Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Das Glücksspielgesetz sieht ein Glücksspielmonopol des Bundes und damit ein beschränktes und streng beaufsichtigtes legales Glücksspielangebot vor. Dies dient der Absicherung von Zielen im Allgemeininteresse, wie der Sicherstellung hoher Spielerschutzstandards, der Vermeidung krimineller Handlungen, einschließlich der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, der Vermeidung der Sucht und wirtschaftlichen Existenzgefährdung von Personen sowie dem Jugendschutz. Der regulatorische Rahmen trägt dazu bei, dass die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber in der Lage sind, die ihnen übertragenen Glücksspiele den Vorgaben des Unionsrechts entsprechend als verlässliche und zugleich attraktive Alternative bereitzustellen. Damit soll ein Abdriften von Spielteilnehmern in illegale und unkontrollierte Glücksspielangebote vermieden werden.

Neuregulierung Online-Glücksspiel

Um der Problematik eines wachsenden illegalen Angebotes zu begegnen, wird nach dem Vorbild internationaler Best Practice-Beispiele eine Neuregulierung des Online-Glücksspielmarktes in Österreich vorgenommen. Mit der Reform wird ein streng reguliertes Konzessionssystem für Online-Glücksspiel geschaffen. Unter den neuen Rahmenbedingungen werden in Zukunft mehrere Anbieter in Österreich Online-Glücksspiel anbieten können. Mit dieser Änderung soll ein attraktives Online-Glücksspielangebot geschaffen werden, mit dem eine hohe Kanalisierung in den legalen Markt und ein möglichst hoher Spielerschutzstandard sichergestellt werden soll.

Eine Konzession ist dabei nur für jene Unternehmen zugänglich, die die hohen gesetzlichen Anforderungskriterien erfüllen und die strengen Spielerschutzvorschriften befolgen. Außerdem werden nur solche Unternehmen zugelassen, die ihre Abgabenpflicht sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft lückenlos erfüllen. Eine weitere Voraussetzung für die Konzessionserteilung ist darüber hinaus, dass sämtliche von österreichischen Gerichten verhängten Leistungsurteile gegenüber geschädigten Spielern („Spielerschutzklagen“) beglichen werden.

Ausgehend von Erfahrungen aus der Praxis soll ein Maßnahmenpaket zur Verschärfung des Vollzuges gegen illegales und somit unreguliertes Glücksspiel erlassen werden. Insbesondere Anbieter von Online-Glücksspiel, die über keine österreichische Konzession verfügen, unterlaufen die Bestrebungen der österreichischen Glücksspielregulierung für einen hohen Spielerschutz. Den Behörden sollen aufsichtsrechtliche Instrumente, wie Testspiele und spezifische Aufsichtsverfahren gegen illegale Online-Anbieter zur Verfügung gestellt werden, um den legalen und gut regulierten Markt zu schützen. So sollen illegale Online-Anbieter beispielsweise auf sogenannten Blacklists gelistet werden. Diese Maßnahme soll zur Aufklärung von Spielern über schädliche Angebote und zum Zurückdrängen von in Österreich unerlaubten Online-Glücksspielangeboten beitragen.

Flankiert wird der neuregulierte Online-Markt von einem speziellen Sperrverfügungsverfahren gegen Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft („Netzsperren“) und mit Bestimmungen zum Payment-Blocking. Mit diesen Maßnahmen sollen der Zugang zu illegalen Online-Glücksspielangeboten drastisch erschwert werden und Zahlungsströme von und zu illegalen Online-Anbietern wirksam unterbunden werden.

Die Zurückdrängung des illegalen Automatenglücksspiels in Österreich hat gezeigt, dass die Durchsetzung der Glücksspielregulierung enormer Anstrengungen bedarf, gleichzeitig aber selbst in einem schwierigen Umfeld möglich und wichtig ist, um Rechtssicherheit und Glaubwürdigkeit herzustellen. Mit dem vorliegenden Bündel an unterschiedlichen Maßnahmen soll das legale Online-Glücksspiel gestärkt und die Zurückdrängung von illegalen Angeboten intensiviert werden.

Weiterentwicklung Spielerschutz

Neben der Neuregulierung des Online-Glücksspiels bildet auch die Weiterentwicklung und Anhebung der Spielerschutzstandards nach Maßgabe aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse einen weiteren Schwerpunkt der Reform. Der Fokus der gesetzlichen Neuerungen liegt dabei auf spielerbezogenen Maßnahmen. Mit gezielten Ergänzungen des bestehenden Spielerschutzsystems soll ein stabiles und attraktives Glücksspielangebot geschaffen werden, bei dem der Konsument im Mittelpunkt steht.

So soll ein verpflichtendes, betreiber- und spielartenübergreifendes Sperrregister eingeführt werden, das technologieoffen und manipulationssicher ausgestaltet sein wird. Somit werden in Zukunft sowohl betreiberseitige Sperren als auch Selbstsperren zentral erfasst. So können besonders suchtgefährdete Spieler effektiv geschützt werden.

Gleichzeitig werden die Obliegenheiten und Haftungsbestimmungen zur Sicherstellung des Spielerschutzes für Anbieter auf Online-Glücksspiele erweitert. Damit soll auch der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wie zuletzt im Erkenntnis vom 14. Dezember 2022, G 259/2022, Rechnung getragen werden, indem die gesetzliche Verpflichtung zum Monitoring problematischen Spielverhaltens mit Klagsmöglichkeit bei Zivilgerichten für alle Arten von Glücksspielen vorgeschrieben wird (Spielerschutz-Monitoring).

Als weitere Maßnahme werden effektive Einzahlungslimits für Online-Glücksspiel und für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten eingeführt. Durch die gesetzliche Beschränkung der maximalen Einzahlungsbeträge soll eine weitere Schutzmaßnahme gesetzt werden, die einen besonderen Schutz für junge Erwachsene darstellt.

Im Online-Bereich wird darüber hinaus ein Online-Glücksspiel-Aufsichtssystem implementiert, mit dem die gesetzlich geregelten Einzahlungslimits mit einem betreiberübergreifenden Limitregister zentral überwacht werden. Im Einzelfall (für Erwachsene, die das 23. Lebensjahr vollendet haben) kann das Einzahlungslimit angehoben werden, wenn die Spieler über eine ausreichende Bonität verfügen. Mit der Erhöhung des Einzahlungslimit muss aber ein engmaschiges Spieler-Monitoring einhergehen, um weiterhin effektiven Spielerschutz sicherzustellen.

Neben den gesetzlich verpflichtenden Einschränkungen soll darüber hinaus auch die Stärkung der Eigenverantwortung gefördert werden. Mit Hilfe der verpflichtenden Setzung von zeitlichen und monetären Limits für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten und Online-Glücksspiel durch Spieler selbst, soll den Spielern eine gesetzlich abgesicherte Möglichkeit zur Selbstlimitierung geboten werden. Die Anhebung der selbst gewählten Limits unterliegt einer Wartefrist von 72 Stunden, um impulsives Verhalten hintanzuhalten und die Selbstkontrolle zu stärken.

Zur besseren Beurteilung der konkreten Gefährlichkeit von Glücksspielen soll eine gesetzliche Verpflichtung zur Vorlage von Spielsuchtpotentialanalysen eingeführt werden. Es soll ferner der gesetzlich vorgesehene verantwortungsvolle Maßstab für Glücksspielwerbung nach einem wissenschaftlichen Standard mit Verordnung konkretisiert werden, damit die Werbebeschränkungen gezielt weiterentwickelt werden und auf neue Phänomene rasch aufsichtsrechtlich reagiert werden kann.

Hinsichtlich des Angebotes mit Glücksspielautomaten, die – nach Sportwetten – mit der höchsten Suchtprävalenz belastet sind, sollen bestehende Beschränkungen nachgeschärft werden. Neben der Verlangsamung der Spielgeschwindigkeit auf zwei Sekunden soll im Besonderen eine verpflichtende Abkühlungsphase nach 90 Minuten Spieldauer eingeführt werden, während derer der Spieler mit Videos gezielt über die Risiken des Glücksspiels aufgeklärt wird. Der maximal zulässige Einsatz soll zudem auf 5 Euro pro Spiel gesenkt werden.

Die Neuregelung soll ein klar geregeltes, überwachtes Angebot sicherstellen, das den höchsten Standards an Spielerschutz und verantwortungsvollem Glücksspiel entspricht. Künftig sollen auch Limits für virtuelle Glücksspielautomaten (Slots im Online-Glücksspiel) eingeführt werden. Die Beschränkung der verpflichtenden Höchsteinsätze und Höchstgewinne sowie die Limitierung der Spielgeschwindigkeit und die Verpflichtung einer Abkühlungsphase für Spieler werden somit auf den Online-Bereich ausgedehnt. Damit ist auch beim Online-Glücksspiel ein hoher Spielerschutzstandard analog zum terrestrischen Automatenglücksspiel sichergestellt.

Das Maßnahmenpaket zum Spielerschutz ist ambitioniert und stellt hohe Anforderungen an Anbieter von Glücksspiel in Österreich. Es unterstreicht den hohen Stellenwert des Spielerschutzes und soll nicht weniger als die Grundlage für die gesellschaftliche Akzeptanz einer strengen Glücksspielregulierung schaffen.

Kompetenz:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG (Bundesfinanzen und Monopolwesen) und aus § 7 Abs. 1 und 2 F-VG 1948.

II. Besonderer Teil

Artikel 1

Änderung des Glücksspielgesetzes

Zu § 1 Abs. 4 (Finanzierungsbeitrag und Stelle für Glücksspiel und Spielerschutz):

Der Finanzierungsbeitrag zur Unterstützung des Spielerschutzes soll erweitert werden um Mittel aus dem legalen Online-Glücksspiel, und die Aufgaben der Spielerschutzstelle sollen ausdrücklich ausgeweitet werden auf die Marktbeobachtung, die einen wesentlichen Grundstein für die Evaluierung von Spielerschutzmaßnahmen darstellt.

Zu § 2 Abs. 3 und § 21 Abs. 10 (Anbindungskosten):

Die Anpassungen erfolgen aufgrund des Auslaufens der auf zehn Jahre verteilten Kostenvorschreibungen für die Errichtung eines Datenrechenzentrums der Bundesrechenzentrum GmbH zur elektronischen Anbindung aller Glücksspielautomaten. Im Zuge der Anpassung sollen die Kostenvorschreibungen künftig beim Finanzamt Österreich gebündelt und Mehrgleisigkeiten bei der Kostenvorschreibung vermieden werden. Durch die Neuregelung sollen die laufenden Kosten für den Betrieb zur Gänze von den Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach §§ 5 und 21 GSpG abgedeckt werden und gleichzeitig die Weiter- oder Neuentwicklung ermöglichen.

Zu § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 7 Z 7 und 10, § 14 Abs. 1, 3, 5 und 6, § 15 Abs. 1 und 2, § 15a, § 16 Abs. 1 und 15, § 18 Abs. 1, 3 bis 5, § 19 Abs. 1, 4 bis 8, § 21 Abs. 1, 3, 6 und 9, § 23, § 24 Abs. 1 und 2, § 24a, § 26 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 2, § 30 Abs. 1, 3 bis 5, § 31 Abs. 1, 3 bis 6, § 31b Abs. 6, 9 bis 11, § 31c Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 1, § 31e Abs. 1 und 2, § 31f Abs. 1 bis 4, § 36 Abs. 3, § 37, § 40 Abs. 2, § 48 Abs. 2, § 52b Abs. 1 und 3, § 52c Abs. 1 und 3, § 52e, § 52f, § 56 Abs. 2 und § 60 Abs. 46 (Neuorganisation der Glücksspielaufsicht und Übergangsbestimmung):

Die Anpassungen erfolgen in Vorbereitung auf die im Regierungsprogramm geplante Neuorganisation der Glücksspielaufsicht; es handelt sich im Wesentlichen um die Anpassungen der Behördenbezeichnungen vom Finanzamt Österreich bzw. vom Bundesminister für Finanzen hin zu einer Glücksspielaufsichtsbehörde, für die in der Zwischenzeit das Finanzamt Österreich weiterhin zuständig bleibt.

Zu § 4 Abs. 5 (Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol):

Die Wertgrenzen für die Ausnahmen aus dem Monopol sollen angepasst werden. Die Anhebung soll eine Erleichterung für Rechtsanwender bringen und zur Verwaltungsökonomie beitragen.

Zu § 5 Abs. 1, § 12a Abs. 1 (Höchstgrenzen und Sorgfaltspflichten):

Durch die Neuregelung wird die Anzahl der zulässigen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten bundesweit einheitlich begrenzt und das höchstzulässige Verhältnis auch im Bundesland Wien auf einen Glücksspielautomaten pro 1 200 Einwohner beschränkt. Diese Maßnahme führt zu einer weiteren nachhaltigen Reduktion des in Österreich möglichen Glücksspielangebotes.

Zu § 5 Abs. 4 Z 8 bis 11 § 5 Abs. 5 Z 1 bis 3 und 6, § 16 Abs. 15, § 26 Abs. 3 (Spielsuchtpotentialanalysen, Information zum Spielverhalten, Einsatz- und Gewinngrenzen, Abkühlungsphase):

Mit dieser Änderung soll die für Bundeskonzessionäre partiell mit Bescheidauflagen bereits bestehende Verpflichtung für Spielsuchtpotentialanalysen auf den gesamten Glücksspielbereich erweitert werden. Glücksspiele weisen je nach Ausgestaltung ein unterschiedlich hohes Risiko für die Entstehung problematischen oder pathologischen Spielverhaltens auf. Zur effektiven Wahrung des Spielerschutzes sowie zur zielgerichteten Prävention von Spielsucht soll ein risikobasierter Regulierungsansatz (risk-based approach) gesetzlich verankert werden.

Ziel der vorgeschlagenen Regelung ist es, Anbieter von Glücksspielen zu verpflichten, strukturierte Spielsuchtpotenzialanalysen durchzuführen. Diese Analysen sollen das jeweilige Angebot sowie die damit verbundene Werbung systematisch bewerten und das konkrete Risiko für suchtgefährdendes Spielverhalten besser darzustellen.

Die Möglichkeit der Einsichtnahme in das eigene Spielverhalten soll zu einer korrekten Selbsteinschätzung des eigenen Spielverhaltens („informierter Spieler“) beitragen und dadurch den Spielerschutz weiter verbessern.

Das Intervall für die verpflichtende Abkühlungsphase wird auf 90  Minuten reduziert und die Dauer auf 15 Minuten verlängert und soll den Spielverlauf zum Schutz der Spieler unterbrechen und damit das verantwortungsvolle Spielen fördern.

Als weitere Bausteine zur Verbesserung des Spielerschutzes wird der maximal zulässige Einsatz pro Spiel auf 5 Euro reduziert und die Mindestspieldauer auf 2 Sekunden erhöht. Dadurch wird die Spielfrequenz verlangsamt und sollen Spielverluste verringert werden. Um die Attraktivität des Spiels im Sinne der angestrebten Kanalisierung aufrechtzuerhalten, sind Ausspielung von Jackpots nunmehr zulässig.

Auch der Einsatz von Videoinhalten, welche vor den Risiken des Glücksspiels warnen, soll dem Spielerschutz dienen, da graphische Warnhinweise im Vergleich zu reinen Textwarnungen eine höhere wahrgenommene Gefährdung sowie eine stärkere persönliche Betroffenheit hervorrufen und Videos eine tiefere kognitive Verarbeitung der vermittelten Informationen fördern. Indem die Videoinhalte an die Auslösung der Abkühlungsphase geknüpft sind, wird auch ein an die individuelle Spielsituation des jeweiligen Spielers angepasster und insofern personalisierter Warneffekt erzielt.

Der Entfall der formalen Unterscheidung zwischen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons und in Einzelaufstellung soll ein klar geregeltes und bundesweit einheitlich überwachtes Angebot sicherstellen. Damit sollen die bisher nur für Automatensalons geltenden Obliegenheiten und Haftungsbestimmungen zur Sicherstellung des Spielerschutzes, die gesetzliche Anforderung an die Professionalisierung der Mitarbeiter im geschulten Umgang mit Spielsucht und die gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme an einem betreiberübergreifenden Sperrregister auf alle Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erweitert werden. Die räumliche Abgrenzung der Spielteilnahme kann entweder durch einen gesonderten, entsprechend gekennzeichneten Raum oder durch einen abgetrennten sichtgeschützten Bereich erfolgen.

Zu § 5 Abs. 7 Z 9, § 31b Abs. 6, § 52 Abs. 1 Z 9, § 56 (Zulässige Werbung):

Die Anpassungen erfolgen aufgrund der Neugliederung der Werbebestimmungen.

Zu § 12a, § 13, § 16 Abs. 7, § 17 Abs. 3 Z 7, § 31c Abs. 3 Z 2 und 3, § 57 Abs. 1 bis 4, § 59 Abs. 1, 2 und 4, § 60 Abs. 50 (Online-Glücksspiel, Video Lotterie Terminals, Mehrstufige Ausspielungen):

Der Begriff „elektronische Lotterien“ soll durch „Online-Glücksspiel“ ersetzt werden.

Zur Steigerung der Standards im Spielerschutz sollen die bereits bisher für Besucher von Spielbanken und Landesglücksspielautomaten geltenden Sorgfaltspflichten gemäß § 25 Abs. 3 auf das Online-Glücksspiel erweitert werden.

