige österreichische Interessen verletzt worden sind oder

                c) der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, sich in Österreich aufhält und nicht ausgeliefert werden kann;

                c) der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, sich in Österreich aufhält und nicht ausgeliefert werden kann;

        4b. bis 5. ...

        4b. bis 5. …

 

        5a. strafbare Handlungen an Bord eines Luftfahrzeugs, wenn

 

               a) das Luftfahrzeug, das seinen letzten Abflugpunkt oder seinen nächsten planmäßigen Landepunkt in Österreich hat, in Österreich landet und der Täter sich noch an Bord befindet, oder

 

               b) das Luftfahrzeug ohne Besatzung an jemanden vermietet ist, der seinen Geschäftssitz oder in Ermangelung eines solchen Geschäftssitzes seinen ständigen Aufenthalt in Österreich hat;

           6. bis 11. ...

           6. bis 11. ...

(2) ...

(2) ...

Einwilligung des Verletzten

Einwilligung des Verletzten

§ 90. (1) bis (3) ...

§ 90. (1) bis (3) ...

 

(4) Die von einem Arzt an einer Person mit deren Einwilligung vorgenommene Entnahme eines Organs ist nicht rechtswidrig, wenn die Person bereits das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.

Menschenhandel

Menschenhandel

§ 104a. (1) und (2) ...

§ 104a. (1) und (2) ...

(3) Ausbeutung umfasst die sexuelle Ausbeutung, die Ausbeutung durch Organentnahme, die Ausbeutung der Arbeitskraft, die Ausbeutung zur Bettelei sowie die Ausbeutung zur Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen.

(3) Ausbeutung umfasst die sexuelle Ausbeutung, die Ausbeutung durch Entnahme eines Organs, von Gewebe, Zellen, Blut oder Blutbestandteilen, die Ausbeutung der Arbeitskraft, die Ausbeutung zur Bettelei, die Ausbeutung zur Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen, die Ausbeutung durch Zwangsheirat (§ 106a), die Ausbeutung durch Leihmutterschaft sowie die Ausbeutung durch eine rechtsmissbräuchliche Adoption.

(4) und (5) ...

(4) und (5) ...

 

Inanspruchnahme von Dienstleistungen eines Opfers von Menschenhandel

 

§ 104b. Wer eine Dienstleistung einer Person, von der er weiß, dass sie ein Opfer von Menschenhandel (§ 104a) ist, in Anspruch nimmt, und diese Person zur Erbringung solcher Dienstleistungen ausgebeutet wird, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit gleicher oder strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

 

3a. Abschnitt

 

Organhandel und verwandte strafbare Handlungen

 

Geltungsbereich

 

§ 110a. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für menschliche Organe.

 

(2) Der Organspender ist nach den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht zu bestrafen.

 

Finanziell motivierte Organentnahmen und Vermittlungstätigkeiten

 

§ 110b. (1) Wer einer lebenden oder verstorbenen Person ein Organ entnimmt, für das dem Organspender oder einem Dritten ein Vermögensvorteil angeboten, versprochen oder gewährt wurde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

 

(2) Entschädigungen

 

           1. lebender Spender für Verdienstentgang und andere berechtigte Aufwendungen, die durch die Organentnahme oder die damit verbundenen medizinischen Untersuchungen verursacht werden,

 

           2. im Fall des Eintritts eines Schadens, der nicht unausweichlich mit der Organentnahme verbunden ist,

 

sind kein Vermögensvorteil nach Abs. 1.

 

(3) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, einen Spender oder Empfänger eines Organs anwirbt, ist, wenn er nicht als an einer Handlung nach Abs. 1 oder nach § 110c Abs. 1 Beteiligter (§ 12) mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

 

(4) Wer die Tat nach Abs. 1 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

 

(5) Wer die Tat nach Abs. 3 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

 

Handel mit oder Verwendung unerlaubt entnommener Organe

 

§ 110c. (1) Wer ein Organ, das ohne Zustimmung des lebenden Spenders entnommen wurde oder das aus einer nach § 110b oder § 190 Abs. 1a mit Strafe bedrohten Handlung herrührt, auf einen anderen transplantiert oder das Organ zu anderen Zwecken als für eine Transplantation verwendet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

 

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein im Abs. 1 bezeichnetes Organ für die Zwecke einer Tat nach Abs. 1

 

           1. präpariert, konserviert oder aufbewahrt,

 

           2. befördert, einführt oder ausführt, annimmt oder einem anderen überträgt.

 

         (3) Wer die Tat (Abs. 1 oder 2) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Störung der Totenruhe

Störung der Totenruhe

§ 190. (1) ...

§ 190. (1) ...

 

(1a) Wer einer verstorbenen Person ein Organ entnimmt, obwohl eine Erklärung vorliegt, mit der diese, oder, vor deren Tod, ihr gesetzlicher Vertreter eine Organspende ausdrücklich abgelehnt hat, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

 

(1b) Wer die Tat nach Abs. 1a als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) ...

