Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Novelle EU‑VerbringungsVO)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2024 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 21 das Wort „EG-VerbringungsV“ durch das Wort „EU-VerbringungsVO“ ersetzt.

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 67:

„§ 67.

Notifizierung, allgemeine Informationspflichten und elektronischer Datenaustausch“

3. Im Inhaltsverzeichnis entfällt im Eintrag zu § 69 die Wortfolge „der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr“ und wird nach § 69 folgender Eintrag zu § 69a eingefügt:

„§ 69a.

Allgemeine Informationspflichten“

4. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 70:

„§ 70.

Zollanmeldung und Anlagenaudits“

5. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 72b.

6. In § 6 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (im Folgenden: EG-VerbringungsV), ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1,“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (im Folgenden: EU-VerbringungsVO), ABl. Nr. L 1157 vom 30.04.2024 S. 1,“ ersetzt.

7. In § 6 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 70 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 70 Abs. 1“ ersetzt.

8. Dem § 15 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle eines grenzüberschreitenden Transports von Gebrauchtwaren sind Nachweise zur Einhaltung der Kriterien gemäß Art. 29 Abs. 1 der EU-VerbringungsVO auf Verlangen vorzulegen.“

9. In § 18 Abs. 2, der Überschrift zu § 21, § 22 Abs. 1 Z 2 lit. b, § 28c Abs. 2 Z 7, § 29 Abs. 2 Z 7b, § 73 Abs. 7, § 75b Abs. 1 Z 2 lit. b sowie § 87a Abs. 3 und 4 wird jeweils das Wort „EG-VerbringungsV“ durch das Wort „EU-VerbringungsVO“ ersetzt.

10. In § 18 Abs. 2a wird die Wortfolge „Art. 18 Abs. 1 der EG-VerbringungsV“ durch die Wortfolge „Art. 18 Abs. 4 und 7 der EU-VerbringungsVO“ ersetzt und der zweite und dritte Satz entfallen.

11. In § 19 Abs. 1 Z 2a wird die Wortfolge „Art. 18 Abs. 1 der EG-VerbringungsV“ durch die Wortfolge „Art. 18 Abs. 4 und 7 der EU-VerbringungsVO“ ersetzt.

12. In § 21 Abs. 5 wird in der Z 1 der letzte Beistrich durch einen Punkt ersetzt und die Z 2 entfällt.

13. In § 21 Abs. 6 wird die Wortfolge „EG-VerbringungsV oder gemäß einer Verordnung nach § 72 Z 1 beabsichtigen, eine notifizierungspflichtige“ durch die Wortfolge „EU-VerbringungsVO beabsichtigen, eine“ ersetzt und nach dem Wort „durchzuführen“ wird die Wortfolge „oder durchführen zu lassen“ eingefügt.

14. Dem § 21 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Ausschließlich für die Zwecke der grenzüberschreitenden Verbringung können Transporteure, die keinen Sitz oder keine Haupt- oder Zweigniederlassung in Österreich haben, die Anforderungen des § 21 Abs. 1 auch mit der Registrierung im zentralen System gemäß Art. 27 Abs. 3 der EU-VerbringungsVO erfüllen.“

15. In § 22a Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft und die Wortfolge „Daten der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV“ durch die Wortfolge Informationen und Dokumente gemäß Art. 27 der EU-VerbringungsVO ersetzt.

16. In § 47 Abs. 3 wird am Ende der Z 8 lit. b der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 angefügt:

         „9. eine Verpflichtung des Anlageninhabers, die zuständige Behörde über eine Nichteinhaltung der Genehmigungsauflagen unverzüglich zu informieren.“

17. In § 66 Abs. 1 wird die Wortfolge „EG-VerbringungsV (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen, ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1)“ durch das Wort „EU-VerbringungsVO“ ersetzt.

18. In § 66 Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, jeweils das Wort „EG-VerbringungsV“ durch das Wort „EU-VerbringungsVO“ und der Ausdruck „Art. 54“ durch den Ausdruck „Art. 75 und 76“ ersetzt.

19. § 67 samt Überschrift lautet:

Notifizierung, allgemeine Informationspflichten und elektronischer Datenaustausch

§ 67. (1) Wer beabsichtigt, eine gemäß EU-VerbringungsVO notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen aus Österreich durchzuführen oder durchführen zu lassen, hat dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zu notifizieren.