Auch die bei Landesglücksspielautomaten geltenden Spielerschutzvorgaben sollen auf Online-Glücksspiele in Form virtueller Glücksspielautomaten („online slot machines“) ausgeweitet werden. Zumal der Spielablauf und die grafische Spieldarstellung bei Online-Glücksspielen („virtuelle Walzenspiele“) in vielen Fällen dem Spielablauf und der grafischen Darstellung von Glücksspielen entspricht, die auf stationär aufgestellten Glücksspielautomaten angeboten werden (etwa infolge identer Spielsoftware) oder sich zumindest stark daran orientieren, soll durch § 13 Abs. 2 sichergestellt werden, dass bei vergleichbaren Glücksspielen auch ein vergleichbares Spielerschutzniveau gewährleistet ist, und zwar unabhängig davon, ob die Spielteilnahme über elektronische Medien oder über einen stationären Glücksspielautomaten erfolgt.

Als weitere Spielerschutzmaßnahme sollen Einzahlungslimits für Online-Glücksspiel gesetzlich verankert werden, welche sich am Alter des Spielteilnehmers orientieren. Um den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen zu entsprechen, sollen für Spielteilnehmer ab dem vollendeten 23. Lebensjahr auch höhere Einzahlungslimits festgelegt werden können, wenn keine Gefährdung des Spielers anzunehmen ist und weitere Spielerschutzmaßnahmen (zB Monitoring, Feedbacktools) hinzutreten. Die Einschätzung über die Gefährdung des Spielers ist in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.

Video Lotterie Terminals (VLT) sollen mit Ablauf der bestehenden Konzessionslaufzeit auslaufen und künftig als Angebotsform entfallen. Durch die Übergangsbestimmungen soll den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen ausreichenden Vertrauensschutz Rechnung getragen werden. Gemeinsam mit der Reduktion der möglichen Anzahl der Spielbanken und Landesautomaten führt dies zu einer weiteren nachhaltigen Reduktion des Glücksspielangebotes in Österreich.

Mit der Ausweitung mehrstufiger Ausspielungen auf die Spiele Bingo und Keno soll ein ursprüngliches Redaktionsversehen bereinigt werden.

Zu § 14 (Übertragung bestimmter Lotterien):

Zu Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 Z 3, Abs. 4 Z 1 (Bestimmte Lotterien):

Durch die Anpassung soll festgelegt werden, dass das Recht zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12a (Bestimmte Lotterien) durch Erteilung einer einzigen Konzession übertragen werden kann.

Zu Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 Z 3, Abs. 4 Z 1 (Online-Glücksspiel):

Durch die Neuausrichtung soll festgelegt werden, dass das Recht zur Durchführung von Online-Glücksspiel (§ 13) nicht mehr an die Durchführung von bestimmten Lotterien (§§ 6 bis 12a) gebunden sein soll und der bisher durch Erteilung einer Einzelkonzession organisierte Lotterien- und Online-Glücksspielmarkt neu geordnet werden soll. Ziel ist es, den Rechtsrahmen an die tatsächlichen Entwicklungen des digitalen Marktes anzupassen und eine wirksame sowie zeitgemäße Regulierung sicherzustellen.

Das bisherige System hat sich insbesondere im naturgemäß grenzüberschreitenden Onlinebereich als schwierig in der Umsetzung erwiesen, da zahlreiche im Ausland ansässige Anbieter bereits faktisch für inländische Spieler erreichbar sind, ohne der nationalen Glücksspielaufsicht oder den geltenden Spielerschutzmaßnahmen zu unterliegen.

Durch die Einführung eines kontrollierten Konzessionssystems sollen die bereits bestehenden Online-Glücksspielangebote in ein staatlich beaufsichtigtes und streng reguliertes Glücksspielangebot überführt werden. Die Marktöffnung erfolgt daher nicht als unregulierte Liberalisierung, sondern im Rahmen eines streng geregelten Systems, das insbesondere den Spielerschutz und die Prävention von Spielsucht sicherstellen soll.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es unionsrechtlich zulässig, in einem Regulierungssystem für Glücksspiele unterschiedliche Modelle vorzusehen, etwa ein staatliches Monopol für bestimmte Spiele und ein Erlaubnissystem bei anderen (vgl. ua. EuGH Urteil vom 8. September 2010, Carmen Media Group, C-46/08). Dies gilt folglich auch für ein Regulierungssystem, welches wie hier eine einzelne Konzession für Lotterien und eine begrenzte Anzahl an Konzessionen für Spielbanken sowie eine unbegrenzte Anzahl von Konzessionen im Onlinebereich vorsieht, mithin für ein Regulierungssystem, welches mittlerweile in dieser oder ähnlicher Form in beinahe ganz Europa üblich ist. Allein das Nebeneinander solcher Regelungen lässt die Rechtfertigung eines Monopols zur Verfolgung legitimer Ziele unberührt, zumal die Regulierung von Online-Glücksspielangeboten an denselben Zielen ausgerichtet ist wie die Regulierung des terrestrischen Glücksspielangebots.

In Hinblick auf die Erteilung von Konzessionen für die Durchführung von Online-Glücksspiel (§ 13) kommt es künftig schließlich auch zu Verfahrenserleichterungen: Während die Berechtigung zur Durchführung von Online-Glücksspiel (§ 12a Abs. 1 GSpG aF) bislang mit der Einzelkonzession zur Durchführung von bestimmten Lotterien (§§ 6 bis 12b GSpG aF) verknüpft und das Erteilungsverfahren infolge der Zusammenfassung aller Antragsteller zu einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft auch für den Online-Bereich entsprechend komplex war, werden die Konzessionen für die Durchführung von Online-Glücksspiel (§ 13) künftig in einem Einparteienverfahren laufend erteilt werden (Antrags- und Bewilligungsverfahren).

Zu Abs. 2a und 2b sowie Abs. 3:

§ 14 Abs. 2a GSpG zielt auf Glücksspielkonzerne ab, die zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen (ohne österreichische Glücksspielkonzession) veranstaltet haben, und dadurch unberechtigt in das Glücksspielmonopol eingegriffen haben. Diese Glücksspielanbieter wären nun grundsätzlich, nach Maßgabe von § 14 Abs. 2 Z 4 GSpG, als ordnungspolitisch unzuverlässig anzusehen (allenfalls durch Zugehörigkeit zu einem entsprechend unzuverlässigen Konzern), was sie von einer Konzessionserteilung ausschließen würde.

Aufgrund der derzeit auf dem inländischen Online-Glücksspielmarkt real bestehenden Verhältnisse soll es den betroffenen Unternehmen unter strengen Auflagen ermöglicht werden, am Konzessionserteilungsverfahren teilzunehmen. Als Grundvoraussetzung für eine Konzessionsvergabe legt die Bestimmung fest, dass Konzessionswerber jedenfalls allfällige noch nicht verjährte Abgabenschulden lückenlos nachzuweisen und zu begleichen haben. Außerdem stellt die Bestimmung sicher, dass rechtskräftige Urteile österreichischer Gerichte zu erfüllen sind, bevor eine Konzessionsvergabe erfolgen kann. Außerdem soll sichergestellt werden, dass eine Marke, unter welcher verbotene Ausspielungen im Inland angeboten worden sind, und aus welcher insofern ein unrechtmäßiger Nutzen gezogen worden ist, nicht verwendet werden kann, wenn die Gesellschaft, welche die Marke vor der Übertragung an den Konzessionswerber im Rahmen der Veranstaltung verbotener Ausspielungen verwendet hat, gegen sie bestehende rechtskräftige Leistungsurteile inländischer Zivilgerichte nicht oder nicht vollständig erfüllt hat oder fällige und noch nicht verjährte Glücksspielabgaben (§ 57 Abs. 2) noch nicht oder nicht vollständig entrichtet hat. Schließlich wird auch klargestellt, dass die Aufrechterhaltung eines unrechtmäßigen Glücksspielangebotes für den Zeitraum ab dem 1. Jänner 2027 und der Neuerteilung der Konzessionen für die Veranstaltung von Online-Glücksspiel („Cooling-off-Periode“) mit einer Sperrfrist von 18 Monaten bzw. 24 Monaten verbunden ist. Während dieser Sperrfrist ist ein erfolgreicher Antrag auf Konzessionserteilung nicht möglich und soll damit bewirkt werden, dass Anbieter ohne österreichische Glücksspielkonzession ihr Angebot bereits vor diesem Zeitpunkt einstellen.

Mit diesen flankierenden Maßnahmen kann ein faktisch bereits bestehender Teil des Marktes wirksam in ein streng reguliertes Online-Glücksspiel-Aufsichtsregime überführt und dazu verpflichtet werden, sich an die Standards, insbesondere die Spielerschutzstandards, des GSpG zu halten.

Außerdem stellt die Bestimmung sicher, dass nur solche Unternehmen Zugang zum österreichischen Online-Glücksspielmarkt erhalten, die ihre steuerliche Situation für die Vergangenheit bereinigt haben und auch in Zukunft die vorgesehenen Glücksspielabgaben abführen. In diesem Zusammenhang ist (als Einmaleffekt) mit budgetären Mehrergebnissen infolge der vorgesehenen Selbstanzeigen (§ 29 FinStrG) zu rechnen, die nicht weiter beziffert werden können.

Weiters wird geschädigten Spielern, die Rückforderungsansprüche in der Vergangenheit oft nur mit erheblichen Mühen durchsetzen konnten, schnell und wirksam geholfen. Nur jene Anbieter, die vollstreckbare Urteile österreichischer Gerichte umsetzen, erhalten in Zukunft Zugang zum streng regulierten Online-Konzessionssystem.

Durch verschärfte Aufzeichnungsverpflichtungen werden die betreffenden Glücksspielanbieter künftig im Inland relevante Unterlagen bereithalten müssen, woraus sich erheblich verbesserte Kontrollmöglichkeiten für ordnungspolitische und abgabenrechtliche Zwecke ergeben.

Konzessionswerber sollten nicht verkennen, dass die österreichische Finanzverwaltung bzw. das Finanzamt Österreich als zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde künftig nicht nur über abgabenrechtliche Informationen verfügt, sondern auch aus erfolgreich geführten „Spielerklagen“ (auf welche die Ziffer 2 in § 14 Abs. 2a GSpG Bezug nimmt) Hinweise auf Verstöße gegen das österreichische Glücksspielmonopol erhält.

Obwohl Steuerehrlichkeit als conditio sine qua non für sowohl die Erteilung gleichwie für das aufrechte Fortbestehen einer Glücksspielkonzession zu betrachten ist, darf angesichts der Grundwertung des § 29 FinStrG auch ein Bemühen honoriert werden, vergangene Verstöße aufzuarbeiten und wiedergutzumachen. Darum soll bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen die erforderliche Steuerehrlichkeit gesetzlich angenommen werden.

§ 14 Abs. 2a Z 1 GSpG geht insoweit über § 29 FinStrG hinaus, als die offengelegten Aufzeichnungen dezidiert elektronisch auswertbar sein müssen. Dies ist erforderlich, weil die bei Glücksspielanbietern vorhandenen Datenbestände oftmals einen Umfang erreichen, durch den sie, würde man sie in Papierform offenlegen, praktisch nicht auswertbar wären bzw. eine vorgelegte Auswertung kaum nachprüfbar wäre.

In der Vergangenheit war das Phänomen zu beobachten, dass vornehmlich ausländische Glücksspielanbieter die Erfüllung rechtskräftig gerichtlich festgestellter Rückzahlungspflichten ohne legitimen Grund erschwert, hinausgezögert oder sogar auf unbestimmte Zeit vereitelt haben. Den betroffenen Spielteilnehmern, die durch ungerechtfertigte Spielverluste ohnehin bereits geschädigt oder gar in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sind, soll hier weitergeholfen werden.

Um Umgehungsmöglichkeiten und Wertungswidersprüche zu verhindern, dürfen Konzessionswerber auch keinem Konzern (im gesellschaftsrechtlichen Sinne) angehören, innerhalb welchem relevante Rückzahlungspflichten missachtet werden.

Der exakte Anspruchsgrund für das zivilgerichtliche Leistungsurteil soll nach dieser Regelung nicht entscheidend sein, sondern nur der Zusammenhang mit einer Teilnahme an Glücksspielen in einem weiteren Sinne.

Eine zeitgerechte Erfüllung eines relevanten Leistungsurteils ist insbesondere nicht mehr gegeben, sofern der erfolgreiche Kläger daraufhin noch den Exekutionsweg beschreiten muss.

Außerdem sieht die Bestimmung vor, dass jene Marken generell nicht verwendet werden dürfen, die von Gesellschaften verwendet wurden, gegen die aushaftende Leistungsurteile österreichischer Zivilgerichte oder offene und noch nicht verjährte Abgabenforderungen des Bundes bestehen. Damit soll sichergestellt werden, dass Marken, die in Zusammenhang mit offenen Spielerschutzurteilen (und damit der Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen, für die Glücksspielabgaben zu entrichten sind) stehen, so lange nicht verwendet dürfen, solange offene Forderungen von geschädigten Spielern oder Abgabenforderungen des Bundes nicht beglichen wurden. Mit dieser Bestimmung soll insbesondere verhindert werden, dass die Begleichung von Spielerschutzklagen oder die Entrichtung von Glücksspielabgaben dadurch vermieden wird, indem Markenrechte beispielsweise über Lizenzierungsvereinbarungen, Verkäufe oder andere Übertragungen an Rechtsträger oder Konzerne ausgegliedert werden, die unter der Kontrolle eines anderen wirtschaftlichen Eigentümers stehen. Dem Zweck der Norm folgend erstreckt die Bestimmung den Anwendungsbereich nicht nur auf die konkrete Marke. Die Einschränkung greift auch dann, wenn die Marke oder das Kennzeichen geringfügig abgeändert oder mit Zusätzen versehen wurde. Bei der Konzessionsvergabe hat die Glücksspielaufsichtsbehörde daher keine markenrechtliche Beurteilung im engeren Sinn durchzuführen, sondern vielmehr die Verwechslungsgefahr mit einer betroffenen Marke zu beurteilen. Ist Verwechslungsgefahr gegeben, kann die Marke von einem Konzessionswerber nicht verwendet werden.

Die Konformitätserklärung umfasst zum einen eine eidesstattliche Erklärung (Wissenserklärung), dass alle bisher fälligen und noch nicht verjährten Glücksspielabgaben entrichtet sowie alle rechtskräftig auferlegten relevanten Leistungspflichten zum Zeitpunkt der Interessenbekundung in voller Höhe erfüllt sind. Zum anderen hat eine Konformitätserklärung das Versprechen zu umfassen, dass der Konzessionswerber und sein Konzern bzw. der Inhaber einer einschlägigen Marke oder eines Kennzeichens relevante Abgaben- und Judikatsschulden auch weiterhin (bis zur Konzessionserteilung) zeitgerecht erfüllen werden. Schließlich hat der Konzessionswerber in der Konformitätserklärung auch zu bestätigen, dass er bzw. der Inhaber einer einschlägigen Marke oder eines Kennzeichens innerhalb der gesetzlich verankerten „Cooling-off-Periode“ bzw. innerhalb der „Sperrfrist“ kein verbotenes Glücksspiel mehr veranstaltet hat. Die Richtigkeit dieser Erklärung soll auch strafbewehrt sein (§ 52 Abs. 1 Z 11 GSpG).

Die Offenlegung durch den Konzessionswerber und Veröffentlichung durch die Glücksspielaufsichtsbehörde soll ermöglichen, dass objektiv unrichtige Konformitätserklärungen zeitnah als solche entlarvt werden, indem betroffene Personen (Kläger, an die trotz Rechtskraft nicht geleistet wurde) entsprechende Hinweise geben können.

„Sämtliche Konzerngesellschaften“ ist umfassend zu verstehen, meint also auch Tochter- und Schwestergesellschaften im In- und Ausland, und alle Rechtsträger, die zwischen dem Konzessionswerber und dem wirtschaftlichen Eigentümer stehen. Eine Veröffentlichung des wirtschaftlichen Eigentümers wird in aller Regel unterbleiben können, nachdem aus der Praxis bisher keine Fälle bekannt sind, in denen die hier relevanten Leistungsurteile gegen bloße wirtschaftliche Eigentümer (natürliche Personen) erwirkt worden sind.

Insofern bei § 14 Abs. 2a Z 2 die realen (Konzern-)Verhältnisse maßgeblich sind, hat die Veröffentlichung bloße Informationsfunktion.

Meldungen entgegennehmen soll die Glücksspielaufsichtsbehörde betreffend Konzessionswerber und relevante Rechtsträger aus deren Konzern, jedoch nicht betreffend jegliche Verstöße gegen das GSpG schlechthin (Verstöße, welche nach allgemeinen Grundsätzen durch die Verwaltungsstrafbehörden iSd § 50 Abs. 1 GSpG zu verfolgen sind).

Durch die Entgegennahme eines Hinweises werden dem Hinweisgeber keine Partei- oder Einsichtsrechte eingeräumt. Dem Hinweisgeber ist dadurch geholfen, dass die Glücksspielaufsichtsbehörde mit seinem Hinweis, sofern dieser im Lichte von § 14 Abs. 2 Z 2 GSpG relevant ist, den Konzessionswerber im Rahmen des Konzessionserteilungsverfahrens konfrontieren wird.

