Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz und das Telekommunikationsgesetz 2021 geändert wird
Artikel 1
Änderung des Glücksspielgesetzes
Das Bundesgesetz über das Glücksspielwesen (Glücksspielgesetz – GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 4 lautet:
„Der Bundesminister für Finanzen hat eine Stelle für Glücksspiel und Spielerschutz einzurichten, deren Aufgaben die inhaltliche und wissenschaftliche Unterstützung des Spielerschutzes und der Marktbeobachtung sind. Zur Finanzierung der Arbeit dieser Stelle wird ein Finanzierungsbeitrag von 1 vT der jeweiligen Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 3 Z 7, § 28 und § 57 Abs. 4 gemeinsam mit den jeweiligen Abgaben erhoben.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 lautet der erste Satz:
„Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig oder durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt.“
b) In Abs. 3 dritter Satz wird nach der Wortfolge „Glücksspielautomaten gemäß § 5“ die Wortfolge „und Glücksspielautomaten in Spielbanken gemäß § 21 Abs. 10“ angefügt.
c) In Abs. 3 fünfter Satz entfällt der Klammerausdruck „(§ 5)“.
d) In Abs. 3 lautet der sechste Satz:
„Die Kosten für den laufenden Betrieb und die Weiter- oder Neuentwicklung des Datenrechenzentrums sind durch das Finanzamt Österreich den Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben. Die Kosten sind auf alle Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach § 5 auf Basis aller angebundenen Geräte nach deren Geräteanzahl aufzuteilen; unabhängig von der jeweiligen Dauer der Anbindung in der jeweiligen Anbindungsperiode. Die Kosten für die Weiter- oder Neuentwicklung können auf 10 Jahre verteilt vorgeschrieben werden, wenn diese die Kosten des laufenden Betriebs übersteigen.“
e) In Abs. 3 letzter Satz wird das Satzzeichen am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und die Wortfolge „die Glücksspielaufsichtsbehörde kann sich an Aufsichtsmaßnahmen beteiligen und ist auch aus eigenem Antrieb dazu berechtigt.“ angefügt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 5 wird der Betrag von „4 000 Euro“ durch den Betrag von „10 000 Euro“ ersetzt.
b) In Abs. 6 vierter Satz entfällt die Wortfolge „ab 1. Jänner 2011“ und wird die Wortfolge „dem Finanzamt Österreich“ durch die Wortfolge „der Glücksspielaufsichtsbehörde“ ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:
„Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach § 2 Abs. 3 an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten mit höchstens 50 Glücksspielautomaten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Abs. 2) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Abs. 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Abs. 6) und der Aufsicht (Abs. 7).
Die Aufstellung von höchstens drei Glücksspielautomaten in Betriebsstätten eines Vertragspartners des Bewilligungsinhabers ist zulässig, wenn diese an einem räumlich abgegrenzten Ort erfolgen, wo Minderjährige keinen Zutritt haben. Diesfalls hat der Vertragspartner des Bewilligungsinhabers die an der Betriebsstätte auferlegten Pflichten zu erfüllen.
Dabei darf ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1 200 Einwohner insgesamt im Bundesland nicht überschritten werden und die Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten ist mit höchstens drei pro Bundesland beschränkt. Die Einwohnerzahl eines Bundeslandes bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung von Bewilligungen maßgeblich ist; eine Anpassung kann bei Veränderung der Einwohnerzahl auf Antrag oder von Amts wegen festgelegt werden.“
b) In Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge „den Betreibern von Automatensalons“ durch die Wortfolge „Bewilligungsinhabern für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten“ ersetzt.
c) Abs. 4 lautet:
„Als Spielerschutz begleitende Rahmenbedingungen nach Abs. 3 sind zumindest verpflichtend vorzusehen
1. die Einrichtung eines Zutritts- und Identifikationssystems, das sicherstellt, dass nur Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben Zutritt zum räumlich abgegrenzten Ort der Spielteilnahme erhalten und an den Glücksspielautomaten spielen können; biometrische Erkennungsverfahren sind zulässig;
2. die Vorlage eines Konzepts über die Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit Spielsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtung(en);
3. die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Besuche des Spielteilnehmers bei einem Bewilligungsinhaber;
4. die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms bei der gewählten Einsatzgröße am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 85 bis 95 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 95 vH liegen;
5. das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen;
6. die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten;
7. die Einhaltung eines Mindestabstands von 15 Kilometern Luftlinie oder in Gemeinden mit mehr als 500 000 Einwohnern von 2 Kilometern Luftlinie für Betriebsstätten im Sinne des Abs. 1 mit mehr als 15 Glücksspielautomaten zum Standort einer Spielbank, wobei der Abstand einer Betriebsstätte im Sinne des Abs. 1 in einer Gemeinde mit mehr als 500 000 Einwohnern auf dem Gebiet dieser Gemeinde nicht mehr als 2 Kilometer Luftlinie betragen muss; zudem darf im Umkreis von 300 Metern oder in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern von 150 Metern Luftlinie einer Betriebsstätte im Sinne des Abs. 1 mit mehr als 15 Glücksspielautomaten keine weitere Betriebsstätte im Sinne des Abs. 1 mit mehr als 15 Glücksspielautomaten eröffnet werden; schließlich muss zwischen Betriebsstätte im Sinne des Abs. 1 desselben Bewilligungsinhabers jedenfalls ein Mindestabstand von 100 Metern Gehweg eingehalten werden; die Einwohnerzahl der Gemeinden richtet sich dabei nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnis der letzten Volkszählung;
8. die sinngemäße Einhaltung der Bestimmung des § 25 Abs. 3;
9. die Vorlage einer Spielsuchtpotentialanalyse für jedes von der Bewilligung umfasste Glücksspiel;
10. eine verbindliche Setzung monetärer und zeitlicher Höchstwerte pro Tag, Woche und Monat durch Spielteilnehmer (Selbstlimitierung), wobei Erhöhungen erst nach Ablauf von 72 Stunden und Reduzierungen sofort wirksam werden;
11. die Möglichkeit zur Einsichtnahme in das eigene Spielverhalten gegliedert nach Tag, Woche und Monat;
12. die Beschränkung der Einzahlung von Spielguthaben pro Woche mit höchstens 250 Euro für Spielteilnehmer bis zum vollendeten 26. Lebensjahr (Einzahlungslimit) und für Spielteilnehmer ab dem vollendeten 26. Lebensjahr mit höchstens 1 680 Euro pro Monat (Einzahlungslimit); wobei für Spielteilnehmer ab dem vollendeten 23. Lebensjahr ein abweichender Betrag festgelegt werden kann, wenn dadurch eine Gefährdung des Spielers im Sinne des § 25 Abs. 3 nicht anzunehmen ist und abgestuft nach der Höhe der Betragsbeschränkung zusätzliche Maßnahmen verpflichtend vorgesehen werden, wie das Monitoring des Spielverhaltens und der Einsatz von Feedbacktools;“
d) Abs. 5 lautet:
„Ein spielerschutzorientierter Spielverlauf nach Abs. 3 besteht, wenn zumindest
1. die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 5 Euro pro Spiel beträgt;
2. die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 10 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten;
3. jedes Spiel zumindest 2 Sekunden dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird;
4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird;
5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist und
6. nach 90 Minuten ununterbrochener Spieldauer eines Spielteilnehmers der Glücksspielautomat abschaltet (Abkühlungsphase). Die Abkühlungsphase des Spielers muss mindestens 15 Minuten andauern. Während der Abkühlphase ist dem Spieler ein Video einzublenden, welches über die mit dem Glücksspiel verbundenen Risiken aufklärt.“
e) In Abs. 6 wird die Wortfolge „Automatensalons und in Fällen der Einzelaufstellung“ durch die Wortfolge „Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gemäß § 5“ ersetzt.
f) In Abs. 7 Z 2 wird die Wortfolge „in Automatensalons und an Standorten mit Einzelaufstellung“ durch die Wortfolge „im Fall von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gemäß § 5“ ersetzt.
g) In Abs. 7 Z 5 wird die Wortfolge „jeden einzelnen Automatensalon“ durch die Wortfolge „jede Betriebsstätte im Sinne des Abs. 1“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „der Betreiber von Automatensalons“.
h) In Abs. 7 Z 7 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen und dem Finanzamt Österreich“ durch die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen, dem Finanzamt Österreich, dem Amt für Betrugsbekämpfung und der Glücksspielaufsichtsbehörde“ ersetzt und am Ende der Halbsatz „§ 50a Abs. 7 gilt gegenüber der jeweils zuständigen Landesbehörde sinngemäß;“ angefügt.
i) In Abs. 7 Z 9 wird der Verweis auf „§§ 31b, 51 sowie 56 Abs. 1“ durch den Verweis auf „§§ 31b, 31d, 31g und 51“ ersetzt.
j) In Abs. 7 Z 10 wird nach der Wortfolge „eine Parteistellung des Bundesministers für Finanzen“ die Wortfolge „und der Glücksspielaufsichtsbehörde“ angefügt.
k) In Abs. 9 entfällt die Wortfolge „Wettunternehmer sowie“.
5. § 12a, § 12b und § 13 lauten samt Überschriften:
„Bingo und Keno
§ 12a. Bingo und Keno sind Ausspielungen, bei denen ein Veranstalter Wetten über die Gewinnchancen von Zahlenkombinationen annimmt und durchführt, wobei Gewinne von den Spielteilnehmern durch Übereinstimmung der entsprechenden Zahlenkombinationen mit den ermittelten Gewinnzahlen erzielt werden.
Mehrstufige Ausspielungen
§ 12b. (1) Mehrstufige Ausspielungen sind Glücksspiele, bei denen die Spielteilnehmer neben einem allfälligen Gewinn eine weitere Gewinnchance erlangen können.
(2) Die Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12a können ein- oder mehrstufig durchgeführt werden.
Online-Glücksspiel
§ 13. (1) Online-Glücksspiele sind Ausspielungen, mit Ausnahme der Bestimmten Lotterien nach den §§ 6 bis 12a, bei denen die Spielteilnahme unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien erfolgt und die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig herbeigeführt sowie über elektronische Medien zur Verfügung gestellt wird und die nicht an ortsfesten Betriebsstätten angeboten werden. Die Bestimmungen des § 25 Abs. 3 gelten sinngemäß.
(2) Für Online-Glücksspiel in Form von Glücksspielautomaten gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 Z 4 bis 6, 10 und 11 sowie Abs. 5 Z 1 bis 6 über den Spielerschutz sinngemäß (virtuelle Glücksspielautomaten).
(3) Für alle anderen Online-Glücksspiele – vorbehaltlich Abs. 2 – gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 Z 5, 6, 10 und 11 über den Spielerschutz sinngemäß.
(4) Als Spielerschutz begleitende Rahmenbedingung ist zumindest die Beschränkung der Einzahlung von Spielguthaben mit höchstens 250 Euro pro Woche für Spielteilnehmer bis zum vollendeten 26. Lebensjahr (Einzahlungslimit) und für Spielteilnehmer ab dem vollendeten 26. Lebensjahr mit höchstens 1 680 Euro pro Monat (Einzahlungslimit) verpflichtend vorzusehen. Für Spielteilnehmer ab dem vollendeten 23. Lebensjahr kann auch ein abweichender Betrag festgelegt werden, wenn dadurch eine Gefährdung des Spielers im Sinne des § 25 Abs. 3 nicht anzunehmen ist und abgestuft nach der Höhe der Betragsbeschränkung zusätzliche Maßnahmen verpflichtend vorgesehen werden, wie das Monitoring des Spielverhaltens und der Einsatz von Feedbacktools.“
6. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift lautet:
„Übertragung Bestimmter Lotterien und Online-Glücksspiel“
b) Abs. 1 erster bis dritter Satz lauten:
„Die Glücksspielaufsichtsbehörde hat das Recht zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12a durch Erteilung einer einzigen Konzession zu übertragen (Bestimmte Lotterien). Die Glücksspielaufsichtsbehörde hat ferner das Recht zur Durchführung der Ausspielungen nach § 13 (Online-Glücksspiel) durch Erteilung einer unbeschränkten Anzahl von Konzessionen zu übertragen. Der Konzessionserteilung nach Abs. 1 erster Satz (Bestimmte Lotterien) hat eine öffentliche Interessentensuche voranzugehen, welche den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung zu entsprechen hat.“
c) In Abs. 1 wird die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ durch die Wortfolge „Die Glücksspielaufsichtsbehörde“ ersetzt.
d) In Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „109 Millionen Euro“ durch die Wortfolge „100 Millionen Euro im Falle einer Konzession nach Abs. 1 erster Satz (Bestimmte Lotterien) und mindestens 10 Millionen Euro im Falle einer Konzession nach § 14 Abs. 1 zweiter Satz (Online-Glücksspiel)“ ersetzt.
e) Es werden folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:
„(2a) Der Umstand, dass ein Konzessionswerber zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in Form von Online-Glücksspiel veranstaltet hat, oder sich unter Verwendung einer Marke oder eines Kennzeichens um die Konzession bewirbt, die in Zusammenhang mit einer solchen Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen zur Teilnahme vom Inland aus geführt wurde, steht einer Konzessionserteilung in Hinblick auf die Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht (§ 14 Abs. 2 Z 4) unter den nachfolgenden Voraussetzungen nicht entgegen.
