Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Diese Novelle dient der Umsetzung und Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (im Folgenden: EU-VerbringungsVO) ABl. Nr. L 1157 vom 30.04.2024 S. 1. Es sollen die notwendigen Zuständigkeiten, verwaltungsrechtlichen Abläufe insbesondere zur vollelektronischen Abwicklung und Strafbestimmungen festgelegt werden.
Besonderer Teil
Zu Z 6, 9, 11, 18, 29, 31, 44 und 45 (§ 6 Abs. 1 Z 3, § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Z 2a, § 21, § 22 Abs. 1 Z 2 lit. b, § 28c Abs. 2 Z 7, § 29 Abs. 2 Z 7b, § 66 Abs. 2, § 72a Abs. 2, § 73 Abs. 1 Z 1, Abs. 7 und Abs. 8, § 75b Abs. 1 Z 2, § 82 Abs. 4 und Abs. 6 und § 87a Abs. 3 und 4):
Die Verweise auf die EU-VerbringungsVO sollen aktualisiert werden.
Zu Z 8 (§ 15 Abs. 8):
Die Verpflichtung zur Vorlage der Nachweise auf Verlangen soll zur Sicherstellung der Einhaltung der Kriterien nach Art. 29 Abs. 1 der EU-VerbringungsVO dienen.
Zu Z 10 (§ 18 Abs. 2a):
Erfolgt eine grenzüberschreitende Verbringung von nicht notifizierungspflichtigen Abfällen, so sollen – wie bisher – an Stelle von „Begleitscheinen“ gemäß Abs. 1 die relevanten Informationen bei der Beförderung mitgeführt werden. Die „Begleitscheinmeldepflicht“ des Übernehmers soll in diesen Sonderfällen – insbesondere im Hinblick auf die künftige vollelektronische Abwicklung von Begleitscheinen – entfallen; diese Abfallübernahmen sind aber entsprechend § 17 laufend aufzuzeichnen.
Zu Z 12 (§ 21 Abs. 5):
Die Vorgabe zur Übermittlung der Informationen und Daten gemäß der EU-VerbringungsVO soll an einer Stelle in § 67 geregelt werden, § 21 Abs. 5 Z 2 kann damit entfallen.
Zu Z 13 (§ 21 Abs. 6):
Um die Registrierungspflicht bei Exporten entsprechend der EU-VerbringungsVO für Veranlasser von Verbringungen gemäß Art. 18 der EU-VerbringungsVO zu ergänzen, soll die Einschränkung auf „notifizierungspflichtige“ Verbringungen entfallen. Der Adressatenkreis soll – entsprechend der Definition des Notifizierenden in Art. 3 Z 6 und der Definition der Person, die die Verbringung veranlasst, in Art. 3 Z 7 der EU-VerbringungsVO – ergänzt werden.
Zu Z 14 (§ 21 Abs. 7):
Zur Verwaltungsvereinfachung soll der Registrierungspflicht gemäß § 21 Abs. 1 für Transporteure, die keinen Sitz, Haupt- oder Zweigniederlassung in Österreich haben, entsprochen werden können, wenn sie im zentralen System gemäß Art. 27 Abs. 3 der EU-VerbringungsVO (Digital Waste Shipment System (DIWASS)) registriert sind. Dieses System wird die Verbringung von Abfällen zwischen den Mitgliedstaaten vereinfachen und digitalisieren. Auf das zentrale System werden die zuständigen Behörden und Wirtschaftsbeteiligten, die derzeit noch nicht über digitale Instrumente verfügen, direkt zugreifen können. Es fungiert als zentrale Drehscheibe, die einen sicheren Austausch von Informationen und Dokumenten zwischen diesem zentralen System und lokalen Systemen, die von Behörden der Mitgliedstaaten betrieben werden, sowie kommerzieller Software, die von Unternehmen verwendet wird, ermöglicht.
Zu Z 15 (§ 22a Abs. 1 Z 2):
Im Regelfall soll die Eingabe von Daten zur Verbringung entsprechend der Vorgaben der EU-VerbringungsVO über das DIWASS bzw. das Register erfolgen. § 22a Abs. 1 Z 2 soll als Auffangbestimmung erhalten bleiben, für Fälle in denen eine direkte Eingabe nicht möglich ist.
