Entwurf

Bundesgesetz, mit dem ein Zeitungs-Zustellung-Förderungs-Gesetz erlassen sowie das KommAustria-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Zeitungs-Zustellung-Förderungs-Gesetz – ZZF-G

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Grundlagen

                § 1.    Förderziel

                § 2.    Begriffsbestimmungen

                § 3.    Allgemeine Fördervoraussetzungen

2. Abschnitt
Berechnung und Aufteilung

                § 4.    Förderhöhe und Berechnungsmodus

3. Abschnitt
Zuständigkeit, Einbringung und Abwicklung

                § 5.    Kommunikationsbehörde Austria

                § 6.    Förderrichtlinien

                § 7.    Fachbeirat

                § 8.    Fristen, Nachweise und Belege

                § 9.    Beobachtungszeitraum, Auszahlung

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

              § 10.    Verweisungen

              § 11.    Vollziehung

              § 12.    Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

1. Abschnitt

Grundlagen

Ziel der Maßnahme

§ 1. Der Bund unterstützt Medienunternehmen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 6 Mediengesetz – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981, bei der Verbreitung periodisch erscheinender Druckwerke in der Form von Tages- und Wochenzeitungen, die auf das österreichische Publikum ausgerichtet sind. Dazu werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Zuschüsse zu den Kosten für die Hausfrühzustellung und die postalische Zustellung gewährt, um für die Bevölkerung im gesamten Bundesgebiet den Zugang zu in Redaktionen geschaffenen Inhalten aufrechtzuerhalten.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet

           1. „abonnierte, gedruckte Auflage“ die in einem Kalenderjahr an Abonnentinnen und Abonnenten in Österreich ausgelieferten Druckexemplare einer Tages- oder Wochenzeitung;

           2. „Titel“ den Namen eines periodischen Druckwerks;

           3. „Zustellkosten“ die Kosten, die unabhängig von der Zustellart unmittelbar durch die physische Auslieferung der Druckexemplare entstehen.

Voraussetzungen für die Gewährung

§ 3. (1) Medienunternehmen können auf deren Ansuchen Zuschüsse zu den Zustellkosten abonnierter Tages- und Wochenzeitungen gewährt werden, sofern diese die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 bis 4 Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz – QJF-G, BGBl. I Nr. 163/2023, erfüllen.

(2) Zuschüsse können auch dann gewährt werden, wenn im Fall eines Unternehmensverbundes im Sinne von § 244 Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219/1897, das ansuchende Unternehmen die inhaltliche Gestaltung eines Druckwerks besorgt, während die Verbreitung des Druckwerks von einem anderen Unternehmen desselben Unternehmensverbundes besorgt wird und das erstgenannte Unternehmen dafür Sorge trägt, dass der gewährte Zuschuss dem zweitgenannten, die entstandenen Zustellkosten tragenden Unternehmen zufließt.

(3) Zuschüsse dürfen nur gewährt werden, wenn das Medienunternehmen nachweist, dass durch die von ihm ausgewählten Zustellpartner die Zustellung an die Abonnentinnen und Abonnenten gewährleistet ist und die geographische Verteilung der zugestellten Druckwerke im Vergleich zum Vorjahr keine wesentliche Reduktion erfahren hat.

(4) Der Ausschluss von Medienunternehmen von Förderungen in der Form von Zuschüssen nach diesem Bundesgesetz bestimmt sich nach § 5 QJF-G.

2. Abschnitt

Berechnung und Aufteilung

Höhe der Zuschüsse und Berechnungsmodus

§ 4. (1) Die vom Bund bereitgestellten Mittel betragen 22,5 Millionen Euro pro Kalenderjahr. Medienunternehmen gemäß § 1 können um Zuschüsse zu den Zustellkosten für abonnierte gedruckte Auflagen ansuchen, wobei die Höhe des Zuschusses pro Titel wie folgt errechnet wird:

           1. Zuschussbetrag 1: 0,16 Euro pro Exemplar für die ersten 9 Millionen Exemplare der abonnierten gedruckten Jahresauflage;