1. Alle bisher fälligen und noch nicht verjährten Beträge an Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs 2 wurden vom Konzessionswerber oder dem Inhaber einer Marke oder eines Kennzeichens im Sinne des Abs. 2a fristgerecht entrichtet. Diese Voraussetzung gilt auch dann als erfüllt, wenn der Konzessionswerber vor Interessenbekundung alle noch nicht entrichteten fälligen Abgabenbeträge gemäß § 29 FinStrG vollständig offengelegt und entrichtet hat, sowie alle Aufzeichnungen über geleistete Einsätze, ausbezahlte Gewinne und gewährte Boni in einer Form vorgelegt hat, die eine elektronische Überprüfung und Auswertung ermöglicht.
2. Alle rechtskräftigen Leistungsurteile inländischer Zivilgerichte, die in der Vergangenheit von Spielteilnehmern gegen den Konzessionswerber oder den Inhaber einer Marke oder eines Kennzeichens im Sinne des Abs. 2a erwirkt wurden, müssen erfüllt worden sein. Neu erlassene Urteile im Sinne des ersten Satzes müssen binnen offener Leistungsfrist erfüllt werden bis zur Konzessionserteilung.
1. Dem Konzessionswerber werden mit diesem konzernmäßig verbundene Rechtsträger bis inklusive des wirtschaftlichen Eigentümers gemäß § 2 WiEReG gleichgestellt.
2. Wird die Marke oder ein Kennzeichen im Sinne des Abs. 2a nur geringfügig abgeändert oder mit Zusätzen versehen oder in Kombination mit anderen Elementen verwendet, die eine Verwechslungsgefahr nicht ausschließen, ist diese weiterhin als eine Marke oder ein Kennzeichen im Sinne des Abs. 2a anzusehen;
3. Der Konzessionswerber hat zum Zeitpunkt der Interessenbekundung eine eidesstattliche Erklärung abzugeben, dass alle Glücksspielabgaben im Sinne des Abs. 2a Z 1 vollständig entrichtet worden sind, und bis zur Konzessionserteilung auch weiterhin entrichtet werden, dass alle relevanten Leistungsurteile (Abs. 2a Z 2) vollständig erfüllt worden sind, und bis zur Konzessionserteilung auch weiterhin erfüllt werden, und dass die Veranstaltung verbotener Ausspielungen nach Maßgabe des Abs. 2a Z 3 eingestellt worden ist („Konformitätserklärung“).
4. Gemeinsam mit der Konformitätserklärung sind alle zum Zeitpunkt der Interessenbekundung relevanten Rechtsträger offenzulegen. Spätere Änderungen der maßgeblichen Verhältnisse sind bis zur Konzessionserteilung unverzüglich anzuzeigen.
5. Die Glücksspielaufsichtsbehörde hat im digitalen Amtsblatt der Republik Österreich (www.evi.gv.at) die Öffentlichkeit über die Identität des Konzessionswerbers und die von ihm offengelegten Rechtsträger sowie Marken oder Kennzeichen zu informieren; über den wirtschaftlichen Eigentümer jedoch nur dann, wenn Grund zu der Annahme besteht, er habe Glücksspiele auch selbst veranstaltet. Allfällige spätere Änderungen sind von der Glücksspielaufsichtsbehörde bis zur Konzessionserteilung in gleicher Weise zu veröffentlichen. Die Glücksspielaufsichtsbehörde hat Hinweise, dass die Konformitätserklärung inhaltlich unrichtig war oder gegen sie verstoßen wurde, entgegenzunehmen und im Konzessionserteilungsverfahren zu berücksichtigen (Z 6).
6. Kommt während des Konzessionserteilungsverfahrens hervor, dass die Konformitätserklärung inhaltlich unrichtig war oder gegen die Konformitätserklärung verstoßen wurde, tritt die Rechtsfolge nach Abs. 2a nicht ein, es sei denn der Verstoß war geringfügig.
7. Kommt nach Konzessionserteilung hervor, dass die Konformitätserklärung inhaltlich unrichtig war oder bis zur Konzessionserteilung gegen sie verstoßen wurde, ist die Konzession von der Glücksspielaufsichtsbehörde zurückzunehmen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.
8. Eine Teilzahlung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens (Konkursverfahrens), eines Sanierungsplans, eines Zahlungsplans oder im Rahmen einer vergleichbaren gesetzlichen Schuldenregulierungsmaßnahme im In- oder Ausland stellt keine vollständige Erfüllung im Sinne des Abs. 2a dar. Dies gilt auch, wenn über das Vermögen der Vorgängergesellschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder mangels kostendeckenden Vermögens kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die Vorgängergesellschaft aufgelöst oder liquidiert wurde.“
f) In Abs. 3 wird folgender vierter Satz eingefügt:
„Die Vollstreckung rechtskräftiger Urteile österreichischer Zivilgerichte gegen den Interessenten muss im Sitzstaat gewährleistet sein (Vollstreckungsvorbehalt).“
g) In Abs. 3 wird die Wortfolge „dem Finanzamt Österreich“ durch die Wortfolge „der Glücksspielaufsichtsbehörde“ ersetzt.
h) In Abs. 3 wird folgender Satz am Ende angefügt:
„Wird keine inländische Kapitalgesellschaft errichtet, dann sind alle für die Abgabenerhebung maßgeblichen Aufzeichnungen jederzeit in der österreichischen Niederlassung abrufbereit zu halten.“
i) Abs. 4 erster Satz lautet:
„Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen, sie kann mit Nebenbestimmungen versehen sein, wenn dies im öffentlichen Interesse, insbesondere des Spielerschutzes, der Sicherung der Entrichtung der Konzessions- und Glücksspielabgaben sowie zur Vermeidung der Umgehung der Konzessionsvoraussetzungen nach Abs 2 bis 3, liegt.“
j) Abs. 4 Z 1 lautet:
„Die Dauer der Konzession; diese ist für Konzessionen nach § 14 Abs. 1 erster Satz (Bestimmte Lotterien) mit längstens 15 Jahren zu begrenzen und für Konzessionen nach § 14 Abs. 1 zweiter Satz (Online-Glücksspiel) mit längstens 5 Jahren bei erstmaliger Erteilung und längstens 10 Jahren im Falle einer weiteren Erteilung Verlängerung“.
k) Abs. 4 Z 3 und Z 4 lauten:
„3. Die Vertriebsstruktur für ein insgesamt effektives Vertriebsnetz im österreichischen Bundesgebiet im Sinne des § 16 Abs. 14.
4. Die Unzulässigkeit der Verwendung einer Marke oder eines Kennzeichens im Sinne des Abs. 2a und 2b ohne Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen.“.
l) Abs. 5 bis 8 lauten:
„(5) Über alle fristgerecht eingebrachten Anträge auf eine Konzession nach Abs. 1 erster Satz (Bestimmte Lotterien) ist im Zuge der Prüfung der Interessensbekundung bescheidmäßig zu entscheiden. Treten mehrere Konzessionswerber gleichzeitig auf, die die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 6 erfüllen, so hat die Glücksspielaufsichtsbehörde auf Grund des Abs. 2 Z 7 zu entscheiden. Solange eine nach Abs. 1 erster Satz erteilte Konzession aufrecht ist, dürfen weitere Konzessionen nach Abs. 1 erster Satz nicht erteilt werden.
(6) Über Anträge auf eine Konzession nach Abs. 1 zweiter Satz (Online-Glücksspiel) ist bescheidmäßig zu entscheiden.
(7) Liegen nach Erteilung der Konzession die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 3 nicht mehr vor oder sind diese nachträglich weggefallen, oder verletzt der Konzessionär Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Konzessionsbescheides oder sonstiger Bescheide oder Verordnungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, so hat die Glücksspielaufsichtsbehörde
1. dem Konzessionär unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von 30 000 Euro pro Tag aufzutragen, den entsprechenden Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Erfüllung seiner Aufgaben und im Interesse der Spielteilnehmer angemessen ist; die Höhe der insgesamt verhängten Zwangsstrafen darf 750 000 Euro nicht übersteigen;
2. im Fortsetzungsfall, sofern ein Vorgehen nach Z 1 nicht mehr möglich ist, sowie im Wiederholungsfall den Geschäftsleitern des Konzessionärs die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen;
(8) Wer als Konzessionär den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Konzessionsbescheides (Abs. 1) oder sonstiger Bescheide oder Verordnungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Glücksspielaufsichtsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 000 Euro zu bestrafen. Die Glücksspielaufsichtsbehörde kann von einer Bestrafung absehen, wenn zu erwarten ist, dass der Rechtsverstoß durch die nach Abs. 6 Z 1 und 2 zu ergreifenden Aufsichtsmaßnahmen abgestellt werden kann.“
7. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortfolge „der Glücksspielaufsichtsbehörde“ ersetzt.
b) In Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „der Glücksspielaufsichtsbehörde“ ersetzt.
d) In Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Die Glücksspielaufsichtsbehörde“ ersetzt.
8. In § 15a wird die Wortfolge „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortfolge „der Glücksspielaufsichtsbehörde“ ersetzt.
9. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 und 1a lauten:
„(1) Der Konzessionär hat für die übertragenen Glücksspiele Spielbedingungen aufzustellen, die insbesondere auch den Bestimmungen des § 31c Abs. 3 Z 1 Rechnung tragen, und der vorherigen Bewilligung der Glücksspielaufsichtsbehörde bedürfen. Die bewilligten Spielbedingungen sind durch Kundmachung im digitalen Amtsblatt der Republik Österreich (www.evi.gv.at)zu verlautbaren und in den Geschäftslokalen des Konzessionärs und bei seinen Vertriebsstellen (Annahmestellen) zur Einsicht aufzulegen. Neben dem Vertrieb über Annahmestellen können Lotterien auch über elektronische Medien vertrieben werden.
(1a) Die Teilnahme am Spiel ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.“
b) In Abs. 7 wird die Wortfolge „Elektronische Lotterien außerhalb von Video Lotterie Terminals“ durch die Wortfolge „Online-Glücksspiel“ ersetzt.
c) Abs. 14 lautet:
„(14) Bei Abschluss von Verträgen für Spiele gemäß Abs. 2 sind Tabaktrafiken vorrangig zu berücksichtigen und dabei bevorzugt zu behandeln, wenn sie von folgenden Personen betrieben werden:
1. Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises nach § 4 des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetz BGBl. Nr. 183/1947;
2. Empfänger einer Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 – KOVG 1957, Bundesgesetz BGBl. Nr. 152/1957, oder dem Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetz BGBl. Nr. 27/1964, wenn ihre Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH gemindert ist;
3. Empfänger einer Witwenrente oder Witwenbeihilfe nach dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetz BGBl. Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 – KOVG 1957, Bundesgesetz BGBl. Nr. 152/1957, oder dem Heeresversorgungsgesetz – HVG, Bundesgesetz BGBl. Nr. 27/1964 in der vor der Aufhebung gültigen Fassung;
4. begünstigte Invalide im Sinne des § 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetz BGBl. Nr. 22/1970.
Bei der Vergabe ist insbesondere auf die für einen befriedigenden Vertrieb erforderliche Geschäftstüchtigkeit, die Verfügung über voll entsprechende Geschäftsräumlichkeiten sowie die günstige örtliche Lage Bedacht zu nehmen. Der Konzessionär hat Verträge über den Vertrieb einheitlich zu gestalten. Gleiche Bedingungen hinsichtlich der Höhe der Vergütung und der sonstigen Vertragsinhalte sind nach sachlichen Kriterien sicherzustellen. Von diesen Bestimmungen darf weder durch individuelle Vereinbarung noch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen abgewichen werden. Abweichende, ergänzende oder anderslautende Regelungen sind unzulässig und unwirksam.
Abweichungen von diesen Bestimmungen oder eine Änderung in der Vertriebsstruktur gemäß § 14 Abs. 4 Z 3 sind der Glücksspielaufsichtsbehörde schriftlich begründet anzuzeigen. Sofern die Glücksspielaufsichtsbehörde nicht ausdrücklich von einer Untersagung absieht, können Änderungen frühestens nach Ablauf von drei Monaten durchgeführt werden. Die Glücksspielaufsichtsbehörde hat die beabsichtigte Änderung durch Bescheid ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die beabsichtigte Änderung zur Deckung oder Aufrechterhaltung eines effektiven und flächendeckenden Vertriebsnetzes nicht erforderlich ist oder wenn den vorrangig zu behandelnden Vertragspartnern durch eine Änderung ein unmittelbarer, wirtschaftlicher Nachteil entsteht.“
d) Es wird folgender Abs. 15 angefügt:
„(15) Der Konzessionär hat der Glücksspielaufsichtsbehörde für jedes von der Konzession umfasste Glücksspiel eine Spielsuchtpotentialanalyse vorzulegen.“
10. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 Z 7 wird die Wortfolge „Elektronische Lotterien, ausgenommen Elektronische Lotterien über Video Lotterie Terminals nach § 12a Abs. 2“ durch die Wortfolge „Online-Glücksspiel“ ersetzt.
b) In § 17 Abs. 4 wird die Wortfolge samt Satzzeichen „Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wortfolge „Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetz BGBl. Nr. 194/1961“ und das Bundesgesetzblatt „BGBl. II Nr. 292/2022“ durch das Bundesgesetzblatt „BGBl. II Nr. 221/2024“ ersetzt. Ferner wird am Ende folgender Satz angefügt: „Der Bundesminister für Finanzen kann sich an Aufsichtsmaßnahmen beteiligen und ist auch aus eigenem Antrieb dazu berechtigt; die Bestimmungen dieses Absatzes gelten sinngemäß.“
c) In Abs. 7 wird nach der Wortfolge „Der Konzessionär“ die Wortfolge „nach § 14 Abs. 1 erster Satz (Bestimmte Lotterien)“ angefügt.
11. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „der Glücksspielaufsichtsbehörde“ ersetzt.
b) In Abs. 3 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Die Glücksspielaufsichtsbehörde“ ersetzt.
c) Abs 4 lautet:
„(4) Sollte ein nach dieser Bestimmung genehmigungspflichtiger Erwerb ohne Zustimmung der Glücksspielaufsichtsbehörde durchgeführt werden oder treten nach Genehmigung der Glücksspielaufsichtsbehörde Umstände auf, die darauf schließen lassen, dass die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 2 Z 1 bis 6 nicht mehr erfüllt sind, hat die Glücksspielaufsichtsbehörde durch Bescheid zu verfügen, dass die Stimmrechte für jene Aktien oder sonstigen Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder sonstigen Gesellschaftern gehalten werden, ruhen bis zur Feststellung der Glücksspielaufsichtsbehörde, dass der Erwerb der Beteiligung nicht untersagt worden wäre oder der Grund für die erfolgte Untersagung nicht mehr besteht.“
d) In Abs. 5 werden jeweils die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „der Glücksspielaufsichtsbehörde“ ersetzt und entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „in der jeweils geltenden Fassung,“.
12. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:
„Die Glücksspielaufsichtsbehörde hat den Konzessionär auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Konzessionsbescheides oder sonstiger Bescheide oder Verordnungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, zu überwachen. Zu diesem Zweck können Organe der Glücksspielaufsichtsbehörde in die Bücher und Schriften des Konzessionärs Einsicht nehmen; die Glücksspielaufsichtsbehörde kann Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen oder durch Abschlussprüfer oder sonstige sachverständige Personen vornehmen lassen und vom Konzessionär Auskünfte über Geschäftsvorfälle, die Vorlage von Zwischenabschlüssen und von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung verlangen; solchen Verlangen hat der Konzessionär unverzüglich nachzukommen. Organe und Personen, deren sich die Glücksspielaufsichtsbehörde zur Ausübung ihres Aufsichtsrechtes bedient, dürfen die Geschäftsräume des Konzessionärs betreten und haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert durch Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrages auszuweisen. Die Kosten der Überwachung trägt der Konzessionär; die Glücksspielaufsichtsbehörde hat den jährlichen Personal- und Sachaufwand für die Überwachung des Konzessionärs gemäß der WFA-FinAV, BGBl. II Nr. 490/2012, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 221/2024, mit Bescheid zu bemessen und dem Konzessionär innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Quartals zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen vorzuschreiben. Für das Finanzamt Österreich gelten die Bestimmungen dieses Absatzes im eigenen Wirkungsbereich sinngemäß. Der Bundesminister für Finanzen kann sich an Aufsichtsmaßnahmen beteiligen und ist auch aus eigenem Antrieb dazu berechtigt; die Bestimmungen dieses Absatzes gelten sinngemäß.“
b) In Abs. 4 wird die Wortfolge „dem Finanzamt Österreich“ durch die Wortfolge „der Glücksspielaufsichtsbehörde“ ersetzt.
c) In Abs. 5 wird die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ durch die Wortfolge „die Glücksspielaufsichtsbehörde“ und die Wortfolge „dem Finanzamt Österreich“ durch die Wortfolge „der Glücksspielaufsichtsbehörde“ sowie die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ durch die Wortfolge „Die Glücksspielaufsichtsbehörde“ ersetzt.
d) In Abs. 6 wird die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ durch die Wortfolge „Die Glücksspielaufsichtsbehörde“ und das Wort „seines“ durch das Wort „ihres“ ersetzt.
e) In Abs. 7 wird die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ durch die Wortfolge „Die Glücksspielaufsichtsbehörde“ ersetzt und der Verweis auf „§ 16 Abs. 4 bis 6“ hinzugefügt.
f) In Abs. 8 wird die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ durch die Wortfolge „Die Glücksspielaufsichtsbehörde“ und das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ sowie die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ durch die Wortfolge „Die Glücksspielaufsichtsbehörde“ ersetzt.
13. In § 20 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „in der jeweils geltenden Fassung,“ und werden jeweils die Wortfolge „des Konzessionärs nach § 14“ durch die Wortfolge „der Konzessionäre nach § 14“ ersetzt.
14. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 erster Satz lautet:
„Die Glücksspielaufsichtsbehörde hat das Recht zum Betrieb einer Spielbank durch Konzession zu übertragen.“
b) In Abs. 1 letzter Satz wird die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ durch die Wortfolge „Die Glücksspielaufsichtsbehörde“ ersetzt.
c) In Abs. 2 Z 3 wird die die Wortfolge „22 Millionen Euro“ durch die Wortfolge „10 Millionen Euro, wobei sich dieser Betrag für jede weitere Konzession um 20 % erhöht,“ ersetzt.
d) In Abs. 3 wird die Wortfolge „dem Finanzamt Österreich“ durch die Wortfolge „der Glücksspielaufsichtsbehörde“ ersetzt.
e) Abs. 5 lautet:
„Insgesamt sind 13 Konzessionen im Sinne des Abs. 1 zu erteilen, wobei eine sachlich begründete Gliederung in mehrere Pakete zulässig ist. Hierbei sind für Standortvorgaben Kriterien wie eine möglichst umfassende Abdeckung der österreichischen Bevölkerung, das touristische Potential einer Region, soziodemographische und sozioökonomische Rahmenbedingungen und die Identifizierung von Einzugsgebieten zu berücksichtigen. Bei der Paketgliederung ist eine Minimierung des Wettbewerbsdrucks zwischen Spielbanken zur Stärkung des Spielerschutzes und ein möglichst ausgewogenes Verhältnis der Wertigkeit sicherzustellen sowie die Prognose einer ausreichenden betriebswirtschaftlichen Tragfähigkeit miteinzubeziehen.“
f) In Abs. 6 wird die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ durch die Wortfolge „die Glücksspielaufsichtsbehörde“ ersetzt.
g) In Abs. 7 wird folgende Z 7 angefügt:
„7.eine Höchstzahl bewilligbarer Glücksspielautomaten in Spielbanken;“
h) In Abs. 9 wird die Wortfolge „dem Finanzamt Österreich“ durch die Wortfolge „der Glücksspielaufsichtsbehörde“ ersetzt.
i) Abs. 10 lautet:
„(10) Glücksspielautomaten in Spielbanken sind verpflichtend gemäß § 2 Abs. 3 an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden.“
j) Abs. 11 entfällt.
15. § 23 lautet:
„(1) Treten nach Erteilung der Konzession Umstände auf, die den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 widersprechen oder verletzt der Konzessionär Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Konzessionsbescheides (§ 21 Abs. 1) oder sonstiger Bescheide oder Verordnungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, so hat die Glücksspielaufsichtsbehörde
1. dem Konzessionär unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von 30 000 Euro pro Tag aufzutragen, den entsprechenden Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Erfüllung seiner Aufgaben und im Interesse der Spielteilnehmer angemessen ist; die Höhe der insgesamt verhängten Zwangsstrafen darf 750 000 Euro nicht übersteigen;
2. im Fortsetzungsfall, sofern ein Vorgehen nach Z 1 nicht mehr möglich ist, sowie im Wiederholungsfall den Geschäftsleitern des Konzessionärs die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen;
3. die Konzession zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Einhaltung dieses Bundesgesetzes nicht sicherstellen können.
(2) Wer als Konzessionär den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Konzessionsbescheides (§ 21 Abs. 1) oder sonstiger Bescheide oder Verordnungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Glücksspielaufsichtsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 000 Euro zu bestrafen. Die Glücksspielaufsichtsbehörde kann von einer Bestrafung absehen, wenn zu erwarten ist, dass der Rechtsverstoß durch die nach Abs. 1 Z 1 und 2 zu ergreifenden Aufsichtsmaßnahmen abgestellt werden kann.“
16. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortfolge „der Glücksspielaufsichtsbehörde“ ersetzt.
b) In Abs. 2 werden die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „der Glücksspielaufsichtsbehörde“ und die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Die Glücksspielaufsichtsbehörde“ ersetzt.
17. In § 24a wird die Wortfolge „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortfolge „der Glücksspielaufsichtsbehörde“ ersetzt.
18. In § 25 Abs. 1 wird das Wort „achtzehnte“ durch die Zahl „18.“ersetzt.
19. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 wird die Wortfolge „des Finanzamtes Österreich“ durch die Wortfolge „der Glücksspielaufsichtsbehörde“ ersetzt.
b) Abs. 3 lautet wie folgt:
„(3) Der Konzessionär hat der Glücksspielaufsichtsbehörde für jedes von der Konzession umfasste Glücksspiel eine Spielsuchtpotentialanalyse vorzulegen.“
20. In § 28 wird die Wortfolge „des Finanzamtes Österreich“ durch die Wortfolge „der Glücksspielaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzamt Österreich“ und die Wortfolge „vom Finanzamt“ durch die Wortfolge „von der Glücksspielaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzamt Österreich“ ersetzt.
21. In § 29 Abs. 3 wird die Wortfolge samt Satzzeichen „Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wortfolge „Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetz BGBl. Nr. 194/1961“ und das Bundesgesetzblatt „BGBl. II Nr. 292/2022“ durch das Bundesgesetzblatt „BGBl. II Nr. 221/2024“ ersetzt. Ferner wird am Ende der Satz „Der Bundesminister für Finanzen kann sich an Aufsichtsmaßnahmen beteiligen und ist auch aus eigenem Antrieb dazu berechtigt; die Bestimmungen dieses Absatzes gelten sinngemäß.“ angefügt.
22. In § 30 werden jeweils die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „der Glücksspielaufsichtsbehörde“, die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Die Glücksspielaufsichtsbehörde“, jeweils die Wortfolge „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortfolge „der Glücksspielaufsichtsbehörde“ und die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „die Glücksspielaufsichtsbehörde“ ersetzt. Ferner entfällt in Abs. 5 die Wortfolge samt Satzzeichen „in der jeweils geltenden Fassung,“.
23. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In § 31 werden jeweils die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ durch die Wortfolge „Die Glücksspielaufsichtsbehörde“, die Wortfolge „des Finanzamts Österreich“ durch die Wortfolge „der Glücksspielaufsichtsbehörde“, jeweils die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ durch die Wortfolge „die Glücksspielaufsichtsbehörde“, jeweils die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ durch die Wortfolge „die Glücksspielaufsichtsbehörde“, das Wort „seines“ durch das Wort „ihres“ und das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ sowie die Wortfolge „dem Finanzamt Österreich“ durch die Wortfolge „der Glücksspielaufsichtsbehörde“ ersetzt.
b) In Abs. 1 werden das Bundesgesetzblatt „BGBl. II Nr. 292/2022“ durch das Bundesgesetzblatt „BGBl. II Nr. 221/2024“ ersetzt, nach dem vierten Satz der Satz „Für das Finanzamt Österreich gelten die Bestimmungen dieses Absatzes im eigenen Wirkungsbereich sinngemäß.“ Eingefügt und entfällt im letzten Satz das Wort „solchen“.
c) In Abs. 5 wird der Verweis auf „§ 16 Abs. 4 bis 6“ hinzugefügt.
24. § 31b wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 wird die Wortfolge „im EU/EWR-Raum“ durch die Wortfolge „in der EU oder dem EWR“ ersetzt.
b) In Abs. 6 wird der Verweis auf „§ 56 Abs. 2“ durch den Verweis auf „§ 31e Abs. 1“ ersetzt.
c) In Abs. 6 erster Satz wird jeweils die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ durch die Wortfolge „die Glücksspielaufsichtsbehörde“ ersetzt.
d) In Abs. 6 wird die Wortfolge „eingetretener Folgen von Auswirkungen zu umfassen“ durch die Wortfolge „jener Folgen zu umfassen, die im Rahmen der Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen eingetreten sind;“ ersetzt.
e) In Abs. 6 letzter Satz wird die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ durch die Wortfolge „Die Glücksspielaufsichtsbehörde“ ersetzt.
f) In Abs. 9 erster Satz wird die Wortfolge „dem Finanzamt Österreich“ durch die Wortfolge „der Glücksspielaufsichtsbehörde“ ersetzt.
g) In Abs. 9 zweiter Satz wird die Wortfolge „dem Finanzamt Österreich“ durch die Wortfolge „der Glücksspielaufsichtsbehörde“ ersetzt.
h) In Abs. 9 dritter Satz wird die Wortfolge „des Finanzamtes Österreich“ durch die Wortfolge „der Glücksspielaufsichtsbehörde“ ersetzt.
i) In Abs. 9 letzter Satz wird die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ durch die Wortfolge „die Glücksspielaufsichtsbehörde“ ersetzt.
j) Es werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:
„(10) Die zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden nach den §§ 5, 14 und 21, die Stelle für Glücksspiel und Spielerschutz nach § 1 Abs. 4 sowie die Konzessionäre nach den §§ 14 und 21 und Bewilligungsinhaber nach § 5 können Testkäufe bzw. -geschäfte (Testkäufe) im Bereich Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach § 5, Ausspielungen nach § 21 und Ausspielungen nach § 14 durchführen. Sie können damit eine geeignete Einrichtung beauftragen. Die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an Testkäufen und -geschäften ist nicht strafbar; die erworbenen Gewinne sind der durchführenden Stelle abzuliefern. § 7 VStG ist nicht anzuwenden.
