Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Der Nationale Qualifikationsrahmen (NQR) ist ein Instrument zur Einordnung von Qualifikationen des österreichischen Bildungssystems in acht NQR-Qualifikationsniveaus. Er hat sowohl die Transparenz und Vergleichbarkeit von Qualifikationen in Österreich und in Europa zum Ziel als auch die Förderung des lebensbegleitenden (formalen, nicht-formalen und informellen) Lernens.
Die neuen Prüfungsbestimmungen sollen den Deskriptoren des Qualifikationsniveaus 6 des Nationalen Qualifikationsrahmens (NQR) entsprechen und damit auch des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR), sodass durch Zuordnung gemäß dem im NQR-Gesetz, BGBl. I Nr. 14/2016, vorgesehenen Verfahren in der Gesamtschau der Berufsausbildungslandschaft die gleichwertige Einstufung und Durchlässigkeit (auch) im europäischen Kontext sichergestellt werden soll.
Der Inhalt und Umfang der Fachprüfungen wurden durch die Definition von Lernergebnissen, Kenntnissen, Fertigkeiten und Kompetenzen, die über dem Qualifikationsniveau beruflicher Erstausbildung liegen, so ausgestaltet, dass diese im Rahmen der Fachprüfung nachgewiesen werden können.
Die Qualifikationsstandards sollen als Anlage in die neue Prüfungsordnung aufgenommen werden und sollen die Qualifikation für Buchhalter, Personalverrechner und Bilanzbuchhalter in Form von Lernergebnissen, Kenntnissen und Fertigkeiten beschreiben. Die Kompetenzniveaus wären ebenfalls dieser Anlage zu entnehmen.
Im Rahmen der didaktischen Neugestaltung sollen für die Fachprüfungen ein modularer Aufbau vorgesehen werden. Um dem Prüfungskandidaten einen möglichst großen Spielraum für den Erwerb des Prüfungsstoffes zu geben, kann jedes Modul als Einzelprüfung abgelegt werden. Die thematische Gliederung der Module findet sich auch in den angebotenen Vorbereitungskursen der Ausbildungsinstitute wieder.
Das Modulsystem soll eine flexiblere Gestaltung des Prüfungsablaufes ermöglichen: Der Prüfungskandidat kann die Reihenfolge der Absolvierung der Module und die Fachprüfungsstelle (=Meisterprüfungsstelle) einer Fachprüfung frei wählen.
Nach Ablegung der beiden Module „Buchhaltung und Kostenrechnung“ und „Unternehmensmanagement und Fachpräsentation“ kann bereits nach eineinhalb Jahren beruflicher fachlicher Tätigkeit die Berechtigung für den Buchhalter erlangt werden. Nach nur einem weiteren Modul, „Personalverrechnung“, in Verbindung mit dem Nachweis der verlangten beruflichen fachlichen Tätigkeit als Personalverrechner kann bereits die Berechtigung für den Personalverrechner erlangt werden, wobei die Reihenfolge (zuerst Personalverrechner und dann Buchhalter oder umgekehrt) frei gewählt werden kann. Sollte die Berechtigung Personalverrechner zuerst angestrebt werden, muss das Modul „Unternehmensmanagement und Fachpräsentation“ in diesem Zusammenhang abgelegt werden. Nach nur noch einem weiteren Modul, „Bilanzierung“, und nach Vorliegen der insgesamt drei Jahre beruflicher fachlicher Tätigkeit kann die Berechtigung für den Bilanzbuchhalter erlangt werden.
Der fortschreitenden Digitalisierung soll auch durch Ermöglichung der ortsunabhängigen Abhaltung der Prüfungen Rechnung getragen werden.
Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, die schriftlichen Module auf elektronischem Weg abzulegen. Durch die ortsunabhängige Abhaltung entfallen lange Anfahrtswege für Prüfungskandidaten und Mitglieder der Prüfungskommission und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie wird erleichtert.