Tatsachenwidrige Angaben in einem Konzessionserteilungsverfahren und die Missachtung eines gegenüber einer Behörde gegebenen Versprechens sind geeignet, das Vertrauen in die Integrität und Zuverlässigkeit eines Konzessionswerbers zu erschüttern. Darum soll, je nach Verfahrensstadium, in dem Derartiges hervorkommt, entweder die Begünstigung gemäß dem letzten Satz von § 14 Abs. 2a GSpG nicht eintreten, oder aber die Konzession zurückgenommen werden. Stellt sich heraus, dass der Konzessionswerber oder ein ihm zuzurechnender Marken- oder Kennzeicheninhaber entgegen der abgegebenen Konformitätserklärung im maßgeblichen Zeitraum („Cooling-off-Periode“ oder „Sperrfrist“) verbotenes Glücksspiel veranstaltet hat, hat dies die Nichterteilung oder Rücknahme der Konzession zur Folge. Diese Rechtsfolgen sollen nur bei Bagatellfällen nicht eintreten.

Dass der Verstoß bloß „geringfügig“ sein darf, bedeutet, dass ein strenger Maßstab anzulegen ist. Es braucht aber beispielsweise ein negativer Einzelfall betreffend eine Schwestergesellschaft (bei welcher der Konzessionsweber nur mit Abstrichen bzw. nur mittelbar Einsichts- und Einflussmöglichkeiten hat), einer Konzessionserteilung nicht im Wege stehen.

In der Vergangenheit war zu beobachten, dass Glücksspielkonzerne die Mechanismen ausländischer Insolvenz- oder Konkursverfahren dazu verwendet haben, Rückzahlungsansprüche geschädigter Spieler zu umgehen. Soweit dies der Fall gewesen ist, sollen darum den geschädigten Spielern die entstandenen Zahlungsausfälle vom Konzessionswerber bzw. dessen Konzern ersetzt werden.

Soweit ein Zahlungsausfall seine Ursache hingegen in einem privatautonom (freiwillig) zwischen Spieler und Glücksspielanbieter geschlossenen Vergleich hat, wäre § 14 Abs. 2a lit. e GSpG nicht anwendbar.

Im Rahmen der Entscheidung über die Konzessionserteilung soll darüber hinweggesehen werden, dass in der Vergangenheit vom Konzessionswerber durch das Veranstalten von Online-Glücksspiel unberechtigt in das Glücksspielmonopol eingegriffen worden ist.

Dies macht § 14 Abs. 2a GSpG zu einer gegenüber § 14 Abs. 2 Z 4 GSpG als lex generalis spezielleren Regelung, die in ihrem Anwendungsbereich aber relativ eng ist, bzw. die in ihrem Anwendungsbereich nur einen Bruchteil derjenigen Sachverhalte erfasst, die potentiell unter § 14 Abs. 2 Z 4 GSpG subsumierbar wären (Teilausnahme). Anders gesagt, bleibt der Anwendungsbereich der lex generalis weitgehend unangetastet.

Das bedeutet, allfällige sonstige Verstöße gegen das GSpG und Verstöße gegen andere relevante Rechtsvorschriften sind unverändert heranzuziehen bei der Beurteilung, ob ein Konzessionswerber die ordnungspolitischen Zuverlässigkeitserfordernisse im Sinne von § 14 Abs. 2 Z 4 GSpG erfüllt. Nur eben nicht Verstöße gegen § 52 Abs. 2 Z 1 GSpG in Form eines Veranstaltens von Online-Glücksspiel zur Teilnahme vom Inland aus.

Jegliche Sachverhalte, die sich erst nach der Konzessionserteilung ereignen, liegen nicht „in der Vergangenheit“ im Sinne dieser Bestimmung. Zudem werden der Konzessionswerber und sein Konzern nur bis zur Konzessionserteilung in die Pflicht genommen. Nach diesem Zeitpunkt wäre der Umstand, dass der Konzessionswerber oder sein Konzern entweder nicht steuerehrlich sind oder aber rechtskräftige Zivilurteile nicht unverzüglich erfüllen, nach allgemeinen Grundsätzen (schon de lege lata) im Lichte von § 14 Abs. 2 Z 4 GSpG iVm § 14 Abs. 7 zu beurteilen.

Zu Abs. 3:

Wie bereits erwähnt, sind Versuche vor allem ausländischer Glücksspielanbieter zu beobachten, sich einer Erfüllung rechtskräftiger Zivilurteile zu entziehen, was zum Teil dadurch geschieht, dass sie sich hinter Vollstreckungshindernisse faktischer und rechtlicher Art zurückziehen, die in ihrem Sitzstaat bestehen – allenfalls sogar in Widerspruch zu Unionsrecht.

Einem Konzessionär würde angesichts eines solchen Verhaltens zwar die Rücknahme seiner Konzession drohen, damit wäre aber einem bereits geschädigten Spielteilnehmer nicht geholfen. Aus diesem Grund kann auf eine Konzessionsausübung durch eine inländische Kapitalgesellschaft auch dann nicht verzichtet werden, wenn der Fall eintreten könnte, dass im Sitzstaat des Interessenten Zivilurteile gegen ihn nicht vollstreckbar sind.

Durch den neuen Absatz 3 wird klargestellt, dass alle abgabenrechtlich relevanten Aufzeichnungen jederzeit im Inland verfügbar sein müssen. Dies ist unabdingbar, weil eine behördliche Aufsichtskette im Sinne des Absatz 2, und zwar auch unter Idealbedingungen, zu Zeitverlusten führt, die entscheidende negative Auswirkungen in abgabenrechtlichen Verfahren haben können.

Die Wortfolge „abrufbereit zu halten“ soll dem Umstand Rechnung tragen, dass Online-Glücksspiel möglicherweise mit Hilfe von Servern veranstaltet wird, die sich nicht im Inland befinden. Für diesen Fall muss zumindest jederzeit eine umfassende Zugriffsmöglichkeit gewährleistet sein betreffend die auf diesen Servern geführten Aufzeichnungen.

Zu Abs. 4:

Im Sinne eines streng geregelten Systems, das insbesondere den Spielerschutz und die Prävention von Spielsucht sicherstellen soll, ist die Dauer der Konzession für Online-Glücksspiel bei erstmaliger Erteilung mit längstens fünf Jahren begrenzt und soll dies die Einhaltung der gesetzlichen und bescheidmäßigen Vorgaben durch die Konzessionswerber, ungeachtet etwa der Möglichkeit des Konzessionsentzuges während aufrechter Konzessionslaufzeit bei Verstößen, gewährleisten. Nach Ablauf der bei erstmaliger Erteilung festgelegten Konzessionsdauer kann für Online-Glücksspiel im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens eine weitere Konzession erteilt werden (im Sinne einer Verlängerung), wobei diese (und jede weitere) Konzession mit längstens 10 Jahren begrenzt ist.

Durch die gemäß Z 4 in den Konzessionsbescheid aufzunehmende Vorgabe soll vermieden werden, dass ein Konzessionswerber erst nach Konzessionserteilung unter einer durch unerfüllte Leistungsurteile (Spielerschutzklagen) und/oder nicht beglichene Glücksspielabgaben belasteten Marke oder einem Kennzeichen (oder einer Marke oder einem Kennzeichen, die einer solchen Marke oder einem solchen Kennzeichen hinreichend ähneln) auftritt, um die Leistungsverpflichtungen zu umgehen, die er hätte erfüllen müssen, wäre er bereits im Rahmen des Konzessionserteilungsverfahrens unter dieser belasteten Marke oder diesem belasteten Kennzeichen aufgetreten.Bei Vorliegen eines entsprechenden öffentlichen Interesses sind über die in der Bestimmung des Abs. 4 ausdrücklich genannten Vorgaben hinaus auch weitere Nebenbestimmungen in den Konzessionsbescheid aufzunehmen und können diese auch eine Konkretisierung der ohnehin geltenden gesetzlichen Bestimmungen darstellen. So ist etwa im Konzessionsbescheid mit einer entsprechenden Nebenbestimmung zu regeln, dass der Konzessionsinhaber das österreichische Arbeitsrecht einzuhalten und die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer zu wahren hat.

Zu Abs. 6:

Diese Bestimmung stellt klar, dass auch im Einparteienverfahren zur Erteilung einer Konzession für die Durchführung von Online-Glücksspiel (§ 13) bescheidmäßig darüber abzusprechen ist, ob dem Konzessionswerber auf seinen Antrag hin eine entsprechende Konzession erteilt wird. Eine Erteilung ist nur möglich, wenn der Konzessionswerber die in Abs. 2 Z 1 bis 7 normierten Voraussetzungen erfüllt; es darf daher insbesondere kein Zweifel daran bestehen, dass die in Z 7 dargelegten Kriterien auf angemessene Weise erfüllt werden und daher vom Konzessionswerber insofern die beste (im Sinne von: ordnungsgemäße und allen Anforderungen entsprechende) Ausübung der Konzession zu erwarten ist.

Zu § 14 Abs. 4 und § 16 Abs. 14 (Vertrieb):

Mit der Anpassung wird der aus dem Tabakmonopolgesetz 1968 (TabMG 1968) stammende und mittlerweile nicht mehr gebräuchliche Begriff „Tabakverschleißgeschäft“ an die Terminologie des Tabakmonopolgesetzes 1996 (TabMG 1996) angepasst.

Die Bestimmung des § 16 Abs. 14 sieht vor, dass primär Tabaktrafiken für den Vertrieb von Lotterieprodukten genutzt werden, wobei die bewährte Bevorzugung von Trafiken aus sozialpolitischen Gründen beibehalten werden soll. Mit dieser Anpassung soll gewährleistet werden, dass insbesondere Tabakfachgeschäfte auch in Zukunft der primäre terrestrische Vertriebskanal für Lotterieprodukte bleiben.

Im Konzessionsbescheid hat die Glücksspielaufsichtsbehörde eine Vertriebsstruktur für ein insgesamt effektives Vertriebsnetz in Österreich festzulegen. Grundsätzlich wird davon auszugehen sein, dass das bestehende Lotterienvertriebsnetz zu einer effektiven und sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Lotterieprodukten beiträgt und daher auch in Zukunft eine ähnliche Vertriebsstruktur erhalten bleiben soll. Die Bestimmung schließt daher nicht aus, dass neben Tabaktrafiken auch andere Annahmestellen bestehen bleiben. Insbesondere Annahmestellen in mittelständischen Handelsunternehmen (zB selbstständige Kaufleute, Tankstellen) und Postfilialen sollen neben den Tabaktrafiken jedenfalls erhalten bleiben.

Es soll zudem in eingeschränktem Ausmaß die Möglichkeit bestehen, auf andere Vertriebsstellen auszuweichen, welche aufgrund ihrer Lage geeignet sind, zu einem effektiven und flächendeckenden Vertriebsnetz beizutragen. Ein solches Abgehen vom gesetzlich vorgesehenen primären Vertriebsweg über die Tabaktrafiken ist seitens der Glücksspielaufsichtsbehörde auf Basis der im Gesetz vorgesehenen Kriterien im Aufsichtswege zu prüfen.

Die Regelungen über die Vertragsgestaltung sollen der Verhandlungsposition des Konzessionärs Rechnung tragen und zu angemessenen Bedingungen des Vertriebs beitragen. Insbesondere soll sichergestellt werden, dass etablierte Vertragsinhalte und Vergütungshöhen auch in Zukunft zu einem effektiven terrestrischen Vertrieb von Lotterieprodukten beitragen.

Zu § 14 Abs. 7 und § 23 Abs. 1 (Verwaltungsstrafbestimmung):

Mit dieser Bestimmung soll die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Konzessionärs präzisiert werden. Gleichzeitig soll der Glücksspielaufsichtsbehörde die Möglichkeit eingeräumt werden, von einer Bestrafung abzusehen, sofern zu erwarten ist, dass mit Aufsichtsmaßnahmen das Auslangen gefunden werden kann. Verbleibt als Aufsichtsmaßnahme jedoch nur mehr die Rücknahme der Konzession (§ 14 Abs. 6 Z 3 bzw. § 23 Abs. 1 Z 3), mithin im Falle eines besonders gravierenden Verstoßes, sollen allerdings jedenfalls auch Verwaltungsstrafen zu verhängen sein.

Zu Abs. 2a:

Geahndet werden sollen falsche Angaben einer Partei bzw. eines Konzessionswerbers in einem Konzessionserteilungsverfahren. Diese Strafdrohung ist erforderlich, weil falsche Angaben in einem Konzessionserteilungsverfahren zur Folge haben könnten, dass Personen eine Konzession erschleichen, denen es entweder an der zu erwartenden Sorgfalt fehlt (indiziert dadurch, dass sie eine objektiv unrichtige Konformitätserklärung abgegeben haben), oder die im Extremfall geradezu bewusst falsche Angaben gemacht haben. Die für diesen Fall drohende Rücknahme der Konzession (§ 14 Abs. 2a Z 2 lit. e GSpG), würde nämlich nichts daran ändern, dass es in der Zwischenzeit, kurz- oder mittelfristig, zu einer Beeinträchtigung der vom GSpG verfolgten Schutzinteressen kommen würde.

Kann ein Konzessionswerber nicht verifizieren, dass es innerhalb seines Konzerns keine unbeglichenen Judikatsschulden im Sinne von § 14 Abs. 2a Z 2 GSpG gibt, oder hat er sich nicht sorgfältig genug vergewissert, und gibt er nichtsdestotrotz eine Konformitätserklärung ab, dann hat er auch schuldhaft gehandelt.

Demgegenüber nicht strafbewehrt ist das in einer Konformitätserklärung gemäß § 14 Abs 2a Z 2 lit. a GSpG abzugebende Versprechen, dass relevante Judikatsschulden auch für die Dauer des Konzessionserteilungsverfahrens zeitgerecht beglichen werden: Einerseits erscheint dort die Rechtsfolge nach § 14 Abs. 2a lit. d GSpG ausreichend, und andererseits wäre die Bestrafung eines Konzessionswerbers dafür, dass andere Konzerngesellschaften (Mutter- oder Schwestergesellschaften) sich anders verhalten als von ihm versprochen, verfassungsrechtlich bedenklich.

Zu § 16 Abs. 1, § 44 Abs. 2 (Verlautbarung):

Infolge der Einstellung der gedruckten Form des Amtsblattes der Republik Österreich und dessen digitalen Weiterführung als elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform EVI soll die Form der Veröffentlichung von Spielbedingungen sowie der Ziehungsergebnisse von Nummernlotterien entsprechend angepasst werden.

Zu § 16 (Spielbedingungen und Vertrieb)

Zu Abs. 1a (Altersbeschränkung):

Im Sinne des Spielerschutzes soll das bereits bisher für Spielbanken gemäß § 25 Abs. 1 geltende Verbot der Spielteilnahme von Jugendlichen, welche eine besonders vulnerable Personengruppe darstellen, auch auf Spiele in der Form von bestimmten Lotterien bzw. Online-Glücksspiel erweitert werden.

Zu Abs. 14 (Vertrieb):

Mit der Anpassung wird der aus dem Tabakmonopolgesetz 1968 (TabMG 1968) stammende und mittlerweile nicht mehr gebräuchliche Begriff „Tabakverschleißgeschäft“ an die Terminologie des Tabakmonopolgesetzes 1996 (TabMG 1996) angepasst.

Die Bestimmung des § 16 Abs. 14 sieht vor, dass Tabaktrafiken primär für den Vertrieb von Lotterieprodukten genutzt werden, wobei die bewährte Bevorzugung von Trafiken aus sozialpolitischen Gründen beibehalten werden soll. Mit dieser Anpassung soll gewährleistet werden, dass insbesondere Tabakfachgeschäfte auch in Zukunft der primäre terrestrische Vertriebskanal für Lotterieprodukte bleiben.

Im Konzessionsbescheid hat die Glücksspielaufsichtsbehörde eine Vertriebsstruktur für ein insgesamt effektives Vertriebsnetz in Österreich festzulegen. Grundsätzlich wird davon auszugehen sein, dass das bestehende Lotterienvertriebsnetz zu einer effektiven und sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Lotterieprodukten beiträgt und daher auch in Zukunft eine ähnliche Vertriebsstruktur erhalten bleiben soll. Die Bestimmung schließt daher nicht aus, dass neben Tabaktrafiken auch andere Annahmestellen bestehen bleiben. Insbesondere Annahmestellen in mittelständischen Handelsunternehmen (zB selbstständige Kaufleute, Tankstellen) und Postfilialen sollen neben den Tabaktrafiken jedenfalls erhalten bleiben.

Es soll zudem in eingeschränktem Ausmaß die Möglichkeit bestehen, auf andere Vertriebsstellen auszuweichen, welche aufgrund ihrer Lage geeignet sind, zu einem effektiven und flächendeckenden Vertriebsnetz beizutragen. Ein solches Abgehen vom gesetzlich vorgesehenen primären Vertriebsweg über die Tabaktrafiken ist seitens der Glücksspielaufsichtsbehörde auf Basis der im Gesetz vorgesehenen Kriterien im Aufsichtswege zu prüfen.

Die Regelungen über die Vertragsgestaltung sollen der Verhandlungsposition des Konzessionärs Rechnung tragen und zu angemessenen Bedingungen des Vertriebs beitragen. Insbesondere soll sichergestellt werden, dass etablierte Vertragsinhalte und Vergütungshöhen auch in Zukunft zu einem effektiven terrestrischen Vertrieb von Lotterieprodukten beitragen.

