Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Das Weisungsrecht des Bundesministers für Justiz gegenüber den staatsanwaltschaftlichen Behörden ist seit Jahrzehnten Gegenstand von Diskussionen, sowohl in der Rechtswissenschaft als auch in der allgemeinen und insbesondere der medialen Öffentlichkeit.
Durch das Strafprozessreformbegleitgesetz II, BGBl. I Nr. 112/2007, wurden die Transparenz der Ausübung des ministeriellen Weisungsrechtes erhöht und gleichzeitig ihre parlamentarische Kontrolle verstärkt: Gemäß Abs. 3 des durch dieses Bundesgesetz in das Staatsanwaltschaftsgesetz – StAG, BGBl. Nr. 164/1986, eingefügten § 29a hat der Bundesminister für Justiz dem Nationalrat und dem Bundesrat jährlich über die von ihm erteilten Weisungen zu berichten, nachdem das der Weisung zugrundeliegende Verfahren beendet wurde. Zusätzliche Transparenz wurde durch die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2015 eingefügten §§ 29b und 29c StAG erreicht, mit denen bei der Generalprokuratur ein aus drei Mitgliedern bestehender Beirat für den ministeriellen Weisungsbereich („Weisungsrat“) eingeführt wurde. Der Weisungsrat ist zu befassen, wenn der Bundesminister für Justiz eine Weisung zur Sachbehandlung in einem bestimmten Verfahren erteilen möchte. Trägt der Bundesminister für Justiz der Äußerung des Weisungsrates im Ergebnis nicht Rechnung, so ist die Äußerung samt der Begründung, weshalb ihr nicht Rechnung getragen wurde, jedenfalls im Bericht an den Nationalrat und den Bundesrat gemäß § 29a Abs. 3 StAG zu veröffentlichen. Die Erteilung einer Weisung verhindern kann der Weisungsrat allerdings nicht.
Die Bundesregierung hat sich in ihrem Regierungsprogramm 2025–2029 (Seite 134 f) die Einführung einer Bundesstaatsanwaltschaft als Kollegialorgan mit Fachaufsicht über die Staatsanwaltschaften zum Ziel gesetzt. Das als nicht mehr zeitgemäß empfundene ministerielle Weisungsrecht soll abgeschafft werden und ein Weisungszusammenhang soll künftig nur noch zwischen sowie innerhalb staatsanwaltschaftlicher Behörden bestehen. Mit Beschluss der Bundesregierung vom 9. Juli 2025, 18/29, wurde das Vorhaben der Einrichtung einer unabhängigen und weisungsfreien Bundesstaatsanwaltschaft bekräftigt; Eckpunkte betreffend die Ausgestaltung wurden festgelegt.
Im Einzelnen sieht der Entwurf Folgendes vor:
– Der geltende Art. 90a B-VG soll aus systematischen Gründen in den neuen zweiten Unterabschnitt („Staatsanwaltschaftliche Behörden“) des Abschnittes B („Ordentliche Gerichtsbarkeit“) des dritten Hauptstückes des B-VG überführt werden. Eine Änderung der Rechtslage ist damit nicht verbunden.
– Als oberstes Leitungsorgan soll eine Bundesstaatsanwaltschaft eingerichtet werden, die zur Wahrnehmung dieser verfassungsgesetzlichen Zuständigkeit aus drei Mitgliedern besteht. Der Vorsitz soll zwischen den drei Mitgliedern alle zwei Jahre rotieren. Die sonstigen staatsanwaltschaftlichen Behörden sollen der Bundesstaatsanwaltschaft nachgeordnet sein.
– Das Verfahren der Ernennung der Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft soll grundsätzlich geregelt und es sollen strenge Unvereinbarkeitsregelungen vorgesehen werden.
– Die Bundesstaatsanwaltschaft soll ihre Funktion als oberstes Leitungsorgan als Kollegium ausüben. Ihre Beschlüsse sollen mit einfacher Mehrheit gefasst werden können und die Abstimmung soll namentlich erfolgen. Monokratische Zuständigkeiten der Bundesstaatsanwaltschaft sind durch einfaches Bundesgesetz zu regeln; im Wesentlichen wird es sich dabei um die Zuständigkeiten der bisherigen Generalprokuratur handeln, an deren Stelle die Bundesstaatsanwaltschaft treten soll.
– Die Tätigkeit der Bundesstaatsanwaltschaft soll der parlamentarischen Kontrolle unterliegen und die für die Bundesregierung und deren Mitglieder geltenden Geheimhaltungsgründe sollen sinngemäß anzuwenden sein. Weiters soll eine rechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder der staatsanwaltschaftlichen Fachaufsicht statuiert werden, die der eines Bundesministers entspricht. Im Hinblick darauf soll das Abstimmungsverhalten der einzelnen Mitglieder und deren Stellvertreter gegenüber dem Nationalrat und dem Bundesrat keiner Geheimhaltung unterliegen.
