Erläuterungen

Vorblatt

Inhalt:

Das Regierungsprogramm der Bundesregierung für die XXVIII. Gesetzgebungsperiode sieht im Kapitel „Verfassung, Menschenrechte und Verwaltung“ die Einführung einer Bundesstaatsanwaltschaft als eigenes Kollegialorgan mit Fachaufsicht über die Staatsanwaltschaften vor. Ziel dieser Maßnahme ist es, sicherzustellen, dass Ermittlungsverfahren unabhängig und ohne öffentlichen oder politischen Druck geführt werden können. Um eine weitere Stärkung des Vertrauens in den Rechtsstaat zu erreichen, wird die Einrichtung einer unabhängigen und weisungsfreien Bundesstaatsanwaltschaft angestrebt, die ihre Funktion frei von politischer Beeinflussung ausüben kann. Diese Bestrebungen hat die Bundesregierung auch im Ministerratsvortrag vom 9. Juli 2025 (18/29) erneuert und wesentliche weitere Eckpunkte für die Einrichtung einer Bundesstaatsanwaltschaft festgelegt.

Mit diesem Entwurf werden daher das Bundesgesetz über die Einführung der Bundesstaatsanwaltschaft sowie die einfachgesetzlichen Umsetzungsmaßnahmen zur Einführung einer Bundesstaatsanwaltschaft vorgeschlagen, namentlich Änderungen im Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG), im Staatsanwaltschaftsgesetz (StAG) und in der Strafprozeßordnung 1975 (StPO). Ausgehend von den vorgeschlagenen grundlegenden Neuregelungen im StAG insb. zur Abgrenzung der Aufgaben zwischen den Aufgaben der Bundesstaatsanwaltschaft und den im Bundesministerium für Justiz verbleibenden Aufgaben, die bislang von der Sektion V (Einzelstrafsachen) wahrgenommen werden, sollen die weiteren, von der finalen Ausgestaltung der gegenständlichen Regelungen abhängigen, erforderlichen einfachgesetzlichen Maßnahmen in einem zweiten Schritt erfolgen.

Mit dem Bundesgesetz über die Bundesstaatsanwaltschaft (BuStAG) erfolgt auf Basis der verfassungsrechtlichen Grundlagen die nähere organisationsrechtliche Ausgestaltung der Bundesstaatsanwaltschaft. Neben der Konkretisierung der verfassungsgesetzlichen Vorgaben regelt es insbesondere:

–      den Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich der Bundesstaatsanwaltschaft,

–      die Ernennung der Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft sowie deren Funktionsende,

–      die Leitung der Behörde samt der Ausübung der Dienstaufsicht,

–      die Grundlagen für die Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung sowie

–      die Verwaltungsdirektion.

In dienstrechtlicher Hinsicht sind im Bereich des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG) erforderliche Anpassungen insoweit erforderlich, als die Generalprokuratur zukünftig in der Bundestaatsanwaltschaft aufgehen soll. Neben terminologischenAnpassungen sind die Vorschriften über die Ausschreibung für den Bereich der Bundestaatsanwaltschaft anzupassen. Ferner ist bei der Bundestaatsanwaltschaft eine der Struktur, vor allem aber der verfassungsrechtlichen Stellung angepasste Personalkommission einzurichten. In die Regelungen über die Planstellen und die gehaltsrechtliche Stellung müssen die Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft einbezogen werden. Schließlich bedürfen auch die Vorschriften über die Dienstbeschreibung ebenso einer Adaptierung wie jene zur Disziplinaranwältin oder zum Disziplinaranwalt sowie zur disziplinargerichtlichen Zuständigkeit.

Im Staatsanwaltschaftsgesetz (StAG) soll eine umfassende Neuregelung der Berichtspflichten erfolgen, die nicht nur den Übergang der Fachaufsicht auf die Bundesstaatsanwaltschaft (und damit von einem politischen auf ein unabhängiges Organ) abbildet, sondern auch der bereits mit der Stammfassung des StAG intendierten „Eigenständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Staatsanwaltschaften einerseits und“ dem „Informationsbedürfnis der vorgesetzten Behörde […] andererseits“ (JAB 894 BlgNR XVI. GP, S. 6) Rechnung tragen soll. Darüber hinaus soll damit auf die wiederholte Kritik an den geltenden Berichtspflichten im Rechtstaatlichkeitsbericht der Europäischen Kommission reagiert und eine langjährige Forderung der Vereinigung Österreichischer Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (StAV) umgesetzt werden. Vor diesem Hintergrund sowie um der Bundesstaatsanwaltschaft den Arbeitsbeginn soweit wie möglich zu erleichtern, wird vorgeschlagen, die neue Systematik der Berichtspflichten bereits mit 1. Jänner 2027 in Kraft treten zulassen, sodass deren Auswirkungen auf Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften bereits frühzeitig spürbar werden und die Bundesstaatsanwaltschaft neben den – üblicherweise bei der Neuschaffung von Institutionen auftretenden – organisatorischen Anfangsschwierigkeiten nicht auch noch mit der Herausforderung durch eine Neuregelung der Fachaufsicht belastet wird, sondern bereits auf entsprechende Erfahrungen zurückgreifen kann.

Da die bestehenden Berichtspflichten der Staatsanwaltschaft oft als zu umfassend und zu ressourcenintensiv bezeichnet worden sind, sollen diese in die neue Fassung des StAG nur insoweit übernommen werden, als sie mit der Ausübung der Fachaufsicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Allerdings bestehen Berichtspflichten der Bundesministerin oder des Bundesministers für Justiz gegenüber gesetzgebenden Organen und ihren Organen (insb. parlamentarischen Untersuchungsausschüssen), gegenüber nationalen, supranationalen, europäischen und internationalen Institutionen und Organisationen sowie in Gerichtsverfahren (Amtshaftungsgesetz-AHG, Strafrechtliches Entschädigungsgesetz – StEG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz-ASVG, …). Diese eint, dass die Informationen der Staatsanwaltschaften erforderlich sind, damit die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz ihren oder seinen Berichtspflichten nachkommen bzw. die Interessen der Republik Österreich in Gerichtsverfahren ordnungsgemäß vertreten kann. Berichtspflichten gegenüber supranationalen, europäischen und internationalen Institutionen und Organisationen stehen zudem nicht in der Ingerenz des österreichischen Gesetzgebers. Eine Reduzierung von Berichtspflichten im StAG (sowie darauf folgend in der DV-StAG und in den Berichtspflichtenerlässen der Oberstaatsanwaltschaften und künftig der Bundesstaatsanwaltschaft) sowie in straf(verfahrens)rechtlichen Materiengesetzen wie etwa dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz-ARHG können daher nur in diesem Umfang zu einer Entlastung der Staatsanwaltschaften führen. Mit der geplanten Reduktion der gesetzlich angeordneten Berichte ist auch die Erwartung verbunden, dass die Bundesstaatsanwaltschaft und die Oberstaatsanwaltschaften diese nicht durch eine Ausweitung der Gruppenberichtspflichten kompensieren. Insgesamt soll die vorgeschlagene neue Systematik Staatsanwaltschaften von Berichtspflichten (insbesondere in Großverfahren) entlasten, damit sie diese Ressourcen für die Strafverfolgung einsetzen können, und gleichzeitig das Qualitätsmanagement der Fachaufsicht durch eine fokussiertere Anordnung von Berichtspflichten in Einzelfällen oder – zeitlich limitiert – für (neue) Delikts- oder Problembereiche nachhaltig erhöhen.

Aufgrund der mit dem Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird, vorgeschlagenen Eingliederung der Generalprokuratur in die neu zu errichtende Bundesstaatsanwaltschaft werden in der Strafprozeßordnung 1975 (StPO) vorwiegend redaktionelle Änderungen vorgeschlagen, wonach die Bundesstaatsanwaltschaft künftig die bisher von der Generalprokuratur wahrgenommenen Aufgaben übernehmen soll. Gleichzeitig sollen der Wegfall der Fachaufsicht der Bundesministerin oder des Bundeministers für Justiz entsprechend nachvollzogen und erforderliche Ergänzungen insbesondere zur Befangenheit von Organen der Bundesstaatsanwaltschaft bei den Aufgaben der Rechtswahrung, soweit sie zuvor in die zu prüfenden Entscheidungen im Rahmen der Fachaufsicht eingebunden waren, vorgenommen und dem im Regierungsprogramm im Kapitel Verfassung, Menschenechte und Verwaltung vorgesehenen „Ausbau und Stärkung des Instituts der bzw. des Rechtsschutzbeauftragten“ Rechnung getragen werden.

Um die Behandlung des Berichts über die innere Sicherheit der Bundesregierung gemäß § 93 Abs. 1 SPG in National- und Bundesrat zeitnah zum Berichtszeitraum zu gewährleisten, soll eine gesetzliche Frist für die jährliche Erstattung festgelegt werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Die mit dem Vorhaben verbundenen finanziellen Auswirkungen werden nach Maßgabe des weiteren Abstimmungsprozesses näher zu beziffern sein.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 (Strafrechtswesen), Z 7 („Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“) und Z 16 B-VG (Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

I. Allgemeiner Teil

Das Weisungsrecht der Bundesministerin oder des Bundesministers für Justiz gegenüber den (Ober-)Staatsanwaltschaften und damit verbunden die Berichtspflichten der (Ober-)Staatsanwaltschaften sind seit Jahrzehnten Gegenstand von Diskussionen sowohl in der (verfassungs-, verwaltungs- und strafrechtlichen) Rechtswissenschaft als auch – meist aus Anlass konkreter Strafverfahren – in der allgemeinen (Medien-)Öffentlichkeit. Justizpolitisch wird in diesem Zusammenhang immer wieder gefordert, das Weisungsrecht der Bundesministerin oder des Bundesministers für Justiz hinsichtlich der Arbeit der Staatsanwaltschaften auf das unumgänglich notwendige Maß zu beschränken oder das Weisungsrecht von ihr oder ihm weg in Richtung einer unabhängigen Weisungsspitze zu verlagern sowie die Berichtspflichten zu reduzieren.

Das Regierungsprogramm sieht im Kapitel „Verfassung, Menschenrechte und Verwaltung“ die Einführung einer Bundesstaatsanwaltschaft als eigenes Kollegialorgan mit Fachaufsicht über die Staatsanwaltschaften vor. Mit dem vorliegenden Entwurf sollen in Entsprechung des Ministerratsvortrags 18/29 vom 9. Juli 2025 über die Einrichtung einer unabhängigen und weisungsfreien Bundesstaatsanwaltschaft in einem ersten Schritt auf Basis der verfassungsrechtlichen Grundlagen die erforderlichen einfachgesetzlichen Umsetzungsmaßnahmen zur Einführung einer Bundesstaatsanwaltschaft durch Erlassung eines Bundesgesetzes über die Bundesstaatsanwaltschaft und Änderung der hauptbetroffenen Materiengesetze geschaffen werden, wobei die weiteren erforderlichen einfachgesetzlichen Maßnahmen in einem zweiten Schritt in Aussicht genommen sind.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Bundesgesetz über die Bundesstaatsanwaltschaft)

Zu § 1 (Aufgabenbereich und Zusammensetzung):

In Abs. 1 wird entsprechend dem Art. 94b B-VG programmatisch die Rolle der Bundesstaatsanwaltschaft als Spitze der Staatsanwaltschaften festgelegt. Damit wird ein zentraler Aufgabenbereich der Bundesstaatsanwaltschaft festgelegt, nämlich die Fachaufsicht (Weisungsangelegenheiten). Der andere zentrale Aufgabenbereich, nämlich das Hinwirken auf eine rechtsrichtige Gesetzesanwendung durch die Wahrnehmung von Rechtsfehlern (Wahrungsangelegenheiten), ergibt sich unmittelbar aus der Strafprozessordnung (§§ 22 f.), wird aber in Abs. 4 nochmals explizit hervorgehoben.

Abs. 2 regelt durch den ausdrücklichen Verweis auf Art. 94b B-VG den Kernbereich des Weisungsstrangs und legt im Einklang mit Art. 94d Abs. 1 B-VG fest, dass an der Spitze der Bundesstaatsanwaltschaft ein Kollegium bestehend aus den drei Mitgliedern der Bundesstaatsanwaltschaft steht, die die ihnen in dieser Funktion – gemeint ist die Fachaufsicht (arg. Art. 94b B-VG) zukommenden Aufgaben in eigener Verantwortung und, mit Ausschluss der Justizverwaltungssachen, frei von Weisungen besorgen. Zudem wird ergänzend zu § 2 Abs. 2 StAG die (weiterhin) monokratische Struktur der Staatsanwaltschaften mit der Bundesstaatsanwaltschaft als oberste Ermittlungs- und Anklagebehörde konkretisiert. Die Devolutions- und die Substitutionsbefugnis der Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft ist auf Einzelfälle beschränkt. Eine solche Übertragung im Einzelfall soll aus sachlich gerechtfertigten dienstlichen Gründen erfolgen können, die im Sinne der Transparenz und Nachvollziehbarkeit schriftlich festzuhalten sind. Durch diese Festlegung soll insbesondere in jenen Fällen, in denen etwa ein Großverfahren bei einer Generalanwältin oder einem Generalanwalt in Teilauslastung anfällt oder hinsichtlich derer eine Generalanwältin oder ein Generalanwalt z. B. über eine Spezialausbildung oder Spezialkenntnisse verfügt, ein Verfahren übertragen und damit rascher und allenfalls qualitativ höherwertiger erledigt werden können.

