Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 2

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

II. ABSCHNITT

II. ABSCHNITT

Ausbildung des Richteramtsanwärters

Ausbildung des Richteramtsanwärters

Dauer und Ablauf des Ausbildungsdienstes

Dauer und Ablauf des Ausbildungsdienstes

§ 9. (1) und (2) …

§ 9. (1) und (2) …

(3) Ein Teil des Ausbildungsdienstes kann beim Bundesministerium für Justiz, bei der Datenschutzbehörde, beim Obersten Gerichtshof, bei der Generalprokuratur, bei einem Oberlandesgericht, beim Bundesverwaltungsgericht, bei einer Oberstaatsanwaltschaft, bei der oder dem Rechtschutzbeauftragten im Justizressort, bei einer Einrichtung für Bewährungshilfe (§ 24 Abs. 2 des Bewährungshilfegesetzes 1969, BGBl. Nr. 146/1969), bei einem Erwachsenenschutzverein (§ 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Erwachsenenschutzvereine, BGBl. Nr. 156/1990), bei einem Kinder- und Jugendhilfeträger (§ 10 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 – B-KJHG 2013, BGBl. I Nr. 69/2013) oder im Finanzwesen geleistet werden.

(3) Ein Teil des Ausbildungsdienstes kann beim Bundesministerium für Justiz, bei der Datenschutzbehörde, beim Obersten Gerichtshof, bei der Bundesstaatsanwaltschaft, bei einem Oberlandesgericht, beim Bundesverwaltungsgericht, bei einer Oberstaatsanwaltschaft, bei der oder dem Rechtschutzbeauftragten im Justizressort, bei einer Einrichtung für Bewährungshilfe (§ 24 Abs. 2 des Bewährungshilfegesetzes 1969, BGBl. Nr. 146/1969), bei einem Erwachsenenschutzverein (§ 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Erwachsenenschutzvereine, BGBl. Nr. 156/1990), bei einem Kinder- und Jugendhilfeträger (§ 10 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 – B-KJHG 2013, BGBl. I Nr. 69/2013) oder im Finanzwesen geleistet werden.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

Ausschreibung der Planstellen

Ausschreibung der Planstellen

§ 30. (1) und (2) …

§ 30. (1) und (2) …

(3) Die Ausschreibung ist auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.

(3) Die Ausschreibung hat auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Jobbörse der Republik Österreich zu erfolgen. Sie kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.

Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag

Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag

§ 87a. (1) …

§ 87a. (1) …

(2) Der Antrag nach Abs. 1 kann frühestens zwölf Monate und muss spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben werden. Die Richterin oder der Richter kann ihn bis spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Versetzung in den Ruhestand widerrufen. Der Widerruf ist nicht mehr zulässig, wenn die Planstelle der Richterin oder des Richters bereits im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zur Besetzung ausgeschrieben worden ist.

(2) Der Antrag nach Abs. 1 kann frühestens zwölf Monate und muss spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben werden. Die Richterin oder der Richter kann ihn bis spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Versetzung in den Ruhestand widerrufen. Der Widerruf ist nicht mehr zulässig, wenn die Planstelle der Richterin oder des Richters bereits zur Besetzung ausgeschrieben worden ist.

(3) …

(3) …

Enthebung des Richters vor der unfreiwilligen Versetzung auf eine andere Planstelle oder in den Ruhestand

Enthebung des Richters vor der unfreiwilligen Versetzung auf eine andere Planstelle oder in den Ruhestand

§ 95. (1) Das Dienstgericht kann nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft (der Generalprokuratur) ohne mündliche Verhandlung die Enthebung des Richters vom Dienst verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf seine gesundheitliche Verfassung erforderlich ist.

§ 95. (1) Das Dienstgericht kann nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft (der Bundesstaatsanwaltschaft) ohne mündliche Verhandlung die Enthebung des Richters vom Dienst verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf seine gesundheitliche Verfassung erforderlich ist.

(2) …

(2) …

Einstweilige Enthebung

Einstweilige Enthebung

§ 96. In dringenden Fällen können sowohl der unmittelbar vorgesetzte Gerichtsvorsteher (Präsident) als auch die übergeordneten Gerichtshofpräsidenten die einstweilige Enthebung verfügen; sie sind verpflichtet, die Sache gleichzeitig und unmittelbar an das zuständige Oberlandesgericht (Obersten Gerichtshof) als Dienstgericht zu verweisen, das ohne Verzug nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft (der Generalprokuratur) über die Enthebung zu entscheiden hat. Mit dieser Entscheidung tritt die einstweilige Enthebung außer Kraft.

§ 96. In dringenden Fällen können sowohl der unmittelbar vorgesetzte Gerichtsvorsteher (Präsident) als auch die übergeordneten Gerichtshofpräsidenten die einstweilige Enthebung verfügen; sie sind verpflichtet, die Sache gleichzeitig und unmittelbar an das zuständige Oberlandesgericht (Obersten Gerichtshof) als Dienstgericht zu verweisen, das ohne Verzug nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft (der Bundesstaatsanwaltschaft) über die Enthebung zu entscheiden hat. Mit dieser Entscheidung tritt die einstweilige Enthebung außer Kraft.

Auflösung des Dienstverhältnisses

Auflösung des Dienstverhältnisses

§ 100. (1) und (2) …

§ 100. (1) und (2) …

(3) Die Austrittserklärung kann vom Richter bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamkeitsbeginn widerrufen werden. Der Widerruf ist nicht mehr zulässig, wenn die Planstelle des Richters bereits im,Amtsblatt zur Wiener Zeitung` zur Besetzung ausgeschrieben worden ist.

(3) Die Austrittserklärung kann vom Richter bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamkeitsbeginn widerrufen werden. Der Widerruf ist nicht mehr zulässig, wenn die Planstelle des Richters bereits zur Besetzung ausgeschrieben worden ist.

(4) bis (7) …

(4) bis (7) …

II. ABSCHNITT

II. ABSCHNITT

Disziplinargericht und Parteien

Disziplinargericht und Parteien

Disziplinargericht

Disziplinargericht

§ 111. Als Disziplinargericht ist zuständig:

§ 111. Als Disziplinargericht ist zuständig:

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

           5. der Oberste Gerichtshof für die Richterinnen und Richter des Obersten Gerichtshofes und für die Präsidentinnen oder Präsidenten und Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten der Oberlandesgerichte sowie für die Mitglieder der Generalprokuratur und die Leiterinnen und Leiter sowie die Ersten Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Leiterinnen und Leiter der Oberstaatsanwaltschaften und die in § 205 genannten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

           5. der Oberste Gerichtshof für die Richterinnen und Richter des Obersten Gerichtshofes und für die Präsidentinnen oder Präsidenten und Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten der Oberlandesgerichte sowie für die staatsanwaltschaftlichen Bediensteten der Bundesstaatsanwaltschaft und die Leiterinnen und Leiter sowie die Ersten Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Leiterinnen und Leiter der Oberstaatsanwaltschaften und die in § 205 genannten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

Vertretung der dienstlichen Interessen

Vertretung der dienstlichen Interessen

§ 118. (1) Im Disziplinarverfahren hat die dienstlichen Interessen der Disziplinaranwalt zu vertreten. Disziplinaranwalt ist beim Oberlandesgericht der Oberstaatsanwalt, beim Obersten Gerichtshof der Generalprokurator.

§ 118. (1) Im Disziplinarverfahren hat die dienstlichen Interessen der Disziplinaranwalt zu vertreten. Disziplinaranwalt ist beim Oberlandesgericht die Oberstaatsanwaltschaft, beim Obersten Gerichtshof die Bundesstaatsanwaltschaft.

(2) …

(2) …

Planstellen und Amtstitel

Planstellen und Amtstitel

§ 175. (1) Für Staatsanwälte sind nachstehende Planstellen und Amtstitel vorgesehen:

§ 175. (1) Für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind nachstehende Planstellen und Amtstitel vorgesehen:

 

 

Planstelle

Amtstitel

1.

Staatsanwalt für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwalt)

Staatsanwalt

2.

Staatsanwalt

Staatsanwalt

3.

Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter)

Staatsanwalt

4.

Erster Stellvertreter des Leiters der Staatsanwaltschaft

Erster Staatsanwalt

5.

Leiter der Staatsanwaltschaft und Leiter der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA)

Leitender Staatsanwalt

6.

Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft, Erster Stellvertreter des Leiters der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA),Leiterin oder Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiterin oder Gruppenleiter) der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA), Stellvertreter des Leiters der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA)

Oberstaatsanwalt

7.

Erster Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft

Erster Oberstaatsanwalt

8.

Leiter der Oberstaatsanwaltschaft

Leitender Oberstaatsanwalt

9.

Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur

Generalanwalt

10.

Erster Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur

Erster Generalanwalt

11.

Leiter der Generalprokuratur

Generalprokurator

Planstelle

Amtstitel

1.

Staatsanwältin oder Staatsanwalt für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwältin oder Sprengelstaatsanwalt)

Staatsanwältin oder Staatsanwalt

2.

Staatsanwältin oder Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft

Staatsanwältin oder Staatsanwalt

3.

Leiterin oder Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiterin oder Gruppenleiter)

Staatsanwalt

4.

Erste Stellvertreterin oder Erster Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der Staatsanwaltschaft

Erste Staatsanwältin oder Erster Staatsanwalt

5.

Leiterin oder Leiter der Staatsanwaltschaft und Leiterin oder Leiter der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA)

Leitende Staatsanwältin oder Leitender Staatsanwalt

6.

Stellvertreterin oder Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft, Erste Stellvertreterin oder Erster Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA),Leiterin oder Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiterin oder Gruppenleiter) der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA), Stellvertreterin oder Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA)

Oberstaatsanwältin oder Oberstaatsanwalt

7.

Erste Stellvertreterin oder Erster Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft

Erste Oberstaatsanwältin oder Erster Oberstaatsanwalt

8.

Leiterin oder Leiter der Oberstaatsanwaltschaft

Leitende Oberstaatsanwältin oder Leitender Oberstaatsanwalt

9.

Leiterin oder Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiterin oder Gruppenleiter) der Bundesstaatsanwaltschaft, Generalanwältin oder Generalanwalt der Bundesstaatsanwaltschaft

Generalanwältin oder Generalanwalt

10.

Stellvertreterin oder Stellvertreter einer Bundesstaatsanwältin oder eines Bundesstaatsanwalts und Erste Generalanwältin oder Erster Generalanwalt

Erste Generalanwältin oder Erster Generalanwalt

11.

Mitglied der Bundesstaatsanwaltschaft

Bundesstaatsanwältin oder Bundesstaatsanwalt

 

 

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

Amtskleid

Amtskleid

§ 176. (1) …

§ 176. (1) …

(2) Das Amtskleid besteht aus einem Talar und einem Barett. Es ist in fünf verschiedenen Ausstattungen vorzusehen, und zwar je eine für:

(2) Das Amtskleid besteht aus einem Talar und einem Barett. Es ist in fünf verschiedenen Ausstattungen vorzusehen, und zwar je eine für:

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

           5. den Leiter der Generalprokuratur.

           5. Mitglied der Bundesstaatsanwaltschaft.

Ausschreibung der Planstellen

Ausschreibung der Planstellen

§ 177. (1) …

§ 177. (1) …

(2) Die Ausschreibung der Planstelle des Leiters der Generalprokuratur sowie die Ausschreibung der Planstellen der Leiter der Oberstaatsanwaltschaften hat das Bundesministerium für Justiz zu veranlassen.

(2) Die Ausschreibung der Planstellen der Leiter der Oberstaatsanwaltschaften hat das Bundesministerium für Justiz zu veranlassen.

(3) Mit Ermächtigung des Bundesministeriums für Justiz haben der Leiter der Generalprokuratur die Ausschreibung der übrigen Planstellen bei der Generalprokuratur und der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft die Ausschreibung der übrigen Planstellen im Bereich der Oberstaatsanwaltschaft zu veranlassen.