– Die Antragslegitimation gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 6 B-VG bei Meinungsverschiedenheiten mit einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates über das Erfordernis und die Auslegung einer Vereinbarung über die Rücksichtnahme auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden soll anstatt dem Bundesminister für Justiz künftig der Bundesstaatsanwaltschaft zukommen. (Dies macht auch eine Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, erforderlich.)
Nicht Gegenstand des Entwurfs sind der Weisungszug zwischen den nachgeordneten staatsanwaltschaftlichen Behörden (zB zwischen den Oberstaatsanwaltschaften und den ihnen jeweils nachgeordneten Staatsanwaltschaften), zwischen Staatsanwälten ein und derselben staatsanwaltschaftlichen Behörde (vgl. § 5 Abs. 4 StAG) oder zwischen Staatsanwälten und anderen staatsanwaltschaftlichen Organen (vgl. § 4 StAG). Diese können daher ebenso wie die Modalitäten der Erteilung von Weisungen (vgl. insbesondere die §§ 30 f StAG) durch die einfache Bundesgesetzgebung auch weiterhin frei geregelt werden.
Sämtliche Angelegenheiten des Bundesministeriums für Justiz, in denen es auch für den Bereich der Gerichte zuständig ist, sollen beibehalten werden. Dies betrifft die Angelegenheiten des Budgets, des Personals und der Dienstaufsicht. In diesem Umfang bleibt der Bundesminister für Justiz auch das gemäß Art. 52 B-VG der parlamentarischen Kontrolle unterliegende Organ.
Die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde soll unberührt bleiben.
Kompetenzgrundlage:
Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B‑VG („Bundesverfassung“; „Verfassungsgerichtsbarkeit“).
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Der Entwurf kann im Hinblick auf die Verfassungsbestimmung des Artikels 1 gemäß Art. 44 Abs. 1 B‑VG vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Besonderer Teil
Zu Art. 1 (Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes):
Zu Z 1 (Art. 52 Abs. 3a Z 4 B‑VG), Z 2 (Art. 52b [neu] und Art. 52c [neu] B‑VG) und Z 4 (Art. 53 Abs. 3 B‑VG):
Diese Änderungen sind legistisch-redaktioneller Natur und durch die in Z 3 vorgeschlagene Einfügung eines neuen Art. 52a B‑VG bedingt.
Zu Z 3 (Art. 52a [neu] B‑VG):
Aus systematischen Gründen wird vorgeschlagen, die Bestimmung betreffend die parlamentarische Kontrolle der Bundesstaatsanwaltschaft unmittelbar nach ihrer Vorbildbestimmung, dem Art. 52 B‑VG, einzureihen.
Abs. 1:
Das Interpellationsrecht des Nationalrates und des Bundesrates gemäß Art. 52 Abs. 1 B‑VG, wie es derzeit hinsichtlich der Fachaufsicht gegenüber den nachgeordneten staatsanwaltschaftlichen Behörden und gegenüber dem Bundesminister für Justiz besteht, soll sich künftig auf die Bundesstaatsanwaltschaft beziehen. Im Geschäftsordnungsgesetz 1975, BGBl. Nr. 410/1975, des Nationalrates und in der Geschäftsordnung des Bundesrates, BGBl. Nr. 361/1988, werden differenzierte Regelungen vorgesehen werden. Zu den Kontrollrechten vgl. den in Z 8 vorgeschlagenen Art. 94c Abs. 1, 6 und 7 B-VG. Gegenstand der Interpellation sind auch anhängige Verfahren (vgl. aber den vorgeschlagenen Abs. 2 samt Erläuterungen und den verwiesenen Art. 52 Abs. 3a Z 2 B‑VG). Es versteht sich von selbst, dass die Kontrolltätigkeit des Nationalrates und des Bundesrates auch die Tätigkeit aller nachgeordneten staatsanwaltschaftlichen Behörden umfasst und daher auch Auskünfte über die Tätigkeit der nachgeordneten staatsanwaltlichen Behörden verlangt werden können und beantwortet werden müssen. Anfragen werden – vorbehaltlich der geschäftsordnungsrechtlichen Regelung (vgl. den vorgeschlagenen Abs. 2 iVm. Art. 52 Abs. 4 B‑VG) – an den Vorsitzenden der Bundesstaatsanwaltschaft zu richten sein (siehe zu dessen Rolle in der Vertretung der Bundesstaatsanwaltschaft nach außen die Erläuterungen zu Art. 94c Abs. 1 B‑VG [Z 8 des Entwurfs]).