(2) Wer beabsichtigt, eine Verbringung von Abfällen aus Österreich, die den allgemeinen Informationspflichten gemäß Art. 18 der EU-VerbringungsVO unterliegt, durchzuführen oder durchführen zu lassen, hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft die Informationen gemäß Art. 18 sowie Anhang VII der EU-VerbringungsVO zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Antrag nach Abs. 1, die Informationen nach Abs. 2 sowie die sonstigen Informationen und Dokumente gemäß Art. 27 Abs. 1 der EU-VerbringungsVO sind bei Verbringungen aus sowie nach Österreich elektronisch – soweit eingerichtet – über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln.

(4) Die Menge der recycelten und der zur Wiederverwendung vorbereiteten Abfälle ist gemäß Anhang IB Feld 19 der EU-VerbringungsVO entsprechend den Vorgaben für die Berechnung gemäß Anhang 1a dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zu melden. Der Notifizierende hat dies sicherzustellen.

(5) Bescheide gemäß § 69, deren Ausfertigung gemäß Abs. 3 in das Register oder in das zentrale System gemäß Art. 27 Abs. 3 der EU-VerbringungsVO übertragen wurde, gelten mit Einlangen im Register oder im zentralen System gemäß Art. 27 Abs. 3 der EU-VerbringungsVO, auf die der Notifizierende Zugriff hat, als dem Notifizierenden zugestellt.“

20. § 68 lautet:

„Notifizierungsunterlagen

§ 68. Die Notifizierung erfolgt mithilfe des Notifizierungsformulars gemäß Anhang IA und des Begleitformulars gemäß Anhang IB der EU-VerbringungsVO. Der Notifizierende hat dazu in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln:

           1. eine technische Beschreibung der Anlage und der Restabfallbehandlung;

           2. den Vertrag gemäß Art. 6 der EU-VerbringungsVO;

           3. die Bewilligungen der Beseitigungs- oder Verwertungsanlagen;

           4. eine Analyse/Beschreibung der physikalischen und chemischen Eigenschaften des Abfalls;

           5. eine Sicherheitsleistung (insbesondere eine Bankbürgschaft oder Bankgarantie) oder eine Versicherung gemäß Art. 7 der EU-VerbringungsVO bei der Verbringung aus Österreich im Original, bei der Einfuhr aus Drittstaaten nach Österreich oder der Durchfuhr durch Österreich aus und nach Drittstaaten im Original oder in Kopie;

           6. im Fall einer alternativen Behandlung von POP-Abfällen gemäß § 16 Abs. 4 letzter Satz in Verbindung mit Anhang V Teil 2 der EU-POP-V den Nachweis gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b Z i der EU-POP-V, dass diese Behandlung die unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehende Möglichkeit darstellt;

           7. einen Nachweis oder eine Bestätigung, dass der Notifizierende und der Empfänger in den fünf Jahren vor der Einreichung der Notifizierung nicht wegen der Durchführung einer illegalen Verbringung oder einer anderen illegalen Handlung im Zusammenhang mit dem Schutz der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit bestraft wurde;

           8. die Nachweise gemäß § 69 Abs. 10 AWG 2002;

           9. die in Anhang II Teil 1 und Teil 2 der EU-VerbringungsVO aufgeführten Informationen und Unterlagen.“

21. Die Überschrift zu § 69 lautet:

„Bewilligungspflicht und Verbringungsverbote“

22. § 69 Abs. 1 bis 9 lautet:

„(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat über jede von der EU-VerbringungsVO erfasste notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen nach, aus oder durch Österreich innerhalb der Fristen gemäß der EU-VerbringungsVO bescheidmäßig abzusprechen. Abweichend davon kann ausschließlich im Fall der Durchfuhr durch Österreich eine Zustimmung ohne Auflagen stillschweigend gemäß Art. 9 Abs. 1 letzter Satz der EU-VerbringungsVO erteilt werden.

(2) Die Bewilligungen zur Verbringung von Abfällen gemäß Abs. 1 aus Österreich sind nur

           1. Inhabern einer Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 1 oder

           2. rücknahmeberechtigten Abfallsammlern oder -behandlern gemäß § 24a Abs. 2 Z 5 in Bezug auf jene Abfälle, für die sie rücknahmeberechtigt sind,

           3. Inhabern einer gleichwertigen ausländischen Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 2 Z 3, die einen Sitz oder eine Haupt- oder Zweigniederlassung in Österreich haben,

           4. dem Abfallersterzeuger, sofern der Abfallersterzeuger ausschließlich eigene Abfälle verbringt,

zu erteilen.