(3) Mit Ermächtigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Justiz haben die oder der Vorsitzende der Bundesstaatsanwaltschaft die Ausschreibung der übrigen Planstellen bei der Bundesstaatsanwaltschaft und die Leiterin oder der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft die Ausschreibung der übrigen Planstellen im Bereich der Oberstaatsanwaltschaft zu veranlassen.

§ 178. (1) und (2) …

§ 178. (1) und (2) …

(3) Die Ausschreibung hat auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu erfolgen. Sie kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.

(3) Die Ausschreibung hat auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Jobbörse der Republik Österreich zu erfolgen. Sie kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.

(4) …

(4) …

(5) Sobald eine Staatsanwältin, die bei Justizbehörden in den Ländern, oder bei der Generalprokuratur verwendet wird, die beabsichtigte Inanspruchnahme einer Karenz nach dem MSchG meldet, kann die Ausschreibung der nach dem Allgemeinen Teil des jährlichen Personalplans hiefür vorgesehenen Ersatzplanstelle erfolgen. Die Planstelle kann frühestens mit dem Beginn der mutterschutzbedingten Abwesenheit der Staatsanwältin besetzt werden.

(5) Sobald eine Staatsanwältin, die bei Justizbehörden in den Ländern, oder bei der Bundesstaatsanwaltschaft verwendet wird, die beabsichtigte Inanspruchnahme einer Karenz nach dem MSchG meldet, kann die Ausschreibung der nach dem Allgemeinen Teil des jährlichen Personalplans hiefür vorgesehenen Ersatzplanstelle erfolgen. Die Planstelle kann frühestens mit dem Beginn der mutterschutzbedingten Abwesenheit der Staatsanwältin besetzt werden.

Personalkommissionen

Personalkommissionen

§ 180. (1) Beim Bundesministerium für Justiz, bei der Generalprokuratur und bei den Oberstaatsanwaltschaften ist je eine Kommission einzurichten, die die eingelangten Bewerbungsgesuche zu prüfen und sich – soweit erforderlich, im Rahmen einer persönlichen Aussprache mit dem Bewerber – einen Eindruck von der Gesamtpersönlichkeit des Bewerbers zu verschaffen hat (Personalkommission).

§ 180. (1) Beim Bundesministerium für Justiz, bei der Bundesstaatsanwaltschaft und bei den Oberstaatsanwaltschaften ist je eine Kommission einzurichten, die die eingelangten Bewerbungsgesuche zu prüfen und sich – soweit erforderlich, im Rahmen einer persönlichen Aussprache mit dem Bewerber – einen Eindruck von der Gesamtpersönlichkeit des Bewerbers zu verschaffen hat (Personalkommission).

(2) bis (8) …

(2) bis (8) …

§ 181. (1) Die Personalkommission beim Bundesministerium für Justiz ist mit Wirkung vom 1. Juli auf die Dauer von jeweils fünf Jahren einzurichten. Sie ist zur Erstattung des Vorschlages für die Besetzung der Planstellen des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft und des Leiters der Generalprokuratur zuständig.

§ 181. (1) Die Personalkommission beim Bundesministerium für Justiz ist mit Wirkung vom 1. Juli auf die Dauer von jeweils fünf Jahren einzurichten. Sie ist zur Erstattung des Vorschlages für die Besetzung der Planstelle des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft zuständig.

(2) Die Personalkommissionen bei der Generalprokuratur und bei der Oberstaatsanwaltschaft sind auf Dauer einzurichten.

(2) Die Personalkommissionen bei der Bundesstaatsanwaltschaft und bei der Oberstaatsanwaltschaft sind auf Dauer einzurichten.

(3) Die Personalkommission bei der Generalprokuratur ist zur Erstattung des Vorschlages für die Besetzung der Planstellen bei der Generalprokuratur mit Ausnahme der Planstelle des Leiters der Generalprokuratur zuständig.

(3) Die Personalkommission bei der Bundesstaatsanwaltschaft ist zur Erstattung des Vorschlages für die Besetzung der Planstellen bei der Bundesstaatsanwaltschaft mit Ausnahme der Planstellen der Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft zuständig.

(4) …

(4) …

§ 182. (1) und (2)

§ 182. (1) und (2)

(3) Der Personalkommission bei der Generalprokuratur gehören der Leiter der Generalprokuratur und derjenige Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur kraft Amtes als Mitglieder an, der die längste Dienstzeit auf dieser Planstelle aufweist; bei gleich langer Dauer dieser Dienstzeit entscheidet die längere Dienstzeit als Richterin oder Richter und Staatsanwältin oder Staatsanwalt. Der Leiter der Generalprokuratur ist Vorsitzender der Personalkommission.

(3) Der Personalkommission bei der Bundesstaatsanwaltschaft gehören die oder der Vorsitzende der Bundesstaatsanwaltschaft und eine Leitende Oberstaatsanwältin oder ein Leitender Oberstaatsanwalt kraft Amtes als Mitglieder an, wobei sich die die Leitenden Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte alle zwei Jahre in der Reihenfolge Linz, Wien, Graz und Innsbruck abwechseln. Die oder der Vorsitzende der Bundesstaatsanwaltschaft ist Vorsitzende oder Vorsitzender der Personalkommission.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

(6) Je ein weiterer Staatsanwalt ist als Mitglied zu entsenden:

(6) Je ein weiterer Staatsanwalt ist als Mitglied zu entsenden:

           1. vom Zentralausschuss beim Bundesministerium für Justiz für die Staatsanwälte in die Personalkommission beim Bundesministerium für Justiz,

           1. vom Zentralausschuss beim Bundesministerium für Justiz für die Staatsanwälte in die Personalkommission beim Bundesministerium für Justiz,

           2. von dem bei der Generalprokuratur errichteten Organ der gesetzlichen Personalvertretung der Staatsanwälte in die Personalkommission bei der Generalprokuratur und

           2. von dem bei der Bundesstaatsanwaltschaft errichteten Organ der gesetzlichen Personalvertretung der Staatsanwälte in die Personalkommission bei der Bundesstaatsanwaltschaft und

           3. von dem bei der Oberstaatsanwaltschaft errichteten Organ der gesetzlichen Personalvertretung der Staatsanwälte in die Personalkommission bei der Oberstaatsanwaltschaft.

           3. von dem bei der Oberstaatsanwaltschaft errichteten Organ der gesetzlichen Personalvertretung der Staatsanwälte in die Personalkommission bei der Oberstaatsanwaltschaft.

§ 184. (1) Ist der Leiter der Generalprokuratur als Vorsitzender der Personalkommission bei der Generalprokuratur verhindert, so wird er durch den dienstältesten Ersten Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur (§ 182 Abs. 3) vertreten. In diesem Fall oder bei Verhinderung des dienstältesten Ersten Stellvertreters des Leiters der Generalprokuratur gehört als weiteres Mitglied kraft Amtes das in sinngemäßer Anwendung des § 182 Abs. 3 nächstberufene Mitglied der Generalprokuratur der Personalkommission an.

§ 184. (1) Ist die oder der Vorsitzende der Bundesstaatsanwaltschaft als Vorsitzende oder Vorsitzender der Personalkommission bei der Bundesstaatsanwaltschaft verhindert, so wird sie oder er durch das dienstälteste Mitglied der Bundesstaatsanwaltschaft, im Falle von dessen Verhinderung durch das dritte Mitglied der Bundesstaatsanwaltschaft vertreten. Im Fall der Verhinderung der Leitenden Oberstaatsanwältin oder des Leitenden Oberstaatsanwalts erfolgt die Vertretung nach der in § 182 Abs. 3 verankerten regionalen Reihenfolge.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

Gehalt des Staatsanwaltes

Gehalt des Staatsanwaltes

§ 190.

§ 190.

 

 

in der Gehaltsstufe

in der Gehaltsgruppe

St 1

St 2

St 3

Euro

1

5 428,3

--

--

2

5 894,6

--

--

3

6 598,2

--

--

4

7 274,1

8 030,4

--

5

7 952,6

8 538,1

10 739,3

6

8 586,9

9 350,2

11 331,6

7

9 111,4

10 161,8

12 279,4

8

9 544,6

10 933,3

13 566,4

9

9 696,9

11 213,5

14 121,6

in der Gehaltsstufe

in der Gehaltsgruppe

St 1

St 2

St 3

Euro

1

5 428,3

--

--

2

5 894,6

--

--

3

6 598,2

--

--

4

7 274,1

8 030,4

--

5

7 952,6

8 538,1

10 739,3

6

8 586,9

9 350,2

11 331,6

7

9 111,4

10 161,8

12 279,4

8

9 544,6

10 933,3

13 566,4

9

9 696,9

11 213,5

14 121,6

 

 

Ein festes Gehalt gebührt der Leiterin oder dem Leiter der Generalprokuratur im Ausmaß von 15 823,0 €.

Ein festes Gehalt gebührt den Mitgliedern der Bundesstaatsanwaltschaft im Ausmaß von 16 345,2 €.

(2) Es haben Anspruch auf ein Gehalt der

(2) Es haben Anspruch auf ein Gehalt der

           1. Gehaltsgruppe St 1:

           1. Gehaltsgruppe St 1:

               a) Staatsanwälte für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwälte),

               a) Staatsanwältin oder Staatsanwälte für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwältin oder Sprengelstaatsanwälte),

               b) Staatsanwälte,

               b) Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte,

                c) Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter),

                c) Leiterinnen und Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter),

               d) Erste Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft,

               d) Erste Stellvertreterinnen und Erste Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters einer Staatsanwaltschaft,

                e) Leiter einer Staatsanwaltschaft;

                e) Leiterinnen und Leiter einer Staatsanwaltschaft;

           2. Gehaltsgruppe St 2:

           2. Gehaltsgruppe St 2:

               a) Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft,

               a) Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft,

               b) Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft,

               b) Erste Stellvertreterinnen und Erste Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft,

                c) Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft,

                c) Leiterinnen und Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft,

               d) Stellvertreter des Leiters der WKStA,

               d) Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der WKStA,

                e) Leiterin oder Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiterin oder Gruppenleiter) der WKStA,

                e) Leiterinnen und Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter) der WKStA,

                f) Erster Stellvertreter des Leiters der WKStA,

                f) Erste Stellvertreterinnen und Erster Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der WKStA,

                g) Leiter der WKStA;

                g) die Leiterin oder der Leiter der WKStA;

           3. Gehaltsgruppe St 3:

           3. Gehaltsgruppe St 3:

               a) Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur,

               a) Generalanwältinnen und Generalanwälte der Bundesstaatsanwaltschaft,

               b) Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur.

               b) Leiterinnen und Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter) der Bundesstaatsanwaltschaft,

 

c) Erste Generalanwältinnen und Erste Generalanwälte,

 

d) Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft.

(3) bis (8) …

(3) bis (8) …

Dienstzulage

Dienstzulage

§ 192. Eine ruhegenussfähige Dienstzulage gebührt folgenden Staatsanwälten in folgendem Ausmaß:

§ 192. Eine ruhegenussfähige Dienstzulage gebührt folgenden Staatsanwälten in folgendem Ausmaß:

           1. bis 7. …

           1. bis 7. …

           8. Erster Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur .................. 429,2 €

           8. Erste Generalanwältin oder Erster Generalanwalt 443,4 €,

.