Abs. 2:
Seit 1. September 2025 kommt mit Art. 52 Abs. 3a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 für die Erteilung von Auskünften gemäß Art. 52 Abs. 1 bis 3 B‑VG ein eng gefasster Katalog von Geheimhaltungsgründen zum Tragen. Es wird daher vorgeschlagen, die Ausnahmetatbestände dieser Bestimmung für die Bundesstaatsanwaltschaft zu übernehmen. Es handelt sich dabei um Schranken zugunsten bestimmter öffentlicher Interessen bzw. überwiegender berechtigter Interessen eines anderen (zB des Beschuldigten im Strafverfahren).
Die Kontrollrechte können grundsätzlich wie bislang gemäß Art. 52 Abs. 1 auch anhängige Verfahren erfassen. Bei diesen Verfahren muss es sich nicht notwendigerweise um Strafverfahren handeln (vgl. den in Z 8 vorgeschlagenen Art. 94b B-VG samt Erläuterungen), mag dies in der Praxis auch oft so sein. Dasselbe gilt entsprechend für die Tätigkeit der nachgeordneten staatsanwaltschaftlichen Behörden. Eine Geheimhaltung kann erforderlich sein, um unbeeinflusste laufende Ermittlungen der Staatsanwaltschaften sowie den Prozess der internen Willensbildung der Bundesstaatsanwaltschaft zu schützen, wenn ansonsten die unabhängige und ungestörte Beratung und Entscheidungsfindung (insbesondere Abstimmung nach dem vorgeschlagenen Art. 94d Abs. 2 B‑VG) beeinträchtigt würden (vgl. den verwiesenen Art. 52 Abs. 3a Z 2 B‑VG). Gerade bei noch nicht beendeten Ermittlungsverfahren wird dieser Geheimhaltungsgrund oft zum Tragen kommen. Geheimhaltung kann ausnahmsweise auch nach erfolgter Entscheidungsfindung weiterhin geboten sein (vgl. zum früheren Art. 20 Abs. 3 Wieser, Art. 20 Abs. 3 B‑VG, in Korinek/Holoubek et al. [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht [4. Lfg. 2001] Rz. 34).
Ob und inwieweit im Einzelfall laufende Ermittlungen gefährdet wären oder ein sonstiges schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse vorliegt, ist gegenüber dem Nationalrat und dem Bundesrat von der Bundesstaatsanwaltschaft zu beurteilen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung werden neben dem Schutz einer ungestörten Beratung und Entscheidungsfindung der Bundesstaatsanwaltschaft auch der Schutz von Ermittlungsverfahren bzw. einzelnen Ermittlungsmaßnahmen sowie berechtigter Interessen anderer zu berücksichtigen sein. Wie bereits erwähnt, kann im Einzelfall, obwohl Ermittlungsmaßnahmen bereits durchgeführt worden sind, weiterhin ein Interesse an der Geheimhaltung bestehen. All das entspricht also der für parlamentarische Anfragen schon jetzt geltenden Rechtslage.
Entsprechend dem verwiesenen Art. 52 Abs. 4 B‑VG soll die nähere Regelung hinsichtlich des Fragerechts dem Geschäftsordnungsrecht vorbehalten bleiben.
Abs. 3:
Damit die parlamentarischen Kontrollrechte gegenüber der Bundesstaatsanwaltschaft (Abs. 1 und 2) wirksam ausgeübt und die rechtliche Verantwortlichkeit einzelner ihrer Mitglieder (siehe den in Z 8 vorgeschlagenen Art. 94c Abs. 7 B‑VG) effektiv geltend gemacht werden können, soll das Abstimmungsverhalten der einzelnen Mitglieder (siehe den in Z 8 vorgeschlagenen Art. 94d Abs. 2 B‑VG) im Rahmen des Fragerechtes gegenüber dem Nationalrat und dem Bundesrat nicht der Geheimhaltung unterliegen.
Zu Z 5 (Überschrift zum ersten Unterabschnitt des Abschnittes B des dritten Hauptstückes des B‑VG) und Z 8 (zweiter Unterabschnitt des Abschnittes B des dritten Hauptstückes des B‑VG):
Wegen ihrer Bedeutung für die (Straf-)Rechtspflege sollen die die staatsanwaltschaftlichen Behörden betreffenden Regelungen in einem eigenen Unterabschnitt („2. Staatsanwaltschaftliche Behörden“), eingebettet in Abschnitt B des dritten Hauptstückes, zusammengefasst werden. Die Art. 82 bis 94 B‑VG können demnach ebenfalls in einen ersten Unterabschnitt („1. Ordentliche Gerichte“) zusammengefasst werden.