Um die Eigenständigkeit der Leistung des Prüfungskandidaten bei der mündlichen Prüfung zu gewährleisten, muss der Prüfungskandidat in der jeweiligen Meisterprüfungsstelle anwesend sein und mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission beaufsichtigt den Prüfungskandidaten während der gesamten mündlichen Prüfung, die vor Ort durchgeführt wird. Die restlichen Kommissionsmitglieder können per Videokonferenz zugeschaltet werden.
Den Meisterprüfungsstellen soll damit auch die Zusammenstellung der Prüfungskommission erleichtert werden.
Besonderer Teil
Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1 Z 6):
Es handelt sich hierbei um sprachliche Verbesserungen.
Zu Z 2 (§ 2 Abs. 2 Z 2):
Bilanzbuchhalter dürfen im Zusammenhang mit sämtlichen lohnabhängigen Angelegenheiten Vertretungshandlungen setzen (§ 2 Abs. 1 Z 7 BiBuG 2014). Wenn es aber um die Beitrags- und Versicherungsangelegenheiten etc. des Unternehmers selbst geht, besteht streng genommen derzeit nur ein Beratungsrecht (vgl. § 2 Abs. 2 Z 2 BiBuG 2014). Dies ist sachlich nicht gerechtfertigt. Bilanzbuchhalter dürfen bspw. keine Herabsetzungs-, Hinaufsetzungs- Ratenzahlungs- und Rückzahlungsansuchen in Zusammenhang mit den SV-Beiträgen ihrer (unternehmerischen) Klienten stellen. Um zumindest das Beratungsrecht effizient für die Klienten ausüben zu können, müssen Bilanzbuchhaltung zumindest über das Recht zur elektronischen Akteneinsicht verfügen.
Zu Z 3 § 3 Abs. 2 Z 3):
Es handelt sich hierbei um sprachliche Verbesserungen.
Zu Z 4 (§ 4 Abs. 1 Z 2):
Personalverrechner sind gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 BiBuG 2014 zur Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Lohnverrechnung und der lohnabhängigen Abgaben berechtigt und haben dieselbe Ausbildung und Praxis wie Bilanzbuchhalter. Wird das Unternehmen von einem Personalverrechner betreut und findet eine gemeinsame Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen (GPLB-Prüfung) statt, hat der Prüfer den kompetenten Ansprechpartner und kann eine effizientere Prüfabwicklung sichergestellt werden. Mit der vorliegenden Regelung soll eine Anpassung an den Berechtigungsumfang der Bilanzbuchhalter erfolgen.
Zu Z 5 (§ 7 Abs. 5):
Klargestellt wird, dass die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 BiBuG 2014 für die öffentliche Bestellung auch dann vorliegen, wenn der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung als gewerberechtlicher Geschäftsführer beruflich fachlich tätig ist oder innerhalb von fünf Jahren ab der Beendigung der Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer für mindestens drei Jahre eine berufliche fachliche Tätigkeit ausgeübt hat. Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer hat bis auf eine Vermögenschadenhaftpflichtversicherung und einen eigenen Berufssitz alle Voraussetzungen zu erfüllen, welche auch für die öffentliche Bestellung erforderlich sind. Insofern sind die fachlichen Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 BiBuG 2014 bei gewerberechtlichen Geschäftsführern bereits vorhanden und müssen nicht nochmals überprüft werden. Dies gilt auch, wenn nach der Beendigung der Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind und der Antragsteller nachweisen kann, dass er in diesen fünf Jahren zumindest drei Jahre beruflich fachlich tätig war. Diese Regelung entspricht § 17 Abs. 2 GewO 1994.
Zu Z 6 (§§ 12a bis 12e):
Da die Anforderungen an die Berufsberechtigten in den letzten Jahren stetig gewachsen sind, muss auch die Art der Abfrage des notwendigen Wissens in der Praxis angepasst werden, um den Prüfungskandidaten die bestmögliche Vorbereitung auf die bevorstehende selbständige Tätigkeit für die jeweilige Berufsberechtigung zu ermöglichen. Aus diesem Grund sollen die neuen Prüfungsbestimmungen den Deskriptoren des Qualifikationsniveaus 6 des Nationalen Qualifikationsrahmens (NQR) entsprechen.
