Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 191/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 6 lautet:

         „6. die Vertretung einschließlich der Abfassung und Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Zusammenfassenden Meldungen, die Vertretung einschließlich der Registrierung, der Beendigung und der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Sonderregelungen in § 25a, § 25b und Art. 25a UStG 1994 (unbeschadet des § 25b Abs. 1 Z 2 bzw. des § 27 Abs. 8 UStG 1994), sowie die Erklärung zur Verwendung von Gutschriften (§ 214 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961),“

2. § 2 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. die Beratung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen einschließlich des Rechts der elektronischen Akteneinsicht,“

3. § 3 Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. die Vertretung einschließlich der Abfassung und Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Zusammenfassenden Meldungen, die Vertretung einschließlich der Registrierung, der Beendigung und der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Sonderregelungen in § 25a, § 25b und Art. 25a UStG 1994 (unbeschadet des § 25b Abs. 1 Z 2 bzw. des § 27 Abs. 8 UStG 1994), sowie die Erklärung zur Verwendung von Gutschriften (§ 214 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) und zur Akteneinsicht auf elektronischem Wege,“

4. § 4 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. die Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Lohnverrechnung und der lohnabhängigen Abgaben sowie die Vertretung im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben, jedoch nicht die Vertretung im Rechtsmittelverfahren, und“

5. Dem § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 liegen auch dann vor, wenn der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung als gewerberechtlicher Geschäftsführer beruflich fachlich tätig ist oder innerhalb von fünf Jahren ab der Beendigung der Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer für mindestens drei Jahre eine berufliche fachliche Tätigkeit ausgeübt hat.“

6. Nach § 12 werden die §§ 12a bis 12e jeweils samt Überschrift eingefügt:

„Qualifikationsniveau der Fachprüfungen

§ 12a. Der Prüfungskandidat hat bei jeder Fachprüfung Folgendes nachzuweisen:

           1. fortgeschrittene berufliche Kenntnisse,

           2. fortgeschrittene Fertigkeiten, die die Beherrschung des Berufes erkennen lassen und zur Lösung komplexer und nicht vorhersehbarer Probleme in einem spezialisierten Arbeits- oder Lernbereich nötig sind und

           3. Kompetenz zur Leitung komplexer beruflicher Aufgaben oder Projekte und Übernahme von Entscheidungsverantwortung.

Modularer Aufbau

§ 12b. (1) Die Fachprüfungen haben aus Modulen zu bestehen.

(2) Die Module sind jeweils getrennt voneinander zu beurteilen.

Schriftliche Module – Durchführung auf elektronischem Weg

§ 12c. (1) Schriftliche Module können zur Gänze oder teilweise in elektronischer Form geprüft werden, sofern Transparenz und Nachvollziehbarkeit gewährleistet und die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Die Meisterprüfungsstelle hat festzulegen, ob schriftliche Module auf elektronischem Weg zu erfolgen haben.

(2) Schriftliche Module sind unter folgenden Voraussetzungen durchzuführen:

           1. Feststellung der Identität der Prüfungskandidaten und

           2. Verfügbarkeit der technischen und organisatorischen Infrastruktur.

(3) Der Prüfungskandidat hat zur Feststellung seiner Identität einen amtlichen Lichtbildausweis an die jeweilige Meisterprüfungsstelle zu übermitteln. Um die eigenständige Erbringung der Prüfungsleistung durch den Prüfungskandidaten zu gewährleisten, sind Bild- und Tonaufnahmen der Prüfungsumgebung des Prüfungskandidaten während der Ablegung der Klausurarbeit zulässig. Bild- und Tonaufnahmen sind nach Beendigung der Fachprüfung sieben Jahre lang aufzubewahren. Die Meisterprüfungsstelle ist für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich.

(4) Bei schriftlichen Modulen wird eine Plagiatssoftware eingesetzt. Zudem wird stichprobenartig oder bei Vorliegen eines konkreten Verdachts überprüft, ob die Leistung eigenständig erbracht wurde.

(5) Bei schriftlichen Modulen können geschlossene Fragenformate eingesetzt werden. Die Ermittlung des Prüfungsergebnisses kann automationsunterstützt erfolgen.

(6) Die Prüfungskandidaten sind spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Prüfungstermin über die Form der Durchführung und den Prüfungsort schriftlich zu informieren.

