Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Das Regierungsprogramm 2025–2029 enthält zu „Verfassung, Menschenrechte und Verwaltung“ unter der Überschrift „Verwaltung“ unter anderem den Punkt „Gesamtevaluierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens 10 Jahre nach dessen Einführung und weitere Stärkung der Unabhängigkeit“. Dazu haben im Rahmen der Reformpartnerschaft, Arbeitsgruppe Verfassungs- und Verwaltungsbereinigung, in der Untergruppe „Verwaltungsgerichtliches Verfahren“ Beratungen unter der Leitung des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst mit Vertretern des Verwaltungsgerichtshofes, des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Justiz, der Länder, der Präsident:innenkonferenz der Verwaltungsgerichte, des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes stattgefunden. Diese Expertengruppe fungierte zugleich als Bund-Länder-Arbeitsgruppe; die gemeinsamen Vertreter der Länder wurden im Wege der Verbindungsstelle der Bundesländer nominiert (vgl. Art. 136 Abs. 2 B-VG).

In diesen Beratungen wurden insbesondere Aspekte der Beschleunigung und der besseren Strukturierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (auch im Verhältnis zum verwaltungsbehördlichen Verfahren sowie zu den Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts) und entsprechende Reformvorschläge diskutiert. Mit dem vorliegenden Entwurf sollen folgende in der Untergruppe erstattete Vorschläge umgesetzt werden:

–      Anwendung des Gebührenansatzes für die Übermittlung von Gutachten nichtamtlicher Sachverständiger im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) auch auf sonstige elektronische Übermittlungsarten und Verpflichtung nichtamtlicher Sachverständiger zur Übermittlung ihrer Schriftstücke im elektronischen Verkehr (AVG),

–      formale Vorgaben für die Aktenvorlage der Behörde an das Verwaltungsgericht (VwGVG),

–      Öffnung des VwGVG für in Bundes- und Landesgesetzen vorgesehene Ermittlungsaufträge des Verwaltungsgerichtes an eine Behörde (VwGVG),

–      Fiktion der Beschwerdezurückziehung bei unentschuldigter Abwesenheit des (nicht vertretenen) Beschwerdeführers von der mündlichen Verhandlung (VwGVG),

–      Beschränkung des Prüfungsumfanges des Verwaltungsgerichtes auf das Beschwerdevorbringen im Fall von nicht präkludierten Nebenparteien (VwGVG),

–      Erweiterung der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere im Hinblick auf anhängige Normprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (VwGVG, VfGG),

–      Entfall der Anwaltspflicht für Gemeinden, die keine Städte mit eigenem Statut sind, und für Gemeindeverbände (VwGG),

–      Entfall der Revisionsfrist für nur mündlich verkündete Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes (VwGG).

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich hinsichtlich

–      des Art. 1 aus Art. 11 Abs. 2 B‑VG („Verwaltungsverfahren“),

–      der Art. 2 und 3 aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B‑VG („Verwaltungsgerichtsbarkeit“) und

–      des Art. 4 aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B‑VG („Verfassungsgerichtsbarkeit“).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Nach Art. 136 Abs. 2 B‑VG wird das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen durch ein besonderes Bundesgesetz einheitlich geregelt. Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung solcher Gesetzesvorhaben mitzuwirken. Dies ist in Bezug auf Art. 2 (Änderung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes) in der oben genannten Bund-Länder-Arbeitsgruppe der Reformpartnerschaft geschehen.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991):

Zu Z 1 (Überschrift zu § 53a AVG), Z 2 (§ 53a Abs. 1 AVG), Z 4 (§ 53a Abs. 4 AVG), Z 5 (Überschrift zu § 53b AVG), Z 6 (§ 53b dritter Satz AVG) und Z 7 (§ 53b letzter Satz AVG):