Art. 94a B-VG:
Der geltende Art. 90a B-VG soll aus systematischen Gründen in den neuen 2. Unterabschnitt überführt werden. Eine Änderung der Rechtslage ist damit nicht verbunden. Das Weisungsprinzip soll aufrecht bleiben, Weisungsspitze soll allerdings nicht mehr der Bundesminister für Justiz, sondern die Bundesstaatsanwaltschaft sein. Zu Weisungszügen zwischen den nachgeordneten staatsanwaltschaftlichen Behörden oder innerhalb staatsanwaltschaftlicher Behörden vgl. die Ausführungen im Allgemeinen Teil.
Mit der Formulierung „nach dem Gesetz zustehenden Geschäfte der Strafrechtspflege und sonstigen Geschäfte zur Wahrung der Interessen des Staates“ soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die staatsanwaltschaftlichen Behörden insbesondere in Strafrechtssachen zur Wahrung öffentlicher Interessen berufen sind, aber eben nicht ausschließlich (vgl. § 1 erster Satz StAG). Zu erwähnen ist beispielsweise die Mitwirkung der Generalprokuratur an Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof über Rechtsmittel gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Disziplinarrates nach dem Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter – DSt, BGBl. Nr. 474/1990. Ebenso unberührt bleibt die Mitwirkung der Staatsanwaltschaften in bürgerlichen Rechtssachen im Sinne von § 38 StAG (vgl. § 28 des Ehegesetzes, dRGBl. I S 807/1938, § 19 Abs. 3 und 4 des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes – EPG, BGBl. I Nr. 135/2009, sowie die §§ 20, 22, 23 und 28 des Todeserklärungsgesetzes 1950, BGBl. Nr. 23/1951).
Art. 94b B-VG:
Als Weisungsspitze soll die Bundesstaatsanwaltschaft fungieren, der die sonstigen staatsanwaltschaftlichen Behörden (Oberstaatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten und Staatsanwaltschaften bei den in Strafsachen tätigen Landesgerichten [§ 2 Abs. 1 StAG] sowie die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption [WKStA] am Sitz der Oberstaatsanwaltschaft Wien [§ 2a StAG]) nachgeordnet sind. Dass die Bundesstaatsanwaltschaft in Ausübung der Fachaufsicht selbst an keine Weisungen gebunden ist, wird am Ende des ersten Satzes nochmals gesondert betont.
Weitere Zuständigkeiten der Bundesstaatsanwaltschaft sollen einfachgesetzlich begründet werden können. Insbesondere soll die beim Obersten Gerichtshof eingerichtete, bisherige Generalprokuratur in der Bundesstaatsanwaltschaft aufgehen. Zu den im Sinne des vorgeschlagenen Art. 94b letzter Satz B‑VG einfachgesetzlich geregelten Zuständigkeiten der Bundesstaatsanwaltschaft werden daher insbesondere die Mitwirkung an allen Strafverfahren des Obersten Gerichtshofes und die Erhebung von Nichtigkeitsbeschwerden zur Wahrung des Gesetzes (§§ 22 f der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975) gehören.
Gemäß dem vorgeschlagenen zweiten Satz sollen bestimmte Auskunftsrechte vom zuständigen Bundesminister ausgeübt werden können (vgl. § 8c StAG in der Fassung des Artikels 3 Z 4 des im Ministerialentwurf des Bundesministeriums für Justiz vorgeschlagenen Bundesgesetzes zur Einführung einer Bundesstaatsanwaltschaft [BuStAG] oder den geltenden § 8a Abs. 3 iVm. § 8 Abs. 2 StAG).
Art. 94c Abs. 1 B‑VG:
Die Bundesstaatsanwaltschaft soll drei Mitglieder haben. Der Vorsitz soll zwischen den Mitgliedern alle zwei Jahre wechseln.
Der Vorsitzende soll als Behördenleiter fungieren und hat daher die Bundesstaatsanwaltschaft nach außen zu vertreten.
Auch die Urschrift eines Beschlusses der Bundesstaatsanwaltschaft im Sinne des vorgeschlagenen Art. 94d B‑VG sowie das Beratungsprotokoll werden vom Vorsitzenden zu unterfertigen sein (vgl. für gerichtliche Senate § 62 und § 120 Abs. 2 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz – Geo., BGBl. Nr. 264/1951). Schließlich wird dem Vorsitzenden auch die Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof im Verfahren über Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates und der Bundesstaatsanwaltschaft über das Erfordernis und die Auslegung einer Vereinbarung über die Rücksichtnahme auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden gemäß dem in Z 10 vorgeschlagenen Art. 138b Abs. 1 Z 6 B-VG obliegen.
Nach Antritt des Vorsitzes soll sich das betreffende Mitglied dem Nationalrat vorzustellen haben. Darin ist ein Verhandlungsgegenstand zu sehen, sodass im Nationalrat auch eine Debatte stattfinden kann (vgl. zur Einordnung der Vorstellung einer neuen Bundesregierung in die Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates Zögernitz, NR-GO4 § 21 GOG [Stand 1.1.2020, rdb.at] Anm. 40). Das Teilnahme- und Rederecht des Mitgliedes soll auf die Vorstellung beschränkt sein.