Abs. 3 konkretisiert, dass die Mitglieder der Bundestaatsanwaltschaft (Art. 94c Abs. 1 B-VG)im Sinne der Grundkonzeption in allen relevanten Angelegenheiten der Fachaufsicht grundsätzlich als Senat entscheiden, außer in jenen Bereichen, in denen bereits aus Effizienzerwägungen und mangels regelmäßig erforderlicher Sensibilität der Entscheidungen keine Befassung des Senats erforderlich erscheinen: Dabei handelt es sich um die Behandlung von inländischen und ausländischen Rechtshilfeersuchen, Auslieferungs- und Übergabeverfahren sowie Akteneinsichten und Aktenübersendungen (für die bei den Staatsanwaltschaften gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 und bei den Oberstaatsanwaltschaften gemäß § 18 Abs. 2 Z 3 DV-StAG das Register „HSt“ besteht), bei der Behandlung von Informationsberichten, und für die mündliche Erörterung in einem bestimmten Verfahren, es sei denn, diese soll der Erörterung der Sachbehandlung dienen (vgl. § 29 Abs. 2 StAG: für solche ist die Erstattung eines Vorhabensberichts Voraussetzung). Darüber hinaus soll der Senat Angelegenheiten einstimmig an ein Mitglied der Bundesstaatsanwaltschaft delegieren können. Ebenso soll ein Mitglied der Bundesstaatsanwaltschaft jederzeit die Entscheidung als Senat verlangen können, insbesondere wenn sich etwa bei der Behandlung eines Informationsberichts eine entsprechende Bedeutung ergibt oder eine Weisung zu erteilen sein wird, was per se eine Senatsentscheidung indiziert.

In allen anderen der Bundesstaatsanwaltschaft mit Gesetz übertragenen Angelegenheiten erledigt sie ihre Aufgaben monokratisch. Das gilt insbesondere für jenen Bereich, der bisher von der Generalprokuratur wahrgenommen wurde. Insoweit bestimmt Abs. 4, dass insbesondere die Aufgaben nach der StPO (bisheriger Wirkungsbereich der Generalprokuratur) so wie bisher nicht im Senat zu entscheiden sind. Gleiches gilt für Aufgaben der Verwaltungsdirektion (§ 9), der Justizverwaltung und in Disziplinarangelegenheiten, die per se keine Aufgaben der Fachaufsicht sind.

Da es die duale Zuständigkeit der Bundesstaatsanwaltschaft (Fachaufsichts- und Wahrungsangelegenheiten) mit sich bringen kann, dass eine Bedienstete oder ein Bediensteter der Bundesstaatsanwaltschaft in einem Verfahren zunächst im Rahmen der Fachaufsicht tätig wird und dann aufgrund der Geschäftsverteilung in eben diesem Verfahren auch zur Erhebung einer Wahrungsbeschwerde berufen wäre, was geeignet ist, einen Interessenkonflikt hervorzurufen, jedenfalls aber den Anschein einer Befangenheit zu begründen, soll bereits in der Geschäftsordnung eine organisatorische Trennung dergestalt vorgenommen werden, dass solche potentiellen Befangenheiten von vornherein ausgeschlossen sind. Das muss nicht zur Konsequenz haben, dass die Generalanwältinnen und Generalanwälte nur in einem der beiden Hauptstränge der Bundesstaatsanwaltschaft tätig werden können. Die Durchlässigkeit der zwei Bereiche hat freilich dort ihre Grenze zu finden, wo das Postulat einer unbefangenen und unbeeinflussten Entscheidung dies gebietet.

Abs. 5 legt fest, dass jeweils ein Mitglied der Bundesstaatsanwaltschaft mit dem Vorsitz und der Amtsführung (Justizverwaltungsaufgaben) betraut ist, das auch die Behörde nach außen vertritt. Sie oder er wird als Vorsitzende oder Vorsitzender der Bundesstaatsanwaltschaft bezeichnet. Vorsitz und Amtsführung wechseln alle zwei Jahre primär in der Reihenfolge der jeweils längeren Dienstzeit als Mitglied der Bundesstaatsanwaltschaft oder ansonsten als Richterin oder Richter und Staatsanwältin oder Staatsanwalt.

Um das reibungslose Funktionieren der Bundesstaatsanwaltschaft sicherzustellen, werden gemäß Abs. 6 die Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft durch Erste Generalanwältinnen und Erste Generalanwälte sowie durch Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter, Generalanwältinnen und Generalanwälte sowie sonstige Bedienstete unterstützt. Überdies wird sichergestellt, dass das Dreierkollegium auch im Falle einer bloß vorübergehenden Verhinderung eines Mitgliedes oder mehrerer Mitglieder entscheidungsfähig ist, während im Falle einer dauerhaften Abwesenheit von mehr als sechs Monaten § 4 Abs. 1 zum Tragen kommt. Die Vertretung erfolgt durch Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die jeweils einem Mitglied der Bundesstaatsanwaltschaft organisatorisch (nach der Geschäftsverteilung) zugeordnet sind. Diese drei Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterscheiden sich von den Ersten Generalanwältinnen und Generalanwälten insbesondere dadurch, dass sie das gleiche Bestellungsverfahren zu durchlaufen haben wie die Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft. Sie werden in erster Linie als Erste Generalanwältinnen und Erste Generalanwälte tätig und werden als eigentliche Stellvertreterinnen und Stellvertreter nur im Vertretungsfall tätig. Die nähere dienstrechtliche Ausgestaltung (Einordnung, Amtstitel, Besoldung etc.) erfolgt im RStDG.

Zudem wird klargestellt, dass eine weitere Erste Generalanwältin oder ein weiterer Erster Generalanwalt stets die oder den Vorsitzenden der Bundesstaatsanwaltschaft bei ihren oder seinen Aufgaben in Justizverwaltungsangelegenheiten sowie bei der Vertretung nach außen unterstützt, um in diesem Bereich eine über den Wechsel der Amtsführung hinausgehende Kontinuität zu gewährleisten. Dieser Ersten Generalanwältin oder diesem Ersten Generalanwalt, die oder der überdies als Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor die Verwaltungsdirektion leitet (§ 9 Abs. 1), können im Rahmen der Geschäftsverteilung aber auch weitere Aufgaben übertragen werden.

Dies gilt ebenso für eine weitere Erste Generalanwältin oder einen weiteren Ersten Generalanwalt, die oder der für den Wahrungsbereich zuständig und keinem Mitglied der Bundesstaatsanwaltschaft konkret zugeordnet ist, sondern alle bei der Wahrnehmung der in den Geschäftsbereich dieser Ersten Generalanwältin oder dieses Ersten Generalanwalts fallenden Aufgaben unterstützt.

Zu § 2 (Besetzungsvorschlag):

Abs. 1 stellt klar, dass die Ausschreibung der Planstelle eines Mitglieds der Bundesstaatsanwaltschaft wie bisher für die Leiterin oder den Leiter der Generalprokuratur (vgl. § 177 Abs. 2 RStDG aF) durch das Bundesministerium für Justiz zu veranlassen und dafür eine vierwöchige Bewerbungsfrist festzulegen ist. Danach eingelangte Bewerbungen sind im gesamten Bewerbungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Demgemäß ist ausgeschlossen, dass Personen, die nachträglich als Bewerberinnen und Bewerber auftreten oder als solche – in welcher Form auch immer – namhaft gemacht werden, zu Mitgliedern der Bundesstaatsanwaltschaft ernannt werden können.

Die Ausschreibung hat grundsätzlich zumindest sechs Monate vor dem Freiwerden der Planstelle zu erfolgen, um eine rechtzeitige Nachbesetzung sicherzustellen. Nur in jenen Fällen, in denen das aus rein faktischen Gründen nicht möglich ist, wie etwa beim Enden der Funktionsperiode wegen längerer Abwesenheit, soll ein Unterschreiten der sechsmonatigen Frist zulässig sein.

In Abs. 2 wird die Regelung über die Mitglieder der Kommission (Art. 94c Abs. 3 B-VG) in zweifacher Hinsicht näher konkretisiert. Zunächst erfolgt eine Klarstellung, dass von der Österreichischen Universitätenkonferenz ein Mitglied und ein Ersatzmitglied, das jeweils die Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht innehat, für die Dauer von zehn Jahren zu entsenden ist. Ferner wird die Teilnahme der beiden Leitenden Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälten näher konkretisiert, wobei diese zur Förderung regionaler Gesichtspunkte bei jedem Besetzungsverfahren in der Reihenfolge Graz, Innsbruck, Linz und Wien wechseln sollen. Sollte eines der beiden Mitglieder befangen sein oder aus sonstigen Gründen nicht zur Verfügung stehen, rückt die oder der nach dieser Reihenfolge jeweils nächstzuständige Leitende Oberstaatsanwältin oder Leitender Oberstaatsanwalt nach. Nur für den Fall, dass weniger als zwei Leitende Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte verfügbar sind, rückt nach der gleichen Reihenfolge die oder der zuständige Stellvertreterin oder Stellvertreter nach.

Abs. 3 konkretisiert das Verfahren vor der gemäß Art. 94c Abs. 3 B-VG eingerichteten Kommission. Klarzustellen ist dabei, dass die Ernennungsvoraussetzungen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung vorliegen müssen und das Diskriminierungsverbot samt dem entsprechenden Rechtsschutz auch im Bewerbungsverfahren für die Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft sowie für ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter gilt. Um sich einen möglichst umfassenden Eindruck von jeder und jedem einzelnen Bewerberin und Bewerber zu verschaffen, hat sie alle Bewerberinnen und Bewerber, die die (sowohl positiven wie negativen) Ernennungsvoraussetzungen nach Art. 94c Abs. 2 B-VG erfüllen, zu einem Hearing einzuladen. Auf Basis der Ergebnisse dieses Hearings und anderer Erkenntnisquellen hat die Kommission sodann im Sinne der in § 54 Abs. 1 RStDG angeführten Kriterien, die auch bei der Gutachtenserstattung durch die Personalsenate und -kommissionen gemäß § 33 Abs. 2 RStDG heranzuziehen sind, die drei bestgeeigneten Bewerberinnen und Bewerber zu reihen, sofern genügend geeignete Bewerberinnen und Bewerber aufgetreten sind. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die ihre zehnjährige juristische Berufserfahrung als Staatsanwältin oder Staatsanwalt oder als in Strafsachen tätige Richterin oder tätiger Richter nicht unmittelbar vor der Bewerbung abgeschlossen haben, können die Eignungskriterien nach § 54 Abs. 1 Z 6 bis 8 RStDG, die auf die aktive Tätigkeit abstellen, nur sinngemäß herangezogen werden, Im Interesse einer möglichst weitreichenden Akzeptanz der Gereihten und um dem Vorschlag ein höheres Gewicht und damit eine erhöhte Bestandskraft zu verleihen, hat die Beschlussfassung im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Kommissionsmitglieder zu erfolgen. Die Reihung bildet die Grundlage für die gemäß Art. 94c Abs. 3 B-VG zu erstattenden (Ersatz-)Vorschläge.

Um eine verzögerungsfreie Nachbesetzung sicherzustellen und Vakanzen tunlichst hintanzuhalten, sieht Abs. 4 vor, dass die Kommission innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen der Bewerbungsunterlagen ihre Reihung zu beschließen und dem Nationalrat ihren Vorschlag zu erstatten hat. Auch wenn an das Überschreiten dieser Frist keine unmittelbaren Konsequenzen geknüpft sind, ergibt sich daraus doch eine rechtliche Bindung, aus deren Verletzung allenthalben Ersatzansprüche abgeleitet werden könnten.

Zu § 3 (Ende der Funktion eines Mitglieds der Bundesstaatsanwaltschaft):

Abs. 1 hält fest, dass die Funktion eines Mitglieds der Bundesstaatsanwaltschaft sowie einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters insbesondere durch Ablauf der Funktionsperiode endet. Um unverhältnismäßig lange Vertretungsphasen zu vermeiden, wird zudem bestimmt, dass die Funktion eines Mitglieds der Bundesstaatsanwaltschaft sowie einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters endet, wenn sie oder er länger als sechs Monate vom Dienst abwesend ist, wobei kurzfristige Unterbrechungen der Abwesenheit nicht dazu führen, dass die Frist von sechs Monaten neu zu laufen beginnt. Auf diese Weise soll die volle Funktionsfähigkeit gewahrt und insbesondere sichergestellt werden, dass die Senatszusammensetzung nicht unterminiert wird. Bei kurzfristigen Abwesenheiten erfolgt die insoweit unbedenkliche Vertretung durch die zuständige Erste Generalanwältin oder den zuständigen Ersten Generalanwalt.

Gleichzeitig wird klargestellt, dass für Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter auch die übrigen dienstrechtlichen Bestimmungen (BDG 1979, RStDG) zur Anwendung gelangen. Darüber hinaus soll den Mitgliedern der Bundesstaatsanwaltschaft sowie Stellvertreterinnen und Stellvertretern die Möglichkeit eröffnet werden, ihre Funktionsperiode auch dann voll zu erfüllen, wenn sie bereits vor deren Ablauf das 65. Lebensjahr vollenden. Insoweit derogiert der letzte Halbsatz § 13 Abs. 1 BDG 1979; einer bei den Mitgliedern der Bundesstaatsanwaltschaft systemwidrigen Verlängerung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister gemäß § 13 Abs. 2 BDG 1979 bedarf es nicht. Von dieser Regelung unbenommen bleibt das Recht der Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die Versetzung in den Ruhestand zu bewirken (siehe dazu insbesondere § 15c BDG 1979).

Andererseits wird im Interesse einer lückenlosen Nachbesetzung vorgesehen, dass eine schriftliche Erklärung, die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand bewirken zu wollen, abweichend von § 15b Abs. 6 BDG 1979 spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Wirksamwerden abzugeben ist und nicht mehr widerrufen werden kann.