(7) Schriftliche Module sind abzubrechen, wenn

           1. die erforderlichen technischen Funktionen zur Gewährleistung der Prüfungsqualität zeitnah nicht mehr hergestellt werden können oder

           2. der Prüfungskandidat unzulässige Hilfsmittel verwendet.

(8) Schriftliche Module sind nicht zu beurteilen, wenn aufgrund technischer Gebrechen die Mindestzeit nicht eingehalten wurde.

(9) Schriftliche Module gelten als nicht bestanden, wenn der Prüfungskandidat

           1. unzulässige Hilfsmittel verwendet oder

           2. die Prüfung nicht ordnungsgemäß beendet.

Mündliches Modul- Videokonferenzsysteme

§ 12d. (1) Das mündliche Modul kann auch in Form einer Videokonferenz abgehalten werden, wobei Transparenz, Nachvollziehbarkeit, Öffentlichkeit und Authentizität zu gewährleisten sind. Über die Durchführung als Videokonferenz entscheidet die Meisterprüfungsstelle, sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind.

(2) Das mündliche Modul ist unter folgenden Voraussetzungen durchzuführen:

           1. Feststellung der Identität der Prüfungskandidaten,

           2. gleichzeitige Anwesenheit des Prüfungskandidaten und des Vorsitzenden oder eines Mitglieds der Prüfungskommission am Prüfungsort,

           3. Ausschluss von Beeinflussungen des Prüfungskandidaten durch Dritte,

           4. gleichzeitige Teilnahme aller Mitglieder der Prüfungskommission am mündlichen Modul und

           5. Verfügbarkeit der technischen und organisatorischen Infrastruktur.

(3) Das mündliche Modul ist zu unterbrechen, wenn aufgrund technischer Gebrechen vorübergehend nicht alle Mitglieder der Prüfungskommission die Leistungen der Prüfungskandidaten und deren Prüfungsverhalten durchgehend mitverfolgen können.

(4) Das mündliche Modul ist abzubrechen, wenn

           1. die erforderlichen technischen Funktionen zur Gewährleistung der Prüfungsqualität zeitnah nicht mehr hergestellt werden können oder

           2. der Prüfungskandidat unzulässige Hilfsmittel verwendet.

(5) Das mündliche Modul ist nicht zu beurteilen, wenn aufgrund technischer Gebrechen die Mindestzeit nicht eingehalten wurde.

(6) Das mündliche Modul gilt als nicht bestanden, wenn der Prüfungskandidat

           1. unzulässige Hilfsmittel verwendet oder

           2. das mündliche Modul nicht ordnungsgemäß beendet.

(7) Bei Durchführung des mündlichen Moduls hat die aufzunehmende Niederschrift auch eine Unterbrechung oder das nicht ordnungsmäße Beenden des mündlichen Moduls aus technischen Gründen zu dokumentieren. Nach Beendigung des mündlichen Moduls hat das anwesende Mitglied der Prüfungskommission die Niederschrift zu unterzeichnen. Die Unterschriften der nicht anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission können persönlich oder auf elektronischem Weg nachträglich eingeholt werden.

Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen oder Teilleistungsstörungen

§ 12e. (1) Prüfungskandidaten mit einer Behinderung gemäß § 3 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG), BGBl. I Nr. 82/2005, können einen begründeten Antrag auf eine abweichende Prüfungsmethode stellen, wenn die nachgewiesene Behinderung die Ablegung der Fachprüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht.

(2) Über einen Antrag gemäß Abs. 1 entscheidet die Meisterprüfungsstelle. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn durch eine abweichende Prüfungsmethode weder der Inhalt der Fachprüfung, noch die an diese gestellten Anforderungen beeinträchtigt werden und die Art der Modifizierung nicht unverhältnismäßig wäre.“

7. § 13 Abs. 1 lautet:

„(1) Personen, die die Ablegung einzelner Module einer Fachprüfung einer inhaltlich vergleichbaren Prüfung nachweisen können, sind von der Ablegung schriftlicher Module einer Fachprüfung befreit. Die Behörde hat darüber mit Bescheid abzusprechen.“

8. § 13 Abs. 2 lautet:

„(2) Personen, die im Zeitpunkt der Anrechnung über eine aktive Berechtigung als Buchhalter oder Personalverrechner verfügen oder die Voraussetzungen einer sofortigen Wiederaufnahme gemäß § 41 Abs. 6 bis 8 erfüllen, sind von jenen Modulen der Fachprüfung Bilanzbuchhalter befreit, die sie bereits aufgrund ihrer Befugnis ausüben dürfen. Die Behörde hat im Rahmen der Prüfungsordnung festzulegen, welche Module inhaltlich als gleichwertig anzusehen sind.“

9. § 13 Abs. 4 bis Abs. 6 lautet:

„(4) Die Mitglieder des Fachbeirates haben einen Anspruch auf eine angemessene Entlohnung. Die Höhe der Entlohnung ist in der Geschäftsordnung des Fachbeirates geregelt.

(5) Die Behörde hat vor einer Entscheidung gemäß Abs. 1 und bei der Beurteilung über das Vorliegen einer gleichwertigen Berufsqualifikation gemäß § 72 Abs. 4 eine Stellungnahme des Fachbeirates einholen.

(6) Die Behörde kann bei Beurteilung der Voraussetzungen über eine Wiederaufnahme gemäß § 41 Abs. 6 bis 8 eine Stellungnahme des Fachbeirates einholen.“

10. § 14 bis § 20 jeweils samt Überschrift lauten:

„3. Abschnitt

Prüfungen

Fachprüfung – Bilanzbuchhalter

§ 14. Die Fachprüfung Bilanzbuchhalter besteht aus

           1. dem Modul „Buchhaltung und Kostenrechnung“ gemäß § 17,

           2. dem Modul „Bilanzierung“ gemäß § 18,

           3. dem Modul „Personalverrechnung“ gemäß § 19 und

           4. dem Modul „Unternehmensmanagement und Fachpräsentation“ gemäß § 20.

Fachprüfung – Buchhalter

§ 15. Die Fachprüfung Buchhalter besteht aus

           1. dem Modul „Buchhaltung und Kostenrechnung“ gemäß § 17 und

           2. dem Modul „Unternehmensmanagement und Fachpräsentation“ gemäß § 20.

Fachprüfung – Personalverrechner

§ 16. Die Fachprüfung Personalverrechner besteht aus

           1. dem Modul „Personalverrechnung“ gemäß § 19 und

           2. dem Modul „Unternehmensmanagement und Fachpräsentation“ gemäß § 20.

4. Abschnitt

Module

Modul „Buchhaltung und Kostenrechnung“

§ 17. (1) Das Modul hat schriftlich zu erfolgen.

(2) Im Rahmen dieses Moduls hat der Prüfungskandidat aus den angeführten Lernergebnissen jeweils mindestens vier der Z 1 bis 8 und mindestens drei der Z 9 bis 16 von der Prüfungskommission auszuwählende Lernergebnisse nachzuweisen:

           1. Anlegen von Stammdaten eines neuen Auftraggebers,

           2. Durchführung der Belegorganisation und Belegprüfung,

           3. Rechtliche Bewertung von Erlösen in umsatzsteuerlicher Hinsicht,

           4. Rechtliche Bewertung betrieblicher Aufwände in umsatzsteuerlicher Hinsicht,

           5. Kontierung laufender Geschäftsfälle sowie Verbuchung im Hauptbuch,

           6. Durchführung der Anlagenbuchhaltung,

           7. Bewertung von Bauleistungen,

           8. Durchführung des Jahresabschlusses für Einnahmen-Ausgaben-Rechner gemäß § 4 Abs. 3 EStG,

           9. Durchführung der Kostenartenrechnung,

        10. Durchführung der Buchhaltung,

        11. Durchführung der Kostenstellenrechnung,

        12. Ermittlung von Gemeinkostenzuschlagsätzen zur Berechnung der Herstellkosten und Selbstkosten,

        13. Kalkulation von Leistungen,

        14. Berechnung von Teilkosten sowie Ermittlung und Interpretation von Deckungsbeiträgen,

        15. Durchführung von Break-Even-Analysen und

        16. Berechnung von Betriebsergebnissen.

(3) Für die Bewertung der Prüfungsaufgaben ist die fachliche Richtigkeit als Kriterium heranzuziehen.

(4) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in vier Stunden bearbeitet werden können. Das Modul ist nach fünf Stunden zu beenden.

Modul „Bilanzierung“

§ 18. (1) Das Modul hat schriftlich zu erfolgen.