(3) Für die Bewilligung der Verbringung nach Österreich müssen neben der Einhaltung der EU-VerbringungsVO jedenfalls folgende Voraussetzungen vorliegen:

           1. Die ordnungsgemäße Behandlung der betreffenden Abfälle, einschließlich der ordnungsgemäßen vorläufigen Verwertung (Art. 3 Z 3 der EU-VerbringungsVO) oder Beseitigung (Art. 3 Z 2 der EU-VerbringungsVO), in dafür genehmigten Anlagen von dazu berechtigten Personen und die ordnungsgemäße Behandlung des dabei anfallenden Abfalls erscheint gesichert.

           2. Die Anlagen verfügen über eine ausreichende Kapazität.

(4) Für die Bewilligung einer Verbringung von POP-Abfällen zu alternativen Behandlungsverfahren gemäß § 16 Abs. 4 letzter Satz in Verbindung mit Anhang V Teil 2 der EU-POP-V hat ein Nachweis gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b Z i der EU-POP-V, dass diese Behandlung die unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehende Möglichkeit darstellt, vorzuliegen.

(5) Die Verbringung ist jedenfalls zu untersagen, wenn

           1. es sich um Abfälle zur Beseitigung oder um gemischte Siedlungsabfälle, die von privaten Haushalten und/oder von anderen Abfallerzeugern gesammelt worden sind, zur Verwertung handelt und den Grundsätzen der Entsorgungsautarkie oder der Nähe gemäß § 1 Abs. 4 nicht entsprochen wird oder

           2. der Notifizierende, der Empfänger oder der Anlagenbetreiber oder die zur Vertretung nach außen Berufenen des Notifizierenden, des Empfängers oder des Anlagenbetreibers in den fünf Jahren vor der Einreichung der Notifizierung wegen einer illegalen Verbringung von Abfällen oder einer anderen illegalen Handlung im Zusammenhang mit dem Schutz der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit bestraft wurde. Im Fall, dass eine nach § 9 VStG verantwortliche Person bestellt wurde, ist diese zur Prüfung heranzuziehen.

(6) Das Verbringen von Asbestabfällen sowie von künstlichen Mineralfaserabfällen mit gefahrenrelevanten Eigenschaften nach Österreich zum Zweck der Beseitigung ist nicht zulässig.

(7) Das Verbringen von vermischten, vermengten oder durch Zumischung anderer Sachen oder Stoffe vorbehandelten Abfällen aus industriellen Verarbeitungsprozessen unterschiedlicher Abfallersterzeuger oder Anfallstellen sowie von vermischten, vermengten oder vorbehandelten Abfällen aus industriellen Verarbeitungsprozessen unterschiedlicher Abfallarten gemäß dem österreichischen Abfallverzeichnis nach Österreich zum Zweck der Deponierung oder zum Zweck der Verfestigung, Stabilisierung oder Immobilisierung vor der Deponierung ist nicht zulässig. Von diesem Verbot ausgenommen sind vermischte, vermengte oder vorbehandelte Abfälle, die zu technischen Versuchszwecken im Ausmaß bis zu 25 Tonnen mit schriftlicher Notifizierung und Zustimmung gemäß den Vorgaben der EU-VerbringungsVO nach Österreich verbracht werden und nach Abschluss der Versuche einer Deponierung oder der Verfestigung, Stabilisierung oder Immobilisierung vor der Deponierung zugeführt werden sollen. Das gemeinsame Sammeln von Abfällen der gleichen Art und Qualität und mit vergleichbarem Schadstoffgehalt stellt kein Vermischen oder Vermengen im Sinne dieser Bestimmung dar. Die gleichbleibende Qualität ist im Rahmen des Notifizierungsverfahrens zu belegen.

(8) Vor Erteilung der Bewilligung für die Verbringung nach Österreich sind die Landeshauptleute der Bundesländer, in denen die Abfälle behandelt werden sollen, anzuhören.