Zu § 17 Abs. 4, § 29 Abs. 3 und § 46 Abs. 2 (WFA-FinAV):

Es handelt sich um eine Aktualisierung des Verweises auf die aktuelle Fassung der angeführten Verordnung.

Zu § 19 Abs. 7, § 31 Abs. 5, § 31c Abs. 2 Z 1, § 31c Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 1 und § 52b Abs. 2 (Geldwäsche):

Bei der Identifizierung von Spielbankbesuchern soll eine Gleichstellung geeigneter technischer Erkennungsverfahren gegenüber dem bisherigen Erfordernis der persönlichen Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises erfolgen.

Im Übrigen handelt sich um Anpassungen der Verweise auf das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG).

Zu § 21 Abs. 5, Abs. 7 Z 7 (Spielbanken)

Zu Abs. 5:

Die Bestimmung soll sicherstellen, dass Spielbankenkonzessionen in sachlich begründeten Paketen nach klaren Kriterien ausgeschrieben werden können. Die Standortvorgabenbewertung sollte in diesem Fall auf Basis einer objektiven, nach klaren Kriterien erstellten Studie zu erfolgen, die soziodemographische und sozioökonomische Rahmenbedingungen abbilden. Sowohl die österreichische Bevölkerung als auch das touristische Potential sollten in den Einzugsgebieten bestmöglich abgedeckt werden.

Jedes Paket sollte für sich genommen eine ausreichende betriebswirtschaftliche Tragfähigkeit aufweisen. Es sollte berücksichtigt werden, dass mehrere Standorte in regionaler Nähe regelmäßig effizienter betrieben werden können als einzelne Standorte. Die Kombination von ertragsstarken und weniger ertragsstarken Standorten innerhalb eines Pakets sollte ein möglichst flächendeckendes Angebot an legalem Glücksspiel ermöglichen.

Durch die Erteilungen der Konzessionen in Form von Konzessionspaketen sollte der Spielerschutz, Kriminalitätsvorbeugung und die Erleichterung der Aufsichtstätigkeit gefördert werden. Die Bündelung von Konzessionen in Paketen würde darüber hinaus eine Minimierung des Wettbewerbs zwischen den einzelnen Spielbanken bewirken. Der eingeschränkte Wettbewerbsdruck soll dazu beitragen, dass aggressive Vermarktungsstrategien und damit verbundene Anreize zu exzessiven Spielteilnahmen hintangehalten werden.

Zu Abs. 7:

Die Höchstzahl an bewilligbaren Glücksspielautomaten in Spielbanken soll gesetzlich beschränkt werden. Gemeinsam mit dem Auslaufen der Video Lotterie Terminals führt dies zu einer nachhaltigen Reduktion des in Österreich möglichen Glücksspielangebotes.

Zu § 31b Abs. 2, § 36 Abs. 2 Z 1, § 42 Abs. 3 (EU/EWR):

Mit der Änderung wird unionsrechtlichen Vorgaben entsprochen und werden jene juristischen Personen, welche ihren Sitz in der EU oder dem EWR haben, inländischen juristischen Personen gleichgestellt. Im Übrigen handelt es sich um Anpassungen sprachlicher Natur ohne inhaltliche Auswirkungen.

Zu § 31b Abs. 6, § 31d, § 31e, § 56 und § 60 Abs. 51 (Zulässige Werbung):

Die bisherigen Regelungen zur zulässigen Werbung in § 56 GSpG werden erweitert und nunmehr der Gliederung des Gesetzes folgend in § 31d GSpG geregelt. Die Verordnungsermächtigung wird konkretisiert und ermöglicht die nähere Ausgestaltung des verantwortungsvollen Maßstabes.

Die bisherigen Regelungen zu Werbebewilligungen für ausländische Spielbanken in § 56 Abs. 2 GSpG sollen in § 31e GSpG präzisiert werden und unterliegen derartige Bewilligungen künftig einer Erteilungsgebühr, um die hohen Kosten solcher Verfahren abzudecken. Kosten für die bewilligungserteilende Behörde entstehen etwa aufgrund der Durchführung von Zuverlässigkeitsprüfungen (Rechtsvergleich, Abfragen bei ausländischen Regulatoren etc.) sowie für die laufende Aufsicht über erteilte Bewilligungen (Monitoring, Austausch mit Bewilligungsinhabern, allfällige regulatorische Maßnahmen etc.). Die Erteilung soll künftig auch nur mehr befristet erfolgen, um sich ändernden Rahmenbedingungen besser Rechnung tragen zu können. Schließlich soll auch die Möglichkeit geschaffen werden, dass die Glücksspielaufsichtsbehörde Verstöße gegen eine von ihr nach § 31e Abs. 1 ereilte Werbebewilligung wirkungsvoll ahnden kann.

Zu § 31b Abs. 10 und Abs. 11 (Testkäufe):

Testkäufe sind ein probates Mittel, um die Compliance von Glücksspielbetrieben und Glücksspielprodukte vertreibenden Stellen (Tabaktrafiken, etc.) insbesondere hinsichtlich Jugendschutz, Spielerschutz und Suchtprävention zu überprüfen. Sie bieten einen wesentlichen Beitrag zur Qualitätssicherung und der Compliance der einzelnen Glücksspiellokale. Testkäufe (sogenannte „Mystery Shoppings“) werden seit mehreren Jahren erfolgreich flächendeckend im Bereich der klassischen Lotterie-Produkte eingesetzt und haben dort zu einer Steigerung der Compliance-Rate von 56% bei Einführung im Jahr 2010 auf 89% im Jahr 2014 und weiter auf 95,04% im Jahr 2018 geführt. Testkäufe sollen daher gesetzlich verankert werden. Dabei sollen Kinder und Jugendliche zu notwendigen Testkäufen herangezogen werden dürfen. Es erfolgt auch eine Ausdehnung der Testkäufe auf alle Glücksspielarten und -anbieter einschließlich weitgehender Durchführungs- und Berichtspflichten der Konzessionäre nach den §§ 14 und 21 und Bewilligungsinhaber nach § 5 an die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden.

Zu § 31f (Fortführungsbestimmung):

Abs. 1:

Zu einem nachträglichen Wegfall der jeweiligen Konzession im Sinne dieser Bestimmung kann es einerseits durch die Zurücknahme der Konzession als Aufsichtsmaßnahme nach § 14 Abs. 7 Z 3 (Bestimmte Lotterien) und § 23 Z 3 (Spielbanken), oder durch die Aufhebung des Konzessionsbescheids durch das Bundesverwaltungsgericht oder den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof kommen. Dass nur jene Konzessionäre berechtigt werden können, die im Zeitpunkt des Wegfalls der Konzession diese auch bereits ausgeübt haben bzw. als zuletzt berechtigte Konzessionäre infolge einer Übergangsbestimmung zum vorläufigen Weiterbetrieb ihres Glücksspielangebots ermächtigt worden sind, ist aus Gründen der Rechtssicherheit und Zweckmäßigkeit geboten: Im Einzelnen soll nämlich klargestellt werden, dass ein (Neu-)Konzessionär, der die ihm zunächst erteilte Konzession infolge einer allenfalls nach Abs. 3 anlässlich eines Rechtsmittelverfahrens an den zuletzt berechtigten Konzessionär erteilten Ermächtigung noch zu keinem Zeitpunkt ausüben konnte, nicht nach dieser Bestimmung nachträglich zur zeitlich begrenzten Durchführung von Glücksspielen ermächtigt werden kann, falls sein Konzessionsbescheid durch gerichtliche Entscheidung wegfallen sollte.

Abs. 2:

Durch diese Bestimmung soll sichergestellt werden, dass die Fortführung eines bereits bestehenden Glücksspielangebots auch dann gewährleistet werden kann, wenn das Verfahren zur (Neu-)Erteilung der Konzessionen nicht vor dem Ablauf der bestehenden Konzessionsbescheide abgeschlossen werden kann. Konzessionäre, deren Konzessionsbescheide ex lege gemäß § 60 Abs. 54 und 55 GSpG im dort umschriebenen Umfang verlängert wurden, können nach Maßgabe dieser Bestimmung ebenso zur Fortführung des Glücksspielangebotes berechtigt werden.

Abs. 3:

Durch diese Bestimmung soll aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Rechtssicherheit sichergestellt werden, dass ein (Neu-)Konzessionär seine Tätigkeit erst dann aufnehmen kann, wenn die Konzessionserteilung im Rechtsmittelverfahren rechtskräftig bestätigt worden ist. Hierdurch sollen komplexe Folgeprobleme vermieden werden, die sich aus der infolge einer gerichtlichen Aufhebung des Konzessionsbescheids nachträglich erforderlichen Einstellung und Rückabwicklung seiner Geschäftstätigkeit ergeben können.

Zu § 31g (Sperrregister):

Es handelt sich um eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Finanzen zur verpflichtenden Einrichtung eines Sperrregisters. Im Sinne einer Verbesserung des Spielerschutzes sollen Informationsaustauschverpflichtungen über Besuchs- und Spielsperren oder Spielbeschränkungen näher geregelt sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsfristen festgelegt werden.

Unter Spielersperren versteht man selbstauferlegte oder betreiberseitige Sperren, die befristet oder unbefristet gültig sind. In Österreich setzen die Landes‐ und Bundeskonzessionäre Spielersperren in Form eigener Konzepte um, ein Austausch der Daten gesperrter Spieler mit anderen Betreibern erfolgt nicht. Spielersperren zählen zu den effektivsten und weltweit am häufigsten umgesetzten Spielerschutzmaßnahmen. Spielersperren sind wirkungsorientierte und zielgerichtete Maßnahmen, um vulnerable Gruppen zu schützen.

Ein betreiberübergreifendes Sperrregister ermöglicht den Betroffenen, dass die von ihnen gesetzten Sperren oder Beschränkungen bei allen legalen Anbietern gültig sind. Zusätzlich zu der bereits bestehenden Möglichkeit, eine Sperre direkt beim Anbieter zu beantragen, soll zukünftig auch eine Antragstellung direkt bei der Glücksspielaufsichtsbehörde möglich sein, ohne dass Spieler die Glücksspielanbieter kontaktieren müssen (niederschwelliger Zugang). Das ist insbesondere für pathologische Spieler essenziell, da bei ihnen der Besuch einer Spielstätte (auch wenn dies zum Zweck der Eintragung einer Sperre erfolgt) oder die postalische Kontaktaufnahme erneut einen Spielwunsch auslösen („triggern“) kann.

Das Sperrregister soll an bestehende E‐Government‐Strukturen (zB Digitales Amt ID Austria) anknüpfen. Für die kommenden Jahre wird aufgrund der „Digitalisierungsoffensive“ mit einem hohen Anstieg der Zahl der Nutzer von E‐Government‐Strukturen gerechnet. Diese niederschwellige und rasche Zugangsmöglichkeit erleichtert es der Glücksspielaufsichtsbehörde, alle Selbstsperren zu erfassen.

Bei der Definition der Kernprozesse soll auf das Prinzip der Datensparsamkeit Wert gelegt werden. Da die Wahrung des Datenschutzes bei sensiblen Gesundheitsdaten besondere Aufmerksamkeit verdient, soll bereits in der Konzeptphase ein erstes Datenschutzkonzept erarbeitet werden, in dem zentrale Zugriffsrechte skizziert werden.

Eine Teilnahme an diesem Sperrregister soll verpflichtend für alle Spielformen im Bereich der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten, des Online-Glücksspiels nach § 13 und der Spielbanken nach § 21 umfassen.

Zu §31h und § 31i (Online-Glücksspiel-Aufsichtssystem):

Es handelt sich um eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Finanzen zur Einrichtung eines Online-Glückspiel-Aufsichtssystems, bestehend aus einem Limitregister und einem Safe-Server. Erforderlich ist dies, da im Internet, anders als im terrestrischen Bereich, Glücksspielangebote jederzeit und ortsunabhängig verfügbar sind und zudem die soziale Kontrolle durch persönlichen Kontakt fehlt. Der ausschließliche Einsatz bargeldloser Zahlungsmittel und der Wegfall räumlicher Beschränkungen erschweren den Spielteilnehmern, insbesondere spielsuchtgefährdeten Personen, die Selbstbegrenzung zusätzlich. Die Etablierung des Online-Glücksspiel-Aufsichtssystem stellt somit die Beibehaltung der hohen österreichischen Spielerschutzstandards bei der nun geplanten regulierten Öffnung des Online-Glückspielmarktes sicher.

Das Limitregister dient der Überwachung eines anbieterübergreifenden monatlichen Einzahlungslimits für Online-Glücksspiele. Spieler sind dabei verpflichtet, vor der Teilnahme ein persönliches monatliches Einzahlungslimit festzulegen, wobei das selbstgewählte monatliche Limit die Höchstgrenze des § 13 Abs. 4 allerdings nur unter den dort genannten Voraussetzungen überschreiten darf, dh. nur dann, wenn eine Gefährdung des Spielers durch das höhere Limit nicht anzunehmen ist. Dieses Limit gilt für sämtliche lizensierte Glücksspielanbieter im Internet und soll verhindern, dass Spieler durch einen Wechsel des Anbieters das Limit umgehen können. Die Anbieter sind verpflichtet, vor jeder Einzahlung eine Abfrage im Limitregister vorzunehmen, um sicherzustellen, dass das festgelegte Limit nicht überschritten wird. Im Sinne des Grundsatzes der Datensparsamkeit werden im Limitregister ausschließlich die zur Kontrolle der Einhaltung des Einzahlungslimits erforderlichen Daten gespeichert, insbesondere jene Angaben, welche zur Identifizierung des Spielers, der Feststellung der Höhe des festgelegten Limits sowie der im jeweiligen Monat getätigten Einzahlungen notwendig sind. Das Limitregister soll im Sinne des Spielerschutzes ein bewusstes und kontrolliertes Spielverhalten fördern und übermäßige finanzielle Verluste durch Online-Glücksspiel begrenzen.

Mit der Etablierung des zweigeteilten Aufsichtssystems (Limitregister und Safe-Server) sollen die besonderen Gefahren des Online-Glücksspiels eingedämmt werden.

Zu § 50 Abs. 1, 10, 12 und 13 (Behörden und Verfahren):

Es handelt sich um Anpassungen im Sinne des Gesetzesvorhabens zum Vollzug.

Zu Abs. 12:

Unbeschadet der Bestimmung über die nationale Amtshilfe in Art. 22 B-VG soll mit gegenständlicher Regelung die Verpflichtung zur Kooperation und Hilfeleistung an die im Glücksspiel tätigen Behörden ausdrücklich statuiert und verankert werden. Gleichzeitig wird klargestellt, dass auch Strafgerichte und Staatsanwaltschaften nach Maßgabe des § 76 Abs. 4 StPO 1975 zur Amtshilfe herangezogen werden können.

Aus Gründen der Sicherstellung einer ökonomischen Vollziehung soll die festgelegte Verpflichtung zur (wechselseitigen) Hilfeleistung und Kooperation innerhalb der verfassungsrechtlichen Parameter näher ausgestaltet werden. Darüber hinaus wird die Außenwirkung der Tätigkeit der Vollzugsbehörden gestärkt, da eine transparente, einheitliche und kooperative Vollziehung nach außen hin sichtbar wird.

Insgesamt dient dies der Effektivitätssteigerung der Vollziehung, da dadurch ein reibungsloser Informationsaustausch und eine koordinierte Zusammenarbeit ermöglicht werden.

Zu Abs. 13:

Diese Bestimmung soll grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Informationsaustausch ermöglichen und sinngemäß auch für die im Glücksspiel tätigen Behörden gelten, da sie sich in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in regelmäßigem Austausch mit ausländischen Behörden befinden. Zudem soll klargestellt werden, dass von diesen Befugnissen auch dann Gebrauch gemacht werden kann, wenn kein Verstoß gegen eine im Inland geltende Vorschrift vorliegt.

Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und der Informationsaustausch ermöglicht es, Risiken am Glücksspielmarkt schon vorab zu erkennen. Weiters eröffnet dies Möglichkeiten, Informationen zur Weiterentwicklung der innerstaatlichen Spielerschutzstandards zu generieren und Strategien zur Vermeidung (grenzüberschreitender) Kriminalität kontinuierlich auszubauen.

Zu § 50a (Konzessionserteilungsverfahren):

Durch diese Bestimmung sollen ergänzende, spezielle Verfahrensbestimmungen mit dem Ziel einer effektiven und raschen Abführung der Verfahren geschaffen werden, die den Besonderheiten bei der Erteilung von Glücksspielkonzessionen Rechnung tragen und den erfahrungsgemäß sehr umfangreichen Einreichunterlagen gerecht werden.

Zu Abs. 1:

Nach Abs. 1 müssen Anträge auf Konzessionserteilung bzw. „Interessenbekundungen“ exakt eine ausgeschriebene Konzession oder ein gemeinsam ausgeschriebenes Paket an Konzessionen zum Gegenstand haben. Wird nicht eine ausgeschriebene Konzession oder ein gemeinsam ausgeschriebenes Paket an Konzessionen begehrt, sondern ein inkongruentes „Mehr“ oder „Weniger“ (zB weniger Konzessionen für Spielbanken, als in einem Paket gemeinsam zu vergeben sind), hat nach Fristablauf keine Umdeutung der Interessenbekundung und keine Änderung (Einschränkung) durch den Interessenten stattzufinden, sondern eine Nichtberücksichtigung des Interessenten in Form der Zurückweisung der inkongruenten Interessenbekundung. Eine Änderung vor Fristablauf ist durch Abs. 1 nicht ausgeschlossen.