(2) Im Rahmen dieses Moduls hat der Prüfungskandidat aus den angeführten Lernergebnissen mindestens sechs von der Prüfungskommission auszuwählende Lernergebnisse nachzuweisen:

           1. Durchführung vorbereitender Tätigkeiten für den Jahresabschluss,

           2. Durchführung von Bewertungshandlungen im Anlagevermögen sowie notwendiger Buchungen,

           3. Durchführung von Bewertungshandlungen bei Handelswaren, Fertigungsmaterial, Rohstoffen, Hilfsstoffen sowie fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie notwendiger Buchungen,

           4. Durchführung von Bewertungshandlungen im Umlaufvermögen sowie notwendiger Buchungen,

           5. Durchführung von Bewertungshandlungen bei Verbindlichkeiten und Fremdkapital sowie notwendiger Buchungen,

           6. Vornahme von Periodenabgrenzungen,

           7. Ergreifen adäquater Maßnahmen in Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen,

           8. Durchführung von Bewertungshandlungen sowie notwendiger Buchungen,

           9. Durchführung von Bewertungshandlungen bei einem Wechsel der Gewinnermittlungsart sowie notwendiger Buchungen,

        10. Durchführung steuerlicher Mehr-Weniger-Rechnungen sowie daraus resultierende buchhalterische Maßnahmen und

        11. Durchführung der Bilanzbuchhaltung.

(3) Für die Bewertung der Prüfungsaufgaben ist die fachliche Richtigkeit als Kriterium heranzuziehen.

(4) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in vier Stunden bearbeitet werden können. Das Modul ist nach fünf Stunden zu beenden.

Modul „Personalverrechnung“

§ 19. (1) Das Modul hat schriftlich zu erfolgen.

(2) Im Rahmen dieses Moduls hat der Prüfungskandidat aus den angeführten Lernergebnissen mindestens fünf von der Prüfungskommission auszuwählende Lernergebnisse nachzuweisen:

           1. Anlegen eines neuen Auftraggebers,

           2. Umsetzung der Bestimmungen des anzuwendenden Kollektivvertrags in personalverrechnungstechnischer Hinsicht,

           3. Anlegen von Stammdaten eines neuen Dienstnehmers,

           4. Durchführung der laufenden Personalverrechnung,

           5. Berechnung von Sachbezügen,

           6. Abwicklung der Beendigung eines Dienstverhältnisses,

           7. Abrechnung von Nach- und Vergleichszahlungen,

           8. Bearbeitung von Lohn- und Gehaltsexekutionen,

           9. Bearbeitung von Spezialfällen in verrechnungstechnischer Hinsicht,

        10. Abwicklung der Personalverrechnung im Falle eines Dienstgeberkonkurses und

        11. Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung.

(3) Für die Bewertung der Prüfungsaufgaben ist die fachliche Richtigkeit als Kriterium heranzuziehen.

(4) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in vier Stunden bearbeitet werden können. Das Modul ist nach fünf Stunden zu beenden.

Modul „Unternehmensmanagement und Fachpräsentation“

§ 20. (1) Das Modul hat mündlich zu erfolgen.

(2) Im Rahmen dieses Moduls hat der Prüfungskandidat für den Bereich „Unternehmensmanagement“ aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen jedenfalls die Lernergebnisse gemäß Z 2 und Z 5 und mindestens zwei weitere von der Prüfungskommission auszuwählende Lernergebnisse nachzuweisen:

           1. Beurteilung der Umsetzung einer Unternehmensgründung samt Abwägung von Chancen und Risiken,

           2. Kenntnisse des Berufsrechts,

           3. Definition von Unternehmenszielen,

           4. Definition von betrieblichen Aufbau- sowie Ablaufstrukturen und -prozessen,

           5. Umsetzung der Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Unternehmen,

           6. Gründung von Kooperationen sowie Aufbau eines Netzwerks von Fachexperten,

           7. Umsetzung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -optimierung,

           8. Implementierung der unternehmensspezifischen Informationstechnologie,

           9. Planung sowie Rekrutierung des Personals,

        10. Begründung sowie Beendigung von Dienstverhältnissen unter Berücksichtigung gesetzlicher und kollektivvertraglicher Vorschriften,

