Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991
Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2026, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift zu § 53a lautet:
„Gebühren und Schriftstücke der nichtamtlichen Sachverständigen“
2. In § 53a Abs. 1 wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„§ 31 Abs. 1a GebAG ist auch auf die Übermittlung im sonstigen elektronischen Verkehr anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den nichtamtlichen Sachverständigen herangezogen hat.“
3. In § 53a Abs. 2 wird im ersten Satz vor dem Wort „Sachverständigen“ das Wort „nichtamtlichen“ und im zweiten Satz vor dem Wort „Sachverständige“ das Wort „nichtamtliche“ eingefügt.
4. Dem § 53a wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Nichtamtliche Sachverständige haben Schriftstücke an die Behörde nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im elektronischen Verkehr zu übermitteln, wenn dies nicht im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.“
5. Die Überschrift zu § 53b lautet:
„Gebühren und Schriftstücke der nichtamtlichen Dolmetscher“
6. In § 53b wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„§ 53 Abs. 1 Z 3 GebAG ist auch auf die Übermittlung im sonstigen elektronischen Verkehr anzuwenden.“
7. § 53b letzter Satz lautet:
„§ 53a Abs. 1 dritter und letzter Satz und Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.“
8. Dem § 82 wird folgender Abs. 30 angefügt:
„(30) Die Überschrift zu § 53a, § 53a Abs. 1, 2 und 4 und § 53b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes
Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2023 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 147/2024, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 5 folgender Eintrag eingefügt:
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Aktenvorlage |
2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 23 folgender Eintrag eingefügt:
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§ 23a. |
Ermittlungsaufträge |
3. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:
„Aktenvorlage
§ 5a. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Akten, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorzulegen sind, vollständig, samt Aktenverzeichnis und, wenn kein Aktenverzeichnis besteht, unter Beifügung eines Inhaltsverzeichnisses vorzulegen.“
4. Nach § 23 wird folgender § 23a samt Überschrift eingefügt:
„Ermittlungsaufträge
§ 23a. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 und 3 B‑VG kann das Verwaltungsgericht zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts eine Behörde mit Ermittlungen beauftragen, soweit dies durch Bundes- oder Landesgesetz bestimmt ist und davon wegen technischer Hilfsmittel, die der Behörde für Berechnungen oder vergleichbare Ermittlungen zur Verfügung stehen, eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist.“
5. Dem § 24 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Ist der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt und ohne sich vertreten zu lassen zur (fortgesetzten) Verhandlung nicht erschienen oder hat er sie unter diesen Voraussetzungen vorzeitig verlassen, gilt die Beschwerde als zurückgezogen. Das Verwaltungsgericht hat von der weiteren Durchführung der Verhandlung abzusehen und das Verfahren einzustellen. Diese Rechtsfolgen können nur eintreten, wenn die Ladung einen Hinweis darauf und auf die Möglichkeit des Verzichts gemäß Abs. 5 enthalten hat. Nach dem erstmaligen Nichterscheinen zur Verhandlung oder vorzeitigen Verlassen der Verhandlung hat das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer jedoch zunächst schriftlich von der in Aussicht genommenen Einstellung des Verfahrens zu verständigen und ihn auf die Möglichkeit hinzuweisen, binnen einer Woche die Fortführung des Verfahrens zu beantragen. Wird ein solcher Antrag rechtzeitig gestellt, gilt die Beschwerde nicht als zurückgezogen und das Verfahren ist fortzuführen.“
6. Dem Text des § 27 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Im Fall der Beschwerde einer Partei, die im Verfahren vor der Behörde Einwendungen erhoben hat, um ihre Stellung als Partei nicht zu verlieren, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid ausschließlich auf Grund des Beschwerdevorbringens zu überprüfen. Weiteres Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren ist nur zu berücksichtigen, soweit dieser es ohne sein Verschulden nicht in der Beschwerde erstatten konnte.“
7. In § 34 Abs. 3 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B‑VG“ und im zweiten Satz wird die Wortfolge „das Aussetzen“ durch die Wortfolge „die Aussetzung“ ersetzt.
