Textgegenüberstellung
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Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
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Inaltsverzeichnis |
Inhaltsverzeichnis |
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7. Abschnitt |
7. Abschnitt |
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Feststellungsbescheide |
Feststellungsbescheide |
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§ 6. (1) Bestehen begründete Zweifel, |
§ 6. (1) Bestehen begründete Zweifel, |
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1. bis 2. … |
1. bis 2. … |
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3. ob eine Sache gemäß den unionsrechtlichen Abfallvorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (im Folgenden: EG-VerbringungsV), ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1, bei der Verbringung notifizierungspflichtiger Abfall ist, |
3. ob eine Sache gemäß den unionsrechtlichen Abfallvorschriften, insbesondere der Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (im Folgenden: EU-VerbringungsVO), ABl. Nr. L 1157 vom 30.04.2024 S. 1, bei der Verbringung notifizierungspflichtiger Abfall ist, |
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hat der Landeshauptmann dies entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder auf Veranlassung der Bundespolizei nach Maßgabe des § 82 oder der Zollorgane nach Maßgabe des § 83 mit Bescheid festzustellen. Der Verfügungsberechtigte hat die für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Ein Feststellungsbescheid gemäß Z 2 darf nur beantragt werden, sofern nicht § 7 zur Anwendung kommt. |
hat der Landeshauptmann dies entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder auf Veranlassung der Bundespolizei nach Maßgabe des § 82 oder der Zollorgane nach Maßgabe des § 83 mit Bescheid festzustellen. Der Verfügungsberechtigte hat die für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Ein Feststellungsbescheid gemäß Z 2 darf nur beantragt werden, sofern nicht § 7 zur Anwendung kommt. |
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(2) Im Fall des § 70 Abs. 3 oder im Fall der Veranlassung durch die Bundespolizei nach Maßgabe des § 82 oder durch die Zollorgane nach Maßgabe des § 83 hat der Landeshauptmann den Bescheid von Amts wegen innerhalb einer Frist von fünf Werktagen nach ihrer Befassung zu erlassen. Der Bescheid gilt als zugestellt, wenn er dem Lenker des Beförderungsmittels oder demjenigen, der eine gleichwertige Tätigkeit ausübt, ausgefolgt wurde. In diesem Fall hat der Landeshauptmann den Transporteur von der Ausfolgung des Bescheides unverzüglich zu verständigen. |
(2) Im Fall des § 70 Abs. 1 oder im Fall der Veranlassung durch die Bundespolizei nach Maßgabe des § 82 oder durch die Zollorgane nach Maßgabe des § 83 hat der Landeshauptmann den Bescheid von Amts wegen innerhalb einer Frist von fünf Werktagen nach ihrer Befassung zu erlassen. Der Bescheid gilt als zugestellt, wenn er dem Lenker des Beförderungsmittels oder demjenigen, der eine gleichwertige Tätigkeit ausübt, ausgefolgt wurde. In diesem Fall hat der Landeshauptmann den Transporteur von der Ausfolgung des Bescheides unverzüglich zu verständigen. |
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(3) bis (7) … |
(3) bis (7) … |
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3. Abschnitt Allgemeine Pflichten von Abfallbesitzern |
3. Abschnitt Allgemeine Pflichten von Abfallbesitzern |
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Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer |
Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer |
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§ 15. (1) bis (7) … |
§ 15. (1) bis (7) … |
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(8) Während der Beförderung von Stoffen, Produkten oder Sachen, die gemäß einer Verordnung gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht mehr als Abfälle anzusehen sind, ist eine Abschrift der Konformitätserklärung gemäß dieser Verordnung mitzuführen. |
(8) Während der Beförderung von Stoffen, Produkten oder Sachen, die gemäß einer Verordnung gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht mehr als Abfälle anzusehen sind, ist eine Abschrift der Konformitätserklärung gemäß dieser Verordnung mitzuführen. Im Falle eines grenzüberschreitenden Transports von Gebrauchtwaren sind Nachweise zur Einhaltung der Kriterien gemäß Art. 29 Abs. 1 der EU-VerbringungsVO auf Verlangen vorzulegen. |
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(9) bis (10) … |
(9) bis (10) … |
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Übergabe von gefährlichen Abfällen und von POP‑Abfällen |
Übergabe von gefährlichen Abfällen und von POP‑Abfällen |