(2) ...

Kriminelle Vereinigung

Kriminelle Vereinigung

§ 278. (1) …

§ 278. (1) …

(2) Eine kriminelle Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben, nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen, Diebstähle oder Betrügereien, Vergehen nach den §§ 177b, 233 bis 239, 241a bis 241c, 241e, 241f, 283, 304 oder 307, in § 278d Abs. 1 genannte andere Vergehen oder Vergehen nach den §§ 114 Abs. 1 oder 116 des Fremdenpolizeigesetzes ausgeführt werden.

(2) Eine kriminelle Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben, nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen, Diebstähle oder Betrügereien, Vergehen nach den §§ 110b, 110c, 177b, 190 Abs. 1a, 233 bis 239, 241a bis 241c, 241e, 241f, 283, 304 oder 307, in § 278d Abs. 1 genannte andere Vergehen oder Vergehen nach den §§ 114 Abs. 1 oder 116 des Fremdenpolizeigesetzes ausgeführt werden.

         (3) und (4) …

         (3) und (4) …

Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte

Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte

§ 321c. Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt

§ 321c. Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt

           1. plündert oder, ohne dass dies durch die Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten ist, sonst in erheblichem Umfang völkerrechtswidrig Sachen der gegnerischen Partei oder von deren Angehörigen zerstört, sich aneignet oder beschlagnahmt,

           1. plündert oder, ohne dass dies durch die Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten ist, sonst in großem Ausmaß völkerrechtswidrig Sachen der gegnerischen Partei oder von deren Angehörigen zerstört, sich aneignet oder beschlagnahmt,

2. bis 3. ...

2. bis 3. ...

          ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

          ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung

Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung

§ 321f. (1) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt

§ 321f. (1) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt

           1. Gift oder vergiftete Kampfmittel verwendet,

           1. Gift oder vergiftete Kampfmittel verwendet,

           2. biologische oder chemische Kampfmittel verwendet oder

           2. biologische oder chemische Kampfmittel verwendet,

           3. Geschosse verwendet, die sich leicht im Körper des Menschen ausdehnen oder flachdrücken, insbesondere Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschließt oder mit Einschnitten versehen ist,

           3. Geschosse verwendet, die sich leicht im Körper des Menschen ausdehnen oder flachdrücken, insbesondere Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschließt oder mit Einschnitten versehen ist,

 

           4. Waffen verwendet, deren Hauptwirkung darin besteht, durch Splitter zu verletzen, die im menschlichen Körper durch Röntgenstrahlen nicht entdeckt werden können, oder

 

           5. Laserwaffen verwendet, die eigens dazu entworfen sind, die dauerhafte Erblindung zu verursachen,

ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) ...

(2) ...

Schlußteil

Schluss-, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

 

Verweisungen

 

§ 322. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes oder unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Union sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.

 

Sprachliche Gleichbehandlung

 

§ 323. Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Inkrafttreten

Inkrafttreten der Stammfassung

§ 322. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1975 in Kraft.

§ 324. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1975 in Kraft.

(2) § 23 und die damit zusammenhängenden Bestimmungen über die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter sind auf Taten (§ 23 Abs. 1 Z 1), die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind, mit folgender Maßgabe anzuwenden:

(2) § 23 und die damit zusammenhängenden Bestimmungen über die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter sind auf Taten (§ 23 Abs. 1 Z 1), die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind, mit folgender Maßgabe anzuwenden:

           1. Die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter ist nur anzuordnen, wenn zugleich mit den Voraussetzungen nach § 23 auch die Voraussetzungen für die Unterbringung in einem Arbeitshaus nach § 1 Abs. 2 des Arbeitshausgesetzes 1951, BGBl. Nr. 211, vorliegen.

           1. Die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter ist nur anzuordnen, wenn zugleich mit den Voraussetzungen nach § 23 auch die Voraussetzungen für die Unterbringung in einem Arbeitshaus nach § 1 Abs. 2 des Arbeitshausgesetzes 1951, BGBl. Nr. 211, vorliegen.

           2. Die Unterbringung darf nicht länger als fünf Jahre dauern.

           2. Die Unterbringung darf nicht länger als fünf Jahre dauern.

(3) Die §§ 50 und 52 Abs. 3 sind bis zum 31. Dezember 1978 auf Personen, die zur Tatzeit zwar das einundzwanzigste, nicht aber das achtundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, mit der Maßgabe anzuwenden, daß diesen Personen ein Bewährungshelfer nur zu bestellen ist, wenn dies aus besonderen Gründen geboten ist, um den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Das Entsprechende gilt bis zum 31. Dezember 1982 für Personen, die zur Tatzeit bereits das achtundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.

(3) Die §§ 50 und 52 Abs. 3 sind bis zum 31. Dezember 1978 auf Personen, die zur Tatzeit zwar das einundzwanzigste, nicht aber das achtundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, mit der Maßgabe anzuwenden, daß diesen Personen ein Bewährungshelfer nur zu bestellen ist, wenn dies aus besonderen Gründen geboten ist, um den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Das Entsprechende gilt bis zum 31. Dezember 1982 für Personen, die zur Tatzeit bereits das achtundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.

