Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Bundesstaatsanwaltschaft beschlossen und das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, die Strafprozeßordnung 1975 und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden (Bundesgesetz zur Einführung einer Bundesstaatsanwaltschaft, BuStAG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Bundesgesetz über die Bundesstaatsanwaltschaft
Artikel 2 Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes
Artikel 3 Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (Teil II)
Artikel 5 Änderung der Strafprozeßordnung 1975
Artikel 6 Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes
Artikel 1
Bundesgesetz über die Bundesstaatsanwaltschaft
Aufgabenbereich und Zusammensetzung
§ 1. (1) Die Bundesstaatsanwaltschaft steht gemäß Art. 94b B-VG an der Spitze der Staatsanwaltschaften. Unter ihrer fachlichen Leitung nehmen die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in Verfahren wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen Ermittlungs- und Anklagefunktionen wahr und besorgen die den Staatsanwaltschaften nach dem Gesetz zustehenden Geschäfte der Strafrechtspflege und sonstige Geschäfte zur Wahrung der Interessen des Staates.
(2) Die Bundesstaatsanwaltschaft besteht aus drei Mitgliedern, den Bundesstaatsanwältinnen und Bundesstaatsanwälten, die ihre Funktion als Kollegium ausüben und die ihnen in dieser Funktion gemäß Art. 94b B-VG zukommenden Aufgaben in eigener Verantwortung und, mit Ausschluss der Justizverwaltungssachen, frei von Weisungen besorgen. Sie beaufsichtigen die Tätigkeiten der ihnen unterstehenden Organe, erteilen ihnen erforderlichenfalls Weisungen und sind im Einzelfall befugt, die Amtsverrichtungen aller ihnen untergeordneten Organe selbst zu übernehmen oder mit der Wahrnehmung staatsanwaltschaftlicher Aufgaben aus wichtigen persönlichen und dienstlichen Gründen eine andere oder einen anderen als die oder den nach der Geschäftsverteilung zuständige Generalanwältin oder zuständigen Generalanwalt zu betrauen; die Entscheidung auf Betrauung einer anderen Generalanwältin oder eines anderen Generalanwalts ist schriftlich zu begründen.
(3) In den in Abs. 1 zweiter Satz angeführten Fällen entscheiden die Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft als Senat, außer
1. bei der Behandlung von inländischen und ausländischen Rechtshilfeersuchen, Auslieferungs- und Übergabeverfahren sowie Akteneinsichten und Aktenübersendungen,
2. bei der Behandlung von Informationsberichten, und
3. für die mündliche Erörterung in einem bestimmten Verfahren, es sei denn, diese soll der Erörterung der Sachbehandlung dienen.
Der Senat kann Angelegenheiten einstimmig an ein Mitglied der Bundesstaatsanwaltschaft delegieren; ebenso kann ein Mitglied der Bundesstaatsanwaltschaft jederzeit die Entscheidung als Senat verlangen.
(4) Alle sonstigen, der Bundesstaatsanwaltschaft mit Gesetz übertragenen Aufgaben wie insbesondere jene nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, der Verwaltungsdirektion (§ 9), der Justizverwaltung und in Disziplinarangelegenheiten werden von der Bundesstaatsanwaltschaft monokratisch erledigt. Im Rahmen der Geschäftsordnung (§ 8) ist eine organisatorische Aufteilung festzulegen, die bei der Prüfung eines Vorgehens nach § 23 StPO bereits den bloßen Anschein einer aus der Ausübung der Fachaufsicht nach § 8b des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), BGBl. Nr. 164/1986, resultierenden Befangenheit ausschließt.
(5) Von den Mitgliedern der Bundesstaatsanwaltschaft ist jeweils eine oder einer mit dem Vorsitz sowie der Amtsführung betraut (Vorsitzende oder Vorsitzender der Bundesstaatsanwaltschaft), die oder der die Behörde nach außen vertritt. Der Vorsitz und die Amtsführung wechseln alle zwei Jahre, wobei sich die Reihenfolge nach der jeweils längeren Dienstzeit als Mitglied der Bundesstaatsanwaltschaft richtet; bei gleichlanger Dienstzeit als Mitglied der Bundesstaatsanwaltschaft entscheidet die längere Dienstzeit als Staatsanwältin, Staatsanwalt, Richterin oder Richter.
(6) Jedes Mitglied der Bundesstaatsanwaltschaft wird von jeweils einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter behördenintern für den jeweils in seine Zuständigkeit fallenden Geschäftsbereich vertreten sowie von der erforderlichen Zahl an Ersten Generalanwältinnen und Ersten Generalanwälten, Gruppenleiterinnen und Gruppenleitern, Generalanwältinnen und Generalanwälten sowie sonstigen Bediensteten unterstützt. Eine Erste Generalanwältin oder ein Erster Generalanwalt, die oder dem keine Vertretungsfunktion zukommt, führt die Verwaltungsdirektion (§ 9 Abs. 1) und unterstützt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden bei ihren oder seinen Aufgaben in Justizverwaltungsangelegenheiten und bei der Vertretung der Behörde nach außen. Darüber hinaus können ihr oder ihm weitere Aufgaben im Wege der Geschäftsverteilung übertragen werden. Eine weitere Erste Generalanwältin oder ein weiterer Erster Generalanwalt, der oder dem ebenfalls keine Vertretungsfunktion zukommt, unterstützt die jeweils zuständige Bundesstaatsanwältin oder den jeweils zuständigen Bundesstaatsanwalt bei der Erledigung der gemäß Abs. 4 zu besorgenden Aufgaben.
Besetzungsvorschlag
§ 2. (1) Die Ausschreibung der Planstelle einer oder eines Mitglieds der Bundesstaatsanwaltschaft sowie einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters hat das Bundesministerium für Justiz tunlichst zumindest sechs Monate vor ihrem Freiwerden zu veranlassen und dabei eine Frist für die Einbringung der Bewerbungsgesuche zu setzen, deren Ende mit dem Ablauf eines Kalendertags festzulegen ist, der vier Wochen nach der Veröffentlichung der Ausschreibung liegt. Verspätet eingelangte Bewerbungsgesuche sind im Bewerbungsverfahren nicht zu berücksichtigen.
(2) Für die beim Bundesministerium für Justiz gemäß Art. 94c Abs. 3 B-VG eingerichtete Kommission gilt:
1. Die Österreichische Universitätenkonferenz hat ein Mitglied und ein Ersatzmitglied jeweils mit der Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht für die Dauer von zehn Jahren zu entsenden.
2. Die beiden der Kommission angehörenden Leiterinnen und Leiter der Oberstaatsanwaltschaften wechseln sich bei jedem Besetzungsverfahren in der Reihenfolge Graz, Innsbruck, Linz und Wien ab und vertreten sich auch in dieser Reihenfolge. Sollten infolge von Befangenheiten oder sonstigen Verhinderungsgründen in einem Besetzungsverfahren weniger als zwei Leiterinnen und Leiter der Oberstaatsanwaltschaften zur Verfügung stehen, werden sie nach der gleichen regionalen Reihenfolge durch ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter ersetzt.