Art. 94c Abs. 2 und 3:
Im Hinblick auf die Stellung der Bundesstaatsanwaltschaft sollen für ihre Mitglieder die Erfüllung der Voraussetzungen des passiven Wahlrechts zum Nationalrat (vgl. Art. 26 Abs. 4 und 5 B‑VG bzw. § 41 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471/1992) und einer (mindestens) zehnjährigen juristischen Berufserfahrung als Staatsanwalt oder als in Strafrechtssachen tätiger Richter verfassungsgesetzlich statuiert werden. Nicht erforderlich ist, dass das potenzielle Mitglied diese Tätigkeit im Zeitpunkt seiner Ernennung noch ausübt oder ohne Unterbrechung ausgeübt hat. Inwieweit für dieses zeitliche Erfordernis sonstige fachlich einschlägige Dienstzeiten einzurechnen sind, die in der ordentlichen Gerichtsbarkeit zurückgelegt worden sind, soll bundesgesetzlich bestimmt werden; zu denken ist insbesondere an die Zeit der Strafrechtszuteilung im Rahmen des Dienstverhältnisses des richterlichen Vorbereitungsdienstes (1. Abschnitt des 1. Teiles des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961).
Eine aufrechte Beteiligung an anhängigen Strafverfahren als Vertreter eines Beschuldigten, eines Privatanklägers (vgl. § 71 StPO) oder eines Privatbeteiligten (vgl. § 67 StPO) soll einer Ernennung entgegenstehen. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das Vorliegen dieses Hindernisses ist jener der Ernennung durch den Bundespräsidenten. Dieses Hindernis besteht jedenfalls nicht für Bewerbungen um eine Funktion, für die Erstellung von Besetzungsvorschlägen der unabhängigen Kommission (Art. 94c Abs. 3 B‑VG) und für Ernennungsvorschlägen des Nationalrates (Art. 94c Abs. 2 dritter Satz B‑VG).
Damit die Amtsführung nicht durch das Motiv der Wiederbestellung beeinflusst wird, soll die Funktionsperiode auf sechs Jahre ohne Möglichkeit der Wiederbestellung begrenzt werden (vgl. das Regierungsprogramm 2025–2029, Seite 134). Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes der Bundesstaatsanwaltschaft soll ein neues Mitglied für eine volle Funktionsperiode zu ernennen sein.
Die Ernennung soll durch den Bundespräsidenten nach Vorlage durch die Bundesregierung erfolgen. Anders als dies gemäß Art. 86 Abs. 1 B‑VG für die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit vorgesehen ist (vgl. Art. I Abs. 1 Z 4 lit. c der Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten, BGBl. Nr. 54/1995), soll der Bundespräsident nicht ermächtigt sein, diese Ernennungsbefugnis an den zuständigen Bundesminister zu delegieren.
Gegenüber dem Bundespräsidenten vorschlagsberechtigtes Organ soll – abweichend vom Regelfall des Art. 67 B‑VG – der Nationalrat sein. So wie bei der Erstattung von Vorschlägen für die Ernennung zum Mitglied des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 147 Abs. 2 B‑VG soll der Nationalrat für jedes Mitglied einen Einzelvorschlag zu erstatten haben.
Der Nationalrat soll vor Erstattung seines Ernennungsvorschlages Besetzungsvorschläge einer unabhängigen Kommission einzuholen haben. Die unabhängige Kommission soll beim zuständigen (vgl. Art. 86 Abs. 1 B-VG) Bundesministerium eingerichtet sein; dies ist nach der geltenden Rechtslage das Bundesministerium für Justiz (vgl. Abschnitt J Z 5 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986). Dieser Kommission sollen gemäß dem vorgeschlagenen Art. 94c Abs. 3 B‑VG der Präsident des Obersten Gerichtshofes als Vorsitzender (Z 1), die zwei dienstältesten Mitglieder der Strafsenate des Obersten Gerichtshofes (Z 2), die Leiter von zwei Oberstaatsanwaltschaften, wobei die Mitgliedschaft zwischen den Leitern aller vier Oberstaatsanwaltschaften in der gesetzlich bestimmten Reihenfolge wechseln soll (Z 3), die Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes (Z 4), die Präsidenten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages und der Österreichischen Notariatskammer (Z 5) und ein von der Österreichischen Universitätenkonferenz zu entsendender Vertreter mit der Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht (Z 6) angehören.
Die Besetzungsvorschläge sollen von der Kommission nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden können. Ergibt sich für einen Besetzungsvorschlag im Nationalrat keine Mehrheit, soll die Kommission neuerlich einen Besetzungsvorschlag zu erstellen haben. Dieser neuerliche Besetzungsvorschlag kann auch mit einem bereits erstellten Besetzungsvorschlag identisch sein.