Durch Abs. 2 ist sichergestellt, dass ein Mitglied der Bundesstaatsanwaltschaft, sofern es nach dem Ender der Funktionsperiode im Dienststand verbleibt, ex lege auf eine Planstelle einer Generalanwältin oder eines Generalanwaltes übergeleitet wird. Durch diese Rückfallsregelung, die bei befristeten Funktionen durchaus üblich ist (vergleiche etwa § 141 Abs. 6 BDG 1979), erfolgt eine systemkonforme Einreihung in der Behörde, die den Mitgliedern der Bundesstaatsanwaltschaft eine Fortsetzung ihrer Berufslaufbahn ermöglicht und verhindert, dass jüngere potentielle, bestens geeignete Kandidatinnen und Kandidaten von einer Bewerbung zum Mitglied der Bundesstaatsanwaltschaft Abstand nehmen, weil ihnen nach dem Ablauf ihrer Funktionsperiode eine adäquate Fortsetzung ihrer Berufslaufbahn fehlt.

Abs. 3 legt auf Grund der neuralgischen Funktion eines Mitglieds der Bundesstaatsanwaltschaft eine Cooling-off-Phase fest, die sich inhaltlich an dem für die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte maßgeblichen § 20 Abs. 3a BDG 1979 orientiert, über diesen aber insoweit hinausgeht, als für den Fall des Zuwiderhandelns eine Konventionalstrafe in Höhe des Fünffachen (und nicht wie in § 20 Abs. 3a BDG 1979 des Dreifachen) des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezugs droht.

Zu § 4 (Leitung und Dienstaufsicht):

Abs. 1 stellt klar, dass die oder der Vorsitzende der Bundesstaatsanwaltschaft die Dienstaufsicht über das gesamte Personal der Bundesstaatsanwaltschaft ausübt, die übrigen Justizverwaltungsgeschäfte führt und die ihr oder ihm übertragenen dienstbehördlichen Aufgaben wahrnimmt. Damit werden jene Aufgaben beschrieben, die in den Bereich der Justizverwaltung fallen und insoweit von der oder dem Vorsitzenden monokratisch wahrgenommen werden, was schon allein aus pragmatischen verwaltungstechnischen Gründen alternativlos ist.

Abs. 2 legt die Vertretungsregelung für die oder den Vorsitzenden der Bundesstaatsanwaltschaft fest, wobei die Vertretung (zunächst) durch die weiteren Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft erfolgt und sich die Reihenfolge nach der längeren Dienstzeit als Mitglied der Bundesstaatsanwaltschaft bestimmt, womit im Hinblick auf die Reihenfolge ein Gleichklang mit dem Wechsel der Amtsführung hergestellt wird.

Zu § 5 (Erholungsurlaub der Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft):

Grundsätzlich wäre für die Festlegung des Erholungsurlaubs der Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft gemäß § 2 Abs. 3b DVG die oberste Dienstbehörde zuständig. Um aber auch nur den Anschein einer möglichen Einflussnahme durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Justiz zu vermeiden, soll allein das jeweilige Mitglied der Bundesstaatsanwaltschaft entscheiden, wann es seinen Erholungsurlaub zu konsumieren gedenkt.

Zu § 6 (Tätigkeitsbericht):

Der Tätigkeitsbericht der Bundesstaatsanwaltschaft ist jener der oder des Rechtschutzbeauftragten der Justiz (RSB) gemäß § 47a StPO nachgebildet und soll – wie auch die Tätigkeitsberichte anderer im B-VG geregelter Organe (u.a. des Obersten Gerichtshofs) – sämtliche Tätigkeiten umfassen; darüber hinaus soll diese über ihre Wahrnehmungen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung in Aufsichts- und Weisungsangelegenheiten im vorangegangenen Jahr, insbesondere über die erteilten Weisungen (§ 29a StAG) berichten, nachdem das der Weisung zu Grunde liegende Verfahren beendet wurde. Die bislang in § 29a Abs. 3 StAG für die Bundesministerin oder den Bundesminister für Justiz vorgesehene Berichtspflicht über erteilte Weisungen soll somit auch für die Bundesstaatsanwaltschaft gelten. Für die Erstattung dieses Berichts soll auch ein konkreter Zeithorizont festgelegt werden, wobei der Zeitraum bis zum 1. Juli eines jeden Jahres betragen soll, um die Erstellung eines aussagekräftigen und den Berichtszeitraum eines Jahres abdeckenden Berichts zu ermöglichen. Wie auch in § 12 zweiter und dritter Satz OGHG für den Obersten Gerichtshof vorgesehen, kann dieser Bericht überdies an die Präsidentinnen und Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs, andere Bundesministerinnen und Bundesminister und die Landeshauptleute übermittelt werden und können in den Bericht auch Anregungen betreffend Maßnahmen der Gesetzgebung oder die Erlassung von Verordnungen aufgenommen werden.

Zu § 7 (Geschäftsordnung):

Analog zu den Höchstgerichten (Art. 148 B-VG, § 19 VwGG und § 22 OGHG) soll auch die innere Organisation und der innere Geschäftsbetrieb der Bundesstaatsanwaltschaft durch eine Geschäftsordnung geregelt werden, die die Bundesstaatsanwältinnen und Bundesstaatsanwälte einstimmig als Verwaltungsverordnung zu erlassen haben. Nebst Festlegung behördeninterner Verwaltungsabläufe (Z 2 bis 6) soll darin insbesondere auf Basis der verfassungs- und einfachgesetzlichen Grundlagen näher determiniert werden, wie die beiden Hauptstränge der Bundesstaatsanwaltschaft, also die Weisungssachen einerseits und die Wahrungsangelegenheiten andererseits, organisatorisch ausgestaltet sind, wobei mit Blick auf § 1 Abs. 4 besonderes Augenmerk auf die Vermeidung von Befangenheiten zu legen ist.

Zu § 8 (Geschäftsverteilung):

Abs. 1 bis 3 stellen klar, dass die Geschäftsverteilung von den Mitgliedern der Bundesstaatsanwaltschaft als Kollegium einstimmig festzulegen ist und jedenfalls die der oder dem jeweiligen Mitglied der Bundesstaatsanwaltschaft sowie seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter zugeordneten Referate sowie die Regelungen zur Vertretung zu enthalten hat. Die Verteilung ist insgesamt so vorzunehmen, dass eine möglichst gleichmäßige Auslastung der einzelnen Bediensteten der Bundesstaatsanwaltschaft erreicht wird, wobei Vertretungsaufgaben oder Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend zu berücksichtigen sind. Im Übrigen folgen die Bestimmungen den Regelungen des § 6 StAG.

Zu § 9 (Verwaltungsdirektion):

Mit Blick auf die Bedeutung und Größe der neuen Behörde ist es unabdingbar, eine Verwaltungseinheit zu schaffen, die über eine bloße Geschäftsstelle hinausgeht. In diesem Sinn sollen gemäß Abs. 1 alle maßgeblichen Justizverwaltungsaufgaben, die die oder der Vorsitzende der Bundesstaatsanwaltschaft wahrzunehmen hat, von einer Verwaltungsdirektion wahrgenommen werden, die direkt der oder dem Vorsitzenden der Bundesstaatsanwaltschaft zugeordnet ist, unter der Leitung einer Ersten Generalanwältin oder eines Ersten Generalanwalts (siehe dazu § 1 Abs. 6) steht und der die erforderliche Zahl an Beamtinnen, Beamten und Vertragsbediensteten angehört, ferner auch Präsidialstaatsanwältinnen und Präsidialstaatsanwälte, wobei dieser Begriff bewusst weit gewählt wurde, weil das nicht nur Generalanwältinnen und Generalanwälte sein können, sondern auch dienstzugeteilte Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften. Überdies besteht die Möglichkeit, Generalanwältinnen und Generalanwälte, allenthalben aber auch Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften im Zuteilungsweg als Präsidialstaatsanwältinnen und Präsidialstaatsanwälte heranzuziehen.

Die Aufgaben umfassen den gesamten Justizverwaltungsbereich. So obliegt der Verwaltungsdirektion gemäß Z 1 die gesamte Dienstaufsicht über alle Bediensteten der Bundesstaatsanwaltschaft, folglich auch über die (Ersten) Generalanwältinnen und Generalanwälte, nicht aber über die Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft (§ 2 Abs. 3b DVG). Dazu zählen auch die Disziplinarangelegenheiten, nicht aber die Funktion der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwalts, die gemäß § 118 RStDG der Bundesstaatsanwaltschaft als solcher zukommt.

Ferner umfasst ist die gesamte Ressourcenverwaltung der Bundesstaatsanwaltschaft (Z 2 bis 4), wobei ihr als nachgeordnete Dienstbehörde insoweit eine beschränkte Personal- und Budgethoheit zukommt, als ihr die Planstellen durch den Personalplan und die erforderlichen Budgetmittel vom Bundesministerium für Justiz zugewiesen werden.

Was die internationalen Angelegenheiten (Z 5) sowie die Medien- und Öffentlichkeitsarbeit (Z 6) anbelangt, so kommt der Verwaltungsdirektion in diesen Bereichen eine in erster Linie organisatorisch-administrative Funktion zu. Insoweit es aber um Fragen der grundsätzlichen strategischen Ausrichtung geht, hat sie die oder den Vorsitzenden der Bundesstaatsanwaltschaft zu beraten und bei der konkreten Umsetzung zu unterstützen.

Insbesondere zur Besorgung der Kanzleigeschäfte wird gemäß Abs. 2 in der Verwaltungsdirektion eine Geschäftsstelle eingerichtet, die unter der Leitung einer Vorsteherin oder eines Vorstehers steht und der die in Abs. 3 angeführten Geschäfte obliegen. In Abs. 4 wird klargestellt, dass die Vorsteherin oder der Vorsteher der Geschäftsstelle ihre oder seine Aufgaben nach den Weisungen der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors zu erfüllen hat. Als Teil der Verwaltungsdirektion ist sie oder er natürlich letztverantwortlich der oder dem Vorsitzenden der Bundesstaatsanwaltschaft unterstellt, wobei die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor als unmittelbare Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter fungiert.

Zu § 10 (Einlaufstelle):

Die Einlaufstelle gehört gemäß § 10 Abs. 3 lit. e zur Geschäftsstelle und bildet damit einen Bestandteil der Verwaltungsdirektion. Da sie für die Entgegennahme und Erfassung der einlangenden Schriftstücke verantwortlich ist, kommt ihr für die Stellung der Parteien im Verfahren eine wesentliche Bedeutung zu.

Die für die Bundesstaatsanwaltschaft bestimmten Schriftstücke oder sonstigen Sendungen sind grundsätzlich von den Bediensteten der Einlaufstelle entgegenzunehmen. Lediglich die an die Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft gerichteten Eingaben sind von der Geschäftsabteilung des jeweiligen Mitglieds der Bundesstaatsanwaltschaft, Schriftstücke in Justizverwaltungssachen von der Leiterin oder vom Leiter der Geschäftsabteilung in Justizverwaltungssachen zu übernehmen und mit einem eigenen, sich von jenem der Einlaufstelle unterscheidenden Eingangsvermerk zu versehen. Damit sollen die direkt an die Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft gerichteten Eingaben ebenso dort erfasst werden, wohin sie adressiert sind, wie jene in Justizverwaltungssachen und auch in Form und Farbe von den sonstigen an die Bundesstaatsanwaltschaft gerichteten Schriftstücke unterschieden werden.

Die oder der zur Entgegennahme eines Schriftstücks oder einer Sendung Befugte hat auf Verlangen auch den Empfang zu bestätigen.

Alle Schriftstücke sind mit einem Eingangsvermerk zu versehen. Der Eingangsvermerk ist von der oder dem Bediensteten anzubringen, die oder der zur Übernahme des Schriftstücks befugt ist.

Die in der Einlaufstelle eintreffenden Geschäftsstücke sind nach den Geschäftsabteilungen zu ordnen und, falls die Dringlichkeit erkennbar ist, sofort, andernfalls einmal täglich zu übergeben.

Zu § 11 (Ausfertigungen):

Die Bestimmung regelt, wer Ausfertigungen von Erledigungen zu unterfertigen hat und trägt damit zu einer klaren Zuordnung der Verantwortlichkeiten im Geschäftsgang der Bundesstaatsanwaltschaft bei.

Abs. 1 sieht als Grundsatz vor, dass die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsabteilung die Ausfertigungen unter dem Vermerk „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“ unterzeichnet. Abs. 2 weist die Unterfertigung von Schreiben an besonders hervorgehobene in- und ausländische Stellen sowie von Erledigungen in Justizverwaltungssachen der oder dem Vorsitzenden der Bundesstaatsanwaltschaft (§ 1 Abs. 5) zu. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diesen Angelegenheiten besonderes Gewicht zukommt. Abs. 3 stellt klar, dass die Geschäftsabteilungen die für Oberstaatsanwaltschaften, Parteien und Behörden erforderlichen Ausfertigungen in der Regel herzustellen und zu übermitteln haben.

Zu § 12 (Aktenaufbewahrung):

Die Bestimmung regelt die Aufbewahrungsfristen für Unterlagen der Bundesstaatsanwaltschaft und unterscheidet dabei zwischen Personalakten einerseits und sonstigen Behelfen und Unterlagen andererseits. Personalakten sind wegen ihrer dienstrechtlichen Bedeutung erst nach 50 Jahren auszuscheiden; die Frist beginnt mit dem Ausscheiden der oder des Bediensteten aus dem Dienst (Abs. 1).

Abs. 2 sieht für alle sonstigen Behelfe und Unterlagen grundsätzlich eine Aufbewahrungsfrist von 30 Jahren vor, wobei die Frist mit 1. Jänner des auf die Erledigung folgenden Jahres zu laufen beginnt.