           9. Stellvertreterin oder Stellvertreter eines Mitglieds der Bundesstaatsanwaltschaft ........................ 664,80 €.

Planstellen für Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III

Planstellen für Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III

§ 197. (1) Für die in den Gehaltsgruppen I bis III ernannten Staatsanwälte sind folgende Planstellen vorgesehen:

§ 197. (1) Für die in den Gehaltsgruppen I bis III ernannten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind folgende Planstellen vorgesehen:

 

 

Gehaltsgruppe

Planstelle

I

Staatsanwalt für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwalt)

Staatsanwalt

Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter)

Erster Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft

Leiter einer Staatsanwaltschaft

II

Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft

Erster Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft

Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft

Stellvertreter des Leiters der WKStA

Erster Stellvertreter des Leiters der WKStA

Leiter der WKStA

III

Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur

 

Erster Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur

Gehaltsgruppe

Planstelle

I

Staatsanwältin oder Staatsanwalt für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwältin oder Sprengelstaatsanwalt)

Staatsanwältin oder Staatsanwalt

Leiterin oder Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiterin oder Gruppenleiter)

Erste Stellvertreterin oder Erster Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der Staatsanwaltschaft

Leiterin oder Leiter der Staatsanwaltschaft

II

Stellvertreterin oder Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft

Erste Stellvertreterin oder Erster Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft

Leiterin oder Leiter der Oberstaatsanwaltschaft

Stellvertreterin oder Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der WKStA

Erste Stellvertreterin oder Erster Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der WKStA

Leiterin oder Leiter der WKStA

III

Generalanwältin oder Generalanwalt der Bundesstaatsanwaltschaft

Leiterin oder Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiterin oder Gruppenleiter) der Bundesstaatsanwaltschaft

 

Erste Generalanwältin oder Erster Generalanwalt der Bundesstaatsanwaltschaft

 

 

(2) bis (8) …

(2) bis (8) …

Dienstzulage der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III

Dienstzulage der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III

§ 199. (1) …

§ 199. (1) …

(2) Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:

(2) Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:

 

Hundertsatz

1. Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I und II, soweit sie nicht unter Z 2 bis 5 angeführt sind

34,06

           2. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft, der nicht unter Z 3 oder 4 angeführt ist,

               b) Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft ab der Gehaltsstufe 13

40,64

           3. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines Oberlandesgerichtes mit Ausnahme des Leiters der Staatsanwaltschaft Wien,

               b) Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt,

                c) Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg,

               d) Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft

49,97

           4. a) Leiter der Staatsanwaltschaft Wien,

               b) Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft,

                c) Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur

59,38

           5. Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur

68,71

 

Hundertsatz

1. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I und II, soweit sie nicht unter Z 2 bis 5 angeführt sind

34,06

           2. a) Leiterinnen und Leiter einer Staatsanwaltschaft, die nicht unter Z 3 oder 4 angeführt sind,

               b) Stellvertreterin oder Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft ab der Gehaltsstufe 13

40,64

           3. a) Leiterinnen und Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines Oberlandesgerichts mit Ausnahme der Leiterin oder des Leiters der Staatsanwaltschaft Wien,

               b) die Leiterin oder der Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt,

                c) die Leiterin oder der Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg,

               d) Erste Stellvertreterinnen und Erste Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft

49,97

           4. a) die Leiterin oder der Leiter der Staatsanwaltschaft Wien,

               b) Leiterinnen und Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft,

                c) Generalanwältinnen und Generalanwälte der Bundesstaatsanwaltschaft

               d) Leiterinnen und Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiterin oder Gruppenleiter) der Bundesstaatsanwaltschaft

59,38

           5. Erste Generalanwältin oder Erster Generalanwalt der Bundesstaatsanwaltschaft

68,71

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

Dienstbeschreibung

Dienstbeschreibung

§ 203. (1) …

§ 203. (1) …

(2) Für die Dienstbeschreibung der Staatsanwälte ist zuständig:

(2) Für die Dienstbeschreibung der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ist zuständig:

           1. die Personalkommission bei der Oberstaatsanwaltschaft hinsichtlich der Staatsanwälte für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft sowie der bei den unterstellten Staatsanwaltschaften und bei der Oberstaatsanwaltschaft verwendeten Staatsanwälte mit Ausnahme des Leiters und des (der) Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft;

           1. die Personalkommission bei der Oberstaatsanwaltschaft hinsichtlich der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft sowie der bei den unterstellten Staatsanwaltschaften und bei der Oberstaatsanwaltschaft verwendeten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte mit Ausnahme der Leiterin des Leiters und der Ersten Stellvertreterin oder des Ersten Stellvertreters der der Ersten Stellvertreterinnen und Ersten Stellvertreterinnen der Leiterin oder des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft;

           2. die Personalkommission bei der Generalprokuratur hinsichtlich der Mitglieder der Generalprokuratur mit Ausnahme des Leiters und der Ersten Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur;

           2. die Personalkommission bei der Bundesstaatsanwaltschaft hinsichtlich der staatsanwaltschaftlichen Bediensteten der Bundesstaatsanwaltschaft mit Ausnahme der Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft;

           3. die Personalkommission beim Bundesministerium für Justiz hinsichtlich der Leiter und Ersten Stellvertreter der Leiter der Oberstaatsanwaltschaften, des Leiters und der Ersten Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur sowie der in § 205 genannten Staatsanwälte.

           3. die Personalkommission beim Bundesministerium für Justiz hinsichtlich der Leiterinnen und Leiter der Oberstaatsanwaltschaften, der Ersten Stellvertreterinnen und Ersten Stellvertreter der Leiterinnen und Leiter der Oberstaatsanwaltschaften sowie der in § 205 genannten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

Ernennung der Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungs- und Bundesfinanzgerichts

Ernennung der Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungs- und Bundesfinanzgerichts

§ 207. (1) und (2) …

§ 207. (1) und (2) …

(3) Die Ausschreibung ist auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen. Die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.

(3) Die Ausschreibung hat auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Jobbörse der Republik Österreich zu erfolgen. Sie kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.

(4) …

(4) …

7. Teil

7. Teil

Inkrafttreten und Vollziehung

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 212. (1) bis (88) …

§ 212. (1) bis (88) …

 

(89) § 9 Abs. 3, § 30 Abs. 3, § 87a Abs. 2, § 95 Abs. 1, § 96, § 100 Abs. 3, § 111 Z 5, §118 Abs. 1 § 175 Abs. 1, § 176 Abs. 2 Z 5, § 177 Abs. 2 und 3, § 178 Abs. 3 und 5, § 180 Abs. 1, § 181 Abs. 1 bis 3, § 182 Abs. 3 und 6 Z 2, § 184 Abs. 1, § 190 Abs. 1 und 2, § 192 Z 8 und 9, § 197 Abs. 1, § 199 Abs. 2, § 203 Abs. 1 und 2, § 207 Abs. 3 und § 212b in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2026 treten ein Jahr nach Ablauf des Tages der erstmaligen Ernennung der Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft in Kraft.

 

§ 212b. Einem staatsanwaltlichen Mitglied der Generalprokuratur, das gemäß Art. 151 Abs. xx Z 3 zweiter Satz B-VG übergeleitet wurde, gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß der jeweiligen Differenz des Bezugs als (Erste) Generalanwältin oder (Erster) Generalanwalt der Bundestaatsanwaltschaft und dem Bezug, den das staatsanwaltliche Mitglied in seiner bisherigen Verwendung bei der Generalprokuratur erhielte.

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 3

Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes

Abschnitt I

Abschnitt I

Staatsanwaltschaften

Staatsanwaltschaften

Aufbau der Staatsanwaltschaften

Aufbau der Staatsanwaltschaften

§ 2. (1) Am Sitz jedes in Strafsachen tätigen Landesgerichts besteht eine Staatsanwaltschaft, am Sitz jedes Oberlandesgerichts eine Oberstaatsanwaltschaft und beim Obersten Gerichtshof die Generalprokuratur. Die Staatsanwaltschaften sind den Oberstaatsanwaltschaften und diese sowie die Generalprokuratur dem Bundesminister für Justiz unmittelbar untergeordnet und weisungsgebunden.

§ 2. (1) Am Sitz jedes in Strafsachen tätigen Landesgerichts besteht eine Staatsanwaltschaft, am Sitz jedes Oberlandesgerichts eine Oberstaatsanwaltschaft und beim Obersten Gerichtshof die Bundesstaatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaften sind den Oberstaatsanwaltschaften und diese fachlich der Bundesstaatsanwaltschaft unmittelbar untergeordnet und weisungsgebunden. Unbeschadet dessen unterliegen die Staatsanwaltschaften in allen übrigen Angelegenheiten, insbesondere jenen des Personals und des Budgets, den Weisungen des Bundesministeriums für Justiz.

(2) Den Staatsanwaltschaften, Oberstaatsanwaltschaften und der Generalprokuratur steht ein Leiter vor. Dieser vertritt die Behörde nach außen, beaufsichtigt die Tätigkeiten der ihm unterstehenden Organe und erteilt ihnen erforderlichenfalls Weisungen. Er ist im Einzelfall befugt, die Amtsverrichtungen aller ihm untergeordneten Organe selbst zu übernehmen oder mit der Wahrnehmung staatsanwaltschaftlicher Aufgaben aus schwerwiegenden Gründen einen anderen als den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Staatsanwalt zu betrauen.

(2) Den Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften steht ein Leiter vor. Dieser vertritt die Behörde nach außen, beaufsichtigt die Tätigkeiten der ihm unterstehenden Organe und erteilt ihnen erforderlichenfalls Weisungen. Er ist im Einzelfall befugt, die Amtsverrichtungen aller ihm untergeordneten Organe selbst zu übernehmen oder mit der Wahrnehmung staatsanwaltschaftlicher Aufgaben aus wichtigen persönlichen und dienstlichen Gründen einen anderen als den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Staatsanwalt zu betrauen; die Entscheidung auf Betrauung eines anderen Staatsanwalts ist schriftlich zu begründen.

 

(3) Soweit im Folgenden nicht etwas Anderes vorgeschrieben ist, gilt für die Bundesstaatsanwaltschaft das Bundesgesetz über die Bundesstaatsanwaltschaft, BGBl. I Nr. xxx/202x.

Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption

Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption

§ 2a. (1) bis (3) ...

§ 2a. (1) bis (3) ...

(4) Die WKStA hat dem Bundesminister für Justiz bis Ende April eines jeden Jahres über die im abgelaufenen Kalenderjahr erledigten und über die noch anhängigen Strafsachen zu berichten. In diesem Bericht hat die WKStA ihre Wahrnehmungen über Zustand und Gang der Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität sowie Korruptions- und entsprechenden Organisationsdelikten und über Mängel der Gesetzgebung oder des Geschäftsganges aufzunehmen und gegebenenfalls geeignete Änderungsvorschläge zu unterbreiten.

(4) Die WKStA hat der Oberstaatsanwaltschaft Wien und diese der Bundesstaatsanwaltschaft bis Ende April eines jeden Jahres über die im abgelaufenen Kalenderjahr erledigten und über die noch anhängigen Strafsachen zu berichten. In diesem Bericht hat die WKStA ihre Wahrnehmungen über Zustand und Gang der Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität sowie Korruptions- und entsprechenden Organisationsdelikten und über Mängel der Gesetzgebung oder des Geschäftsganges aufzunehmen und gegebenenfalls geeignete Änderungsvorschläge zu unterbreiten.

(5) und (6) ...

(5) und (6) ...

Abschnitt III

Abschnitt III

Innere Einrichtung der Staatsanwaltschaften. Berichte

Innere Einrichtung der Staatsanwaltschaften. Berichte

Geschäftsverteilung

Geschäftsverteilung

§ 6. (1) bis (3) ...

§ 6. (1) bis (3) ...

(4) Die Oberstaatsanwaltschaften und die Generalprokuratur haben ihre Geschäftsverteilung dem Bundesministerium für Justiz in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.

(4) Die Oberstaatsanwaltschaften haben ihre Geschäftsverteilung dem Bundesministerium für Justiz und der Bundesstaatsanwaltschaft in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.

(5) und (6) ...

(5) und (6) ...

Berichte der Staatsanwaltschaften

Berichte der Staatsanwaltschaften

§ 8. (1) Die Staatsanwaltschaften haben über Strafsachen, an denen wegen der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat oder der Funktion des Verdächtigen im öffentlichen Leben ein besonderes öffentliches Interesse besteht, oder in denen noch nicht hinreichend geklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen sind, von sich aus der jeweils übergeordneten Oberstaatsanwaltschaft zu berichten.