Zu Abs. 2 und 3:

Durch Abs. 2 und Abs. 3 ist ein Schriftformgebot festgelegt. Nachdem eine Einbringung per Telefax angesichts des zu erwartenden Aktenumfangs unzweckmäßig wäre, soll auch diese ausgeschlossen sein. Die in Abs. 3 angesprochene Unzulässigkeit und Unbeachtlichkeit von Anbringen in einer bestimmten Form bedeutet, dass Anbringen in der entsprechenden Form nicht nur zu unterbleiben haben, sondern ein rechtliches nullum darstellen und infolgedessen auch keiner Entscheidungspflicht unterliegen.

Zu Abs. 4:

Das in Abs. 4 als Grundsatz vorgesehene Neuerungsverbot soll der notwendigen Straffung und Beschleunigung des Verfahrens dienen. Mit Fristablauf soll eine „Einfrierung“ des Antrags in seinem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Umfang und Inhalt eintreten und eine inhaltliche Abänderung der bereits übermittelten Informationen mit erwartungsgemäß erheblichen Umfang zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens – etwa mit dem Ziel der nachträglichen Verbesserung der Erfolgsaussichten des Antrages – soll verhindert werden. Ausgenommen davon sollen Umstände sein, die nicht in der Einflusssphäre des Interessenten bzw. der Unternehmensgruppe, dem der Interessent angehört, begründet sind. Desweiteren steht dieses Neuerungsverbot selbstredend aufgetragenen Änderungen durch die Behörde oder dem Verwaltungsgericht nicht entgegen, soll allerdings nicht dazu führen, dass im Zuge dessen wesentliche inhaltliche Versäumnisse bei der Antragstellung nachträglich saniert werden.

Zu Abs. 5:

Die in Abs. 5 festgelegten Mindestvoraussetzungen sollen explizite Grundlage dafür sein, kategorisch ungeeignete Interessenten an Hand einfacher Kriterien und ohne weitere Prüfung aus dem Konzessionserteilungsverfahren auszuscheiden. Der Hinweis in Z 4, wonach die Bestimmungen der BAO unberührt bleiben, bedeutet, dass die Gebühr zwar initial entrichtet worden sein muss, dass es dem Interessenten aber unbenommen ist, die Rechtmäßigkeit der entrichteten Gebühr nach Maßgabe der BAO im Nachhinein überprüfen zu lassen, also ihm durch dieses Erfordernis keine Rechtsschutzmöglichkeiten verloren gehen sollen.

Zu Abs. 6:

In Abs. 6 ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen den berechtigten Geheimhaltungsinteressen der Interessenten einerseits und ihrem Anspruch auf ein faires Verfahren und einen effektiven Rechtsschutz andererseits. Die Bestimmung orientiert sich an § 337 BVergG 2018. Den jeweiligen Interessenten obliegt, hinreichend konkret die Gründe darzulegen, inwieweit und warum Aktenbestandteile von der Einsichtnahme auszunehmen sind. Der Behörde und dem Verwaltungsgericht kommt die letztliche Entscheidung über den Umfang der Akteneinsicht zu.

Zu Abs. 7:

Die in Abs. 7 festgelegte Ermächtigung zur Informationsweitergabe an die konzessionserteilende Behörde ist vor dem Hintergrund notwendig, dass Glücksspielkonzessionen nur an Interessenten mit hoher ordnungspolitischer Zuverlässigkeit und wirtschaftlicher Solidität vergeben werden sollen (vgl. § 14 Abs. 2, § 21 Abs. 2 GSpG), von denen eine Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des GSpG erwartet werden kann.

Über entsprechende Gesetzesverstöße erfolgt gegenwärtig aber keine zentrale Dokumentation, sondern sie gelangen verschiedenen Behörden und Gerichten in unterschiedlichsten Zusammenhängen zur Kenntnis. Um Informationsdefizite der konzessionserteilenden Behörde in dieser Hinsicht zu vermeiden, soll diese Bestimmung zu entsprechenden Abfragen ermächtigen (zB Einholung von Informationen über anhängige Verwaltungsstrafverfahren, Betriebsschließungsverfahren oder zivilgerichtliche Urteile aufgrund von Rückforderungsklagen von Spielern). Zuverlässigkeit und Solidität sind aber auch während der laufenden Konzessionsausübung zu überwachen (§ 23 GSpG) und sollen die angeführten Behörden und Gerichte vor diesem Hintergrund ermächtigt werden, bemerkenswerte Sachverhalte jederzeit aus eigener Initiative anzuzeigen. Wenngleich dabei Informationen über Verstöße gegen das GSpG im Vordergrund stehen, ist eine Einschränkung auf solche Informationen nicht vorgesehen und genügt es, wenn die Informationen Schlussfolgerungen auf die Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Solidität der angeführten Rechtssubjekte zulassen und somit für Verfahren nach den §§ 14, 21 und 23 GSpG potentiell von Bedeutung sein können.

Zu § 50b (Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht):

Die bisherige Regelung zur Senatszuständigkeit in Konzessionserteilungsverfahren wird der Gliederung des Gesetzes folgend in § 50b GSpG geregelt.

Zu § 51a (Informations- und Warnhinweise):

Zu Abs. 1:

In Anlehnung an § 4 Abs. 7 BWG soll das Amt für Betrugsbekämpfung das Recht erhalten, die Öffentlichkeit über das Bestehen und den Umfang einer Konzession zu informieren und so auch dem Informationsbedürfnis und dem Schutz der Kunden vor illegal angebotenem Glücksspiel Rechnung tragen. Dies gilt auch für das individuelle Anfragerecht und den Aufbau einer über das Internet zugänglichen Datenbank. Die amtswegige Veröffentlichung im Einzelfall wird insbesondere dann erforderlich sein, wenn Hinweise auf Glücksspielangebote ohne die erforderliche Konzession oder Bewilligung vorliegen.

Nach Lage des Falles kann es erforderlich sein, die Öffentlichkeit umgehend ohne Zeitverlust, daher auch ohne vorherige Anhörung des Betroffenen, auf Personen, deren Handlungen auf einen unerlaubten Betrieb oder den Versuch eines solchen hindeuten, hinzuweisen. Es kann sich dabei sowohl um juristische Personen handeln, als auch um natürliche, die unter einer Phantasiebezeichnung in Erscheinung treten. Dabei sind die Erforderlichkeit der Information der Öffentlichkeit und mögliche Nachteile für den Betroffenen im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung gegeneinander abzuwägen. Um den Zweck der Veröffentlichung (Information über illegal tätige Unternehmen) nicht zu verfehlen, ist das Unternehmen so präzise wie möglich zu bezeichnen. Insbesondere auch im Hinblick auf mögliche unerbetene Marketinghandlungen per Telefon oder E-Mail ist auch die Telefonnummer und E-Mail-Adresse, soweit bekannt, anzugeben. Um dem Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen aber dennoch in geeigneter Weise Rechnung zu tragen, ist eine nachträgliche Überprüfungsmöglichkeit vorgesehen. Im Sinne der bestehenden Regelung des § 4 Abs. 7 BWG sowie des Erkenntnisses des VfGH G 164/08-12 vom 12. März 2009 wird dem Betroffenen die Möglichkeit einer Überprüfung der Veröffentlichung in einem nachträglichen, bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren ebenso eingeräumt wie ein allenfalls daraus resultierender Widerruf. Wird die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, entweder im Rahmen der Überprüfung oder bei Aufhebung der zugrunde liegenden Maßnahme oder Sanktion durch ein Verwaltungsgericht oder im Rahmen eines höchstgerichtlichen Verfahrens, so ist die Veröffentlichung richtig zu stellen oder zu widerrufen.

Zu Abs. 2:

Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, dass die nach Abs. 1 und nach § 56e Abs. 3 veröffentlichten bzw. zu veröffentlichenden Informationen auf eine Weise bereitgehalten werden, die eine automationsunterstützte Abfrage dieser Daten über das Internet ermöglicht. Eine automationsunterstützte Abfrage wird dann im Sinne dieser Gesetzesstelle ermöglicht, wenn die Liste so zur Verfügung gestellt wird, dass eine Integration in eine API (Programmierschnittstelle) erfolgen kann.

In Hinblick auf nach Maßgabe des § 56e Abs. 3 zu veröffentlichenden Informationen ist zudem sicherzustellen, dass jene Daten bereitgestellt werden, die es Zahlungsdienstleistern ermöglichen, ihren aus § 56e erfließenden Verpflichtungen nachzukommen. Beispielsweise kann die Identifikation von im Zusammenhang mit verbotenen Ausspielungen stehenden Transaktionen in Hinblick auf Banken nur dann gewährleistet werden, wenn auch die entsprechende IBAN bekanntgegeben wird.

Zu § 52 Abs. 1, 2 und 6 (Verwaltungsstrafbestimmungen):

Zu Abs. 1:

In Hinblick auf den Verwaltungsstraftatbestand der Z 3 wird klargestellt, dass entsprechende Verstöße von Inhabern von nach § 14 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 erteilten Konzessionen nach den §§ 14 Abs. 7 und 23 Abs. 2 von der Glücksspielaufsichtsbehörde zu ahnden sind.

Während der Verstoß gegen eine nach § 31e erteilte Werbebewilligung (Spielbanken aus Mitgliedstaaten der EU oder des EWR) nunmehr nach den dort verankerten Strafbestimmungen zu ahnden ist, soll der Verwaltungsstraftatbestand der Z 9 dahingehend präzisiert werden, dass die bewilligungslose Bewerbung des Besuchs einer in Mitgliedstaaten der EU oder des EWR gelegenen Spielbank im Inland mit Verwaltungsstrafe bedroht ist.

Der Verwaltungsstraftatbestand der Z 10 (Weiterleitung vermögenswerter Leistungen im Zusammenhang mit verbotenen Ausspielungen durch Kreditinstitute) entfällt. Bei Verstößen gegen die Mitwirkung am Zahlungsverkehr für verbotene Ausspielungen soll nunmehr nach einem abgestuften Verfahren gem.§ 56e (Zahlungssperren) vorgegangen werden. Dieses Verfahren sieht zuerst eine Mitteilung an die am Zahlungsverkehr Beteiligten und sodann die Anordnung der Einstellung vor, bevor eine Verwaltungs- oder Zwangsstrafe zu verhängen ist.

Zu Abs. 2:

Durch die Anpassung der Strafrahmen soll eine abschreckende Wirkung im Bereich des illegalen Online-Glücksspiels erzielt werden, denn durch diese Form des illegalen Glücksspiels werden vielfach ungleich höhere Einnahmen erzielt als mit konventionellen, ortsgebundenen Glücksspielangeboten und zwar oftmals in Millionenhöhe. Dies erfolgt im Einklang mit der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union bzw. des Verfassungsgerichtshofes: Strafen für illegales Glücksspiel dürfen demnach nicht übermäßig hoch ausfallen, gleichzeitig muss aber auch „eine wirklich abschreckende Wirkung“ gewährleistet sein, damit „die Härte der verhängten Sanktionen der Schwere der mit ihnen geahndeten Taten“ entspricht (vgl. Rs. C-231/20, MT). Auch soll dadurch vermieden werden, dass es bei ausreichend hohem wirtschaftlichen Interesse zu dem (rechtspolitisch nicht wünschenswerten) Ergebnis kommt, „dass der Strafbetrag als bloßer Preis des erwarteten Nutzens kalkuliert wird und die Strafdrohung ihren Zweck verfehlt“ (zB VfGH 26.11.2018, G 219/2018 mwN).

Zu Abs. 6:

In einem neuen Abs. 6 sollen die Ersatzfreiheitsstrafen erhöht werden. Schon bisher war bei (vordergründig) abschreckenden Geldstrafen deren Präventionswirkung dadurch relativiert, dass Ersatzfreiheitsstrafen lediglich nach Maßgabe von § 16 VStG verhängt werden durften, somit im Ausmaß von höchstens 2 Wochen; diese Ersatzfreiheitsstrafen erscheinen etwa hinsichtlich der enormen Umsätze durch illegales Online-Glücksspiel inadäquat. In Abweichung von § 16 Abs. 2 VStG soll darum gemäß § 52 Abs. 6 GSpG bei Verwaltungsübertretungen nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG die Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen von bis zu sechs Wochen möglich sein; dieser Rahmen orientiert sich an § 25 Produktsicherheitsgesetz, § 27 Abs. 5 Mietrechtsgesetz und § 37 Abs. 1 Führerscheingesetz. Durch diese Deckelung der Ersatzfreiheitsstrafen soll den verfassungsrechtlichen Erfordernissen (vgl. VfGH 13.12.2017, G408/2016 ua; VfGH 04.10.2018, G62/2018) Rechnung getragen werden. Das verwaltungsstrafrechtliche Kumulationsprinzip (§ 22 Abs. 2 VStG) wiederum erfährt durch die Deckelung keine Einschränkung, sondern die Deckelung bei gemeinsam geahndeten Verwaltungsübertretungen bedeutet, dass, ausgehend von nach allgemeinen Grundsätzen bemessenen Ersatzfreiheitsstrafen, der über eine Gesamtsumme von 6 Monaten hinausgehende Teil nicht zu verhängen ist. Die einzelnen Ersatzfreiheitsstrafen wären stattdessen entsprechend zu mildern, proportional zu ihrem Anteil am zeitlichen Gesamtausmaß der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen aus allen gemeinsam geahndeten Verwaltungsübertretungen.

Zu § 52d (Verlängerung der Verjährung):

Die Verlängerung der Verjährung soll auch auf verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG ausgedehnt werden.

Zu § 52f (Verwendung von eingenommenen Geldstrafen):

Es handelt sich um Anpassungen im Sinne des Gesetzesvorhabens zum Vollzug.

Zu § 54 Abs. 3 und § 60 Abs. 52 (Einziehung):

Anpassungen im Sinne des Gesetzesvorhabens zum Vollzug. Es wird vorgesehen, dass Bargeld, das teilweise oder zur Gänze verbotswidrig (§ 2 Abs. 4 GSpG) erwirtschaftet worden ist, im Zuge der Einziehung zum Bundesschatz eingezogen wird. Die aus § 54 Abs. 1 GSpG bekannte Wendung „mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 [GSpG] verstoßen wird“ soll sicherstellen, dass die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einziehung von Glücksspielautomaten, sonstiger Eingriffsgegenstände und technischer Hilfsmittel möglichst unterschiedslos auch auf Geldbeträge übertragbar ist die aus diesen entnommen werden.

Bei § 60 Abs. 52 erster Satz handelt es sich um eine Übergangsbestimmung zu § 54 iVm § 60 Abs. 44.

Zu § 55 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 60 Abs. 52 (Herausgabe):

Es handelt sich hier um Anpassungen im Sinne des Gesetzesvorhabens zum Vollzug. Beschlagnahmte Gegenstände, die bereits mehrere Jahre eingelagert waren, werden nur in den seltensten Fällen beansprucht. Daher sollen diese Gegenstände in Zukunft auch nicht mehr jahrelang auf Kosten der öffentlichen Hand eingelagert werden müssen.

Die dreijährige Frist wird als Höchstfrist vorgesehen. Sie soll dem Umstand Rechnung tragen, dass beschlagnahmte Gegenstände, deren Herausgabe von niemandem begehrt wird, und im Zusammenhang mit denen keine Bestrafung stattgefunden hat, bisher zeitlich unbefristet in der Verwahrung der Behörden verblieben sind (ohne dass es zu einer Übertragung des Eigentums auf den Bund gekommen ist). Zukünftig sollen stattdessen jegliche beschlagnahmte Eingriffsgegenstände, die niemandem herauszugeben sind, spätestens nach Ablauf dieser Höchstfrist in das Eigentum des Bundes übergehen, und zwar losgelöst von der Frage nach einer Bestrafung.

Ein „Herausgabeantrag“ ist ein Antrag im Sinne des § 55 Abs. 1 GSpG auf Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände. Nach wie vor ist die Herausgabe daher von einem Antrag und einem entsprechenden Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs abhängig (Abs. 1 erster Satz).

Wird ein Herausgabeantrag vor Ablauf der Frist in Abs. 2 abgelehnt, bleibt die Frist weiterhin offen und nutzbar, weil das Eigentum ausdrücklich „frühestens“ mit Rechtskraft des jeweiligen abgelehnten Herausgabeantrags auf den Bund übergeht. Es könnten also binnen offener Frist weiterhin Herausgabeanträge gestellt werden, unter Beachtung der Bindungswirkung des abgelehnten Herausgabeantrags. Wird ein rechtzeitig gestellter Herausgabeantrag erst nach Ablauf der Frist abgelehnt, geht das Eigentum erst mit Rechtskraft dieser Entscheidung auf den Bund über. Werden von mehreren Personen rechtzeitig Herausgabeanträge gestellt, geht das Eigentum erst („frühestens“) mit der letzten entsprechenden Entscheidung auf den Bund über.

Zu § 56 Abs. 1, 4, 6 und 8 (Betriebsschließung):

Zu Abs. 4:

Durch den neuen Abs. 4 wird der Behörde die Möglichkeit eingeräumt, die Einhaltung einer Betriebsschließung nicht nur zu kontrollieren, sondern sich zu diesem Zweck auch ausdrücklich weiterer Maßnahmen zu bedienen, die im Gesetz (nicht abschließend) genannt sind. Die Zulässigkeit der genannten Maßnahmen ergab sich zwar schon bisher aus Abs. 3 iVm Abs. 1 letzter Teilsatz, dies allerdings nicht mit der wünschenswerten Deutlichkeit; somit wird durch den neuen Abs. 4 die Rechtslage materiell nicht geändert.