(3) Vor der Erstattung des Vorschlags für die Besetzung einer Planstelle eines Mitglieds der Bundesstaatsanwaltschaft oder einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters sind jene Bewerberinnen und Bewerber, die die Ernennungsvoraussetzungen gemäß Art. 94c Abs. 2 B-VG erfüllen, wobei Zeiten einer strafrechtlichen Zuteilung als Richteramtsanwärterin oder Richteramtsanwärter auf die zehn Jahre anzurechnen sind, von der Kommission zu einer Anhörung einzuladen. Die Kommission beschließt in Anwesenheit von zumindest der Hälfte der Mitglieder eine Reihung der Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe ihrer jeweiligen Eignung, die insbesondere im Sinne der der Kriterien des § 54 Abs. 1 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, zu beurteilen ist; bei Bewerberinnen und Bewerbern, die ihre zehnjährige juristische Berufserfahrung als Staatsanwältin oder Staatsanwalt oder als in Strafsachen tätige Richterin oder tätiger Richter nicht unmittelbar vor der Bewerbung abgeschlossen haben, kommen die Z 6 bis 8 nur sinngemäß zur Anwendung kommen. Die Beschlussfassung hat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden Kommissionsmitglieder zu erfolgen, wobei mindestens drei Personen zu reihen sind, sofern genügend geeignete Bewerberinnen oder Bewerber aufgetreten sind. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Ausgehend von dieser Reihung erstattet die Kommission dem Nationalrat ihren Vorschlag.
(4) Die Kommission hat sich nach Zuleitung der eingelangten Bewerbungsgesuche umgehend zu konstituieren, eine allfällige Geschäftsordnung zu beschließen und innerhalb von zwei Monaten die Reihung zu beschließen sowie ihren Vorschlag an den Nationalrat zu erstatten.
Ende der Funktion eines Mitglieds der Bundesstaatsanwaltschaft
(2) Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung und verbleibt das Mitglied der Bundesstaatsanwaltschaft im Dienststand, so ist es kraft Gesetzes auf eine Planstelle einer Generalanwältin oder eines Generalanwalts übergeleitet.
(3) Nach Ablauf der Funktionsperiode ist es einem Mitglied der Bundesstaatsanwaltschaft für die Dauer von fünf Jahren untersagt, für einen Rechtsträger,
1. der nicht der Kontrolle des Rechnungshofs, eines Landesrechnungshofs oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
2. auf dessen Rechtsposition ihre oder seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von drei Jahren vor der Auflösung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,
tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat es dem Bund eine Konventionalstrafe in Höhe des Fünffachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezugs zu leisten. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.
Leitung und Dienstaufsicht
§ 4. (1) Die oder der Vorsitzende der Bundesstaatsanwaltschaft übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal der Bundesstaatsanwaltschaft aus und führt die übrigen Justizverwaltungsgeschäfte für die Bundesstaatsanwaltschaft. Insbesondere nimmt sie oder er auch die ihr oder ihm übertragenen dienstbehördlichen Aufgaben wahr.
Erholungsurlaub der Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft
§ 5. Die Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft setzen die Zeit ihres Erholungsurlaubs selbst fest. Sie geben den Zeitpunkt des Antritts oder der Fortsetzung ihres Erholungsurlaubs dem Bundesministerium für Justiz bekannt.
Tätigkeitsbericht
§ 6. Die Bundesstaatsanwaltschaft hat bis zum 1. Juli eines jeden Jahres dem Bundesministerium für Justiz, dem Nationalrat und dem Bundesrat einen Bericht über ihre Tätigkeit und über ihre Wahrnehmungen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung in Aufsichts- und Weisungsangelegenheiten im vorangegangenen Jahr zu übermitteln und darin insbesondere über die erteilten Weisungen (§ 29a StAG) zu berichten, nachdem das der Weisung zu Grunde liegende Verfahren beendet wurde. Der Bericht kann darüber hinaus an die Präsidentinnen und Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs, anderen Bundesministerinnen und Bundesministern sowie Landeshauptleuten übermittelt werden. In den Bericht können auch Anregungen betreffend Maßnahmen der Gesetzgebung oder die Erlassung von Verordnungen aufgenommen werden.
Geschäftsordnung
§ 7. Die Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft haben einstimmig durch Verwaltungsverordnung eine Geschäftsordnung über den inneren Geschäftsbetrieb der Bundesstaatsanwaltschaft zu erlassen. Die Geschäftsordnung hat insbesondere zu regeln:
1. die innere Organisation der Bundesstaatsanwaltschaft, insbesondere die genaue organisatorische Untergliederung in jene Bereiche, die von der Bundesstaatsanwaltschaft als Kollegialorgan, und jene Angelegenheiten wie etwa jene nach der StPO, die monokratisch zu erledigen sind,
2. die Register, die Verzeichnisse und die sonstigen Geschäftsbehelfe, die zu führen sind, um die für die Erledigung der einzelnen Rechtssachen nötige Übersicht zu erhalten und zugleich eine Überwachung des Geschäftsgangs zu sichern,
3. die Bezeichnung, die Form und die Einrichtung der Geschäftsbehelfe und deren laufende Kontrolle,
4. die Grundsätze der Aktenbildung,
5. die Amtswirtschaft und die Materialverrechnung,
6. die Verwaltung der Amtsbibliothek.
Geschäftsverteilung
§ 8. (1) Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten der Bundesstaatsanwaltschaft zufallenden Geschäfte und Aufgaben sind von den Mitgliedern der Bundesstaatsanwaltschaft als Kollegium einstimmig für die Dauer des nächsten Jahres unter ihnen zu verteilen. In der Geschäftsverteilung sind insbesondere die der oder dem jeweiligen Mitglied der Bundesstaatsanwaltschaft sowie seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter zugeordneten Referate sowie die Regelungen zur Vertretung festzulegen. Die Verteilung ist insgesamt so vorzunehmen, dass eine möglichst gleichmäßige Auslastung der einzelnen Bediensteten der Bundesstaatsanwaltschaft erreicht wird, wobei Vertretungsaufgaben oder Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend zu berücksichtigen sind. § 26a des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG), RGBl. Nr. 217/1896, ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Während des Kalenderjahrs darf die Geschäftsverteilung nur aus schwerwiegenden Gründen geändert werden.