Die Fachprüfungen dienen dem Nachweis von Lernergebnissen. Lernergebnisse beschreibt Anhang 1 im NQR-Gesetz als Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen. Zur Erreichung von Niveau 6 sind erforderlich:
• fortgeschrittene Kenntnisse in einem Arbeits- oder Lernbereich unter Einsatz eines kritischen Verständnisses von Theorien und Grundsätzen.
• fortgeschrittene Fertigkeiten, die die Beherrschung des Faches sowie Innovationsfähigkeit erkennen lassen, und zur Lösung komplexer und nicht vorhersehbarer Probleme in einem spezialisierten Arbeits- oder Lernbereich nötig sind.
• Kompetenz: Leitung komplexer fachlicher oder beruflicher Tätigkeiten oder Projekte und Übernahme von Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren Arbeits- oder Lernkontexten sowie die Übernahme der Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen.
Die Fachprüfungen haben aus Modulen zu bestehen. Diese Module sind jeweils getrennt voneinander zu beurteilen.
Eine Differenzierung zwischen einzelnen Gegenständen oder Teilen einer Fachprüfung ist nicht mehr vorgesehen. Bei Fachprüfungen müssen jeweils die gesamten Module absolviert werden.
Für die schriftlichen Module soll neben der Durchführung auf klassischem Weg vor Ort auch eine Durchführung auf elektronischem Weg ermöglicht werden. Der Prüfungskandidat könnte daher die Prüfungen auch z. B. zu Hause oder im Büro ablegen. Die Meisterprüfungsstelle hat festzulegen, ob schriftliche Module auf elektronischem Weg zu erfolgen haben.
Bei der Durchführung auf elektronischem Weg muss die technische und organisatorische Infrastruktur verfügbar sein und die Identität des Prüfungskandidaten festgestellt werden.
Die Überprüfung der Identität zur Feststellung der eigenständigen Erbringung der Prüfungsleistung erfolgt durch Übermittlung eines Lichtbildausweises an die jeweilige Meisterprüfungsstelle. Ton- und Bildaufnahmen während der Prüfung sind zulässig und werden sieben Jahre aufbewahrt, wobei die Meisterprüfungsstelle der datenschutzrechtlich Verantwortliche ist.
Zu den Mindesterfordernissen bei schriftlichen Prüfungen gehören:
es wird eine Plagiatssoftware eingesetzt und
stichprobenbenartig oder bei Vorliegen eines konkreten Verdachts wird überprüft, ob die Leistung eigenständig erbracht wurde.
Es wird die Möglichkeit eingeräumt, geschlossene Fragenformate wie etwa multiple choice-Fragen auch nur für Teile der Prüfungen zu verwenden. Die Ermittlung des Prüfungsergebnisses kann automationsgestützt erfolgen.
Der Prüfungskandidat wird spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Prüfungstermin schriftlich informiert, ob das Modul vor Ort in der Meisterprüfungsstelle abgenommen wird oder auf elektronischem Weg stattfindet.
Wenn die Mindestzeit der Prüfungen aufgrund technischer Gebrechen nicht eingehalten wurde, wird die Prüfung nicht beurteilt.
Beispiel: Modul Personalverrechnung schriftlich (Mindestzeit 4 Stunden, Maximalzeit 5 Stunden) wurde aufgrund technischer Gebrechen nach
Variante a) 3,5 Stunden,
Variante b) 4,25 Stunden unterbrochen und konnte binnen einer Stunde nicht wiederhergestellt werden.
Für Variante a) wird das Modul nicht beurteilt, der Prüfungskandidat kann jederzeit wieder zu einer Prüfung antreten, die Prüfungsgebühr wird zurückgezahlt. Für Variante b) wird das Modul beurteilt.
