Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes
Das Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2026, wird wie folgt geändert:
1. In Art. 52 Abs. 3a Z 4 wird der Ausdruck „Art. 52a Abs. 1“ durch den Ausdruck „Art. 52b Abs. 1“ ersetzt.
2. Die Art. 52a und 52b erhalten die Bezeichnungen „Artikel 52b.“ und „Artikel 52c.“.
3. Nach Art. 52 wird folgender Art. 52a eingefügt:
„Artikel 52a. (1) Der Nationalrat und der Bundesrat sind befugt, die Geschäftsführung der Bundesstaatsanwaltschaft zu überprüfen, diese über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.
(2) Auf die Auskünfte gemäß Abs. 1 und gemäß Art. 94c Abs. 6 ist Art. 52 Abs. 3a und 4 sinngemäß anzuwenden.
(3) Das Abstimmungsverhalten der einzelnen Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft und ihrer Stellvertreter bei kollegialen Beschlüssen (Art. 94d Abs. 2) unterliegt gegenüber dem Nationalrat und dem Bundesrat nicht der Geheimhaltung.“
4. In Art. 53 Abs. 3 wird der Ausdruck „Art. 52a Abs. 2“ durch den Ausdruck „Art. 52b Abs. 2“ ersetzt.
5. Vor Art. 82 wird folgende Unterabschnittsüberschrift eingefügt:
„1. Ordentliche Gerichte“
6. Art. 90a entfällt.
7. Art. 92 Abs. 2 erster Satz erster Halbsatz lautet:
„Dem Obersten Gerichtshof können Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers oder Mitglieder des Europäischen Parlaments nicht angehören;“
8. Nach Art. 94 wird folgender zweiter Unterabschnitt eingefügt:
„2. Staatsanwaltschaftliche Behörden
Artikel 94a. Die Staatsanwälte sind Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Sie sind an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden. In Verfahren wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen nehmen sie Ermittlungs- und Anklagefunktionen wahr und besorgen die den Staatsanwaltschaften nach dem Gesetz zustehenden Geschäfte der Strafrechtspflege und sonstigen Geschäfte zur Wahrung der Interessen des Staates.
Artikel 94b. Die Bundesstaatsanwaltschaft übt die Fachaufsicht über die Staatsanwaltschaften aus und ist in deren Ausübung unabhängig. Inwieweit Staatsanwaltschaften dem zuständigen Bundesminister Auskünfte zur Erfüllung von Verpflichtungen nach Maßgabe des Völkerrechts oder des Rechts der Europäischen Union, zur Wahrnehmung von Verpflichtungen gegenüber allgemeinen Vertretungskörpern und als Partei in gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren zu erteilen haben, wird bundesgesetzlich bestimmt. Die sonstigen Zuständigkeiten der Bundesstaatsanwaltschaft werden durch Bundesgesetz geregelt.
Artikel 94c. (1) Die Bundesstaatsanwaltschaft besteht aus drei Mitgliedern. Der Vorsitz wechselt zwischen den Mitgliedern alle zwei Jahre. Nach Antritt des Vorsitzes stellt sich das betreffende Mitglied dem Nationalrat vor. Zur Vorstellung besteht ein darin beschränktes Teilnahme- und Rederecht.
(2) Die Mitglieder müssen zum Nationalrat wählbar sein und über eine zehnjährige juristische Berufserfahrung als Staatsanwalt oder als in Strafsachen tätiger Richter verfügen; inwieweit sonstige einschlägige Dienstzeiten in der ordentlichen Gerichtsbarkeit einzurechnen sind, wird bundesgesetzlich bestimmt. Die Beteiligung an anhängigen Strafverfahren als Vertreter eines Beschuldigten, eines Privatanklägers oder eines Privatbeteiligten steht einer Ernennung entgegen. Die Mitglieder werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Nationalrates nach Vorlage durch die Bundesregierung für eine Funktionsperiode von sechs Jahren ernannt; eine Wiederernennung ist unzulässig. Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes der Bundesstaatsanwaltschaft ist ein neues Mitglied für eine volle Funktionsperiode zu ernennen. Die Mitglieder bleiben bis zur Ernennung neuer Mitglieder im Amt.
(3) Der Nationalrat hat für jede Stelle einen Besetzungsvorschlag einer beim zuständigen Bundesministerium eingerichteten unabhängigen Kommission einzuholen. Dieser Kommission gehören an:
1. der Präsident des Obersten Gerichtshofes als Vorsitzender;
2. die zwei dienstältesten Mitglieder der Strafsenate des Obersten Gerichtshofes;
3. die Leiter von zwei Oberstaatsanwaltschaften, wobei die Mitgliedschaft zwischen den Leitern aller vier Oberstaatsanwaltschaften in der gesetzlich bestimmten Reihenfolge wechselt;
4. die Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes;
5. die Präsidenten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages und der Österreichischen Notariatskammer;
6. ein von der Österreichischen Universitätenkonferenz zu entsendender Vertreter mit der Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht.
Die Besetzungsvorschläge können von der Kommission nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Ergibt sich für einen Besetzungsvorschlag im Nationalrat keine Mehrheit, erstellt die Kommission neuerlich einen Besetzungsvorschlag.