(3) Die Bundesstaatsanwaltschaft hat ihre Geschäftsverteilung dem Bundesministerium für Justiz in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
Verwaltungsdirektion
§ 9. (1) Die Verwaltungsdirektion der Bundesstaatsanwaltschaft ist direkt der oder dem Vorsitzenden der Bundesstaatsanwaltschaft zugeordnet, mit den dafür erforderlichen Beamtinnen, Beamten und Vertragsbediensteten sowie allenfalls auch Präsidialstaatsanwältinnen und Präsidialstaatsanwälten auszustatten und wird von einer Ersten Generalanwältin oder einem Ersten Generalanwalt als Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor geführt. Sie umfasst folgende Aufgaben:
1. die Dienstaufsicht über alle Bediensteten der Bundesstaatsanwaltschaft einschließlich der Disziplinarangelegenheiten;
2. das gesamte Personalmanagement für die Bundesstaatsanwaltschaft;
3. die Aus- und Fortbildung für die Bediensteten der Bundesstaatsanwaltschaft;
4. die infrastrukturelle und IT-Ausstattung der Behörde einschließlich der budgetären Belange;
5. die internationalen Angelegenheiten;
6. die Angelegenheiten der Medien- und Öffentlichkeitsarbeit (Medienstelle).
(2) Der Verwaltungsdirektion gehört die Geschäftsstelle an. Diese wird von einer Vorsteherin oder einem Vorsteher geleitet und ist mit den dafür erforderlichen Beamtinnen, Beamten und Vertragsbediensteten auszustatten. Der Geschäftsstelle obliegt die Besorgung der Kanzleigeschäfte und die Betreuung der Bibliothek der Bundesstaatsanwaltschaft.
(3) Die Geschäftsstelle umfasst folgende Abteilungen und besondere Dienste:
a) die Vorsteherin oder den Vorsteher der Geschäftsstelle,
b) die Geschäftsabteilungen (Teamassistenzen) der Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft,
c) die Geschäftsabteilungen (Teamassistenzen) für die Referate,
d) eine Geschäftsabteilung (Teamassistenz) in Justizverwaltungssachen
e) die Einlaufstelle,
f) das Aktenlager,
g) die Amtswirtschaftsstelle.
(4) Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Geschäftsstelle hat nach den Weisungen der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors den gesamten Dienst in der Geschäftsstelle zu leiten, diese oder diesen in der Aufsicht über deren Bedienstete zu unterstützen und die ihr oder ihm in der Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.
(5) In der Geschäftsstelle sind alle Behelfe, insbesondere Register und Ausweise zu führen, die für eine einfache Kanzleigebarung, zur Bezeichnung von Akten, deren Bildung und Behandlung sowie für statistische Feststellungen erforderlich sind.
Einlaufstelle
§ 10. Die oder der Bedienstete der Einlaufstelle hat alle für die Bundesstaatsanwaltschaft bestimmten Schriftstücke und sonstigen Sendungen entgegenzunehmen, soweit nicht im Folgenden Ausnahmen verfügt werden. Sie oder er hat den Überbringerinnen und Überbringern auf Verlangen den Empfang zu bestätigen. Sie oder er hat die Abgabescheine für eingeschriebene Sendungen und die den Sendungen allenfalls angeschlossenen Rückscheine zu unterfertigen. Geld- und Wertgegenstände dürfen in der Einlaufstelle nicht übernommen werden.
(2) In der Einlaufstelle sind alle Schriftstücke mit dem Eingangsvermerk zu versehen, der die Bezeichnung der Bundesstaatsanwaltschaft sowie Tag, Monat und Jahr des Einlangens enthält.
(3) Die oder der Bedienstete der Einlaufstelle hat die Geschäftsstücke nach den Geschäftsabteilungen, zu deren Geschäftskreis sie gehören, zu ordnen und diesen einmal täglich zu übergeben. Als dringlich erkennbare Geschäftsstücke sind sofort der zuständigen Geschäftsabteilung zu übergeben.
(4) Die an eine Bundesstaatsanwältin oder einen Bundesstaatsanwalt gerichteten Eingaben hat die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Geschäftsabteilung für diese Bundesstaatsanwältin oder diesen Bundesstaatsanwalt, alle Schriftstücke in Justizverwaltungssachen die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsabteilung für Justizverwaltungssachen zu übernehmen und mit dem Eingangsvermerk zu versehen. Dieser Eingangsvermerk muss sich durch Form und Farbe vom Eingangsvermerk der Einlaufstelle unterscheiden.
Ausfertigungen
§ 11. (1) Die Ausfertigungen der Erledigungen hat die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsabteilung unter dem Vermerk “Für die Richtigkeit der Ausfertigung” zu unterschreiben.
(2) Schreiben an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland, an ausländische Vertretungsbehörden im Inland, an andere ausländische Behörden oder zwischenstaatliche Organisationen sowie internationale Gerichtshöfe sowie in Justizverwaltungssachen hat die oder der Vorsitzende der Bundesstaatsanwaltschaft zu unterschreiben.
(3) Die Geschäftsabteilungen haben auch die für die Oberstaatsanwaltschaften, Parteien und Behörden erforderlichen Ausfertigungen herzustellen und zu übersenden.
Aktenaufbewahrung
§ 12. (1) Die Personalakten der Bundesstaatsanwaltschaft sind nach 50 Jahren auszuscheiden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Tag des Ausscheidens der oder des Bediensteten aus dem Dienst.
(2) Alle sonstigen Behelfe und Unterlagen sind nach 30 Jahren auszuscheiden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem 1. Jänner des auf die Erledigung folgenden Jahres. Von der Ausscheidung ausgenommen sind:
1. Tagebücher, Behelfe und Unterlagen, die wegen ihres Inhalts oder wegen der beteiligten Personen von geschichtlichem, wissenschaftlichem oder politischem Interesse sind,
2. Tagebücher, Behelfe und Unterlagen, in denen Weisungen (§ 29a StAG) erteilt wurden, Akten über die Errichtung und Verfassung der Bundesstaatsanwaltschaft sowie über deren personelle Besetzung,
3. die Register der Bundesstaatsanwaltschaft einschließlich der zu ihrer Benützung oder zu Registraturzwecken dienenden Verzeichnisse und Nachschlagregister,
4. die bei der Bundesstaatsanwaltschaft verwahrten Standesausweise.
Auskunftserteilung
§ 13. In der Geschäftsstelle darf Parteien nur darüber Auskunft erteilt werden, ob und zu welcher Zeit ein Geschäftsstück eingegangen oder abgesendet und mit welchem Aktenzeichen es versehen worden ist. Der Name der Referentin oder des Referenten darf den Parteien nicht bekanntgegeben werden.
Inkrafttreten
§ 14. Dieses Bundesgesetz tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages der erstmaligen Ernennung der Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft in Kraft.
Vollziehung
§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz betraut.
Artikel 2
Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes
Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 100/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 3 wird das Wort „Generalprokuratur“ durch das Wort „Bundesstaatsanwaltschaft“ ersetzt.
2.§ 30 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Ausschreibung hat auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Jobbörse der Republik Österreich zu erfolgen. Sie kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.“
3. In § 87a Abs. 2 entfällt die Wortfolge „im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung““.
4. In § 95 Abs. 1 wird das Wort „Generalprokuratur“ durch das Wort „Bundesstaatsanwaltschaft“ ersetzt.
5. In § 96 wird das Wort „Generalprokuratur“ durch das Wort „Bundesstaatsanwaltschaft“ ersetzt.
6. In § 100 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „im,Amtsblatt zur Wiener Zeitung‘“.
7. In § 111 Z 5 wird die Wortfolge „Mitglieder der Generalprokuratur“ durch die Wortfolge „staatsanwaltschaftlichen Bediensteten der Bundesstaatsanwaltschaft“ ersetzt.