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§ 18. (1) … |
§ 18. (1) … |
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(2) Im Fall einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen (7. Abschnitt) sind Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle im Notifizierungsformular gemäß Anhang IA und im Begleitformular gemäß Anhang IB der EG-VerbringungsV zu deklarieren. Abs. 3 und 4 sind nicht anzuwenden. |
(2) Im Fall einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen (7. Abschnitt) sind Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle im Notifizierungsformular gemäß Anhang IA und im Begleitformular gemäß Anhang IB der EU-VerbringungsVO zu deklarieren. Abs. 3 und 4 sind nicht anzuwenden. |
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(2a) Im Fall einer grenzüberschreitenden, nicht notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen gelten die Informationen, die gemäß Art. 18 Abs. 1 der EG-VerbringungsV mitzuführen sind, als Begleitschein im Sinne des Abs. 1. Die Identifikationsnummern (§ 22 Abs. 1 zweiter Satz) des Übernehmers und des Übergebers sind im Falle der elektronischen Aufzeichnungspflicht des Übernehmers bei der Meldung gemäß Abs. 3 anzugeben. Diese Meldungen sind wie Begleitscheine mit der entsprechenden Begleitscheinnummer zu nummerieren. |
(2a) Im Fall einer grenzüberschreitenden, nicht notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen gelten die Informationen, die gemäß Art. 18 Abs. 4 und 7 der EU-VerbringungsVO mitzuführen sind, als Begleitschein im Sinne des Abs. 1. |
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(3) bis (8) … |
(3) bis (8) … |
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Beförderung von gefährlichen Abfällen und von POP‑Abfällen |
Beförderung von gefährlichen Abfällen und von POP‑Abfällen |
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§ 19. (1) Während der Beförderung der gefährlichen Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, sind |
§ 19. (1) Während der Beförderung der gefährlichen Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, sind |
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1. bis 2. … |
1. bis 2. … |
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2a. im Falle einer grenzüberschreitenden, nicht notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen die Informationen, die gemäß Art. 18 Abs. 1 der EG-VerbringungsV mitzuführen sind, oder |
2a. im Falle einer grenzüberschreitenden, nicht notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen die Informationen, die gemäß Art. 18 Abs. 4 und 7 der EU-VerbringungsVO mitzuführen sind, oder |
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3. … |
3. … |
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mitzuführen oder nach Maßgabe einer Verordnung die Begleitscheindaten vor Beginn der Beförderung an das Register zu übermitteln und den Behörden, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 82) oder den Zollorganen (§ 83) auf Verlangen jederzeit vorzuweisen. |
mitzuführen oder nach Maßgabe einer Verordnung die Begleitscheindaten vor Beginn der Beförderung an das Register zu übermitteln und den Behörden, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 82) oder den Zollorganen (§ 83) auf Verlangen jederzeit vorzuweisen. |
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Registrierungs- und Meldepflichten für Abfallsammler und -behandler und gemäß EG‑VerbringungsV Verpflichtete |
Registrierungs- und Meldepflichten für Abfallsammler und -behandler und gemäß EU‑VerbringungsVO Verpflichtete |
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§ 21. (1) bis (4) … |
§ 21. (1) bis (4) … |
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(5) Folgende Daten sind nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 in elektronischer Form an ein Register gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln: |
(5) Folgende Daten sind nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 in elektronischer Form an ein Register gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln: |
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1. Meldungen gemäß Abs. 3 und 4, Meldungen gemäß den §§ 5 Abs. 4 und 5, 18 Abs. 3 und 4 und 60, |
1. Meldungen gemäß Abs. 3 und 4, Meldungen gemäß den §§ 5 Abs. 4 und 5, 18 Abs. 3 und 4 und 60. |
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2. Mitteilungen gemäß den Art. 15 Buchstabe c, d und e und Art. 16 Buchstabe b, d und e der EG-VerbringungsV durch den jeweils nach EG-VerbringungsV Verpflichteten. |
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(6) Sofern Personen, die gemäß der EG-VerbringungsV oder gemäß einer Verordnung nach § 72 Z 1 beabsichtigen, eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen aus Österreich durchzuführen, nicht bereits im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 registriert sind, haben sie sich über die Internetseite edm.gv.at unter Angabe folgender Daten im Register zu registrieren: |