Zu Z 16 (§ 47 Abs. 3 Z 9):
Im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) wurde von der Europäischen Kommission vorgebracht, dass Art. 8 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie nicht im AWG 2002 umgesetzt sei. Diese Bestimmung der Richtlinie soll daher in das AWG 2002 aufgenommen werden.
Zu Z 17 (§ 66 Abs. 1):
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft soll gemäß Art. 75 und 76 der EU-VerbringungsVO zuständige Behörde für die Durchführung sowie Anlaufstelle für die Information und Beratung im Zusammenhang mit der EU-VerbringungsVO sein.
Zu Z 19 (§ 67):
Entsprechend der Vorgaben der EU-VerbringungsVO ist vor der Verbringung von Abfällen aus Österreich je nach Art des Abfalls eine Notifizierung gemäß Art. 5 ff der EU-VerbringungsVO einzureichen oder es sind die Informationen nach Art. 18 der EU-VerbringungsVO zur Verfügung zu stellen. Diese Anbringen sollen auf elektronischem Weg an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft erfolgen.
Die EU-VerbringungsVO hat sich die Digitalisierung der Verbringungsverfahren zum Ziel gesetzt. Demnach sind alle an der Verbringung beteiligten Akteure dazu verpflichtet, sämtliche für die Verbringung relevante Unterlagen und Kommunikationen im elektronischen Weg einzubringen. Dies betrifft sowohl Unterlagen für notifizierungspflichtige Verbringungen als auch die allgemeinen Informationspflichten gemäß Art. 18 der EU-VerbringungsVO.
Der Verpflichtung zur Einbringung der Dokumente im zentralen System (DIWASS) soll für Österreich über eine Schnittstelle mit dem Register gemäß § 22 Abs. 1 entsprochen werden, sodass die langjährige Erfahrung mit der elektronischen Abwicklung über die Anwendung eVerbringung (als Anwendung im Rahmen des Registers) bestmöglich genutzt werden kann. Die Anwendung eVerbringung soll demnach gemäß Art. 27 Abs. 4 der EU-VerbringungsVO als nationales System fungieren, das die Verarbeitung der Dokumente durch die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer sowie die elektronische Übermittlung und den elektronischen Austausch der Dokumente ermöglicht und den Anforderungen des Art. 27 Abs. 4 und 5 der EU-VerbringungsVO entspricht. Dadurch sollen diese Dokumente bei Verbringungen aus Österreich mit Antragstellung in eVerbringung auch allen an das DIWASS angebundenen zuständigen Behörden zugestellt sein. Umgekehrt sollen auch alle relevanten im DIWASS eingebrachten Dokumente in eVerbringung ersichtlich und dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) zugestellt sein. Die Verpflichtung zur Übermittlung der Notifizierung an die zuständige Behörde am Bestimmungsort und einer Abschrift an die für die Durchfuhr zuständigen Behörden durch das BMLUK soll daher entfallen.
Art. 27 der EU-VerbringungsVO listet übersichtlich alle Dokumente auf, die im Zusammenhang mit der Verbringung elektronisch über das zentrale System einzubringen sind. Da das Register als nationales System fungieren soll, soll in § 67 Abs. 3 auf die Informationen und Dokumente nach Art. 27 der EU-VerbringungsVO verwiesen werden. Diese Dokumente sollen über das Register übermittelt werden, sofern dies eingerichtet ist. Geplant ist die Einrichtung der Schnittstelle und somit die Übermittlung mittels des Registers für alle Dokumente gemäß Art. 27 Abs. 1 der EU-VerbringungsVO mit Ausnahme von Art. 27 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer ix der Entscheidung über die Erteilung von Vorabzustimmungen. Jene Dokumente und Informationen, für die eine Übermittlung mittels des Registers nicht eingerichtet sind, sollen entsprechend der EU-VerbringungsVO über das DIWASS direkt eingebracht werden.
Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 72 der EU-VerbringungsVO in den Fällen, in denen eine elektronische Übermittlung via das zentrale System nicht möglich ist, zB weil Behörden in Drittstaaten nicht an das zentrale System angebunden sind, die einschlägigen Akteure (dh. der Notifizierende oder die Person, die die Verbringung veranlasst) verpflichtet sind, die maßgeblichen Dokumente selbstständig den zuständigen Behörden zuzustellen. Dies kann zB per Post oder per E-Mail erfolgen.
Die Verpflichtung zur Berechnung nach den Vorgaben des Anhangs 1a besteht nur hinsichtlich jener Abfälle, die in den sachlichen Anwendungsbereich des relevanten Durchführungsbeschlusses, der mittels Anhang 1a für verbindlich erklärt wurde, fallen.
Die Bescheide gemäß § 69 sollen, soweit eingerichtet, in das Register gemäß § 22 übertragen und damit zugestellt werden. Sollte das Register noch nicht eingerichtet sein, sind die Bescheide gemäß Art. 27 der EU-VerbringungsVO direkt in das zentrale System zu übertragen. Dabei ist im Rahmen des elektronischen Systems sicherzustellen, dass der Bescheidadressat über die Zustellung des Bescheides informiert wird.
Bescheide gemäß § 71a sollen weiterhin elektronisch über das USP zugestellt und manuell in DIWASS eingepflegt werden.
Zu Z 20 (§ 68):
Für die Einreichung einer Notifizierung sollen entsprechend der EU-VerbringungsVO das Notfizierungsformular in Anhang IA und das Begleitformular in Anhang IB der EU-VerbringungsVO verwendet und die notwendigen Unterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit der Notifizierung gemäß Anhang II Teil 1 bis 3 der EU-VerbringungsVO in deutscher oder englischer Sprache (als für die zuständige Behörde gemäß Art. 28 der EU-VerbringungsVO annehmbare Sprache) übermittelt werden. Als Bestätigung im Sinne des § 68 Z 7 kommen entsprechend § 24a Abs. 3 Z 5 ein aktueller Strafregisterauszug und Verwaltungsstrafregisterauszug oder eine Bestätigung der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde in Betracht.
Zu Z 21 bis 23 (§ 69):
Entsprechend der EU-VerbringungsVO (insb. Art. 8 und 9) hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft als zuständige Behörde über jede notifizierungspflichtige Verbringung von, nach oder durch Österreich eine begründete Entscheidung zu treffen. Die Entscheidung soll wie bisher in Form eines Bescheides erfolgen, mit Ausnahme der Durchfuhr durch Österreich. Für die Durchfuhr soll, sofern innerhalb der Frist von 30 Tagen (Art. 9 Abs. 1 der EU-VerbringungsVO) keine Einwände erhoben wurden bzw. keine anderslautende Entscheidung der Behörde getroffen wurde, von einer stillschweigenden Zustimmung ohne Auflagen der österreichischen Behörden ausgegangen werden können.
Die Fristen für die Bescheiderlassung richten sich nach der EU-VerbringungsVO.
Die zur Notifizierung zugelassenen Personen gemäß Art. 3 Z 6 der EU-VerbringungsVO und die Vorgaben zur Genehmigungspflicht für eine Verbringung gemäß Art. 5 Abs. 1 iVm Artikel 3 Z 6 Buchstabe a Ziffer ii, iii oder iv der EU-VerbringungsVO sollen in das AWG 2002 integriert werden.
Gemäß Art. 3 Z 6 Buchstabe a der EU-VerbringungsVO muss ein Notifizierender der Hoheitsgewalt des Mitgliedstaates unterliegen, in dem die Verbringung beginnt. Zur Sicherstellung der Verwaltungs- und Regelungsbefugnis über Inhaber einer gleichwertigen ausländischen Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 2 Z 3 soll daher als Voraussetzung für die Bewilligung einer Notifizierung ein Sitz oder eine Niederlassung in Österreich in § 69 Abs. 3 Z 3 ergänzt werden. Gleiches gilt für den Empfänger der Verbringung.