        11. Mitarbeiterführung,

        12. Weiterbildung von Mitarbeitern,

        13. Betriebsbuchhaltung,

        14. Analyse und Interpretation von Unternehmensentwicklungen anhand des Jahresabschlusses,

        15. Analyse und Interpretation betrieblicher Kennzahlen,

        16. Erstellung der Finanzplanung sowie Analyse der Finanzierungsarten,

        17. Analyse sowie Umsetzung von Investitionen,

        18. Marketing,

        19. Erkennung von Abhängigkeiten des Unternehmens von den Kunden,

        20. Einhaltung der Bestimmungen zu Arbeitssicherheit sowie Gesundheitsschutz und

        21. Einhaltung von Umweltschutzbestimmungen.

(3) Der Prüfungskandidat hat aus den vom Fachverband Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie (UBIT) den Meisterprüfungsstellen für den Bereich „Fachpräsentation“ zur Verfügung gestellten Fallbeispielen aus den Lernergebnissen der schriftlichen Module ein Fallbeispiel auszuwählen. Die Fachpräsentation ist vom Prüfungskandidaten im Rahmen des mündlichen Moduls zu präsentieren.

(4) Der Prüfungskandidat hat Folgendes nachzuweisen:

           1. Kundenberatung, insbesondere Erkennen von Anliegen und Problemen, konkrete Maßnahmensetzung und Vorschlag eines für den Kunden passenden Lösungsweges und

           2. Abhaltung der Fachpräsentation.

(5) Der Prüfungskandidat hat mit der Anmeldung zu dem Modul „Unternehmensmanagement und Fachpräsentation“ der Meisterprüfungsstelle das gemäß § 20 Abs. 3 auszuwählende Prüfungsbeispiel für eine Fachpräsentation bekanntzugeben. Dem Prüfungskandidaten sind die Unterlagen zur Fachpräsentation mindestens vier Wochen vor dem mündlichen Modul zur Vorbereitung zu übermitteln. Der Prüfungskandidat kann bis drei Wochen vor dem mündlichen Modul Fragen an die Prüfungskommission richten. Die Prüfungskommission hat Fragen des Prüfungskandidaten bis zwei Wochen vor dem mündlichen Modul zu beantworten.

(6) Für die Bewertung der Prüfungsaufgaben sind folgende Kriterien maßgebend:

           1. fachliche Richtigkeit,

           2. Praxistauglichkeit und

           3. Kundenorientierung.

(7) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 40 Minuten bearbeitet werden können. Die Fachpräsentation hat höchstens zehn Minuten zu dauern. Das Modul ist nach 50 Minuten zu beenden.“

11. §§ 21 und 22 entfallen.

12. § 23 samt Überschrift lautet:

„5. Abschnitt

Prüfungsordnung

§ 23. (1) Die Behörde hat durch Verordnung eine Prüfungsordnung zu erlassen.

(2) Die Prüfungsordnung hat Bestimmungen über die nähere Ausgestaltung der Fachprüfungen zu enthalten, insbesondere über

           1. die Qualifikation der Prüfer,

           2. die Anmeldung zur Fachprüfung,

           3. die Durchführung der Fachprüfung,

           4. die auszustellenden Zeugnisse,

           5. die vom Prüfungskandidaten zu bezahlende Prüfungsgebühr sowie Material- und Einrichtungskosten,

           6. die aus den Prüfungsgebühren zu bezahlende Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission,

           7. die Voraussetzungen für die Rückzahlung,

           8. die Pflichten der Mitglieder und des Vorsitzenden der Prüfungskommission, um unparteiische und sachgerechte Prüfungen zu gewährleisten und

           9. die Gleichwertigkeit der Module im Sinne des § 13 Abs. 2.

(3) Die Prüfungsgebühren gemäß Abs. 2 Z 5 sind so zu bemessen, dass der Personal- und Sachaufwand der Meisterprüfungsstelle und eine angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission gedeckt ist. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüfungskandidaten kann Bedacht genommen werden.“

13. § 25 Abs. 3 lautet:

„(3) Sind bei natürlichen Personen seit Ablegung der Fachprüfung mehr als sieben Jahre vergangen, so hat die Behörde die öffentliche Bestellung von der neuerlichen Ablegung jenes Moduls bzw. jener Module der Fachprüfung abhängig zu machen, in denen der Bestellungswerber in dieser Zeit nicht überwiegend beruflich fachlich tätig war.“

14. In § 28 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „erfolgreich abgelegte Fachprüfung“ durch die Wortfolge „Anforderungen“ ersetzt.