Eine im Einzelfall sachgerechte und maßvolle Auswahl der vorgesehenen Maßnahmen liegt im Ermessen der Behörde.

Ein besonderer Eingriff in die Interessen des Betriebsinhabers ist damit grundsätzlich nicht verbunden: Es ist die Betriebsschließung als solche, die einen schwer wiegenden Eingriff in die Interessen des Betriebsinhabers darstellt. Wurde eine Betriebsschließung aber bereits rechtmäßig verfügt, dann ist dem Betriebsinhaber die Verfügungsmacht über seinen Betrieb ohnehin vorübergehend entzogen, und ergibt sich aus Überwachungsmaßnahmen, die im Grunde unverzichtbar sind, keine besondere, zusätzliche Beschwer.

Alle genannten Maßnahmen sind akzessorisch zur Betriebsschließung (bzw. gegebenenfalls: Teilbetriebsschließung), unterliegen dem Rechtsschutz im Rahmen des Betriebsschließungsverfahrens, bzw. sind sie gesondert anfechtbar, soweit sie mit gesondertem Bescheid verfügt werden. Sie sollen gemäß Abs. 6 neuer Fassung daher auch gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Betriebsschließungsbescheid außer Kraft treten, unabhängig davon, ob sie bereits mit diesem verfügt wurden oder mit gesondertem Bescheid.

Zu Abs. 6:

Die Ausweitung des Zeitraums der Betriebsschließung von einem Jahr auf achtzehn Monate in Abs. 6 soll in seinen Auswirkungen nur notorische illegale Glücksspielanbieter treffen. In allen anderen Fällen hat sich auch bisher schon die Regelung von § 56 Abs. 7 GSpG bewährt (Widerruf bei Wegfall der Voraussetzungen). Diese stellt sicher, dass in berücksichtigungswürdigen Fällen die Betriebsschließung von der Behörde entsprechend vorzeitig aufgehoben wird.

Zu Abs. 8:

Als Teil eines Maßnahmenbündels sollen in Abs. 8 verstärkt Liegenschaftseigentümer involviert werden. Diese sind von einer Betriebsschließung zu verständigen und auf ihre potentielle Haftung für Abgabenrückstände ihrer Mieter (die schon bisher in § 59 Abs. 4 GSpG vorgesehen war) hinzuweisen. Es wird eine Kündigungsmöglichkeit für den Fall geschaffen, dass in der vermieteten Liegenschaft ohne ihre Zustimmung Glücksspiel veranstaltet wird (§ 59 Abs. 5a GSpG).

Darüber hinaus wird festgeschrieben, dass eine Betriebsschließung gemäß § 56 GSpG jedenfalls einen wichtigen Grund darstellt, der den Vermieter zu einer vorzeitigen Auflösung des Bestandverhältnisses berechtigt (im Sinne von, jedoch nicht beschränkt auf, § 30 Abs. 1 MRG und der dazu ergangenen Rechtsprechung). Diese Wertung steht in Einklang mit der Rechtsprechung des OGH (vgl. zB RIS-Justiz RS0027780; RS0018368; RS0018305) und soll einerseits die Interessen der Vermieter, deren Bestandobjekt von einer Betriebsschließung betroffen ist, und dem eine Haftung nach § 59 GSpG droht, schützen und andererseits die Aktivitäten illegaler Glücksspielanbieter erschweren.

Zu § 56a und § 56b (Befugnisse des Amtes für Betrugsbekämpfung bei verbotenen Ausspielungen über elektronische Medien (Online-Glücksspiel) und Aufsichtsmaßnahmen bei verbotenen Ausspielungen über elektronische Medien (Online-Glücksspiel)):

Für die effektive Strafverfolgung von Unternehmen, welche verbotene Ausspielungen über elektronische Medien veranstalten (illegales Online-Glücksspiel) ist eine Dokumentation des rechtswidrigen Verhaltens durch Testspiele unerlässlich. Dies wiederum setzt regelmäßig die Erstellung eines Spieleraccounts auf der jeweiligen Plattform sowie die der Hinterlegung von Zahlungsmitteln (zB einer Kreditkarte) voraus. Wären die ermittelnden Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung gezwungen, diese Spieleraccounts unter ihrer richtigen Identität und einem dem Amt für Betrugsbekämpfung zuordenbaren Zahlungsmittel anzulegen, stünde zu befürchten, dass diese Informationen unter illegalen Glücksspielanbietern bald zirkulieren und diese sodann technische Vorkehrungen treffen, um die betreffenden Personen zielgerichtet von ihrem Angebot auszuschließen oder eigens für diese Spieleraccounts eine Spielumgebung ohne verbotene Ausspielungen zu programmieren. Durch Abs. 1 wird das Amt für Betrugsbekämpfung ermächtigt, verdeckte Testspiele durchzuführen, wobei auch klargestellt wird, dass eine solche Teilnahme an verbotenen Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 durch Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung keine Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 5 darstellt.

Abs. 2 enthält Regelungen im Zusammenhang mit den für die Durchführung von verdeckten Testspielen erforderlichen Tarnidentitäten (Legenden). Im Einzelnen werden die Modalitäten der Beschaffung der diesen Tarnidentitäten zugrundeliegenden Urkunden (zB Reisepass) geregelt und klargestellt, dass deren Verwendung im Rechtsverkehr nur in dem für die Durchführung von verdeckten Testspielen erforderlichen Ausmaß zulässig ist (zB für den Erwerb von Kreditkarten oder die Erstellung von Spieleraccounts). Zudem werden dem Amt für Betrugsbekämpfung Dokumentationspflichten in Hinblick auf die Verwendung dieser Urkunden auferlegt. Diese Bestimmung orientiert sich an § 131 StPO und § 54a SPG.

Die Durchführung von verdeckten Testspielen nach dieser Bestimmung stellt keine nach Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässige Tatprovokation, also Verleitung zu einer Straftat durch einen Lockspitzel („agent provocateur“), dar: Nach der zu dieser Grundrechtsbestimmung ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) – auf welche der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich Bezug nimmt – findet eine rechtswidrige Tatprovokation nämlich nur dann statt, wenn die beteiligten Beamten sich nicht auf eine im Wesentlichen passive Ermittlung strafbarer Aktivitäten beschränken, sondern einen solchen Einfluss auf eine Person ausüben, dass diese zur Begehung einer Tat verleitet wird, die ansonsten nicht begangen worden wäre. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang auch, ob im Zuge der Ermittlungen ein Verhalten an den Tag gelegt wurde, welches über jenes eines „gewöhnlichen“ Kunden hinausgeht (vgl. zu alldem: VwGH 11.05.2017, Ro 2017/04/0004, unter Verweis auf einschlägige Rechtsprechung des EGMR). Durch die Erstellung eines Kundenaccounts und dessen Verwendung für die Teilnahme an den angebotenen Glücksspielen bilden die mit den entsprechenden Ermittlungen betrauten Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung aber ein geradezu typisches Kundenverhalten ab, ohne davon abzuweichen. Zudem würden die betroffenen Unternehmen auch in keiner Weise zur Begehung einer Straftat verleitet, zumal die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung durch die Durchführung von verdeckten Testspielen, mithin durch die Inanspruchnahme eines vom Inland aus ohne Weiteres zugänglichen Glücksspielangebots, lediglich eine bereits verwirklichte Verwaltungsübertretung dokumentieren: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Delikt nach § 52 Abs. 1 Z 1 nämlich bereits dann verwirklicht, wenn die verbotene Ausspielung potentiellen Spielern zur Teilnahme offensteht, ohne dass es auf ein tatsächliches Bespielen durch Organe der Finanzpolizei anlässlich einer glücksspielrechtlichen Kontrolle ankäme (vgl. VwGH 12.03.2024, Ro 2023/12/0010).

Zu § 56c (Sperrverfügungen gegen Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft (Hosting, Caching und Suchmaschinen))

Hinsichtlich der Definition der Dienste der Informationsgesellschaft des Hostings, Cachings und von Suchmaschinen wird auf die Begriffsbestimmungen der EU-Verordnung 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste („EU Digital Service Act“) verwiesen. Der Verweis erfolgt dabei hinsichtlich der Begriffsbestimmungen und lässt die Bestimmungen der EU-Verordnung 2022/2065, als unmittelbar anwendbares Unionsrecht, im Übrigen unberührt.

Als allgemeine Beispiele für Vermittlungsdienste von „Caching“-Leistungen können das alleinige Betreiben von Netzwerken zur Bereitstellung von Inhalten, Reverse-Proxys oder Proxys zur Anpassung von Inhalten genannt werden. Solche Dienste sind von entscheidender Bedeutung für die Sicherstellung einer reibungslosen und effizienten Übertragung der über das Internet bereitgestellten Informationen. Als Beispiele für „Hostingdienste“ können Cloud-Computing-Dienste, Web-Hostingdienste, entgeltliche Referenzierungsdienste oder Dienste, die den Online- Austausch von Informationen und Inhalten ermöglichen – darunter die Speicherung und der Austausch von Dateien – genannt werden. Vermittlungsdienste können isoliert, als Teil einer anderen Art von Vermittlungsdienst oder gleichzeitig mit anderen Vermittlungsdiensten erbracht werden (vgl. ErwGr 29 VO (EU) 2022/2065).

Irrelevant ist dabei, in welcher Form die verbotenen Inhalte dem Nutzer dargestellt werden und sind daher etwa auch Inhalte, die dem Nutzer über mobile Applikationen („Apps“) unter Verwendung von Diensten des Hostings oder Cachings, dargestellt werden, vom Regelungsumfang der Norm umfasst. Ebenso nicht von Belang ist, ob es sich bei den Inhalten um illegales Angebot im eigentlichen Sinne oder um Werbung für illegales Angebot handelt.

Da verbotene Ausspielungen über das Internet vielfach nicht direkt aufgerufen werden, sondern die Nutzer erst unter Verwendung von Suchmaschinen zum illegalen Angebot gelangen, sind auch die Anbieter von Suchmaschinen Verpflichtete im Sinne der Norm. Diese sollen zur Setzung entsprechender Maßnahmen, die eine Nicht-Auffindbarkeit verbotener Ausspielungen über ihre Dienste sicherstellen, verpflichtet werden können. In der Praxis wird dies insbesondere durch Entfernung betroffener Suchergebnisse, Werbeschaltungen oder automatisch generierte Inhalte erfolgen.

Vorgesehen ist ein abgestuftes Verfahren, bei welchem das Amt für Betrugsbekämpfung den in Abs. 1 genannten Anbietern bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte zunächst über deren möglicherweise bestehende Mitwirkung an der Herstellung eines Zuganges zu verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 in Kenntnis setzt und gleichzeitig eine Frist zur Stellungnahme und zur Einstellung des beanstandeten Verhaltens einräumt. Wurde das in Rede stehende Verhalten nach Ablauf der Frist nicht eingestellt, ist ein Bescheid zu erlassen, mit welchem die Ergreifung von gebotenen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung des Zuganges angeordnet wird. Für den Fall, dass der betroffene Diensteanbieter auch an der Herstellung eines Zuganges zu sonstigen, von verbotenen Ausspielungen verschiedenen Leistungen mitwirkt, eine vollständig unterscheidbare und nach Angeboten getrennte Abwicklung des Zuganges jedoch nicht möglich ist, kann das Amt für Betrugsbekämpfung auch die Einstellung der Mitwirkung an der Herstellung des Zuganges zu diesen sonstigen Leistungen anordnen. Verhindert werden soll damit insbesondere, dass der Zugang zu verbotenen Ausspielungen deshalb nicht unterbrochen werden kann, weil diese hinter einem legalen Angebot verborgen oder mit diesem vermischt werden oder eingewendet wird, dass eine Unterscheidbarkeit oder getrennte Abwicklung nicht möglich sei.

Dieses Vorgehen ist unabhängig von einer allfälligen Inanspruchnahme des Veranstalters und Vermittlers von verbotenen Ausspielungen und setzt insbesondere keine Verwaltungsstrafe bzw. auch kein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Veranstalter oder Vermittler von verbotenen Ausspielungen voraus.

Die Auswahl der sachgerechten und angemessenen technischen Maßnahmen liegt im Ermessen des Amtes für Betrugsbekämpfung, welches auch die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zu prüfen hat. Das Amt für Betrugsbekämpfung kann aber die Auswahl und/oder die konkrete technische Umsetzung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Zugang zu den verbotenen Ausspielungen zu verhindern oder zu erschweren, auch dem betroffenen Anbieter überlassen. Es wird zudem die Möglichkeit geschaffen über unerlaubtes Angebot aufzuklären und davor zu warnen, indem der betroffene Anbieter zur Verlinkung auf eine durch das Amt für Betrugsbekämpfung einzurichtende Website (sog. „Stop-Page“) verpflichtet werden kann.

Wie auch für das Aufsichtsverfahren gemäß § 56b GSpG vorgesehen, haben betroffene Unternehmen zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes und zur Förderung des Wohlverhaltens die Möglichkeit, einen Antrag auf Widerruf der gesetzten Maßnahmen beim Amt für Betrugsbekämpfung einzubringen.

Das Amt für Betrugsbekämpfung hat, wenn es zum Abstellen des Rechtsverstoßes geboten ist, die Möglichkeit, mit Zwangsstrafe zu agieren. Bei einer Zwangsstrafe handelt es sich um keine Strafe im Sinne des VStG, BGBl. Nr. 52/1991 (vgl. VwGH 09.10.2014, 2013/05/0110). Die gegenständliche Bestimmung orientiert sich an § 6 Abs. 5 ZGVG, BGBl. I Nr. 97/2012.

Der Vollstreckungsvorgang bei einer Zwangsstrafe setzt sich aus drei Teilschritten zusammen, nämlich Androhung der Zwangsstrafe, deren bescheidmäßige Verhängung und schließlich deren Vollstreckung als faktische Amtshandlung (vgl. VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0255). Beim Teilschritt der „Androhung“ wiederum handelt es sich um keinen Bescheid, sondern um eine bloße Verfahrensanordnung (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht12 [2024] Rz. 1323). Die Klarstellung, dass die Androhung „mit gesonderter Verfahrensanordnung“ erfolgt, soll dem Rechnung tragen.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von einem Verwaltungsstrafverfahren nach Abs. 6 werden naturgemäß dann nicht mehr vorliegen, wenn durch die Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe die Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes nicht mehr zu erwarten ist.

Abweichend von § 13 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, kommt einer Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 4 über die Anordnung von Maßnahmen, die den Zugang zu den verbotenen Ausspielungen verhindern oder erschweren, keine aufschiebende Wirkung zu, da dies dem Zweck der Regelung zuwiderlaufen würde.

Der Schutzzweck der Norm ist die Eindämmung des illegalen Glücksspiels durch Unterbrechung des Zugangs zu verbotenen Ausspielungen über das Internet. Der Schutz des einzelnen Spielers ist durch die Norm nicht intendiert. Daher ist das Verbot in Abs 1 und 2 nicht als Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB zu verstehen und sollen Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft keinerlei zivilrechtliche Nachteile durch die Nichteinhaltung des Verbots erleiden.

Zu § 56d und § 60 Abs. 53 (Sperrverfügungen gegen Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft (reine Durchleitung)):

Als weisungsfreie Regulierungsinstitution ist die für die Regulierung des Telekommunikationsmarktes gemäß § 195ff Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021, zuständige Telekom-Control-Kommission zur Anordnung von Maßnahmen gegen Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft der reinen Durchleitung berufen. Die Telekom-Control-Kommission wird im Sperrverfügungsverfahren jeweils auf Antrag des Amtes für Betrugsbekämpfung tätig. Der Zugang zu illegalem Online-Glücksspielangebot soll so binnen kurzer Frist und unter Beachtung der Grundrechtssensibilität und unter Wahrung der Netzneutralität von Netzsperren verhindert oder erschwert werden. Damit werden Spieler vor unerlaubtem Angebot geschützt und der Spielerschutz sowie die Spielsuchtvorbeugung faktisch verbessert. Auch einhergehende negative soziale Folgen werden verringert.

Hinsichtlich der Definition dieser Dienste der Informationsgesellschaft der reinen Durchleitung wird auf die Begriffsbestimmungen der EU-Verordnung 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste („EU Digital Service Act“) verwiesen. Der Verweis erfolgt dabei hinsichtlich der Begriffsbestimmungen und lässt die Bestimmungen der EU-Verordnung 2022/2065, als unmittelbar anwendbares Unionsrecht, im Übrigen unberührt.

Vermittlungsdienste einer „reinen Durchleitung“ umfassen beispielsweise allgemeine Kategorien von Diensten wie Internet-Austauschknoten, drahtlose Zugangspunkte, virtuelle private Netze, DNS-Dienste und DNS-Resolver, Dienste von Namenregistern der Domäne oberster Stufe, Registrierungsstellen, Zertifizierungsstellen, die digitale Zertifikate ausstellen, Internet-Sprachtelefonie (VoIP) und andere interpersonelle Kommunikationsdienste. Ob es sich bei einem bestimmten Dienst um eine „reine Durchleitung“, eine „Caching“-Leistung oder einen „Hosting“-Dienst handelt, hängt ausschließlich von seinen technischen Funktionen ab, die sich möglicherweise im Laufe der Zeit ändern, und sollte von Fall zu Fall geprüft werden (vgl. ErwGr 29 VO (EU) 2022/2065).