(6) Sofern Personen, die gemäß der EU-VerbringungsVO beabsichtigen, eine Verbringung von Abfällen aus Österreich durchzuführen oder durchführen zu lassen, nicht bereits im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 registriert sind, haben sie sich über die Internetseite edm.gv.at unter Angabe folgender Daten im Register zu registrieren: |
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1. bis 5. … |
1. bis 5. … |
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(7) Ausschließlich für die Zwecke der grenzüberschreitenden Verbringung können Transporteure, die keinen Sitz oder keine Haupt- oder Zweigniederlassung in Österreich haben, die Anforderungen des § 21 Abs. 1 auch mit der Registrierung im zentralen System gemäß Art. 27 Abs. 3 der EU-VerbringungsVO erfüllen. |
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Elektronische Register |
Elektronische Register |
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§ 22. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat nach Anhörung der Landeshauptmänner |
§ 22. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat nach Anhörung der Landeshauptmänner |
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1. … |
1. … |
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2. ein elektronisches Register |
2. ein elektronisches Register |
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a. … |
a. … |
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b) der Daten gemäß den §§ 8 Abs. 3 Z 1 und 69 Abs. 1 und gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen, |
b) der Daten gemäß den §§ 8 Abs. 3 Z 1 und 69 Abs. 1 und gemäß der EU-VerbringungsVO betreffend die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen, |
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c. bis d. … |
c. bis d. … |
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(2) bis (11) … |
(2) bis (11) … |
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Dateneingabe in ein Register gemäß § 22 Abs. 1 |
Dateneingabe in ein Register gemäß § 22 Abs. 1 |
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§ 22a. (1) Sofern ein Register gemäß § 22 Abs. 1 bereits für den jeweiligen Teilbereich eingerichtet ist und keine Verpflichtung des Abfallbesitzers, der meldepflichtigen Person oder des Anlageninhabers besteht, seine Daten in elektronischer Form an ein Register gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln, hat |
§ 22a. (1) Sofern ein Register gemäß § 22 Abs. 1 bereits für den jeweiligen Teilbereich eingerichtet ist und keine Verpflichtung des Abfallbesitzers, der meldepflichtigen Person oder des Anlageninhabers besteht, seine Daten in elektronischer Form an ein Register gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln, hat |
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1. … |
1. … |
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2. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Daten gemäß den §§ 5, 7 und 69 Abs. 1 und die Daten der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen sowie die Daten von gemäß § 24a Abs. 2 Z 3 vorgelegten gleichwertigen Erlaubnissen betreffend den Umfang der Erlaubnis in das jeweilige Register zu übertragen. |
2. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft die Daten gemäß den §§ 5, 7 und 69 Abs. 1 und die Informationen und Dokumente gemäß Art. 27 der EU-VerbringungsVO betreffend die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen sowie die Daten von gemäß § 24a Abs. 2 Z 3 vorgelegten gleichwertigen Erlaubnissen betreffend den Umfang der Erlaubnis in das jeweilige Register zu übertragen. |
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(2) bis (7) … |
(2) bis (7) … |
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5. Abschnitt Regime der erweiterten Herstellerverantwortung |
5. Abschnitt Regime der erweiterten Herstellerverantwortung |
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Allgemeine Mindestanforderungen |
Allgemeine Mindestanforderungen |
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§ 28c. (1) |
§ 28c. (1) |
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(2) Bei der Einrichtung eines Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung sind von den Herstellern oder den Sammel- und Verwertungssystemen folgende Mindestanforderungen zu erfüllen: |
(2) Bei der Einrichtung eines Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung sind von den Herstellern oder den Sammel- und Verwertungssystemen folgende Mindestanforderungen zu erfüllen: |
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1. bis 6. … |
1. bis 6. … |