§ 8. (1) Die Staatsanwaltschaften haben über Strafsachen, an denen wegen der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat oder der Funktion des Verdächtigen im öffentlichen Leben (Abs. 3 Z 1) ein besonderes öffentliches Interesse besteht, von sich aus der jeweils übergeordneten Oberstaatsanwaltschaft zu berichten. Berichte sind anlässlich der ersten Anordnung zu erstatten; wird ohne vorherige Anordnung ein Ermittlungsverfahren nach den Bestimmungen des 10. oder 11. Hauptstück beendet, von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach den Bestimmungen des 10a. Hauptstückes der StPO abgesehen oder eine Anklage eingebracht (§ 210 StPO), so ist über die erfolgte Erledigung zu berichten (Anfallsbericht).

(1a) Berichte nach Abs. 1 haben das beabsichtigte Vorgehen darzustellen und zu begründen. Ihnen ist der Entwurf der beabsichtigten Erledigung anzuschließen. Soweit sich diese Angaben nicht aus dem Entwurf der Erledigung ergeben, haben sie insbesondere zu enthalten:

 

           1. eine Darstellung des dem Bericht zu Grunde liegenden Sachverhalts;

 

           2. die aufgenommenen Beweise und deren Würdigung;

 

           3. die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts.

 

(2) Die Oberstaatsanwaltschaften können in Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Weisungsbefugnisse, insbesondere auch zur Förderung einer einheitlichen Rechtsanwendung, schriftlich anordnen, dass ihnen über bestimmte Gruppen von Strafsachen Bericht erstattet werde; sie können auch in Einzelfällen Berichte anfordern, wobei sich Zeitpunkt und Art der Berichterstattung nach den besonderen Anordnungen der Oberstaatsanwaltschaften richten.

(2) Die Oberstaatsanwaltschaften können in Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Weisungsbefugnisse, insbesondere auch zur Förderung einer einheitlichen Rechtsanwendung, schriftlich anordnen, dass ihnen über bestimmte Gruppen von Strafsachen Bericht erstattet werde (Gruppenberichte); sie können auch in Einzelfällen Berichte anfordern, wobei sich Zeitpunkt und Art der Berichterstattung nach den besonderen Anordnungen der Oberstaatsanwaltschaften richten. Gruppenberichte sind in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise im Internet zu veröffentlichen und bereit zu halten.

(3) Berichte nach Abs. 1 sind grundsätzlich vor einer Beendigung des Ermittlungsverfahrens oder dem Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach den Bestimmungen des 10., 10a. und 11. Hauptstückes der StPO, dem Einbringen (§ 210 StPO) oder dem Rücktritt von einer Anklage (§ 227) oder vor der Entscheidung über einen Rechtsmittelverzicht

(3) Ist eine nicht hinreichend geklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen, ist umgehend ein Bericht über das beabsichtigte Vorgehen (Vorhabensbericht) zu erstatten. Im Übrigen ist ein Vorhabensbericht vor einer Beendigung des Ermittlungsverfahrens oder dem Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach den Bestimmungen des 10., 10a. und 11. Hauptstückes der StPO, dem Einbringen (§ 210 StPO), dem Rücktritt von einer Anklage (§ 227 StPO) oder vor der Entscheidung über einen Rechtsmittelverzicht zu erstatten:

 

           1. wegen Straftaten von

 

               a) Mitgliedern einer gesetzgebenden Körperschaft,

 

               b) obersten Organen der Vollziehung (Art. 19 B-VG), und

 

                c) Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs und des Obersten Gerichtshofs,

 

wenn ein Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit (lit. a) oder der Funktion (lit. b und c) nicht auszuschließen ist;

oder die Ausführung eines Rechtsmittels im Hauptverfahren zu erstatten, es sei denn, dass zuvor eine Anordnung oder ein Antrag von der Beurteilung einer noch nicht hinreichend geklärten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Im Übrigen

           2. wegen Straftaten, durch die eine erhebliche Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Bevölkerung oder eines großen Personenkreises eingetreten ist oder droht oder durch die die nationale Sicherheit, die umfassende Landesverteidigung, die öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die Umwelt oder das wirtschaftliche Wohl der Republik Österreich schwer geschädigt wurde oder werden könnte.

haben die Staatsanwaltschaften in Strafverfahren, die einer Berichtspflicht nach Abs. 1 unterliegen, über bedeutende Verfahrensschritte, insbesondere Zwangsmaßnahmen (§§ 102 Abs. 1 zweiter Satz, 105 Abs. 1 StPO), zu informieren, nachdem diese angeordnet wurden.

(4) Vorhabensberichte haben das beabsichtigte Vorgehen darzustellen und zu begründen. Ihnen ist ein Entwurf der Erledigung anzuschließen. Soweit sich die folgenden Angaben nicht aus angeschlossenen Anordnungen oder Erledigungsentwürfen ergeben, haben Berichte insbesondere zu enthalten:

 

           1. eine Darstellung des dem Bericht zu Grunde liegenden Sachverhalts;

 

           2. die aufgenommenen Beweise und deren Würdigung;

 

           3. die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts.

(4) Der Pflicht zur Berichterstattung über eine beabsichtige Verfügung oder Erledigung stehen Anordnungen und Anträge, die wegen Gefahr im Verzug sofort gestellt werden müssen, nicht entgegen.

(5) Der Pflicht zur Berichterstattung über eine beabsichtige Erledigung stehen Anordnungen und Anträge, die wegen Gefahr im Verzug sofort erlassen oder gestellt werden müssen, nicht entgegen.

Erlässe und Berichte der Oberstaatsanwaltschaften

Erlässe und Berichte der Oberstaatsanwaltschaften

§ 8a. (1) Die Oberstaatsanwaltschaften haben Berichte gemäß § 8 zu prüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Weisungen (§ 29) zu erteilen. Diese haben sich vor einem beabsichtigten Vorgehen nach Abs. 2 auf bloße Aufträge zur Beseitigung von Unvollständigkeiten der vorgelegten Berichte (§ 8 Abs. 1a) zu beschränken.

§ 8a. (1) Die Oberstaatsanwaltschaften haben ihr gemäß § 8 vorgelegte Berichte zu prüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Weisungen (§ 29) zu erteilen. Diese haben sich vor einem beabsichtigten Vorgehen nach Abs. 2 und 3 auf bloße Aufträge zur Beseitigung von Unvollständigkeiten der vorgelegten Berichte (§ 8 Abs. 4) zu beschränken.

(2) Soweit nicht bloß

(2) Die Oberstaatsanwaltschaften haben Anfallsberichte (§ 8 Abs. 1) der Bundesministerin für Justiz vorzulegen,

 

           1. in den Fällen des § 8 Abs. 3 Z 1, und

 

           2. in den Fällen des § 8 Abs. 3 Z 2, sofern eine Gefahr außergewöhnlichen Ausmaßes für das Leben oder die Gesundheit der Bevölkerung oder eines großen Personenkreises eingetreten ist oder droht oder durch die die nationale Sicherheit, die umfassende Landesverteidigung, die öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die Umwelt oder das wirtschaftliche Wohl der Republik Österreich in außergewöhnlichem Ausmaß geschädigt wurde oder werden könnte,

Strafsachen mit räumlich begrenzter Bedeutung betroffen sind oder eine noch nicht hinreichend geklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen ist,

           3. in anderen Strafsachen, an denen wegen der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat ein besonderes öffentliches Interesse besteht und sie von überregionaler Bedeutung sind.

haben die Oberstaatsanwaltschaften Berichte gemäß § 8 Abs. 1 mit einer Stellungnahme, ob gegen das beabsichtigte Vorgehen oder die Art der zur Genehmigung vorgelegten Erledigung ein Einwand besteht, dem Bundesminister für Justiz vorzulegen, der sodann gegenüber der berichtenden Oberstaatsanwaltschaft gemäß Abs. 1 vorzugehen hat.

(3) In den in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Fällen haben die Oberstaatsanwaltschaften Vorhabensberichte (§ 8 Abs. 3) mit einer Stellungnahme, ob gegen das beabsichtigte Vorgehen oder die Art der zur Genehmigung vorgelegten Erledigung ein Einwand besteht, der Bundesministerin für Justiz vorzulegen; gleiches gilt, wenn eine noch nicht hinreichend geklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen ist.

(3) In Wahrnehmung seiner Aufsichts- und Weisungsbefugnisse (§ 29a), zur Förderung einer einheitlichen Rechtsanwendung sowie zur Berichterstattung gegenüber gesetzgebenden Körperschaften, ihren Organen und internationalen Organisationen kann der Bundesminister für Justiz gemäß § 8 Abs. Er kann in diesen Fällen von den Oberstaatsanwaltschaften auch Berichte über die Sachbehandlung in einzelnen Verfahren anfordern. Dies ist im Tagebuch ersichtlich zu machen.

 

(4) Formlose Auskünfte und Informationen an das Bundesministerium für Justiz über den Gegenstand und Stand eines Verfahrens zur Beantwortung von medialen Anfragen stellen keine Berichte im Sinne des Abs. 3 dar.

(4) Formlose Auskünfte und Informationen an die Bundesministerin für Justiz über den Gegenstand und Stand eines Verfahrens zur Beantwortung von medialen Anfragen stellen keine Berichte im Sinne des Abs. 3 dar.

 

Erlässe der Bundesministerin für Justiz

 

§ 8b. (1) Die Bundesministerin für Justiz hat ihr gemäß § 8a vorgelegte Berichte gemäß § 8 zu prüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Weisungen (§ 29a) zu erteilen.

 

(2) In Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Weisungsbefugnisse (§ 29a), zur Förderung einheitlicher Rechtsanwendung sowie zur Berichterstattung gegenüber gesetzgebenden Körperschaften, ihren Organen, internationalen Organisationen kann die Bundesministerin für Justiz gemäß § 8 Abs. 2 vorgehen. Sie kann in diesen Fällen von den Oberstaatsanwaltschaften auch Berichte über die Sachbehandlung in einzelnen Verfahren anfordern. Gruppenberichte sind in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise im Internet zu veröffentlichen und bereit zu halten.

 

Erlässe der Bundesministerin oder des Bundesministers für Justiz

 

§ 8c. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz kann von der Bundesstaatsanwaltschaft schriftlich Berichte über die Sachbehandlung in einzelnen Verfahren (Informationsberichte) anfordern

 

           1. zur Berichterstattung gegenüber gesetzgebenden Körperschaften, ihren Organen, nationalen, supranationalen, europäischen und internationalen Institutionen oder Organisationen, sowie

 

           2. in Wahrnehmung der Aufgaben des Bundesministeriums für Justiz

 

                a. in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof,

 

                b. in Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union,

 

                c. in Verfahren wegen Beschwerden aufgrund der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, und von Menschenrechtsbeschwerden an die Vereinten Nationen,

 

                d. in Straf- oder Disziplinarverfahren gegen einen Staatsanwalt,

 

                e. in Verfahren nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949,

 

                 f. in Verfahren gegen den Bund wegen behaupteter Rechtsverletzung eines Organs einer Staatsanwaltschaft,

 

                g. in Verfahren wegen Entschädigungen nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2002 ­ StEG 2005, BGBl. I Nr. 125/2004, und damit verbundener Ersatzansprüche nach Art. 5 Abs. 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sowie Art. 7 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988,

 

                h. in Verfahren wegen Ansprüchen gemäß § 506a des Allgemeines Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,

 

                 i. in Verfahren wegen Ersatzansprüchen nach § 148 StPO,

 

                 j. in Verfahren wegen Ansprüchen nach § 373b und § 444 Abs. 2 StPO sowie

 

                k. in Verfahren wegen Anträgen auf Entschädigung aus verfallenen Haftkautionen nach § 180 Abs. 5 StPO.

 

Die Anforderung eines Informationsberichts ist schriftlich zu begründen und in den Akten der Bundesstaatsanwalt ersichtlich zu machen.

 

(2) Zur Berichterstattung nach Abs. 1 Z 1 und soweit dies für die Wahrnehmung ihrer oder seiner rechtspolitischen Aufgaben erforderlich ist, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz von der Bundesstaatsanwaltschaft schriftlich auch Berichte zu ihren Wahrnehmungen über bestimmte Gruppen von Strafsachen anfordern.