15. In § 28 Abs. 4 wird im zweiten Satz das Wort „selbstständige“ durch das Wort „selbständige“ ersetzt.

16. § 33 Abs. 3 lautet:

„(3) Bilanzbuchhalter und gewerberechtliche Geschäftsführer von Bilanzbuchhaltergsgesellschaften, deren Berufsberechtigung länger als sechs Monate pro Kalenderjahr aktiv ausgeübt wird, sind verpflichtet, entsprechende Fortbildungsveranstaltungen hinsichtlich der neuesten berufseinschlägigen Entwicklungen zum Zweck der Vertiefung der fachlichen Kenntnisse in einem jährlichen Ausmaß von mindestens 30 Lehreinheiten pro Kalenderjahr zu besuchen. Buchhalter und Personalverrechner und gewerberechtliche Geschäftsführer von Buchhaltungs- und Personalverrechnungsgesellschaften, deren Berufsberechtigung länger als sechs Monate pro Kalenderjahr aktiv ausgeübt wird, sind verpflichtet, entsprechende Fortbildungsveranstaltungen hinsichtlich der neuesten berufseinschlägigen Entwicklungen zum Zweck der Vertiefung der fachlichen Kenntnisse in einem jährlichen Ausmaß von mindestens 15 Lehreinheiten pro Berechtigung pro Kalenderjahr zu besuchen. Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner sowie gewerberechtliche Geschäftsführer von Bilanzbuchhaltungsgesellschaften sind verpflichtet, nach Aufforderung durch die Behörde den Nachweis über den Besuch der Fortbildungsveranstaltungen binnen angemessener Frist zu erbringen.“

17. § 36 Abs. 5 lautet:

„(5) Beruft sich ein Bilanzbuchhalter, Buchhalter oder Personalverrechner im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung, so ersetzt diese Berufung den urkundlichen Nachweis.“

18. § 40 Abs. 9 lautet:

„(9) Im Falle der persönlichen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit nach mehr als sieben Jahre dauernder Verhinderung oder Abwesenheit hat die Behörde die weitere Ausübung der Berufstätigkeit von der neuerlichen Ablegung jenes Moduls bzw. jener Module der Fachprüfung abhängig zu machen, in denen der Abwesende in dieser Zeit nicht überwiegend beruflich fachlich tätig war.“

19. § 41 Abs. 8 lautet:

„(8) Im Falle der persönlichen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit durch eine natürliche Person nach mehr als siebenjährigem Ruhen hat die Behörde diese Wiederaufnahme von der Ablegung jenes Moduls bzw. jener Module der Fachprüfung abhängig zu machen, in denen der Berufsberechtigte in dieser Zeit nicht überwiegend beruflich fachlich tätig war.“

20. Dem § 56 wird folgender Abs. 4 angefügt:

(4) Verzichtet eine natürliche Person auf ihre Berufsberechtigung, so hat sie für den Fall der Wiedererlangung der Berufsberechtigung alle Voraussetzungen nachzuweisen, die im Zeitpunkt der Antragstellung für die Berufsberechtigung gelten. Dies gilt nicht, wenn innerhalb von fünf Jahren ab dem Verzicht für mindestens drei Jahre eine berufliche fachliche Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer ausgeübt wurde.“

21. In § 61 Abs. 2 wird die Zeichenfolge „§ 49“ durch die Zeichenfolge § 52a ersetzt.

22. § 62 lautet:

§ 62. Berufsberechtigte unterliegen zusätzlich zu den Bestimmungen der Verordnung gemäß § 34 den Ausübungs- und Standesregeln gemäß § 69 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194. Beruft sich ein Bilanzbuchhalter, Buchhalter oder Personalverrechner im beruflichen Verkehr gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes fälschlich auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung, sind die disziplinarrechtlichen Bestimmungen des 2. Teiles des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, sinngemäß anzuwenden. Zuständig dafür ist die Behörde.“

23. Dem § 63 Abs. 4 wird folgender Absatz 4a angefügt:

(4a) Alle staatlichen und autonomen Behörden und alle auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen berufenen oder auf Grund freier Vereinbarung hierzu errichteten Körperschaften sind verpflichtet, der Behörde auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die dafür notwendigen Daten, unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zu übermitteln. Die Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte sind gemäß § 76 Abs. 4 StPO berechtigt, an die Behörde Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben der Behörde erforderlich sind, zu übermitteln.“

24. In § 63 Abs. 5 wird im ersten und zweiten Satz jeweils die Wortfolge „gewerblichen Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Selbständigen (SVS)“ ersetzt.