           2. Zuschussbetrag 2: 0,07 Euro pro Exemplar für die weiteren Exemplare bis zu 26 Millionen Exemplaren der abonnierten gedruckten Jahresauflage;

           3. Zuschussbetrag 3: 0,016 Euro pro Exemplar für alle weiteren Exemplare der abonnierten gedruckten Jahresauflage.

(2) Der Zuschuss darf höchstens 50 vH der für die ausgelieferten Exemplare tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Zustellkosten betragen. Dieser Höchstprozentsatz gilt auch im Fall der gemeinsamen Auslieferung zweier oder mehrerer Titel desselben Unternehmensverbundes. Eine Kumulierung mit anderen Zuschüssen oder Förderungen für die Zustellung ist ausgeschlossen.

(3) Sofern die insgesamt zur Verfügung stehenden Fördermittel nicht ausreichen, erfolgt eine lineare Kürzung aller Zuschüsse um denselben Prozentsatz.

3. Abschnitt

Zuständigkeit, Einbringung und Abwicklung

Kommunikationsbehörde Austria

§ 5. (1) Die Vergabe der Zuschüsse nach diesem Bundesgesetz obliegt der nach dem KOG eingerichteten Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).

(2) Unbeschadet des § 19 KOG hat die KommAustria sämtliche Förderergebnisse spätestens zwei Wochen nach Auszahlung auf ihrer Website zu veröffentlichen. Dabei hat die KommAustria insbesondere für die Benutzerfreundlichkeit der Darstellung zu sorgen, um durch leicht zugängliche und einfach handhabbare Suchwerkzeuge eine rasche Auffindbarkeit der Daten und eine einfache Vergleichbarkeit mit Vorperioden sicherzustellen. Nach Maßgabe budgetärer Mittel ist auch für eine eindeutige Visualisierung der Daten mittels Tabellen, Grafiken und Diagrammen zu sorgen.

Richtlinien

§ 6. (1) Die KommAustria hat für die Durchführung und Abwicklung der Zuschüsse nach Anhörung des Fachbeirats (§ 7) Richtlinien zu erlassen und in geeigneter Weise auf ihrer Website bekannt zu machen. Die Richtlinien sind jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

(2) Die Förderrichtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:

           1. Gegenstand des Zuschusses zu den Zustellkosten;

           2. Kriterien für die Prüfung und den Nachweis der Auflagezahlen gemäß § 2 Z 1;

           3. persönliche und sachliche Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses;

           4. Verfahren betreffend

               a) Ansuchen (Inhalt, Ausgestaltung der Unterlagen, Nachweise, Sicherstellungen),

               b) Auszahlungsmodus,

                c) Berichtslegung (Kontrollrechte), Abrechnung, Endüberprüfung,

               d) Einstellung und Rückforderung der Zuschüsse sowie

           5. Vertragsmodalitäten.

Fachbeirat

§ 7. (1) Die Beratung der KommAustria bei der Vergabe von Zuschüssen nach diesem Bundesgesetz und insbesondere bei der Entscheidung über das Vorliegen von Ausschlussgründen obliegt dem gemäß § 19 QJF-G eingerichteten Fachbeirat.

(2) Die bzw. der Vorsitzende hat unter Zusammenfassung der Auffassung der Mitglieder eine gutachterliche Stellungnahme des Fachbeirates auszuarbeiten, wenn gegen das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Bedenken aufgezeigt oder Einwände erhoben werden. Die Bedenken bzw. Einwände sind zu begründen.

Fristen, Nachweise und Belege

§ 8. (1) Ansuchen um Gewährung von Zuschüssen sind jeweils bis zum 31. März jedes Jahres bei der KommAustria über ein bereitgestelltes Online-Formular einzubringen. Auf die Gewährung eines Zuschusses besteht kein Rechtsanspruch. Für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den Zuschüssen nach diesem Bundesgesetz sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

(2) Das Ansuchen hat das Vorliegen der jeweiligen Fördervoraussetzungen darzulegen. Bescheinigungen sind für das dem Ansuchen vorausgegangene Jahr (Beobachtungszeitraum) zu erbringen. Mit dem Ansuchen sind auch geeignete Nachweise über die Größe und Entwicklung des Zustellgebietes vorzulegen, um zu belegen, dass die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 vorliegen. Die Details werden in den Richtlinien (§ 6) geregelt.