Ausgenommen von der Ausscheidung sind die in Z 1 bis 4 genannten Unterlagen. Dabei handelt es sich um Behelfe und Unterlagen, denen wegen ihres Inhalts, der beteiligten Personen oder ihrer besonderen dokumentarischen Bedeutung (etwa bei Weisungen) ein bleibender Wert zukommt. Erfasst sind insb. Tagebücher und Unterlagen von geschichtlichem, wissenschaftlichem oder politischem Interesse, Akten über die Errichtung und Verfassung der Bundesstaatsanwaltschaft sowie über deren personelle Besetzung, die Register einschließlich der zu ihrer Benützung oder zu Registraturzwecken dienenden Verzeichnisse und Nachschlagregister sowie die bei der Bundesstaatsanwaltschaft verwahrten Standesausweise.

Zu § 13 (Auskunftserteilung):

Mit dieser Bestimmung wird klargestellt, dass die Geschäftsstelle den Parteien nur über den Zeitpunkt des Ein- oder Abgangs eines Geschäftsstücks und über dessen Aktenzeichen Auskunft geben darf. Aus nicht zuletzt datenschutzrechtlichen Gründen wird der Geschäftsstelle ausdrücklich verboten, den Parteien den Namen der oder des mit der Rechtssache befassten Generalanwältin oder Generalanwalt bekanntzugeben.

§ 14 ist als einfachgesetzliche Umsetzung von Art. 22a B-VG und Sonderbestimmung im Sinne des § 16 IFG zu werten. 

Zu § 14 (Inkrafttreten):

Mit Blick auf die verfassungsrechtliche Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen soll auch dieses Gesetz zur Sicherstellung der vorangehenden organisatorischen Umsetzung erst ein Jahr nach Ablauf des Tages der erstmaligen Ernennung der Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft in Kraft treten.

Zu § 15 (Vollziehung):

Diese Bestimmung regelt die Zuständigkeit für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes.

Zu Artikel 2 (Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes)

Zu Z 1, 4, 5, 7, 10, 12, 14, 15, 17, 18, 20 und 24 (§ 9 Abs. 3, § 95 Abs. 1, § 96, § 111 Z 5, § 176 Abs. 2 Z 5, § 177 Abs. 3, § 178 Abs. 5, § 180 Abs. 1, § 181 Abs. 2 und 3, 182 Abs. 6 Z 2, § 192 Z 8):

Als Folge der mit der B-VG-Novelle 2025, BGBl. I Nr. xxx/2026, erfolgten Einrichtung einer Bundesstaatsanwaltschaft samt Aufnahme der Generalprokuratur und neuer Leitungsstruktur sind im RStDG die erforderlichen teminologischen Anpassungen vorzunehmen.

Zu Z 9, 23 und 26 (§ 175 Abs. 1, § 190 Abs. 2, § 197 Abs. 1, § 199 Abs. 2):

Im Einklang mit dem BuStAG wird zwischen den Stellvertreterinnen und Stellvertretern der Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft einerseits sowie den Ersten Generalanwältinnen und Ersten Generalanwälten differenziert, wobei allen der gleiche Amtstitel, nämlich „Erste Generalanwältin“ oder „Erster Generalanwalt“, zukommt. Darüber hinaus wird die Gelegenheit genutzt, in den geänderten Absätzen die Begrifflichkeiten an die geltenden Gender Vorschriften anzupassen.

Ausdrücklich Erwähnung finden auch die Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter der Bundesstaatsanwaltschaft.

Zu Z 2, 11, 13, 16 und 28 (§ 30 Abs. 3, § 177 Abs. 2 und § 178 Abs. 3, § 181 Abs. 1, § 207 Abs. 3):

Da das gesamte Auswahl- und Ernennungsverfahren der Bundesstaatsanwältinnen und Bundesstaatsanwälte systematisch sauber im Bundesgesetz über die Bundesstaatsanwaltschaft, BGBl. I Nr. xxx/2026, geregelt ist, haben die Regelungen über die Ausschreibung der Planstelle der Leiterin oder des Leiters der Generalprokuratur (§ 177 Abs. 2) und den Vorschlag durch die Personalkommission (§ 181 Abs. 1) ersatzlos zu entfallen.

Unter einem soll die Gelegenheit genützt werden, die nicht mehr aktuelle Regelung des § 178 Abs. 3 über den Ort der Ausschreibung entsprechend anzupassen und die für die Richterinnen und Richter korrespondierenden §§ 30 Abs. 3 und 207 Abs. 3 nachzuziehen.

Zu Z 3 und 6 (§ 87a Abs. 2 und § 100 Abs. 3):

Die nicht mehr aktuellen Regelungen über den Ort der Ausschreibung in § 87a Abs. 2 und § 100 Abs. 3 können ersatzlos entfallen.

Zu Z 13 (§ 118 Abs. 1):

Auch § 118 Abs. 1 ist terminologisch mit Blick auf die Einrichtung der Bundesstaatsanwaltschaft anzupassen. Unter einem soll die Gelegenheit genutzt werden, die insoweit missverständliche Formulierung anzupassen, als nicht „der Oberstaatsanwalt“ und „der Generalprokurator“ die Aufgabe der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwalts wahrzunehmen hat, sondern jeweils die Behörde (siehe dazu auch Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG, § 118 RStDG Rz 1).

Zu Z 18, 19 und 21 (§ 181 Abs. 3, § 182 Abs. 3 und § 184 Abs. 1):

Die Neueinrichtung der Bundesstaatsanwaltschaft bringt es mit sich, dass auch die Personalkommission der veränderten Struktur entsprechend zusammengesetzt sein soll. Anders als bisher bei der Generalprokuratur wird die Bundesstaatsanwaltschaft durch ein Kollegialorgan geleitet, wobei jeweils einem Mitglied der Bundesstaatsanwaltschaft der Vorsitz und die Amtsführung zukommt. Es erscheint nur konsequent, dass diese oder diese Vorsitzende der Bundesstaatsanwaltschaft als erste Virilistin oder erster Virilist den Vorsitz in der Personalkommission übernehmen soll. Um sicherzustellen, dass die Vorsitzführung jedenfalls von einem Mitglied des Kollegialorgans wahrgenommen wird, soll die Vertretung ausschließlich innerhalb desselben erfolgen, wobei erste Vertreterin oder erster Vertreter das dienstälteste weitere Mitglied der Bundesstaatsanwaltschaft, im Falle auch dessen Verhinderung das dritte Mitglied der Bundesstaatsanwaltschaft sein soll.

Mit Blick auf die neue Funktion im Rahmen des Aufsichtsrechts soll auch die Expertise der im Rahmen der Fachaufsicht nachgeordneten Staatsanwaltschaften eingebracht werden. Daher wird als weiteres Mitglied von Amts wegen eine Leitende Oberstaatsanwältin oder ein Leitender Oberstaatsanwalt vorgesehen, wobei sich die Leitenden Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte alle zwei Jahre in der Reihenfolge Linz, Wien, Graz, und Innsbruck abwechseln. In eben dieser Reihenfolge erfolgt auch die Vertretung im Vertretungsfall.

Zu Z 22 (§ 190 Abs. 1):

Die Bestimmung, die bisher u.a. das Gehalt der Leiterin oder des Leiters der Generalprokuratur normiert, ist infolge der Einrichtung der Bundesstaatsanwaltschaft terminologisch anzupassen, so dass sie die entsprechenden Regelung zum Gehalt der Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft enthält.

Zu Z 24 und 26 (§ 192 Z 9 und § 199 Abs. 2 Z 6):

Mit Blick auf die hervorgehobene Stellung sollen auch die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft eine Dienstzulage beziehen.

Zu Z 41 (§ 203 Abs. 2):

Nebst terminologischen Anpassungen war dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Bundesstaatsanwaltschaft in fachlicher Hinsicht vom Bundesministerium für Justiz entkoppelt wurde. Es wäre solcherart nicht zu rechtfertigen, dass die beim Bundesministerium für Justiz eingerichtete Personalkommission in entsprechender Weiterführung der bisherigen Rechtslage die Dienstbeschreibungen für die Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellverterter erstatten soll. Für erstere scheinen Dienstbeschreibungen generell nicht sachgerecht und dahert obsolet. Für zweitere soll die Dienstbeschreibung die bei der Bundesstaatsanwaltschaft eingerichtete Personalkommission erstellen, was systematisch sauber erscheint und auch keine Befangenheiten verursachen kann, weil anders als bisher keine Verterterin und kein Vertreter der Personalkommission angehört.

Zu Z 29 (§ 212 Abs. 89):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten der Novelle.

Zu Z 30 (§ 212b)

Mit dieser Übergangsbestimmung soll gewährleistet werden, dass gemäß Art. 151 Abs. xx Z 3 zweiter Satz übergeleitete staatsanwaltliche Mitglieder der Generalprokuratur in ihrer neuen Funktion bei der Bundesstaatsanwaltschaft besoldungsrechtlich nicht schlechter gestellt werden als in ihrer bisherigen Verwendung bei der Generalprokuratur. Allfällige Bezugsdifferenzen, die sich aus ihrem Bezug nach erfolgter Überleitung und jenem Bezug ergeben, den sie in ihrer bisherigen Verwendung bei der Generalprokuratur erhielten, werden durch eine Ergänzungszulage ausgeglichen, wobei Vorrückungen und Gehaltsanpassungen in der fiktiven Parallelverwendung mitzuberücksichtigen sind (kein sogenanntes „Abschmelzen“ der Ergänzungszulage).

Zu Artikel 3 (Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 2 StAG):

In § 2 Abs. 1 soll die neue Struktur der staatsanwaltschaftlichen Behörden abgebildet werden, wonach die – auch die Agenden der bisherigen Generalprokuratur übernehmende – Bundesstaatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof eingerichtet ist und die Staatsanwaltschaften den Oberstaatsanwaltschaften und diese fachlich der Bundesstaatsanwaltschaft unmittelbar untergeordnet und weisungsgebunden sind. Aufgrund der Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der Bundesstaatsanwaltschaft in Aufgaben der Strafrechtspflege soll die Aufzählung des Bundesministeriums für Justiz für den Bereich der Fachaufsicht entfallen. Unbeschadet dessen sollen jedoch die staatsanwaltschaftlichen Behörden in allen übrigen Angelegenheiten, insbesondere jenen des Personals und des Budgets, weiterhin den Weisungen des Bundesministeriums für Justiz unterliegen.

Da die Organisation und Aufgaben der Bundesstaatsanwaltschaft im Bundesgesetz über die Bundesstaatsanwaltschaft geregelt werden sollen, wird vorgeschlagen, den Regelungsumfang des § 2 Abs. 2 auf Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften zu beschränken. Auch weiterhin soll sich die Devolutions- und die Substitutionsbefugnis der Behördenleiterin oder des Behördenleiters auf Einzelfälle beschränken (vgl. AB 894 BlgNR XVI. GP). In der Praxis zeigt sich allerdings, dass die bisher vorgesehene Einschränkung der Übertragung staatsanwaltschaftlicher Aufgaben nur aus „schwerwiegenden Gründen“ zu Unsicherheiten und Effizienzverlusten führen kann. Die im Budgetbegleitgesetz 2027/2028 vorgesehene Änderung, wonach eine solche – aus Gründen der Transparenz und Nachvollziehbarkeit schriftlich zu begründende – Übertragung im Einzelfall künftig auch aus sachlich gerechtfertigten dienstlichen Gründen erfolgen können soll, soll beibehalten werden.

In § 2 Abs. 3 soll klargestellt werden, dass auf die Bundesstaatsanwaltschaft grundsätzlich das Bundesgesetz über die Bundesstaatsanwaltschaft Anwendung findet, es sei denn, dass im StAG Sonderbestimmungen vorgeschrieben sind.

Zu Z 2 und Z 6 (§ 2a Abs. 4 und § 10 Abs. 4 StAG):

Die gesetzliche Pflicht zur Erstellung und Übermittlung von Wahrnehmungsberichten der WKStA (§ 2a Abs. 4 StAG) sowie der Staatsanwaltschaften und der Oberstaatsanwaltschaften (§ 10 Abs. 4 StAG) soll an die Neuregelung der Fachaufsicht angepasst werden. Dadurch soll die Bundesstaatsanwaltschaft in die Lage versetzt werden, allfälligen legistischen oder organisatorischen Änderungs- oder Handlungsbedarf an das Bundesministerium für Justiz heranzutragen. Davon abgesehen steht es (Ober-)Staatsanwaltschaften ohnedies frei, jederzeit von sich aus den vorgesetzten Behörden Berichte (sowohl über erkannte Probleme als auch über beabsichtigte Vorhaben in Einzelstrafsachen) zu erstatten, wenn sie dies als erforderlich oder zweckmäßig erachten.

Zu Z 3 (§ 6 Abs. 4 StAG):

Da die Regelungen über die Geschäftsverteilung der Bundesstaatsanwaltschaft Eingang in das Bundesgesetz über die Bundesstaatsanwaltschaft gefunden haben, soll die Bestimmung des § 6 Abs. 4 auf Oberstaatsanwaltschaften beschränkt werden. Aufgrund des Verbleibs der Aufgaben der Justizverwaltung im Bundesministerium für Justiz wird vorgeschlagen, die Geschäftsverteilung der Oberstaatsanwaltschaften künftig sowohl dem Bundesministerium für Justiz als auch der Bundesstaatsanwaltschaft in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.

