Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 2

Änderung des KommAustria-Gesetzes

1. Abschnitt

1. Abschnitt

Regulierungsbehörde

Regulierungsbehörde

Aufgaben und Ziele der KommAustria

Aufgaben und Ziele der KommAustria

§ 2. (1) bis (2) Z 1 bis 3 ...

§ 2. (1) bis (2) Z 1 bis 3 ...

           4. Verwaltung und Vergabe der Mittel nach dem Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz – QJF-G, BGBl. I Nr. 163/2023.

           4. Verwaltung und Vergabe der Mittel nach dem Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz – QJF-G, BGBl. I Nr. 163/2023,

 

           5. Verwaltung und Vergabe der Mittel nach dem Zeitungs-Zustellung-Förderungs-Gesetz – ZZF-G, BGBl. I Nr. xxx/2026.

Zuständigkeit

Zuständigkeit

§ 13. (1) bis (4) Z 1 und 2 lit. a bis d …

§ 13. (1) bis (4) Z 1 und 2 lit. a bis d …

                e) Förderungen aus dem Fonds nach § 33.

                e) Förderungen aus dem Fonds nach § 33;

 

                f) Zeitungs-Zustellung-Förderung nach dem ZZF-G.

           3. …

           3. …

4. Abschnitt

4. Abschnitt

Finanzierung der Tätigkeiten

Finanzierung der Tätigkeiten

Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Medien

Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Medien

§ 35. (1) bis (1f) ...

§ 35. (1) bis (1f) ...

 

(1i) Der in Erfüllung der Aufgaben nach dem ZZF-G entstehende Aufwand der KommAustria und der diesbezüglich in Erfüllung der Aufgaben als Geschäftsstelle entstehende Aufwand der RTR-GmbH wird aus den nach § 4 Abs. 1 ZZF-G bereitgestellten Mitteln mit 30 000 Euro finanziert.

(2) bis (14) …

(2) bis (14) …

6. Abschnitt

6. Abschnitt

Verfahrensvorschriften, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Verfahrensvorschriften, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 44. (1) bis (40) ...

§ 44. (1) bis (40) ...

 

(41) § 2 Abs. 2 Z 4 und 5, § 13 Abs. 4 Z 2 lit. e und f sowie § 35 Abs. 1i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria und der RTR-GmbH in dem durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2026 hinzutretenden Aufgabenbereich nach dem ZZF-G notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor dem Inkrafttreten getroffen werden.