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7. die Einrichtung geeigneter Eigenkontrollmechanismen, gegebenenfalls unterstützt durch regelmäßig erfolgende unabhängige Prüfungen zur Bewertung ihrer diesbezüglichen Finanzverwaltung, einschließlich der Einhaltung der Anforderungen gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 und der Qualität der erhobenen und übermittelten Daten sowie der Anforderungen an die EG‑VerbringungsV; |
7. die Einrichtung geeigneter Eigenkontrollmechanismen, gegebenenfalls unterstützt durch regelmäßig erfolgende unabhängige Prüfungen zur Bewertung ihrer diesbezüglichen Finanzverwaltung, einschließlich der Einhaltung der Anforderungen gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 und der Qualität der erhobenen und übermittelten Daten sowie der Anforderungen an die EU‑VerbringungsVO; |
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8. … |
8. … |
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(3) bis (6) … |
(3) bis (6) … |
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Genehmigung von Sammel- und Verwertungssystemen |
Genehmigung von Sammel- und Verwertungssystemen |
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§ 29. (1) … |
§ 29. (1) … |
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(2) Dem Antrag auf Genehmigung sind insbesondere anzuschließen: |
(2) Dem Antrag auf Genehmigung sind insbesondere anzuschließen: |
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1. bis 7a. … |
1. bis 7a. … |
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7b. ein Konzept über die Eigenkontrolle gemäß § 28c Abs. 2 Z 7 betreffend die Erhebung und Übermittlung von Daten sowie betreffend die Anforderungen an die EG‑VerbringungsV; |
7b. ein Konzept über die Eigenkontrolle gemäß § 28c Abs. 2 Z 7 betreffend die Erhebung und Übermittlung von Daten sowie betreffend die Anforderungen an die EU‑VerbringungsVO; |
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8. bis 11. … |
8. bis 11. … |
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(3) bis (14) … |
(3) bis (14) … |
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§ 47. (1) bis (2) … |
§ 47. (1) bis (2) … |
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(3) … |
(3) … |
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1. bis 7. … |
1. bis 7. … |
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8. … |
8. … |
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a) … |
a) … |
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b) ermöglicht. |
b) ermöglicht; |
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9. eine Verpflichtung des Anlageninhabers, die zuständige Behörde über eine Nichteinhaltung der Genehmigungsauflagen unverzüglich zu informieren. |
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7. Abschnitt Grenzüberschreitende Verbringung |
7. Abschnitt Grenzüberschreitende Verbringung |
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Anwendungsbereich und Verfahrensbestimmungen |
Anwendungsbereich und Verfahrensbestimmungen |
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§ 66. (1) Für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen sind die unionsrechtlichen Abfallvorschriften, insbesondere die EG-VerbringungsV (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen, ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1), anzuwenden. |
§ 66. (1) Für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen sind die unionsrechtlichen Abfallvorschriften, insbesondere die EU-VerbringungsVO, anzuwenden. |
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(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist für die Anwendung der EG-VerbringungsV zuständige Behörde am Versandort, zuständige Behörde am Bestimmungsort, für die Durchfuhr zuständige Behörde und Anlaufstelle gemäß Art. 54 der EG-VerbringungsV. |
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft ist für die Anwendung der EU-VerbringungsVO zuständige Behörde am Versandort, zuständige Behörde am Bestimmungsort, für die Durchfuhr zuständige Behörde und Anlaufstelle gemäß Art. 75 und 76 der EU-VerbringungsVO. |
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Notifizierung bei der Ausfuhr |
Notifizierung, allgemeine Informationspflichten und elektronischer Datenaustausch |
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§ 67. (1) Wer eine gemäß EG-VerbringungsV oder gemäß einer Verordnung nach § 72 Z 1 notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen aus Österreich durchzuführen beabsichtigt, hat dies der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu notifizieren. Dieser Antrag hat elektronisch über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu erfolgen. |