Nach den geltenden §§ 53a Abs. 1 und 53b AVG sind auf den Umfang der den nichtamtlichen Sachverständigen und Dolmetschern (sowie Übersetzern) zustehenden Gebühren – soweit diese nicht durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen festgesetzt sind – die dort genannten Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Demnach stehen gemäß § 31 Abs. 1a und § 53 Abs. 1 Z 3 GebAG für die elektronische Übermittlung bestimmter Dokumente besondere Gebühren zu, allerdings nur für die Übermittlung „im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs“ (ERV) gemäß § 89a des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896. Andere Arten der elektronischen Übermittlung sind nicht erfasst, sodass für diese im Ergebnis keine besonderen Gebühren zustehen. Dies führt in der Praxis regelmäßig dazu, dass nichtamtliche Sachverständige und Dolmetscher, soweit sie nicht zur Teilnahme am ERV verpflichtet sind (vgl. zB § 21 Abs. 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013; § 20 Abs. 6 des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien – VGWG, LGBl. Nr. 83/2012; § 29d Abs. 2 des Steiermärkischen Landesverwaltungsgerichtsgesetzes – StLVwGG, LGBl. Nr. 57/2013), die entsprechenden Dokumente an Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichte physisch im Weg der Post übermitteln, obwohl auch eine Übermittlung im (sonstigen) elektronischen Verkehr möglich wäre. Dadurch erhalten sie nämlich zumindest die für die Übermittlung im Weg der Post zustehenden Gebühren.

Um diese unzweckmäßige Praxis zu beenden, sollen zum einen die in § 31 Abs. 1a und § 53 Abs. 1 Z 3 GebAG vorgesehenen Gebühren auch zustehen, wenn die dort genannten Dokumente „im sonstigen elektronischen Verkehr“ (also in anderen zulässigen Formen des elektronischen Verkehrs als dem ERV) an die Behörde übermittelt werden. Gleichzeitig sollen nichtamtliche Sachverständige und Dolmetscher generell verpflichtet werden, ihre Schriftstücke an die Behörde nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten (und allfälliger organisationsrechtlicher Beschränkungen) im elektronischen Verkehr zu übermitteln. Eine elektronische Übermittlung soll unterbleiben können, wenn dies im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist (wenn zB „der Gutachtensgegenstand eine Art der Darstellung erfordert, die sich durch eine elektronische Übermittlung nicht ausreichend gewährleisten lässt, was etwa bei Grundstücks- und Vermessungsplänen der Fall sein kann“ [RV 561 d. B. XXVI. GP, 2 zur Vorbildbestimmung des § 89c Abs. 5a GOG]). Die Verpflichtung soll sich nur auf Schriftstücke beziehen; die Möglichkeit der „mündlichen“ Antragstellung gemäß dem verwiesenen § 38 Abs. 1 GebAG soll daher unberührt bleiben.

Im geltenden § 53a Abs. 1 letzter Satz AVG soll lediglich der darin enthaltene Verweis redaktionell angepasst werden; eine inhaltliche Änderung soll damit nicht verbunden sein.

Zu Z 3 (§ 53a Abs. 2 AVG):

Die Bestimmung soll redaktionell an § 53a Abs. 1 und 3 AVG angepasst werden; eine inhaltliche Änderung soll damit nicht verbunden sein.

Zu Z 8 (§ 82 Abs. 30 AVG):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft treten.

Zu Artikel 2 (Änderung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes):

Zu Z 1 (Eintrag zu § 5a VwGVG im Inhaltsverzeichnis) und Z 2 (Eintrag zu § 23a VwGVG im Inhaltsverzeichnis):

Das Inhaltsverzeichnis soll an die Einfügung der vorgeschlagenen §§ 5a und 23a VwGVG (siehe Z 3 und Z 4) angepasst werden.

Zu Z 3 (§ 5a VwGVG samt Überschrift):

Die vorgeschlagene Bestimmung soll den Umfang und die formalen Mindestanforderungen an die Aktenvorlage der Behörde an das Verwaltungsgericht regeln: Die Behörde soll die Akten vollständig und samt Aktenverzeichnis vorlegen. Wenn kein Aktenverzeichnis besteht, soll die Behörde zum Zweck der Vorlage ein Inhaltsverzeichnis erstellen und beilegen, um eine effiziente Sichtung des Akts durch das Verwaltungsgericht zu ermöglichen. Bei einer elektronischen Aktenvorlage wird dem Erfordernis der Beifügung eines Inhaltsverzeichnisses auch dadurch entsprochen werden können, dass bereits die elektronische Darstellung des Akts (etwa in Verbindung mit aussagekräftigen Bezeichnungen der darin enthaltenen Einträge und Dateien) unter dem Gesichtspunkt einer effizienten Sichtung des Akts einem Inhaltsverzeichnis gleichwertig ist. Die vorgeschlagene Bestimmung soll lediglich eine Ordnungsvorschrift sein und daher keine Auswirkungen auf die mit einer Aktenvorlage verbundenen Rechtswirkungen haben. Die in das Organisationsrecht fallende Aktenführung der Behörden bleibt durch die vorgeschlagene Bestimmung im Übrigen unberührt.