(4) Welche Bundesgesetze mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes aufgehoben oder an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes angepaßt werden, bestimmen besondere Bundesgesetze.

(4) Welche Bundesgesetze mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes aufgehoben oder an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes angepaßt werden, bestimmen besondere Bundesgesetze.

 

Inkrafttretensbestimmungen zu Novellen ab 2025

 

§ 325. (1) § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

 

(2) § 218 Abs. 1, 1a, 1b und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

 

(3) § 52b Abs. 3 sowie § 310 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.

 

(4) § 33 Abs. 2 und Abs. 4, die Überschrift des § 52b StGB, § 64 Abs. 1 Z 4a und Z 5a, § 90 Abs. 4, § 104a Abs. 3, § 104b samt Überschrift, die Bezeichnung und Überschrift des 3a. Abschnitts sowie die § 110a bis § 110c samt deren Überschriften, § 190 Abs. 1a und Abs. 1b, § 278 Abs. 2, die Überschrift des fünfundzwanzigsten Abschnitts des Besonderen Teils, die § 321c Z 1, § 321f Abs. 1 Z 2, 4 und 5, die Abschnittsüberschrift „Schluss-, Inkrafttretens und Übergangsbestimmungen“ sowie die §§ 322 bis 328 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2026 treten mit 1. November 2026 in Kraft.

Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 323. (1) Die §§ 27, 28, 31 bis 38 und 40 bis 56 sind auch auf Taten anzuwenden, auf die im übrigen die Gesetze anzuwenden sind, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegolten haben.

§ 326. (1) Die §§ 27, 28, 31 bis 38 und 40 bis 56 sind auch auf Taten anzuwenden, auf die im übrigen die Gesetze anzuwenden sind, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegolten haben.

(2) Dieses Bundesgesetz ist in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor seinem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteiles infolge einer Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung oder Wiederaufnahme des Strafverfahrens oder eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 in Verbindung mit Abs. 1 vorzugehen.

(2) Dieses Bundesgesetz ist in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor seinem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteiles infolge einer Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung oder Wiederaufnahme des Strafverfahrens oder eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 in Verbindung mit Abs. 1 vorzugehen.

(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes darüber, daß der Täter einer strafbaren Handlung nur auf Verlangen, auf Antrag oder mit Ermächtigung einer Person zu verfolgen ist, gelten auch für strafbare Handlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind, es sei denn, daß im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits die Anklageschrift oder der Antrag auf Bestrafung eingebracht sind.

(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes darüber, daß der Täter einer strafbaren Handlung nur auf Verlangen, auf Antrag oder mit Ermächtigung einer Person zu verfolgen ist, gelten auch für strafbare Handlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind, es sei denn, daß im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits die Anklageschrift oder der Antrag auf Bestrafung eingebracht sind.

(4) Bei einer Tat, wegen der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004, bereits gerichtliche Fahndungsmaßnahmen gegen den Beschuldigten eingeleitet waren oder Anklage eingebracht worden ist, wird die Zeit, während der wegen dieser Tat Fahndungsmaßnahmen aufrecht sind oder ein Hauptverfahren anhängig ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet.

(4) Bei einer Tat, wegen der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004, bereits gerichtliche Fahndungsmaßnahmen gegen den Beschuldigten eingeleitet waren oder Anklage eingebracht worden ist, wird die Zeit, während der wegen dieser Tat Fahndungsmaßnahmen aufrecht sind oder ein Hauptverfahren anhängig ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet.

 

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

 

§ 327. Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung

 

1. der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI, ABl. Nr. L 101 vom 15.4.2011 S. 1;

 

2. der Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI, ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2011 S. 1;

 

3. der Richtlinie 2013/40/EU über Angriffe auf Informationssysteme und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 14.08.2013 S. 8;

 

4. der Richtlinie 2014/42/EU über die Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S. 39;

 

5. der Richtlinie 2014/62/EU zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates, ABl. Nr. L 151 vom 21.05.2014 S. 1;

 

6. der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 5.6.2015 S. 73;

 

7. der Richtlinie 2017/541/EU zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 31.03.2017 S. 6;

 

8. der Richtlinie (EU) 2017/1371 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug, ABl. Nr. L 198 vom 28.07.2017 S. 29;

 

9. der Richtlinie (EU) 2018/1673 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche, ABl. Nr. L 284 vom 12.11.2018 S. 22;

 

10. der Richtlinie (EU) 2019/713 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates, ABl. Nr. L 123 vom 10.05.2019 S. 18;

 

11. der Richtlinie (EU) 2024/1712 zur Änderung der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer, ABl. Nr. L 2024/1712 vom 24.06.2024.

Vollzugsklausel

Vollzugsklausel

§ 324. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

§ 328. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.