(9) Ein Widerruf gemäß Art. 9 Abs. 7 der EU-VerbringungsVO ist dem Notifizierenden, dem Empfänger, den anderen betroffenen zuständigen Behörden, den betroffenen Landeshauptleuten und den Zollorganen mitzuteilen.“

23. In § 69 Abs. 11 entfällt die Wortfolge „gemäß Art. 10 der EG-VerbringungsV“.

24. Nach § 69 wird folgender § 69a samt Überschrift eingefügt:

„Allgemeine Informationspflichten

§ 69a. Verbringungen von Abfällen aus Österreich, die den allgemeinen Informationspflichten gemäß Art. 18 der EU-VerbringungsVO unterliegen, dürfen nur zu genehmigten Anlagen erfolgen und sind von

           1. Inhabern einer Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 1 oder

           2. rücknahmeberechtigten Abfallsammlern oder -behandlern gemäß § 24a Abs. 2 Z 5 in Bezug auf jene Abfälle, für die sie rücknahmeberechtigt sind,

           3. Inhabern einer gleichwertigen ausländischen Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 2 Z 3, die einen Sitz oder eine Haupt- oder Zweigniederlassung in Österreich haben,

           4. dem Abfallersterzeuger, sofern der Abfallersterzeuger ausschließlich eigene Abfälle verbringt,

durchzuführen oder durchführen zu lassen.“

25. § 70 samt Überschrift lautet:

„Zollanmeldung und Anlagenaudits

§ 70. (1) Die für die Verbringung erforderlichen Bewilligungen und Formulare sind bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Abfällen in das oder aus dem Zollgebiet der Europäischen Union erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldung im Sinne des Art. 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der geltenden Fassung. Werden diese Unterlagen nicht vorgelegt und hat die Zollstelle Bedenken, dass eine bewegliche Sache gemäß EU-VerbringungsVO notifizierungspflichtiger Abfall ist, hat sie vor der Entscheidung über den Abfertigungsantrag ein Feststellungsverfahren (§ 6 Abs. 1) zu veranlassen. Bei der Einfuhr obliegt die Prüfung derjenigen Zollstelle, bei der die Gestellung nach zollrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat.

(2) Audits von Anlagen gemäß Art. 46 der EU-VerbringungsVO sind von einer befugte Fachperson oder Fachanstalt, die als Konformitätsbewertungsstelle akkreditiert sind, im Umfang ihrer Akkreditierung gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012 durchzuführen.“

26. § 71 lautet:

„Wiedereinfuhrpflicht

§ 71. (1) Kommt der Rückführungspflichtige seiner Pflicht nach Art. 22, 23 oder 25 der EU-VerbringungsVO nicht rechtzeitig nach, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft die erforderlichen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten unmittelbar durchführen zu lassen. In einem solchen Fall kann die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten aufgetragen werden, sofern nicht eine Sicherheit nach Art. 7 der EU-VerbringungsVO einen angemessenen Betrag zur Kostendeckung bietet. Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht kann jedoch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verbunden wäre. Maßnahmen gemäß diesem Absatz können auch bei Vorliegen des Verdachts einer illegalen Verbringung getroffen werden.

(2) Besteht eine Wiedereinfuhrpflicht von Abfällen gemäß Art. 22 oder 25 der EU-VerbringungsVO, entfällt die Bewilligungspflicht gemäß § 69 Abs. 1. Art. 22 Abs. 5 und 25 Abs. 5 der EU-VerbringungsVO sind anzuwenden.

(3) In den Fällen, in denen der Rückführungspflichtige gemäß Art. 25 der EU-VerbringungsVO über keine Erlaubnis zur Behandlung der Abfälle gemäß § 24a verfügt, hat die Rückführung der Abfälle an einen zur Behandlung dieser Abfälle berechtigten Abfallbehandler zu erfolgen.

(4) Bescheide gemäß Abs. 1 sind sofort vollstreckbar.“

27. § 71a lautet:

„Vorabzustimmung

§ 71a. (1) Der Betreiber einer in Österreich gelegenen ortsfesten Behandlungsanlage, ausgenommen jener Behandlungsanlagen, die ausschließlich das Behandlungsverfahren R 13 gemäß Anhang 2 durchführen, ist berechtigt, für die Verwertung in dieser Behandlungsanlage eine Vorabzustimmung im Sinne des Art. 14 der EU-VerbringungsVO zu beantragen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat über diesen Antrag mit Bescheid abzusprechen.

