Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Artikel 52. (1) bis (3) …

Artikel 52. (1) bis (3) …

(3a) Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften gemäß den Abs. 1 bis 3 besteht nicht, soweit

(3a) Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften gemäß den Abs. 1 bis 3 besteht nicht, soweit

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. sie Maßnahmen gemäß Art. 52a Abs. 1 betreffen.

           4. sie Maßnahmen gemäß Art. 52b Abs. 1 betreffen.

(4) …

(4) …

 

Artikel 52a. (1) Der Nationalrat und der Bundesrat sind befugt, die Geschäftsführung der Bundesstaatsanwaltschaft zu überprüfen, diese über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.

 

(2) Auf die Auskünfte gemäß Abs. 1 und gemäß Art. 94c Abs. 6 ist Art. 52 Abs. 3a und 4 sinngemäß anzuwenden.

 

(3) Das Abstimmungsverhalten der einzelnen Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft und ihrer Stellvertreter bei kollegialen Beschlüssen (Art. 94d Abs. 2) unterliegt gegenüber dem Nationalrat und dem Bundesrat nicht der Geheimhaltung.

Artikel 52a. (1) Zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie von nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung wählen die zuständigen Ausschüsse des Nationalrates je einen ständigen Unterausschuss. Jedem Unterausschuss muss mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Partei angehören.

Artikel 52b. (1) Zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie von nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung wählen die zuständigen Ausschüsse des Nationalrates je einen ständigen Unterausschuss. Jedem Unterausschuss muss mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Partei angehören.

(2) Die ständigen Unterausschüsse sind befugt, von den zuständigen Bundesministern alle einschlägigen Auskünfte und Einsicht in die einschlägigen Unterlagen zu verlangen. Dies gilt nicht für Auskünfte und Unterlagen, insbesondere über Quellen, deren Bekanntwerden die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde.

(2) Die ständigen Unterausschüsse sind befugt, von den zuständigen Bundesministern alle einschlägigen Auskünfte und Einsicht in die einschlägigen Unterlagen zu verlangen. Dies gilt nicht für Auskünfte und Unterlagen, insbesondere über Quellen, deren Bekanntwerden die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde.

(3) Die ständigen Unterausschüsse können auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates zusammentreten, wenn sich die Notwendigkeit hiezu ergibt.

(3) Die ständigen Unterausschüsse können auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates zusammentreten, wenn sich die Notwendigkeit hiezu ergibt.

(4) Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

(4) Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

Artikel 52b. (1) Zur Überprüfung eines bestimmten Vorganges in einer der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Angelegenheit der Bundesgebarung wählt der Ausschuss gemäß Art. 126d Abs. 2 einen ständigen Unterausschuss. Diesem Unterausschuss muss mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Partei angehören.

Artikel 52c. (1) Zur Überprüfung eines bestimmten Vorganges in einer der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Angelegenheit der Bundesgebarung wählt der Ausschuss gemäß Art. 126d Abs. 2 einen ständigen Unterausschuss. Diesem Unterausschuss muss mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Partei angehören.

(2) Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

(2) Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

Artikel 53. (1) und (2) …

Artikel 53. (1) und (2) …

(3) Alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper haben einem Untersuchungsausschuss auf Verlangen im Umfang des Gegenstandes der Untersuchung ihre Akten und Unterlagen vorzulegen und dem Ersuchen eines Untersuchungsausschusses um Beweiserhebungen im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Untersuchung Folge zu leisten. Dies gilt nicht für die Vorlage von Akten und Unterlagen, deren Bekanntwerden Quellen im Sinne des Art. 52a Abs. 2 gefährden würde.

(3) Alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper haben einem Untersuchungsausschuss auf Verlangen im Umfang des Gegenstandes der Untersuchung ihre Akten und Unterlagen vorzulegen und dem Ersuchen eines Untersuchungsausschusses um Beweiserhebungen im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Untersuchung Folge zu leisten. Dies gilt nicht für die Vorlage von Akten und Unterlagen, deren Bekanntwerden Quellen im Sinne des Art. 52b Abs. 2 gefährden würde.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

B. Ordentliche Gerichtsbarkeit

B. Ordentliche Gerichtsbarkeit

 

1. Ordentliche Gerichte

Artikel 82. (1) Die ordentliche Gerichtsbarkeit geht vom Bund aus.

