Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Aufnahme als außerordentlicher Schüler

§ 4. (1) bis (2a) …

Aufnahme als außerordentlicher Schüler

§ 4. (1) bis (2a) …

 

(2b) Wenn nach Beginn des Unterrichtsjahres eine schulpflichtige Person gemäß Abs. 2a Z 3 in eine Schule aufgenommen werden soll und keine institutionelle vorschulische Bildung erhalten hat oder der bisherige Schulbesuch seit Beginn der Schulpflicht bzw. dem Tag, an dem die Person in Österreich schulpflichtig gewesen wäre, nicht hinreichend erfolgt oder nachvollziehbar ist, so sind die Person und deren Erziehungsberechtigten zu einem Orientierungsgespräch zu laden. In diesem Gespräch ist zu klären, ob zusätzlich zum Bedarf an Sprachförderung auch ein Förderbedarf in Orientierung und Vorläuferfertigkeiten (Orientierungsunterricht) besteht. Prüfungsmaßstab für das Vorliegen eines Bedarfs an Orientierungsunterricht sind insbesondere altersgerechte Grundkompetenzen in

           1. Erkennen von Schriftzeichen und Symbolen,

           2. Motorik,

           3. sozialem Verhalten und

           4. dem Erkennen und Verstehen von sozialen Regeln (zeitlich und kommunikativ).

Das Orientierungsgespräch hat durch die Schulleitung zu erfolgen und kann, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist oder eine örtlich zuständige Schule nicht feststeht, auf Anordnung durch die Schulbehörde durch diese erfolgen.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

 

(4a) Wenn ein Förderbedarf in Orientierung und Vorläuferfertigkeiten festgestellt wurde, kann abweichend von Abs. 4 für bis zu sechs Monate ausschließlich Orientierungsunterricht erfolgen. Im Falle eines Schulwechsels sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, der vorangehenden Schule die Schule, in welche die Schülerin oder der Schüler aufgenommen wurde, bekannt zu geben. Die vorangehende Schule hat die ihr zur Verfügung stehenden Informationen sowohl über das Ergebnis gemäß Abs. 2a als auch über Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere den Leistungsstand, der Schülerin oder des Schülers der aufnehmenden Schule unverzüglich bekannt zu geben.

(5) bis (7) …

(5) bis (7) …

Klassen- und Gruppenbildung, Klassenzuweisung, Lehrfächerverteilung

§ 9. (1) und (1a) …

Klassen- und Gruppenbildung, Klassenzuweisung, Lehrfächerverteilung

§ 9. (1) und (1a) …

(1b) Deutschförderklassen gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes sind nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten und der pädagogischen Zweckmäßigkeit in jenen Unterrichtsgegenständen, die nicht primär dem Erwerb und dem Aufbau der Kenntnisse der deutschen Sprache dienen, gemeinsam mit der betreffenden Regelklasse oder einer anderen Klasse zu führen.

(1b) Deutschförderklassen gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes sind nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten und der pädagogischen Zweckmäßigkeit in jenen Unterrichtsgegenständen, die nicht primär dem Erwerb und dem Aufbau der Kenntnisse der deutschen Sprache dienen, gemeinsam mit der betreffenden Regelklasse oder einer anderen Klasse zu führen. Für Orientierungsunterricht können eigene, auch schulstandort- und schulartübergreifende, Gruppen (Orientierungsklassen) eingerichtet werden; sie sind keine Klassen im schulorganisatorischen Sinn.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

Inkrafttreten

§ 82. (1) bis (26) …

Inkrafttreten

§ 82. (1) bis (26) …

 

(27) § 4 Abs. 2b und 4a und § 9 Abs. 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetzes

Artikel I

Artikel I

§ 1. Unbeschadet von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration ist fachliches Anstellungserfordernis:

           1. Für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:

               a) bis f) …

                g) Absolvierung eines Universitätslehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS;

§ 1. Unbeschadet von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration ist fachliches Anstellungserfordernis:

           1. Für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:

               a) bis f) …

                g) Absolvierung eines Universitätslehrgangs oder Hochschullehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS;

 

               h) Absolvierung eines ordentlichen Bachelorstudiums „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 180 ECTS;

           2. bis 4. …

           2. bis 4. …

Artikel II

Artikel II

(1) bis (6) …

(1) bis (6) …

 

(7) § 1 Z 1 lit. g und h tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen eines Jahres zu erlassen.