(2) Dem Antrag auf Vorabzustimmung gemäß Abs. 1 sind vom Antragsteller insbesondere anzuschließen:

           1. Angaben zur Person einschließlich Eigentümerstruktur der betreffenden Behandlungsanlage inklusive aktuellem Firmenbuchauszug;

           2. Angaben über den Namen und die Adresse der betreffenden Behandlungsanlage sowie Identifikationsnummern der betreffenden Behandlungsanlage gemäß dem Register gemäß § 22 für Personen, Standorte und Anlagen;

           3. Kopien aller relevanten Berechtigungen, Erlaubnisse und Genehmigungen;

           4. eine Auflistung der Abfälle, für die die Vorabzustimmung ausgestellt werden soll, unter Angabe der Abfallart gemäß einer Verordnung nach § 4 und des Eintrags im Anhang IV und V der EU-VerbringungsVO;

           5. eine Analyse oder Beschreibung der physikalischen und chemischen Eigenschaften der in der Behandlungsanlage regelmäßig behandelten Abfälle sowie die Annahmekriterien der Behandlungsanlage für diese Abfälle;

           6. ein Nachweis über die Eintragung des Antragstellers als eine eingetragene Organisation gemäß EMAS oder ein Nachweis, dass der Antragsteller eine eingetragene Organisation gemäß einer Verordnung nach § 15 Abs. 5 UMG ist, oder ein Nachweis, dass der Antragsteller über ein von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle ausgestelltes Zertifikat gemäß ÖNORM EN ISO 14001 „Umweltmanagementsysteme – Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung“ vom 15. November 2015 verfügt, sowie die Dokumentation der aktuellen Managementbewertung gemäß der ÖNORM EN ISO 14001;

           7. Angaben über die voraussichtliche Menge, die Zusammensetzung und die Behandlung des Restabfalls;

           8. Angaben über sämtliche in der Behandlungsanlage des Antragsteller gemäß § 9 VStG verantwortliche Personen;

           9. ein Nachweis oder eine Bestätigung, dass der Anlagenbetreiber in den fünf Jahren vor der Antragstellung nicht wegen einer illegalen Verbringung von Abfällen oder einer anderen illegalen Handlung im Zusammenhang mit dem Schutz der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit bestraft wurde;

        10. die sonstigen Informationen gemäß Art. 14 Abs. 2 der EU-VerbringungsVO.

(3) Vor Erteilung der Vorabzustimmung ist der Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die betreffende Behandlungsanlage liegt, anzuhören.

(4) Die Vorabzustimmung darf nur erteilt werden, wenn

           1. der Antragsteller eine eingetragene Organisation gemäß EMAS ist oder eine eingetragene Organisation gemäß einer Verordnung nach § 15 Abs. 5 UMG ist oder über ein gültiges Zertifikat gemäß ÖNORM EN ISO 14001 verfügt, welches von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle ausgestellt wurde,

           2. weder der Antragsteller noch eine der in Abs. 2 Z 8 genannten Personen innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der GewO 1994, des WRG 1959 oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften bestraft worden ist,

           3. keine dem Antragsteller erteilte Vorabzustimmung innerhalb der letzten fünf Jahre widerrufen wurde,

           4. die Voraussetzungen des Art. 14 der EU-VerbringungsVO vorliegen.

(5) Der Bescheid, mit dem die Vorabzustimmung ausgestellt wird, ist im Falle eines Antragstellers, der eine eingetragene Organisation gemäß EMAS oder eine eingetragene Organisation gemäß einer Verordnung nach § 15 Abs. 5 UMG ist, auf längstens zehn Jahre zu befristen und im Falle eines Antragstellers, der über ein Zertifikat gemäß ÖNORM EN ISO 14001 verfügt, auf längstens fünf Jahre zu befristen. Der Bescheid hat insbesondere zu enthalten:

           1. eine Auflistung der Abfälle, für die die Vorabzustimmung erteilt wird;

           2. die Gesamtmenge jedes Abfalls, für den die Vorabzustimmung erteilt wird;

           3. die Annahmekriterien für diese Abfälle;

           4. die Verwertungsverfahren, für welche die Vorabzustimmung erteilt wird.

Die Aufnahme von Auflagen oder Bedingungen ist zulässig.

(6) Der Antragsteller hat jede Änderung der Umstände gemäß Abs. 4 und jede im Hinblick auf die erteilte Vorabzustimmung relevante Änderung der Genehmigungen, Erlaubnisse und Berechtigungen unverzüglich, längstens aber binnen 14 Tagen, unter Anschluss der relevanten Dokumente dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft bekannt zu geben. Die Dokumentation der aktuellen Managementbewertung gemäß der ÖNORM EN ISO 14001 ist auf Verlangen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft vorzulegen.

(7) Der Verlust der Voraussetzung gemäß Abs. 4 Z 1 oder ein Wechsel des Betreibers der Behandlungsanlage erwirkt das Erlöschen der Vorabzustimmung.