(3) Die Medienunternehmen haben der KommAustria die für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 3 und für die Berechnung der Höhe der Zuschüsse erforderlichen Angaben in zum Nachweis geeigneter Form wie etwa durch Urkunden, Erklärungen, Daten und Belege, insbesondere Aufstellungen über die tatsächlich angefallenen Zustellkosten zu übermitteln. Die vorzulegenden Auflagezahlen müssen von einer Wirtschaftstreuhänderin bzw. einem Wirtschaftstreuhänder, die bzw. der sonst in keinem Auftragsverhältnis zum Medienunternehmen steht, geprüft sein.

(4) Die Medienunternehmen haben der KommAustria zur Prüfung der Ausschlussgründe nach § 5 QJF-G die zum Zeitpunkt der Einreichung des Ansuchens relevanten Eigentums-, Beteiligungs-, Stimmrechts- und Anteilsverhältnisse (§ 25 Abs. 2 MedienG) darzulegen und eine ausdrückliche Erklärung abzugeben, dass kein Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 3 bis 6 vorliegt.

(5) Die KommAustria kann die Medienunternehmen im Zuge der Prüfung von Ansuchen zur Ergänzung ihrer Angaben auffordern.

Beobachtungszeitraum, Auszahlung

§ 9. (1) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Zuschüsse werden im Nachhinein für jenes Kalenderjahr gewährt, für das das Medienunternehmen die notwendigen Unterlagen und Nachweise beigebracht hat.

(2) Die Auszahlung erfolgt in zwei gleich hohen Teilbeträgen. Der erste Teilbetrag ist – vorausgesetzt, die KommAustria hat keinen Grund zu weiteren Nachfragen beim Medienunternehmen – bis spätestens 31. August, der zweite Teilbetrag bis spätestens 30. November des jeweiligen Jahres zur Auszahlung zu bringen.

(3) Über zugesagte Mittel kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise verfügt werden.

(4) Für den Fall, dass ein Druckwerk zum Zeitpunkt der beabsichtigten Auszahlung eines Teilbetrages nicht mehr erscheint, ist von einer Auszahlung abzusehen.

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Verweisungen

§ 10. Sofern in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze und nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport betraut.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.

(2) Die Förderrichtlinien gemäß § 6 für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2026 sind bis spätestens 1. März 2027 zu veröffentlichen.

(3) Für die den Beobachtungszeitraum des Jahres 2026 betreffenden Ansuchen gilt § 8 mit der Maßgabe, dass diese Ansuchen bis 1. Mai 2027 einzubringen sind.

Artikel 2

Änderung des KommAustria-Gesetzes

Das KommAustria-Gesetz – KOG, BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2026, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 wird am Ende der Z 4 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

         „5. Verwaltung und Vergabe der Mittel nach dem Zeitungs-Zustellung-Förderungs-Gesetz – ZZF-G, BGBl. I Nr. xxx/2026.“

2. In § 13 Abs. 4 Z 2 wird nach dem Ende der lit. e der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. f angefügt:

              „f) Zeitungs-Zustellung-Förderung nach dem ZZF-G.“

3. Vor § 35 Abs. 2 wird folgender Abs. 1i eingefügt:

„(1i) Der in Erfüllung der Aufgaben nach dem ZZF-G entstehende Aufwand der KommAustria und der diesbezüglich in Erfüllung der Aufgaben als Geschäftsstelle entstehende Aufwand der RTR-GmbH wird aus den nach § 4 Abs. 1 ZZF-G bereitgestellten Mitteln mit 30 000 Euro finanziert.“

4. Dem § 44 wird folgender Abs. 41 angefügt:

„(41) § 2 Abs. 2 Z 4 und 5, § 13 Abs. 4 Z 2 lit. e und f sowie § 35 Abs. 1i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria und der RTR-GmbH in dem durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2026 hinzutretenden Aufgabenbereich nach dem ZZF-G notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor dem Inkrafttreten getroffen werden.“