25. Dem § 63 Abs. 5 werden folgende Absätze 5a bis 5c angefügt:

„(5a) Die Wirtschaftskammern haben der Behörde unaufgefordert und umgehend jede Änderung in den Stammdaten mitzuteilen.

(5b) Im Fall von Strafverfahren wegen des Verdachts einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit mehr als dreimonatiger Freiheitsstrafe bedroht ist, einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung und eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens haben die Behörde zu verständigen:

           1. die Staatsanwaltschaften von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach der StPO als Beschuldigte gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 StPO sowie über die Einbringung der Anklage, den Rücktritt von der Verfolgung und die Einstellung des Ermittlungsverfahrens und

           2. das Strafgericht über die Verhängung der Untersuchungshaft sowie über die rechtskräftige Entscheidung im Strafverfahren unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung.

(5c) Die Finanzstrafbehörden sind verpflichtet, die Behörde von der Einleitung eines verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens wegen eines sonstigen vorsätzlichen Finanzvergehens mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit gegen einen Berufsberechtigten ohne Verzug zu verständigen und das Ergebnis des durchgeführten Strafverfahrens der Behörde unter Anschluss einer Ausfertigung der Strafentscheidung mitzuteilen.“

26. In § 63 Abs. 6 wird im vorletzten Satz nach dem Wort „Bilanzbuchhaltungsberuf“ ein Beistrich gesetzt und danach die Wortfolge „eine durchgehende aktive Berufsberechtigung“ eingefügt.

27. Nach § 67k wird folgender § 67l eingefügt:

§ 67l. Die §§ 12 bis 23, 36 Abs. 5 und 72 Abs. 7 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. Juli 2027 in Kraft.“

28. In § 69 Abs. 1 wird die Zeichenfolge „12.“ durch das Wort „Dezember“ und das Wort „Bilanzbuchhaltungsgesetz“ durch das Wort „Bilanzbuchhaltungsgesetzes“ ersetzt.

29. In § 69 Abs. 5 wird die Zeichenfolge „12.“ durch das Wort „Dezember“ ersetzt.

30. Dem § 69 Abs. 5 werden folgende Absätze 6 bis 9 angefügt:

„(6) Prüfungskandidaten können ihre vor dem 1. Juli 2027 begonnene Fachprüfung bis spätestens 1. Juli 2029 wahlweise auch gemäß den Bestimmungen des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2025 absolvieren. Eine Fachprüfung gilt mit dem Antritt zu einem Prüfungsteil als begonnen.

(7) Eignungsprüfungen gemäß § 72 Abs. 7 bis 10 können bis spätestens 31. Juli 2029 wahlweise auch gemäß den Bestimmungen des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2025 absolviert werden.

(8) Prüfungen, welche nicht bei einer Meisterprüfungsstelle abgelegt wurden, können gemäß den Bestimmungen gemäß § 13 Abs. 1des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2025 angerechnet werden, wenn diese bis spätestens 31. Juli 2029 abgelegt wurden.

(9) Wiederaufnahmen nach mehr als siebenjährigem Ruhen gemäß § 41 können bis 31. Juli 2029 nach den Bestimmungen des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2025 erfolgen.“

31. § 72 Abs. 7 bis 10 lautet:

„(7) Die Eignungsprüfung für Bilanzbuchhalter umfasst folgende Sachgebiete im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG:

           1. das schriftliche Modul gemäß § 19 und

           2. das mündliche Modul gemäß § 20.

(8) Die Eignungsprüfung für Buchhalter umfasst das mündliche Modul gemäß § 20 (Sachgebiete im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG).

(9) Die Eignungsprüfung für Personalverrechner umfasst folgende Sachgebiete im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG:

           1. das schriftliche Modul gemäß § 19 und

           2. das mündliche Modul gemäß § 20.

(10) Für das Prüfungsverfahren betreffend die Ablegung von Eignungsprüfungen gelten die Bestimmungen der §§ 12 bis 23.“