(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat die Vorabzustimmung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr vorliegen.“

28. § 72 lautet:

„Nähere Bestimmungen für die grenzüberschreitende Verbringung

§ 72. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art und Form der elektronischen Übermittlungen gemäß Art. 27 der EU-VerbringungsVO und die organisatorischen Regelungen für den Datenaustausch, die Datensicherheit, die Sicherstellung der Interoperabilität und die Digitalisierung zu erlassen, um eine reibungslose Übermittlung an das zentrale System und den elektronischen Austausch von Informationen und Dokumenten gemäß Art. 27 Abs. 3 der EU-VerbringungsVO sicherzustellen.“

29. In § 72a Abs. 2 wird die Wortfolge „Artikel 50 Abs. 4a und 4c der EG-VerbringungsV“ durch die Wortfolge Artikel 61 Abs. 2, 4 und 5 der EU-VerbringungsVO ersetzt.

30. § 72b samt Überschrift entfällt.

31. In § 73 wird in Abs. 1 Z 1 die Wortfolge „EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V“ durch die Wortfolge „EU-VerbringungsVO oder nach EU-POP-V“ und in Abs. 8 die Wortfolge „Art. 24 Abs. 1 und 2 Buchstabe d der EG-VerbringungsV“ durch die Wortfolge „Art. 25 der EU-VerbringungsVO“ ersetzt.

32. § 75a Abs. 1 entfällt.

33. § 75b Abs. 1 Z 2 lit. c lautet:

              „c) entgegen Art. 18, 39, 40 bis 43, 48, 49, 50 oder 52 der EU-VerbringungsVO“

34. Dem § 78 wird folgender Abs. 30 angefügt:

(30) Sofern vor dem 21. Mai 2026 eine Empfangsbestätigung ausgestellt wurde, sind auf das anhängige Notifizierungsverfahren und die diesbezüglichen grenzüberschreitenden Verbringungen die Bestimmungen des AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2024 anzuwenden. Weiters sind auf vor dem 21. Mai 2026 durchgeführte grenzüberschreitende Verbringungen die Bestimmungen des AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2024 anzuwenden.“

35. In § 79 Abs. 1 entfallen die Z 15a und 15b und wird nach Z 21 folgende Z 22 eingefügt:

      „22. das Verfügungsrecht entgegen den Vorgaben des § 75b Abs. 3 ausübt,“

36. § 79 Abs. 2 entfallen die Z 18, 19, 20, 22 und 23.

37. In § 79 Abs. 3 entfällt Z 13 und in Z 13a entfällt die Wortfolge „oder entgegen Art. 18 der EG-VerbringungsV“.

38. In § 79 Abs. 3 entfallen die Z 14, 15 und 16.

39. Dem § 79 werden folgende Abs. 8 bis 10 angefügt:

„(8) Wer

           1. eine Verbringung von Abfällen, die nicht im Einklang mit § 69 Abs. 6 oder 7 oder mit den Art. 4 Abs. 1 und 3, Art. 19, 37, 39, 40, 45 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 80, 46, 48, 49, 50 oder 52 der EU-VerbringungsVO steht, vornimmt oder Abfälle im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt,

           2. entgegen § 69 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der EU-VerbringungsVO verbringt oder Abfälle im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder diese Verbringungen von Abfällen veranlasst,

           3. Abfälle im Sinne des Art. 3 Z 26 Buchstabe a, c, oder e der EU-VerbringungsVO illegal verbringt oder Abfälle im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder diese Verbringungen von Abfällen veranlasst oder eine Verbringung von Abfällen, die dem Notifizierungs- oder Begleitformular oder der Bewilligung gemäß § 69 nicht entspricht, vornimmt außer im Falle geringfügiger Schreibfehler im Notifizierungs- oder Begleitformular,

           4. Abfälle entgegen § 69a oder entgegen Art. 18 Abs. 3 oder 10 der EU-VerbringungsVO verbringt oder Abfälle im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder diese Verbringungen von Abfällen veranlasst oder das Formular in Anhang VII der EU-VerbringungsVO entgegen Art. 18 Abs. 4 oder 5 der EU-VerbringungsVO nicht ausfüllt oder unterfertigt oder eine Verbringung von Abfällen, die dem Formular in Anhang VII nicht entspricht, vornimmt, außer im Falle geringfügiger Schreibfehler im Formular,

           5. entgegen Art. 22, 23 oder 25 der EU-VerbringungsVO oder § 71 der Rückführungspflicht nicht nachkommt,

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 50 000 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 6 000 € bedroht.