Nicht ordnungsgemäße Beendigung durch den Prüfungskandidaten bedeutet, dass sie absichtlich durch den Prüfungskandidaten herbeigeführt wurde (z. B. Internet wird abgeschaltet, um die Proctoringsoftware zu umgehen oder der Prüfungskandidat gibt die Klausurarbeit nicht ab, weil er nicht auf den Abgeben-Button in der Software gedrückt hat).
Für das mündliche Modul soll neben der Durchführung vor Ort auch eine Durchführung in Form einer Videokonferenz ermöglicht werden. Die Meisterprüfungsstelle hat festzulegen, ob das mündliche Modul in Form einer Videokonferenz zu erfolgen hat.
Bei der Durchführung in Form einer Videokonferenz muss die technische und organisatorische Infrastruktur verfügbar sein, die Identität des Prüfungskandidaten festgestellt werden und zumindest der Prüfungskandidat und der Vorsitzende oder stellvertretend ein Mitglied der Prüfungskommission am Prüfungsort anwesend sein, Es muss die Beeinflussung des Prüfungskandidaten durch Dritte ausgeschlossen und sichergestellt sein, und alle Mitglieder der Prüfungskommission müssen die Prüfung zur Gänze mitverfolgen können.
Bei technischen Gebrechen, durch die nicht alle Mitglieder der Prüfungskommission die Prüfung durchgehend mitverfolgen können, ist die Prüfung zu unterbrechen, bis die Verbindung wiederhergestellt ist.
Falls ein technisches Gebrechen und die dadurch entstehende Unterbrechung der Prüfung länger als eine halbe Stunde dauert oder wenn der Prüfungskandidat unzulässige Hilfsmittel verwendet, ist die Prüfung abzubrechen.
Wenn die Mindestzeit der Prüfung aufgrund technischer Gebrechen nicht eingehalten wurde, wird die Prüfung nicht beurteilt.
Bei Verwendung unzulässiger Hilfsmittel oder bei nicht ordnungsgemäßer Beendigung gilt das Modul als nicht bestanden. Ein weiterer Antritt ist jederzeit möglich. Es erfolgt keine Sperre für einen zukünftigen Antritt oder eine sonstige Strafe.
Nicht ordnungsgemäße Beendigung durch den Prüfungskandidaten bedeutet, dass sie absichtlich durch den Prüfungskandidaten herbeigeführt wurde.
Da während einer digitalen Prüfung möglicherweise nicht alle Mitglieder der Prüfungskommission vor Ort sind, wird die Niederschrift zuerst von dem anwesenden Mitglied unterschrieben und die weiteren Unterschriften werden auf elektronischem Weg nachträglich eingeholt. In der Niederschrift sind auch Unterbrechungen und das nicht ordnungsgemäße Beenden zu dokumentieren.
Der Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen oder Teilleistungsstörungen (Barrierefreiheit) soll gewährleisten, dass betroffenen Personen die Ablegung der Fachprüfungen ermöglicht wird. Das Ziel ist, den gleichen Inhalt mit gleicher Leistung zu prüfen, aber die Möglichkeit zu eröffnen, einen anderen flexiblen Modus zu wählen. Der Prüfungskandidat kann dafür einen begründeten Antrag auf abweichende Prüfungsmethode an die Meisterprüfungsstelle für die Fachprüfung stellen. Die Behinderung nach § 3 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes ist durch einen geeigneten Nachweis glaubhaft zu machen. Als Nachweise kann beispielsweise ein Behindertenpass oder ärztliche Befunde gelten.
Zu Z 7 bis 9 (§ 13 Abs. 1, 2 und 4 bis 6):
Die Fachprüfung wird aufgrund einer didaktischen Neugestaltung in modularer Form erfolgen. Dementsprechend erfolgt eine sprachliche Anpassung an den modularen Aufbau.
In Abs. 2 wird klargestellt, dass eine Anrechnung dann erfolgen kann, wenn eine Person im Zeitpunkt der Anrechnung entweder über eine aktive Berechtigung als Buchhalter oder Personalverrechner verfügt oder die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gemäß § 41 Abs. 6 bis 8 erfüllt. Damit wird sichergestellt, dass diese Person im Zeitpunkt der Anrechnung über aktuelles Wissen in der Buchhaltung und Personalverrechnung verfügt. Diese Regelung korrespondiert mit den Regelungen zur Wiederaufnahme gemäß § 41 Abs. 6 bis 8.
