E n t w u r f
Bundesgesetz über begleitende Regelungen zur Verordnung (EU) 2023/2405 (ReFuelEU Aviation-Gesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Regelungsgegenstand
§ 1. Dieses Bundesgesetz enthält die erforderlichen begleitenden Regelungen zur Verordnung (EU) 2023/2405 zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr (Initiative „ReFuelEU Aviation“), ABl. Nr. L 2023/2405 vom 31. Oktober 2023 in der jeweils geltenden Fassung.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe sind unbeschadet der Regelung in § 3 im Sinne der in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2405 vorgenommenen Begriffsbestimmungen zu verstehen.
Flugkraftstoffanbieter
§ 3. (1) Als Flugkraftstoffanbieter oder Flugkraftstoffanbieterin im Sinne von Art. 3 Z 19 der Verordnung (EU) 2023/2405 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Z 38 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 11. Dezember 2018, gilt jede natürliche oder juristische Person, die über das Eigentum am Flugkraftstoff oder Wasserstoff zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Tanklager für Zwecke der Betankung verfügt.
(2) Die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 zuständige Behörde hat ein Verzeichnis der als Flugkraftstoffanbieter geltenden natürlichen und juristischen Personen zu führen und darf dieses unter Angabe des Namens und der Anschrift des jeweiligen Unternehmens im Internet veröffentlichen.
Zuständige Behörden
1. in Bezug auf Luftfahrzeugbetreiber oder Luftfahrzeugbetreiberinnen die Austro Control GmbH,
2. in Bezug auf Flughäfen und die jeweiligen Leitungsorgane der Flughäfen der Bundesminister oder die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur sowie
3. in Bezug auf Flugkraftstoffanbieter oder Flugkraftstoffanbieterinnen der Bundesminister oder die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur.
(2) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur gilt in den in Abs. 1 Z 1 genannten Angelegenheiten im Verhältnis zur Austro Control GmbH als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
Aufsicht
§ 5. (1) Den in § 4 Abs. 1 genannten zuständigen Behörden obliegt die Aufsicht über die juristischen und natürlichen Personen, denen die Verordnung (EU) 2023/2405 Verpflichtungen auferlegt. Die zuständigen Behörden sind berechtigt, die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen durchzuführen.
(2) Die Berechtigung zur Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen gemäß Abs. 1 erstreckt sich auf natürliche und juristische Personen, die
1. in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2405 benannt werden oder
2. an Flugkraftstoffverkaufs- und Lieferketten beteiligt sind oder
3. Zertifizierungen und Audits vornehmen, auf die Eingaben in die Unionsdatenbank sowie in mit der Unionsdatenbank verbundene nationale Datenbanken gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/2405 gestützt werden.
(3) Als Flugkraftstoffverkaufs- und Lieferkette im Sinne von Abs. 2 Z 2 gelten alle Schritte, die von der Gewinnung der Rohstoffe bis zur Lieferung des Flugkraftstoffs an Luftfahrzeugbetreiber oder Luftfahrzeugbetreiberinnen führen.
(4) Als Aufsichtsmaßnahmen der zuständigen Behörden gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Überprüfung der gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/2405 zu erstellenden Berichte und Meldungen,
2. die systematische Überprüfung der zur Einhaltung der Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) 2023/2405 dienenden Prozesse und Dokumente sowie erforderlichenfalls Entnahme von Kraftstoffproben und Überprüfung ihrer chemischen und physikalischen Zusammensetzung und
3. anlassbezogene Vor-Ort-Überprüfungen, die insbesondere Tanklagerbesichtigungen, Entnahme von Proben oder die Überprüfung der Lieferkette beinhalten können.
(5) Die in Abs. 4 genannten Aufsichtsmaßnahmen obliegen hinsichtlich der in Abs. 2 Z 1 genannten Personen der gemäß § 4 Abs. 1 für den entsprechenden Personenkreis zuständigen Behörde und hinsichtlich der in Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Personen der gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 zuständigen Behörde.
(6) Die Überprüfung von Berichten und Meldungen gemäß Abs. 4 Z 1 hat fortlaufend im Rahmen des regelmäßigen Berichts- und Meldungseinganges zu erfolgen. Aufsichtsmaßnahmen gemäß Abs. 4 Z 2 sind insbesondere auf Grundlage der auf den in Abs. 4 Z 1 genannten Berichten beruhenden Risikoabschätzungen stichprobenartig durchzuführen und können während der Betriebszeiten vor Ort erfolgen, sofern dies für den jeweiligen Kontrollgegenstand zweckmäßig ist. Überprüfungen gemäß Abs. 4 Z 3 sind durchzuführen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/2405 oder dieses Bundesgesetzes nicht eingehalten wurden.