8. In § 118 Abs. 1 wir die Wortfolge „der Oberstaatsanwalt“ durch die Wortfolge „die Oberstaatsanwaltschaft“ und die Wortfolge „der Generalprokuratur“ durch die Wortfolge „die Bundesstaatsanwaltschaft“ ersetzt.
9. § 175 Abs. 1 lautet:
„(1) Für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind nachfolgende Planstellen und Amtstitel vorgesehen:
|
Planstelle |
Amtstitel |
|
1. Staatsanwältin oder Staatsanwalt für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwältin oder Sprengelstaatsanwalt) |
Staatsanwältin oder Staatsanwalt |
|
2. Staatsanwältin oder Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft |
Staatsanwältin oder Staatsanwalt |
|
3. Leiterin oder Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiterin oder Gruppenleiter) |
Staatsanwältin oder Staatsanwalt |
|
4. Erste Stellvertreterin oder Erster Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der Staatsanwaltschaft |
Erste Staatsanwältin oder Erster Staatsanwalt |
|
5. Leiterin oder Leiter der Staatsanwaltschaft und Leiterin oder Leiter der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) |
Leitende Staatsanwältin oder Leitender Staatsanwalt |
|
6. Stellvertreterin oder Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft, Erste Stellvertreterin oder Erster Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA), Leiterin oder Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiterin oder Gruppenleiter) der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) und Stellvertreterin oder Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) |
Oberstaatsanwältin oder Oberstaatsanwalt |
|
7. Erste Stellvertreterin oder Erster Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft |
Erste Oberstaatsanwältin oder Erster Oberstaatsanwalt |
|
8. Leiterin oder Leiter der Oberstaatsanwaltschaft |
Leitende Oberstaatsanwältin oder Leitender Oberstaatsanwalt |
|
9. Leiterin oder Leiter einer staatsanwaltlichen Gruppe (Gruppenleiterin oder Gruppenleiter) der Bundesstaatsanwaltschaft, Generalanwältin oder Generalanwalt der Bundesstaatsanwaltschaft |
Generalanwältin oder Generalanwalt |
|
10. Stellvertreterin oder Stellvertreter einer Bundesstaatsanwältin oder eines Bundesstaatsanwalts und Erste Generalanwältin oder Erster Generalanwalt der Bundesstaatsanwaltschaft |
Erste Generalanwältin oder Erster Generalanwalt |
|
11. Mitglied der Bundesstaatsanwaltschaft |
Bundesstaatsanwältin oder Bundesstaatsanwalt |
“
10. § 176 Abs. 2 Z 5 lautet:
„5. Mitglied der Bundesstaatsanwaltschaft.“
11. In § 177 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „Ausschreibung der Planstelle des Leiters der Generalprokuratur sowie die“.
12. § 177 Abs. 3 lautet:
„(3) Mit Ermächtigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Justiz haben die oder der Vorsitzende der Bundesstaatsanwaltschaft die Ausschreibung der übrigen Planstellen bei der Bundesstaatsanwaltschaft und die Leiterin oder der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft die Ausschreibung der übrigen Planstellen im Bereich der Oberstaatsanwaltschaft zu veranlassen.“
13 § 178 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Ausschreibung hat auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Jobbörse der Republik Österreich zu erfolgen. Sie kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.“
14. In § 178 Abs. 5 wird das Wort „Generalprokuratur“ durch das Wort „Bundesstaatsanwaltschaft“ ersetzt.
15. In § 180 Abs. 1 wird das Wort „Generalprokuratur“ durch das Wort „Bundesstaatsanwaltschaft“ ersetzt.
16. In § 181 Abs. 1 wird das Wort „Planstellen“ durch das Wort „Planstelle“ ersetzt; die Wortfolge „und des Leiters der Generalprokuratur“ entfällt.
17. In § 181 Abs. 2 wird das Wort „Generalprokuratur“ durch das Wort „Bundesstaatsanwaltschaft“ ersetzt.
18. § 181 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Personalkommission bei der Bundesstaatsanwaltschaft ist zur Erstattung des Vorschlags für die Besetzung der Planstellen bei der Bundesstaatsanwaltschaft mit Ausnahme der Planstellen der Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft zuständig.“
19. § 182 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Personalkommission bei der Bundesstaatsanwaltschaft gehören die oder der Vorsitzende der Bundesstaatsanwaltschaft und eine Leitende Oberstaatsanwältin oder ein Leitender Oberstaatsanwalt kraft Amtes als Mitglieder an, wobei sich die Leitenden Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte alle zwei Jahre in der Reihenfolge Linz, Wien, Graz, und Innsbruck abwechseln. Die oder der Vorsitzende der Bundesstaatsanwaltschaft ist Vorsitzende oder Vorsitzender der Personalkommission.“