Amtserledigung kann für die Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft eintreten:
– mit Ablauf der Funktionsperiode; um einen nahtlosen Übergang zu gewährleisten, sollen die Mitglieder allerdings bis zur Ernennung neuer Mitglieder im Amt bleiben (vgl. den vorgeschlagenen Art. 94c Abs. 2 letzter Satz B‑VG);
– auf Grund eines verurteilenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 142 Abs. 2 lit. b B‑VG, mit dem auf Amtsverlust erkannt wird;
– wegen nachträglich eingetretener Unvereinbarkeit mit dem Amt auf Grund des vorgeschlagenen Art. 94c Abs. 2 oder 4 B‑VG (vgl. dazu die Rechtsfolge der Außerdienststellung nach Art. IIa Abs. 2 Z 2 iVm. § 79 RStDG);
– mit dem Übertritt in den Ruhestand nach Maßgabe des Dienstrechts (für Staatsanwälte gibt es kein starres gesetzliches Pensionsalter [vgl. für Richter Art. 88 Abs. 1 B‑VG iVm. § 99 RStDG]; auf sie ist diesbezüglich gemäß Art. IIa Abs. 3 RStDG die Regelung des § 13 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, anzuwenden; zulässig wäre es, einfachgesetzlich die Ausübung der vollen Funktionsperiode trotz zwischenzeitigen Erreichens des Pensionsalters zu ermöglichen);
– mit dem Tod;
– aus allfälligen weiteren, einfachgesetzlich festgelegten Gründen, wobei neben disziplinarrechtlichen oder dienstrechtlichen (Verzicht oder dauernde Dienstverhinderung) auch strafrechtliche Gründe (vgl. vor allem § 27 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) in Betracht kommen.
Hinsichtlich der Amtserledigung der sonstigen Staatsanwälte, die auf eine Planstelle bei der Bundesstaatsanwaltschaft ernannt sind, ist auf die für Staatsanwälte allgemein geltende Rechtslage zu verweisen.
Art. 94c Abs. 4 B-VG:
Was Unvereinbarkeiten betrifft, liegt es nahe, die für den Verfassungsgerichtshof geltenden Beschränkungen für die Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft weitgehend zu übernehmen. Daraus ergibt sich für sie das Verbot, gleichzeitig der Bundesregierung, einer Landesregierung, einem allgemeinen Vertretungskörper (vgl. zu diesem Begriff VfSlg. 1956/Anh. 3) oder dem Europäischen Parlament anzugehören. Ein ausdrückliches Ernennungshindernis soll auch die Eigenschaft als Angestellter oder sonstiger Funktionär einer politischen Partei sein (vgl. für den Verfassungsgerichtshof Art. 147 Abs. 4 B‑VG). Neu ist hingegen die Unvereinbarkeit mit der Ausübung des Amts eines Staatssekretärs (vgl. die in den Z 7, 9 und 11 vorgeschlagenen Änderungen der Art. 92 Abs. 2, 134 Abs. 5 und 147 Abs. 4 B‑VG).
Art. 94c Abs. 5 B-VG:
Vorgeschlagen wird für die Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft eine „Cooling-off-Phase“ von fünf Jahren nach Ausübung einer der im vorgeschlagenen Art. 94c Abs. 4 genannten Funktionen, um eine zu große Politiknähe bzw. deren Anschein zu vermeiden (vgl. die Vorbildbestimmung des Art. 147 Abs. 5 erster Satz B‑VG).
Art. 94c Abs. 6 B-VG:
In Anlehnung an die Vorbildbestimmung des Art. 75 erster und zweiter Satz B‑VG sollen den Mitgliedern der Bundesstaatsanwaltschaft ein Anwesenheitsrecht und Rederecht im zuständigen Ausschuss des Nationalrates (derzeit also dem Justizausschuss) eingeräumt werden. Soweit von „Mitgliedern der Bundesstaatsanwaltschaft“ die Rede ist, sind darunter nicht nur das nach dem Rhythmus gemäß dem vorgeschlagenen Art. 94c Abs. 1 B‑VG Vorsitz führende Mitglied, sondern alle oder auch nur einzelne Mitglieder zu verstehen. Es ist in Aussicht genommen, im Geschäftsordnungsgesetz 1975 (Art. 30 Abs. 2 B-VG) näher auszuführen, dass der zuständige Ausschuss des Nationalrates (derzeit also der Justizausschuss) die Geschäftsführung der Bundesstaatsanwaltschaft zweimal im Jahr zu überprüfen hat, indem der Vorsitzende der Bundesstaatsanwaltschaft im Ausschuss über die Gegenstände der Vollziehung der staatsanwaltschaftlichen Behörden befragt wird und die einschlägigen Auskünfte zu erteilen hat. Für die erteilten Auskünfte ist auf den vorgeschlagenen Art. 52a Abs. 2 B‑VG (Z 3) zu verweisen.