(4) Der Bundesstaatsanwaltschaft können Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers oder Mitglieder des Europäischen Parlaments nicht angehören; für Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, die auf eine bestimmte Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode gewählt wurden, dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort. Endlich können der Bundesstaatsanwaltschaft Personen nicht angehören, die Angestellte oder sonstige Funktionäre einer politischen Partei sind.
(5) Zum Mitglied der Bundesstaatsanwaltschaft kann nicht ernannt werden, wer eine der im Abs. 4 bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.
(6) Die Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft sind berechtigt, an allen Verhandlungen des zuständigen Ausschusses des Nationalrates teilzunehmen. Sie haben nach den näheren Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates das Recht, im Ausschuss auf ihr Verlangen jedes Mal gehört zu werden. Der zuständige Ausschuss des Nationalrates ist befugt, einmal in jedem Halbjahr die Anwesenheit des Vorsitzenden der Bundesstaatsanwaltschaft in einer Sitzung zu verlangen und diesen zu allen Gegenständen der Vollziehung zu befragen. Der Vorsitzende der Bundesstaatsanwaltschaft ist berechtigt, an allen Verhandlungen des zuständigen Ausschusses des Bundesrates teilzunehmen und nach den näheren Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bundesrates auf sein Verlangen jedes Mal gehört zu werden.
(7) Art. 76 ist auf die Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft sinngemäß anzuwenden.
(8) Für jedes Mitglied der Bundesstaatsanwaltschaft wird ein Stellvertreter ernannt. Die Stellvertreter müssen bei der Bundesstaatsanwaltschaft ernannte Staatsanwälte sein. Auf sie sind die Abs. 2 bis 7 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass das Teilnahmerecht gemäß Abs. 6 nur im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes der Bundesstaatsanwaltschaft besteht und dass die Ausübung einer Funktion als Stellvertreter der Ernennung zum Mitglied der Bundesstaatsanwaltschaft nicht entgegensteht.
Artikel 94d. (1) Soweit für einzelne Angelegenheiten gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, übt die Bundesstaatsanwaltschaft ihre Zuständigkeit gemäß Art. 94b erster Satz als Kollegium aus.
(2) Die kollegialen Beschlüsse der Bundesstaatsanwaltschaft werden mit einfacher Mehrheit gefasst; die Abstimmung hat namentlich zu erfolgen.“
9. Art. 134 Abs. 5 erster Halbsatz lautet:
„Den Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof können Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, Mitglieder des Bundesrates, Mitglieder eines Landtages oder Mitglieder des Europäischen Parlaments nicht angehören, dem Verwaltungsgerichtshof ferner Mitglieder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers;“
10. In Art. 138b Abs. 1 Z 6 werden die Wortfolge „dem Bundesminister für Justiz“ durch die Wortfolge „der Bundesstaatsanwaltschaft (Art. 94c Abs. 1)“ und die Wortfolge „des Bundesministers für Justiz“ durch die Wortfolge „der Bundesstaatsanwaltschaft“ ersetzt.
11. Art. 147 Abs. 4 erster Satz erster Halbsatz lautet:
„Dem Verfassungsgerichtshof können Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers oder Mitglieder des Europäischen Parlaments nicht angehören;“
12. Dem Art. 151 wird folgender Abs. xx angefügt:
„(xx) Für das Inkrafttreten der durch Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
1. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der Bundesstaatsanwaltschaft erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes getroffen werden; für Besetzungsvorschläge gilt Art. 94c Abs. 1 bis 5 und 8.
2. Art. 52 Abs. 3a Z 4, Art. 52a, die Bezeichnungen der nunmehrigen Art. 52b und Art. 52c, Art. 53 Abs. 3, Art. 92 Abs. 2, die Überschrift zu Unterabschnitt 1 und der Unterabschnitt 2 des Abschnittes B des dritten Hauptstückes, Art. 134 Abs. 5, Art. 138b Abs. 1 Z 6 und Art. 147 Abs. 4 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten ein Jahr nach Ablauf des Tages der erstmaligen Ernennung der Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft in Kraft. Gleichzeitig tritt Art. 90a außer Kraft.
3. Die Generalprokuratur wird zum in Z 2 genannten Zeitpunkt aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der zu diesem Zeitpunkt bei der Generalprokuratur anhängigen Verfahren geht auf die Bundesstaatsanwaltschaft über. Die Staatsanwälte der Generalprokuratur werden, sofern sie nicht zu Mitgliedern der Bundesstaatsanwaltschaft oder deren Stellvertretern ernannt werden, zu Generalanwälten der Bundesstaatsanwaltschaft. Die näheren Bestimmungen über den Zuständigkeitsübergang werden durch Bundesgesetz getroffen.“
Artikel 2
Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift vor § 56h und in § 56h Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „dem Bundesminister für Justiz“ durch die Wortfolge „der Bundesstaatsanwaltschaft“ ersetzt.
2. Dem § 94 wird folgender Abs. xx angefügt:
„(xx) Die Überschrift vor § 56h und § 56h Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x treten mit dem in Art. 151 Abs. xx Z 2 B‑VG genannten Zeitpunkt in Kraft.“