Artikel 82. (1) Die ordentliche Gerichtsbarkeit geht vom Bund aus.

(2) Die Urteile und Erkenntnisse werden im Namen der Republik verkündet und ausgefertigt.

(2) Die Urteile und Erkenntnisse werden im Namen der Republik verkündet und ausgefertigt.

Artikel 92. (1) …

Artikel 92. (1) …

(2) Dem Obersten Gerichtshof können Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments nicht angehören; für Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, die auf eine bestimmte Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode gewählt wurden, dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort. Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes kann nicht ernannt werden, wer eine der eben erwähnten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.

(2) Dem Obersten Gerichtshof können Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers oder Mitglieder des Europäischen Parlaments nicht angehören; für Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, die auf eine bestimmte Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode gewählt wurden, dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort. Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes kann nicht ernannt werden, wer eine der eben erwähnten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.

 

2. Staatsanwaltschaftliche Behörden

Artikel 90a. Staatsanwälte sind Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit. In Verfahren wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen nehmen sie Ermittlungs- und Anklagefunktionen wahr. Durch Bundesgesetz werden die näheren Regelungen über ihre Bindung an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe getroffen.

Artikel 94a. Die Staatsanwälte sind Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Sie sind an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden. In Verfahren wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen nehmen sie Ermittlungs- und Anklagefunktionen wahr und besorgen die den Staatsanwaltschaften nach dem Gesetz zustehenden Geschäfte der Strafrechtspflege und sonstigen Geschäfte zur Wahrung der Interessen des Staates.

 

Artikel 94b. Die Bundesstaatsanwaltschaft übt die Fachaufsicht über die Staatsanwaltschaften aus und ist in deren Ausübung unabhängig. Inwieweit Staatsanwaltschaften dem zuständigen Bundesminister Auskünfte zur Erfüllung von Verpflichtungen nach Maßgabe des Völkerrechts oder des Rechts der Europäischen Union, zur Wahrnehmung von Verpflichtungen gegenüber allgemeinen Vertretungskörpern und als Partei in gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren zu erteilen haben, wird bundesgesetzlich bestimmt. Die sonstigen Zuständigkeiten der Bundesstaatsanwaltschaft werden durch Bundesgesetz geregelt.

 

Artikel 94c. (1) Die Bundesstaatsanwaltschaft besteht aus drei Mitgliedern. Der Vorsitz wechselt zwischen den Mitgliedern alle zwei Jahre. Nach Antritt des Vorsitzes stellt sich das betreffende Mitglied dem Nationalrat vor. Zur Vorstellung besteht ein darin beschränktes Teilnahme- und Rederecht.

 

(2) Die Mitglieder müssen zum Nationalrat wählbar sein und über eine zehnjährige juristische Berufserfahrung als Staatsanwalt oder als in Strafsachen tätiger Richter verfügen; inwieweit sonstige einschlägige Dienstzeiten in der ordentlichen Gerichtsbarkeit einzurechnen sind, wird bundesgesetzlich bestimmt. Die Beteiligung an anhängigen Strafverfahren als Vertreter eines Beschuldigten, eines Privatanklägers oder eines Privatbeteiligten steht einer Ernennung entgegen. Die Mitglieder werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Nationalrates nach Vorlage durch die Bundesregierung für eine Funktionsperiode von sechs Jahren ernannt; eine Wiederernennung ist unzulässig. Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes der Bundesstaatsanwaltschaft ist ein neues Mitglied für eine volle Funktionsperiode zu ernennen. Die Mitglieder bleiben bis zur Ernennung neuer Mitglieder im Amt.