Das Notifizierungsverfahren wird in Art. 5 ff der EU-VerbringungsVO festgelegt, Art. 11 und 12 der EU-VerbringungsVO regeln die Bedingungen für Verbringungen zur Beseitigung sowie die Einwandsgründe gegen Verbringungen zur Verwertung. Der Einwandsgrund in § 69 Abs. 5 Z 1 soll an die Formulierung in Art. 4 Abs. 3 iVm Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer iii und Art. 12 Abs. 1 Buchstabe a der EU-VerbringungsVO angepasst werden. Ein besonderes Augenmerk soll auf die Bedingungen in Art. 11 Abs. 1 Buchstabe b und Art. 12 Abs. 1 Buchstabe f der EU-VerbringungsVO gelegt werden, um illegale Verbringungen zu unterbinden. Um in jenen Fällen, in denen der Empfänger einer Verbringung und der Anlagenbetreiber unterschiedliche Rechtspersonen sind, Umgehungen zu vermeiden, soll auch der Anlagenbetreiber in den Anwendungsbereich des § 69 Abs. 5 Z 2 aufgenommen werden. Wäre nämlich nur der Empfänger, der kein Anlagenbetreiber ist, von einem der beiden Einwandstatbestände umfasst, könnten die Bestimmungen der Art. 11 Abs. 1 Buchstabe b und Art. 12 Abs. 1 Buchstabe f der EU-VerbringungsVO umgangen werden, indem ein Empfänger zwischengeschalten wird. Damit wäre es nicht möglich, einen Einwand gegen die Verbringung zu erheben, und das eigentliche Ziel, evident rechtswidrig handelnde Abfallempfänger von Verbringungen auszuschließen, gefährdet.
Zur Sicherstellung der Verantwortlichkeit bei juristischen Personen, die als Notifizierender, Empfänger oder Anlagenbetreiber auftreten, soll die EU-VerbringungsVO insoweit an das AWG 2002 angepasst werden, als auf den zur Vertretung nach außen Berufenen abgestellt werden soll. Im Fall, dass eine nach § 9 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, verantwortliche Person bestellt wurde, soll diese zur Prüfung herangezogen werden.
Aufgrund der Aufteilung der Abfallarten von Asbest zu Asbest und künstlichen Mineralfasern soll der Wortlaut in § 69 Abs. 6 angepasst werden.
Der Einwandsgrund in § 69 Abs. 7b soll entfallen, da er vollinhaltlich von Art. 12 Abs. 1 Buchstabe e der EU-VerbringungsVO umfasst ist.
Bei Einwänden gemäß Art. 12 der EU-VerbringungsVO wird im Fall, dass die Probleme, die zum Einwand geführt haben, nicht binnen der Frist von 30 Tagen gelöst werden, die Notifizierung ex lege gemäß Art. 12 Abs. 4 der EU-VerbringungsVO ungültig. In diesem Fall muss auch nicht mehr bescheidmäßig über die Verbringung abgesprochen werden. Ist weiterhin beabsichtigt eine Verbringung durchzuführen, ist die Notifizierung neu einzureichen.
Zu Z 24 (§ 69a)
Die Anforderungen der EU-VerbringungsVO betreffend Abfällen nach Art. 4 Abs. 4 und 5 (grüne Liste) sollen in das AWG 2002 integriert werden. Demnach soll gemäß Art. 18 der EU-VerbringungsVO die Verbringung dieser Abfälle nur zu einer genehmigten Anlage erfolgen können und die Personen, die berechtigt sind, eine Verbringung der Abfälle nach Art. 4 Abs. 4 und 5 der EU-VerbringungsVO zu veranlassen, sollen ergänzt werden.
Zu Z 25 (§ 70):
Die Vorgaben betreffend die Freigabe der Sicherheitsleistung und die Mitführung von Unterlagen für die Beförderung sind abschließend in der EU-VerbringungsVO geregelt und können daher im AWG 2002 entfallen.
Um sicherzustellen, dass notifizierungspflichtige Abfälle nicht illegal verbracht werden, soll die Zollstelle im Fall fehlender Unterlagen und Bedenken, dass eine bewegliche Sache gemäß EU-VerbringungsVO notifizierungspflichtiger Abfall ist, ein Feststellungsverfahren veranlassen.
Gemäß Art. 46 Abs. 3 der EU-VerbringungsVO dürfen Audits von Abfallbehandlungsanlagen in Drittstaaten nur von Externen durchgeführt werden, die von einer nationalen amtlichen Stelle zur Durchführung dieser Audits ermächtigt oder akkreditiert wurden. In Österreich soll dies im Wege der Akkreditierung nach dem Akkreditierungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, erfolgen.