(11) Die Konzessionäre nach den §§ 14 und 21 und Bewilligungsinhaber nach § 5 haben der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde zumindest alle zwei Jahre einen Bericht über Testkäufe gemäß § 31b Abs. 10 vorzulegen.“
25. § 31c wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1 wird jeweils der Verweis auf „§ 16 Abs. 1, 2, 4 und 5“ durch den Verweis auf „§ 16 Abs. 1 und 2“ ersetzt.
b) In Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1 wird jeweils das Wort „Aufsichtsbehörde“ durch das Wort „Glücksspielaufsichtsbehörde“ ersetzt.
c) In Abs. 2 Z 1 wird am Ende der Halbsatz „die persönliche Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises zur Überprüfung der Identität gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 FM-GwG bei Besuch der Spielbank kann entfallen, wenn die eindeutige Identifizierung des Besuchers durch geeignete technische Erkennungsverfahren, wie beispielsweise biometrische Erkennungsverfahren, sichergestellt wird;“ angefügt.
d) In Abs. 3 lautet Z 2 wird die Wortfolge „für den Bereich der Bestimmten Lotterien nach §§ 6 bis 12 und § 12b sowie Elektronischen Lotterien nach § 12a Abs. 1“ durch die Wortfolge „für den Bereich der Bestimmten Lotterien nach §§ 6 bis 12a sowie für den Bereich der Online-Glücksspiele nach § 13“ ersetzt.
e) In Abs. 3 entfällt die Z 3.
26. Nach § 31c werden folgende § 31d, § 31e, § 31f, § 31g, § 31h und § 31i samt Überschrift eingefügt:
§ 31d. (1) Die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach diesem Bundesgesetz haben bei ihren Werbeauftritten einen verantwortungsvollen Maßstab zu wahren und den Kinder- und Jugendschutz zu beachten. Die Einhaltung dieses verantwortungsvollen Maßstabes ist ausschließlich im Aufsichtswege zu überwachen und nicht dem Klagswege nach §§ 1 ff UWG zugänglich. Abs. 1 Satz 1 stellt kein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB dar.
(2) Als Rahmenbedingungen für einen verantwortungsvollen Maßstab sind das Suchtgefährdungspotenzial des beworbenen Glücksspiels und alternativer Spielangebote, die angemessene Darstellung der Gewinn- und Verlustmöglichkeiten des beworbenen Glücksspiels sowie die angesprochene Zielgruppe zu berücksichtigen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann nähere Bestimmungen über den verantwortungsvollen Maßstab mit Verordnung festlegen, insbesondere Standards zur verpflichtenden Verbraucherinformation, zum Schutz besonders vulnerabler Personengruppen sowie zu Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung.
§ 31e. (1) Spielbanken aus Mitgliedstaaten der EU oder des EWR dürfen im Inland den Besuch ihrer ausländischen, in Mitgliedstaaten der EU oder des EWR gelegenen Betriebsstätten gemäß den Grundsätzen dieses Bundesgesetzes und den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bewerben, wenn dem Betreiber der Spielbank dafür eine Bewilligung durch die Glücksspielaufsichtsbehörde erteilt wurde. Eine solche Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Betreiber der Spielbank der Glücksspielaufsichtsbehörde nachgewiesen hat, dass
1. die für den Betrieb der Spielbank erteilte Berechtigung für die beantragte Dauer der Werbebewilligung erteilt wurde und § 21 entspricht, und
2. die gesetzlichen Spielerschutzbestimmungen dieses Mitgliedstaates der EU oder des EWR den inländischen zumindest entsprechen.
(2) Entsprechen die Werbemaßnahmen nicht den Anforderungen des § 31d, werden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Bewilligungsbescheides oder sonstiger Bescheide oder Verordnungen verletzt oder fällt die ausländische Berechtigung nach Abs. 1 Z 1 nachträglich weg, kann dem Betreiber der ausländischen Spielbank die Werbung durch die Glückspielaufsichtsbehörde untersagt werden (Aufhebung der Werbebewilligung).
(3) Wer einem gemäß Abs. 2 erlassenen Bescheid der Glücksspielaufsichtsbehörde zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Glücksspielaufsichtsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
(4) Die Glücksspielaufsichtsbehörde kann von einer Bestrafung gemäß Abs. 3 absehen, wenn es zum Abstellen des Rechtsverstoßes geboten ist, stattdessen für den Fall der Nichtbefolgung eines Bescheids nach Abs. 2 binnen angemessener Frist mit gesonderter Verfahrensanordnung eine Zwangsstrafe in Höhe von 1 000 Euro anzudrohen. Die Zwangsstrafe ist ab dem in dieser Verfahrensanordnung festgelegten Zeitpunkt für jeden Tag zu verhängen, an dem der Verstoß gegen einen Bescheid nach Abs. 2 andauert. Die Höhe der insgesamt verhängten Zwangsstrafen darf 20 000 Euro nicht übersteigen.
(5) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist für die beantragte Dauer, längstens jedoch für die Dauer von einem Jahr bei erstmaliger Erteilung und längstens für die Dauer von drei Jahren im Falle einer weiteren Erteilung (Verlängerung), zu erteilen.
(6) Die Bewilligung ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen, sie kann mit Nebenbestimmungen versehen sein, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, wie insbesondere zur Sicherstellung hoher Spielerschutzstandards, der Vermeidung krimineller Handlungen, der Vermeidung der Sucht- und wirtschaftlichen Existenzgefährdung von Personen sowie der Sicherstellung des Jugendschutzes und der umfassenden Aufsicht.
(7) Für die Erhebung der Gebühren ist das Finanzamt Österreich zuständig. Die Gebühren fließen dem Bund zu.
(8) Für den Antrag auf Bewilligung nach Abs. 1 sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Gebühren zu entrichten:
1. Die Gebühr beträgt 100 000 Euro.
2. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung des Antrages auf Erteilung einer Werbebewilligung.
3. Die Gebühren sind unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes Österreich zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist in geeigneter Weise nachzuweisen und der Eingabe anzuschließen.
4. Im Übrigen gelten für die Gebühren die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 über Eingaben und amtliche Ausfertigungen mit Ausnahme der §§ 9, 11 Abs. 1 Z 1 und Z 2 und 14 sowie die §§ 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung.
Fortführungsbestimmungen
(2) Bei drohendem ersatzlosem Auslaufen des Konzessionsbescheides nach § 14 Abs. 1 erster Satz (Bestimmte Lotterien) und § 21 Abs. 1 erster Satz (Spielbanken) kann die Glücksspielaufsichtsbehörde den Konzessionär berechtigen, die Glücksspiele über die Geltungsdauer des Konzessionsbescheides hinaus während einer mit längstens 24 Monaten festzusetzenden Frist weiterzubetreiben.
(3) Wird gegen eine Entscheidung über eingebrachte Anträge nach § 14 Abs. 1 erster Satz (Bestimmte Lotterien) und § 21 Abs. 1 erster Satz (Spielbanken) ein Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht oder den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof erhoben, kann die Glücksspielaufsichtsbehörde den zuletzt berechtigten Konzessionär berechtigen, die Glücksspiele während einer mit längstens 24 Monaten festzusetzenden Frist weiter zu betreiben.
(4) Die Fristen der Abs. 1 bis 3 sind von Amts wegen mit Bescheid so zu bestimmen, dass mit ihrem Ablauf der Bund oder ein neuer Konzessionär die Glücksspiele durchführen können. Die erstmalige Festsetzung der Frist nach Abs. 2 darf nicht früher als 24 Monate vor Auslaufen des Konzessionsbescheides des zuletzt berechtigen Konzessionärs erfolgen. Bereits festgesetzte Fristen nach Abs. 1 bis 3 können durch die Glücksspielaufsichtsbehörde bis zur jeweils angeführten Höchstdauer nachträglich verlängert und bei Vorliegen der Voraussetzungen auch erneut festgesetzt werden, wobei in diesem Zusammenhang eine gesetzlich verlängerte oder eine nach dieser Bestimmung verlängerte Konzession einer Konzession nach § 14 Abs. 1 erster Satz (Bestimmte Lotterien) und § 21 Abs. 1 erster Satz (Spielbanken) gleichzusetzen ist.
Sperrregister
§ 31g. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt ein zentrales, anbieterübergreifendes, technisch unterstütztes Register für Besuchs- und Spielsperren oder -beschränkungen einzurichten (Sperrregister). Dieses Register ist von der Glücksspielaufsichtsbehörde zu führen. Im Rahmen der Verordnung sind die Austauschverpflichtungen von Daten über spieler- oder betreiberseitig veranlasste Besuchs- und Spielsperren oder -beschränkungen von Konzessionären bzw. Bewilligungsinhabern nach den §§ 5, 14 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 und der Glücksspielaufsichtsbehörde zum Spielerschutz und zur Spielsuchtvorbeugung näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten und das Format der wechselseitig zu übermittelnden Datensätze festzulegen. Die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den § 5, § 14 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 sind zur Teilnahme am Sperrregister verpflichtet und haben dort erfasste Besuchs- und Spielsperren oder -beschränkungen zu beachten. Die Kosten für die Errichtung und den laufenden Betrieb sind durch die Glücksspielaufsichtsbehörde den Konzessionären und Bewilligungsinhaber nach § 5 jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Teilnahmeverpflichtung festlegen. Für statistische und wissenschaftliche Untersuchungen sind die Daten nach der Ersetzung der Daten zur Personenidentifikation durch ein nicht rückführbar verschlüsseltes eindeutiges Personenkennzeichen in ein Statistik-Register zu überführen. Nicht der Pseudonymisierung unterliegen das Geschlecht und das Geburtsjahr.
Online-Glücksspiel-Aufsichtssystem
§ 31h. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung ein zentrales, anbieterübergreifendes, technisch unterstütztes Register für Ausspielungen im Sinne des § 13 (Online-Glücksspiel) einzurichten (Online-Glücksspiel-Aufsichtssystem). Dieses Register ist von der Glücksspielaufsichtsbehörde zu führen und dient der Umsetzung eines anbieterübergreifenden Einzahlungslimits (Limitregister). Im Rahmen der Verordnung sind Daten über spielerseitig festgelegte Einzahlungslimits nach Maßgabe des monatlichen Höchstbetrages nach § 13 Abs. 4 und bereits getätigte Einzahlungen (Limitregister) sowie Daten zur Identifizierung von Spielern von zur Durchführung von Online-Glücksspiel im Sinne des § 13 berechtigten Konzessionären und der Glücksspielaufsichtsbehörde zum Spielerschutz und zur Spielsuchtvorbeugung näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten und das Format der wechselseitig zu übermittelnden Datensätze festzulegen. Die zur Durchführung von Online-Glücksspiel im Sinne des § 13 berechtigten Konzessionäre sind zur Teilnahme am Online-Glücksspiel-Aufsichtssystem verpflichtet und dürfen die Spielteilnahme nur nach Maßgabe der in dem Limitregister ersichtlichen Daten gestatten. Die Kosten für die Errichtung und den laufenden Betrieb sind durch die Glücksspielaufsichtsbehörde den Konzessionären jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Teilnahmeverpflichtung festlegen. Für statistische und wissenschaftliche Untersuchungen sind die Daten nach der Ersetzung der Daten zur Personenidentifikation durch ein nicht rückführbar verschlüsseltes eindeutiges Personenkennzeichen in ein Statistik-Register zu überführen. Nicht der Pseudonymisierung unterliegen das Geschlecht und das Geburtsjahr.
Safe-Server
§ 31i. Die zur Durchführung von Online-Glücksspiel im Sinne des § 13 berechtigten Konzessionäre sind verpflichtet, auf eigene Kosten ein technisches System einzurichten und zu betreiben, welches zum Zwecke der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sämtliche Spielvorgänge digital und in nichtveränderlicher Form erfasst und zum Zwecke der aufsichtsbehördlichen Kontrolltätigkeit jederzeit einen unmittelbaren Zugriff durch die Glücksspielaufsichtsbehörde ermöglicht (Safe-Server). Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung Inhalt und Form der zu übermittelnden Datensätze festzulegen, insbesondere welche zur eindeutigen Identifizierung von Spielern und Spielvorgängen erforderlichen Daten seitens der Konzessionäre zu übermitteln sind.“
27. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „im Inland“ durch die Wortfolge „in der EU oder dem EWR“ ersetzt.
b) In Abs. 3 wird die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ durch die Wortfolge „Die Glücksspielaufsichtsbehörde“ ersetzt.