Irrelevant ist dabei, in welcher Form die verbotenen Inhalte dem Nutzer dargestellt werden und sind daher auch Inhalte, die dem Nutzer über mobile Applikationen („Apps“), unter Verwendung von Diensten der reinen Durchleitung, dargestellt werden, vom Regelungsumfang der Norm umfasst. Ebenso nicht von Belang ist, ob es sich bei den Inhalten um illegales Angebot im eigentlichen Sinne oder um Werbung für illegales Angebot handelt.

Die Auswahl der sachgerechten und angemessenen technischen Maßnahmen liegt im Ermessen der Telekom-Control-Kommission, die auch die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zu prüfen hat. Es wird auch die Möglichkeit geschaffen über unerlaubtes Angebot aufzuklären und davor zu warnen (zB durch Umleitung auf eine durch das Amt für Betrugsbekämpfung einzurichtende Website, sog. „Stop-Page“).

Als Grundlage für die Entscheidung der Telekom-Control-Kommission dienen rechtskräftige Strafbescheide der Bezirksverwaltungsbehörden bzw. Bescheide des Amtes für Betrugsbekämpfung im vorgelagerten Aufsichtsverfahren gemäß § 56b GSpG. Die Maßnahmen richten sich primär gegen den unmittelbaren Täter des unerlaubten Angebotes, sollen aber um eine effektive und auch grenzüberschreitende Durchsetzbarkeit der Maßnahmen zu gewährleisten auch Diensteanbieter betreffen. Das ist insbesondere wichtig, um wirksam gegen sich den österreichischen Behörden entziehende Unternehmen mit Sitz im Ausland vorgehen zu können. In diesem Zusammenhang hat die Telekom-Control-Kommission eine Vorfragenbeurteilung vorzunehmen, die keine Entscheidung in der Sache darstellt und daher einem nachgelagerten Aufsichtsverfahren gemäß § 56b GSpG bzw. einem Verwaltungsstrafverfahren gegen den unmittelbaren Täter nicht entgegensteht.

Bei besonders gravierenden Verstößen hat die Telekom-Control-Kommission auf Antrag des Amtes für Betrugsbekämpfung die Möglichkeit, befristete Maßnahmen im beschleunigten Mandatsverfahren anzuordnen. In den im Gesetz definierten Fällen soll den rechtlichen Bestimmungen mit Sofortmaßnahmen schnell zum Durchbruch verholfen werden können.

Um ein hohes Maß an Transparenz zu gewährleisten, sind die Anordnung sowie der Widerruf von Maßnahmen zu veröffentlichen und eine entsprechende Übersicht zu führen.

Wie auch für das Aufsichtsverfahren gemäß § 56b GSpG vorgesehen, haben betroffene Unternehmen zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes und zur Förderung des Wohlverhaltens die Möglichkeit, einen Antrag auf Widerruf der von der Telekom-Control-Kommission gesetzten Maßnahmen bei dem Amt für Betrugsbekämpfung einzubringen.

Werden die von der Telekom-Control-Kommission per Bescheid angeordneten Maßnahmen vom betroffenen Diensteanbieter nicht innerhalb der festgesetzten Frist umgesetzt, drohen Verwaltungsstrafen in Höhe von bis zu 1 000 000 Euro. Die Verhängung dieser Verwaltungsstrafen obliegt dem Amt für Betrugsbekämpfung als Strafbehörde.

Der Schutzzweck der Norm ist die Eindämmung des illegalen Glücksspiels durch Unterbrechung des Zugangs zu verbotenen Ausspielungen über das Internet. Der Schutz des einzelnen Spielers ist durch die Norm nicht intendiert. Daher ist das Verbot in Abs 2 nicht als Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB zu verstehen und sollen Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft keinerlei zivilrechtliche Nachteile durch die Nichteinhaltung des Verbots erleiden.

Zu § 56e (Zahlungssperren bei verbotenen Ausspielungen („Payment-Blocking“)):

Zu Abs. 1 und 2:

Als weitere Maßnahme zur wirksamen Bekämpfung des illegalen Glücksspiels, insbesondere in Bezug auf illegale Online-Anbieter, soll es durch diese Bestimmung ermöglicht werden, Zahlungsströme im Zusammenhang mit verbotenen Ausspielungen (§ 2 Abs. 4 GSpG) zu unterbrechen. Zu diesem Zwecke wird das Verbot statuiert, am Zahlungsverkehr für jene verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG mitzuwirken, welche zuvor durch Veröffentlichung nach § 51a Abs. 2 GSpG („blacklist“) kundgemacht worden sind. Die Einschränkung des Verbots auf jene Fälle, bei welchen einerseits nach Einschätzung des Amtes für Betrugsbekämpfung von einer begründeten Verdachtslage auszugehen ist, und welche andererseits auch durch die Aufnahme in eine öffentlich im Internet einsehbare Liste hinreichende Publizität erlangt haben, soll insofern einen Beitrag zur Rechtssicherheit leisten, als es den am Zahlungsverkehr Beteiligten vielfach nicht möglich sein wird, aus eigenem zu beurteilen, welche Zahlungsströme verbotenen Ausspielungen zuzurechnen sind.

Der Begriff „Zahlungsverkehr“ ist dabei weit zu verstehen und erfasst sämtliche Transaktionen, die im Zusammenhang mit verbotenen Ausspielungen stehen, insbesondere Ein- und Auszahlungen.

Ebenso weit zu verstehen ist der Begriff der „am Zahlungsverkehr Beteiligten“, welcher insbesondere nicht auf die Definition von „Zahlungsdienstleister“ im Sinne des § 1 Zahlungsdienstegesetz 2018, BGBl. I Nr. 17/2018, beschränkt ist. Jedenfalls umfasst sind dabei auch Betreiber von Zahlungssystemen und ähnliche Unternehmen.

Es soll klargestellt werden, dass auch die Mitwirkung an Zahlungen, die sonstige, von verbotenen Ausspielungen verschiedene Leistungen betreffen, verboten ist, wenn eine vollständig unterscheidbare und nach Angeboten getrennte Abwicklung nicht möglich ist. Eine vollständig unterscheidbare und nach Angeboten getrennte Abwicklung im Sinne dieser Bestimmung ist beispielsweise dann nicht möglich, wenn der am Zahlungsverkehr Beteiligte nicht mit Sicherheit ausschließen kann, dass eine Transaktion – zur Gänze oder zum Teil – einer verbotenen Ausspielung zuzurechnen ist. Verhindert werden soll damit insbesondere, dass Zahlungsströme im Zusammenhang mit verbotenen Ausspielungen deshalb nicht unterbrochen werden können, weil diese hinter Zahlungsströmen für legales Angebot verborgen werden oder eingewendet wird, dass eine Unterscheidbarkeit oder getrennte Abwicklung nicht möglich sei.

Der Schutzzweck der Norm ist die Eindämmung des illegalen Glücksspiels durch Unterbrechung der Zahlungsströme. Der Schutz des einzelnen Spielers ist durch die Norm nicht intendiert. Daher ist das Verbot in Abs 1 und 2 nicht als Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB zu verstehen und sollen am Zahlungsverkehr Beteiligte keinerlei zivilrechtliche Nachteile durch die Nichteinhaltung des Verbots erleiden.

Die Bestimmungen des § 56e stellen eine innerstaatliche Regelung im Sinne des § 73 Abs. 1 Z 2 Zahlungsdienstegesetz 2018, BGBl. I Nr. 17/2018, dar, welche es Zahlungsdienstleistern erlaubt, die Ausführung eines mit verbotenen Ausspielungen im Zusammenhang stehenden Zahlungsauftrages abzulehnen. Die Informationspflichten nach § 73 Abs. 2 des Zahlungsdienstegesetz 2018, BGBl. I Nr. 17/2018, bleiben hiervon grundsätzlich unberührt, wobei ein aufgrund des Verbotes nach Abs. 1 und Abs. 2 abgelehnter Zahlungsauftrag allerdings naturgemäß keiner Verbesserungsmöglichkeit zugänglich ist.

Zu Abs. 3 bis 6:

Vorgesehen ist ein abgestuftes Verfahren, bei welchem das Amt für Betrugsbekämpfung dem am Zahlungsverkehr Beteiligten bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte zunächst über einen möglichen Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot in Kenntnis setzt und gleichzeitig eine Frist zur Stellungnahme und zur Einstellung des beanstandeten Verhaltens einräumt. Das Mitwirkungsverbot setzt als Mindestanforderung voraus, dass Zahlungen/Auszahlungen unter Involvierung der vom Amt für Betrugsbekämpfung zur Verfügung gestellten Informationen, welche es dem jeweiligen Zahlungsdienstleister ermöglichen, mit verbotenen Ausspielungen in Verbindung stehende Transaktionen zu identifizieren, nicht ausgeführt bzw. unterbunden werden. In Hinblick auf Banken bedeutet dies, dass eine IBAN bekanntzugeben ist, damit entsprechende Transaktionen identifiziert werden können.

Falls ein am Zahlungsverkehr Beteiligter mitwirkt am Zahlungsverkehr für verbotene Ausspielungen, welche noch keinen Eingang in die nach § 51a Abs. 2 zu führende Liste gefunden haben, verstößt er zwar noch nicht gegen das in Abs. 1 und 2 verankerte Mitwirkungsverbot; nichtsdestoweniger ist er vom Amt für Betrugsbekämpfung gleichermaßen auf seine Mitwirkung an verbotenen Ausspielungen hinzuweisen und unter Setzung einer Frist und unter Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme zur Einstellung des beanstandeten Verhaltens aufzufordern. Das Amt für Betrugsbekämpfung hat die zur Identifikation der verbotenen Ausspielungen betreffenden Transaktionen erforderlichen Informationen sodann nach Maßgabe des § 51a Abs. 2 zu veröffentlichen. Hierdurch soll ein Einschreiten des Amtes für Betrugsbekämpfung auch in jenen Fällen ermöglicht werden, in welchen dem Amt für Betrugsbekämpfung Zahlungsströme im Zusammenhang mit verbotenen Ausspielungen – und die Beteiligung eines konkreten Zahlungsdienstleisters an diesen – erst im Rahmen seiner Ermittlungstätigkeit bekannt werden, entsprechende Informationen also noch nicht nach Maßgabe des § 51a Abs. 2 veröffentlicht werden konnten. Gleichzeitig wird klargestellt, dass die im Rahmen eines derartigen Einschreitens gesammelten Erkenntnisse in die nach § 51a Abs. 2 zu führende Liste aufzunehmen und sodann – nach Ablauf einer Frist von drei Bankarbeitstagen – von allen am Zahlungsverkehr Beteiligten in Hinblick auf das Mitwirkungsverbot nach Abs. 1 und 2 zu beachten sind.

Wurde das in Rede stehende Verhalten nach Ablauf der Frist nicht eingestellt, ist ein Bescheid zu erlassen, mit welchem die Einstellung der Mitwirkung am Zahlungsverkehr unter erneuter Setzung einer Frist angeordnet wird.

Dieses Vorgehen ist unabhängig von einer allfälligen Inanspruchnahme des Veranstalters und Vermittlers von verbotenen Ausspielungen und setzt insbesondere keine Verwaltungsstrafe bzw. auch kein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Veranstalter oder Vermittler von verbotenen Ausspielungen voraus.

Zu Abs. 7:

Das Amt für Betrugsbekämpfung hat, wenn es zum Abstellen des Rechtsverstoßes geboten ist, die Möglichkeit, mit Zwangsstrafe zu agieren. Bei einer Zwangsstrafe handelt es sich um keine Strafe im Sinne des VStG, BGBl. Nr. 52/1991 (vgl. VwGH 09.10.2014, 2013/05/0110). Die gegenständliche Bestimmung orientiert sich an § 6 Abs. 5 ZGVG, BGBl. I Nr. 97/2012.

Der Vollstreckungsvorgang bei einer Zwangsstrafe setzt sich aus drei Teilschritten zusammen, nämlich Androhung der Zwangsstrafe, deren bescheidmäßige Verhängung und schließlich deren Vollstreckung als faktische Amtshandlung (vgl. VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0255). Beim Teilschritt der „Androhung“ wiederum handelt es sich um keinen Bescheid, sondern um eine bloße Verfahrensanordnung (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht12 [2024] Rz. 1323). Die Klarstellung, dass die Androhung „mit gesonderter Verfahrensanordnung“ erfolgt, soll dem Rechnung tragen.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von einem Verwaltungsstrafverfahren nach Abs. 6 werden naturgemäß dann nicht mehr vorliegen, wenn durch die Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe die Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes nicht mehr zu erwarten ist.

Zu Abs. 8:

Abweichend von § 22 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, kommt einer Beschwerde gegen einen Bescheid über die Anordnung der Einstellung der Mitwirkung Zahlungen und Auszahlungen keine aufschiebende Wirkung zu, da dies dem Zweck der Regelung zuwiderlaufen würde.

Zu § 57 Abs. 5 und 57a (Boni bei Ausspielungen):

Nach bisheriger Rechtslage war die abgabenrechtliche Beurteilung von Boni aller Art eine stark von den jeweils zu beurteilenden Sachverhalten abhängige Frage, was mit nicht unwesentlichem Aufwand und mit Rechtsunsicherheiten verbunden gewesen ist, und was mit gewisser Regelmäßigkeit in Rechtsmittelverfahren gemündet hat.

Darum sollen, ausgehend von den vom Verwaltungsgerichtshof unlängst getroffenen Klarstellungen (VwGH 24.06.2020, Ro 2018/17/0003; 14.05.2024, Ra 2022/16/0076), klare und einfach zu handhabende abgabenrechtliche Regeln für Boni unmittelbar im Gesetz verankert werden.

Die Änderung dient damit der Verwaltungsvereinfachung und ist notwendig, damit die bisher sehr aufwändige abgabenrechtliche Beurteilung verwaltungsökonomisch gestaltet wird. Die Regelung soll unabhängig vom Spielerschutz und ordnungspolitischen Maßnahmen sein. Diese sollen im Bewilligungs- und Aufsichtsverfahren geregelt werden.

Die abgabenrechtliche Neuregelung von Boni darf und soll es für Glücksspielanbieter auch tendenziell unattraktiver machen, Boni anzubieten: Als Werbemaßnahmen animieren Boni nämlich zu einer vermehrten Spielteilnahme, was dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft, das dahin geht, Menschen vor einer übermäßigen, möglicherweise existenzgefährdenden Spielteilnahme zu bewahren.

Zu einer erheblichen Verschärfung der Besteuerung soll es hingegen in denjenigen Bereichen nicht kommen, wo Glücksspielanbieter auf Grundlage österreichischer Gesetze sicheres Glücksspiel anbieten, (bei Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach §§ 5, 14 und 21 GSpG). Diesen Glücksspielanbietern soll, als teilweise Kompensation der grundsätzlich verschärften Besteuerung, ermöglicht werden, zu praxisgerechten bzw. einfach handhabbaren Bedingungen auch in Zukunft Boni (mit abgabenrechtlicher Wirksamkeit) anzubieten.

Für die Konzessionsinhaber (§§ 14 und 21) und die Bewilligungsinhaber nach § 5 soll es möglichst aufkommensneutral eine abgabenrechtliche Begünstigung geben um faktische Abgabenerhöhungen abzufangen, die Kanalisierung in das legale Glücksspiel zu gewährleisten und eine allfällige Benachteiligung des Werbeauftritts am Glücksspielmarkt – bedingt durch die ordnungspolitische Reglementierung der Boni im Bewilligungsverfahren – auszugleichen.

Die prozentuelle Höhe der Boni unterscheidet sich nach Ausspielungsart (Online, Lotterien, Automaten usw.) und Anbieter.

Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer bleibt unverändert (§ 4 Abs. 5 letzter Satz UStG 1994).

Zu Abs. 1:

Die Legaldefinition für Boni ist bewusst umfassend ausgestaltet, und soll alle nur erdenklichen Konstellationen erfassen, wo Glücksspielanbieter zwecks Kundenwerbung oder Kundenbindung eine unentgeltliche oder teilentgeltliche Teilnahme an Ausspielungen ermöglichen. Auch bei den schon bisher in § 28 Abs. 2 geregelten Sonderjetons handelt es sich um Boni in einem solchen Sinne, weshalb sie in die (demonstrative) Aufzählung aufzunehmen waren.

Mit der Überschrift des neuen § 57a und auch durch die Wortfolge „für die Teilnahme an Ausspielungen“ soll verdeutlicht werden, dass ein Bonus im Sinne dieser Regelung nur vorliegt, wo im Grunde, denkt man sich den gewährten Bonus weg, Ausspielungen veranstaltet werden. Dadurch soll § 57a gerade dort ansetzen, wo nach allgemeinen glücksspielrechtlichen Grundsätzen deshalb eine Ausspielung zu verneinen wäre, weil bei derjenigen einzelnen Spielteilnahme, bei welcher der Bonus eingesetzt wird, isoliert betrachtet kein Einsatz geleistet wird (vgl. VwGH 24.06.2020, Ro 2018/17/0003, Rz. 99). Entscheidend für das Vorliegen eines Bonus im Sinne dieser Regelung ist, dass er eine Einsatzleistung zur Gänze oder zum Teil ersetzt.