Eine im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 von der nationalen Akkreditierungsstelle eines anderen Mitgliedstaates erteilte Akkreditierung ist einer inländischen Akkreditierung gleichwertig. Personen und Stellen, die über eine solche Akkreditierung verfügen, dürfen Audits durchführen, soweit sie in den sachlichen Geltungsbereich der Akkreditierung fallen.
Zu Z 26 (§ 71):
Die Verpflichtungen zur Rücknahme, wenn eine den allgemeinen Informationspflichten unterliegende Verbringung nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden kann, soll entsprechend der EU-VerbringungsVO in den § 71 integriert werden.
Maßnahmen gemäß Abs. 1 können auch Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen.
Um sicherzustellen, dass die Maßnahmen und die Rechtsfolgen gemäß Abs. 1 auch bei Vorliegen des Verdachts einer illegalen Verbringung getroffen werden können, sollen dementsprechende Vorgaben ergänzt werden. Solche Maßnahmen sind insbesondere notwendig, um feststellen zu können, ob es sich um eine illegale Verbringung handelt.
Um sicherzustellen, dass die Behörde Kenntnis von der Wiedereinfuhr erlangt, sollen die Verweise auf Art. 22 Abs. 5 und Art. 25 Abs. 5 der EU-VerbringungsVO aufgenommen werden, wonach eine erneute Notifizierung einzureichen ist.
Die sofortige Vollstreckbarkeit der Bescheide ist notwendig, um der 30-tägigen Frist für die Rückführung zu entsprechen.
Zu Z 27 (§ 71a):
Gemäß Art. 14 der EU-VerbringungsVO hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft als zuständige Behörde über Anträge auf Vorabzustimmung von Verwertungsanlagen zu entscheiden. Anlagen, die nur das Verfahren R 13 gemäß Anhang 2 AWG 2002 durchführen, sind ausgenommen.
Dem Antrag sind die Informationen und Dokumente nach § 71a Abs. 2 anzuschließen, um die einschlägigen Standards zur Abfallbehandlung nachvollziehbar überprüfen zu können. Die Aufzählung in § 71a Abs. 2 wurde an die Vorgaben in Art. 14 Abs. 2 der EU-VerbringungsVO angepasst und wenn notwendig spezifiziert: Als Bestätigung im Sinne des § 71a Abs. 2 Z 9 kommen entsprechend § 24a Abs. 3 Z 5 ein aktueller Strafregisterauszug und Verwaltungsstrafregisterauszug oder eine Bestätigung der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde in Betracht. Das Verfahren und die Entscheidungsvoraussetzungen für eine Vorabzustimmung sind in Art. 14 der EU-VerbringungsVO festgelegt. § 71a Abs. 4 wurde dementsprechend mittels Verweises auf die Vorgaben der EU-VerbringungsVO angepasst und die für den Vollzug notwendigen Spezifizierungen wurden beibehalten. Auch die EMAS-Zertifizierung soll weiterhin als Voraussetzung beibehalten werden. Um die Erleichterungen der Vorabzustimmung in Anspruch zu nehmen, ist die EMAS-Zertifizierung schon bisher eine wesentliche Voraussetzung.
Unter die Änderung nach § 71a Abs. 6 fällt auch der Wechsel des Betreibers der Behandlungsanlage.
Vorabzustimmungen können gemäß Art. 14 Abs. 10 der EU-VerbringungsVO widerrufen werden. Um sicherzustellen, dass rechtswidrig handelnde Anlagenbetreiber von den Vorteilen der Vorabzustimmung ausgeschlossen sind und damit die Umweltschutzstandards der EU-VerbringungsVO nicht untergraben werden, soll in diesem Fall der Entzug verpflichtend sein.
Zu Z 28 (§ 72):
Zur Sicherstellung der Anpassung an den Fortschritt der Digitalisierung im Zusammenhang mit den Vorgaben der EU-VerbringungsVO sowie der delegierten Rechtsakte betreffend DIWASS soll der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft mittels Verordnung nähere Regelungen zur Art und Form der elektronischen Übermittlungen und der organisatorischen Regelungen für den Datenaustausch, die Datensicherheit und die Digitalisierung erlassen können.