 

(3) Der Nationalrat hat für jede Stelle einen Besetzungsvorschlag einer beim zuständigen Bundesministerium eingerichteten unabhängigen Kommission einzuholen. Dieser Kommission gehören an:

 

           1. der Präsident des Obersten Gerichtshofes als Vorsitzender;

 

           2. die zwei dienstältesten Mitglieder der Strafsenate des Obersten Gerichtshofes;

 

           3. die Leiter von zwei Oberstaatsanwaltschaften, wobei die Mitgliedschaft zwischen den Leitern aller vier Oberstaatsanwaltschaften in der gesetzlich bestimmten Reihenfolge wechselt;

 

           4. die Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes;

 

           5. die Präsidenten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages und der Österreichischen Notariatskammer;

 

           6. ein von der Österreichischen Universitätenkonferenz zu entsendender Vertreter mit der Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht.

 

Die Besetzungsvorschläge können von der Kommission nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Ergibt sich für einen Besetzungsvorschlag im Nationalrat keine Mehrheit, erstellt die Kommission neuerlich einen Besetzungsvorschlag.

 

(4) Der Bundesstaatsanwaltschaft können Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers oder Mitglieder des Europäischen Parlaments nicht angehören; für Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, die auf eine bestimmte Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode gewählt wurden, dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort. Endlich können der Bundesstaatsanwaltschaft Personen nicht angehören, die Angestellte oder sonstige Funktionäre einer politischen Partei sind.

 

(5) Zum Mitglied der Bundesstaatsanwaltschaft kann nicht ernannt werden, wer eine der im Abs. 4 bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.

 

(6) Die Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft sind berechtigt, an allen Verhandlungen des zuständigen Ausschusses des Nationalrates teilzunehmen. Sie haben nach den näheren Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates das Recht, im Ausschuss auf ihr Verlangen jedes Mal gehört zu werden. Der zuständige Ausschuss des Nationalrates ist befugt, einmal in jedem Halbjahr die Anwesenheit des Vorsitzenden der Bundesstaatsanwaltschaft in einer Sitzung zu verlangen und diesen zu allen Gegenständen der Vollziehung zu befragen. Der Vorsitzende der Bundesstaatsanwaltschaft ist berechtigt, an allen Verhandlungen des zuständigen Ausschusses des Bundesrates teilzunehmen und nach den näheren Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bundesrates auf sein Verlangen jedes Mal gehört zu werden.

 

(7) Art. 76 ist auf die Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft sinngemäß anzuwenden.

 

(8) Für jedes Mitglied der Bundesstaatsanwaltschaft wird ein Stellvertreter ernannt. Die Stellvertreter müssen bei der Bundesstaatsanwaltschaft ernannte Staatsanwälte sein. Auf sie sind die Abs. 2 bis 7 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass das Teilnahmerecht gemäß Abs. 6 nur im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes der Bundesstaatsanwaltschaft besteht und dass die Ausübung einer Funktion als Stellvertreter der Ernennung zum Mitglied der Bundesstaatsanwaltschaft nicht entgegensteht.

 

Artikel 94d. (1) Soweit für einzelne Angelegenheiten gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, übt die Bundesstaatsanwaltschaft ihre Zuständigkeit gemäß Art. 94b erster Satz als Kollegium aus.

 

(2) Die kollegialen Beschlüsse der Bundesstaatsanwaltschaft werden mit einfacher Mehrheit gefasst; die Abstimmung hat namentlich zu erfolgen.

Artikel 134. (1) bis (4) …

Artikel 134. (1) bis (4) …

(5) Den Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof können Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments nicht angehören, dem Verwaltungsgerichtshof ferner Mitglieder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers; für Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, die auf eine bestimmte Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode gewählt wurden, dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort.

(5) Den Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof können Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, Mitglieder des Bundesrates, Mitglieder eines Landtages oder Mitglieder des Europäischen Parlaments nicht angehören, dem Verwaltungsgerichtshof ferner Mitglieder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers; für Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, die auf eine bestimmte Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode gewählt wurden, dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort.