§ 67. (1) Wer beabsichtigt, eine gemäß EU-VerbringungsVO notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen aus Österreich durchzuführen oder durchführen zu lassen, hat dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zu notifizieren. |
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(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übermittelt die Notifizierung an die zuständige Behörde am Bestimmungsort und eine Abschrift an die für die Durchfuhr zuständigen Behörden. Diese Übermittlung kann bei Vorliegen der Zustimmung der betroffenen zuständigen ausländischen Behörde gemäß Art 26 Abs. 4 der EG‑VerbringungsV elektronisch erfolgen. |
(2) Wer beabsichtigt eine Verbringung von Abfällen aus Österreich, die den allgemeinen Informationspflichten gemäß Art. 18 der EU-VerbringungsVO unterliegt, durchzuführen oder durchführen zu lassen, hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft die Informationen gemäß Art. 18 sowie Anhang VII der EU-VerbringungsVO zur Verfügung zu stellen. |
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(3) Der Antrag nach Abs. 1, die Informationen nach Abs. 2 sowie die sonstigen Informationen und Dokumente gemäß Art. 27 Abs. 1 der EU-VerbringungsVO sind bei Verbringungen aus sowie nach Österreich elektronisch – soweit eingerichtet – über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln. |
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(4) Die Menge der recycelten und der zur Wiederverwendung vorbereiteten Abfälle ist gemäß Anhang IB Feld 19 der EU-VerbringungsVO entsprechend den Vorgaben für die Berechnung gemäß Anhang 1a dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zu melden. Der Notifizierende hat dies sicherzustellen. |
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(5) Bescheide gemäß § 69, deren Ausfertigung gemäß Abs. 3 in das Register oder in das zentrale System gemäß Art. 27 Abs. 3 der EU-VerbringungsVO übertragen wurde, gelten mit Einlangen im Register oder im zentralen System gemäß Art. 27 Abs. 3 der EU-VerbringungsVO, auf die der Notifizierende Zugriff hat, als dem Notifizierenden zugestellt. |
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Notifizierungsunterlagen |
Notifizierungsunterlagen |
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§ 68. (1) Die Notifizierung erfolgt mithilfe des Notifizierungsformulars gemäß Anhang IA und des Begleitformulars gemäß Anhang IB der EG-VerbringungsV. Der Notifizierende hat dazu zu übermitteln: |
§ 68. Die Notifizierung erfolgt mithilfe des Notifizierungsformulars gemäß Anhang IA und des Begleitformulars gemäß Anhang IB der EU-VerbringungsVO. Der Notifizierende hat dazu in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln: |
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1. eine technische Beschreibung der Anlage und der Restabfallbehandlung; |
1. eine technische Beschreibung der Anlage und der Restabfallbehandlung; |
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2. den Vertrag zur umweltgerechten Behandlung der Abfälle in deutscher oder englischer Sprache und die Bewilligungen der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage; |
2. den Vertrag gemäß Art. 6 der EU-VerbringungsVO; |
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3. eine Analyse/Beschreibung der physikalischen und chemischen Eigenschaften des Abfalls; |
3. die Bewilligungen der Beseitigungs- oder Verwertungsanlagen |
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4. eine Sicherheitsleistung (insbesondere eine Bankbürgschaft oder Bankgarantie) oder eine Versicherung gemäß Art. 6 der EG-VerbringungsV bei der Verbringung aus Österreich im Original, bei der Einfuhr nach Österreich oder Durchfuhr durch Österreich aus und nach Drittstaaten im Original oder in Kopie; |
4. eine Analyse/Beschreibung der physikalischen und chemischen Eigenschaften des Abfalls; |
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5. den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung für die eingesetzten Transportmittel im Falle des Transports gefährlicher Güter; |
5. eine Sicherheitsleistung (insbesondere eine Bankbürgschaft oder Bankgarantie) oder eine Versicherung gemäß Art. 7 der EU-VerbringungsVO bei der Verbringung aus Österreich im Original, bei der Einfuhr aus Drittstaaten nach Österreich oder der Durchfuhr durch Österreich aus und nach Drittstaaten im Original oder in Kopie; |
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5a. die Nachweise gemäß § 69 Abs. 10 AWG 2002; |
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6. im Fall einer alternativen Behandlung von POP-Abfällen gemäß § 16 Abs. 4 letzter Satz in Verbindung mit Anhang V Teil 2 der EG-POP-V den Nachweis gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b Z i der EG-POP-V, dass diese Behandlung die unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehende Möglichkeit darstellt. |