28. In § 37 wird die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ durch die Wortfolge „die Glücksspielaufsichtsbehörde“ ersetzt.
29. In § 40 Abs. 2 wird die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ durch die Wortfolge „Die Glücksspielaufsichtsbehörde“ ersetzt.
30. In § 42 Abs. 3 wird die Wortfolge „im EU-/EWR-Raum oder der Schweiz“ durch die Wortfolge „in der EU, dem EWR oder der Schweiz“ ersetzt.
31. In § 44 Abs. 2 wird die Wortfolge „im Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ durch die Wortfolge „im digitalen Amtsblatt der Republik Österreich (www.evi.gv.at)“ ersetzt.
32. In § 46 Abs. 2 wird das Bundesgesetzblatt „BGBl. II Nr. 292/2022“ durch das Bundesgesetzblatt „BGBl. II Nr. 221/2024“ ersetzt.
33. In § 48 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „der vorgenannten Fristen auch“ die Wortfolge „der Glücksspielaufsichtsbehörde und“ angefügt.
34. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 erster Satz wird nach der Wortfolge „nach diesem Bundesgesetz“ die Wortfolge „,ausgenommen Verfahren nach den §§ 14, 23, 31e, 52b bis 52f und §§ 56a bis 56e,“ angefügt.
b) In Abs. 10 wird die Wortfolge „im Zusammenhang mit dem Beschlagnahme- oder Einziehungsverfahren“ durch die Wortfolge „im Zusammenhang mit dem Beschlagnahme-, dem Einziehungs- oder Betriebsschließungsverfahren“, das Wort „Bestraften“ durch das Wort „Betroffenen“ und das Wort „Strafbescheid“ durch die Wortfolge „jeweiligen Bescheid“ ersetzt.
c) Es werden folgende Abs. 12 und Abs. 13 angefügt:
„(12) Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches zur Hilfeleistung an die Glücksspielaufsichtsbehörde verpflichtet. Dies gilt auch für den Dachverband der Sozialversicherungsträger, soweit die von diesem zu erteilenden Auskünfte für die vom Amt für Betrugsbekämpfung zu führenden Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind. Es arbeiten einschließlich deren nachgeordneten Dienststellen und Behörden und unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen mit dem Amt für Betrugsbekämpfung in wechselseitiger Hilfeleistung insbesondere zusammen:
1. die Gerichte einschließlich der Strafgerichte sowie die Staatsanwaltschaften, jeweils nach Maßgabe des § 76 Abs. 4 Strafprozessordnung 1975 – StPO, Bundesgesetz BGBl. Nr. 631/1975
2. die Bundesminister der in § 1 Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, Bundesgesetz BGBl. Nr. 76/1986, genannten Bundesministerien;
3. die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) und die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH);
4. die Bezirksverwaltungsbehörden (BVB) und Landespolizeidirektionen (LPD) bei der Vollziehung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen;
5. die Landesregierungen insoweit Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gemäß § 5 betroffen sind.
Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten sinngemäß für den Bundesminister für Finanzen, das Finanzamt Österreich und das Amt für Betrugsbekämpfung.
(13) Die Glücksspielaufsichtsbehörde kann mit Behörden in Mitgliedstaaten und Drittländern, die den Aufgaben des Amtes für Betrugsbekämpfung entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, wechselseitig zusammenarbeiten und alle Informationen übermitteln, soweit die Übermittlung der Informationen für die Zwecke der Aufsicht über den Glücksspielmarkt dienlich ist. Darunter fällt auch die Information über den Inhalt von Mitteilungen und Bescheiden gemäß §§ 56b bis 56e. Das Amt für Betrugsbekämpfung kann von seinen bundesgesetzlichen Befugnissen auch ausschließlich für die Zwecke einer Zusammenarbeit oder eines Informationsaustausches nach diesem Absatz Gebrauch machen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine im Inland geltende Vorschrift darstellt. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten sinngemäß für den Bundesminister für Finanzen, das Finanzamt Österreich und das Amt für Betrugsbekämpfung.“
35. Es werden folgende § 50a und § 50b samt Überschrift eingefügt:
„Konzessionserteilungsverfahren
§ 50a. (1) Die Interessenbekundungen haben innerhalb der festzulegenden angemessenen Frist für die Interessensbekundung bei der Glücksspielaufsichtsbehörde (§ 14 Abs. 1 erster Satz; § 21 Abs. 1) einzulangen. Verspätet einlangende Interessenbekundungen sind zurückzuweisen. Einer verspäteten Einbringung gleichzuhalten sind nachträgliche Ausdehnungen der Interessenbekundung sowie Interessenbekundungen, die nur Teile einer Konzession betreffen.
(2) Interessenbekundungen sind sowohl in schriftlicher Form als auch (inhaltlich übereinstimmend) auf einem elektronischen Datenträger unter Beifügung eines Aktenverzeichnisses einzubringen. Die Glücksspielaufsichtsbehörde kann den Interessenten die Beibringung weiterer Ausfertigungen ihrer Interessenbekundungen auftragen; diesem Auftrag ist binnen zwei Wochen nachzukommen, andernfalls dies einer verspäteten Einbringung gleichzuhalten ist.
(3) Anbringen in mündlicher oder telefonischer Form oder per Telefax sind unzulässig und unbeachtlich.
(4) Nachträgliche Änderungen der Interessenbekundungen sind grundsätzlich unzulässig und zurückzuweisen (Neuerungsverbot). Ausnahmsweise sind nachträgliche Änderungen zulässig, wenn sie auf Umstände zurückzuführen sind, die nachträglich eingetreten sind und ihre Ursache außerhalb der Einflusssphäre des Interessenten und der mit ihm konzernmäßig verbundenen Unternehmen haben, oder wenn die Änderungen von der Behörde beauftragt worden sind.
(5) Interessenbekundungen, die zum Zeitpunkt des Fristablaufs (Abs. 1) wesentliche Mindestvoraussetzungen nicht erfüllen, sind ohne weitere Behandlung zurückzuweisen. Wesentliche Mindestvoraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn
1. der Interessent nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat geführt wird (§ 14 Abs. 2 Z 1; § 21 Abs. 2 Z 1), oder
2. sein Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der EU oder EWR liegt (§ 14 Abs. 3; § 21 Abs. 3), oder
3. er nicht über das erforderliche eingezahlte Stamm- oder Grundkapital verfügt (§ 14 Abs. 2 Z 3; § 21 Abs. 2 Z 3), oder
4. er nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt (§ 14 Abs. 2 Z 4; § 21 Abs. 2 Z 4), oder
5. die Gebühr gemäß § 59a Abs. 1 Z 1 nicht entrichtet hat und trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht entrichtet; davon unberührt bleiben die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) BGBl. Nr. 194/1961.
(6) Interessenten können verlangen, dass bestimmte Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen zum Schutz von technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnissen von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Dazu ist jeweils konkret darzulegen, inwieweit eine Verletzung von Geheimhaltungsinteressen drohen würde. Unbegründete oder pauschale Ausnahmebegehren sind unbeachtlich.
(7) Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung und alle anderen Behörden sowie Gerichte sind über Anfrage der konzessionserteilenden Behörde verpflichtet und im Übrigen auch aus eigenem Antrieb berechtigt, Daten betreffend
1. die Interessenten,
2. ihre Geschäftsleiter,
3. an den Interessenten direkt oder indirekt beteiligte Personen, sowie
4. Personen, an denen die Interessenten direkt oder indirekt beteiligt sind
der konzessionserteilenden Behörde zu übermitteln, wenn diese Daten für Verfahren nach den §§ 14 und 21 von Bedeutung sein können.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 50b. In Verfahren nach den §§ 14 und 21 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.“
36. Es wird folgender § 51a samt Überschrift eingefügt:
„Informations- und Warnhinweise
§ 51a. (1) Das Amt für Betrugsbekämpfung kann durch Kundmachung im digitalen Amtsblatt der Republik Österreich (www.evi.gv.at) und zusätzlich im Internet und/oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Durchführung von Glücksspiel nicht berechtigt ist, und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist; ein begründeter Verdacht, dass im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes durchgeführt werden ist hiefür ausreichend. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Die Person muss in der Veröffentlichung eindeutig identifizierbar sein; zu diesem Zweck können, soweit dem Amt für Betrugsbekämpfung bekannt, auch Geschäftsanschrift, allfällige weitere Betriebsstätten oder Wohnanschrift, Firmenbuchnummer, Internetadresse oder vergleichbare Social Media-Präsenzen, Telefonnummer und E-Mail-Adresse sowie Bankverbindungen (Zahlungsdaten wie IBAN etc.) angegeben werden. Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei dem Amt für Betrugsbekämpfung beantragen. Das Amt für Betrugsbekämpfung hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat das Amt für Betrugsbekämpfung die Veröffentlichung richtigzustellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder in gleicher Weise zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.
(2) Das Amt für Betrugsbekämpfung hat eine Liste zu führen, die Informationen über ausgesprochene Warnhinweise nach Abs. 1 und § 56e Abs. 3 enthält und hat über Internet eine automationsunterstützte Abfrage dieser Daten zu ermöglichen („blacklist“). Nach Maßgabe des § 56e Abs. 3 veröffentlichte Warnhinweise haben Merkmale zu enthalten, welche es dem jeweiligen Zahlungsdienstleister ermöglichen, automationsunterstützt jene Transaktionen zu identifizieren, welche vom Verbot des § 56e Abs. 1 und 2 erfasst sind (in Bezug auf Banken insbesondere: IBAN). Veröffentlichungen sind nach Ablauf von fünf Jahren nach der Veröffentlichung zu löschen.
(3) Das Amt für Betrugsbekämpfung hat eine Liste zu führen, die Informationen über den aktuellen Umfang der bestehenden Konzessionen nach §§ 14 und 21 sowie Bewilligungen im Sinne des § 5 enthält, und hat über Internet eine Abfrage dieser Daten zu ermöglichen („whitelist“).“
37. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Ziffer „11“ durch die Ziffer „10“ ersetzt.
b) Abs. 1 Z 3 lautet:
„wer die Bewilligungsbedingungen eines genehmigten Glücksspieles nicht einhält, sofern nicht nach § 14 Abs. 7 oder § 23 Abs. 2 vorzugehen ist;“
c) Abs. 1 Z 9 lautet:
„wer verbotene Ausspielungen (§ 2 Abs. 4) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, oder den Besuch einer ausländischen, in Mitgliedstaaten der EU oder des EWR gelegenen Spielbank im Inland bewirbt oder dessen Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung gemäß § 31e Abs. 1 vor;“
d) Abs. 1 Z 10 lautet:
„wer bei der Durchführung von Ausspielungen Trinkgelder direkt annimmt.“
e) In Abs. 1 entfällt Z 11.
f) In Abs. 2 wird folgender Satz am Ende angefügt: „Bei Übertretung des Abs. 1 Z 1 mit Online-Glücksspielen im Sinne des § 13 Abs. 1 erster Satz ist eine Geldstrafe bis zu 1 000 000 Euro zu verhängen.“
g) Abs. 5 lautet:
„(5) Zu Geldstrafen wegen Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 sind Ersatzfreiheitsstrafen bis zu sechs Wochen zu verhängen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von kumuliert mehr als sechs Monaten ist nicht zulässig.“
38. § 52b wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „vom Finanzamt Österreich“ durch die Wortfolge „von der Glücksspielaufsichtsbehörde“ ersetzt.
b) In Abs. 1 wird der Betrag von „22 000 Euro“ durch den Betrag von „60 000 Euro“ ersetzt.
c) In Abs. 2 wird der Verweis auf „§ 16 Abs. 1, 2, 4 und 5“ durch den Verweis auf „§ 16 Abs. 1 und 2“ ersetzt.
d) In Abs. 3 wird die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ durch die Wortfolge „Die Glücksspielaufsichtsbehörde“ ersetzt.
39. § 52c wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ durch die Wortfolge „Die Glücksspielaufsichtsbehörde“ ersetzt.
b) In Abs. 3 wird im vierten Satz die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ durch die Wortfolge „die Glücksspielaufsichtsbehörde“ und das Wort „es“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
40. In § 52d wird der Verweis auf „§§ 52b oder 52c“ durch den Verweis auf „§ 52 Abs. 1 Z 1, § 52b, § 52c, § 56c, § 56d oder § 56e“ ersetzt.
41. In § 52e wird die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ durch die Wortfolge „die Glücksspielaufsichtsbehörde“ ersetzt.
42. In § 52f wird die Wortfolge „vom Finanzamt Österreich“ durch die Wortfolge „von der Glücksspielaufsichtsbehörde“ ersetzt und nach der Wortfolge „gemäß §§ 52b oder 52c“ die Wortfolge „und dem Amt für Betrugsbekämpfung gemäß §§ 56c oder 56d sowie der Telekom-Control-Kommission gemäß § 56e“angefügt.
43. In § 54 Abs. 3 wird am Ende folgender Satz „Geld, das sich in Gegenständen befindet oder befunden hat (gesonderte Verwahrung), mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wurde oder die mit diesen Gegenständen funktional verbunden gewesen sind, ist, allenfalls mittels gesonderten Bescheids, zum Bundesschatz einzuziehen.“ angefügt.
44. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(Veranstalter, Inhaber)“.
b) Abs. 2 lautet:
„(2) Beschlagnahmte Gegenstände, die binnen drei Jahren niemandem auszufolgen waren, gehen in das Eigentum des Bundes über. Wird vor Ablauf dieser Frist ein Herausgabeantrag gestellt, gehen die Gegenstände frühestens mit rechtskräftiger Entscheidung über den Herausgabeantrag in das Eigentum des Bundes über.“
c) Abs. 3 lautet:
„Geld, das sich in beschlagnahmten Gegenständen befindet und das nicht der Einziehung unterliegt, ist zunächst zur Tilgung von allfälligen Abgabenforderungen des Bundes, danach zur Aufrechnung mit allfälligen Barauslagen im Sinne des § 50 Abs. 10 und sodann von offenen Geldstrafen des wirtschaftlichen Eigentümers der beschlagnahmten Gegenstände zu verwenden, ansonsten auszufolgen. Beschlagnahmte Geldbeträge, die binnen drei Jahren niemandem auszufolgen waren, gehen in das Eigentum des Bundes über.“
45. § 56 samt Überschrift entfällt.
46. § 56a erhält die Bezeichnung § 56 und wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „aber nicht ohne vorher zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele aufgefordert zu haben,“ und wird das Wort „Stillegung“ durch das Wort „Stilllegung“ ersetzt.
b) Abs. 4 lautet:
„(4) Mit Verfügung nach Abs. 1 und in einem Bescheid nach Abs. 3 können auch andere nach Abs. 1 zulässige Maßnahmen angeordnet werden, wie insbesondere die Unterbrechung der Strom-, Internet- und Wasserversorgung und die Anbringung von technischen Vorrichtungen, die der Behörde eine Überwachung von Betriebsstätten und anderen Räumlichkeiten auch ohne körperliche Anwesenheit von behördlichen Organen ermöglichen (zB Alarmanlagen, Bewegungsmelder, Bild- und Tonaufzeichnungen) oder sonstige Maßnahmen sowie deren Kontrolle, Rück- oder Ausbau. Zum Zweck der Einhaltung der Maßnahmen und gesetzlichen Bestimmungen kommen der Behörde die Betretungs- und Kontrollrechte im Sinne des § 50 Abs. 4 zu und kann diese, solange eine Betriebsschließung nach Abs. 1 oder 3 wirksam ist, jederzeit ohne weitere Ankündigung aus eigenem Betriebsstätten und, soweit dies für die Kontrolle erforderlich ist, mit den geschlossenen Betriebsstätten verbundene Liegenschaftsbestandteile betreten. Ergibt sich der Verdacht, dass die angeordneten Maßnahmen nicht hinreichend sind, so können auch zusätzliche Maßnahmen nachträglich angeordnet werden.“
c) In Abs. 5 wird nach der Wortfolge „gegen Bescheide über Verfügungen nach Abs. 1“ die Wortfolge „und gegen Bescheide nach Abs. 4“ hinzugefügt.
d) In Abs. 6 wird die Wortfolge „mit Ablauf eines Jahres außer Wirksamkeit“ durch die Wortfolge „mit Ablauf von 18 Monaten außer Wirksamkeit, wobei Bescheide gemäß Abs. 4 zum selben Zeitpunkt außer Wirksamkeit treten“ ersetzt.
e) Es wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Der Liegenschaftseigentümer ist über eine Verfügung nach Abs. 1 und einen Bescheid nach Abs. 3 zu informieren, und dabei auf die Gesetzesbestimmungen über die Haftung nach § 59 Abs. 4 und die besondere Kündigungsmöglichkeit nach § 59 Abs. 5a hinzuweisen. Eine Betriebsschließung nach § 56 Abs. 3 stellt jedenfalls einen wichtigen Grund dar, der den Vermieter zur Kündigung des Mietvertrags berechtigt, unabhängig davon, ob der unmittelbare Mieter, ein Untermieter oder ein sonstiger Dritter die Betriebsschließung zu vertreten haben.“
47. § 56b entfällt.
48. Es werden folgende §§ 56a, 56b, 56c, 56d, 56e samt Überschrift eingefügt:
„Befugnisse des Amtes für Betrugsbekämpfung bei verbotenen Ausspielungen über elektronische Medien (Online-Glücksspiel)
§ 56a. (1) Hat das Amt für Betrugsbekämpfung den begründeten Verdacht, dass ein Unternehmen zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 über elektronische Medien veranstaltet oder unternehmerisch zugänglich macht, sind die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung ermächtigt, verdeckte Testspiele durchzuführen. Auf die Durchführung von Testspielen ist § 52 Abs. 5 nicht anzuwenden.
(2) Die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung können Urkunden, welche über deren Identität täuschen, im Rechtsverkehr gebrauchen, soweit dies zum Zwecke der Durchführung von verdeckten Testspielen erforderlich ist. Auf Verlangen des Bundesministers für Finanzen haben die gesetzlich zur Ausstellung von Urkunden berufenen Bundesbehörden, Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung, durch Gesetz eingerichtete Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts oder Bürgermeister die zur Durchführung der verdeckten Testspiele erforderlichen Urkunden herzustellen. Das Amt für Betrugsbekämpfung hat jede Anwendung dieser Urkunden im Rechtsverkehr zu dokumentieren.
(3) Jene Geldmittel, welche für die Durchführung von verdeckten Testspielen erforderlich sind, werden vom Amt für Betrugsbekämpfung zur Verfügung gestellt. Allfällige Gewinne aus Testspielen fließen dem Bund zu7.
Aufsichtsmaßnahmen bei verbotenen Ausspielungen über elektronische Medien (Online-Glücksspiel)
§ 56b. (1) Hat das Amt für Betrugsbekämpfung Anhaltspunkte dafür, dass ein Unternehmen zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 über elektronische Medien veranstaltet oder unternehmerisch zugänglich macht, teilt es dies dem Unternehmen mit. Gleichzeitig ist dabei dem Unternehmen die Gelegenheit einzuräumen, binnen einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist zu den Vorhalten Stellung zu nehmen und die verbotenen Ausspielungen einzustellen.
(2) Stellt das Amt für Betrugsbekämpfung fest, dass nach Ablauf der gesetzten Frist die verbotene Ausspielung, aufgrund der das Aufsichtsverfahren eingeleitet wurde, nicht eingestellt ist, ordnet es mit Bescheid die Einstellung der verbotenen Ausspielungen an und setzt eine zwei Wochen nicht übersteigende Frist fest, innerhalb der dem Bescheid zu entsprechen ist.
(3) Bei der Erlassung eines Bescheides nach Abs. 2 sind bestehende Rechte soweit zu schonen, als dies ohne Gefährdung der Ziele dieses Bundesgesetzes möglich ist. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 2 nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft die glücksspielrechtlichen Vorschriften vom betroffenen Unternehmen eingehalten werden, so hat das Amt für Betrugsbekämpfung auf Antrag des betroffenen Unternehmens den Bescheid gemäß Abs. 2 ehestens zu widerrufen.
Sperrverfügungen gegen Anbieter von Diensten der
Informationsgesellschaft
(Hosting, Caching und Suchmaschinen)
§ 56c. (1) Hat das Amt für Betrugsbekämpfung Anhaltspunkte dafür, dass Anbieter von Vermittlungsdiensten der Zwischenspeicherung (Caching) im Sinne des Art. 3 Buchstabe g Unterpunkt ii, Anbieter von Vermittlungsdiensten für Hosting im Sinne des Art. 3 Buchstabe g Unterpunkt iii sowie Anbieter von Suchmaschinen im Sinne des Art. 3 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) vom 19. Oktober 2022 an der Herstellung eines Zuganges zu verbotenen Ausspielungen (§ 2 Abs. 4) über elektronische Medien, zur Teilnahme vom Inland aus, mitwirken, so teilt es dies den an der Herstellung eines Zuganges beteiligten Anbietern mit. Gleichzeitig ist dabei die Gelegenheit einzuräumen, binnen einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist zu den Vorhalten Stellung zu nehmen und die Mitwirkung an der Herstellung des Zuganges einzustellen. Dabei bedarf es keiner vorherigen Inanspruchnahme nach § 56b des Veranstalters oder Vermittlers (§ 59 Abs. 5) von verbotenen Ausspielungen . Wenn ein Unternehmen über elektronische Medien neben verbotenen Ausspielungen (§ 2 Abs. 4), zur Teilnahme vom Inland aus, auch sonstige Leistungen in der Weise anbietet, die es den an der Herstellung eines Zuganges beteiligten Anbietern im Sinne des Abs. 1 nicht ermöglicht, diesen Zugang vollständig unterscheidbar und getrennt nach den Angeboten abzuwickeln, kann das Amt für Betrugsbekämpfung zudem anordnen, dass die Mitwirkung an der Herstellung eines Zuganges auch für die sonstigen Leistungen einzustellen ist.
(2) Stellt das Amt für Betrugsbekämpfung fest, dass nach Ablauf der gesetzten Frist das Verhalten, aufgrund dessen das Aufsichtsverfahren eingeleitet wurde, nicht eingestellt ist, ordnet es mit Bescheid dem Anbieter im Sinne des Abs. 1 die angemessenen und technisch verfügbaren Maßnahmen an, die den Zugang zu den verbotenen Ausspielungen verhindern oder erschweren, und setzt eine zwei Wochen nicht übersteigende Frist fest, innerhalb der der verpflichtete Diensteanbieter dem Bescheid zu entsprechen hat. Dabei bedarf es keiner vorherigen Inanspruchnahme nach § 56b des Veranstalters oder Vermittlers (§ 59 Abs. 5) von verbotenen Ausspielungen . Wenn ein Unternehmen über elektronische Medien neben verbotenen Ausspielungen (§ 2 Abs. 4), zur Teilnahme vom Inland aus, auch sonstige Leistungen in der Weise anbietet, die es den an der Herstellung eines Zuganges beteiligten Anbietern im Sinne des Abs. 1 nicht ermöglicht, diesen Zugang vollständig unterscheidbar und getrennt nach den Angeboten abzuwickeln, kann das Amt für Betrugsbekämpfung in seinem Bescheid zudem anordnen, dass die Mitwirkung an der Herstellung eines Zuganges auch für die sonstigen Leistungen einzustellen ist. Als Teil der angemessenen Maßnahmen gegenüber dem Diensteanbieter kann die Verlinkung auf eine vom Amt für Betrugsbekämpfung einzurichtende Informationsseite zur Aufklärung über das unerlaubte Angebot, deren rechtliche Folgen, Informations- und Warnhinweise gemäß § 51a sowie Informationen über Suchtprävention, Suchthilfe und Suchthilfeeinrichtungen („Stop-Page“) angeordnet werden.
(3) Bei der Erlassung eines Bescheides nach Abs. 2 sind bestehende Rechte soweit zu schonen, als dies ohne Gefährdung der Ziele dieses Bundesgesetzes möglich ist. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 2 nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft die glücksspielrechtlichen Vorschriften vom Betroffenen eingehalten werden, so hat das Amt für Betrugsbekämpfung auf Antrag des Betroffenen den Bescheid gemäß Abs. 2 ehestens zu widerrufen.
(4) Wer einem gemäß Abs. 2 erlassenen Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Amt für Betrugsbekämpfung mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 000 Euro zu bestrafen.
(5) Das Amt für Betrugsbekämpfung kann von einer Bestrafung gemäß Abs. 4 absehen, wenn es zum Abstellen des Rechtsverstoßes geboten ist, stattdessen für den Fall der Nichtbefolgung eines Bescheids nach Abs. 2 binnen angemessener Frist mit gesonderter Verfahrensanordnung eine Zwangsstrafe in Höhe von 30 000 Euro anzudrohen. Die Zwangsstrafe ist ab dem in dieser Verfahrensanordnung festgelegten Zeitpunkt für jeden Tag zu verhängen, an dem der Verstoß gegen einen Bescheid nach Abs. 2 andauert. Die Höhe der insgesamt verhängten Zwangsstrafen darf 750 000 Euro nicht übersteigen.
(6) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung.
Sperrverfügungen gegen Anbieter von Diensten der
Informationsgesellschaft
(reine Durchleitung)
§ 56d. (1) Führen Maßnahmen gemäß § 56c nicht zum Erfolg, so ist zur Anordnung von Maßnahmen, die den Zugang zu den verbotenen Ausspielungen erschweren oder verhindern und die die Anbieter von Vermittlungsdiensten der reinen Durchleitung im Sinne des Art. 3 Buchstabe g Unterpunkt i der Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) vom 19. Oktober 2022 zu ergreifen haben, die Telekom-Control-Kommission berufen. Hierzu kann das Amt für Betrugsbekämpfung einen Antrag an die Telekom-Control-Kommission stellen.
(2) Die Telekom-Control-Kommission ordnet mit Bescheid dem Anbieter von Vermittlungsdiensten der reinen Durchleitung im Sinne des Art. 3 Buchstabe g Unterpunkt i, der Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) vom 19. Oktober 2022 die angemessenen und technisch verfügbaren Maßnahmen an, die den Zugang zu den verbotenen Ausspielungen verhindern oder erschweren, und setzt eine zwei Wochen nicht übersteigende Frist fest, innerhalb der der verpflichtete Diensteanbieter dem Bescheid zu entsprechen hat. Als Teil der angemessenen Maßnahmen gegenüber dem Diensteanbieter kann die Umleitung auf eine vom Amt für Betrugsbekämpfung einzurichtende Informationsseite zur Aufklärung über das unerlaubte Angebot, dessen rechtliche Folgen, Informations- und Warnhinweise gemäß § 51a sowie Informationen über Suchtprävention, Suchthilfe und Suchthilfeeinrichtungen („Stop-Page“) angeordnet werden.