Zu Z 4 (§ 23a VwGVG samt Überschrift):

Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts zur Erledigung einer Bescheidbeschwerde gemäß § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG oder einer Säumnisbeschwerde gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG kann je nach Verwaltungsmaterie mit einem unterschiedlich hohen Ermittlungsaufwand verbunden sein. Dieser Ermittlungsaufwand kann für eine Behörde mitunter (vor allem wegen spezifischer technischer Hilfsmittel, die ihr zur Verfügung stehen) wesentlich geringer sein als für das Verwaltungsgericht. In diesem Fall erscheint es aus verfahrensökonomischer Sicht zweckmäßig, wenn das Verwaltungsgericht die (belangte oder eine andere) Behörde mit bestimmten Ermittlungen beauftragen kann (vgl. dazu auch allgemein für das Abgabenverfahren § 269 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961). Derartige Bestimmungen gibt es bereits vereinzelt in den Verwaltungsvorschriften (vgl. zB § 19 Abs. 6 des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, und § 19 Abs. 7b des Marktordnungsgesetzes 2021 – MOG 2021, BGBl. I Nr. 55/2007); als Abweichung vom VwGVG müssen sie jedoch nach Art. 136 Abs. 2 B‑VG zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sein.

Mit dem vorgeschlagenen § 23a VwGVG sollen Ermittlungsaufträge des Verwaltungsgerichtes an eine Behörde im Bescheid- und Säumnisbeschwerdeverfahren eine allgemeine Grundlage im VwGVG erhalten. Ein Ermittlungsauftrag soll demnach zulässig sein, soweit dies durch Bundes- oder Landesgesetz bestimmt ist und davon wegen technischer Hilfsmittel, die (nur) der Behörde (aber nicht dem Verwaltungsgericht selbst) für Berechnungen oder vergleichbare Ermittlungen zur Verfügung stehen, eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Eine solche Beschleunigung des Verfahrens wird – zum Zeitpunkt des Ermittlungsauftrages – zu erwarten sein, wenn der Ermittlungsvorgang durch die Behörde voraussichtlich wesentlich schneller durchgeführt werden kann. Die Ermittlungsaufträge sollen auf „Berechnungen oder vergleichbare Ermittlungen“, also auf überwiegend technische Abläufe beschränkt sein.

Die Möglichkeit der Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG soll unberührt bleiben. Die vorgeschlagene Bestimmung soll daher keine Alternative zur Zurückverweisung an die belangte Behörde, sondern eine verfahrensökonomische Ergänzung für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache selbst sein.

Die Ergebnisse der aufgetragenen Ermittlung sollen der Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht unterliegen. Insofern stellt der Ermittlungsauftrag lediglich ein Instrument zur Beschaffung von Beweismitteln dar. Die Feststellung des Sachverhalts soll weiterhin ausschließlich dem Verwaltungsgericht (nach Maßgabe des § 28 VwGVG) obliegen. Weitere Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht sollen daher nicht ausgeschlossen sein; umgekehrt soll jedoch auch ein ergänzender Ermittlungsauftrag möglich sein, wenn von diesem wiederum eine „wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist“. Welche Behörde zur Durchführung welcher Ermittlungen für das Verwaltungsgericht zuständig ist, soll sich nach den Verwaltungsvorschriften richten (wobei nicht nur die belangte Behörde im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 1 und 3 VwGVG in Betracht kommen soll, sondern auch eine andere Behörde innerhalb der für die jeweilige Verwaltungsangelegenheit maßgeblichen Vollziehungskompetenz.