6. im Fall einer alternativen Behandlung von POP-Abfällen gemäß § 16 Abs. 4 letzter Satz in Verbindung mit Anhang V Teil 2 der EU-POP-V den Nachweis gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b Z i der EU-POP-V, dass diese Behandlung die unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehende Möglichkeit darstellt; |
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7. einen Nachweis oder eine Bestätigung, dass der Notifizierende und der Empfänger in den fünf Jahren vor der Einreichung der Notifizierung nicht wegen der Durchführung einer illegalen Verbringung oder einer anderen illegalen Handlung im Zusammenhang mit dem Schutz der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit bestraft wurde; |
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8. die Nachweise gemäß § 69 Abs. 10 AWG 2002; |
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9. die in Anhang II Teil 1 und Teil 2 der EU-VerbringungsVO aufgeführten Informationen und Unterlagen. |
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Falls die Zustimmung der betroffenen zuständigen ausländischen Behörde zur elektronischen Übermittlung der Notifizierung nicht vorliegt, ist für diese Behörde eine Abschrift der Notifizierung gesondert zu übermitteln. |
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(2) Das Notifizierungs- und das Begleitformular und sonstige Dokumente und Unterlagen, die vom Notifizierenden übermittelt werden, haben in deutscher oder englischer Sprache vorzuliegen. Liegen die Originaldokumente nicht in deutscher oder englischer Sprache vor, so sind beglaubigte Übersetzungen zu übermitteln. |
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Bewilligungspflicht der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr und Verbringungsverbote |
Bewilligungspflicht und Verbringungsverbote |
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§ 69. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat über jede von der EG-VerbringungsV erfasste notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen nach, aus oder durch Österreich bescheidmäßig abzusprechen. |
§ 69. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat über jede von der EU-VerbringungsVO erfasste notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen nach, aus oder durch Österreich innerhalb der Fristen gemäß der EU-VerbringungsVO bescheidmäßig abzusprechen. Abweichend davon kann ausschließlich im Fall der Durchfuhr durch Österreich eine Zustimmung ohne Auflagen stillschweigend gemäß Art. 9 Abs. 1 letzter Satz der EU-VerbringungsVO erteilt werden. |
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(2) Für Bescheide gemäß Abs. 1 gelten folgende Fristen: |
(2) Die Bewilligungen zur Verbringung von Abfällen gemäß Abs. 1 aus Österreich sind nur |
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1. Bescheide für Verbringungen innerhalb der Europäischen Union sind innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung (gemäß Art. 8 der EG-VerbringungsV) zu erlassen. Für Verbringungen innerhalb der Union mit Durchfuhr durch Österreich ist kein Bescheid zu erlassen, es sei denn, es sind auf Art. 11 oder 12 der EG-VerbringungsV gestützte Einwände zu erheben oder Auflagen vorzuschreiben oder es ist vor Ablauf der Frist eine Entscheidung der Behörde zur Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 erforderlich oder es handelt sich um eine Verbringung zu einer Verwertungsanlage mit Vorabzustimmung im Sinne des Art. 14 der EG‑VerbringungsV. |
1. Inhabern einer Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 1 oder |
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2. Bescheide für Verbringungen innerhalb der Union mit Durchfuhr durch Drittstaaten sind innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung zu erlassen. |
2. rücknahmeberechtigten Abfallsammlern oder -behandlern gemäß § 24a Abs. 2 Z 5 in Bezug auf jene Abfälle, für die sie rücknahmeberechtigt sind, |
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3. Bescheide für die Einfuhr aus Drittstaaten nach Österreich sind innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung zu erlassen. |
3. Inhabern einer gleichwertigen ausländischen Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 2 Z 3, die einen Sitz oder eine Haupt- oder Zweigniederlassung in Österreich haben, |
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4. Bescheide für die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in Drittstaaten aus Österreich sind innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung zu erlassen. |
4. dem Abfallersterzeuger, sofern der Abfallersterzeuger ausschließlich eigene Abfälle verbringt, |