(9) Wer

           1. entgegen Art. 22 Abs. 5 der EU-VerbringungsVO Abfälle verbringt oder

           2. Auflagen oder Bedingungen in den Bescheiden gemäß § 71a nicht einhält,

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 18 000 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3 000 € bedroht.

(10) Wer

           1. entgegen Art. 18 Abs. 4, 5, 6 oder 7 der EU-VerbringungsVO die erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stellt oder nicht sichergestellt hat, dass die erforderlichen Angaben vollständig zur Verfügung gestellt werden,

           2. gegen die Vorschriften einer Verordnung nach § 72 verstößt,

           3. entgegen Art. 16 Abs. 1, 3 oder 4 der EU-VerbringungsVO das Notifizierungsformular, das die Zustimmungen der betroffenen zuständigen Behörden und die von ihnen erteilten Auflagen enthält, oder das Begleitformular nicht zur Verfügung stellt,

           4. entgegen Art. 15 Abs. 3, 4 oder 5, 16 Abs. 2, 5 oder 6, 18 Abs. 8 oder 9, 20, 23 Abs. 1, 38 Abs. 2 Buchstabe e oder Abs. 3 Buchstabe c, 44 Abs. 4, 51 Abs. 2 Buchstabe b, Abs. 3 Buchstabe d oder Abs. 6 der EU-VerbringungsVO oder entgegen § 67 den Aufzeichnungs-, Nachweis- oder Meldepflichten nicht nachkommt,

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 8 000 € zu bestrafen ist.“

40. § 80 Abs. 1 lautet:

„(1) In den Fällen des § 79 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 letzter Satz, § 79 Abs. 1 Z 7, § 79 Abs. 1 Z 17, § 79 Abs. 2 Z 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 letzter Satz, § 79 Abs. 3 Z 17, § 79 Abs. 3 Z 18, § 79 Abs. 8 Z 1, 2, 3, oder 4 und § 79 Abs. 9 Z 1 oder 2 ist der Versuch strafbar. Weiters gilt in den Fällen des § 79 Abs. 8 Z 1, 2, 3 oder 4, § 79 Abs. 9 Z 1 oder 2 und § 79 Abs. 10 Z 1, 2, 3 oder 4 als Tatort der Sitz oder die Hauptniederlassung des Unternehmens; sofern kein Sitz oder keine Hauptniederlassung des Unternehmens im Inland gegeben ist, die Zweigniederlassung des Unternehmens; im Fall mehrerer Zweigniederlassungen die früheste Zweigniederlassung; sofern keine Niederlassung im Inland gegeben ist, der Ort der Anhaltung; sofern keine Anhaltung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfolgt, der Sitz oder die Hauptniederlassung des Empfängers der Abfallverbringung; sofern kein Sitz oder keine Hauptniederlassung des Empfängers der Abfallverbringung im Inland gegeben ist, die Zweigniederlassung des Empfängers der Abfallverbringung, in allen anderen Fällen der Ort des Grenzübertritts nach Österreich.“

41. In § 80 Abs. 3 wird die Wortfolge „§ 79 Abs. 1 und 2“ durch die Wortfolge „§ 79 Abs. 1, 2, 8 und 9“ ersetzt.

42. § 82 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Bundespolizei hat bei der Vollziehung des § 79 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 oder § 16 Abs. 1, des § 79 Abs. 1 Z 4, des § 79 Abs. 1 Z 7 in Verbindung mit § 24a Abs. 1, des § 79 Abs. 1 Z 9, des § 79 Abs. 1 Z 12 in Verbindung mit § 52 Abs. 1, des § 79 Abs. 2 Z 15, des § 79 Abs. 3 Z 4a, 6, 8 und 17, des § 79 Abs. 8 Z 1, 2, 3 und 4, des § 79 Abs. 9 Z 2 und des § 79 Abs. 10 Z 1 und 3 durch

           1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und

           2. Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,

mitzuwirken.“

43. In § 82 Abs. 3 wird der Ausdruck „4 000 €“ durch den Ausdruck „8 000 €“ und das Wort „EG-VerbringungsV“ durch das Wort „EU-VerbringungsVO“ ersetzt sowie nach dem Ausdruck „ausübt,“ die Wortfolge „oder ein Dritter“ eingefügt.

44. In § 82 Abs. 4 wird jeweils das Wort „EG-VerbringungsV“ durch das Wort „EU-VerbringungsVO“ und der Ausdruck „Art. 24“ durch den Ausdruck „Art. 25“ ersetzt.