 

(3) Jede Anforderung eines Berichts (Abs. 1 und 2) ist im Tagebuch ersichtlich zu machen.

Monats- und Jahresberichte

Monats- und Jahresberichte

§ 10. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2007)

§ 10. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2007)

(2) ...

(2) ...

(3) Die Oberstaatsanwaltschaften haben dem Bundesministerium für Justiz Übersichten über die Disziplinarsachen der Richter und der Notare vorzulegen.

(3) Die Oberstaatsanwaltschaften haben der Bundesstaatsanwaltschaft und diese dem Bundesministerium für Justiz Übersichten über die Disziplinarsachen der Richter und der Notare vorzulegen.

(4) Alljährlich haben die Staatsanwaltschaften den Oberstaatsanwaltschaften und diese sowie die Generalprokuratur dem Bundesministerium für Justiz ihre Wahrnehmungen über Zustand und Gang der Rechtspflege sowie über Mängel der Gesetzgebung oder des Geschäftsganges zu berichten und gegebenenfalls geeignete Änderungsvorschläge zu unterbreiten.

(4) Alljährlich haben die Staatsanwaltschaften den Oberstaatsanwaltschaften und diese der Bundesstaatsanwaltschaft ihre Wahrnehmungen über Zustand und Gang der Rechtspflege sowie über Mängel der Gesetzgebung oder des Geschäftsganges berichten und gegebenenfalls geeignete Änderungsvorschläge zu unterbreiten.

(5) Die Staatsanwaltschaften und die Oberstaatsanwaltschaften haben unbeschadet der Verpflichtung nach Abs. 2 an Statistiken und automationsunterstützten Informationssystemen im Justizbereich durch Beistellung von Daten und Unterlagen mitzuwirken. Auch die Generalprokuratur hat gegebenenfalls einen Beitrag zu Statistiken und Informationssystemen zu leisten.

(5) Die Staatsanwaltschaften und die Oberstaatsanwaltschaften haben unbeschadet der Verpflichtung nach Abs. 2 an Statistiken und automationsunterstützten Informationssystemen im Justizbereich durch Beistellung von Daten und Unterlagen mitzuwirken. Auch die Bundesstaatsanwaltschaft hat gegebenenfalls einen Beitrag zu Statistiken und Informationssystemen zu leisten.

Berichte über besondere Ermittlungsmaßnahmen

Berichte über besondere Ermittlungsmaßnahmen

§ 10a. (1) und (2) ...

§ 10a. (1) und (2) ...

(3) Die Oberstaatsanwaltschaften haben diese Berichte zu prüfen, sie gegebenenfalls richtigstellen zu lassen oder sonst erforderliche Verfügungen zu treffen. Sie haben dem Bundesministerium für Justiz eine Gesamtübersicht über besondere Ermittlungsmaßnahmen samt den Ausfertigungen der bewilligten Anordnungen im Sinne des Abs. 1 zu übermitteln.

(3) Die Oberstaatsanwaltschaften haben diese Berichte zu prüfen, sie gegebenenfalls richtigstellen zu lassen oder sonst erforderliche Verfügungen zu treffen. Sie haben der Bundesstaatsanwaltschaft eine Gesamtübersicht über besondere Ermittlungsmaßnahmen samt den Ausfertigungen der bewilligten Anordnungen im Sinne des Abs. 1 zu übermitteln.

(4) Der Bundesminister für Justiz hat auf Grundlage der Berichte der Staatsanwaltschaften und des Berichtes des Rechtsschutzbeauftragten alljährlich dem Nationalrat, dem Datenschutzrat und der Datenschutzbehörde einen Gesamtbericht über den Einsatz besonderer Ermittlungsmaßnahmen zu erstatten, soweit diese mit gerichtlicher Bewilligung durchgeführt wurden.

(4) Die Bundesstaatsanwaltschaft hat auf Grundlage der Berichte der Staatsanwaltschaften und des Berichtes des Rechtsschutzbeauftragten alljährlich dem Nationalrat, dem Datenschutzrat und der Datenschutzbehörde einen Gesamtbericht über den Einsatz besonderer Ermittlungsmaßnahmen zu erstatten, soweit diese mit gerichtlicher Bewilligung durchgeführt wurden.

Abschnitt V

Abschnitt V

WEISUNGEN

WEISUNGEN

Weisungen der Oberstaatsanwaltschaften

Weisungen der Oberstaatsanwaltschaften

§ 29. (1) ...

§ 29. (1) ...

(2) Wird die Sachbehandlung in einem bestimmten Verfahren mündlich erörtert, so hat die Staatsanwaltschaft das Ergebnis einer solchen Erörterung in einer Niederschrift festzuhalten, in der insbesondere anzuführen ist, ob sich eine übereinstimmende Rechtsauffassung ergeben hat oder die Oberstaatsanwaltschaft eine Weisung erteilt hat. Die Niederschrift ist von sämtlichen anwesenden Personen zu unterfertigen.

(2) Vor einer mündlichen Erörterung in einem bestimmten Verfahren ist klarzustellen, ob diese der Erörterung der Sachbehandlung dienen soll; in diesem Fall ist die Erstattung eines Vorhabensberichtes (§ 8 Abs. 3) erforderlich. Wird die Sachbehandlung in einem bestimmten Verfahren mündlich erörtert, so hat die Staatsanwaltschaft das Ergebnis einer solchen Erörterung in einer Niederschrift festzuhalten, in der insbesondere anzuführen ist, ob sich eine übereinstimmende Rechtsauffassung ergeben hat oder die Oberstaatsanwaltschaft eine Weisung erteilt hat. Die Niederschrift ist von sämtlichen anwesenden Personen zu unterfertigen.

(3) ...

(3) ...

Weisungen an die Oberstaatsanwaltschaft

Weisungen an die Oberstaatsanwaltschaft

§ 29a. (1) Der Bundesminister für Justiz hat die Berichte der Oberstaatsanwaltschaften sowie das beabsichtigte Vorgehen zu prüfen. Weisungen sind unter Bezugnahme auf diese Gesetzesstelle schriftlich auszufertigen und zu begründen. Die Oberstaatsanwaltschaften haben sodann gemäß § 29 vorzugehen.

§ 29a. (1) Weisungen der Bundesstaatanwaltschaft zur Sachbehandlung sind unter Bezugnahme auf diese Gesetzesstelle schriftlich auszufertigen und zu begründen. Die Oberstaatsanwaltschaften haben sodann gemäß § 29 vorzugehen.

(1a) Der Bundesminister für Justiz prüft das beabsichtigte Vorgehen grundsätzlich aufgrund der vorgelegten Berichte. Er kann jedoch Ermittlungs- oder Strafakten oder einzelne Aktenteile anfordern, um insbesondere begründete Bedenken oder Anhaltspunkte für Unvollständigkeiten der vorgelegten Berichte (§ 8 Abs. 1a) aufzuklären. Eine Weisung hat der Bundesminister für Justiz jedenfalls zu erteilen, wenn

(2) Die Bundesstaatsanwaltschaft prüft das beabsichtigte Vorgehen grundsätzlich aufgrund der vorgelegten Berichte. Sie kann jedoch Ermittlungs- oder Strafakten oder einzelne Aktenteile anfordern, um insbesondere begründete Bedenken oder Anhaltspunkte für Unvollständigkeiten der vorgelegten Berichte (§ 8 Abs. 4) aufzuklären.

           1. der Bericht über entscheidende Tatsachen undeutlich, unvollständig, mit sich im Widerspruch oder nur offenbar unzureichend begründet ist,

 

           2. zwischen den Angaben des Berichts und jenen des Erledigungsentwurfs ein erheblicher Widerspruch besteht, oder

 

           3. im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts ein Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde.

 

(2) Für die mündliche Erörterung der Sachbehandlung in einem bestimmten Verfahren gilt § 29 Abs. 2 sinngemäß, wobei die Niederschrift durch die Oberstaatsanwaltschaft abzufassen ist, soweit die Staatsanwaltschaft an der mündlichen Erörterung nicht beteiligt war.

(3) Für die mündliche Erörterung in einem bestimmten Verfahren gilt § 29 Abs. 2 sinngemäß, wobei im Fall der Erörterung der Sachbehandlung die Niederschrift durch die Oberstaatsanwaltschaft abzufassen ist, soweit die Staatsanwaltschaft an der mündlichen Erörterung nicht beteiligt war.

(3) Der Bundesminister für Justiz hat dem Nationalrat und dem Bundesrat jährlich über die von ihm erteilten Weisungen zu berichten, nachdem das der Weisung zu Grunde liegende Verfahren beendet wurde.

 

Beirat für den ministeriellen Weisungsbereich („Weisungsrat“)

 

§ 29b. (1) Bei der Generalprokuratur besteht ein Beirat für den ministeriellen Weisungsbereich („Weisungsrat“). Diesem gehören der Generalprokurator als Vorsitzender und zwei weitere Mitglieder an. Im Fall ihrer Verhinderung werden der Generalprokurator durch seine Ersten Stellvertreter in der Rangfolge (§ 182 Abs. 3 RStDG), die beiden weiteren Mitglieder durch Ersatzmitglieder vertreten.

 

(2) Die beiden weiteren Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder werden auf Basis einer Vorauswahl durch den Rechtsschutzbeauftragten der Justiz (§ 47a StPO) nach Anhörung der Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs und des Obersten Gerichtshofs über Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten für die Dauer von sieben Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind nicht zulässig. Der Vorschlag hat zumindest doppelt so viele Namen zu enthalten, wie Personen als Mitglieder zu bestellen sind. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds oder Ersatzmitglieds ist ein Nachfolger für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.

 

(3) Die Bestellung der weiteren Mitglieder und der Ersatzmitglieder endet bei Verzicht, im Fall des Todes, mit Ende der Funktionsperiode oder wegen nachträglicher Unvereinbarkeit gemäß Abs. 4, im Fall des Endes der Funktionsperiode jedoch nicht vor einer Neubestellung gemäß Abs. 2. Jedes Mitglied des Weisungsrats hat eine Befangenheit im Sinne des § 47 Abs. 1 StPO unverzüglich den anderen Mitgliedern anzuzeigen.

 

(4) Die gemäß Abs. 2 bestellten weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder des Weisungsrats müssen besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Straf- und Strafverfahrensrechts aufweisen sowie mindestens fünfzehn Jahre in einem Beruf im Bereich des Strafrechts tätig gewesen sein, für den der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften Berufsvoraussetzung ist. Richter- und Staatsanwälte des Dienststandes, der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter, Rechtsanwälte, die in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen sind, und andere Personen, die vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen oder zu diesem nicht berufen sind (§§ 2 und 3 des Geschworenen- und Schöffengesetzes) dürfen als weitere Mitglieder nicht bestellt werden. Das Gleichbehandlungsgebot ist zu beachten.

 

(5) Der Weisungsrat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder seine Vertretung und zwei weitere Personen als Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind. Er trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist zulässig, wenn sich sämtliche Mitglieder des Weisungsrats damit im Einzelfall einverstanden erklären.

 

(6) Die Sitzungen und Abstimmungen des Weisungsrats sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Weisungsrats unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sie sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Die Äußerungen (§ 29c Abs. 3) des Weisungsrats können von diesem in sinngemäßer Anwendung des § 35b bekannt gegeben werden.

 

(7) Die näheren Regelungen über die Aufgaben des Vorsitzenden, Rechte und Pflichten der Mitglieder, die Einberufung von Sitzungen, die Vertretung der weiteren Mitglieder im Verhinderungsfall, die Bedingungen der Beschlussfassung im Umlaufweg und die Protokollierung sind in einer Geschäftsordnung des Weisungsrats zu treffen, die der Genehmigung des Bundesministers für Justiz bedarf.