Zu Z 32 (§ 75a Abs. 1):
Da die Einbringung und die Übermittlung der Dokumente zu Verbringungen EU-weit elektronisch via des zentralen Systems (DIWASS) mit Schnittstellen zu den Systemen Mitgliedstaaten erfolgen soll, sind Pilotprojekte zur elektronischen Übermittlung nicht mehr erforderlich. Der § 75a Abs. 1 daher entfallen.
Zu Z 33 (§ 75b Abs. 1 Z 2):
Die Möglichkeit der vorläufigen Beschlagnahme soll auch bei Vorliegen des begründeten Verdachts bestehen, dass Abfälle entgegen Art. 18 der EU-VerbringungsVO verbracht werden.
Zu Z 34 (§ 78 Abs. 30):
Entsprechend des Art. 85 der EU-VerbringungsVO soll festgelegt werden, dass auf Verbringungen, für die vor dem Tag der Gültigkeit der EU-VerbringungsVO, somit vor dem 21. Mai 2026, eine Empfangsbestätigung ausgestellt wurde, weiterhin die Bestimmungen des AWG 2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2024 anwendbar sind. Ebenfalls soll festgelegt werden, dass auf alle Verbringungen, die vor dem 21. Mai 2026 durchgeführt wurden, die Bestimmungen des AWG 2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2024 anwendbar sind.
Zu Z 35 bis 39 (§ 79):
Gemäß Art. 63 der EU-VerbringungsVO müssen die Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen die EU-VerbringungsVO zumindest Geldbußen, den Widerruf oder die zeitlich befristete Aussetzung der Zulassung zur Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung und der Verbringung von Abfällen und den zeitlich befristeten Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Verträge als Sanktionen verhängen können. Dementsprechend sollen in § 79 die Straftatbestände zur Verhängung von Geldbußen geregelt werden. Bezüglich des Entzugs der Zulassung regelt § 25a Abs. 6 iVm § 25a Abs. 3 Z 2, dass die Erlaubnis zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen jedenfalls bei dreimaliger Übertretung der Umweltschutzgesetze zu entziehen ist. Ein Entzug der Erlaubnis ist aber auch bereits dann zulässig, wenn eine Verlässlichkeitsprüfung im Sinn einer Prognose nach § 25a Abs. 3 erster Satz bei einmaliger Verurteilung negativ ausfällt. Betreffend den Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge ist bereits in § 78 Abs. 1 Z 5 des Bundesvergabegesetzes 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2025, vorgesehen, dass der öffentliche Auftraggeber einen Unternehmer jederzeit von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen hat, wenn der Unternehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung, insbesondere gegen Bestimmungen des Arbeits-, Sozial- oder Umweltrechtes, begangen hat.
Um der Bedeutung des Umweltschutzes gerecht zu werden und sicherzustellen, dass wertvolle Stoffe im Wirtschaftskreislauf der EU verbleiben und nicht durch illegale Verbringungen in Drittstaaten abfließen, sollen die Strafhöhen bei Umweltdelikten im Zusammenhang mit der Abfallverbringung erhöht werden. Illegale Abfallverbringungen verursachen erhebliche ökologische Schäden, gefährden die öffentliche Gesundheit und führen zu langfristigen Belastungen für Ökosysteme und zukünftige Generationen. Die bestehenden Sanktionen erweisen sich jedoch oft als nicht ausreichend abschreckend, um organisierte Umweltkriminalität oder wirtschaftlich motivierte Regelverstöße effektiv zu verhindern. Ein höherer Strafrahmen schafft einen stärkeren Anreiz, gesetzliche Vorgaben einzuhalten und Abfälle sachgerecht zu entsorgen oder zu verwerten. Die Abs. 1 bis 3 des § 79 sollen dementsprechend angepasst werden, als die bisherigen Straftatbestände zur illegalen Verbringung herausgelöst und in die neu geschaffenen Abs. 8 bis 10 integriert werden sollen.