Zu Z 4 (§§ 8 bis 8c StAG):

Allgemeines zu den Berichtspflichten:

Schon die letzte größere Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (BGBl. I Nr. 96/2015), die mit 1. Jänner 2016 in Kraft getreten ist, diente dem ausdrücklichen Ziel der Verringerung und Präzisierung der staatsanwaltschaftlichen Berichtspflichten (ErlRV 669 BlgNR XXV. GP, S. 1). Seither haben die Staatsanwaltschaften Vorhabensberichte nach § 8 Abs. 1 StAG (in „clamorosen“ Strafsachen) grundsätzlich nur noch am Ende des Ermittlungsverfahrens, vor dem Rücktritt von einer Anklage oder vor der Entscheidung über einen Rechtsmittelverzicht oder die Ausführung eines Rechtsmittels im Hauptverfahren zu erstatten, es sei denn, dass zuvor ein Vorgehen von der Beurteilung einer noch nicht hinreichend geklärten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In solcherart berichtspflichtigen Strafsachen haben die Staatsanwaltschaften zudem im Nachhinein über bedeutsame Verfahrensschritte Informationsberichte zu erstatten (also nachdem diese angeordnet wurden). Mit dem Berichtspflichtenerlass vom 12. Juni 2021 und der aktualisierten Version Berichtspflichtenerlass 2021 idF 2023, eJABl. Nr. 25/2023, wurden weitere Entlastungsmöglichkeiten für die Staatsanwaltschaften vorgenommen. Mit Erlass vom 29. März 2021, eJABl Nr. 13/2021, wurde auch die Berichtspflicht im Zusammenhang mit Gesprächsplattformen zu strafprozessualen Themen (StPO-Plattformen) aufgehoben.

Die bestehenden Berichtspflichten der Staatsanwaltschaft werden sowohl von den Staatsanwaltschaften und Standesvertetungen im Bereich der Justiz, als auch außerhalb der Justiz oft als zu umfassend und zu ressourcenintensiv bezeichnet; auch die Europäische Kommission hat in ihrem Rechtsstaatlichkeitsbericht wiederholt überbordende Berichtspflichten kritisiert.

Durch die vorgeschlagenen Änderungen sollen aus Anlass der Übertragung der Fachaufsicht und Weisungsspitze von einem politischen obersten Organ auf eine unabhängige und weisungsfreie Bundesstaatsanwaltschaft die Berichtspflichten einer grundlegenden Überarbeitung und Neuregelung unterzogen werden. Zur spürbaren Entlastung wird vorgeschlagen, die Berichtspflichten – wie bereits mit der Stammfassung des StAG intendiert – auf eher niederschwellige Anfallsberichte zu fokussieren. Gleichzeitig soll es den vorgesetzten Behörden (weiterhin) möglich sein, in Einzelfällen weitere Berichte in Einzelstrafsachen ausdrücklich anzuordnen – mit Ausnahme der Fälle, in denen ohnehin eine Vorhabensberichtspflicht besteht, und damit die gesetzliche Basis für eine moderne und fokussierte Fachaufsicht geschaffen werden. Gehaltvolle (damit aber auch ressourcenintensivere) Vorhabensberichte sollen insgesamt deutlich reduziert werden und sich auf Fälle beschränken, die für das Staatsgefüge von besonderem Gewicht sind. Unberührt bleiben die Gruppenberichtspflichten, die Ausfluss der Fachaufsicht sind, wobei mit der nun vorgeschlagenen generellen Reduktion der Berichtspflichten die gesetzgeberische Erwartungshaltung verbunden ist, diese maßvoll anzulegen. Korrelierend dazu soll es Staatsanwaltschaften aber auch weiterhin möglich sein, bei Bedarf von sich aus Berichte zu erstatten und auch in jenen Fällen, in denen aus ihrer Sicht eine Prüfung durch die Oberstaatsanwaltschaften sowie gegebenenfalls auch der Bundesministerin für Justiz (im Wege der für die Fachaufsicht zuständigen Sektion V) bzw. ab 1. Jänner 2028 durch die Bundesstaatsanwaltschaft indiziert oder zweckmäßig wäre, eine solche (auch zur Absicherung der staatsanwaltschaftlichen Praxis) erfolgt.

Als Reaktion auf die wiederholte Kritik an den geltenden Berichtspflichten im Rechtstaatlichkeitsbericht der Europäischen Kommission und in Umsetzung einer langjährigen Forderung der Vereinigung Österreichischer Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (StAV) sowie um der Bundesstaatsanwaltschaft den Arbeitsbeginn soweit wie möglich zu erleichtern, wird vorgeschlagen, die neue Systematik der Berichtspflichten bereits mit 1. Jänner 2027 in Kraft treten zulassen, sodass deren Auswirkungen auf Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften bereits frühzeitig spürbar werden und die Bundesstaatsanwaltschaft neben den – üblicherweise bei der Neuschaffung von Institutionen auftretenden – organisatorischen Anfangsschwierigkeiten nicht auch noch mit der Herausforderung durch eine Neuregelung der Fachaufsicht belastet wird, sondern bereits auf entsprechende Erfahrungen zurückgreifen kann.

Zu § 8 StAG:

1. Berichtspflichten der Staatsanwaltschaften nach dem StAG können grundsätzlich mehrere Grundlagen haben. Zum einen haben derzeit gemäß § 8 Abs. 1 StAG Staatsanwaltschaften über Strafsachen, an denen wegen der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat oder der Funktion des Verdächtigen im öffentlichen Leben ein besonderes öffentliches Interesse besteht (sog. clamorose Strafverfahren), oder in denen noch nicht hinreichend geklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen sind, von sich aus der jeweils übergeordneten Oberstaatsanwaltschaft zu berichten. Diese Berichte sind gemäß § 8 Abs. 3 StAG grundsätzlich vor einem Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, vor der Beendigung des Ermittlungsverfahrens, vor dem Einbringen oder dem Rücktritt von einer Anklage oder vor der Entscheidung über einen Rechtsmittelverzicht bzw. über die Ausführung eines Rechtsmittels im Hauptverfahren zu erstatten, es sei denn, dass das Vorgehen zuvor von der Beurteilung einer noch nicht hinreichend geklärten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Im Übrigen haben die Staatsanwaltschaften in berichtspflichtigen Strafsachen über bedeutende Verfahrensschritte jedenfalls zu informieren, nachdem diese angeordnet wurden (§ 8 Abs. 3 letzter Satz StAG; sog. Informationsberichte).

Darüber hinaus können die Oberstaatsanwaltschaften in Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Weisungsbefugnisse, insbesondere auch zur Förderung einer einheitlichen Rechtsanwendung, schriftlich anordnen, dass ihnen über bestimmte Gruppen von Strafsachen Bericht erstattet werde (sog. Gruppenberichte). Sie können auch in Einzelfällen Berichte anfordern (§ 8 Abs. 2 StAG), was sowohl Vorhabens- als auch Informationsberichte umfassen kann, wobei letztere oftmals z. B. aus Anlass parlamentarischer Anfragen oder aufgrund entsprechender Medienberichterstattung erforderlich sind. Gleiches gilt für die Bundesministerin oder den Bundesminister für Justiz, die oder der auch zur Berichterstattung gegenüber gesetzgebenden Körperschaften, ihren Organen und internationalen Organisationen gemäß § 8 Abs. 2 StAG vorgehen und in diesen Fällen von den Oberstaatsanwaltschaften auch Berichte über die Sachbehandlung in einzelnen Verfahren anfordern kann (§ 8 Abs. 3 StAG).

Historisch betrachtet ist es seit der Beschlussfassung des StAG im Jahr 1986 (aber auch schon im Vergleich zur Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 22. Oktober 1951 über die innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften und über die Besorgung des staatsanwaltschaftlichen Dienstes bei den Bezirksgerichten (StaGeo.), BGBl. Nr. 64/1951) kontinuierlich zu einer deutlichen Ausweitung der Berichtspflichten und letztlich zu einer Quasi-Umkehr der Intention des historischen Gesetzgebers, wonach primär Anfallsberichte und nur in bestimmten Fällen Vorhabensberichte zu erstatten waren, sowie einer weitgehenden Fokussierung auf und Ausweitung der Vorhabensberichtspflichten gekommen. Besonders bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist, dass die genannte Intention des Gesetzgebers bei Beschlussfassung des StAG, BGBl. Nr. 164/1986, im Ergebnis bereits durch die gleichzeitig in Kraft getretene Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 16. Juni 1986 zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG), BGBl. Nr. 338/1996, konterkariert wurde:

§ 8 StAG sah in seiner Stammfassung vor, dass über „Strafsachen, die von besonderem öffentlichen Interesse sind oder bei denen noch nicht hinreichend geklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen sind“, die Staatsanwaltschaften von sich aus den Oberstaatsanwaltschaften unter Mitteilung der etwa schon getroffenen Verfügungen zu berichten und in diesem Bericht zum beabsichtigten weiteren Vorgehen Stellung zu nehmen haben. Solche Anfallsberichte waren anlässlich der ersten Verfügung zu erstatten, in zweifelhaften Fällen schon davor. Die Oberstaatsanwaltschaften hatten, soweit solche Strafsachen nicht nur von räumlich begrenzter Bedeutung sind, dem Bundesministerium für Justiz zu berichten. Dieses und die Oberstaatsanwaltschaften konnten sowohl Gruppenberichtspflichten anordnen als auch in einzelnen Fällen Berichte anfordern. Im Justizausschussbericht wurde betont, dass es sich um eine grundlegende Änderung handle: „spontane“ Berichte würden iW auf „Anfallsberichte“ beschränkt; würden vorgesetzte Behörden weitere Berichte wollen, so müssten sie diese ausdrücklich anordnen. Dem Justizausschuss war dabei durchaus bewusst, dass durch die Verminderung spontaner Berichte die Zahl der Berichtsaufträge erhöht wird (vgl. JAB 894 BlgNR XVI. GP, S. 7). Dieses Konzept der Berichterstattung wurde von allen Parlamentsparteien ausdrücklich begrüßt (vgl. die Diskussionen in der 131. Sitzung des Nationalrates in der XVI. GP zu TOP 1).

2. Der geplante Übergang der Fachaufsicht in Strafsachen von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz auf die Bundesstaatsanwaltschaft soll zum Anlass genommen werden, die Berichtspflichten umfassend neu zu regeln und dabei der bereits mit der Stammfassung des StAG intendierten „Eigenständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Staatsanwaltschaften einerseits und […] Informationsbedürfnis der vorgesetzten Behörde […] andererseits“ (JAB 894 BlgNR XVI. GP, S. 6) Rechnung zu tragen und diese in einen Ausgleich zu bringen. So muss einerseits gewährleistet sein, dass die vorgesetzten Behörden über den Anfall einer (clamororsen) Strafsache Bescheid wissen, damit sie überhaupt ihre Fachaufsicht in diesem Bereich ausüben können, andererseits sollen die Ressourcen der Staatsanwaltschaft so weit wie möglich für die eigentliche Strafverfolgung genutzt werden können.

Durch die vorgeschlagenen Änderungen soll eine deutliche Unterscheidung zwischen eher niederschwelligen Anfallsberichten und gehaltvollen (damit aber auch ressourcenintensiveren) Vorhabensberichten vorgenommen

werden. Das Konzept einer Fokussierung der Berichtspflichten auf Anfallsberichte mit der weiterbestehenden Möglichkeit der vorgesetzten Behörden zur Anordnung weiterer Berichte in Einzelstrafsachen sowie generell von Gruppenberichten (die Ausfluss der Fachaufsicht sind) scheint diesem Anliegen am besten Rechnung zu tragen. Bei den gesetzlich festgelegten Vorhabensberichten soll eine deutliche Einschränkung und Fokussierung auf jene Fälle erfolgen, für die in der Rechtsordnung auch in anderen Bereichen Sonderbestimmungen vorgesehen sind und grundlegende Interessen der Republik Österreich sowie zentrale Organe der drei Staatsgewalten betreffen – so etwa in Zusammenhang mit den in Art. 19 B-VG genannten obersten Organen der Vollziehung, Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs und des Obersten Gerichtshofs sowie – wie bereits in der Stammfassung des StAG – Mitgliedern gesetzgebender Körperschaften, jeweils eingeschränkt auf das Bestehen eines Zusammenhangs mit der Funktion der genannten Organe oder der politischen Tätigkeit des Mitglieds einer gesetzgebenden Körperschaft. Gleichfalls sollen eine schwere Gefährdung oder ein drohender oder bereits eingetretener Schaden wesentlicher nationaler Interessen der Republik Österreich eine Vorhabensberichtspflicht auslösen.

3. Damit Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften möglichst frühzeitig nach den neuen Bestimmungen arbeiten können und dadurch auch rasch eine gewisse Entlastung der staatsanwaltschaftlichen Ressourcen zu erzielen, soll die neue Systematik der Berichtspflichten (§§ 8 bis 8b StAG) bereits mit 1. Jänner 2027 in Kraft treten. Dadurch soll auch sichergestellt werden, dass die Bundesstaatsanwaltschaft neben den – üblicherweise bei der Neuschaffung von Institutionen auftretenden – organisatorischen Anfangsschwierigkeiten nicht auch noch mit der Herausforderung durch eine gleichzeitig in Kraft tretende Neuregelung der Fachaufsicht belastet wird, sondern bereits auf entsprechende Erfahrungen zurückgreifen kann.