 

(8) Die Kanzleigeschäfte des Weisungsrats werden von der Geschäftsstelle der Generalprokuratur wahrgenommen. Den gemäß Abs. 2 bestellten Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Weisungsrats gebührt als Entschädigung für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz für jede, wenn auch nur begonnene Stunde ein Zehntel der Entschädigung eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes für einen Sitzungstag (§ 4 Abs. 3 des Verfassungsgerichtshofgesetzes). Für die Vergütung ihrer Reisekosten gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete sinngemäß mit der Maßgabe, dass ihr Wohnsitz als Dienstort gilt und dass ihnen die Reisezulage in der Gebührenstufe 3 gebührt. Für die Bemessung der den gemäß Abs. 2 bestellten Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Weisungsrats zustehenden Gebühren ist der Bundesminister für Justiz zuständig.

 

Aufgaben des Weisungsrats

 

§ 29c. (1) Der Bundesminister für Justiz hat dem Weisungsrat (§ 29b) zu seiner Beratung in folgenden Fällen den Bericht der Staatsanwaltschaft über ihr beabsichtigtes Vorgehen nach § 8 Abs. 1, die Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft sowie einen begründeten Erledigungsentwurf vorzulegen:

 

           1. wenn eine Weisung zur Sachbehandlung in einem bestimmten Verfahren (§ 29a Abs. 1) erteilt werden soll;

 

           2. bei Strafsachen gegen oberste Organe der Vollziehung (Art. 19 B-VG), Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs und des Obersten Gerichtshofs sowie der Generalprokuratur;

 

           3. wenn es der Bundesminister für Justiz wegen des außergewöhnlichen Interesses der Öffentlichkeit an der Strafsache, insbesondere bei wiederholter und überregionaler medialer Berichterstattung oder wiederholter öffentlicher Kritik am Vorgehen der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei, oder aus Befangenheitsgründen für erforderlich hält.

 

(2) Wird dem Weisungsrat vom Bundesminister für Justiz ein Erledigungsvorschlag gemäß Abs. 1 vorgelegt, so hat der Vorsitzende ehestmöglich eine Sitzung des Weisungsrats anzuberaumen; auf Verlangen sind ihm einzelne Aktenbestandteile oder der gesamte Ermittlungsakt zu übersenden.

 

(3) Der Weisungsrat erstattet unter Beachtung des Beschleunigungsgebotes (§ 9 StPO) ehestmöglich eine schriftliche Äußerung zum Erledigungsentwurf des Bundesministers für Justiz. Trägt der Bundesminister für Justiz der Äußerung des Weisungsrats im Ergebnis nicht Rechnung, so ist die Äußerung samt der Begründung, weshalb ihr nicht Rechnung getragen wurde, jedenfalls im Bericht an den Nationalrat und den Bundesrat gemäß § 29a Abs. 3 StAG zu veröffentlichen.

 

(4) Wird der Weisungsrat gemäß Abs. 1 befasst und in weiterer Folge eine Weisung auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens erteilt, so hat die Staatsanwaltschaft den Rechtsschutzbeauftragten im Sinne des § 194 Abs. 3 StPO mit den Wirkungen des § 195 Abs. 2a zu verständigen.

 

(5) In Angelegenheiten der internationalen strafrechtlichen Zusammenarbeit der Justizbehörden und in anderen keinen Aufschub duldenden Fällen, insbesondere in Haftsachen und der Frage der Erklärung eines Rechtsmittelverzichts und der Ausführung von Rechtsmitteln genügt es, den Weisungsrat im Nachhinein zu befassen.

 

Abschnitt VI

Abschnitt VI

GESCHÄFTSGANG DER STAATSANWALTSCHAFTEN

GESCHÄFTSGANG DER STAATSANWALTSCHAFTEN

Register, sonstige Geschäftsbehelfe und elektronischer Rechtsverkehr

Register, sonstige Geschäftsbehelfe und elektronischer Rechtsverkehr

§ 34a. (1) und (2) ...

§ 34a. (1) und (2) ...

(2a) § 85 GOG gilt sinngemäß. Die Entscheidung über eine Beschwerde obliegt

(2a) § 85 GOG gilt sinngemäß. Die Entscheidung über eine Beschwerde obliegt

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

           3. wegen einer Verletzung durch ein Organ der Generalprokuratur dem Obersten Gerichtshof.

           3. wegen einer Verletzung durch ein Organ der Bundesstaatsanwaltschaft dem Obersten Gerichtshof.

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der StPO, sofern im Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, nichts anderes bestimmt ist.

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der StPO, sofern im Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, nichts anderes bestimmt ist.

(3) bis (5) ...

(3) bis (5) ...

(6) Im staatsanwaltschaftlichen Bereich sind das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und die jeweils verfahrensführende Staatsanwaltschaft, die Oberstaatsanwaltschaft oder die Generalprokuratur als für die Verarbeitung von Daten Verantwortliche zu betrachten. Soweit den Verantwortlichen Rechte und Pflichten nach der StPO treffen, sind diese von der jeweils verfahrensführenden Staatsanwaltschaft, der Oberstaatsanwaltschaft oder der Generalprokuratur wahrzunehmen.

(6) Im staatsanwaltschaftlichen Bereich sind das Bundesministerium für Justiz und die jeweils verfahrensführende Staatsanwaltschaft, die Oberstaatsanwaltschaft oder die Bundesstaatsanwaltschaft als für die Verarbeitung von Daten Verantwortliche zu betrachten. Soweit den Verantwortlichen Rechte und Pflichten nach der StPO treffen, sind diese von der jeweils verfahrensführenden Staatsanwaltschaft, der Oberstaatsanwaltschaft oder der Bundesstaatsanwaltschaft wahrzunehmen.

Einsicht in Behelfe und Unterlagen der staatsanwaltschaftlichen Behörden

Einsicht in Behelfe und Unterlagen der staatsanwaltschaftlichen Behörden

§ 35. (1) Das Recht auf Einsicht in Tagebücher steht unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen nur Staatsanwaltschaften und dem Bundesministerium für Justiz sowie im erforderlichen Umfang jenen Behörden zu, die mit einem Straf- oder Disziplinarverfahren gegen einen Staatsanwalt oder mit einem Verfahren nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, gegen den Bund wegen behaupteter Rechtsverletzung eines Organs einer Staatsanwaltschaft befaßt sind.

§ 35. (1) Das Recht auf Einsicht in Tagebücher steht unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen nur Staatsanwaltschaften, dem Bundesministerium für Justiz für die in § 8c genannten Zwecke sowie im erforderlichen Umfang jenen Behörden zu, die mit einem Straf- oder Disziplinarverfahren gegen einen Staatsanwalt oder mit einem Verfahren nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, gegen den Bund wegen behaupteter Rechtsverletzung eines Organs einer Staatsanwaltschaft befaßt sind.

(2) ...

(2) ...

(3) Darüber hinaus kann das Bundesministerium für Justiz oder die Oberstaatsanwaltschaft zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder aus anderen vergleichbar wichtigen Gründen Einsicht in Tagebücher gestatten. In diesem Fall soll die Einsicht nicht gewährt werden, bevor seit Zurücklegung der Anzeige oder sonstiger Beendigung des Verfahrens zehn Jahre vergangen sind.

(3) Darüber hinaus kann die Bundesstaatsanwaltschaft oder die Oberstaatsanwaltschaft zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder aus anderen vergleichbar wichtigen Gründen Einsicht in Tagebücher gestatten. In diesem Fall soll die Einsicht nicht gewährt werden, bevor seit Zurücklegung der Anzeige oder sonstiger Beendigung des Verfahrens zehn Jahre vergangen sind.

(4) und (5) ...

(4) und (5) ...

§ 35a. (1) Nach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968, und des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, über die allgemeine Zugänglichkeit von Entscheidungen auch auf Entscheidungen der Staatsanwaltschaften über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach dem 10. und 11. Hauptstück der StPO, soweit sie von besonderem öffentlichen Interesse sind oder besondere für die Beurteilung gleichgelagerter Verfahren bedeutsame rechtliche Ausführungen beinhalten, sinngemäß anzuwenden. Eine Veröffentlichung hat in der Ediktsdatei zu erfolgen und ist durch die Oberstaatsanwaltschaft anzuordnen.

§ 35a. (1) Nach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968, und des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, über die allgemeine Zugänglichkeit von Entscheidungen auch auf Entscheidungen der Staatsanwaltschaften über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach dem 10. bis 11. Hauptstück der StPO, soweit sie von besonderem öffentlichen Interesse sind oder besondere für die Beurteilung gleichgelagerter Verfahren bedeutsame rechtliche Ausführungen beinhalten, sinngemäß anzuwenden. Eine Veröffentlichung hat in der Ediktsdatei zu erfolgen und ist durch die Oberstaatsanwaltschaft anzuordnen.

(2) ...

(2) ...

Abschnitt XI

Abschnitt XI

Schlußbestimmungen

Schlußbestimmungen

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 42. (1) bis (25) …

§ 42. (1) bis (25) …

 

(26) Für das Inkrafttreten der durch Artikel 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2026 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes:

 

           1. §§ 8 bis 8b samt Überschriften treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.

 

           2. § 2, § 2a Abs. 4, § 6 Abs. 4, § 8c samt Überschrift, § 10 Abs. 3 bis 5, § 10a Abs. 3 und 4, § 29 Abs. 2, § 29a, § 34a Abs. 2a Z 3 und Abs. 6, § 35 Abs. 1 und 3 sowie § 35a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten ein Jahr nach Ablauf des Tages der erstmaligen Ernennung der Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft in Kraft. Gleichzeitig treten § 29b und § 29c samt Überschriften außer Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (Teil II)

Erlässe und Berichte der Oberstaatsanwaltschaften

Erlässe und Berichte der Oberstaatsanwaltschaften

§ 8a. (1) ...

§ 8a. (1) ...

(2) Die Oberstaatsanwaltschaften haben Anfallsberichte (§ 8 Abs. 1) der Bundesministerin für Justiz vorzulegen,

(2) Die Oberstaatsanwaltschaften haben Anfallsberichte (§ 8 Abs. 1) der Bundesstaatsanwaltschaft vorzulegen,

                1. bis 3. …

           1. bis 3. …

(3) In den in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Fällen haben die Oberstaatsanwaltschaften Vorhabensberichte (§ 8 Abs. 3) mit einer Stellungnahme, ob gegen das beabsichtigte Vorgehen oder die Art der zur Genehmigung vorgelegten Erledigung ein Einwand besteht, der Bundesministerin für Justiz vorzulegen; gleiches gilt, wenn eine noch nicht hinreichend geklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen ist.

(3) In den in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Fällen haben die Oberstaatsanwaltschaften Vorhabensberichte (§ 8 Abs. 3) mit einer Stellungnahme, ob gegen das beabsichtigte Vorgehen oder die Art der zur Genehmigung vorgelegten Erledigung ein Einwand besteht, der Bundesstaatsanwaltschaft vorzulegen; gleiches gilt, wenn eine noch nicht hinreichend geklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen ist.

(4) …

(4) …

Erlässe der Bundesministerin für Justiz

Erlässe der Bundesstaatsanwaltschaft

§ 8b. (1) Die Bundesministerin für Justiz hat ihr gemäß § 8a vorgelegte Berichte gemäß § 8 zu prüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Weisungen (§ 29a) zu erteilen.

§ 8b. (1) Die Bundesstaatsanwaltschaft hat ihr gemäß § 8a vorgelegte Berichte gemäß § 8 zu prüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Weisungen (§ 29a) zu erteilen.

(2) In Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Weisungsbefugnisse (§ 29a), zur Förderung einheitlicher Rechtsanwendung sowie zur Berichterstattung gegenüber gesetzgebenden Körperschaften, ihren Organen, internationalen Organisationen kann die Bundesministerin für Justiz gemäß § 8 Abs. 2 vorgehen. Sie kann in diesen Fällen von den Oberstaatsanwaltschaften auch Berichte über die Sachbehandlung in einzelnen Verfahren anfordern. Gruppenberichte sind in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise im Internet zu veröffentlichen und bereit zu halten.