Ungeachtet der positiven Formulierung im Gesetzestext („soweit dies [...] durch Bundes- oder Landesgesetz bestimmt ist“) handelt es sich um eine verfassungsrechtlich zulässige Subsidiärbestimmung im Sinn des Art. 136 Abs. 2 letzter Satz B‑VG (vgl. dazu AB 1771 d. B. XXIV. GP, 5): Ermittlungsaufträge sollen nach dem VwGVG im Allgemeinen weiterhin unzulässig sein. Im Hinblick auf Ermittlungsaufträge, von denen wegen technischer Hilfsmittel, die der Behörde für Berechnungen oder vergleichbare Ermittlungen zur Verfügung stehen, eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist, soll dies jedoch nur gelten, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Diese bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen sind daher nicht an der Voraussetzung der Erforderlichkeit im Sinn des Art. 136 Abs. 2 B‑VG zu messen. Ein solcher bundes- oder landesgesetzlich bestimmter Ermittlungsauftrag muss jedoch abstrakt betrachtet eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens bewirken können (weil sonst auch im Einzelfall kein Ermittlungsauftrag im Sinn der vorgeschlagenen Bestimmung erteilt werden kann). Dies wird zutreffen, wenn bezüglich der jeweiligen Verwaltungsangelegenheit in einer Durchschnittsbetrachtung davon ausgegangen werden kann, dass die Behörde, die mit Berechnungen oder vergleichbaren Ermittlungen beauftragt werden kann, die Ermittlung wegen technischer Hilfsmittel, die ihr zur Verfügung stehen, wesentlich schneller durchführen kann als das Verwaltungsgericht. Eine weitergehende Verlagerung der Ermittlungen des Verwaltungsgerichtes auf die (belangte) Behörde durch Bundes- oder Landesgesetze soll die vorgeschlagene Bestimmung somit nicht ermöglichen.

Zu Z 5 (§ 24 Abs. 6 VwGVG) und Z 9 (§ 45 Abs. 2a VwGVG):

Wegen des niederschwelligen Zugangs zum Rechtsschutzverfahren vor den Verwaltungsgerichten kommt es in der Praxis vor, dass eine Partei Beschwerde erhebt, obwohl sie kein tatsächliches (nachhaltiges) Interesse an der Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat. Dies äußert sich insbesondere dadurch, dass der Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erscheint, teilweise sogar, obwohl er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung selbst beantragt hat. Dies führt in der Regel zur Verschiebung der mündlichen Verhandlung (wenngleich auf Kosten des Beschwerdeführers) und belastet damit die Kapazitäten der Verwaltungsgerichte in einem unverhältnismäßigen Ausmaß.

Die vorgeschlagenen Bestimmungen sollen dem entgegenwirken: Die Abwesenheit des Beschwerdeführers von der mündlichen Verhandlung soll als Zurückziehung der Beschwerde gewertet werden und die Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch Beschluss zur Folge haben können. Aus rechtsstaatlichen Gründen und im Hinblick auf Art. 6 EMRK (vgl. zB EGMR 12.5.2017, Simeonovi, BeschwNr. 21.980/04, Z 115) und Art. 47 GRC ist es jedenfalls erforderlich, dass dem Beschwerdeführer diese Rechtsfolge bewusst ist, sodass die Abwesenheit von der mündlichen Verhandlung eindeutig als Ausdruck seines fehlenden Rechtsverfolgungsinteresses verstanden werden kann.

Zum einen soll eine solche Zurückziehung der Beschwerde daher voraussetzen, dass das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer ordnungsgemäß – und, wenn es sich um den Beschuldigten eines Verwaltungsstrafverfahrens handelt, mit Zustellung zu eigenen Handen – geladen hat, der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zur (fortgesetzten) Verhandlung erscheint oder diese vorzeitig (also vor Schluss oder Vertagung der Verhandlung; vgl. § 47 Abs. 1 VwGVG) verlässt und sich nicht vertreten lässt. Letzteres soll insbesondere verhindern, dass der Beschwerdeführer zur Verhandlung nur der Form halber erscheint und diese nach ihrer Eröffnung wieder verlässt (wobei allerdings auch das vorzeitige Verlassen entschuldigt sein kann). Demgegenüber ist das unentschuldigte vorzeitige Verlassen der Verhandlung im Hinblick auf die Verpflichtung, einer Ladung Folge zu leisten (vgl. § 19 Abs. 3 AVG), ebenso als eindeutiger Ausdruck des fehlenden Rechtsverfolgungsinteresses zu deuten wie das unentschuldigte Nichterscheinen. Liegt kein Entschuldigungsgrund für die Abwesenheit vor, kommt im Übrigen ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG in Betracht (vgl. zB VwGH 3.7.2020, Ra 2019/06/0036, Rz. 10).