Der Vorsitzende der Bundesstaatsanwaltschaft – aber auch nur dieser – soll berechtigt sein, an allen Verhandlungen des zuständigen Ausschusses des Bundesrates (derzeit also des Justizausschusses) teilzunehmen und nach den näheren Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bundesrates auf sein Verlangen jedes Mal gehört zu werden.
Art. 94c Abs. 7 B-VG:
Im Hinblick darauf, dass die Bundesstaatsanwaltschaft die Weisungsspitze innerhalb der staatsanwaltschaftlichen Behörden bildet, erscheint es nur konsequent, ihre Mitglieder hinsichtlich der rechtlichen Verantwortlichkeit den Mitgliedern der Bundesregierung gleichzustellen (vgl. das Regierungsprogramm 2025–2029, 124). Sie sollen daher dem Nationalrat rechtlich verantwortlich sein und im staatsgerichtlichen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof angeklagt werden können (Art. 76 iVm. Art. 142 Abs. 2 lit. b B‑VG).
Art. 94c Abs. 8 B-VG:
Im Falle seiner Verhinderung soll ein Mitglied der Bundesstaatsanwaltschaft von einem auf eine Planstelle bei der Bundesstaatsanwaltschaft ernannten Staatsanwalt (Ersten Generalanwalt) vertreten werden. Auf diese drei Stellvertreter sollen die Abs. 2 bis 7 sinngemäß anzuwenden sein. Die Ausübung der Funktion als Stellvertreter soll einer späteren Ernennung zum Mitglied ausdrücklich nicht entgegenstehen. Die Bewerbung eines Stellvertreters für eine weitere Funktionsperiode als Stellvertreter ist allerdings ausgeschlossen.
Die sinngemäße Anwendbarkeit der Abs. 2 bis 7 bezieht sich vollumfänglich auf die Ernennungsvoraussetzungen samt Unvereinbarkeitsgründen, die sechsjährige Funktionsperiode und das Ernennungsverfahren (Abs. 2 bis 5). Dass die rechtliche Verantwortlichkeit gemäß Abs. 7 nur hinsichtlich jener Geschäfte besteht, die der Stellvertreter in dieser Funktion, mithin im Fall der Verhinderung des vertretenen Mitglieds, wahrnimmt, muss nicht eigens betont werden. Wohl aber wird zwecks Rechtsklarheit ausdrücklich festgelegt, dass das Recht auf Teilnahme an Ausschusssitzungen nach Maßgabe des vorgeschlagenen Abs. 6 auf den Verhinderungsfall beschränkt ist.
Art. 94d B-VG:
Soweit für einzelne Angelegenheiten der Fachaufsicht bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, soll gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 1 die Bundesstaatsanwaltschaft ihre Zuständigkeit als Fachaufsicht gemäß dem vorgeschlagenen Art. 94b erster Satz B‑VG als Kollegium ausüben.
In anderen Angelegenheiten (den sonstigen Zuständigkeiten der Bundesstaatsanwaltschaft im Sinne des vorgeschlagenen Art. 94b letzter Satz B‑VG) obliegt die Festlegung der Willensbildung (kollegial oder monokratisch) mangels einer bundesverfassungsgesetzlichen Vorgabe der einfachen Bundesgesetzgebung.
Die kollegialen Beschlüsse der Bundesstaatsanwaltschaft sollen gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 2 erster Halbsatz mit einfacher Mehrheit – also mit einer Mehrheit von zwei von drei Stimmen oder einstimmig – gefasst werden können. Bei den Abstimmungen müssen alle Mitglieder anwesend sein; ist ein Mitglied verhindert oder sein Amt dauernd erledigt, hat an seine Stelle sein Stellvertreter zu treten. Nach dem letzten Halbsatz des Abs. 2 soll die Abstimmung namentlich zu erfolgen haben; dies ist vor dem Hintergrund des vorgeschlagenen Art. 94c Abs. 7 B-VG zu sehen.
Zur Funktion des Vorsitzenden vgl. die Erläuterungen zum vorgeschlagenen Art. 94c Abs. 1 B‑VG.
Zu Z 6 (Entfall des Art. 90a B‑VG):
Vgl. die Erläuterungen zu Z 8 (Art. 94a und 94b B‑VG).
Zu Z 7 (Art. 92 Abs. 2 B‑VG), Z 9 (Art. 134 Abs. 5 B‑VG) und Z 11 (Art. 147 Abs. 4 B‑VG):
Vor dem Hintergrund des in Z 8 vorgeschlagenen Art. 94c Abs. 4 erscheint es konsequent, den Anwendungsbereich auch dieser Unvereinbarkeitsbestimmungen auf die Staatssekretäre auszudehnen.