Die Mitglieder des Fachbeirates erhalten für ihre Tätigkeit eine Entlohnung. Die Finanzierung erfolgt durch die Wirtschaftskammer Österreich. Die Höhe wird in der Geschäftsordnung des Fachbeirates geregelt.
Der Fachbeirat kann nun auch bei Wiederaufnahmen gemäß § 41 Abs. 6 bis 8 von der Behörde beigezogen werden.
Zu Z 10 (§§ 14 bis 20):
In den §§ 14 bis 20 werden die einzelnen Module der Fachprüfungen samt Lernergebnissen determiniert.
Die Fachprüfung Bilanzbuchhalter besteht aus den schriftlichen Modulen „Buchhaltung und Kostenrechnung“, „Bilanzierung“ und „Personalverrechnung“ und dem mündlichen Modul „Unternehmensmanagement und Fachpräsentation“.
Die Fachprüfung Buchhalter besteht aus dem schriftlichen Modul „Buchhaltung und Kostenrechnung“ und dem mündlichen Modul „Unternehmensmanagement und Fachpräsentation“.
Die Fachprüfung Personalverrechner besteht auch dem schriftlichen Modul „Personalverrechnung“ und dem mündlichen Modul „Unternehmensmanagement und Fachpräsentation“.
Die §§ 14 bis 20 beinhalten die Dauer der einzelnen Module mit Mindest- und Höchstzeiten und die Lernergebnisse, aus denen die Prüfungskommission wählen kann. Diese Lernergebnisse beschreiben die Inhalte der einzelnen Module und erhöhen damit die Transparenz für Interessierte und Prüfungskandidaten.
Bestimmte Lernergebnisse sind jedenfalls zu prüfen, da diese für die selbständige Tätigkeit unbedingt erforderlich sind.
Insbesondere zu § 17: Das Modul „Buchhaltung und Kostenrechnung“ entspringt ursprünglich zwei Themenbereichen, die aus Praxissicht eng miteinander verknüpft und deswegen auch zusammen geprüft werden. Um den Anforderungen des NQR-Gesetzes gerecht zu werden und aus Transparenzgründen sind aus den angeführten Lernergebnissen bei § 17 „mindestens vier der Ziffern 1 bis 8 und mindestens drei der Ziffern 9 bis 16“ bei diesem Modul zu absolvieren.
Insbesondere zu § 20: Das mündliche Modul „Unternehmensmanagement und Fachpräsentation“ besteht aus den Bereichen Unternehmensmanagement, bei welchem aus den angeführten Lernergebnissen „jedenfalls die Lernergebnisse gemäß Ziffer 2 und Ziffer 5 und mindestens zwei weitere von der Prüfungskommission auszuwählende Lernergebnisse“ nachzuweisen sind und dem Bereich Fachpräsentation. Die Ziffer 2 und Ziffer 5 betreffen die Themen Berufsrecht und Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, welche in der Praxis einen wichtigen Bereich darstellen und somit jedenfalls nachzuweisen sind.
Für die Fachpräsentation stellt der Fachverband Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie der Wirtschaftskammer Österreich den Meisterprüfungsstellen Fallbeispiele zur Verfügung, welche aus den Lernergebnissen der schriftlichen Module bestehen. Der Prüfungskandidat wählt bei der Anmeldung zum mündlichen Modul „Unternehmensmanagement und Fachpräsentation“ das Thema aus, welches in Heimarbeit erarbeitet werden muss. Mindestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin erhält der Prüfungskandidat Unterlagen zu diesem Fallbeispiel und kann dazu bis drei Wochen vor dem mündlichen Modul Fragen an die Prüfungskommission stellen. Die Prüfungskommission hat diese bis zwei Wochen vor dem mündlichen Modul zu beantworten. Wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Fachpräsentation ist neben der inhaltlichen Richtigkeit auch die Praxistauglichkeit und die Kundenorientierung. Der Prüfungskandidat soll bestmöglich auf die berufliche Praxis, insbesondere auf das Eingehen auf Kunden, Erkennen der Problemstellung und Erstellen adäquater Lösungsansätze, vorbereitet werden.