(2) In Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Weisungsbefugnisse (§ 29a), zur Förderung einheitlicher Rechtsanwendung sowie zur Berichterstattung gegenüber gesetzgebenden Körperschaften, ihren Organen, internationalen Organisationen und dem Bundesministerium für Justiz kann die Bundesstaatsanwaltschaft gemäß § 8 Abs. 2 vorgehen. Sie kann in diesen Fällen von den Oberstaatsanwaltschaften auch Berichte über die Sachbehandlung in einzelnen Verfahren anfordern. Gruppenberichte sind in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise im Internet zu veröffentlichen und bereit zu halten.

Abschnitt XI

Abschnitt XI

Schlußbestimmungen

Schlußbestimmungen

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 42. (1) bis (26) …

§ 42. (1) bis (26) …

 

(27) § 8a Abs. 2 und 3, die Überschrift des § 8b sowie § 8b Abs. 1 und 2 in der Fassung des Artikel 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2026 treten ein Jahr nach Ablauf des Tages der erstmaligen Ernennung der Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft in Kraft.

Artikel 5

Änderung der Strafprozeßordnung 1975

Inhaltsverzeichnis

1. Teil
Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens

2. Hauptstück
Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft, Gericht und Rechtsschutzbeauftragter

2. Abschnitt
Staatsanwaltschaften und ihre Zuständigkeiten

§ 22

Generalprokuratur

Inhaltsverzeichnis

1. Teil
Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens

2. Hauptstück
Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft, Gericht und Rechtsschutzbeauftragter

2. Abschnitt
Staatsanwaltschaften und ihre Zuständigkeiten

§ 22

Bundesstaatsanwaltschaft

 

 

1. Teil

1. Teil

Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens

Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens

2. Hauptstück

2. Hauptstück

Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft, Gericht und Rechtsschutzbeauftragter

Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft, Gericht und Rechtsschutzbeauftragter

2. Abschnitt

2. Abschnitt

Staatsanwaltschaften und ihre Zuständigkeiten

Staatsanwaltschaften und ihre Zuständigkeiten

Generalprokuratur

Bundesstaatsanwaltschaft

§ 22. Die Generalprokuratur wirkt an allen Strafverfahren des Obersten Gerichtshofs mit. Dabei schreitet sie nicht als Anklagebehörde ein; sie vertritt die Interessen des Staates in der Rechtspflege.

§ 22. Die Bundesstaatsanwaltschaft wirkt an allen Strafverfahren des Obersten Gerichtshofs mit.

Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes

Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes

§ 23. (1) Die Generalprokuratur kann von Amts wegen oder im Auftrag des Bundesministers für Justiz gegen Urteile der Strafgerichte, die auf einer Verletzung oder unrichtigen Anwendung des Gesetzes beruhen, sowie gegen jeden gesetzwidrigen Beschluss oder Vorgang eines Strafgerichts Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes erheben, und zwar auch nach Rechtskraft der Entscheidung sowie dann, wenn die berechtigten Personen in der gesetzlichen Frist von einem Rechtsmittel oder Rechtsbehelf keinen Gebrauch gemacht haben.

§ 23. (1) Die Bundesstaatsanwaltschaft kann von Amts wegen gegen Urteile der Strafgerichte, die auf einer Verletzung oder unrichtigen Anwendung des Gesetzes beruhen, sowie gegen jeden gesetzwidrigen Beschluss oder Vorgang eines Strafgerichts Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes erheben, und zwar auch nach Rechtskraft der Entscheidung sowie dann, wenn die berechtigten Personen in der gesetzlichen Frist von einem Rechtsmittel oder Rechtsbehelf keinen Gebrauch gemacht haben.

(1a) Auf Anregung des Rechtschutzbeauftragten kann die Generalprokuratur gegen die gesetzwidrige Durchführung einer Zwangsmaßnahme durch die Kriminalpolizei oder die gesetzwidrige Anordnung einer Zwangsmaßnahme sowie eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Beendigung des Ermittlungsverfahrens Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes erheben, sofern die zur Einbringung von Rechtsbehelfen Berechtigten einen solchen Rechtsbehelf nicht eingebracht haben oder ein solcher Berechtigter nicht ermittelt werden konnte.

(1a) Auf Anregung des Rechtschutzbeauftragten kann die Bundesstaatsanwaltschaft gegen die gesetzwidrige Durchführung einer Zwangsmaßnahme durch die Kriminalpolizei oder die gesetzwidrige Anordnung einer Zwangsmaßnahme sowie eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Beendigung des Ermittlungsverfahrens Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes erheben, sofern die zur Einbringung von Rechtsbehelfen Berechtigten einen solchen Rechtsbehelf nicht eingebracht haben oder ein solcher Berechtigter nicht ermittelt werden konnte.

(2) Die Staatsanwaltschaften haben Fälle, in denen sie eine Beschwerde für erforderlich halten, von Amts wegen den Oberstaatsanwaltschaften vorzulegen; diese entscheiden, ob die Fälle an die Generalprokuratur weiter zu leiten sind. Im Übrigen ist jedermann berechtigt, die Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes anzuregen.

(2) Die Staatsanwaltschaften haben Fälle, in denen sie eine Beschwerde für erforderlich halten, von Amts wegen den Oberstaatsanwaltschaften vorzulegen; diese entscheiden, ob die Fälle an die Bundesstaatsanwaltschaft weiter zu leiten sind. Im Übrigen ist jedermann berechtigt, die Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes anzuregen.

Örtliche Zuständigkeit

Örtliche Zuständigkeit

§ 25. (1) bis (3) ...

§ 25. (1) bis (3) ...

(4) Ergibt sich keine Zuständigkeit nach den Abs. 1 bis 3, so hat die Generalprokuratur zu bestimmen, welche Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren zu führen hat.

(4) Ergibt sich keine Zuständigkeit nach den Abs. 1 bis 3, so hat die Bundesstaatsanwaltschaft zu bestimmen, welche Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren zu führen hat.

(5) und (7) ...

(5) und (7) ...

Bestimmung der Zuständigkeit

Bestimmung der Zuständigkeit

§ 28. (1) Die Oberstaatsanwaltschaft kann von Amts wegen oder auf Antrag aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen wichtigen Gründen ein Verfahren der zuständigen Staatsanwaltschaft abnehmen und innerhalb ihres Sprengels einer anderen Staatsanwaltschaft übertragen. Ein solcher wichtiger Grund kann auch dann vorliegen, wenn das Verfahren erster Instanz gegen ein Organ derselben Staatsanwaltschaft oder gegen einen Richter eines Gerichts, in dessen Sprengel die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, oder gegen ein Organ der Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsdienststelle im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft zu führen ist. Unterstehen die Staatsanwaltschaften verschiedenen Oberstaatsanwaltschaften, so kommt diese Befugnis der Generalprokuratur zu. Gleiches gilt für den Fall eines Zuständigkeitskonflikts. § 39 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 28. (1) Die Oberstaatsanwaltschaft kann von Amts wegen oder auf Antrag aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen wichtigen Gründen ein Verfahren der zuständigen Staatsanwaltschaft abnehmen und innerhalb ihres Sprengels einer anderen Staatsanwaltschaft übertragen. Ein solcher wichtiger Grund kann auch dann vorliegen, wenn das Verfahren erster Instanz gegen ein Organ derselben Staatsanwaltschaft oder gegen einen Richter eines Gerichts, in dessen Sprengel die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, oder gegen ein Organ der Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsdienststelle im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft zu führen ist. Unterstehen die Staatsanwaltschaften verschiedenen Oberstaatsanwaltschaften, so kommt diese Befugnis der Bundesstaatsanwaltschaft zu. Gleiches gilt für den Fall eines Zuständigkeitskonflikts. § 39 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) ...

(2) ...

Zuständigkeitskonflikt bei Verfahren der WKStA

Zuständigkeitskonflikt bei Verfahren der WKStA

§ 28a. Die Generalprokuratur hat für den Fall eines Zuständigkeitskonflikts zwischen WKStA und anderen Staatsanwaltschaften gemäß § 28 zu entscheiden, welchen von ihnen die Zuständigkeit zukommt. Gleiches gilt für den Fall, dass der WKStA ein Verfahren aus den in § 28 Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Gründen abgenommen werden soll.

§ 28a. Die Bundesstaatsanwaltschaft hat für den Fall eines Zuständigkeitskonflikts zwischen WKStA und anderen Staatsanwaltschaften gemäß § 28 zu entscheiden, welchen von ihnen die Zuständigkeit zukommt. Gleiches gilt für den Fall, dass der WKStA ein Verfahren aus den in § 28 Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Gründen abgenommen werden soll.

4. Abschnitt

4. Abschnitt

Ausschließung und Befangenheit

Ausschließung und Befangenheit

Befangenheit von Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft

Befangenheit von Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft

§ 47. (1) ...

§ 47. (1) ...

 

(1a) Ein Fall des Abs. 1 Z 3 liegt auch dann vor, wenn ein Organ der Bundesstaatsanwaltschaft bei der Prüfung eines Vorgehens nach § 23 zuvor an der Prüfung (§ 8b StAG) der dem Urteil, Beschluss oder Vorgang eines Strafgerichts zugrunde liegenden staatsanwaltschaftlichen Erledigung, der Anordnung einer Zwangsmaßnahme oder der Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Beendigung des Ermittlungsverfahrens mitgewirkt hat.

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

5. Abschnitt

5. Abschnitt

Rechtsschutzbeauftragter

Rechtsschutzbeauftragter

§ 47a. (1) Der Bundesminister für Justiz hat zur Wahrnehmung besonderen Rechtsschutzes nach diesem Bundesgesetz nach Einholung eines gemeinsamen Vorschlages des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft und des Präsidenten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages einen Rechtsschutzbeauftragten sowie die erforderliche Anzahl von Stellvertretern mit deren Zustimmung für die Dauer von drei Jahren zu bestellen; Wiederbestellungen sind zulässig. Der Vorschlag hat zumindest doppelt so viele Namen zu enthalten wie Personen zu bestellen sind.

§ 47a. (1) (Verfassungsbestimmung) Zur Wahrnehmung besonderen Rechtsschutzes nach diesem Bundesgesetz werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesministerin für Justiz nach Einholung eines gemeinsamen Vorschlages des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft und des Präsidenten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages ein Rechtsschutzbeauftragter sowie die erforderliche Anzahl von Stellvertretern mit deren Zustimmung für die Dauer von sieben Jahren bestellt; Wiederbestellungen sind nicht zulässig. Der Vorschlag hat zumindest doppelt so viele Namen zu enthalten wie Personen zu bestellen sind.

(2) ...

(2) ...

 

(2a) Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter haben sich vor Beginn der Tätigkeit einer Sicherheitsüberprüfung (§ 55 Abs. 3 Z 3 SPG) zu unterziehen, die alle zwei Jahre zu wiederholen ist. § 55a Abs. 4 dritter und vierter Satz SPG gilt sinngemäß.

(6) Dem Rechtsschutzbeauftragten gebührt als Entschädigung für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz für jede, wenn auch nur begonnene Stunde ein Zehntel der Entschädigung eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes für einen Sitzungstag (§ 4 Abs. 3 des Verfassungsgerichtshofgesetzes). Für die Vergütung seiner Reisekosten gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete sinngemäß mit der Maßgabe, dass sein Wohnsitz als Dienstort gilt und dass ihm die Reisezulage in der Gebührenstufe 3 gebührt. Für die Bemessung der dem Rechtsschutzbeauftragten zustehenden Gebühren ist der Bundesminister für Justiz zuständig.

(6) Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern gebührt für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Entschädigung. Die Bundesministerin für Justiz ist ermächtigt, mit Verordnung Pauschalsätze für die Bemessung dieser Entschädigung festzusetzen.

(7) Bis zum 31. März eines jeden Jahres hat der Rechtschutzbeauftragte dem Bundesminister für Justiz einen Bericht über seine Tätigkeit und seine Wahrnehmungen im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung (§ 23 Abs. 1a, § 115l, § 147, § 195 Abs. 2a, § 209a Abs. 6) im vorangegangenen Jahr zu übermitteln.