Zum anderen sollen die Rechtsfolgen des Nichterscheinens zur Verhandlung oder des vorzeitigen Verlassens der Verhandlung (nämlich die Fiktion der Beschwerdezurückziehung und die Pflicht des Verwaltungsgerichtes zum Absehen von der weiteren Durchführung der Verhandlung und zur Einstellung des Verfahrens) nur eintreten können, wenn die Ladung einen Hinweis darauf und auf die Möglichkeit des Verzichts gemäß § 24 Abs. 5 bzw. § 44 Abs. 5 VwGVG enthalten hat.

Der zuletzt genannte Hinweis auf die Möglichkeit des Verzichts soll dem Beschwerdeführer zusätzlich verdeutlichen, dass die Durchführung der Verhandlung insbesondere auch der Wahrung seiner Rechte dient. Hat der Beschwerdeführer kein Interesse an einer Verhandlung, soll er dies durch einen Verzicht auf die Verhandlung zum Ausdruck bringen (statt nicht zur Verhandlung zu erscheinen), um das Verwaltungsgericht in die Lage zu versetzen, von der Verhandlung absehen zu können. Unabhängig davon soll es jedoch für die dargelegten Rechtsfolgen gemäß dem vorgeschlagenen § 24 Abs. 6 erster und zweiter Satz bzw. § 45 Abs. 2a erster und zweiter Satz VwGVG nicht darauf ankommen, ob das Verwaltungsgericht tatsächlich gemäß § 24 Abs. 5 bzw. § 44 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung der Verhandlung absehen kann. Dies setzt nämlich einerseits voraus, dass auch die anderen Parteien (also jedenfalls die belangte Behörde) darauf verzichtet haben; andererseits kann die Durchführung der Verhandlung im Einzelfall trotz Verzichts aller Parteien dennoch geboten sein. Wenn das Verwaltungsgericht also nicht von der Verhandlung absieht und diese daher nicht abberaumt, muss der Beschwerdeführer (trotz Verzichts) weiterhin davon ausgehen, dass er der Ladung Folge zu leisten und widrigenfalls die Konsequenzen seines Nichterscheinens zu tragen hat.

Nach dem erstmaligen Nichterscheinen zur Verhandlung oder vorzeitigen Verlassen der Verhandlung soll das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer darüber hinaus schriftlich von der in Aussicht genommenen Einstellung des Verfahrens zu verständigen und ihn auf die Möglichkeit hinzuweisen haben, binnen einer Woche die Fortführung des Verfahrens zu beantragen. Wird ein solcher Antrag rechtzeitig gestellt, soll die Beschwerde nicht als zurückgezogen gelten und das Verfahren soll fortzuführen sein, andernfalls soll es durch Beschluss eingestellt werden können.

Wird das Verfahren auf Grund des Antrags des Beschwerdeführers fortgeführt, kann das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer zu einer fortgesetzten Verhandlung wiederum unter Hinweis auf die Rechtsfolgen gemäß § 24 Abs. 6 erster und zweiter Satz bzw. § 45 Abs. 2a erster und zweiter Satz VwGVG laden. Erscheint der Beschwerdeführer zur fortgesetzten Verhandlung nicht oder verlässt er diese vorzeitig, soll das Verfahren ohne neuerliche Verständigung des Beschwerdeführers eingestellt werden können.

Insgesamt soll durch alle diese Voraussetzungen sichergestellt werden, dass die Abwesenheit des Beschwerdeführers eindeutig als Ausdruck seines fehlenden Rechtsverfolgungsinteresses verstanden werden kann.

Für das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen ist darauf hinzuweisen, dass die Verhandlung gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG (vgl. auch § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG) entfällt, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. In diesem Fall einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides soll der vorgeschlagene § 45 Abs. 2a VwGVG somit von vornherein nicht anzuwenden sein.