(7) Die in Abs. 2 genannten Personen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde die für ihre Aufsichtstätigkeit erforderlichen Informationen bereitzustellen. Sie haben dabei insbesondere
1. Einsichtnahme in ihre Aufzeichnungen zu gewähren,
2. auf Verlangen unentgeltlich Ausdrucke, Kopien oder Datensätze zur Verfügung zu stellen und
3. Zutritt zu den Betriebsstätten und Luftfahrzeugen sowie die Entnahme von Proben zu gestatten.
(8) Luftfahrzeugbetreiber und Luftfahrzeugbetreiberinnen sind verpflichtet, jene Dokumente, die mit dem Nachweis der Erfüllung ihrer in Art. 5 der Verordnung (EU) 2023/2405 geregelten Verpflichtungen in Zusammenhang stehen, für einen Zeitraum von wenigstens vier Jahren ab deren Erstellung aufzubewahren.
(9) Wird einer gemäß § 4 zuständigen Behörde oder einer gemäß § 6 beauftragten Person ein Verdacht auf eine Zuwiderhandlung gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/2045 oder dieses Bundesgesetzes bekannt, so ist sie verpflichtet, eine Anzeige an die gemäß § 9 zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten.
Übertragung von Zuständigkeiten
§ 6. (1) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, sofern die Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht beeinträchtigt wird, durch Verordnung Aufgaben in Zusammenhang mit der Aufsichtstätigkeit über Flugkraftstoffanbieter an natürliche oder juristische Personen, die über entsprechend qualifiziertes Personal sowie die erforderlichen technischen Einrichtungen verfügen, übertragen.
(2) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur ist im Verhältnis zu Beauftragten gemäß Abs. 1 sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat die Aufsicht und das Weisungsrecht auszuüben.
(3)
(4) Die gemäß Abs. 1 Beauftragten sind im Rahmen der Amtshilfe berechtigt, die zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Auskünfte einzuholen und haben auf Verlangen den Organen des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und sonstigen Selbstverwaltungskörper sowie der Austro Control GmbH Auskünfte zu erteilen.
(5) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat die Beauftragung gemäß Abs. 1 mit Verordnung zu widerrufen:
1. bei grober Pflichtverletzung oder
2. bei Wegfall der für die Ausübung der übertragenen Tätigkeiten erforderlichen Qualifikation des Beauftragten oder dessen Personals oder
3. bei wiederholter Nichtbeachtung von Weisungen des Bundesministers oder der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur.
Vertretungsbefugnis
§ 7. (1) Bescheide, welche auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2023/2405 an Luftfahrzeugbetreiber oder Luftfahrzeugbetreiberinnen beziehungsweise Flugkraftstoffanbieter oder Flugkraftstoffanbieterinnen ergehen, können rechtswirksam an einen Vertreter oder eine Vertreterin des betreffenden Unternehmens zugestellt werden. Zu solchen Vertretern oder Vertreterinnen zählen insbesondere Bedienstete einer Niederlassung des Unternehmens im Inland oder im Falle von Luftfahrzeugbetreibern verantwortliche Piloten oder Pilotinnen von Luftfahrzeugen, die vom Luftfahrzeugbetreiber oder der Luftfahrzeugbetreiberin eingesetzt werden.
(2) Bei Anträgen und sonstigen Eingaben, welche in Abs. 1 genannte Personen im Namen des Luftfahrzeugbetreibers oder der Luftfahrzeugbetreiberin im Hinblick auf die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/2405 über das dafür vorgesehene Portal der Europäischen Agentur für Flugsicherheit einbringen, gilt eine Bevollmächtigung für die Stellung oder Zurückziehung eines entsprechenden Antrags oder Eingabe als erteilt.
Verordnungsermächtigung
§ 8. Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nähere Regelungen zu Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treffen, soweit dies der Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/2405 dienlich ist.
Strafbestimmungen
§ 9. (1) Wer Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/2405 oder dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, sofern in Abs. 2 nichts anderes geregelt ist, mit einer Geldstrafe von bis zu 22 000 Euro zu bestrafen.
(2) In jenen Fällen von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/2405, für welche die Verordnung (EU) 2023/2405 einen Mindestbetrag für das von Mitgliedstaaten zu verhängende Bußgeld vorsieht, ergibt sich die Mindesthöhe der Geldstrafe aus der Anwendung der entsprechenden Regelungen der Verordnung (EU) 2023/2405. Bei Vorliegen erschwerender Umstände kann die Behörde auch eine höhere Geldstrafe verhängen, deren Höhe das Doppelte der Mindesthöhe gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/2405 nicht übersteigen darf.
(3) Bei der Bemessung von Geldstrafen gemäß Abs. 2 hat die Behörde den jeweils aktuellen technischen Bericht der Agentur gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2023/2405 als Grundlage heranzuziehen.
Widmung von Geldstrafen
§ 10. Geldstrafen gemäß diesem Bundesgesetz fließen dem Bund für die in Art. 12 Abs. 10 der Verordnung (EU) 2023/2405 genannten Zwecke zu.
Inkrafttreten
§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 3 Abs. 1 mit XXX in Kraft.
(2) § 3 Abs. 1 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
Vollziehung
§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister oder die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur betraut.