Zu Z 12 (§ 23):
Wesentliche Bestimmungen zu den Fachprüfungen werden aus der Verordnung des Präsidenten der Wirtschaftskammer Österreich über die nähere Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens der Fachprüfungen für die Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanzbuchhaltungsberufe-Prüfungsordnung 2014-BB-PO 2014) in das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BiBuG 2014) übernommen. Die Punkte Prüfungsverfahren bei Multiple Choice Prüfungen, Ausarbeitung der Prüfungsthemen, Durchführung der Klausurarbeiten und der mündlichen Prüfungen werden daher aus der Aufzählung gestrichen und anstelle dieser der Punkt „Durchführung der Fachprüfung“ aufgenommen. Zu diesen zählen Bestimmungen zu Prüfungsterminen, Bewertungen und Wiederholungen. Regelungen zum auszustellenden Prüfungszeugnis waren bis dato doppelt angeführt und werden daher einmal gestrichen (Siehe Abs. 2 Z 3)
Zu Z 13 (§ 25 Abs. 3):
Es erfolgt eine sprachliche Anpassung an den modularen Aufbau.
Zu Z 14 (§ 28 Abs. 3 Z 2):
Klargestellt wird, dass gewerberechtliche Geschäftsführer sämtliche Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 und 3 BiBuG 2014 zu erfüllen haben. Es soll nicht nur die abgelegte Fachprüfung nachgewiesen werden, sondern etwa auch eine berufliche fachliche Tätigkeit im Ausmaß von mind. eineinhalb bzw. drei Jahren.
Zu Z 15 (§ 28 Abs. 4):
Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Z 16 (§ 33 Abs. 3):
Berufsberechtigte mit einer ruhenden Berufsberechtigung mussten bisher auch den Nachweis über Fortbildungen im entsprechenden Ausmaß erbringen. Nun wird klargestellt, dass die Lehreinheiten pro Kalenderjahr zu erbringen sind und dass die Verpflichtung zur Erbringung der Fortbildungsnachweise ausschließlich Berufsberechtigte trifft, deren Berufsberechtigung in einem Kalenderjahr länger als sechs Monate aktiv ausgeübt wird.
Zudem erfolgen redaktionelle Änderungen.
Zu Z 17 (§ 36 Abs. 5):
Die Buchhalter und Personalverrechner sollen bei der Berufung auf eine erteilte Vollmacht den Bilanzbuchhaltern gleichgestellt sein. Eine Erweiterung von Berufsrechten findet dadurch nicht statt. Stattdessen werden die Behörden von der Verwaltungsaufgabe befreit, händisch die einlangenden Vollmachten oder deren Zurücklegung in den jeweiligen Systemen zu erfassen.
Dadurch würde auch eine klare und für die Behörden nachvollziehbare Zuordnung des Buchhalters und Personalverrechners zu deren Kunden auf elektronischem Weg erfolgen.
Aufgrund des technischen Umsetzungsbedarfes, der mit einer Implementierung einer neuen Funktion in FinanzOnline verbunden ist, bedarf es einer gewissen Vorlaufzeit. Daher soll diese Bestimmung erst mit 1. Juli 2027 in Kraft treten.
Zu Z 18 und 19 (§ 40 Abs. 9 und § 41 Abs. 8):
Es erfolgt eine sprachliche Anpassung an den modularen Aufbau.
Zu Z 20 (§ 56 Abs. 4):
Klargestellt wird, dass eine natürliche Person, welche auf die Berufsberechtigung verzichtet hat, die Berufsberechtigung, ohne alle fachlichen Nachweise nochmals erbringen zu müssen, wiedererlangen kann, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Verzicht mindestens drei Jahre eine berufliche fachliche Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer ausgeübt hat. Diese Regelung entspricht § 17 Abs. 2 GewO 1994.
