|
|
bmj.gv.at BMJ - III 6 (Organisationsentwicklung sowie Personalplanung und -controlling)
Mag. Julia Wieltschnig-Puttinger Sachbearbeiterin julia.wieltschnig-puttinger@bmj.gv.at +43 1 521 52-302091 Museumstraße 7, 1070 Wien E-Mail-Antworten sind bitte unter Anführung der Geschäftszahl an team.pr@bmj.gv.at zu richten. |
|
An die Empfänger des Verteilers |
|
|
Geschäftszahl: 2026-0.549.789 |
|
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Bundesstaatsanwaltschaft beschlossen und das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, die Strafprozeßordnung 1975 und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden (Bundesgesetz zur Einführung einer Bundesstaatsanwaltschaft, BuStAG); Versendung zur allgemeinen Begutachtung und Verfahren im Rahmen der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus
Das Bundesministerium für Justiz beehrt sich, den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Bundesstaatsanwaltschaft beschlossen und das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, die Strafprozeßordnung 1975 und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden (Bundesgesetz zur Einführung einer Bundesstaatsanwaltschaft, BuStAG), samt Erläuterungen mit dem Ersuchen um Kenntnisnahme zu übersenden. Dieser Entwurf kann auch auf der Website des Bundesministeriums für Justiz (www.bmj.gv.at) abgerufen werden.
Die Begutachtungsfrist endet am 31. August 2026.
Es wird um Verständnis ersucht, dass nach diesem Termin einlangende Stellungnahmen nicht mehr berücksichtigt werden können. Allfällige Stellungnahmen sind elektronisch an die Adresse team.pr@bmj.gv.at zu richten.
Überdies wird ersucht, die Stellungnahme auch dem Präsidium des Nationalrats zu übersenden, und zwar
· die Bundesministerien über die ELAK-Schnittstelle;
· alle anderen Stellen über die Internetseite https://www.parlament.gv.at/beteiligen/stellung-nehmen/ministerialentwuerfe/index.html.
Soweit dieser Entwurf den Landesgerichten, Staatsanwaltschaften oder Teilorganisationen direkt übermittelt wird, werden diese gebeten, ihre allfällige Stellungnahme der jeweils übergeordneten Organisationseinheit eine Woche vor Ende der Begutachtungsfrist für eine allfällige konsolidierte Stellungnahme zu übermitteln.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Entwurf auch auf der Website des Bundesministeriums für Justiz (www.bmj.gv.at) abgerufen werden kann.
Die Aussendung dient gleichzeitig als Übermittlung im Sinne des Art. 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999; die Stellungnahmefrist im Sinne dieser Vereinbarung endet vier Wochen nach Zustellung.
Es wird angemerkt, dass die Aussendung zur Begutachtung nur mehr auf elektronischem Weg erfolgt.
30. Juni 2026
Für die Bundesministerin:
Dr. Alexander Pirker, MBA
Elektronisch gefertigt