20. In § 182 Abs. 6 Z 2 wird das Wort „Generalprokuratur“ jeweils durch das Wort „Bundesstaatsanwaltschaft“ ersetzt.
21. § 184 Abs. 1 lautet:
„(1) Ist die oder der Vorsitzende der Bundesstaatsanwaltschaft als Vorsitzende oder Vorsitzender der Personalkommission bei der Bundesstaatsanwaltschaft verhindert, so wird sie oder er durch das dienstälteste Mitglied der Bundesstaatsanwaltschaft, im Falle von dessen Verhinderung durch das dritte Mitglied der Bundesstaatsanwaltschaft vertreten. Im Fall der Verhinderung der Leitenden Oberstaatsanwältin oder des Leitenden Oberstaatsanwalts erfolgt die Vertretung nach der in § 182 Abs. 3 verankerten regionalen Reihenfolge.“
22. In § 190 Abs. 1 letzter Satz lautet
„Ein festes Gehalt gebührt den Mitgliedern der Bundesstaatsanwaltschaft im Ausmaß von 16 345,2 €.“
23. § 190 Abs. 2 lautet:
„(2) Es haben Anspruch auf ein Gehalt der
1. Gehaltsgruppe St 1:
a) Staatsanwältinnen und Staatsanwälte für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwältinnen und Sprengelstaatsanwälte),
b) Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,
c) Leiterinnen und Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter),
d) Erste Stellvertreterinnen und Erste Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters einer Staatsanwaltschaft,
e) Leiterinnen und Leiter einer Staatsanwaltschaft;
2. Gehaltsgruppe St 2:
a) Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft,
b) Erste Stellvertreterinnen und erste Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft,
c) Leiterinnen und Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft,
d) Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der WKStA,
e) Leiterinnen und Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter) der WKStA,
f) Erste Stellvertreterinnen und Erste Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der WKStA,
g) die Leiterin oder der Leiter der WKStA;
3. Gehaltsgruppe St 3:
a) Generalanwältinnen und Generalanwälte der Bundesstaatsanwaltschaft,
b) Leiterinnen und Leiter einer staatsanwaltlichen Gruppe (Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter) der Bundesstaatsanwaltschaft,
c) Erste Generalanwältinnen und Erste Generalanwälte,
d) Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft.“
24. § 192 Z 8 und 9 lauten:
„8. Erste Generalanwältin oder Erster Generalanwalt............................... 443,4 €
9. Stellvertreterin oder Stellvertreter eines Mitglieds der Bundesstaatsanwaltschaft............ 664,80 €.“
25. § 197 Abs. 1 lautet:
„(1) Für die in den Gehaltsgruppen I bis III ernannten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind folgende Planstellen vorgesehen:
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Gehaltsgruppe |
Planstelle |
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I |
Staatsanwältin oder Staatsanwalt für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwältin oder Sprengelstaatsanwalt) |
|
Staatsanwältin oder Staatsanwalt |
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Leiterin oder Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiterin oder Gruppenleiter) |
|
|
Erste Stellvertreterin oder Erster Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der Staatsanwaltschaft |
|
|
Leiterin oder Leiter der Staatsanwaltschaft |
|
|
II |
Stellvertreterin oder Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft |
|
Erste Stellvertreterin oder Erster Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft |
|
|
Leiterin oder Leiter der Oberstaatsanwaltschaft |
|
|
Stellvertreterin oder Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der WKStA |
|
|
Erste Stellvertreterin oder Erster Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der WKStA |
|
|
Leiterin oder Leiter der WKStA |
|
|
III |
Generalanwältin oder Generalanwalt der Bundesstaatsanwaltschaft |
|
Leiterin oder Leiter einer staatsanwaltlichen Gruppe (Gruppenleiterin oder Gruppenleiter) der Bundesstaatsanwaltschaft |
|
|
Erste Generalanwältin oder Erster Generalanwalt der Bundestaatsanwaltschaft |
“
26. § 199 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehalts einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:
|
|
Hundertsatz |
|
1. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I und II, soweit sie nicht unter Z 2 bis 5 angeführt sind |
34,06 |
|
2. a) Leiterinnen und Leiter einer Staatsanwaltschaft, die nicht unter Z 3 oder 4 angeführt sind, b) tellvertreterin oder Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft ab der Gehaltsstufe 13 |
40,64 |
|
3. a) Leiterinnen und Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines Oberlandesgerichts mit Ausnahme der Leiterin oder des Leiters der Staatsanwaltschaft Wien, b) die Leiterin oder der Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt, c) die Leiterin oder der Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg, d) Erste Stellvertreterinnen und Erste Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft |
49,97 |
|
4. a) die Leiterin oder der Leiter der Staatsanwaltschaft Wien, b) Leiterinnen und Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft, c) Generalanwältinnen und Generalanwälte der Bundesstaatsanwaltschaft d) Leiterinnen und Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiterin oder Gruppenleiter) des Bundesstaatsanwaltschaft |
59,38 |
|
5. Erste Generalanwältin oder Erster Generalanwalt der Bundestaatsanwaltschaft |
68,71 |
“
27. In § 203 Abs. 2 lautet:
„(2) Für die Dienstbeschreibung der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ist zuständig:
1. die Personalkommission bei der Oberstaatsanwaltschaft hinsichtlich der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft sowie der bei den unterstellten Staatsanwaltschaften und bei der Oberstaatsanwaltschaft verwendeten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte mit Ausnahme der Leiterin oder des Leiters und der Ersten Stellvertreterin oder des Ersten Stellvertreters oder der Ersten Stellvertreterinnen und Ersten Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft;
2. die Personalkommission bei der Bundesstaatsanwaltschaft hinsichtlich der staatsanwaltschaftlich Bediensteten der Bundesstaatsanwaltschaft mit Ausnahme der Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft;
3. die Personalkommission beim Bundesministerium für Justiz hinsichtlich der Leiterinnen und Leiter der Oberstaatsanwaltschaften, der Ersten Stellvertreterinnen und Ersten Stellvertreter der Leiterinnen und Leiter der Oberstaatsanwaltschaften sowie der in § 205 genannten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.“
28. § 207 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Ausschreibung hat auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Jobbörse der Republik Österreich zu erfolgen. Sie kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.“
29. § 212 wird folgender Abs. 89 angefügt:
„(89) § 9 Abs. 3, § 30 Abs. 3, § 87a Abs. 2, § 95 Abs. 1, § 96, § 100 Abs. 3, § 111 Z 5, §118 Abs. 1 § 175 Abs. 1, § 176 Abs. 2 Z 5, § 177 Abs. 2 und 3, § 178 Abs. 3 und 5, § 180 Abs. 1, § 181 Abs. 1 bis 3, § 182 Abs. 3 und 6 Z 2, § 184 Abs. 1, § 190 Abs. 1 und 2, § 192 Z 8 und 9, § 197 Abs. 1, § 199 Abs. 2, § 203 Abs. 1 und 2, § 207 Abs. 3 und § 212b in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2026 treten ein Jahr nach Ablauf des Tages der erstmaligen Ernennung der Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft in Kraft.“
30. Nach § 212a wird folgender § 212b eingefügt:
„§ 212b. Einem staatsanwaltlichen Mitglied der Generalprokuratur, das gemäß Art. 151 Abs. xx Z 3 zweiter Satz B-VG übergeleitet wurde, gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß der jeweiligen Differenz des Bezugs als (Erste) Generalanwältin oder (Erster) Generalanwalt der Bundestaatsanwaltschaft und dem Bezug, den das staatsanwaltliche Mitglied in seiner bisherigen Verwendung bei der Generalprokuratur erhielte.“
Artikel 3
Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes
Das Staatsanwaltschaftsgesetz, BGBl. Nr. 164/1986, zuletzt geändert durch das Strafrechtliche EU-Anpassungsgesetz 2025, BGBl. I Nr. 65/2025, wird wie folgt geändert:
1. § 2 lautet:
„§ 2. (1) Am Sitz jedes in Strafsachen tätigen Landesgerichts besteht eine Staatsanwaltschaft, am Sitz jedes Oberlandesgerichts eine Oberstaatsanwaltschaft und beim Obersten Gerichtshof die Bundesstaatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaften sind den Oberstaatsanwaltschaften und diese fachlich der Bundesstaatsanwaltschaft unmittelbar untergeordnet und weisungsgebunden. Unbeschadet dessen unterliegen die Staatsanwaltschaften in allen übrigen Angelegenheiten, insbesondere jenen des Personals und des Budgets, den Weisungen des Bundesministeriums für Justiz.