(7) Bis zum 31. März eines jeden Jahres hat der Rechtschutzbeauftragte dem Bundesminister für Justiz, der Bundesstaatsanwaltschaft und dem zuständigen Ausschuss des Nationalrates einen Bericht über seine Tätigkeit und seine Wahrnehmungen im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung (§ 23 Abs. 1a, § 115l, § 147, § 195 Abs. 2a, § 209a Abs. 6) im vorangegangenen Jahr zu übermitteln.

 

(8) Dem Rechtsschutzbeauftragen steht es frei, jederzeit von sich aus an den zuständigen Ausschuss des Nationalrates heranzutreten. In einem solchen Fall hat der Rechtsschutzbeauftragte seine Absicht dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen.

 

(9) (Verfassungsbestimmung) Eine Einschränkung der Befugnisse des Rechtsschutzbeauftragten nach § 23 Abs. 1a, § 115l, § 147, § 195 Abs. 2a, § 209a Abs. 6 kann vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

3. TEIL

3. TEIL

Beendigung des Ermittlungsverfahrens und Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens

Beendigung des Ermittlungsverfahrens und Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens

10. Hauptstück

10. Hauptstück

Einstellung, Abbrechung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens

Einstellung, Abbrechung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens

Abbrechung des Ermittlungsverfahrens gegen Abwesende und gegen unbekannte Täter

Abbrechung des Ermittlungsverfahrens gegen Abwesende und gegen unbekannte Täter

§ 197. (1) bis (3) ...

§ 197. (1) bis (3) ...

(4) Einem abwesenden oder flüchtigen Beschuldigten, der freiwillig erklärt, sich dem Verfahren stellen zu wollen, kann sicheres Geleit vom Bundesministerium für Justiz nach Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft, in deren Sprengel die zuständige Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, allenfalls gegen Sicherheitsleistung sowie gegen Ablegung der im § 173 Abs. 5 Z 1 und 2 erwähnten Gelöbnisse mit der Wirkung erteilt werden, dass der Beschuldigte wegen der Straftat, für die das sichere Geleit erteilt wurde, bis zur Urteilsfällung in erster Instanz von der Haft befreit bleiben soll. Für die Sicherheitsleistung, ihren Verfall und den Verlust der Wirkung des sicheren Geleits gilt § 180 sinngemäß.

(4) Einem abwesenden oder flüchtigen Beschuldigten, der freiwillig erklärt, sich dem Verfahren stellen zu wollen, kann sicheres Geleit von der Bundesstaatsanwaltschaft nach Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft, in deren Sprengel die zuständige Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, allenfalls gegen Sicherheitsleistung sowie gegen Ablegung der im § 173 Abs. 5 Z 1 und 2 erwähnten Gelöbnisse mit der Wirkung erteilt werden, dass der Beschuldigte wegen der Straftat, für die das sichere Geleit erteilt wurde, bis zur Urteilsfällung in erster Instanz von der Haft befreit bleiben soll. Für die Sicherheitsleistung, ihren Verfall und den Verlust der Wirkung des sicheren Geleits gilt § 180 sinngemäß.

4. TEIL

4. TEIL

Haupt- und Rechtsmittelverfahren

Haupt- und Rechtsmittelverfahren

12. Hauptstück

12. Hauptstück

Die Anklage

Die Anklage

II. Rechtsmittel gegen das Urteil

II. Rechtsmittel gegen das Urteil

§ 285b. (1) bis (3) ...

§ 285b. (1) bis (3) ...

(4) Der Oberste Gerichtshof entscheidet über die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des Generalprokurators.

(4) Der Oberste Gerichtshof entscheidet über die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung der Bundesstaatsanwaltschaft.

(5) ...

(5) ...

§ 285c. (1) Der Oberste Gerichtshof hat über die nach § 285 Abs. 5 an ihn gelangte Nichtigkeitsbeschwerde nur dann zuerst in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des Generalprokurators zu beraten, wenn der Generalprokurator oder der Berichterstatter einen der in den §§ 285d, 285e und 285f bezeichneten Beschlüsse beantragt.

§ 285c. (1) Der Oberste Gerichtshof hat über die nach § 285 Abs. 5 an ihn gelangte Nichtigkeitsbeschwerde nur dann zuerst in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung der Bundesstaatsanwaltschaft zu beraten, wenn die Bundesstaatsanwaltschaft oder der Berichterstatter einen der in den § 285d bis § 285f bezeichneten Beschlüsse beantragt.

(2) ...

(2) ...

2. Verfahren bei Berufungen

2. Verfahren bei Berufungen

§ 296. (1) ...

§ 296. (1) ...

(2) Der Oberste Gerichtshof berät über die Berufung nur dann in nichtöffentlicher Sitzung, wenn der Berichterstatter oder der Generalprokurator die Zurückweisung der Berufung aus einem der im § 294 Abs. 4 angeführten Gründe beantragt und nicht über die Nichtigkeitsbeschwerde bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Nichtigkeitsbeschwerde entschieden werden muß.

(2) Der Oberste Gerichtshof berät über die Berufung nur dann in nichtöffentlicher Sitzung, wenn der Berichterstatter oder die Bundesstaatsanwaltschaft die Zurückweisung der Berufung aus einem der im § 294 Abs. 4 angeführten Gründe beantragt und nicht über die Nichtigkeitsbeschwerde bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Nichtigkeitsbeschwerde entschieden werden muß.

(3) ...

(3) ...

5. TEIL

5. TEIL

Besondere Verfahren

Besondere Verfahren

16. Hauptstück

16. Hauptstück

Wiederaufnahme und Erneuerung des Strafverfahrens sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Wiederaufnahme und Erneuerung des Strafverfahrens sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

I. Wiederaufnahme des Verfahrens

I. Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 362. (1) Der Oberste Gerichtshof ist berechtigt, nach Anhörung des Generalprokurators im außerordentlichen Weg und ohne an die im § 353 vorgezeichneten Bedingungen gebunden zu sein, die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten des wegen eines Verbrechens oder Vergehens Verurteilten zu verfügen, wenn sich ihm

§ 362. (1) Der Oberste Gerichtshof ist berechtigt, nach Anhörung der Bundesstaatsanwaltschaft im außerordentlichen Weg und ohne an die im § 353 vorgezeichneten Bedingungen gebunden zu sein, die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten des wegen eines Verbrechens oder Vergehens Verurteilten zu verfügen, wenn sich ihm

           1. bei der vorläufigen Beratung über eine Nichtigkeitsbeschwerde oder nach der öffentlichen Verhandlung über die Beschwerde oder

           1. bei der vorläufigen Beratung über eine Nichtigkeitsbeschwerde oder nach der öffentlichen Verhandlung über die Beschwerde oder

           2. bei einer auf besonderen Antrag des Generalprokuraturs vorgenommenen Prüfung der Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Urteil zugrunde gelegten Tatsachen ergeben, die auch nicht durch einzelne vom Obersten Gerichtshof etwa angeordnete Erhebungen beseitigt werden.

           2. bei einer auf besonderen Antrag der Bundestaatsanwaltschaft vorgenommenen Prüfung der Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Urteil zugrunde gelegten Tatsachen ergeben, die auch nicht durch einzelne vom Obersten Gerichtshof etwa angeordnete Erhebungen beseitigt werden.

(2) bis (5) ...

(2) bis (5) ...

II. Erneuerung des Strafverfahrens

II. Erneuerung des Strafverfahrens

§ 363a. (1) ...

§ 363a. (1) ...

(2) Über den Antrag auf Erneuerung des Verfahrens entscheidet in allen Fällen der Oberste Gerichtshof. Den Antrag können der von der festgestellten Verletzung Betroffene und der Generalprokurator stellen; § 282 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden. Der Antrag ist beim Obersten Gerichtshof einzubringen. Zu einem Antrag des Generalprokurators ist der Betroffene, zu einem Antrag des Betroffenen ist der Generalprokurator zu hören; § 35 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Über den Antrag auf Erneuerung des Verfahrens entscheidet in allen Fällen der Oberste Gerichtshof. Den Antrag können der von der festgestellten Verletzung Betroffene und die Bundesstaatsanwaltschaft stellen; § 282 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden. Der Antrag ist beim Obersten Gerichtshof einzubringen. Zu einem Antrag der Bundesstaatsanwaltschaft ist der Betroffene, zu einem Antrag des Betroffenen ist die Bundesstaatsanwaltschaft zu hören; § 35 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 363b. (1) Der Oberste Gerichtshof hat über den Antrag auf Erneuerung des Verfahrens nur dann in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten, wenn der Generalprokurator oder der Berichterstatter einen der im Abs. 2 oder 3 angeführten Beschlüsse beantragt.

§ 363b. (1) Der Oberste Gerichtshof hat über den Antrag auf Erneuerung des Verfahrens nur dann in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten, wenn die Bundesstaatsanwaltschaft oder der Berichterstatter einen der im Abs. 2 oder 3 angeführten Beschlüsse beantragt.

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

26. Hauptstück

26. Hauptstück

Gnadenverfahren

Gnadenverfahren

§ 509. Der Bundesminister für Justiz kann zur Klärung der Voraussetzungen für die Erstattung von Gnadenvorschlägen

§ 509. Die Bundesministerin für Justiz kann zur Klärung der Voraussetzungen für die Erstattung von Gnadenvorschlägen

           1. Erhebungen durchführen, die Sicherheitsbehörden und andere geeignete Stellen um Erhebungen ersuchen oder die Staatsanwaltschaften mit deren Veranlassung beauftragen;

           1. Erhebungen durchführen, die Sicherheitsbehörden, die Staatsanwaltschaften oder andere geeignete Stellen um Erhebungen ersuchen;

           2. Gerichten, insbesondere jenen, die in erster Instanz erkannt oder die Strafe mit der Entscheidung über ein Rechtsmittel festgesetzt haben, Gelegenheit zur Stellungnahme geben sowie Stellungnahmen staatsanwaltschaftlicher und anderer Behörden einholen.

           2. Gerichten, insbesondere jenen, die in erster Instanz erkannt oder die Strafe mit der Entscheidung über ein Rechtsmittel festgesetzt haben, und Staatsanwaltschaften Gelegenheit zur Stellungnahme geben sowie Stellungnahmen anderer Behörden einholen.

6. TEIL

6. TEIL

Schlussbestimmungen

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 514. (1) bis (58) …

§ 514. (1) bis (58) …

 

(59) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 22, § 22 samt Überschrift, § 23 Abs. 1, 1a und 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 1, § 28a, § 47 Abs. 1a, § 47a Abs. 2a und 6 bis 8, § 197 Abs. 4, § 285b Abs. 4, § 285c Abs. 1, § 296 Abs. 2, § 362 Abs. 1, § 363a Abs. 2, § 363b Abs. 1 und § 509 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten ein Jahr nach Ablauf des Tages der erstmaligen der Bundesstaatsanwaltschaft in Kraft.

 

(60) (Verfassungsbestimmung) § 47a Abs. 1 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2026 tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages der erstmaligen Ernennung der Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft in Kraft.

Artikel 6

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

8. Teil

8. Teil

Informationspflichten

Informationspflichten

Sicherheitsbericht

Sicherheitsbericht

§ 93. (1) Die Bundesregierung hat dem National- und dem Bundesrat jährlich den Bericht über die innere Sicherheit zu erstatten.

§ 93. (1) Die Bundesregierung hat dem National- und dem Bundesrat jährlich bis 31. Dezember des Folgejahres den Bericht über die innere Sicherheit zu erstatten.

(2) …

(2) …

9. Teil

9. Teil

Schlußbestimmungen

Schlußbestimmungen

§ 94. (1) bis (58) …

§ 94. (1) bis (58) …

 

(59) § 93 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2026 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 96. (1) bis (12) …

§ 96. (1) bis (12) …

 

(13) § 93 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 kommt erstmalig bei Erstattung des Berichts über die innere Sicherheit für das auf die Kundmachung folgende Jahr zur Anwendung.