4. In § 8 Abs. 1 StAG soll weitgehend an der bestehenden Formulierung festgehalten werden, die einen eher breiten Umfang vorsieht. Der Begriff des „besonderen öffentlichen Interesses“ findet sich zwar bereits in der Stammfassung des StAG, wurde allerdings nie gesetzlich definiert; § 8 StAG sah ursprünglich lediglich ausdrücklich vor, dass über Strafanzeigen gegen Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers jedenfalls zu berichten ist, wenn ein Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des Mitglieds nicht auszuschließen ist. Auch nach der StaGeo. waren „wichtige Straffälle“ der Oberstaatsanwaltschaft und „Strafsachen von besonderer Wichtigkeit“ dem Bundesministerium für Justiz zu berichten; in beiden Fällen wurden ebenfalls ausdrücklich Anzeigen gegen Mitglieder gesetzgebender Körperschaften genannt. In den Gesetzesmaterialien zum StAG finden sich keine Ausführungen zur Definition des öffentlichen Interesses, lediglich im Antrag der Abgeordneten Mag. Kabas, Dr. Gradischnik und Genossen betreffend ein Bundesgesetz über die staatsanwaltschaftlichen Behörden, Staatsanwaltschaftsgesetz (einem der beiden Initiativanträge, der dem Justizausschuss zur Beratung iHa das StAG zugewiesen wurde und der unter Berücksichtigung eines umfassenden Abänderungsantrages einstimmig angenommen wurde) findet sich der Satz „Von einem besonderen öffentlichen Interesse […] wird etwa dann gesprochen werden können, wenn Umstände vorliegen, die mit dem ernstzunehmenden Interesse breiter Bevölkerungsgruppen rechnen können.“ (vgl. 96/A BlgNR XVI. GP, S. 36). Dieser Hinweis sowie die ausdrückliche (exemplarische) Bezugnahme auf Anzeigen gegen Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers verdeutlicht, dass der Bedeutungsumfang des „öffentlichen Interesses“ ursprünglich deutlich enger verstanden wurde als dies in weiterer Folge und auch aktuell der Fall ist. Wenngleich somit an der bestehenden Formulierung des Begriffes der „Bedeutung der aufzuklärenden Straftat“ (einer der beiden Aspekte, die ein besonderes öffentliches Interesse im Sinn dieser Bestimmung begründen können) im Grundsatz festgehalten werden soll, ist mit der Neuregelung generell die Erwartung verbunden, dass künftig in der praktischen Handhabung (insbesondere in den Berichtspflichtenerlässen) ein die ursprüngliche Bedeutung stärker berücksichtigendes Begriffsverständnis Anwendung findet. In Bezug auf den zweiten gesetzlich normierten Aspekt einer clamorosen Strafsache, nämlich der „Funktion des Verdächtigen im öffentlichen Leben“, soll im Gesetzestext selbst eine Präzisierung erfolgen und die Anfallsberichtspflicht in Bezug auf jene Personen eingeschränkt werden, hinsichtlich der auch eine Vorhabensberichtspflicht bestehen soll, nämlich Mitglieder einer gesetzgebenden Körperschaft, oberste Organe der Vollziehung (Art. 19 B-VG) sowie Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs und des Obersten Gerichtshofs (Abs. 3 Z 1). Zudem soll – ebenfalls unter Rückgriff auf die historische Gesetzeslage – auch eine Präzisierung des Zeitpunkts und der Art der Berichterstattung erfolgen und für diese Berichte auch der in der Praxis bereits Verwendung findende Begriff des „Anfallsberichts“ Eingang in den Gesetzestext finden. So wird (ebenfalls in Rückgriff auf die historische Rechtslage) vorgeschlagen, dass die Berichterstattung anlässlich der ersten Anordnung zu erfolgen hat. Fachaufsicht kann nur wirksam ausgeübt werden, wenn die vorgesetzten Stellen von Verfahren in Kenntnis sind. Indem die Berichterstattung (erneut) an allenfalls bereits getroffene Anordnungen gekoppelt wird, wird ausgeschlossen, dass eine vorgesetzte Stelle allenfalls Betroffene von Ermittlungsmaßnahmen „warnen“ könnte (was einen Amtsmissbrauch darstellen würde). Sollte in einer (anfalls)berichtspflichtigen Strafsache keine Anordnung erforderlich sein, weil gleich ein Ermittlungsverfahren nach den Bestimmungen des 10. oder 11. Hauptstück beendet, von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach den Bestimmungen des 10a. Hauptstückes der StPO abgesehen oder eine Anklage eingebracht (§ 210 StPO) wird, so ist ein Anfallsbericht über die erfolgte Erledigung zu erstatten, sofern nicht ein Fall des Abs. 3 vorliegt und ein Vorhabensbericht zu erstatten ist.

5. Der vorgeschlagene § 8 Abs. 2 StAG entspricht unverändert dem geltenden § 8 Abs. 2 StAG; Oberstaatsanwaltschaften sollen auch weiterhin in Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Weisungsbefugnisse, insbesondere zur Förderung einer einheitlichen Rechtsanwendung, schriftlich anordnen können, dass ihnen über bestimmte Gruppen von Strafsachen Bericht erstattet wird (sog. Gruppenberichte); ebenso sollen sie weiterhin auch in Einzelfällen Berichte anfordern können, wobei sich Zeitpunkt und Art der Berichterstattung nach den besonderen Anordnungen der Oberstaatsanwaltschaften richten.

6. In einem neuen § 8 Abs. 3 StAG sollen die Bestimmungen betreffend sog. Vorhabensberichte grundlegend neugestaltet und der Anwendungsbereich deutlich eingeschränkt werden; zudem soll auch der Begriff des Vorhabensberichts in den Gesetzestext aufgenommen werden. In ausdrücklicher Abkehr von der geltenden Rechtslage (und deren Auslegung in den Berichtspflichtenerlässen) sollen jene Fälle, die eine Vorhabensberichtspflicht auslösen, konkret und präzise definiert und überdies deutlich reduziert werden. Dies entspricht auch den Empfehlungen der Unterarbeitsgruppe Strafprozessrecht im Projekt „Aufgabenkritik“, die sich einstimmig u.a. für eine Konkretisierung der Vorhabensberichtspflicht im Gesetz ausgesprochen hat. Einschränkungen im Vergleich zur geltenden Rechtslage sollen in mehrfacher Hinsicht vorgeschlagen werden:

Zum Einen sollen Vorhabensberichte nur mehr in den politisch sensibelsten Bereichen gesetzlich angeordnet sein, in denen iHa grundlegende Interessen der Republik Österreich sowie zentrale Organe der drei Staatsgewalten eine Prüfung der beabsichtigten Enderledigung durch Organe der Fachaufsicht auch weiterhin erforderlich ist. In Abkehr von der überwiegend herrschenden Praxis soll allerdings die Vorhabensberichtspflicht in Bezug auf einen Vorwurf eine solche nicht mehr auch für jede einzelne beabsichtigte Verfahrenserledigung in diesem Verfahren auslösen. Es wird vielmehr vorgeschlagen, anstatt auf die Berichtspflicht in Bezug auf eine Strafsache künftig auf eine Berichtspflicht in Bezug auf eine konkrete Straftat abzustellen, was insbesondere in (Wirtschafts-)Großverfahren zu einer deutlichen Reduktion der Berichte führen wird. Darüber hinaus soll auch nicht mehr jede Straftat von besonderem öffentlichen Interesse (vgl. Abs. 1) eine Vorhabensberichtspflicht auslösen, sondern nur mehr beabsichtigte Enderledigungen

1.     wegen Straftaten von Mitgliedern gesetzgebender Körperschaften (wie bereits in der Stammfassung des StAG), wenn ein Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit nicht auszuschließen ist (Z 1 lit. a), von obersten Organen der Vollziehung (Art. 19 B-VG), sohin der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten, der Bundesministerinnen und Bundesminister, der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie der Mitglieder der Landesregierungen (Z 1 lit. b), sowie von Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs und des Obersten Gerichtshofs (Z 1 lit. c), jeweils wenn ein Zusammenhang mit der Funktion nicht auszuschließen ist, und

2.     wegen Straftaten, durch die eine erhebliche Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Bevölkerung oder eines großen Personenkreises eingetreten ist oder droht oder durch die die nationale Sicherheit, die umfassende Landesverteidigung, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die Umwelt oder das wirtschaftliche Wohl der Republik Österreich schwer geschädigt wurde oder werden könnte (Z 2).

Vorhabensberichte nach Z 1 hätten daher insbesondere nur hinsichtlich jener Straftaten zu erfolgen, hinsichtlich derer bei den taxativ aufgezählten Personen(gruppen) ein Zusammenhang mit der Funktion besteht (es wird sich also meist um Amtsdelikte handeln, die nicht nur unter politischer, gesellschaftlicher und medialer Aufmerksamkeit stehen, sondern hinsichtlich derer regelmäßig auch Berichtspflichten wie etwa an die OECD working group on bribery bestehen) oder ein Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit nicht auszuschließen ist; die letztgenannten Fälle haben – nicht zuletzt wohl wegen des Zusammenhangs mit der parlamentarischen Immunität – von Beginn an Vorhabensberichtspflichten ausgelöst. In allen diesen Fällen rechtfertigt das Zusammenspiel der Staatsgewalten jedenfalls eine besonders sorgsame Prüfung beabsichtigter Enderledigungen. Nicht umfasst von Z 1 sind hingegen strafbare Handlungen der genannten Organe, bei denen ein Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit auszuschließen ist (somit insbesondere solche, die das Privatleben betreffen) sowie strafbare Handlungen von Organen, die nicht ausdrücklich genannt sind.

Die Berichtspflicht nach Z 2 stellt auf einen eingetretenen oder drohenden Schaden wesentlicher nationaler Interessen der Republik Österreich ab, deren Aufzählung sich an § 2 Bundes-Krisensicherheitsgesetz – B-KSG, BGBl. I Nr. 89/2023, orientiert und an die Zwecke der Strafverfolgung angepasst wird. So sollen Straftaten, durch die eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit eingetreten ist oder droht oder durch die die nationale Sicherheit, die umfassende Landesverteidigung, die öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die Umwelt oder das wirtschaftliche Wohl der Republik Österreich schwer geschädigt wurde oder werden könnte, eine Vorhabensberichtspflicht auslösen.

Erforderlich sein soll zudem ein potentieller bzw. bereits eingetretener schwerer Schaden bzw. eine solche schwere Beeinträchtigung. Werden (geplante) terroristische Anschläge oder Staatsschutzdelikte bereits im Regelfall eine solche Schwelle erreichen, so wird eine schwere Schädigung der Umwelt erst bei entsprechender Nachhaltigkeit, Irreversibilität oder entsprechendem Ausbreitungsgrad vorliegen, das wirtschaftliche Wohl der Republik wiederum wird nicht bereits bei herkömmlichen Unternehmensinsolvenzen, Vergabeverfahren oder Korruptionsdelikten schwer beeinträchtigt sein, sondern wenn diese eine gewisse Schwelle überschreiten (s. auch Plöchl in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 275 Rz 12). Das Entlastungspotential zeigt sich insbesondere in Zusammenschau mit der vorgeschlagenen Einschränkung auf Berichtspflichten in Bezug auf Straftaten statt wie bisher auf eine Strafsache: Sofern die Republik Österreich beispielsweise in ihrem wirtschaftlichen Wohl durch eine Insolvenz eines Großunternehmens oder einer Landesbank schwer geschädigt wurde, soll lediglich die beabsichtigte Enderledigung zu diesem strafrechtlichen Vorwurf – entsprechende Schadenshöhe vorausgesetzt – eine Berichtspflicht auslösen. Im Fall eines Wirtschaftsgroßverfahrens soll hinsichtlich der übrigen beabsichtigten Enderledigungen (naturgemäß außer den Fällen z. B. einer gemeinsamen Anklage oder Einstellung) hingegen keine gesetzlich normierte Berichtspflicht bestehen. Sollte die Oberstaatsanwaltschaft (oder die Bundesministerin für Justiz bzw. ab 1. Jänner 2028 die Bundesstaatsanwaltschaft, vgl. § 8b StAG und Art. 4) auch in jenen Fällen in die beabsichtigten Enderledigungen eingebunden werden wollen, müsste sie eine solche ausdrücklich anfordern (vgl. vorgeschlagener § 8 Abs. 2 letzter Halbsatz StAG).

Abs. 3 ist insofern eine lex specialis zu § 8 Abs. 1 letzter Satz StAG, als grundsätzlich ein Anfallsbericht, aber – anders als bei den sonstigen in § 8 Abs. 1 erster Satz StAG genannten Fällen – auch dann, wenn ohne vorherige Anordnung ein Ermittlungsverfahren nach den Bestimmungen des 10. oder 11. Hauptstück beendet, von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach den Bestimmungen des 10a. Hauptstückes der StPO abgesehen oder eine Anklage eingebracht (§ 210 StPO) wird, aufgrund expliziter gesetzlicher Anordnung zwingend ein Vorhabensbericht zu erstatten ist.

Eine weitere Einschränkung wird dahingehend vorgeschlagen, dass vor der Entscheidung über die Ausführung eines Rechtsmittels im Hauptverfahren, die zudem regelmäßig unter erheblichem Zeitdruck erfolgen müssen, auf die Verpflichtung zur Erstattung von Vorhabensberichten verzichtet werden soll.

Schließlich sollen die Staatsanwaltschaften auch von der Pflicht zur Erstattung von Informationsberichten über bedeutende Verfahrensschritte entbunden werden.

Die vorgeschlagenen Änderungen ergeben daher ein ganz erhebliches Entlastungspotential sowohl für die Staatsanwaltschaften generell, aber ganz besonders in (Wirtschafts-)Großverfahren, das die Staatsanwaltschaften künftig besser für die eigentliche Ermittlungsarbeit nützen können sollen. Vorgesetzte Behörden sollen hingegen ihre Ressourcen für eine fokussiertere Ausübung der Fachaufsicht nutzen können.

6. In § 8 Abs. 4 StAG soll gesetzlich ausdrücklich klargestellt werden, dass die derzeitige Praxis, wonach Anfallsberichte auch weiterhin niederschwellig, etwa primär durch Übermittlung von Anordnungen, erfolgen können. Ebenso soll auch weiterhin Vorhabensberichte das beabsichtigte Vorgehen darzustellen und zu begründen haben sowie diesen ein Entwurf der Erledigung anzuschließen sein. Soweit sich entsprechende Angaben nicht bereits aus angeschlossenen Aktenteilen oder Entwürfen ergeben, sollen Anfallsberichte ebenso wie Vorhabensberichte (wie bisher) insbesondere eine Darstellung des dem Bericht zu Grunde liegenden Sachverhalts (Z 1), die aufgenommenen Beweise und deren Würdigung (Z 2) sowie die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts (Z 3) zu enthalten haben. Entsprechende Begleitbestimmungen werden in der DV-StAG ergänzend vorzunehmen sein.