(3) Voraussetzung für die Antragstellung nach Abs. 1 ist das Vorliegen eines rechtskräftigen Strafbescheides der zuständigen Behörde nach § 52 Abs. 1 Z 1 oder eines rechtskräftigen Bescheides des Amtes für Betrugsbekämpfung nach § 56b Abs. 2 gegenüber dem Unternehmen, das zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 über elektronische Medien veranstaltet oder unternehmerisch zugänglich macht.
(4) Die Voraussetzung für die Antragstellung nach Abs. 3 entfällt, sofern der Verantwortliche des Unternehmens
1. unbekannten Aufenthalts ist und dieser nicht mit vertretbaren Mitteln festgestellt werden kann oder
2. unbekannt ist und seine Identität nicht mit vertretbaren Mitteln festgestellt werden kann oder
3. aus anderen Gründen nicht belangt werden kann.
(5) Bei Vorliegen der Voraussetzung nach Abs. 4 hat die Telekom-Control-Kommission das Vorliegen einer verbotenen Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 4 über elektronische Medien als Vorfrage selbst zu beurteilen.
(6) Stellt ein Verstoß gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes eine Gefährdung der Interessen des Glücksspielmonopols (Abs. 7) dar, kann die Telekom-Control-Kommission auf Antrag des Amtes für Betrugsbekämpfung Maßnahmen gemäß Abs. 2 auch in einem Verfahren gemäß § 57 AVG (Mandatsbescheid) anordnen. Diese Maßnahmen sind mit bis zu 18 Monaten zu befristen. Die Voraussetzung für die Antragstellung nach Abs. 3 entfällt bei Verfahren gemäß § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991.
(7) Als Gefährdung der Interessen des Glücksspielmonopols ist insbesondere die Beeinträchtigung der Ziele des Allgemeininteresses anzusehen, wie etwa die Sicherstellung hoher Spielerschutzstandards, die Vermeidung krimineller Handlungen, die Vermeidung der Sucht- und wirtschaftlichen Existenzgefährdung von Personen sowie der Jugendschutz, die Sicherstellung umfassender Aufsicht und genauer Überwachung von Glücksspielangeboten sowie die Sicherung der Entrichtung der Glücksspielabgaben.
(8) Entscheidungen, mit denen die Telekom-Control-Kommission Maßnahmen nach Abs. 2 oder Abs. 6 anordnet oder widerruft, sind unter Berücksichtigung der Datenschutzbestimmungen von der Telekom-Control-Kommission in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die Telekom-Control-Kommission hat eine Übersicht der gesperrten Internetseiten zu führen.
(9) Wenn feststeht, dass die Voraussetzungen für die gemäß Abs. 2 oder Abs. 6 angeordneten Maßnahmen nicht mehr vorliegen und zu erwarten ist, dass in Hinkunft jene glücksspielrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen bestimmend war, eingehalten werden, hat das Amt für Betrugsbekämpfung auf Antrag des betroffenen Unternehmens (Abs. 3 und Abs. 4) unverzüglich einen Antrag auf Widerruf der Maßnahmen an die Telekom-Control-Kommission zu stellen.
(10) Wer einem gemäß Abs. 2 erlassenen Bescheid der Telekom-Control-Kommission zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Amt für Betrugsbekämpfung mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 000 Euro zu bestrafen.
(11) Werden Maßnahmen angeordnet, so hat die Telekom-Control-Kommission dem für den Verstoß nach § 56b Abs. 1 verantwortlichen Unternehmen im Falle von Verfahren nach Abs. 2 Verfahrenskosten in Höhe von 2 500 Euro, im Falle von Verfahren nach Abs. 6 in Höhe von 1 250 Euro, vorzuschreiben, es sei denn, die Voraussetzungen des Abs. 4 liegen vor. Kann die Telekom-Control-Kommission diesen Verfahrensaufwand nicht einbringlich machen, ist er aus dem Bundeshaushalt zu begleichen. Die Höhe der Verfahrenskosten vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2026 in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. Die Einnahmen fließen der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu. Die eingenommenen Beträge werden auf die von Beitragspflichtigen nach § 34 Abs. 2 des KommAustria-Gesetzes (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet.
(12) § 56d ist auf Anbieter von Vermittlungsdiensten der reinen Durchleitung im Sinne des Art. 3 Buchstabe g Unterpunkt i der Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) vom 19. Oktober 2022 mit weniger als 2 000 Teilnehmern nicht anzuwenden.
Zahlungssperren bei verbotenen Ausspielungen („Payment-Blocking“)
§ 56e. (1) Die Mitwirkung am Zahlungsverkehr für verbotene Ausspielungen (§ 2 Abs. 4), welche nach Maßgabe des § 51a Abs. 2 veröffentlicht worden sind, ist verboten.
(2) Bietet ein Veranstalter oder Vermittler (§ 59 Abs. 5) neben verbotenen Ausspielungen im Sinne des Abs. 1 auch sonstige Leistungen in der Weise an, die es am Zahlungsverkehr Beteiligten nicht ermöglicht, den Zahlungsverkehr vollständig unterscheidbar und getrennt nach den Angeboten abzuwickeln, ist die Mitwirkung am Zahlungsverkehr auch für die sonstigen Leistungen verboten.
(3) Hat das Amt für Betrugsbekämpfung Anhaltspunkte dafür, dass gegen das Mitwirkungsverbot gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 verstoßen wird, so teilt sie dies den am Zahlungsverkehr Beteiligten, insbesondere den Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituten, mit und erteilt den Auftrag, die Mitwirkung am Zahlungsverkehr binnen drei Bankarbeitstagen einzustellen, ohne, dass es einer vorherigen Inanspruchnahme des Veranstalters oder Vermittlers (§ 59 Abs. 5) von verbotenen Ausspielungen bedarf. Gleichzeitig ist dabei die Gelegenheit einzuräumen, binnen einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist zu den Vorhalten Stellung zu nehmen. Gleiches gilt, wenn das Amt für Betrugsbekämpfung Anhaltspunkte dafür hat, dass ein am Zahlungsverkehr Beteiligter am Zahlungsverkehr für verbotene Ausspielungen (§ 2 Abs. 4) mitwirkt, welche noch nicht nach Maßgabe des § 51a Abs. 2 veröffentlicht worden sind. Diesfalls hat das Amt für Betrugsbekämpfung diese Informationen auch anderen am Zahlungsverkehr Beteiligten gemäß § 51a Abs. 2 zur Verfügung zu stellen, die diese im Hinblick auf das Mitwirkungsverbot des Abs. 1 binnen drei Bankarbeitstagen zu berücksichtigen haben.
(4) Stellt das Amt für Betrugsbekämpfung fest, dass nach Ablauf der gesetzten Frist das Verhalten, aufgrund dessen das Aufsichtsverfahren eingeleitet wurde, nicht eingestellt ist, ordnet es mit Bescheid die Einstellung der Mitwirkung am Zahlungsverkehr gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 an, ohne, dass es einer vorherigen Inanspruchnahme des Veranstalters oder Vermittlers (§ 59 Abs. 5) von verbotenen Ausspielungen bedarf. Gleichzeitig setzt es eine zwei Wochen nicht übersteigende Frist fest, innerhalb der dem Bescheid zu entsprechen ist.
(5) Bei der Erlassung eines Bescheides nach Abs. 4 sind bestehende Rechte soweit zu schonen, als dies ohne Gefährdung der Ziele dieses Bundesgesetzes möglich ist. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 4 nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft die glücksspielrechtlichen Vorschriften vom Betroffenen eingehalten werden, so hat das Amt für Betrugsbekämpfung auf Antrag des Betroffenen den Bescheid gemäß Abs. 4 ehestens zu widerrufen.
(6) Wer einem gemäß Abs. 4 erlassenen Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Amt für Betrugsbekämpfung mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 000 Euro zu bestrafen.
(7) Das Amt für Betrugsbekämpfung kann von einer Bestrafung gemäß Abs. 6 absehen, wenn es zum Abstellen des Rechtsverstoßes geboten ist, stattdessen für den Fall der Nichtbefolgung eines Bescheids nach Abs. 4 binnen angemessener Frist mit gesonderter Verfahrensanordnung eine Zwangsstrafe in Höhe von 30 000 Euro androhen. Die Zwangsstrafe ist ab dem in dieser Verfahrensanordnung festgelegten Zeitpunkt für jeden Tag zu verhängen, an dem der Verstoß gegen einen Bescheid nach Abs. 4 andauert. Die Höhe der insgesamt verhängten Zwangsstrafen darf 750 000 Euro nicht übersteigen.
(8) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid gemäß Abs. 4 hat keine aufschiebende Wirkung.
(9) Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, dass ein am Zahlungsverkehr Beteiligter bzw. dessen Beschäftigte in fahrlässiger Unkenntnis, dass der Verdacht auf eine verbotene Ausspielung (§ 2 Abs. 4) falsch war, eine Transaktion verspätet oder nicht durchgeführt haben, nicht erhoben werden.“
49. § 57 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 wird der Verweis auf „§ 12a (elektronische Lotterien)“ durch den Verweis auf „§ 13 (Online-Glücksspiel)“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt und die nicht über Video-Lotterie-Terminals im Sinne des § 12a Abs. 2 durchgeführt werden“ und es wird die Zahl „12a“ durch die Zahl „13“ ersetzt.
b) In Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals“.
c) Abs. 4 lautet:
„(4) Für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung nach § 5 GSpG beträgt die Glücksspielabgabe 11 vH der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen.
Die Regelung von Zuschlägen der Länder (Gemeinden) zur Bundesautomaten-Abgabe bleibt den jeweiligen Finanzausgleichsgesetzen vorbehalten.“
50. Es wird folgender § 57a samt Überschrift eingefügt:
„Boni bei Ausspielungen
§ 57a. (1) Boni sind unentgeltliche oder teilentgeltliche Spieleinsätze jeglicher Art, wie beispielsweise Promotiontickets, Gratis- und Freispiele, Gutschriften, Rabattierungen oder sonstige vergleichbare Vergünstigungen für eine Teilnahme an Ausspielungen.
(2) Für die Zwecke der §§ 17, 57 und 58 gelten Boni als vermögenswerte Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 2 (Einsätze). Bei Gratis- und Freispielen ohne Nominalwert ist ein Einsatz in Höhe des jeweiligen Mindesteinsatzes des Spiels anzusetzen. Vermögenswerte Gewinne aus Spielen, bei denen Boni eingesetzt wurden, gelten nur dann als ausgezahlte Gewinne im Sinne des § 57 Abs. 5 bzw. § 17 Abs. 2 Z 2, wenn sie das Ergebnis einer Zufallsentscheidung sind und dieser erzielte Gewinn ausgezahlt wird.
Die nachträgliche teilweise oder vollständige Erstattung von geleisteten Einsätzen oder nachträglich gewährte Gutschriften jeglicher Art, einschließlich der Rückerstattung von Einsätzen infolge zivilrechtlicher Unwirksamkeit des Glücksvertrages, mindern nicht die Bemessungsgrundlage.
(3) Für Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14 und 21 gilt zudem Folgendes:
1. Bewilligungsinhaber nach § 5, für die Abgabepflicht gemäß § 57 Abs. 4 besteht, dürfen tatsächlich gewährte Boni (Abs. 1) bis zu einem Freibetrag von bis zu 5 % von den um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen (§ 57 Abs. 5) in Abzug bringen.
2. Konzessionäre nach § 14, für die Abgabepflicht gemäß § 17 Abs. 3 Z 1 bis 6 und § 57 Abs. 1 und 7 besteht, dürfen tatsächlich gewährte Boni (Abs. 1) bis zu einem Freibetrag von bis zu 0,3 % von den Einsätzen (§ 17 Abs. 2 Z 1) und 0,3 % der Verwaltungskostenbeiträge (§ 57 Abs. 7) in Abzug bringen.