Zu Z 10 (Art. 138b Abs. 1 Z 6 B‑VG):
§ 58 der Anlage 1 (Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse – VO-UA) des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 sieht für Anforderungen von Akten und Unterlagen, Ersuchen um Beweiserhebungen oder die Ladung von Auskunftspersonen durch Untersuchungsausschüsse des Nationalrates, die die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden in bestimmten Ermittlungsverfahren berühren, ein Konsultationsverfahren vor. Dieses ist vom Vorsitzenden des Ausschusses mit Unterstützung des Verfahrensrichters auf Verlangen des Bundesministers für Justiz zu führen (Abs. 2 und 3 leg. cit.). Im Rahmen dieses Verfahrens können der Vorsitzende und der Bundesminister für Justiz schriftlich vereinbaren, dass bei der Festlegung des Arbeitsplans, der Vorlage von Akten und Unterlagen sowie Ergebnissen von Erhebungen, der Befragung von Auskunftspersonen und bei Veröffentlichungen des Untersuchungsausschusses auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden in bestimmten Ermittlungsverfahren durch geeignete Maßnahmen Rücksicht genommen wird. Dabei sind die Interessen der Strafverfolgung gegenüber den Interessen der parlamentarischen Kontrolle abzuwägen. Sofern es zu Meinungsverschiedenheiten über das Erfordernis oder die Auslegung einer solchen Vereinbarung kommt, können nach Ablauf einer zweiwöchigen Frist, die dem Bundesminister für Justiz zur Stellungnahme einzuräumen ist, sowohl der Untersuchungsausschuss als auch der Bundesminister für Justiz den Verfassungsgerichtshof zur Klärung anrufen (Art. 138b Abs. 1 Z 6 B‑VG, § 58 Abs. 5 VO-UA). Für die Erhebung des Antrages sieht § 56h VfGG eine Ausschlussfrist von weiteren zwei Wochen vor.
Es erscheint sachgerecht, die Antragslegitimation gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 6 B‑VG anstatt dem Bundesminister für Justiz künftig der Bundesstaatsanwaltschaft einzuräumen.
Zu Z 12 (Art. 151 Abs. xx B‑VG):
Die für die Aufnahme der Tätigkeit der Bundesstaatsanwaltschaft erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen sollen gemäß der vorgeschlagenen Z 1 bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes getroffen werden können; für Besetzungsvorschläge soll der in Z 8 vorgeschlagene Art. 94c Abs. 1 bis 5 und 8 bereits gelten.
Die sonstigen Bestimmungen betreffend die Bundesstaatsanwaltschaft sollen gemäß der vorgeschlagenen Z 2 ein Jahr nach Ablauf des Tages der erstmaligen Ernennung der Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft in Kraft treten (Eintritt dieser aufschiebenden Bedingung und anschließende Legisvakanz).
Für die parlamentarische Interpellation soll ein nahtloser Übergang bestehen: Was den zeitlichen Umfang der der Interpellation unterliegenden Sachverhalte betrifft, wird die Bundesstaatsanwaltschaft Adressat jedenfalls hinsichtlich jener Sachverhalte sein, die sich ab dem Inkrafttreten im Sinne der vorgeschlagenen Z 2 ereignen.
Die vorgeschlagene Z 3 sieht die Auflösung der Generalprokuratur zum Inkrafttretenszeitpunkt vor. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der zu diesem Zeitpunkt bei der Generalprokuratur anhängigen Verfahren soll auf die Bundesstaatsanwaltschaft übergehen, wobei Näheres durch Bundesgesetz geregelt werden soll. Die Staatsanwälte der Generalprokuratur sollen, sofern sie nicht zu Mitgliedern der Bundesstaatsanwaltschaft oder deren Stellvertretern (Ersten Generalanwälten) ernannt werden, von Verfassung wegen zu Generalanwälten der Bundesstaatsanwaltschaft werden. Ihnen wird die Wahrnehmung einfachgesetzlich begründeter Zuständigkeiten der Bundesstaatsanwaltschaft zukommen (vgl. die Ausführungen zum vorgeschlagenen Art. 94b B‑VG [Z 8 des Entwurfs]).
Zu Art. 2 (Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953):
Zu Z 1 (Überschrift vor § 56h und § 56h Abs. 1 VfGG) und Z 2 (§ 94 Abs. xx VfGG):
Die in Z 1 vorgeschlagenen Änderungen dienen der Anpassung an die in Art. 1 Z 10 vorgeschlagene Änderung des Art. 138b Abs. 1 Z 6 B‑VG und sollen daher – unter derselben aufschiebenden Bedingung (vgl. die Erläuterungen zu Art. 1 Z 12) – gleichzeitig mit dieser in Kraft treten.