7. Der vorgeschlagene § 8 Abs. 5 StAG entspricht mit Ausnahme einer iW redaktionellen Änderung dem bisherigen § 8 Abs. 4 StAG.

Zu § 8a StAG:

Der bisherige Inhalt des § 8a StAG soll systematisch geteilt werden in einen neuen § 8a, der die Erlässe und Aufgaben der Oberstaatsanwaltschaft im Berichtswesen regelt, und einen neuen § 8b, der jene der Bundesministerin für Justiz bzw. ab 1. Jänner 2028 die Bundesstaatsanwaltschaft normiert. Zudem soll konkret geregelt werden, welche Berichte der Bundesministerin für Justiz bzw. ab 1. Jänner 2028 der Bundesstaatsanwaltschaft vorzulegen sind (s. Art. 4).

§ 8a Abs. 1 StAG soll abgesehen von durch die Neuregelung erforderlichen redaktionellen Änderungen unverändert bleiben: Auch weiterhin sollen die Oberstaatsanwaltschaften die ihnen von den Staatsanwaltschaften gemäß § 8 vorgelegten Berichte prüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Weisungen zu erteilen haben, die sich vor einer Vorlage an die Bundesministerin für Justiz bzw. ab 1. Jänner 2028 an die Bundesstaatsanwaltschaft auf bloße Aufträge zur Beseitigung der vorgelegten Berichte zu beschränken haben. Da für eine umfassende Prüfung von Vorhabensberichten durch die Oberstaatsanwaltschaften (insbesondere, wenn die Einbringung einer Anklage beabsichtigt ist), grundsätzlich möglichst exakte Fundstellenangaben im Bericht und gegebenenfalls im Anklageentwurf unabdingbar sind, können daher Berichte, die dieser Anforderung nicht entsprechen, – wie derzeit – ohne weitere inhaltliche Prüfung zur Verbesserung zurückgestellt werden.

Durch die Wendung „ihr gemäß § 8 vorgelegte Berichte“ soll zum Ausdruck gebracht werden, dass eine Prüfpflicht der Oberstaatsanwaltschaften bereits durch eine Vorlage eines Berichtes unter Bezugnahme auf § 8 StAG ausgelöst wird und es nicht darauf ankommen soll, ob die Oberstaatsanwaltschaft eine gesetzlich verpflichtende Vorhabensberichtspflicht annimmt. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass auch in jenen Fällen, in denen aus Sicht der Staatsanwaltschaften eine Prüfung durch die Oberstaatsanwaltschaft indiziert oder zweckmäßig wäre, eine solche (auch zur Absicherung der staatsanwaltschaftlichen Praxis) erfolgt.

Gemäß § 8a Abs. 2 StAG sollen die Oberstaatsanwaltschaften die vorgelegten Anfallsberichte in folgenden, näher präzisierten und taxativ aufgezählten Fällen der Bundesministerin für Justiz bzw. ab 1. Jänner 2028 der Bundesstaatsanwaltschaft vorzulegen haben:

1.     in den Fällen des § 8 Abs. 3 Z 1, somit wegen Straftaten von Mitgliedern einer gesetzgebenden Körperschaft, wenn ein Zusammenhang mit der Funktion oder der politischen Tätigkeit nicht auszuschließen ist, obersten Organen der Vollziehung (Art. 19 B-VG) sowie Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs und des Obersten Gerichtshofs sowie (Z 1);

2.     in den in § 8 Abs. 3 Z 2 genannten Fallen, allerdings nur, sofern eine Gefahr außergewöhnlichen Ausmaßes für das Leben oder die Gesundheit der Bevölkerung oder eines großen Personenkreises eingetreten ist oder droht oder durch die die nationale Sicherheit, die umfassende Landesverteidigung, die öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die Umwelt oder das wirtschaftliche Wohl der Republik Österreich in außergewöhnlichem Ausmaß geschädigt wurde oder werden könnte (Z 2); oder

3.     bei anderen Strafsachen, an denen wegen der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat ein besonderes öffentliches Interesse besteht, jedoch nur, sofern sie von überregionaler Bedeutung sind (Z 3); bei Fällen räumlich begrenzter Bedeutung soll der Berichtsweg (wie bisher) bei der Oberstaatsanwaltschaft enden.

Durch das Abstellen auf das „außergewöhnliche Ausmaß“ in Z 2 soll eine weitere Erheblichkeitsschwelle eingefügt werden, sodass nicht alle an die Oberstaatsanwaltschaft berichteten Fälle auch eine Behandlung durch die Bundesministerin für Justiz bzw. ab 1. Jänner 2028 die Bundesstaatsanwaltschaft erfordern.

Vorhabensberichte (§ 8 Abs. 3 StAG) sollen von den Oberstaatsanwaltschaften nach §8a Abs. 3 StAG nur in den in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Fällen sowie dann, wenn eine noch nicht hinreichend geklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen ist, mit einer Stellungnahme, ob gegen die Art der zur Genehmigung vorgelegten Erledigung ein Einwand besteht, der Bundesministerin für Justiz bzw. ab 1. Jänner 2028 der Bundesstaatsanwaltschaft vorzulegen sein; in den in Abs. 2 Z 3 genannten Fällen sollen Vorhabensberichte ohnedies nicht zu erstatten sein.

Wie bisher soll klargestellt sein, dass formlose Auskünfte und Informationen an die Bundesministerin für Justiz bzw. ab 1. Jänner 2028 an die Bundesstaatsanwaltschaft über den Gegenstand und Stand eines Verfahrens zur Beantwortung von medialen Anfragen keine Berichte im Sinne des Abs. 2 darstellen (§ 8a Abs. 4 StAG).

Zu § 8b StAG:

Die Erlässe und Aufgaben der Bundesministerin für Justiz bzw. ab 1. Jänner 2028 der Bundesstaatsanwaltschaft (s. Art. 4) sollen in einem neuen § 8b geregelt werden. § 8b Abs. 1 StAG soll – angelehnt an § 8a Abs. 1 StAG – normieren, dass die Bundesministerin für Justiz bzw. ab 1. Jänner 2028 die Bundesstaatsanwaltschaft die ihr von den Oberstaatsanwaltschaften gemäß § 8a StAG vorgelegten Berichte der Staatsanwaltschaften gemäß § 8 StAG zu prüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Weisungen (§ 29a StAG) zu erteilen haben soll. Eine Unterscheidung nach der Art der vorgelegten Berichte der Staatsanwaltschaften ist nicht erforderlich. Durch die Wendung „ihr gemäß § 8a vorgelegte Berichte“ soll zum Ausdruck gebracht werden, dass eine Prüfpflicht der Bundesministerin für Justiz bzw. ab 1. Jänner 2028 der Bundesstaatsanwaltschaft bereits durch eine Vorlage eines Berichtes unter Bezugnahme auf § 8a StAG ausgelöst wird und es nicht darauf ankommen soll, ob die Bundesministerin für Justiz (im Wege der für die Fachaufsicht zuständigen Sektion V) bzw. ab 1. Jänner 2028 die Bundesstaatsanwaltschaft eine gesetzlich verpflichtende Vorhabensberichtspflicht annimmt. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass auch in jenen Fällen, in denen aus Sicht der (Ober-)Staatsanwaltschaften eine Prüfung durch die Bundesministerin für Justiz (im Wege der für die Fachaufsicht zuständigen Sektion V) bzw. ab 1. Jänner 2028 durch die Bundesstaatsanwaltschaft indiziert oder zweckmäßig wäre, eine solche (auch zur Absicherung der staatsanwaltschaftlichen Praxis) erfolgt.

Wie die Oberstaatsanwaltschaften nach § 8 Abs. 3 StAG, so soll auch die Bundesministerin für Justiz bzw. ab 1. Jänner 2028 die Bundesstaatsanwaltschaft nach § 8b Abs. 2 StAG Gruppenberichte anordnen können, und zwar in Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Weisungsbefugnisse (§ 29a), zur Förderung einheitlicher Rechtsanwendung sowie zur Berichterstattung gegenüber gesetzgebenden Körperschaften, ihren Organen, internationalen Organisationen und dem Bundesministerium für Justiz. Ebenso soll – wie derzeit – die Bundesministerin für Justiz bzw. ab 1. Jänner 2028 die Bundesstaatsanwaltschaft in diesen Fällen von den Oberstaatsanwaltschaften auch Berichte über die Sachbehandlung in einzelnen Verfahren anfordern können. Da die Anforderung eines Berichts sowie dessen Übermittlung ohnedies zu dokumentieren ist, kann die ausdrückliche Anordnung eines Ersichtlichmachens im Tagebuch entfallen (es gilt somit die gleiche Vorgehensweise wie bei Berichtsanforderungen durch die Oberstaatsanwaltschaften).

Zu § 8c StAG:

Auch nach Einführung der Bundesstaatsanwaltschaft wird es zur Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers für Justiz sowie zur Gewährleistung der Erfüllung der Aufgaben des Bundesministeriums für Justiz erforderlich sein, gewisse Informationen aus Ermittlungsverfahren zu erlangen. Eine Einflussnahme auf Strafverfahren, insbesondere die Erteilung von Weisungen, ist aufgrund der verfassungsrechtlich normierten Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der Bundesstaatsanwaltschaft, der alle (Ober-)Staatsanwaltschaften unterstehen, nicht mehr möglich.

In folgenden Fällen soll die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz schriftlich von der Bundesstaatsanwaltschaft Berichte über die Sachbehandlung in einzelnen Verfahren anfordern können, die zur Klarstellung, dass es sich um bloße Informationen ohne die Möglichkeit einer Einflussnahme handelt, als Informationsberichte bezeichnet werden sollen (§ 8c Abs. 1 StAG):

1.     zur Berichterstattung gegenüber gesetzgebenden Körperschaften, ihren Organen, nationalen, supranationalen, europäischen und internationalen Institutionen oder Organisationen (Z 1); auch weiterhin wird das Bundesministerium für Justiz im Rahmen der Mitgliedschaft Österreichs in der Europäischen Union, aufgrund völkerrechtlicher Verträge, aber auch aufgrund nationaler Bestimmungen Berichte zu erstatten haben, für die regelmäßig auch Informationen zu Strafverfahren erforderlich sind, was dadurch weiter gewährleitet werden soll;

2.     das Bundesministerium für Justiz hat zudem Aufgaben in unterschiedlichen Disziplinar-, Amtshaftungs-, Entschädigungsverfahren, in Verfahren vor nationalen und europäischen Höchstgerichten etc. wahrzunehmen (s. die Aufzählung in Z 2); auch für die Wahrnehmung dieser Aufgaben sind regelmäßig Berichte über die Sachbehandlung in einzelnen Verfahren erforderlich.

Zudem hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz auch Aufgaben wahrzunehmen, die ihr nach dem Bundesministeriengesetz oder aufgrund parlamentarischer Vorgaben (z. B. Evaluierungen beschlossener Gesetzesänderungen) zukommen. Um diese rechtspolitischen Aufgaben tatsächlich erfüllen zu können, etwa um strukturelle Maßnahmen (wie z. B. die Etablierung von Gewaltambulanzen) oder legistische Änderungen vornehmen zu können, soll die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz von der Bundesstaatsanwaltschaft auch Berichte zu ihren Wahrnehmungen über bestimmte Gruppen von Strafsachen anfordern können (§ 8c Abs. 2 StAG).

Wie bereits bisher sollen solche Anordnungen von Berichten im Tagebuch ersichtlich zu machen sein (§ 8c Abs. 3 StAG).

Zu Z 5 (§ 10 Abs. 3 StAG):

In Abbildung der vorgeschlagenen Organisation staatsanwaltschaftlicher Behörden wird vorgeschlagen, dass die Oberstaatsanwaltschaften Übersichten über die Disziplinarsachen der Richterinnen oder Richter und Notarinnen oder Notare dem Bundesministerium für Justiz im Wege der Bundesstaatsanwaltschaft vorlegen.

Zu Z 7 (§ 10 Abs. 5 und § 34a Abs. 2a Z 3 StAG):

Bei den vorgeschlagenen Änderungen handelt es sich aufgrund der Übernahme der Agenden der Generalprokuratur durch die Bundesstaatsanwaltschaft um rein terminologische Änderungen.

Zu Z 8 (§ 10a Abs. 3 und 4 StAG):

Da es sich bei den Berichten über besondere Ermittlungsmaßnahmen über solche in Einzelstrafsachen handelt, die – nicht zuletzt aufgrund der Sensibilität und Eingriffsintensität der Maßnahmen – auch inhaltlich geprüft werden müssen, soll die Prüfung dieser Berichte und in weiterer Folge die Erstellung des Gesamtberichts über den Einsatz besonderer Ermittlungsmaßnahmen auf der Grundlage der Berichte der (Ober-)Staatsanwaltschaften und des Berichtes der oder des Rechtsschutzbeauftragten (s. vorgeschlagene Änderung in § 47a Abs. 7 StPO) künftig durch die Bundesstaatsanwaltschaft erfolgen.