Nach § 79 Abs. 8 sollen vor allem jene Tatbestände, die eine illegale Verbringung nach der Definition der EU-VerbringungsVO in Art. 3 Z 26 darstellen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit einer Geldstrafe von 850 € bis 50 000 € geahndet werden können. Im Fall der Begehung durch Personen, die gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig sind, soll die Mindeststrafe 6 000 € betragen. In diesem Zusammenhang sind auch die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG, ABl. Nr. L 2024/1203 vom 30.04.2024 S. 1, zu beachten, auf deren Grundlage die illegale Verbringung nicht unerheblicher Mengen von Abfällen als gerichtlich strafbar festzulegen ist.
Nach § 79 Abs. 8 Z 1 sollen (wie in § 79 Abs. 1 Z 15a AWG 2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2024) weiterhin die Verstöße gegen die Verbringungsverbote sowie die konkreten Vorgaben zur Ausgestaltung der Verbringung nach der EU-VerbringungsVO strafbar sein. § 79 Abs. 1 Z 15b AWG 2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2024 soll, um eine klarere Gliederung zu erreichen, in § 79 Abs. 8 Z 2, 3 und 4 aufgeteilt werden. Nach § 79 Abs. 8 Z 2 sollen Verbringungen ohne die erforderlichen Bewilligungen strafbar sein und von Z 3 sollen die sonstigen Tatbestände der illegalen Verbringung gemäß Art. 3 Z 26 der EU-VerbringungsVO erfasst sein sowie Verbringungen von Abfällen, die dem Notifizierungs- oder Begleitformular oder der Bewilligung nach § 69 nicht entsprechen. So sollen auch Verbringungen, für die keine ausdrückliche Bewilligung nach § 69 Abs. 1 erteilt wird, sondern bei denen von einer stillschweigenden Zustimmung auszugehen ist, von den Straftatbeständen erfasst sein. Die Entscheidung in VwGH 2023/07/0070 zum Konflikt der Straftatbestände der fehlenden Notifizierung bzw. Bewilligung sowie des Fehlens der Begleitdokumente bleibt von der Änderung der EU-VerbringungsVO unberührt. Von einer illegalen Verbringung ist auszugehen, wenn weder eine Transportanmeldung gemäß Art. 16 Abs. 2 der EU-Verbringungsverordnung vorliegt noch die Unterlagen gemäß Art. 16 Abs. 3 der EU-Verbringungsverordnung mitgeführt werden. Die Straftatbestände betreffend die Verbringung von Abfällen, die den allgemeinen Informationspflichten nach Art. 18 der EU-VerbringungsVO unterliegen, sollen in § 79 Abs. 8 Z 4 sowie § 79 Abs. 10 Z 1 und Z 4 geregelt werden. Dabei sollen Verbringungen von Personen ohne die nötige Berechtigung, Verbringungen zu einer Abfallverwertungsanlage, die keine Genehmigung erhalten hat, und die Verbringung ohne Vertrag nach § 79 Abs. 8 strafbar sein. Weiters nach § 79 Abs. 8 bestraft werden soll, wer entgegen Art. 18 Abs. 4 oder 5 der EU-VerbringungsVO das Formular in Anhang VII der EU-VerbringungsVO nicht ausfüllt oder unterfertigt oder eine Verbringung von Abfällen, die dem Formular in Anhang VII nicht entspricht, vornimmt, außer im Falle geringfügiger Schreibfehler im Formular. Demgegenüber soll, wer die erforderlichen Angaben des Formulars nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stellt, nach § 79 Abs. 10 mit einer Geldstrafe von bis zu 8 000 € bestraft werden. Ebenfalls nach § 79 Abs. 8 bestraft werden soll, wer entgegen Art. 22, 23 oder 25 der EU-VerbringungsVO oder § 71 seiner Rückführungspflicht nicht nachkommt (§ 79 Abs. 8 Z 5).
