Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz und das Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2024, sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 wird nach Abs. 2a folgender Abs. 2b eingefüg:
„(2b) Wenn nach Beginn des Unterrichtsjahres eine schulpflichtige Person gemäß Abs. 2a Z 3 in eine Schule aufgenommen werden soll und keine institutionelle vorschulische Bildung erhalten hat oder der bisherige Schulbesuch seit Beginn der Schulpflicht bzw. dem Tag, an dem die Person in Österreich schulpflichtig gewesen wäre, nicht hinreichend erfolgt oder nachvollziehbar ist, so sind die Person und deren Erziehungsberechtigten zu einem Orientierungsgespräch zu laden. In diesem Gespräch ist zu klären, ob zusätzlich zum Bedarf an Sprachförderung auch ein Förderbedarf in Orientierung und Vorläuferfertigkeiten (Orientierungsunterricht) besteht. Prüfungsmaßstab für das Vorliegen eines Bedarfs an Orientierungsunterricht sind insbesondere altersgerechte Grundkompetenzen in
1. Erkennen von Schriftzeichen und Symbolen,
2. Motorik,
3. sozialem Verhalten und
4. dem Erkennen und Verstehen von sozialen Regeln (zeitlich und kommunikativ).
Das Orientierungsgespräch hat durch die Schulleitung zu erfolgen und kann, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist oder eine örtlich zuständige Schule nicht feststeht, auf Anordnung durch die Schulbehörde durch diese erfolgen.“
2. Nach § 4 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Wenn ein Förderbedarf in Orientierung und Vorläuferfertigkeiten festgestellt wurde, kann abweichend von Abs. 4 für bis zu sechs Monate ausschließlich Orientierungsunterricht erfolgen. Im Falle eines Schulwechsels sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, der vorangehenden Schule die Schule, in welche die Schülerin oder der Schüler aufgenommen wurde, bekannt zu geben. Die vorangehende Schule hat die ihr zur Verfügung stehenden Informationen sowohl über das Ergebnis gemäß Abs. 2a als auch über Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere den Leistungsstand, der Schülerin oder des Schülers der aufnehmenden Schule unverzüglich bekannt zu geben.“
3. Dem § 9 Abs. 1b wird folgender Satz angefügt:
„Für Orientierungsunterricht können eigene, auch schulstandort- und schulartübergreifende, Gruppen (Orientierungsklassen) eingerichtet werden; sie sind keine Klassen im schulorganisatorischen Sinn.“
4. Dem § 82 wird folgender Abs. 27 angefügt:
„(27) § 4 Abs. 2b und 4a und § 9 Abs. 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetzes
Das Bundesgesetz über die Grundsätze betreffend die fachlichen Anstellungserfordernisse für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen sowie Erzieherinnen und Erzieher (Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetz – AE-GG), BGBl. Nr. 406/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/2023, sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:
1. In Artikel I § 1 Z 1 lit. g wird nach dem Wort „Universitätslehrgangs“ die Wortfolge „oder Hochschullehrgangs“ eingefügt.
2. Dem Artikel I § I lit. g wird folgende lit. h angefügt:
„h) Absolvierung eines ordentlichen Bachelorstudiums „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 180 ECTS;“
3. Dem Artikel II wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 1 Z 1 lit. g und h tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen eines Jahres zu erlassen.“