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5. Bescheide für die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in Drittstaaten aus Österreich und für die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in Drittstaaten, für die der OECD-Beschluss (Art. 2 Z 17 der EG-VerbringungsV) gilt, mit Durchfuhr durch einen Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, aus Österreich sind frühestens 61 Tage nach Absendung der Empfangsbestätigung zu erlassen. Der Bescheid kann auch früher erlassen werden, wenn die schriftliche Zustimmung der anderen betroffenen zuständigen Behörden eingelangt ist. |
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6. Bescheide für Verbringungen von zur Beseitigung oder Verwertung bestimmten Abfällen außerhalb der Union mit Durchfuhr durch Österreich, sind innerhalb folgender Fristen nach Absendung der Empfangsbestätigung zu erlassen: |
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a) Bescheide für Verbringungen von zur Beseitigung bestimmten Abfällen innerhalb von 60 Tagen; b) Bescheide für Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen aa) von Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, nach solchen Staaten innerhalb von 30 Tagen, bb) von oder nach Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, innerhalb von 60 Tagen. |
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zu erteilen. |
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(2a) Bei einer Verbringung im Rahmen einer Vorabzustimmung gemäß § 71a gilt abweichend zu Abs. 2 Z 1 und 2 eine Frist von sieben Werktagen nach Absendung der Empfangsbestätigung. |
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(3) Die Bewilligungen zur Verbringung von Abfällen gemäß Abs. 1 aus Österreich sind nur |
(3) Für die Bewilligung der Verbringung nach Österreich müssen neben der Einhaltung der EU-VerbringungsVO jedenfalls folgende Voraussetzungen vorliegen: |
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1. Inhabern einer Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 1 oder |
1. Die ordnungsgemäße Behandlung der betreffenden Abfälle, einschließlich der ordnungsgemäßen vorläufigen Verwertung (Art. 3 Z 3 der EU-VerbringungsVO) oder Beseitigung (Art. 3 Z 2 der EU-VerbringungsVO), in dafür genehmigten Anlagen von dazu berechtigten Personen und die ordnungsgemäße Behandlung des dabei anfallenden Abfalls erscheint gesichert. |
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2. rücknahmeberechtigten Abfallsammlern oder -behandlern gemäß § 24a Abs. 2 Z 5 in Bezug auf jene Abfälle, für die sie rücknahmeberechtigt sind, |
2. Die Anlagen verfügen über eine ausreichende Kapazität. |
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3. Inhabern einer gleichwertigen ausländischen Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 2 Z 3 oder |
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4. dem Abfallersterzeuger, sofern der Abfallersterzeuger ausschließlich eigene Abfälle verbringt, |
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zu erteilen. |
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(4) Für die Bewilligung der Einfuhr müssen jedenfalls folgende Voraussetzungen vorliegen: |
(4) Für die Bewilligung einer Verbringung von POP-Abfällen zu alternativen Behandlungsverfahren gemäß § 16 Abs. 4 letzter Satz in Verbindung mit Anhang V Teil 2 der EU-POP-V hat ein Nachweis gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b Z i der EU-POP-V, dass diese Behandlung die unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehende Möglichkeit darstellt, vorzuliegen. |
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1. Die ordnungsgemäße Behandlung der betreffenden Abfälle, einschließlich der ordnungsgemäßen vorläufigen Verwertung (Art. 2 Z 7 der EG-VerbringungsV) oder Beseitigung (Art. 2 Z 5 der EG-VerbringungsV), in dafür genehmigten Anlagen von dazu berechtigten Personen und die ordnungsgemäße Behandlung des dabei anfallenden Abfalls erscheint gesichert. |
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2. Die Anlagen verfügen über eine ausreichende Kapazität. |
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(5) Die Verbringung ist zu untersagen, wenn der Notifizierende oder der Empfänger oder der zur Vertretung nach außen Berufene des Notifizierenden oder des Empfängers mindestens zweimal wegen einer illegalen Verbringung von Abfällen im Sinne der EG-VerbringungsV bestraft worden ist und die Strafen noch nicht getilgt sind. |
(5) Die Verbringung ist jedenfalls zu untersagen, wenn |
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1. es sich um Abfälle zur Beseitigung oder um gemischte Siedlungsabfälle, die von privaten Haushalten und/oder von anderen Abfallerzeugern gesammelt worden sind, zur Verwertung handelt und den Grundsätzen der Entsorgungsautarkie oder der Nähe gemäß § 1 Abs. 4 nicht entsprochen wird oder |