Zu Z 6 (§ 27 VwGVG):

Die vorgeschlagene Bestimmung soll Verfahrensverzögerungen durch ergänzendes (in der Praxis oft im zeitlichen Nahebereich zu einer mündlichen Verhandlung erstattetes) Beschwerdevorbringen in Mehrparteienverfahren hintanhalten. In solchen Verfahren müssen Nebenparteien in der Regel bereits auf verwaltungsbehördlicher Ebene gemäß § 42 AVG (oder besonderer Bestimmungen in den Verwaltungsvorschriften; vgl. zB § 21 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015) Einwendungen erheben, um ihre Parteistellung nicht zu verlieren. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass sich solche Parteien mit der Sache in Bezug auf ihre Rechte auseinandergesetzt haben und daher in der Lage sind, das für sie wesentliche Vorbringen zur behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides umfassend und abschließend bereits in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erstatten. Demgegenüber kann dies in Verwaltungsverfahren, in denen keine Präklusion eintreten konnte und die Parteien daher keine Einwendungen erheben mussten, nicht ohne Weiteres vorausgesetzt werden.

Aus diesen Gründen soll das Verwaltungsgericht gemäß dem vorgeschlagenen § 27 Abs. 2 VwGVG im Fall der Beschwerde einer Partei, die im Verfahren vor der Behörde Einwendungen erhoben hat, um ihre Stellung als Partei nicht zu verlieren, den angefochtenen Bescheid ausschließlich auf Grund des Beschwerdevorbringens zu überprüfen haben. Der Prüfungsumfang soll also dahingehend eingeschränkt sein, dass das Verwaltungsgericht nur die in der Beschwerde aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen prüft und auf dieser Grundlage in der Sache selbst entscheidet (vgl. dazu zB Kuderer, Der Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte [2018] 55 ff mwN). Amtswegig soll das Verwaltungsgericht nur Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde wahrzunehmen haben.

Weiteres Vorbringen des Beschwerdeführers „im Verfahren“ (also Vorbringen, das der Beschwerdeführer nicht schon in seiner Beschwerde erstattet hat) soll nur zu berücksichtigen sein, soweit dieser es „ohne Verschulden nicht in der Beschwerde erstatten konnte“. Der durch das Beschwerdevorbringen bestimmte Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes soll also nur im Ausnahmefall erweitert werden können: Einerseits soll der Beschwerdeführer (wesentliche) Änderungen der Sach- oder Rechtslage einwenden können, wobei das Verwaltungsgericht in diesem Fall zunächst zu prüfen hat, ob tatsächlich eine Änderung eingetreten ist. Andererseits soll der Beschwerdeführer auch neu hervorgekommene Tatsachen oder (neu entstandene) Beweismittel vorbringen können. Dies soll jedoch nur möglich sein, wenn ihn kein Verschulden daran trifft, dass er sie nicht bereits in der Beschwerde vorbringen konnte (vgl. auch § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG). Ein solches Verschulden wird insbesondere anzunehmen sein, wenn der Beschwerdeführer bloß ein neues Gutachten zu einer unveränderten Sachlage vorlegt (vgl. zB VwGH 24.9.2003, 2003/11/0079; 28.2.2005, 2001/03/0450; 16.10.2023, Ra 2023/07/0140, Rz. 16 jeweils mwN).

Eine Einschränkung des Parteiengehörs soll mit der vorgeschlagenen Bestimmung jedoch nicht verbunden sein. Die Parteien sind zu neuen Beweismitteln (zB von anderen Parteien eingebrachten oder vom Verwaltungsgericht selbst in Auftrag gegebenen Gutachten) weiterhin zu hören und können sich dazu im Rahmen ihrer Parteistellung äußern. Dasselbe gilt für Änderungen der Sach- oder Rechtslage innerhalb des Prüfungsumfangs, die vom Verwaltungsgericht auch amtswegig zu berücksichtigen sind.

Zu Z 7 (§ 34 Abs. 3 VwGVG) und Z 8 (§ 34 Abs. 4 und 5 VwGVG):

Gemäß dem geltenden § 34 Abs. 3 erster Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Hinblick auf eine anhängige Revision beim Verwaltungsgerichtshof nur ein Verfahren „über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B‑VG“ aussetzen (siehe dazu RV 2009 d. B. XXIV. GP, 8). Diese Möglichkeit soll auf alle Verfahren nach dem VwGVG erweitert werden. Zur sprachlichen Vereinheitlichung soll außerdem in § 34 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG der Begriff „Aussetzung“ verwendet werden (siehe auch § 44 Abs. 2 VwGG und den vorgeschlagenen § 33 Abs. 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953 [siehe Art. 4 Z 1]).