(2) Den Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften steht ein Leiter vor. Dieser vertritt die Behörde nach außen, beaufsichtigt die Tätigkeiten der ihm unterstehenden Organe und erteilt ihnen erforderlichenfalls Weisungen. Er ist im Einzelfall befugt, die Amtsverrichtungen aller ihm untergeordneten Organe selbst zu übernehmen oder mit der Wahrnehmung staatsanwaltschaftlicher Aufgaben aus wichtigen persönlichen und dienstlichen Gründen einen anderen als den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Staatsanwalt zu betrauen; die Entscheidung auf Betrauung eines anderen Staatsanwalts ist schriftlich zu begründen.
(3) Soweit im Folgenden nicht etwas Anderes vorgeschrieben ist, gilt für die Bundesstaatsanwaltschaft das Bundesgesetz über die Bundesstaatsanwaltschaft, BGBl. I Nr. xxx/202x.“
2. § 2a Abs. 4 lautet:
3. § 6 Abs. 4 lautet:
4. § 8 und § 8a samt Überschriften werden durch folgende §§ 8 bis 8c samt Überschriften ersetzt:
„Berichte der Staatsanwaltschaften
§ 8. (1) Die Staatsanwaltschaften haben über Strafsachen, an denen wegen der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat oder der Funktion des Verdächtigen im öffentlichen Leben (Abs. 3 Z 1) ein besonderes öffentliches Interesse besteht, von sich aus der jeweils übergeordneten Oberstaatsanwaltschaft zu berichten. Berichte sind anlässlich der ersten Anordnung zu erstatten; wird ohne vorherige Anordnung ein Ermittlungsverfahren nach den Bestimmungen des 10. oder 11. Hauptstück beendet, von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach den Bestimmungen des 10a. Hauptstückes der StPO abgesehen oder eine Anklage eingebracht (§ 210 StPO), so ist über die erfolgte Erledigung zu berichten (Anfallsbericht).
(2) Die Oberstaatsanwaltschaften können in Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Weisungsbefugnisse, insbesondere auch zur Förderung einer einheitlichen Rechtsanwendung, schriftlich anordnen, dass ihnen über bestimmte Gruppen von Strafsachen Bericht erstattet werde (Gruppenberichte); sie können auch in Einzelfällen Berichte anfordern, wobei sich Zeitpunkt und Art der Berichterstattung nach den besonderen Anordnungen der Oberstaatsanwaltschaften richten. Gruppenberichte sind in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise im Internet zu veröffentlichen und bereit zu halten.
(3) Ist eine nicht hinreichend geklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen, ist umgehend ein Bericht über das beabsichtigte Vorgehen (Vorhabensbericht) zu erstatten. Im Übrigen ist ein Vorhabensbericht vor einer Beendigung des Ermittlungsverfahrens oder dem Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach den Bestimmungen des 10., 10a. und 11. Hauptstückes der StPO, dem Einbringen (§ 210 StPO), dem Rücktritt von einer Anklage (§ 227 StPO) oder vor der Entscheidung über einen Rechtsmittelverzicht zu erstatten:
a) Mitgliedern einer gesetzgebenden Körperschaft,
b) obersten Organen der Vollziehung (Art. 19 B-VG), und
c) Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs und des Obersten Gerichtshofs,
wenn ein Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit (lit. a) oder der Funktion (lit. b und c) nicht auszuschließen ist;
2. wegen Straftaten, durch die eine erhebliche Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Bevölkerung oder eines großen Personenkreises eingetreten ist oder droht oder durch die die nationale Sicherheit, die umfassende Landesverteidigung, die öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die Umwelt oder das wirtschaftliche Wohl der Republik Österreich schwer geschädigt wurde oder werden könnte.
(4) Vorhabensberichte haben das beabsichtigte Vorgehen darzustellen und zu begründen. Ihnen ist ein Entwurf der Erledigung anzuschließen. Soweit sich die folgenden Angaben nicht aus angeschlossenen Anordnungen oder Erledigungsentwürfen ergeben, haben Berichte insbesondere zu enthalten:
1. eine Darstellung des dem Bericht zu Grunde liegenden Sachverhalts;
2. die aufgenommenen Beweise und deren Würdigung;
3. die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts.
(5) Der Pflicht zur Berichterstattung über eine beabsichtige Erledigung stehen Anordnungen und Anträge, die wegen Gefahr im Verzug sofort erlassen oder gestellt werden müssen, nicht entgegen.
Erlässe und Berichte der Oberstaatsanwaltschaften
§ 8a. (1) Die Oberstaatsanwaltschaften haben ihr gemäß § 8 vorgelegte Berichte zu prüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Weisungen (§ 29) zu erteilen. Diese haben sich vor einem beabsichtigten Vorgehen nach Abs. 2 und 3auf bloße Aufträge zur Beseitigung von Unvollständigkeiten der vorgelegten Berichte (§ 8 Abs. 4) zu beschränken.
(2) Die Oberstaatsanwaltschaften haben Anfallsberichte (§ 8 Abs. 1) der Bundesministerin für Justiz vorzulegen,
1. in den Fällen des § 8 Abs. 3 Z 1, und
2. in den Fällen des § 8 Abs. 3 Z 2, sofern eine Gefahr außergewöhnlichen Ausmaßes für das Leben oder die Gesundheit der Bevölkerung oder eines großen Personenkreises eingetreten ist oder droht oder durch die die nationale Sicherheit, die umfassende Landesverteidigung, die öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die Umwelt oder das wirtschaftliche Wohl der Republik Österreich in außergewöhnlichem Ausmaß geschädigt wurde oder werden könnte,
3. in anderen Strafsachen, an denen wegen der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat ein besonderes öffentliches Interesse besteht und sie von überregionaler Bedeutung sind.
(3) In den in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Fällen haben die Oberstaatsanwaltschaften Vorhabensberichte (§ 8 Abs. 3) mit einer Stellungnahme, ob gegen das beabsichtigte Vorgehen oder die Art der zur Genehmigung vorgelegten Erledigung ein Einwand besteht, der Bundesministerin für Justiz vorzulegen; gleiches gilt, wenn eine noch nicht hinreichend geklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen ist.
(4) Formlose Auskünfte und Informationen an die Bundesministerin für Justiz über den Gegenstand und Stand eines Verfahrens zur Beantwortung von medialen Anfragen stellen keine Berichte im Sinne des Abs. 3 dar.
Erlässe der Bundesministerin für Justiz
§ 8b. (1) Die Bundesministerin für Justiz hat ihr gemäß § 8a vorgelegte Berichte gemäß § 8 zu prüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Weisungen (§ 29a) zu erteilen.
(2) In Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Weisungsbefugnisse (§ 29a), zur Förderung einheitlicher Rechtsanwendung sowie zur Berichterstattung gegenüber gesetzgebenden Körperschaften, ihren Organen, internationalen Organisationen kann die Bundesministerin für Justiz gemäß § 8 Abs. 2 vorgehen. Sie kann in diesen Fällen von den Oberstaatsanwaltschaften auch Berichte über die Sachbehandlung in einzelnen Verfahren anfordern. Gruppenberichte sind in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise im Internet zu veröffentlichen und bereit zu halten.