Mit einer Geldstrafe von 450 € bis 18 000 € bestraft werden soll, wer bei der Rücknahme von Abfällen keine erneute Notifizierung nach Art. 22 Abs. 5 der EU-VerbringungsVO einreicht (§ 79 Abs. 9 Z 1) sowie Betreiber einer in Österreich gelegenen ortsfesten Behandlungsanlage, die die Auflagen in den Vorabzustimmungsbescheiden nach § 71a nicht einhalten (§ 79 Abs. 9 Z 2). Die Tatbestände in § 79 Abs. 2 Z 18 und Z 19 AWG 2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2024 sollen dementsprechend angepasst werden, um eine klarere Gliederung zu erreichen. Der Straftatbestand in § 79 Abs. 2 Z 20 AWG 2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2024 soll entfallen, da die Leistung einer Sicherheit Voraussetzung für die Erlassung eines Genehmigungsbescheids der Verbringung ist. Eine Verbringung ohne Hinterlegung einer Sicherstellung ist somit von § 79 Abs. 8 Z 2 erfasst. Der Straftatbestand in § 79 Abs. 2 Z 22 AWG 2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2024 soll ebenfalls entfallen, da die dementsprechende Verordnungsermächtigung entfallen soll. Wer gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, soll für die Tatbestände des § 79 Abs. 9 mit einer Mindeststrafe von 3 000 € bestraft werden.
In § 79 Abs. 10 sollen die Straftatbestände des § 79 Abs. 3 Z 13 bis 16 des AWG 2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2024 integriert sowie bezüglich der Vorgaben zu den allgemeinen Informationspflichten nach Art. 18 der EU-VerbringungsVO angepasst werden. So soll nach § 79 Abs. 10 Z 1 auch der Verstoß gegen Art. 18 Abs. 7 der EU-VerbringungsVO und in § 79 Abs. 10 Z 4 der Verstoß gegen Art. 18 Abs. 8 und 9 der EU-VerbringungsVO strafbar und mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 € zu bestrafen sein.
Es ist darauf hinzuweisen, dass sofern für Einfuhren, Ausfuhren und Durchfuhren Titel oder Artikel der EU-VerbringungsVO als anwendbar erklärt werden (siehe zB Art. 38, 44, 51, 53, 54, 57 oder 58) auch die jeweiligen Strafbestimmungen in diesen Verfahren anwendbar sind.
Zu Z 40 und 41 (§ 80 Abs. 1 und 3):
§ 80 Abs. 1 und 3 sollen an die Änderungen in § 79 angepasst werden. Weiters soll der Tatort wie folgt festgelegt werden: sofern keine Anhaltung im örtlichen Geltungsbereich des AWG 2002 erfolgt, der Sitz oder die Hauptniederlassung des Empfängers der Abfallverbringung; sofern kein Sitz oder Hauptniederlassung des Empfängers der Abfallverbringung im Inland gegeben ist, die Zweigniederlassung des Empfängers der Abfallverbringung und in allen anderen Fällen der Ort des Grenzübertritts nach Österreich.
Zu Z 42 und 43 (§ 82 Abs. 1 und 3):
§ 82 Abs. 1 soll an die geänderten Vorgaben in § 79 angepasst werden. Die maximale Höhe der vorläufigen Sicherheit soll im Einklang mit der Erhöhung der Geldbußen in § 79 auf 8 000 € angehoben werden. Betreffend die vorläufige Sicherheit soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass generell eine dritte Person in Vertretung des Notifizierenden diese leisten kann.
Zu Z 46 und 47 (§ 83 Abs. 1, 2 und 3):
§ 83 Abs. 1 soll an die geänderten Vorgaben in § 79 angepasst sowie die Verweise auf die EU-VerbringungsVO aktualisiert werden.
In § 82 Abs. 2 soll die maximale Höhe der vorläufigen Sicherheit im Einklang mit der Erhöhung der Geldbußen in § 79 auf 8 000 € angehoben werden. Betreffend die vorläufige Sicherheit soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass generell eine dritte Person in Vertretung des Notifizierenden diese leisten kann. Weiters soll der Wortlaut der Ermächtigung der Zollorgane an den Wortlaut der Ermächtigung der Bundespolizei in § 82 Abs. 3 angeglichen werden.
In § 83 Abs. 3 soll der Wortlaut der Ermächtigung der Zollorgane an den Wortlaut zur Ermächtigung der Bundespolizei in § 82 Abs. 4 angeglichen werden. Weiters sollen die Verweise auf die EU-VerbringungsVO angepasst werden.