Diese Regelung soll gemäß dem vorgeschlagenen § 34 Abs. 4 VwGVG sinngemäß auch im Hinblick auf eine anhängige Beschwerde nach Art. 144 B‑VG beim Verfassungsgerichtshof gelten. Das Verwaltungsgericht soll ein Verfahren also auch aussetzen können, wenn sich in diesem Verfahren eine Rechtsfrage stellt, die der Verfassungsgerichtshof in einer bei ihm anhängigen Beschwerde nach Art. 144 B‑VG zu klären hat, und auch die weiteren in § 34 Abs. 3 Z 1 und 2 VwGVG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies wird in Betracht kommen, soweit es um verfassungsrechtliche Fragen (vgl. Art. 144 Abs. 2 B‑VG), insbesondere grundrechtliche Fragen geht.

Darüber hinaus soll das Verwaltungsgericht das Verfahren gemäß dem vorgeschlagenen § 34 Abs. 5 VwGVG auch im Hinblick auf ein beim Verfassungsgerichtshof anhängiges Normprüfungsverfahren nach Art. 139, 139a, 140 oder 140a B‑VG aussetzen können, wenn es die angefochtene oder in Prüfung gezogene Bestimmung in seinem Verfahren anzuwenden hat. In diesem Fall soll das Verwaltungsgericht die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes abwarten können. Dies erscheint nur zweckmäßig, wenn die Aufhebung jener Norm, im Hinblick auf deren Prüfung das Verwaltungsgericht das Verfahren ausgesetzt hat, in der Folge für dieses ausgesetzte Verfahren auch wirksam wird. Ein gemäß der vorgeschlagenen Bestimmung ausgesetztes Verfahren soll daher von der Anlassfallwirkung nach Art. 139 Abs. 6 und 140 Abs. 7 (in Verbindung mit Art. 139a und 140a) B‑VG erfasst sein können (siehe die Erläuterungen zu Art. 4 Z 1 [§ 33 VfGG]). Gemäß dem vorgeschlagenen § 33 Abs. 2 VfGG soll der Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgericht den dafür maßgeblichen Zeitpunkt mitzuteilen haben. Ergibt sich aus dieser Mitteilung, dass das (zu spät) ausgesetzte Verfahren nicht dem Anlassfall gleichzuhalten ist, soll das Verfahren fortzusetzen sein.

Die Zeit des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof soll als vom Verwaltungsgericht abzuwartendes „(Zwischen-)[V]erfahren“ (VwGH 25.10.2017, Fr 2017/12/0006, Rz. 24) gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG nicht in die Entscheidungsfrist gemäß Abs. 1 leg. cit. einzurechnen sein. Dasselbe soll für die Verjährungsfrist gemäß § 43 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 VwGVG und jene gemäß § 31 Abs. 2 Z 4 VStG gelten (vgl. VwGH 8.11.2024, Ra 2023/12/0071, Rz. 15; 3.6.2025, Ra 2022/16/0063, Rz. 18). Im Übrigen soll es dem Verwaltungsgericht einerseits weiterhin freistehen (vgl. Art. 89 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 B‑VG), einen Normprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen; andererseits soll das Verwaltungsgericht das Verfahren auch ohne Aussetzung erledigen können.

Zu Z 9 (§ 59 Abs. 9 VwGVG):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft treten.

Zu Artikel 3 (Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985):

Zu Z 1 (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGG):

Nach der vorgeschlagenen Änderung sollen – in Angleichung an § 17 Abs. 3 Z 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 VfGG – auch die Gemeinden und Gemeindeverbände (sowie die von diesen beherrschten Stiftungen, Fonds und Anstalten) im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof von der absoluten Anwaltspflicht gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz VwGG ausgenommen werden. Das Einschreiten eines Rechtsanwalts soll dadurch jedoch nicht ausgeschlossen werden (vgl. Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts4 [2019] Rz. 342). Redaktionell soll der Begriff „Gebietskörperschaften“ durch den – auch in § 24 Abs. 2 VfGG verwendeten – Begriff „Körperschaften“ ersetzt werden.