Zu Z 9 (§ 29 Abs. 2 StAG):

Aufgrund einzelner, in mehrfacher Hinsicht allerdings vielkritisierter, Dienstbesprechungen ist die Anwendung dieses grundsätzlich sinnvollen Instruments weitgehend zum Erliegen gekommen. Der Verzicht auf Dienstbesprechungen ist allerdings in aller Regel mit einer Erhöhung angeforderter Berichtsaufträge und damit einhergehend einer längeren Verfahrensdauer verbunden. Durch die vorgeschlagene Änderung soll die Sinnhaftigkeit von (zulässigen und oft auch zweckmäßigen) Fallbesprechungen (vgl. Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG II5.04 § 29 StAG Rz 33) nicht nur betont, sondern ihr Anwendungsbereich durch Klarstellungen von Unsicherheiten in der Praxis auch ausgeweitet werden. In Übereinstimmung mit der Literatur (ebenda) wird vorgeschlagen, auch gesetzlich klarzustellen, dass behördenübergreifende Besprechungen nicht nur der Erörterung der Sachbehandlung dienen müssen, aber in einem solchen Fall die Erstattung eines Vorhabensberichts Voraussetzung ist; überdies soll vor einer mündlichen Erörterung klarzustellen sein, ob diese der Erörterung der Sachbehandlung dienen soll. Auch weiterhin gilt, dass eine Niederschrift sich nicht in der Festhaltung des bloßen Resultats erschöpfen muss, sondern auch als Resümee- bzw. bei Bedarf abschnittswiese sogar als Wortprotokoll erfolgen kann, das nur zum Tagebuch zu nehmen ist, während demgegenüber zum Ermittlungsakt gegebenenfalls nur eine gesonderte Ausfertigung einer ergangenen Weisung zur Sachbehandlung zu nehmen wäre (vgl. Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG II5.04 § 29 StAG Rz 37).

Zu Z 10 (§ 29a StAG):

Systemkonform soll nunmehr der vorgeschlagene § 8c Abs. 1 StAG normieren, dass die Bundesstaatsanwaltschaft die ihr vorgelegten Berichte zu prüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Weisungen zu erteilen hat (vgl. bei den Oberstaatsanwaltschaften die vergleichbare Bestimmung des § 8a Abs. 1 StAG). Der Regelungsumfang des § 29a Abs. 1 StAG kann sich daher (vergleichbar § 29 Abs. 1 StAG) darauf beschränken, dass Weisungen der Bundesstaatanwaltschaft zur Sachbehandlung unter Bezugnahme auf diese Gesetzesstelle schriftlich auszufertigen und zu begründen sind; die Oberstaatsanwaltschaften haben sodann gemäß § 29 vorzugehen.

Der neue § 29a Abs. 2 StAG soll sich darauf beschränken, dass die Bundesstaatsanwaltschaft (wie derzeit die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz) das beabsichtigte Vorgehen grundsätzlich aufgrund der vorgelegten Berichte prüfen soll und nicht die Vorlage ganzer Strafakten erforderlich sein soll. Auch weiterhin soll es jedoch möglich sein, Ermittlungs- oder Strafakten oder einzelne Aktenteile anzufordern, um insbesondere begründete Bedenken oder Anhaltspunkte für Unvollständigkeiten der vorgelegten Berichte (§ 8 Abs. 4) aufzuklären. Da es sich bei der Bundessstaatsanwaltschaft um eine unabhängige und weisungsfreie Weisungsspitze handelt, soll die bisher vorgesehene Präzisierung, in welchem Fall eine Weisung jedenfalls zu erteilen ist, entfallen; eine solche Bestimmung war auch für Oberstaatsanwaltschaften zu keinem Zeitpunkt gesetzlich normiert, eine Einschränkung der Wahrnehmung von Aufgaben der Fachaufsicht für eine Weisungsspitze zudem inkompatibel.

Der neue § 29a Abs. 3 StAG soll inhaltlich unverändert normieren, dass im Fall einer mündlichen Erörterung der Sachbehandlung in einem bestimmten Verfahren unter Einbeziehung der Bundesstaatsanwaltschaft § 29 Abs. 2 sinngemäß gilt, wobei die Niederschrift durch die Oberstaatsanwaltschaft abzufassen ist, soweit die Staatsanwaltschaft an der mündlichen Erörterung nicht beteiligt war.

Zu Z 11 (§ 29b und § 29c StAG):

Aufgrund der Verlagerung der staatsanwaltschaftlichen Weisungsspitze von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz auf eine unabhängige und weisungsfreie Bundesstaatsanwaltschaft kann im Einklang mit den Empfehlungen der im Jahr 2021 eingesetzten hochrangigen Arbeitsgruppe zur Schaffung einer unabhängigen und weisungsfreien Bundesstaatsanwaltschaft (vgl. S. 31 des Endberichts) der Weisungsrat aufgelöst werden: Da die Bundesstaatsanwaltschaft ihre Entscheidungen künftig unabhängig und in gewissen Fällen in einem Senat trifft, könnte nach Ansicht der Arbeitsgruppe die Einschaltung eines weiteren Beratungsgremiums erst recht wieder den Eindruck erwecken, dass dies zur Vermeidung politischer Einflussnahme erforderlich sei, und zudem die Autorität der Senatsentscheidungen in der Außenwahrnehmung dadurch Schaden tragen. Durch die Schaffung eines neuen (politisch) unabhängigen und transparent agierenden Weisungsgebers scheint der Weisungsrat, der geschaffen wurde, um vermeintlich vorhandene Defizite in der Unabhängigkeit und Transparenz auszugleichen, daher nicht mehr erforderlich. Überdies sollen durch dessen Auflösung auch – wenngleich in der Praxis sehr geringe – Verfahrensverzögerungen durch einen erweiterten Berichtsweg vermieden werden.

Zu Z 12 (§ 34a Abs. 6 StAG):

Bei den vorgeschlagenen Änderungen handelt es sich aufgrund der Übernahme der Agenden der Generalprokuratur durch die Bundesstaatsanwaltschaft um rein terminologische Änderungen; gleiches gilt für die Bezeichnung des Bundesministeriums für Justiz.

Zu Z 13 (§ 35 Abs. 1 und 3 StAG):

Bei den vorgeschlagenen Änderungen handelt es sich um Folgemaßnahmen aufgrund der Einführung einer unabhängigen und weisungsfreien Bundesstaatsanwaltschaft. Der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz soll es auch weiter, jedoch eingeschränkt auf die in § 8c StAG genannten Zwecke, möglich sein, in Tagebücher Einsicht zu nehmen (§ 35 Abs. 1 StAG). Einsicht in Tagebücher an Externe soll hingegen nur mehr die Bundestaatsanwaltschaft oder die Oberstaatsanwaltschaft gestatten können, eine derartige Befugnis gegenüber Behörden, die in Strafrechtsbelangen nicht mehr der Weisung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Justiz unterliegen, soll dem Bundesministerium für Justiz hingegen nicht mehr zukommen; sehr wohl soll es selbstverständlich solche Anregungen an die Bundesstaatsanwaltschaft herantragen können.

Zu Z 14 (§ 35a Abs. 1 StAG):

Durch die vorgeschlagene Änderung soll ausdrücklich klargestellt werden, dass auch Erledigungen nach dem 10a. Hauptstück der StPO, soweit sie von besonderem öffentlichen Interesse sind oder besondere für die Beurteilung gleichgelagerter Verfahren bedeutsame rechtliche Ausführungen beinhalten, in der Ediktsdatei veröffentlicht werden können.

Zu Z 15 (§ 42 Abs. 26 StAG):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Artikel 4 (Änderung des durch Artikel 3 geänderten Staatsanwaltschaftsgesetzes)

Zu Z 1 und 2 (§§ 8a und 8b StAG):

Durch die vorgeschlagene bereits mit 1. Jänner 2027 vorgeschlagene Änderung der Berichtspflichten (vgl. die Ausführungen zu Art. 3) sind mit der Einführung der Bundesstaatsanwaltschaft und dem damit verbundenen Übergang der Fachaufsicht über die Staatsanwaltschaften von der Bundesministerin für Justiz auf Bundesstaatsanwaltschaft die erforderlichen redaktionellen Änderungen vorzunehmen; die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 für die Bundesministerin für Justiz geltenden Bestimmungen nach §§ 8a und 8b StAG sollen ein Jahr nach Ablauf des Tages der erstmaligen Ernennung der Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft inhaltlich unverändert für die Bundesstaatsanwaltschaft gelten.

Zu Z 3 (§ 42 Abs. 27 StAG):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Artikel 5 (Änderung der Strafprozeßordnung 1975)

Zu Z 1, Z 2, Z 10 bis Z 14 (Eintrag zu § 22 im Inhaltsverzeichnis, § 22 samt Überschrift, § 23 Abs. 1a und 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 1, § 28a, § 285b Abs. 4, § 285c Abs. 1, § 296 Abs. 2, § 362 Abs. 1, § 363a Abs. 2 und § 363b Abs. 1 StPO):

Bei den vorgeschlagenen Änderungen handelt es sich aufgrund der Übernahme der Aufgaben der Generalprokuratur durch die Bundesstaatsanwaltschaft um terminologische Änderungen, wobei in § 285b Abs. 4, § 285c Abs. 1, § 296 Abs. 2, § 362 Abs. 1, § 363a Abs. 2 und § 363b Abs. 1 StPO (Z 10 bis Z 14) korrekter Weise nicht mehr auf die Leitung der Behörde (Generalprokurator), sondern auf die Behörde selbst abgestellt werden soll.

Zu Z 3 (§ 22 StPO):

Angesicht der vorgeschlagenen Funktion der Bundesstaatsanwaltschaft als oberste staatsanwaltschaftliche Behörde hat die bisher in § 22 StPO vorgesehene Beschränkung der Generalprokuratur auf die Rolle der Rechtswahrerin zu entfallen.

Zu Z 4 (§ 23 Abs. 1 StPO):

Da die Bundesstaatsanwaltschaft ihre Aufgaben – mit Ausnahme der Justizverwaltungssachen – unabhängig und weisungsfrei besorgen soll, soll die (in der Praxis ohnedies nicht angewendete) gesetzliche Regelung, wonach die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz einen Auftrag zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen Urteile der Strafgerichte, die auf einer Verletzung oder unrichtigen Anwendung des Gesetzes beruhen, sowie gegen jeden gesetzwidrigen Beschluss oder Vorgang eines Strafgerichts, entfallen.

Zu Z 5 (§ 47 Abs. 1a StPO):

Zur gesetzlichen Absicherung der auch dem Anschein nach unparteiischen Ausübung der bislang der Generalprokuratur zukommenden Aufgaben der Rechtswahrung durch die Bundesstaatsanwaltschaft soll in einem neuen § 47 Abs. 1a StPO klargestellt werden, dass ein Fall des Abs. 1 Z 3 leg. cit. (sohin ein anderer Grund, der geeignet ist, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen) auch dann vorliegt, wenn ein Organ der Bundesstaatsanwaltschaft bei der Prüfung eines Vorgehens nach § 23 StPO zuvor im Rahmen der Fachaufsicht (§ 8b StAG) an der dem Urteil, Beschluss oder Vorgang eines Strafgerichts zugrunde liegenden staatsanwaltschaftlichen Erledigung, an der Anordnung einer Zwangsmaßnahme oder an der Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Beendigung des Ermittlungsverfahrens mitgewirkt hat.

Zu Z 6 bis 8 (§ 47a Abs. 1, 2a und 6 bis 9 StPO):

Das Regierungsprogramm der Bundesregierung für die XXVIII. Gesetzgebungsperiode sieht im Kapitel „Verfassung, Menschenrechte und Verwaltung“ einen „Ausbau und Stärkung des Instituts des oder der Rechtsschutzbeauftragten“ vor. Diesem Anliegen, das auch der Ministerratsvortrag 18/29 begrifflich sehr ähnlich bekräftigt hat, soll entsprechend Rechnung getragen werden.

Zu Z 9 (§ 197 Abs. 4 StPO):

Angesicht der vorgeschlagenen Rolle der Bundesstaatsanwaltschaft als oberste staatsanwaltschaftliche Behörde soll die Entscheidung über die Erteilung sicheren Geleits künftig ihr zukommen.

Zu Z 15 (§ 509 StPO):

Aufgrund des Übergangs der Fachaufsicht in Strafsachen auf die Bundesstaatsanwaltschaft soll die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz zur Klärung der Voraussetzungen für die Erstattung von Gnadenvorschlägen die Staatsanwaltschaften künftig nicht mehr mit der Veranlassung geeigneter Erhebungen beauftragen können, sondern diese – wie die Sicherheitsbehörden oder andere geeignete Stellen – um Erhebungen ersuchen können (Z 1). Ebenso soll sie oder er von den Staatsanwaltschaften künftig keine verpflichtenden Stellungnahmen mehr einholen, sondern ihnen wie den Gerichten Gelegenheit zur Stellungnahme geben können (Z 2).

Zu Z 16 (§ 514 Abs. 59 und 60 StPO):

Diese Bestimmungen regeln das Inkrafttreten.

Zu Artikel 6 (Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes)

Zu Z 1 (§ 93 Abs. 1):

Um eine zeitnah zum Berichtszeitraum erfolgende Behandlung des Berichts über die innere Sicherheit der Bundesregierung gemäß § 93 im National- und Bundesrat zu gewährleisten, soll eine gesetzliche Frist für die Erstattung festgelegt werden. Da der Bericht über die innere Sicherheit auf diverse Statistiken angewiesen ist, die erst im Laufe des Jahres veröffentlicht werden – wie etwa die bis spätestens sechs Monate nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums zu veröffentlichende Jahresstatistik über Straßenverkehrsunfälle mit Personenschaden (vgl. § 4 Abs. 3 der Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die statistische Erfassung von Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden für die Berichtsjahre 2024 bis 2028, BGBl. II Nr. 109/2024) – kann die Fertigstellung erst mit Ende des auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres gewährleistet werden. Der jährliche Bericht soll daher künftig spätestens bis zum 31. Dezember des Folgejahres vorzulegen sein.

Zu Z 2 (§ 94 Abs. 59):

Es handelt sich um die Inkrafttretensbestimmung.

Zu Z 3 (§ 96 Abs. 13):

Die gesetzliche Frist zur Berichterstattung soll erstmalig bei jenem Bericht, der für das auf die Kundmachung folgende Jahr erstattet wird, zur Anwendung kommen, um die Vornahme der erforderlichen Prozessanpassungen für eine fristgerechte Erstattung zu ermöglichen.