3. Konzessionäre nach § 14, für die Abgabepflicht gemäß § 17 Abs. 3 Z 7 besteht, dürfen tatsächlich gewährte Boni (Abs. 1) bis zu Freibetrag von bis zu 5 % von den Jahresbruttospieleinnahmen (§ 17 Abs. 2 Z 2) in Abzug bringen.“
51. § 59 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Z 2 wird im letzten Satz die Wortfolge „elektronischen Lotterien“ durch die Wortfolge „Online-Glücksspielen“ und die Wortfolge „Erhalt der Einsätze und Auszahlung der Gewinne“ durch die Wortfolge „Leistung der Einsätze“ ersetzt.
b) In Abs. 2 Z 1 zweiter Teilstrich werden dem Wort „Berechtigungsverhältnisses“ der Klammerausdruck „(§ 14 Abs. 1 und § 5)“ angefügt und der Klammerausdruck „(Abs. 5)“ durch den Klammerausdruck „(Abs. 5 lit a)“ sowie das Wort „Automaten“ durch das Wort „Glücksspielautomaten“ ersetzt.
c) In Abs. 3 wird der Satz „Dieser Abrechnung sind Unterlagen anzuschließen, die eine Überprüfung der Einsätze und Gewinne der Glücksspiele während des Abrechnungszeitraumes gewährleisten.“ durch den Satz „Unterlagen, die eine Überprüfung der Einsätze und Gewinne während des Abrechnungszeitraumes gewährleisten, sind dem Finanzamt Österreich binnen vier Wochen nach Einlangen des entsprechenden Verlangens zu übermitteln.“ ersetzt.
d) Abs. 4, 5 und 5a lauten:
„(4) Es haften für die korrekte Entrichtung der Abgaben zur ungeteilten Hand
a) derjenige, der die Durchführung der Ausspielung in seinem Verfügungsbereich erlaubt;
b) bei Ausspielungen mit Glücksspielautomaten derjenige, der die Aufstellung in seinem Verfügungsbereich erlaubt sowie andere daran umsatz- oder erfolgsbeteiligte Unternehmer.
Die Haftung nach lit. a und lit. b erster Fall ist beschränkt mit der Summe des dreifachen aller für die Nutzung des Verfügungsbereichs geschuldeten Brutto-Nutzungsentgelte einschließlich Nebenkosten für den jeweiligen Abgabenzeitraum. Erfolgt die Nutzung unentgeltlich oder zu einem ortsunüblich niedrigen Entgelt, ist stattdessen ein ortsübliches Entgelt der Berechnung zu Grunde zu legen. Die Haftungsbeschränkung entfällt für den Fall, dass der Haftpflichtige im Zusammenhang mit dem konkret überlassenen Verfügungsbereich rechtskräftig nach einem der Straftatbestände des § 52 Abs. 1 oder nach § 168 StGB bestraft wurde.
(5) Für die Zwecke des § 59 gelten als
a) „Vermittlung“ jedenfalls die Annahme und die Weiterleitung von Spieleinsätzen oder -gewinnen unabhängig davon, ob vor oder nach Vertragsabschluss, sofern dies durch den Veranstalter beauftragt und/oder bevollmächtigt ist, sowie die Mitwirkung am Zustandekommen des Glücksspielvertrages auf andere Art und Weise;
b) „erlauben“ eine ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung. Die stillschweigende Zustimmung wird bei nach dem 1. Jänner 2011 begründeten Überlassungen widerlegbar vermutet,
– wenn Überlasser und Übernehmer demselben wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen sind, oder
– wenn der Überlasser im Zusammenhang mit dem konkret überlassenen Verfügungsbereich rechtskräftig nach einem der Straftatbestände des § 52 Abs. 1 oder nach § 168 StGB bestraft wurde;
c) „Verfügungsbereich“ ein Gebäude, Bereiche innerhalb eines Gebäudes und Flächen außerhalb von Gebäuden;
d) „Überlasser“ insbesondere, aber nicht nur, der Eigentümer, Pächter, Mieter, Untermieter oder sonst wie am Verfügungsbereich (lit. c) Berechtigte, unabhängig davon, ob der Verfügungsbereich entgeltlich oder unentgeltlich überlassen wird;
e) „Übernehmer“ derjenige, dem der Überlasser (lit. d) den Verfügungsbereich (lit. c) überlassen hat.
(5a) Der Überlasser des Verfügungsbereichs im Sinne des § 59 Abs. 4 hat für den Fall, dass der Übernehmer dort ohne seine Erlaubnis Ausspielungen anbietet oder das Anbieten von Ausspielungen durch Dritte nicht wirksam unterbindet, jederzeit das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, das Überlassungsverhältnis fristlos zu kündigen. Der Überlasser hat dem Übernehmer zuvor eine Frist von mindestens 14 Tagen für ein Abstellen der unerlaubten Ausspielungen zu setzen.“
52. § 59a Abs. 1 lautet wie folgt:
„(1) Für Konzessionserteilungen nach diesem Bundesgesetz sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Gebühren zu entrichten. Die Gebühr beträgt
1. 70 000 Euro für einen Antrag auf Konzessionserteilung nach § 14 Abs. 1 erster Satz (Bestimmte Lotterien), § 14 Abs. 1 zweiter Satz (Online-Glücksspiel) und § 21 (Spielbank),
2. 40 Millionen Euro für die Erteilung einer Konzession nach § 14 Abs. 1 erster Satz (Bestimmte Lotterien),
4. 125 000 Euro für die Erteilung einer Konzession nach § 21 (Spielbank).“
53. Nach § 59a wird § 59b angefügt:
„§ 59b. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
54. In § 60 werden folgende Abs. 52 bis 65 angefügt:
„(52) § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 5 und 6, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Z 4, Abs. 4 Z 1, 3, 7, 8, 10 bis 12, Abs. 5 Z 1 bis 3 und 6, Abs. 6, Abs. 7 Z 2, 5, 7, 9 und 10, Abs. 9, § 12a, § 12b, § 13, § 14 Abs. 1 bis 3, 5 bis 7, § 15 Abs. 1 und 2, § 15a, § 16 Abs. 1, 1a und 7, § 17 Abs. 3 Z 7, Abs. 4 und 7, § 18 Abs. 1, 3 bis 5, § 19 Abs. 1, 4 bis 8, § 21 Abs. 1, Abs. 2 Z 3, Abs. 3, 5, 6, 7 Z 7, Abs. 9 und 10, § 23, § 24 Abs. 1 und 2, § 24a, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 2, § 28 Abs. 2, § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 1 und 3 bis 5, § 31 Abs. 1, 3 bis 6, § 31b Abs. 2, 6, 9 bis 11, § 31c Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1 und 2, § 31d, § 31e, § 31f, § 36 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 36 Abs. 3, § 37, § 40 Abs. 2, § 42 Abs. 3, § 44 Abs. 2, § 46 Abs. 2, § 48 Abs. 2, § 50 Abs. 1, 10, 12 bis 14, § 50a, § 50b, § 52 Abs. 1, 2 und 5, § 52b Abs. 1 bis 3, § 52c Abs. 1 und 3, § 52d, § 52e, § 52f, § 54 Abs. 3, § 55 Abs. 1 bis 3, § 56 Abs. 1, 4, 5, 6 und 8, § 57 Abs. 2 bis 5, § 59 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 Z 1, Abs. 3 bis 5a, § 59a Abs. 1 Z 1 bis 6, § 59b sowie § 61 Z 1 jeweils samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 5 Abs. 4 lit. a Z 8, Abs. 4 lit. b, Abs. 5 lit. b, § 12a Abs. 1 bis 4, § 21 Abs. 11 und § 31c Abs. 3 Z 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/20xx treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.
(53) § 5 Abs. 4 Z 9, § 16 Abs. 15, § 26 Abs. 3, § 31g, § 31h, § 31i, § 51a, § 56a, § 56b, § 56c, § 56d und § 56e treten mit Ablauf des 30. September 2027 in Kraft. § 1 Abs. 4 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx tritt mit 1. Jänner 2028 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Abgabenschuld nach dem 31. Dezember 2027 entsteht (Finanzierungsbeitrag).
(54) Das Finanzamt Österreich ist Glücksspielaufsichtsbehörde nach diesem Bundesgesetz.
(55) § 5 Abs. 4 Z 10 bis 12 und Abs. 5 Z 1 bis 3 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 nicht auf Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach § 5 anzuwenden.
(56) Die Bestimmungen über Elektronische Lotterien (§ 12a Abs. 1) in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/20xx bleiben anzuwenden, wenn diese auf Grundlage einer vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx erteilten Konzession betrieben werden bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028, wenn diese aber auf Grundlage einer Berechtigung nach § 31f Abs. 2 iVm § 60 Abs. 55 betrieben werden bis zum Ablauf dieser Berechtigung. Die Bestimmungen über elektronische Lotterien über zentralseitig vernetzte Terminals (Video Lotterie Terminals – VLT; § 12a Abs. 2) in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/20xx bleiben anzuwenden, wenn diese auf Grundlage einer vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx erteilten Konzession betrieben werden bis zum Ablauf des 30. September 2027.
(57) Bewilligungen nach § 56 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/20xx dürfen längstens bis zum Ablauf des 30. Juni 2027 ausgeübt werden.
(58) Die Bestimmungen über die auf zehn Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH gemäß § 2 Abs. 3 sechster Satz, § 12a Abs. 4 fünfter Satz und § 21 Abs. 10 fünfter Satz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/20xx sind vom Finanzamt Österreich letztmalig zur Vorschreibung für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2026 anzuwenden. Die Bestimmungen über die Kosten für den laufenden Betrieb und die Weiter- oder Neuentwicklung des Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH gemäß § 2 Abs. 3 sechster Satz und § 21 Abs. 10 fünfter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Abgabenschuld nach dem 31. Dezember 2026 entsteht.
(59) Der Bundesminister für Finanzen hat Ende des Jahres 2030 einen Evaluierungsbericht über die Umsetzung des Sperrregisters gemäß § 31g dem Nationalrat vorzulegen.
(60) § 54 in der Fassung des Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/20xx ist erstmalig auf Sachverhalte (§ 52 Abs. 1) anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2026 liegen. Gegenstände, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/20xx nach § 53 beschlagnahmt worden sind sowie Geldbeträge, die sich darin befunden haben, gehen mit 31. Oktober 2029 in das Eigentum des Bundes über. Wird vor Ablauf dieser Frist ein Herausgabeantrag gestellt, gehen die Gegenstände (Geldbeträge) frühestens mit rechtskräftiger Entscheidung über den Herausgabeantrag in das Eigentum des Bundes über.
(61) Dem Nationalrat ist vom Bundesminister für Finanzen bis Ende des Jahres 2030 ein Bericht hinsichtlich der in Anwendung der Bestimmung des § 56d erwachsenen jährlichen Kosten zu übermitteln. Das Amt für Betrugsbekämpfung hat bis Ende Juni des Jahres 2030 dem Bundesminister für Finanzen einen Bericht über die den Anbietern von Vermittlungsdiensten der reinen Durchleitung, welche ihre Dienste im Inland anbieten, in Anwendung der Bestimmung des § 56d erwachsenen jährlichen Kosten, vorzulegen. Die Anbieter der von § 56d umfassten Vermittlungsdienste der reinen Durchleitung, welchen Kosten erwachsen sind, haben diese Information dem Amt für Betrugsbekämpfung für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr bis spätestens 31. März des Folgejahres unaufgefordert vorzulegen.
(62) Die bestehende, nach § 14 GSpG in der Fassung Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2011 erteilte Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2011 wird im Umfang des Rechts zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12a Abs. 1 und § 12b in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/20xx verlängert bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028. Die Möglichkeit der Erteilung von Konzessionen nach § 14 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx bleibt hiervon unberührt. Konzessionen nach § 14 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/20xx können frühestens ab dem 1. Oktober 2027 erteilt werden. Eine nach dieser Bestimmung gesetzlich verlängerte Konzession erlischt im Umfang der Berechtigung zur Durchführung der Ausspielungen nach § 12a Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/20xx, wenn dem Konzessionsinhaber eine Konzession nach § 14 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx erteilt wird.
(63) Auf die Konzession nach § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2011 im Umfang des Rechts zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12a Abs. 1 und § 12b in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/20xx ist § 31f Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(64) Die sechs bestehenden, nach § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012 erteilten Konzessionen 1. „Casino Bregenz“, 2. „Casino Graz“, 3. „Casino Innsbruck“, 4. „Casino Linz“, 5. „Casino Salzburg“ und 6. „Casino Wien“, werden verlängert bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028. Auf diese Konzessionen ist § 31f sinngemäß anzuwenden.
(65) Der Bundesminister für Finanzen hat Ende des Jahres 2031 einen Evaluierungsbericht über die Umsetzung der Neuregulierung des Online-Glücksspiels dem Nationalrat vorzulegen. Im Rahmen der Evaluierung ist auch die Situation der dort Beschäftigten in Rücksprache mit den Sozialpartnern zu untersuchen.“
55. In § 61 Z 1 wird nach dem Wort „Gesundheit,“ das Wort samt Satzzeichen „, Pflege“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2021
Das Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021, Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 198 werden folgende Z 27 und Z 28 angefügt:
„27. Entscheidungen über Maßnahmen nach § 56d Abs. 2 des Glückspielgesetzes – GSpG, Bundesgesetz BGBl. I Nr. 620/1989, aufgrund von Ansprüchen des Amtes für Betrugsbekämpfung nach § 56d GSpG gegenüber Anbietern von Vermittlungsdiensten der reinen Durchleitung im Sinne des Art. 3 Buchstabe g Unterpunkt i der Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) vom 19. Oktober 2022,
28. Entscheidungen über vorläufige Maßnahmen nach § 56d Abs. 6 GSpG aufgrund von Ansprüchen des Amtes für Betrugsbekämpfung nach § 56b gegenüber Anbietern von Vermittlungsdiensten der reinen Durchleitung im Sinne des Art. 3 Buchstabe g Unterpunkt i der Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) vom 19. Oktober 2022.“
2. In § 217 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 198 Z 27 und Z 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx treten mit Ablauf des 30. September 2027 in Kraft.“