Zu Z 2 (§ 26 Abs. 1 Z 1 VwGG):

Die Bestimmung soll an § 26 Abs. 1 Z 2 VwGG (und § 82 Abs. 1 zweiter Satz VfGG) angepasst werden. Ein Erkenntnis oder Beschluss des Verwaltungsgerichtes soll weiterhin bereits nach der mündlichen Verkündung mit Revision angefochten werden können, wenn gemäß § 29 Abs. 5 in Verbindung mit § 31 Abs. 3 VwGVG eine schriftliche Ausfertigung beantragt wurde (siehe § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG). Mit der vorgeschlagenen Änderung soll jedoch klargestellt werden, dass die Revisionsfrist in diesem Fall erst mit der Zustellung der gebotenen schriftlichen Ausfertigung zu laufen beginnt (vgl. in diesem Sinn auch VwGH 4.7.2024, Ra 2023/21/0008, Rz. 10).

Zu Z 3 (§ 79 Abs. 30 VwGG):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft treten.

Zu Artikel 4 (Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953):

Zu Z 1 (§ 33 VfGG):

Gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 1 soll – nach dem Vorbild des § 44 Abs. 2 VwGG – die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auch jenem Verwaltungsgericht zugestellt werden, das dem Verfassungsgerichtshof die Aussetzung eines Verfahrens wegen eines beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitgeteilt hat. Dies kommt etwa gemäß dem vorgeschlagenen § 34 Abs. 4 oder 5 VwGVG (siehe dazu auch die Erläuterungen zu Art. 2 Z 8) oder gemäß § 271 Abs. 1 BAO in Betracht.

Nach Art. 139 Abs. 6 und 140 Abs. 7 (in Verbindung mit Art. 139a bzw. 140a) B‑VG ist eine vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Norm auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des „Anlassfalles“ weiterhin anzuwenden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind dem Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Normprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Normprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (vgl. VfSlg. 10.616/1985, 11.711/1988; sogenannte „Quasi-Anlassfälle“). Im Sinn dieser Rechtsprechung soll gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 2 auch ein vom Verwaltungsgericht (zB gemäß dem vorgeschlagenen § 34 Abs. 4 oder 5 VwGVG oder gemäß § 271 Abs. 1 BAO) wegen eines beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahrens ausgesetztes Verfahren dem Anlassfall nach Art. 139 Abs. 6 oder 140 Abs. 7 (in Verbindung mit Art. 139a bzw. 140a) B‑VG gleichzuhalten sein, wenn das Verwaltungsgericht das Verfahren vor Beginn der mündlichen Verhandlung und bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor Beginn der nichtöffentlichen Beratung im Normprüfungsverfahren ausgesetzt hat. Dies ist erforderlich, weil ansonsten einerseits die Aussetzung zwecklos wäre und andererseits das Verwaltungsgericht, wenn es das Verfahren aussetzt, anstatt einen Normprüfungsantrag zu stellen oder das Verfahren zu erledigen und damit eine Beschwerde nach Art. 144 B‑VG zu ermöglichen, den Parteien von vornherein die Möglichkeit nähme, unter die (Quasi‑)Anlassfallwirkung zu fallen. Der Verfassungsgerichtshof soll dem Verwaltungsgericht den maßgeblichen Zeitpunkt (des Beginns der mündlichen Verhandlung oder der nichtöffentlichen Beratung) mitzuteilen haben, weil das Verwaltungsgericht diesen, wenn es auf den Beginn der nichtöffentlichen Beratungen ankommt, nicht kennen wird. Das Verwaltungsgericht soll dadurch in der Lage sein, die Anlassfallwirkung (auch im Hinblick auf eine Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens gemäß dem vorgeschlagenen § 34 Abs. 5 letzter Satz VwGVG oder die Nichtaussetzung weiterer Verfahren) entsprechend beurteilen zu können.

Die Befugnis des Verfassungsgerichtshofes nach Art. 139 Abs. 6 und 140 Abs. 7 (in Verbindung mit Art. 139a bzw. 140a) B‑VG, in seinem aufhebenden Erkenntnis „anderes“ auszusprechen, also die Anlassfallwirkung zu erstrecken, soll unberührt bleiben.

Zu Z 2 (§ 94 Abs. 43 VfGG):

Die vorgeschlagene Änderung soll mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft treten.