45. In § 82 Abs. 6 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft“ und die Wortfolge „Anhanges IX der EG-Verbringungsverordnung“ durch die Wortfolge „Anhanges XI der EU-VerbringungsVO“ ersetzt.

46. § 83 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Die Zollorgane sind funktionell für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft tätig und haben

           1. die gemäß § 15 Abs. 7 mitzuführenden Dokumente und die gemäß § 19 mitzuführenden Begleitscheine oder Unterlagen betreffend interne Transporte und die Nachweise gemäß § 15 Abs. 9 und § 69 Abs. 10,

           2. die für eine Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr erforderlichen Bewilligungen und die Notifizierungs- und Begleitformulare (§ 18 Abs. 2),

           3. die Informationen gemäß Art. 18 der EU-VerbringungsVO und

           4. die Konformitätserklärung gemäß Art. 4 Abs. 1 der EU-Abfallende-GlasV, gemäß Art. 5 Abs. 1 der EU-SchrottV und gemäß Art. 4 Abs. 1 der EU-KupferschrottV

zur Vollziehung von Verboten und Beschränkungen der Verbringung von Abfällen zu kontrollieren und darüber einen Kontrollvermerk anzubringen. Übertretungen gemäß § 79 Abs. 2 Z 21, 25 und 26, gemäß § 79 Abs. 3 Z 17, gemäß § 79 Abs. 8 Z 1, 2, 3, 4 und 5 gemäß § 79 Abs. 9 Z 1 und 2 und gemäß § 79 Abs. 10 Z 1, 2 und 3 sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft bekannt zu geben. Haben die Organe Bedenken, dass eine Sache gemäß EU-VerbringungsVO notifizierungspflichtiger Abfall ist, haben die Organe ein Feststellungsverfahren (§ 6 Abs. 1 Z 3) zu veranlassen.

(2) Die Zollorgane werden ermächtigt, nach Maßgabe des § 37a VStG eine vorläufige Sicherheit in der Höhe von mindestens 360 € bis höchstens 8 000 € festzusetzen und einzuheben. Der Lenker des Beförderungsmittels oder derjenige, der eine gleichwertige Tätigkeit ausübt, oder ein Dritter kann in Vertretung des Notifizierenden die vorläufige Sicherheit leisten. Die Zollorgane werden ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen gegen Formvorschriften, insbesondere bei fehlenden Informationen gemäß Art. 18 der EU-VerbringungsVO, mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG bis zu 300 € einzuheben.“

47. In § 83 Abs. 3 wird das Wort „Wird“ durch die Wortfolge „Bestehen Bedenken, dass“ ersetzt und nach dem Wort „durchgeführt“ das Wort „wird“ eingefügt; es wird jeweils das Wort „EG-VerbringungsV“ durch das Wort „EU-VerbringungsVO“ und der Ausdruck „Art. 24“ durch den Ausdruck „Art. 25“ ersetzt.

48. In § 90 Abs. 2 wird der Ausdruck „70 Abs. 3“ durch den Ausdruck „70 Abs. 1“ ersetzt.

49. Dem § 91 wird folgender Abs. 51 angefügt:

(51) Das Inhaltsverzeichnis zu § 21, § 67, § 69, § 69a und § 70, § 6 Abs. 1 Z 3, § 15 Abs. 8, § 18 Abs. 2 und 2a, § 19 Abs. 1 Z 2a, § 21 samt Überschrift, § 22 Abs. 1 Z 2 lit. b, § 22a Abs. 1 Z 2, § 28c Abs. 2 Z 7, § 29 Abs. 2 Z 7b, § 47 Abs. 3 Z 8 und 9, § 66 Abs. 1 und 2, § 67 samt Überschrift, § 68, § 69 samt Überschrift, § 69a samt Überschrift, § 70 samt Überschrift, § 71, § 71a, § 72, § 72a Abs. 2, § 73 Abs. 1 Z 1, Abs. 7 und Abs. 8, § 75b Abs. 1 Z 2, § 78 Abs. 30, § 79 Abs. 1, 2, 3, 8, 9 und 10, § 80 Abs. 1 und 3, § 82 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 83 Abs. 1, 2 und 3 und § 87a Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich treten der Eintrag zu § 72b im Inhaltsverzeichnis sowie § 75a Abs. 1 und § 72b samt Überschrift außer Kraft.“