(6) bis (10) …

(6) bis (10) …

Artikel 138b. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über

Artikel 138b. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über

           1. bis 5. …

           1. bis 5. …

           6. Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates und dem Bundesminister für Justiz über das Erfordernis und die Auslegung einer Vereinbarung über die Rücksichtnahme auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder des Bundesministers für Justiz;

           6. Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates und der Bundesstaatsanwaltschaft über das Erfordernis und die Auslegung einer Vereinbarung über die Rücksichtnahme auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder der Bundesstaatsanwaltschaft;

           7. …

           7. …

(2) …

(2) …

Artikel 147. (1) bis (3) …

Artikel 147. (1) bis (3) …

(4) Dem Verfassungsgerichtshof können Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments nicht angehören; für Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, die auf eine bestimmte Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode gewählt wurden, dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort. Endlich können dem Verfassungsgerichtshof Personen nicht angehören, die Angestellte oder sonstige Funktionäre einer politischen Partei sind.

(4) Dem Verfassungsgerichtshof können Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers oder Mitglieder des Europäischen Parlaments nicht angehören; für Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, die auf eine bestimmte Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode gewählt wurden, dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort. Endlich können dem Verfassungsgerichtshof Personen nicht angehören, die Angestellte oder sonstige Funktionäre einer politischen Partei sind.

(5) bis (10) …

(5) bis (10) …

Artikel 151. (1) bis (73) …

Artikel 151. (1) bis (73) …

 

(xx) Für das Inkrafttreten der durch Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

 

           1. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der Bundesstaatsanwaltschaft erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes getroffen werden; für Besetzungsvorschläge gilt Art. 94c Abs. 1 bis 5 und 8.

 

           2. Art. 52 Abs. 3a Z 4, Art. 52a, die Bezeichnungen der nunmehrigen Art. 52b und Art. 52c, Art. 53 Abs. 3, Art. 92 Abs. 2, die Überschrift zu Unterabschnitt 1 und der Unterabschnitt 2 des Abschnittes B des dritten Hauptstückes, Art. 134 Abs. 5, Art. 138b Abs. 1 Z 6 und Art. 147 Abs. 4 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten ein Jahr nach Ablauf des Tages der erstmaligen Ernennung der Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft in Kraft. Gleichzeitig tritt Art. 90a außer Kraft.

 

           3. Die Generalprokuratur wird zum in Z 2 genannten Zeitpunkt aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der zu diesem Zeitpunkt bei der Generalprokuratur anhängigen Verfahren geht auf die Bundesstaatsanwaltschaft über. Die Staatsanwälte der Generalprokuratur werden, sofern sie nicht zu Mitgliedern der Bundesstaatsanwaltschaft oder deren Stellvertretern ernannt werden, zu Generalanwälten der Bundesstaatsanwaltschaft. Die näheren Bestimmungen über den Zuständigkeitsübergang werden durch Bundesgesetz getroffen.

Artikel 2

Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

f) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates und dem Bundesminister für Justiz über das Erfordernis und die Auslegung einer Vereinbarung über die Rücksichtnahme auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden

f) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates und der Bundesstaatsanwaltschaft über das Erfordernis und die Auslegung einer Vereinbarung über die Rücksichtnahme auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden

§ 56h. (1) Ein Antrag auf Entscheidung einer Meinungsverschiedenheit zwischen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates und dem Bundesminister für Justiz über das Erfordernis und die Auslegung einer Vereinbarung über die Rücksichtnahme auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Ablauf der Frist gemäß § 58 Abs. 5 der Anlage 1 zum Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates: „Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse“ zwei Wochen vergangen sind.

§ 56h. (1) Ein Antrag auf Entscheidung einer Meinungsverschiedenheit zwischen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates und der Bundesstaatsanwaltschaft über das Erfordernis und die Auslegung einer Vereinbarung über die Rücksichtnahme auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Ablauf der Frist gemäß § 58 Abs. 5 der Anlage 1 zum Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates: „Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse“ zwei Wochen vergangen sind.

(2) …

(2) …

3. Teil

3. Teil

Schlussbestimmungen

Schlussbestimmungen

§ 94. (1) bis (42) …

§ 94. (1) bis (42) …

 

(xx) Die Überschrift vor § 56h und § 56h Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x treten mit dem in Art. 151 Abs. xx Z 2 B‑VG genannten Zeitpunkt in Kraft.