8. Dem § 34 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Abs. 3 gilt im Hinblick auf ein beim Verfassungsgerichtshof anhängiges Verfahren über eine Beschwerde gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes sinngemäß mit der Maßgabe, dass das Verfahren mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 33 Abs. 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, fortzusetzen ist.
(5) Das Verwaltungsgericht kann ein Verfahren mit Beschluss aussetzen, wenn beim Verfassungsgerichtshof ein Verfahren nach Art. 139, 139a, 140 oder 140a B‑VG anhängig ist und das Verwaltungsgericht die angefochtene oder in Prüfung gezogene Bestimmung in seinem Verfahren anzuwenden hat. Abs. 3 zweiter bis letzter Satz gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass das Verfahren mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 33 Abs. 1 VfGG fortzusetzen ist. Das Verfahren ist auch fortzusetzen, wenn sich aus der Mitteilung gemäß § 33 Abs. 2 VfGG ergibt, dass das ausgesetzte Verfahren nicht dem Anlassfall gleichzuhalten ist.“
9. In § 45 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Ist der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer und, wenn es sich um den Beschuldigten handelt, zu eigenen Handen zugestellter Ladung unentschuldigt und ohne sich vertreten zu lassen zur (fortgesetzten) Verhandlung nicht erschienen oder hat er sie unter diesen Voraussetzungen vorzeitig verlassen, gilt die Beschwerde als zurückgezogen. Das Verwaltungsgericht hat von der weiteren Durchführung der Verhandlung abzusehen und das Verfahren einzustellen. Diese Rechtsfolgen können nur eintreten, wenn die Ladung einen Hinweis darauf und auf die Möglichkeit des Verzichts gemäß § 44 Abs. 5 enthalten hat. Nach dem erstmaligen Nichterscheinen zur Verhandlung oder vorzeitigen Verlassen der Verhandlung hat das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer jedoch zunächst schriftlich von der in Aussicht genommenen Einstellung des Verfahrens zu verständigen und ihn auf die Möglichkeit hinzuweisen, binnen einer Woche die Fortführung des Verfahrens zu beantragen; handelt es sich um den Beschuldigten, ist ihm zu eigenen Handen zuzustellen. Wird ein solcher Antrag rechtzeitig gestellt, gilt die Beschwerde nicht als zurückgezogen und das Verfahren ist fortzuführen.“
10. Dem § 59 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Das Inhaltsverzeichnis, § 5a samt Überschrift, § 23a samt Überschrift, § 24 Abs. 6, § 27, § 34 Abs. 3 bis 5 und § 45 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985
Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 24 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „von einer Stadt mit eigenem Statut“ durch die Wortfolge „von einer Gemeinde, von einem Gemeindeverband“ ersetzt und das Wort „Gebietskörperschaften“ jeweils durch das Wort „Körperschaften“ ersetzt.
2. In § 26 Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge „ , wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung“.
3. Dem § 79 wird folgender Abs. 30 angefügt:
„(30) § 24 Abs. 2 Z 1 und § 26 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 32 wird folgender § 33 eingefügt:
„§ 33. (1) Hat ein Verwaltungsgericht dem Verfassungsgerichtshof die Aussetzung eines Verfahrens wegen eines beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitgeteilt, ist eine Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses in der vom Verwaltungsgericht bezeichneten Rechtssache auch dem Verwaltungsgericht zuzustellen.
(2) Das vom Verwaltungsgericht ausgesetzte Verfahren ist dem Anlassfall im Sinne des Art. 139 Abs. 6 oder 140 Abs. 7 B‑VG gleichzuhalten, wenn das Verwaltungsgericht das Verfahren vor Beginn der mündlichen Verhandlung und bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor Beginn der nichtöffentlichen Beratung im Verfahren nach den Abschnitten F bis I ausgesetzt hat. Der Verfassungsgerichtshof hat dem Verwaltungsgericht den dafür maßgeblichen Zeitpunkt mitzuteilen.“
2. Dem § 94 wird folgender Abs. 43 angefügt:
„(43) § 33 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“