Zu Z 21 (§ 61 Abs. 2):
Hierbei handelt es sich um eine Verweiskorrektur.
Zu Z 22 (§ 62):
Durch die Aufnahme der Buchhalter und Personalverrechner in § 62 sind die disziplinarrechtlichen Bestimmungen des 2. Teiles des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes auch auf diese anzuwenden.
Zu Z 23 bis 25 (§ 63 Abs. 4a, 5, 5a bis 5c):
Unter bestimmten Voraussetzungen können Berufsberechtigte von der Ausübung der Berufsberechtigung suspendiert oder deren Berechtigung widerrufen werden. Unter anderem ist dies dann möglich, wenn (finanz)strafrechtliche Verurteilungen vorliegen. Damit die Behörde davon Kenntnis erlangt und entsprechend darauf reagieren kann, soll die Zusammenarbeit zwischen den Behörden verstärkt und ein wechselseitiges Auskunfts- und Informationsrecht eingeräumt werden. Dies gilt insbesondere auch für die Kammern der gewerblichen Wirtschaft, die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Finanzstrafbehörden.
Bei der Änderung in Abs. 5 handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Z 26 (§§ 63 Abs. 6):
In § 63 Abs. 6 wird ausdrücklich festgehalten, dass für die Tätigkeit als Mitglied im beratenden Ausschuss eine durchgehende aktive Berufsberechtigung erforderlich ist.
Zu Z 27 (§ 67l):
§ 67l sieht ein Inkrafttreten der §§ 12 bis 23, 36 Abs. 5 und 72 Abs. 7 bis 10 mit 1. Juli 2027 vor.
Zu Z 28 und 29:
Bei den Änderungen in § 69 Abs. 1 und 5 handelt es sich um redaktionelle Änderungen.
Zu Z 30 (§ 69 Abs. 6 bis 9):
Gemäß § 67l sollen die neuen Prüfungsbestimmungen mit 1. Juli 2027 Inkrafttreten. Ab diesem Zeitpunkt beginnt eine Übergangsfrist bis 1. Juli 2029 zu laufen, in der die Prüfungskandidaten, die vor dem 1. Juli 2027 mit einer Fachprüfung begonnen haben, noch wahlweise nach den bis zum 1. Juli 2027 bestehenden Regelungen die Fachprüfung absolvieren können. Wesentlicher Anknüpfungspunkt für den Beginn ist der Antritt zu einem Prüfungsteil einer Fachprüfung. Die Absolvierung von Prüfungen bei Ausbildungsinstituten gelten nicht als Antritt zu einem Prüfungsteil einer Fachprüfung.
Eine gleichlautende Regelung gibt es auch für Eignungsprüfungen iSd § 72 Abs. 7 bis 10 BiBuG 2014, um eine Gleichbehandlung zwischen Inländern und Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz herzustellen.
Hinsichtlich Prüfungsbefreiungen iSd § 13 Abs. 1 BiBuG 2014 soll die Möglichkeit bestehen, dass nicht bei einer Meisterprüfungsstelle absolvierte Prüfungen, etwa bei Ausbildungsinstituten, welche bis 31. Juli 2029 abgelegt wurden, noch nach den bestehenden Bestimmungen angerechnet werden können.
Wiederaufnahmen nach mehr als siebenjährigem Ruhen gemäß § 41 BiBuG 2014 sollen bis zum 31. Juli 2029 nach den bestehenden Bestimmungen erfolgen können.
Zu Z 31 (§ 72 Abs. 7 bis 10):
Es erfolgt eine sprachliche Anpassung an den modularen Aufbau.
Eine Differenzierung zwischen einzelnen Gegenständen und Teilen einer Fachprüfung ist nicht mehr vorgesehen. Dementsprechend müssen bei Eignungsprüfungen auch immer die jeweiligen gesamten Module absolviert werden. Somit erfolgt eine Gleichstellung zwischen Inländern und Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz.