Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen

Gebühren und Schriftstücke der nichtamtlichen Sachverständigen

§ 53a. (1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

§ 53a. (1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. § 31 Abs. 1a GebAG ist auch auf die Übermittlung im sonstigen elektronischen Verkehr anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den nichtamtlichen Sachverständigen herangezogen hat.

(2) Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

(2) Die Gebühr ist von der Behörde, die den nichtamtlichen Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der nichtamtliche Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

(3) Die Gebühr ist dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.

(3) Die Gebühr ist dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.

 

(4) Nichtamtliche Sachverständige haben Schriftstücke an die Behörde nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im elektronischen Verkehr zu übermitteln, wenn dies nicht im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscher

Gebühren und Schriftstücke der nichtamtlichen Dolmetscher

§ 53b. Nichtamtliche Dolmetscher haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 53b. Nichtamtliche Dolmetscher haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. § 53 Abs. 1 Z 3 GebAG ist auch auf die Übermittlung im sonstigen elektronischen Verkehr anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs. 1 dritter und letzter Satz und Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 82. (1) bis (27) ...

§ 82. (1) bis (27) ...

(28) ... (vgl. RV 539 d. B. XXVIII. GP)

(28) ... (vgl. RV 539 d. B. XXVIII. GP)

(29) ... (vgl. RV 539 d. B. XXVIII. GP)

(29) ... (vgl. RV 539 d. B. XXVIII. GP)

 

(30) Die Überschrift zu § 53a, § 53a Abs. 1, 2 und 4 und § 53b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

...

...

 

               §5a.    Aktenvorlage

...

...

 

           § 23a.    Ermittlungsaufträge

...

...

 

Aktenvorlage

 

§ 5a. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Akten, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorzulegen sind, vollständig, samt Aktenverzeichnis und, wenn kein Aktenverzeichnis besteht, unter Beifügung eines Inhaltsverzeichnisses vorzulegen.

 

Ermittlungsaufträge

 

§ 23a. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 und 3 B‑VG kann das Verwaltungsgericht zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts eine Behörde mit Ermittlungen beauftragen, soweit dies durch Bundes- oder Landesgesetz bestimmt ist und davon wegen technischer Hilfsmittel, die der Behörde für Berechnungen oder vergleichbare Ermittlungen zur Verfügung stehen, eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist.

Verhandlung

Verhandlung

§ 24. (1) bis (5) ...

§ 24. (1) bis (5) ...

 

(6) Ist der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt und ohne sich vertreten zu lassen zur (fortgesetzten) Verhandlung nicht erschienen oder hat er sie unter diesen Voraussetzungen vorzeitig verlassen, gilt die Beschwerde als zurückgezogen. Das Verwaltungsgericht hat von der weiteren Durchführung der Verhandlung abzusehen und das Verfahren einzustellen. Diese Rechtsfolgen können nur eintreten, wenn die Ladung einen Hinweis darauf und auf die Möglichkeit des Verzichts gemäß Abs. 5 enthalten hat. Nach dem erstmaligen Nichterscheinen zur Verhandlung oder vorzeitigen Verlassen der Verhandlung hat das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer jedoch zunächst schriftlich von der in Aussicht genommenen Einstellung des Verfahrens zu verständigen und ihn auf die Möglichkeit hinzuweisen, binnen einer Woche die Fortführung des Verfahrens zu beantragen. Wird ein solcher Antrag rechtzeitig gestellt, gilt die Beschwerde nicht als zurückgezogen und das Verfahren ist fortzuführen.

Prüfungsumfang

Prüfungsumfang

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

§ 27. (1) Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

 

(2) Im Fall der Beschwerde einer Partei, die im Verfahren vor der Behörde Einwendungen erhoben hat, um ihre Stellung als Partei nicht zu verlieren, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid ausschließlich auf Grund des Beschwerdevorbringens zu überprüfen. Weiteres Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren ist nur zu berücksichtigen, soweit dieser es ohne sein Verschulden nicht in der Beschwerde erstatten konnte.

Entscheidungspflicht

Entscheidungspflicht

§ 34. (1) und (2) ...

§ 34. (1) und (2) ...

(3) Das Verwaltungsgericht kann ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn

(3) Das Verwaltungsgericht kann ein Verfahren mit Beschluss aussetzen, wenn

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.

Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof die Aussetzung des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.

 

(4) Abs. 3 gilt im Hinblick auf ein beim Verfassungsgerichtshof anhängiges Verfahren über eine Beschwerde gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes sinngemäß mit der Maßgabe, dass das Verfahren mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 33 Abs. 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, fortzusetzen ist.

 

(5) Das Verwaltungsgericht kann ein Verfahren mit Beschluss aussetzen, wenn beim Verfassungsgerichtshof ein Verfahren nach Art. 139, 139a, 140 oder 140a B‑VG anhängig ist und das Verwaltungsgericht die angefochtene oder in Prüfung gezogene Bestimmung in seinem Verfahren anzuwenden hat. Abs. 3 zweiter bis letzter Satz gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass das Verfahren mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 33 Abs. 1 VfGG fortzusetzen ist. Das Verfahren ist auch fortzusetzen, wenn sich aus der Mitteilung gemäß § 33 Abs. 2 VfGG ergibt, dass das ausgesetzte Verfahren nicht dem Anlassfall gleichzuhalten ist.

Durchführung der Verhandlung

Durchführung der Verhandlung

§ 45. (1) und (2) ...

§ 45. (1) und (2) ...

 

(2a) Ist der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer und, wenn es sich um den Beschuldigten handelt, zu eigenen Handen zugestellter Ladung unentschuldigt und ohne sich vertreten zu lassen zur (fortgesetzten) Verhandlung nicht erschienen oder hat er sie unter diesen Voraussetzungen vorzeitig verlassen, gilt die Beschwerde als zurückgezogen. Das Verwaltungsgericht hat von der weiteren Durchführung der Verhandlung abzusehen und das Verfahren einzustellen. Diese Rechtsfolgen können nur eintreten, wenn die Ladung einen Hinweis darauf und auf die Möglichkeit des Verzichts gemäß § 44 Abs. 5 enthalten hat. Nach dem erstmaligen Nichterscheinen zur Verhandlung oder vorzeitigen Verlassen der Verhandlung hat das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer jedoch zunächst schriftlich von der in Aussicht genommenen Einstellung des Verfahrens zu verständigen und ihn auf die Möglichkeit hinzuweisen, binnen einer Woche die Fortführung des Verfahrens zu beantragen; handelt es sich um den Beschuldigten, ist ihm zu eigenen Handen zuzustellen. Wird ein solcher Antrag rechtzeitig gestellt, gilt die Beschwerde nicht als zurückgezogen und das Verfahren ist fortzuführen.

(3) ...

(3) ...

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 59. (1) bis (8) ...

§ 59. (1) bis (8) ...

 

(9) Das Inhaltsverzeichnis, § 5a samt Überschrift, § 23a samt Überschrift, § 24 Abs. 6, § 27, § 34 Abs. 3 bis 5 und § 45 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.

Artikel 3

Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

Schriftsätze

Schriftsätze

§ 24. (1) ...

§ 24. (1) ...

(2) ...

(2) ...

           1. Revisionen und Anträge, die vom Bund, von einem Land, von einer Stadt mit eigenem Statut oder von einer Stiftung, einem Fonds oder einer Anstalt, die von Organen dieser Gebietskörperschaften oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Gebietskörperschaften bestellt sind, oder von deren Behörden oder Organen eingebracht werden;

           1. Revisionen und Anträge, die vom Bund, von einem Land, von einer Gemeinde, von einem Gemeindeverband oder von einer Stiftung, einem Fonds oder einer Anstalt, die von Organen dieser Körperschaften oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaften bestellt sind, oder von deren Behörden oder Organen eingebracht werden;

           2. ...

           2. ...

(3) und (4) ...

(3) und (4) ...

Revisionsfrist

Revisionsfrist

§ 26. (1) ...

§ 26. (1) ...

           1. in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung;

           1. in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung;

           2. bis 5. ...

           2. bis 5. ...

(2) bis (5) ...

(2) bis (5) ...

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 79. (1) bis (29) ...

§ 79. (1) bis (29) ...

 

(30) § 24 Abs. 2 Z 1 und § 26 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.

Artikel 4

Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

 

§ 33. (1) Hat ein Verwaltungsgericht dem Verfassungsgerichtshof die Aussetzung eines Verfahrens wegen eines beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitgeteilt, ist eine Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses in der vom Verwaltungsgericht bezeichneten Rechtssache auch dem Verwaltungsgericht zuzustellen.

 

(2) Das vom Verwaltungsgericht ausgesetzte Verfahren ist dem Anlassfall im Sinne des Art. 139 Abs. 6 oder 140 Abs. 7 B‑VG gleichzuhalten, wenn das Verwaltungsgericht das Verfahren vor Beginn der mündlichen Verhandlung und bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor Beginn der nichtöffentlichen Beratung im Verfahren nach den Abschnitten F bis I ausgesetzt hat. Der Verfassungsgerichtshof hat dem Verwaltungsgericht den dafür maßgeblichen Zeitpunkt mitzuteilen.

§ 94. (1) bis (42) ...

§ 94. (1) bis (42) ...

 

(43) § 33 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.