Erlässe der Bundesministerin oder des Bundesministers für Justiz
§ 8c. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz kann von der Bundesstaatsanwaltschaft schriftlich Berichte über die Sachbehandlung in einzelnen Verfahren (Informationsberichte) anfordern
1. zur Berichterstattung gegenüber gesetzgebenden Körperschaften, ihren Organen, nationalen, supranationalen, europäischen und internationalen Institutionen oder Organisationen, sowie
2. in Wahrnehmung der Aufgaben des Bundesministeriums für Justiz
a. in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof,
b. in Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union,
c. in Verfahren wegen Beschwerden aufgrund der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, und von Menschenrechtsbeschwerden an die Vereinten Nationen,
d. in Straf- oder Disziplinarverfahren gegen einen Staatsanwalt,
e. in Verfahren nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949,
f. in Verfahren gegen den Bund wegen behaupteter Rechtsverletzung eines Organs einer Staatsanwaltschaft,
g. in Verfahren wegen Entschädigungen nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2002 StEG 2005, BGBl. I Nr. 125/2004, und damit verbundener Ersatzansprüche nach Art. 5 Abs. 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sowie Art. 7 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988,
h. in Verfahren wegen Ansprüchen gemäß § 506a des Allgemeines Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
i. in Verfahren wegen Ersatzansprüchen nach § 148 StPO,
j. in Verfahren wegen Ansprüchen nach § 373b und § 444 Abs. 2 StPO sowie
k. in Verfahren wegen Anträgen auf Entschädigung aus verfallenen Haftkautionen nach § 180 Abs. 5 StPO.
Die Anforderung eines Informationsberichts ist schriftlich zu begründen und in den Akten der Bundesstaatsanwalt ersichtlich zu machen.
(2) Zur Berichterstattung nach Abs. 1 Z 1 und soweit dies für die Wahrnehmung ihrer oder seiner rechtspolitischen Aufgaben erforderlich ist, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz von der Bundesstaatsanwaltschaft schriftlich auch Berichte zu ihren Wahrnehmungen über bestimmte Gruppen von Strafsachen anfordern.
(3) Jede Anforderung eines Berichts (Abs. 1 und 2) ist im Tagebuch ersichtlich zu machen.“
5. § 10 Abs. 3 lautet:
6. § 10 Abs. 4 lautet:
„(4) Alljährlich haben die Staatsanwaltschaften den Oberstaatsanwaltschaften und diese der Bundesstaatsanwaltschaft ihre Wahrnehmungen über Zustand und Gang der Rechtspflege sowie über Mängel der Gesetzgebung oder des Geschäftsganges berichten und gegebenenfalls geeignete Änderungsvorschläge zu unterbreiten.“
7. In § 10 Abs. 5 und § 34a Abs. 2a Z 3 wird jeweils das Wort „Generalprokuratur“ durch das Wort „Bundesstaatsanwaltschaft“ ersetzt.
8. In §10a werden in Abs. 3 die Wendung „dem Bundesministerium für Justiz“ durch die Wendung „der Bundesstaatsanwaltschaft“ und in Abs. 4 die Wendung „Der Bundesminister für Justiz“ durch die Wendung „Die Bundesstaatsanwaltschaft“ ersetzt.
9. In § 29 Abs. 2 wird folgender erster Satz eingefügt: „Vor einer mündlichen Erörterung in einem bestimmten Verfahren ist klarzustellen, ob diese der Erörterung der Sachbehandlung dienen soll; in diesem Fall ist die Erstattung eines Vorhabensberichtes (§ 8 Abs. 3) erforderlich.“
10. § 29a lautet:
(2) Die Bundesstaatsanwaltschaft prüft das beabsichtigte Vorgehen grundsätzlich aufgrund der vorgelegten Berichte. Sie kann jedoch Ermittlungs- oder Strafakten oder einzelne Aktenteile anfordern, um insbesondere begründete Bedenken oder Anhaltspunkte für Unvollständigkeiten der vorgelegten Berichte (§ 8 Abs. 4) aufzuklären.
(3) Für die mündliche Erörterung in einem bestimmten Verfahren gilt § 29 Abs. 2 sinngemäß, wobei im Fall der Erörterung der Sachbehandlung die Niederschrift durch die Oberstaatsanwaltschaft abzufassen ist, soweit die Staatsanwaltschaft an der mündlichen Erörterung nicht beteiligt war.“
11. § 29b und § 29c entfallen.
12. In § 34a Abs. 6 entfällt die Wendung „Verfassung, Reformen, Deregulierung und“ und das Wort „Generalprokuratur“ wird jeweils durch das Wort „Bundesstaatsanwaltschaft“ ersetzt.
13. In § 35 werden in Abs. 1 die Wendung „Staatsanwaltschaften und dem Bundesministerium für Justiz“ durch die Wendung „Staatsanwaltschaften, dem Bundesministerium für Justiz für die in § 8c genannten Zwecke“ und in Abs. 3 wird die Wendung „das Bundesministerium für Justiz“ durch die Wendung „die Bundesstaatsanwaltschaft“ ersetzt.
14. In § 35a Abs. 1 wird die Wendung „10. und 11.“ durch die Wendung „10. bis 11.“ ersetzt.
15. Dem § 42 wird folgender Abs. 26 angefügt:
„(26) Für das Inkrafttreten der durch Artikel 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2026 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes:
1. §§ 8 bis 8b samt Überschriften treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
2. § 2, § 2a Abs. 4, § 6 Abs. 4, § 8c samt Überschrift, § 10 Abs. 3 bis 5, § 10a Abs. 3 und 4, § 29 Abs. 2, § 29a, § 34a Abs. 2a Z 3 und Abs. 6, § 35 Abs. 1 und 3 sowie § 35a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten ein Jahr nach Ablauf des Tages der erstmaligen Ernennung der Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft in Kraft. Gleichzeitig treten § 29b und § 29c samt Überschriften außer Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (Teil II)
Das Staatsanwaltschaftsgesetz, BGBl. Nr. 164/1986, in der durch Artikel 3 geänderten Fassung wird wie folgt geändert:
1. In § 8a Abs. 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „Bundesministerin für Justiz“ durch das Wort „Bundesstaatsanwaltschaft“ ersetzt.
2. In § 8b wird in der Überschrift sowie in Abs. 1 und 2 jeweils die Wortfolge „Bundesministerin für Justiz“ durch das Wort „Bundesstaatsanwaltschaft“ ersetzt und nach der Wortfolge „internationalen Organisationen“ die Wortfolge „und dem Bundesministerium für Justiz“ eingefügt.
3. Dem § 42 wird folgender Abs. 27 angefügt:
Artikel 5
Änderung der Strafprozeßordnung 1975
Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch Strafrechtliche EU-Anpassungsgesetz 2025, BGBl. I Nr. 65/2025, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird beim Eintrag zu § 22 das Wort „Generalprokuratur“ durch das Wort „Bundesstaatsanwaltschaft“ ersetzt.