Durch die Neuregelung ändert sich hingegen nichts für Glücksspiele, bei denen schon von vornherein keine Einsätze geleistet werden, also, wo die unentgeltliche Teilnahme nicht dazu dient, eine Einsatzleistung zu ersetzen. Somit ändert sich beispielsweise für Preisausschreiben (§ 58 Abs. 3 GSpG) durch die Neuregelung nichts.

Zu Abs. 2:

Als Grundsatz gilt, dass Boni nicht die Bemessungsgrundlage mindern können, sondern generell gleichgestellt werden mit (dh. fingiert werden als) Einsätze im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 2 GSpG.

Das bedeutet eine Abkehr von der bisherigen Rechtslage, nach welcher es von maßgeblicher Bedeutung gewesen ist, ob die gewährten Boni einen unabhängigen Vermögenswert darstellen (so nach der oben erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Aufwändige und mit Restunsicherheiten verbundene Einzelfallbeurteilungen und die darauffolgenden Rechtsmittelverfahren sollen dadurch zukünftig vermieden werden.

Die Fingierung von Boni als Einsätze bedeutet freilich auch, dass diejenigen einzelnen Spieldurchgänge, bei denen – als Einsätze fingierte – Boni eingelöst werden, dann auch als Ausspielungen bzw. als Teil der Ausspielung zu betrachten sind, also auch mit Blick auf allenfalls ausbezahlte Gewinne (vgl. abermals VwGH 24.06.2020, Ro 2018/17/0003 Rz. 99).

Aus der Wortfolge „Für die Zwecke der §§ 17, 57 und 58“, aus der systematischen Stellung des neuen § 57a sowie auch aus der Rechtsfiktion per se ist zu erschließen, dass durch die Neuregelung keine materielle Änderung oder Ausweitung des Begriffes „Einsatz“ in § 2 Abs. 1 Z 2 GSpG beabsichtigt ist.

Es wird klagestellt, dass „Gewinne“ nur dann die Bemessungsgrundlage mindern und somit Gewinne im Sinne des § 57 Abs. 5, § 17 Abs. 2 Z 2 darstellen, wenn sie das Ergebnis einer Zufallsentscheidung sind und eben dieser erzielte Gewinn ausgezahlt wird. Wenn ein Betrag nicht das Ergebnis einer Zufallsentscheidung eines konkreten Spiels ist, sondern Ergebnis des Eintritts sonstiger Bedingungen (zB zigfach Einsätzen eines Bonus etc.), dann kann es sich auch nicht um einen die Bemessungsgrundlage mindernden Gewinn handeln.

Darüber hinaus wird klargestellt, dass Cashbacks, nachträgliche Rabattierungen und Zahlungen aus Spielerklagen nicht abzugsfähig sind.

Zu Abs. 3:

Der Ausdruck „tatsächlich gewährte Boni“ stellt klar, dass hier kein fiktiver Aufwand zum Abzug zugelassen werden, sondern dass nur solche Boni im Sinne des Abs. 1 (unter Beachtung der gesetzlichen Höchstgrenze) abziehbar sind, die tatsächlich einem Spielteilnehmer zugutegekommen sind.

Betreffend Konzessionäre nach § 21 GSpG hat sich in der Vergangenheit § 28 Abs. 2 GSpG bewährt, und ist es auch wünschenswert, die in dieser Bestimmung eröffnete Flexibilität beizubehalten. Darum soll insoweit die bereits geltende Rechtslage beibehalten werden.

Eine Ausweitung der Begünstigungen des Abs. 3 auch auf andere Glücksspielanbieter, welche Ausspielungen ohne die erforderliche Berechtigung (§§ 5, 14 oder 21 GSpG) veranstalten, sondern verbotswidrig (§ 52 Abs. 1 Z 1 GSpG) bzw. „illegal“, ist ausgeschlossen. Das ist aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses (Spielerschutz) erforderlich: Nicht nur sind solche Glücksspielanbieter nicht den hohen Schutzstandards des GSpG verpflichtet, sondern sie sind auch jeglicher behördlicher Aufsichtsmöglichkeit entzogen. In den vergangenen Jahren sind außerdem besorgniserregende Tendenzen zahlreicher solcher Glücksspielanbieter hervorgekommen, sich sogar rechtskräftig gerichtlich festgestellten Rückzahlungspflichten ohne legitimen Grund zu entziehen, bzw. gegenüber geschädigten Spielern deren Anspruchsdurchsetzung ungebührlich zu erschweren und hinauszuzögern. Darüber hinaus wäre es auch wertungswidersprüchlich, dass den betreffenden Glücksspielanbietern zwar auf der einen Seite verboten ist, Werbung für ihre – verbotswidrigen/illegalen – Glücksspielangebote zu machen (§ 31e GSpG nF iVm § 52 Abs. 1 Z 9 GSpG), dass sie aber nichtsdestotrotz für das Gewähren von Boni, die ihrer Natur nach Werbemaßnahmen sind, eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nehmen können.

Unter den soeben dargelegten Aspekten sollen die Begünstigungen in Abs. 3 auch dazu beitragen, dass es zu einer ordnungspolitisch erwünschten Kanalisierung von Spielteilnehmern hin zu zugelassenen, sicheren Glücksspielangeboten kommt.

Zu § 59 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 Z 1 zweiter Teilstrich, Abs. 4, Abs. 5, Abs 5a, (Abgabenschuld, Haftung Liegenschaftseigentümer):

Mit den Änderungen in § 59 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 Z 1 zweiter Teilstrich GSpG soll eine Klarstellung für Rechtsanwender erreicht werden. Video Lotterie Terminals und Glücksspielautomat werden bezüglich Entstehung und Entrichtung der Abgabenschuld, Abgabenschuldner und Haftender gleichgestellt.

Schon bisher hat, wer einen Verfügungsbereich einem Glücksspielanbieter überlassen hat (zB Vermietung oder Verpachtung eines Geschäftslokals), zur ungeteilten Hand für dessen Abgabenrückstände nach dem GSpG gehaftet. Diese Haftung soll einerseits zum Schutz der Überlasser gedeckelt werden, andererseits soll sie aber auch aus Behördensicht leichter beherrschbar gemacht werden: Sie soll maßvoll, dafür aber öfter angewendet werden.

Die Haftung wird abgabenzeitraumbezogen gedeckelt, und zwar mit dem dreifachen aller für die Nutzung des Verfügungsbereichs geschuldeten Brutto-Nutzungsentgelte einschließlich Nebenkosten, somit der Bruttomiete (unbeschadet eines Vorsteuerabzugs samt Umsatzsteuer und Betriebskosten). Folglich ist das Haftungsrisiko stets direkt proportional zum aus dem Überlassungsverhältnis gezogenen Vorteil.

Bei ortsunüblich niedrigem Entgelt ist ein ortsübliches Entgelt heranzuziehen, weil ansonsten die Haftungsbestimmung umgangen werden könnte, insbesondere indem als Ausgleich für ein sehr niedriges Entgelt beim Überlasser sonstige Leistungen (zu überhöhten Preisen) bezogen werden könnten.

Die Haftungsdeckelung entfällt (und der Überlasser haftet unbeschränkt zur ungeteilten Hand), wenn er einschlägig bestraft wurde. Dies allerdings nur, wenn die Bestrafung in einem entsprechend engen Zusammenhang mit dem überlassenen Objekt steht. Ist die Bestrafung entweder nicht einschlägig, oder aber einschlägig, jedoch im Zusammenhang mit einem anderen Objekt erfolgt, entfällt die Haftungsdeckelung nicht.

Abs. 5 lit. a entspricht Abs. 5 in der vorangegangenen Fassung dieses Bundesgesetzes. Die Rechtfertigung für Abs. 5 lit. b, warum ein Überlasser überhaupt haften sollte, liegt darin, dass er bewusst vom Glücksspiel profitiert und sich typischerweise entweder ein entsprechend hohes Überlassungsentgelt ausbedungen hat oder aber das Lokal nicht zeitgemäßen Standards entspricht und daher – abgesehen von der organisierten Glücksspielkriminalität – ansonsten schlechthin keine Mieter finden würde. Bei der Frage, wann ein entsprechender Wille des Überlassers bzw. seine Erlaubnis anzunehmen ist, kann aber offenkundig nicht auf eine schriftliche Vereinbarung abgestellt werden, weil dadurch Umgehungsmöglichkeiten Tür und Tor geöffnet wäre. Stattdessen wird ein Wille des Überlassers in drei bestimmten Sachverhaltskonstellationen widerlegbar vermutet. Der Überlasser hat also in diesen drei Sachverhaltskonstellationen die Möglichkeit, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Liegen mehrere Sachverhaltskonstellationen, für die eine Erlaubnis vermutet wird, kumulativ vor, werden umso höhere Anforderungen an die Widerlegung zu stellen sein.

Vermutung 1: Bei einem gemeinsamen wirtschaftlichen Eigentümer kann angenommen werden, dass der Überlasser den Unternehmensgegenstand des Übernehmers kennt. „Wirtschaftlicher Eigentümer“ meint in diesem Zusammenhang nicht unbedingt nur denjenigen im Sinne des WiEReG, sondern, in einem weiteren Begriffsverständnis, eine wirtschaftliche Betrachtungsweise im Sinne von § 24 Abs. 1 BAO. Besteht zwischen Überlasser und Übernehmer ein unmittelbares Ober/Unterordnungsverhältnis, wäre diese Bedingung gleichfalls erfüllt.

Vermutung 2: Wurde der Überlasser im Zusammenhang mit dem überlassenen Verfügungsbereich einschlägig bestraft, kann auch angenommen werden, dass er qualifizierte Kenntnis von den Glücksspielangeboten des Übernehmers hatte bzw. sie erlaubt hat.

Vermutung 3: Bei einem lang andauernden Überlassungsverhältnis kann angenommen werden, dass der Überlasser das Glücksspiel erlaubt hat. Auch wer sich lediglich damit abfindet, dass sein Bestandnehmer – vereinbarungswidrig – Glücksspiele anbietet, hat dadurch, nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen und auch in Hinblick auf diese Haftungsbestimmung, konkludent und nachträglich seine Erlaubnis erteilt. Dies vor dem Hintergrund, dass ein Überlasser eine vereinbarungswidrige Nutzung seines Bestandgegenstands durch den Übernehmer nicht zu dulden braucht, umso weniger, wenn ihm infolgedessen eine Haftung nach dem GSpG droht (zusätzlich zur Strafbarkeit nach § 52 Abs. 1 Z 1 viertes Tatbild GSpG). Ist der Überlasser somit nicht einverstanden mit den Glücksspielangeboten des Übernehmers, dann kann er eine vereinbarungswidrige Nutzung, allenfalls mit gerichtlicher Hilfe, unterbinden.

Eine schriftliche Vereinbarung, wonach Glücksspielangebote unzulässig sein sollen, hätte vor dem Hintergrund dieser drei gesetzlichen Vermutungen ein geringes Gewicht, weil von einer solchen Vereinbarung nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen jederzeit abgewichen werden kann. Wenn also, entgegen einem schriftlichen Verbot, tatsächlich Glücksspiel angeboten wurde, dann wäre das ein sehr starkes Indiz auf ein nachträgliches einvernehmliches Abweichen von einer solchen schriftlichen Vereinbarung.

In Abs. 5 lit. c, d und e soll klargestellt werden, dass durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts die Haftung nicht umgangen werden kann und dass jegliche Nutzungsart umfasst ist, einschließlich, wie bereits aus Abs. 4 nF ersichtlich ist, eine unentgeltliche Nutzung aus nichtwirtschaftlichen (zB familiären) Motiven.

In Abs. 5a wird neben dem ersten besonderen Kündigungsrecht für den Fall einer Betriebsschließung (§ 56 Abs. 8 GSpG nF), dem Überlasser ein weiteres besonderes Kündigungsrecht eingeräumt für den Fall, dass er das Glücksspiel nicht erlaubt hat. Entscheidend ist für das besondere Kündigungsrecht nach Abs. 5a also, ob der Überlasser selbst seine Erlaubnis erteilt hat, nicht, ob die Glücksspielangebote des Übernehmers als solche (vom Gesetzgeber) erlaubt sind. Der Überlasser bzw. Vermieter eines illegalen Glücksspielanbieters ist nämlich dann nicht schutzwürdig (und soll kein besonderes Kündigungsrecht genießen), wenn er von den illegalen Geschäften weiß, sondern nur dann, wenn er unverschuldet in die Lage geraten ist, dass er für Abgabenrückstände des Glücksspielanbieters haften könnte, obwohl er sie nicht erlaubt hat.

Zu § 59a (Konzessionserteilungsgebühren):

Die Gebühren für einen Antrag auf Konzessionserteilung sowie für die Erteilung einer Konzession sollen dem jeweiligen Wert der Konzession entsprechend angepasst werden. Aufwendige Konzessionserteilungsverfahren verursachen dem Bund hohe Verfahrens- und Personalkosten und sollen damit zum Teil auf Bewerber und Konzessionäre, welche aufgrund der Ertragskraft der glücksspielrechtlichen Konzessionen ein hohes Interesse an der Erteilung haben, umgelegt werden.

Zu § 59b (Verweise):

Es wird klargestellt, dass jene Bundesgesetze, auf die das GSpG verweist, mangels ausdrücklicher gegenteiliger Anordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind (dynamische Verweisung).

Zu § 60 Abs. 52 bis 65 (Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen):

Es handelt sich um Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen. Durch die Übergangsbestimmungen soll einerseits die Einrichtung der Behördenorganisation ermöglicht und andererseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen ausreichenden Vertrauensschutz Rechnung getragen werden.

Es soll sichergestellt werden, dass die Fortführung des bereits bestehenden Glücksspielangebots gewährleistet ist, wobei gleichzeitig klargestellt wird, dass die gesetzliche Verlängerung der bestehenden Konzessionen die Erteilung von Konzessionen für Online-Glücksspiel (§ 13) nicht hindert, Konzessionen für Online-Glücksspiel demnach auch bereits dann nach Maßgabe der nach neuer Rechtslage vorgesehenen Voraussetzungen vergeben werden können, sobald der Konzessionsbescheid des bisher allein zur Durchführung von Online-Glücksspiel berechtigten Konzessionärs nur noch infolge ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung weiter in Geltung steht; dies jedoch mit der Einschränkung, dass Konzessionen für Online-Glücksspiel (§ 13) im Interesse eines geordneten Übergangs frühestens ab dem 1. Oktober 2027 erteilt werden können. Für den Fall, dass diesem Konzessionär – dh. dem Inhaber der gesetzlich verlängerten Konzession zur Durchführung von Ausspielungen den §§ 6 bis 12a Abs. 1 und § 12b GSpG in der Fassung vor diesem Bundesgesetz – ebenso eine Konzession zur Durchführung von Online-Glücksspiel gemäß § 14 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes erteilt wird, enthält Abs. 54 zudem die Anordnung, dass die gesetzlich verlängerte Konzession mit diesem Zeitpunkt, sohin auch bereits vor Ablauf des 31. Dezember 2028, erlischt. Schließlich wird klargestellt, dass die Glücksspielaufsichtsbehörde jene Konzessionäre, deren Konzessionsbescheide ex lege im in diesen Bestimmungen genannten Umfang verlängert wurden, gemäß § 31f Abs. 2 zum Weiterbetrieb der Glücksspiele ermächtigen kann, wenn der gesetzlich verlängerte Konzessionsbescheid ersatzlos auszulaufen droht.

Eine Beendigung bestehender Konzessionen ohne legale Alternativangebote würde ein regulatorisches Vakuum hervorbringen. Dies würde einerseits die Rechtssicherheit beeinträchtigen und andererseits eine ungeordnete Marktsituation hervorbringen, die naturgemäß eine Abwanderung der Spieler in die Illegalität nach sich ziehen würde. Die Bestimmungen über die Möglichkeit einer Verlängerung sollen einen ausreichenden Spielerschutz gewährleisten, eine Kanalisierung der Spielnachfrage in legale Angebote sicherstellen sowie der Prävention von Glücksspielkriminalität dienen und liegen somit im Allgemeininteresse.

Durch die Möglichkeit der Verlängerung der bestehenden Konzessionen soll ein geordneter Übergang zum Konzessionsverfahren im erneuerten System eröffnet werden. Die Ausgestaltung der Regelungen erfolgt zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit als begrenzte Übergangsmaßnahme unter Beachtung der Grundsätze der Transparenz und Nichtdiskriminierung und verfolgt ausdrücklich nicht den Zweck, bestehenden Konzessionsinhabern einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen oder potenzielle neue Anbieter vom Markt auszuschließen. In diesem Sinne sind die Bestimmungen auch nur subsidiär anzuwenden, wenn sie zur Sicherstellung eines funktionierenden Regulierungsrahmens unbedingt erforderlich sind. Dabei ist der Verlängerungszeitraum von der Glücksspielaufsichtsbehörde so kurz wie möglich festzulegen, um damit ausschließlich eine Überbrückung bis zum Abschluss eines neuen Konzessionsverfahrens zu gewährleisten. Mit der Verlängerung soll überdies sichergestellt werden, dass potenzielle Antragsteller ausreichend Vorlaufzeit erhalten, um ihre Anträge vorzubereiten.

Artikel 2

Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2021

Zu § 198 Z 27 und 28 und § 217 Abs. 6:

Anpassung des Aufgabenbereiches im Sinne der Einführung der Sperrverfügungen gegen Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft der reinen Durchleitung gemäß § 56d GSpG.