Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz – QJF-G, BGBl. I Nr. 163/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag

„6. Abschnitt

Förderung der Selbstkontrolle, von Presseclubs und von Medienforschungs-Projekten“

durch folgenden Eintrag ersetzt:

„6. Abschnitt

Förderung von Einrichtungen und Medienforschungs-Projekten“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 15 folgender Eintrag eingefügt:

         „§ 15a.    Unabhängige Kontaktstelle“

3. § 3 Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. Förderung repräsentativer Selbstkontrolleinrichtungen im Print- und Online-Bereich, von Presseclubs sowie der Tätigkeit unabhängiger Kontaktstellen zur Sicherheit von Journalistinnen und Journalisten: 392 500 Euro, wovon

               a) 230 000 Euro für die Förderung der Selbstkontrolle

               b) 62 500 Euro für die Förderung von Presseclubs und

                c) 100 000 Euro für die Förderung der Tätigkeit einer unabhängigen Kontaktstelle

vorzusehen sind sowie“

4. Die Überschrift des 6. Abschnitts lautet:

„Förderung von Einrichtungen und Medienforschungs-Projekten“

5. Nach § 15 wird folgender § 15a samt Überschrift eingefügt:

„Unabhängige Kontaktstelle

§ 15a. (1) Einer repräsentativen, nicht auf Gewinn gerichteten Vereinigung, die eine insbesondere von wirtschaftlichen und politischen Interessen unabhängige Kontaktstelle zur Unterstützung von Initiativen zur Gewährleistung des Schutzes und der Sicherheit von Journalistinnen und Journalisten sowie anderen Medienschaffenden einrichtet, ist auf Ansuchen zur Deckung der zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 2 anfallenden und nachgewiesenen Kosten jährlich ein Zuschuss im Ausmaß von höchstens 100 000 Euro zu gewähren. Das Ansuchen hat Aufstellungen über die in Erfüllung der Aufgaben anfallenden Kosten zu enthalten. Nicht widmungsgemäß verwendete Mittel sind zurückzuzahlen.

(2) Diese Kontaktstelle hat jedenfalls

           1. Rechtsberatung für Journalistinnen und Journalisten,

           2. Hilfestellung bei gezielter Einschüchterung von Journalistinnen und Journalisten sowie bei Angriffen und Gewalt gegen diese Personen,

           3. Schulungen oder Serviceleistungen zur Steigerung der Handlungskompetenz im Umgang mit derartigen Bedrohungen und

           4. eine evidenzbasierte kontinuierliche Erfassung und jährliche Dokumentation der Bedrohungen und Angriffe gegen Journalistinnen und Journalisten

anzubieten.

(3) Die Kontaktstelle hat im Sinne des koordinierten Zusammenwirkens zum Schutz von Journalistinnen und Journalisten sowie anderen Medienschaffenden für eine Bereitstellung der im Zusammenhang mit der Tätigkeit nach Abs. 2 Z 4 erstellten Dokumentation und der aus der Erfassung der Bedrohungen und Angriffe gewonnenen Erkenntnisse an andere in ihrem Tätigkeitsbereich vergleichbare Rechtsträger zu sorgen.

(4) Für den Fall mehrerer Ansuchen unterschiedlicher die Kriterien nach Abs. 1 und 2 erfüllender Vereinigungen ist der in § 3 Abs. 1 Z 5 genannte Betrag unter diesen aufzuteilen und haben die Förderrichtlinien (§ 18) dazu Kriterien wie insbesondere die Beurteilung der thematischen Vielfalt der von der jeweiligen Vereinigung in der Kontaktstelle angebotenen Serviceleistungen festzulegen.“

6. In § 20 Abs. 2 und in § 21 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „nach § 14 und § 16“ durch die Wortfolge „nach den §§ 14, 15a und 16“ ersetzt.

7. In § 21 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Auszahlung von nach dem 2. und 3. Abschnitt gewährten Förderungen erfolgt in zwei gleich hohen Teilbeträgen. Der erste Teilbetrag ist – vorausgesetzt, die KommAustria hat keinen Grund zu weiteren Nachfragen bei der Förderwerberin bzw. beim Förderwerber – bis spätestens 31. August, der zweite Teilbetrag bis spätestens 30. November des jeweiligen Jahres zur Auszahlung zu bringen. Die Auszahlung von nach dem 4. bis 6. Abschnitt gewährten Förderungen – ausgenommen die Förderungen nach den §§ 14 und 15a – erfolgt in einem Gesamtbetrag bis spätestens 30. Juni. Die Förderungen nach den §§ 14 und 15a sind in einem Gesamtbetrag bis spätestens 31. Mai auszuzahlen.“

8. Dem § 24 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 3 Abs. 1 Z 5, die Überschrift zu Abschnitt 6, § 15a, § 20 Abs. 2 sowie § 21 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit 1. Dezember 2026 in Kraft. Abweichend von § 20 Abs. 1 sind Ansuchen für Förderungen gemäß § 15a im Jahr 2027 bis 15. Jänner 2027 einzubringen. Abweichend von § 15a Abs. 1 stehen im Jahr 2027 insgesamt 200 000 Euro für die Förderung der Tätigkeit einer unabhängigen Kontaktstelle zur Verfügung. Der Bund hat dazu der KommAustria 100 000 Euro bis 31. Dezember 2026 und 100 000 Euro bis 31. Jänner 2027 zu überweisen. Diese Fördermittel sind bis spätestens 15. März 2027 auszuzahlen.“