2. In § 22 samt Überschrift, § 23 Abs. 1a und 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 1, § 28a und § 296 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Generalprokuratur“ durch das Wort „Bundesstaatsanwaltschaft“ ersetzt.
3. In § 22 entfällt der zweite Satz.
4. In § 23 Abs. 1 wird im ersten Satz die Wendung „Die Generalprokuratur kann vom Amts wegen oder im Auftrag des Bundesministers für Justiz“ durch die Wendung „Die Bundesstaatsanwaltschaft kann von Amts wegen“ ersetzt.
5. In § 47 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a angefügt:
„(1a) Ein Fall des Abs. 1 Z 3 liegt auch dann vor, wenn ein Organ der Bundesstaatsanwaltschaft bei der Prüfung eines Vorgehens nach § 23 zuvor an der Prüfung (§ 8b StAG) der dem Urteil, Beschluss oder Vorgang eines Strafgerichts zugrunde liegenden staatsanwaltschaftlichen Erledigung, der Anordnung einer Zwangsmaßnahme oder der Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Beendigung des Ermittlungsverfahrens mitgewirkt hat.“
6. § 47a Abs. 1 lautet:
„(1) (Verfassungsbestimmung) Zur Wahrnehmung besonderen Rechtsschutzes nach diesem Bundesgesetz werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesministerin für Justiz nach Einholung eines gemeinsamen Vorschlages des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft und des Präsidenten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages ein Rechtsschutzbeauftragter sowie die erforderliche Anzahl von Stellvertretern mit deren Zustimmung für die Dauer von sieben Jahren bestellt; Wiederbestellungen sind nicht zulässig. Der Vorschlag hat zumindest doppelt so viele Namen zu enthalten wie Personen zu bestellen sind.“
7. In § 47a wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter haben sich vor Beginn der Tätigkeit einer Sicherheitsüberprüfung (§ 55 Abs. 3 Z 3 SPG) zu unterziehen, die alle zwei Jahre zu wiederholen ist. § 55a Abs. 4 dritter und vierter Satz SPG gilt sinngemäß.“
8. § 47a Abs. 6 und 7 werden durch folgende Abs. 6 bis 9 ersetzt:
„(6) Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern gebührt für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Entschädigung. Die Bundesministerin für Justiz ist ermächtigt, mit Verordnung Pauschalsätze für die Bemessung dieser Entschädigung festzusetzen.
(7) Bis zum 31. März eines jeden Jahres hat der Rechtsschutzbeauftragte der Bundesministerin für Justiz, der Bundesstaatsanwaltschaft und dem zuständigen Ausschuss des Nationalrates einen Bericht über seine Tätigkeit und seine Wahrnehmungen im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung (§ 23 Abs. 1a, § 115l, § 147, § 195 Abs. 2a, § 209a Abs. 6) im vorangegangenen Jahr zu übermitteln.
(8) Dem Rechtsschutzbeauftragen steht es frei, jederzeit von sich aus an den zuständigen Ausschuss des Nationalrates heranzutreten. In einem solchen Fall hat der Rechtsschutzbeauftragte seine Absicht dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen.
(9) (Verfassungsbestimmung) Eine Einschränkung der Befugnisse des Rechtsschutzbeauftragten nach § 23 Abs. 1a, § 115l, § 147, § 195 Abs. 2a, § 209a Abs. 6 kann vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.“
9. In § 197 Abs. 4 wird die Wendung „vom Bundesministerium für Justiz“ durch die Wendung „von der Bundesstaatsanwaltschaft“ ersetzt.
10. In § 285b Abs. 4 wird die Wendung „des Generalprokurators“ durch die Wendung „der Bundesstaatsanwaltschaft“ ersetzt.
11 § 285c Abs. 1 lautet:
„(1) Der Oberste Gerichtshof hat über die nach § 285 Abs. 5 an ihn gelangte Nichtigkeitsbeschwerde nur dann zuerst in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung der Bundesstaatsanwaltschaft zu beraten, wenn die Bundesstaatsanwaltschaft oder der Berichterstatter einen der in den § 285d bis § 285f bezeichneten Beschlüsse beantragt.“
12. In § 362 Abs. 1 wird im Einleitungssatz und in der Z 2 jeweils die Wendung „des Generalprokurators“ durch die Wendung „der Bundesstaatsanwaltschaft“ ersetzt.
13. § 363a Abs. 2 lautet:
„(2) Über den Antrag auf Erneuerung des Verfahrens entscheidet in allen Fällen der Oberste Gerichtshof. Den Antrag können der von der festgestellten Verletzung Betroffene und die Bundesstaatsanwaltschaft stellen; § 282 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden. Der Antrag ist beim Obersten Gerichtshof einzubringen. Zu einem Antrag der Bundesstaatsanwaltschaft ist der Betroffene, zu einem Antrag des Betroffenen ist die Bundesstaatsanwaltschaft zu hören; § 35 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.“
14. In § 363b Abs. 1 wird die Wendung „der Generalprokurator“ durch die Wendung „die Bundesstaatsanwaltschaft“ ersetzt.
15. § 509 lautet:
„§ 509. Die Bundesministerin für Justiz kann zur Klärung der Voraussetzungen für die Erstattung von Gnadenvorschlägen
1. Erhebungen durchführen, die Sicherheitsbehörden, die Staatsanwaltschaften oder andere geeignete Stellen um Erhebungen ersuchen;
2. Gerichten, insbesondere jenen, die in erster Instanz erkannt oder die Strafe mit der Entscheidung über ein Rechtsmittel festgesetzt haben, und Staatsanwaltschaften Gelegenheit zur Stellungnahme geben sowie Stellungnahmen anderer Behörden einholen.“
16. Dem § 514 werden folgende Abs. 59 und 60 angefügt:
„(59) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 22, § 22 samt Überschrift, § 23 Abs. 1, 1a und 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 1, § 28a, § 47 Abs. 1a, § 47a Abs. 2a und 6 bis 8, § 197 Abs. 4, § 285b Abs. 4, § 285c Abs. 1, § 296 Abs. 2, § 362 Abs. 1, § 363a Abs. 2, § 363b Abs. 1 und § 509 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten ein Jahr nach Ablauf des Tages der erstmaligen der Bundesstaatsanwaltschaft in Kraft.
(60) (Verfassungsbestimmung) § 47a Abs. 1 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2026 tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages der erstmaligen Ernennung der Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes
Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 93 Abs. 1 wird nach dem Wort „jährlich“ die Wortfolge „bis 31. Dezember des Folgejahres“ eingefügt.
2. Dem § 94 wird folgender Abs. 59 angefügt:
„(59) § 93 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
3. Dem § 96 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) § 93 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 kommt erstmalig bei Erstattung des Berichts über die innere Sicherheit für das auf die Kundmachung folgende Jahr zur Anwendung.“