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2. der Notifizierende, der Empfänger oder der Anlagenbetreiber oder die zur Vertretung nach außen Berufenen des Notifizierenden, des Empfängers oder des Anlagenbetreibers in den fünf Jahren vor der Einreichung der Notifizierung wegen einer illegalen Verbringung von Abfällen oder einer anderen illegalen Handlung im Zusammenhang mit dem Schutz der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit bestraft wurde. Im Fall, dass eine nach § 9 VStG verantwortliche Person bestellt wurde, ist diese zur Prüfung heranzuziehen. |
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(6) Für die Bewilligung einer Verbringung von POP-Abfällen zu alternativen Behandlungsverfahren gemäß § 16 Abs. 4 letzter Satz in Verbindung mit Anhang V Teil 2 der EG-POP-V hat ein Nachweis gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b Z i der EG-POP-V, dass diese Behandlung die unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehende Möglichkeit darstellt, vorzuliegen. |
(6) Das Verbringen von Asbestabfällen sowie von künstlichen Mineralfaserabfällen mit gefahrenrelevanten Eigenschaften nach Österreich zum Zweck der Beseitigung ist nicht zulässig. |
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(7) Das Verbringen von Asbestabfällen nach Österreich zum Zweck der Beseitigung ist nicht zulässig. |
(7) Das Verbringen von vermischten, vermengten oder durch Zumischung anderer Sachen oder Stoffe vorbehandelten Abfällen aus industriellen Verarbeitungsprozessen unterschiedlicher Abfallersterzeuger oder Anfallstellen sowie von vermischten, vermengten oder vorbehandelten Abfällen aus industriellen Verarbeitungsprozessen unterschiedlicher Abfallarten gemäß dem österreichischen Abfallverzeichnis nach Österreich zum Zweck der Deponierung oder zum Zweck der Verfestigung, Stabilisierung oder Immobilisierung vor der Deponierung ist nicht zulässig. Von diesem Verbot ausgenommen sind vermischte, vermengte oder vorbehandelte Abfälle, die zu technischen Versuchszwecken im Ausmaß bis zu 25 Tonnen mit schriftlicher Notifizierung und Zustimmung gemäß den Vorgaben der EU-VerbringungsVO nach Österreich verbracht werden und nach Abschluss der Versuche einer Deponierung oder der Verfestigung, Stabilisierung oder Immobilisierung vor der Deponierung zugeführt werden sollen. Das gemeinsame Sammeln von Abfällen der gleichen Art und Qualität und mit vergleichbarem Schadstoffgehalt stellt kein Vermischen oder Vermengen im Sinne dieser Bestimmung dar. Die gleichbleibende Qualität ist im Rahmen des Notifizierungsverfahrens zu belegen. |
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(7a) Das Verbringen von Abfällen |
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1. zur Beseitigung oder |
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2. in Anlagen zur Verwertung von gemischten Siedlungsabfällen, die von privaten Haushalten gesammelt worden sind, auch wenn dabei Abfälle anderer Erzeuger eingesammelt werden, |
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ist zu untersagen, wenn den Grundsätzen der Entsorgungsautarkie oder der Nähe gemäß § 1 Abs. 4 nicht entsprochen wird. |
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(7b) Die Verbringung von Abfällen zur Verwertung nach Österreich zu Verbrennungsanlagen ist zu untersagen, wenn erwiesen ist, dass solche Verbringungen zur Folge hätten, dass inländische Abfälle beseitigt werden müssten oder dass Abfälle in einer Weise zu behandeln wären, die nicht mit dem Bundes-Abfallbewirtschaftungsplan vereinbar ist. |
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(7c) Das Verbringen von vermischten, vermengten oder durch Zumischung anderer Sachen oder Stoffe vorbehandelten Abfällen aus industriellen Verarbeitungsprozessen unterschiedlicher Abfallersterzeuger oder Anfallstellen sowie von vermischten, vermengten oder vorbehandelten Abfällen aus industriellen Verarbeitungsprozessen unterschiedlicher Abfallschlüsselnummern gemäß dem österreichischen Abfallverzeichnis nach Österreich zum Zweck der Deponierung oder zum Zweck der Verfestigung, Stabilisierung oder Immobilisierung vor der Deponierung ist nicht zulässig. Von diesem Verbot ausgenommen sind vermischte, vermengte oder vorbehandelte Abfälle, die zu technischen Versuchszwecken im Ausmaß bis zu 25 Tonnen mit schriftlicher Notifizierung und Zustimmung gemäß den Vorgaben der EG‑VerbringungsV nach Österreich verbracht werden und nach Abschluss der Versuche einer Deponierung oder der Verfestigung, Stabilisierung oder Immobilisierung vor der Deponierung zugeführt werden sollen. Das gemeinsame Sammeln von Abfällen der gleichen Art und Qualität und mit vergleichbarem Schadstoffgehalt stellt kein Vermischen oder Vermengen im Sinne dieser Bestimmung dar. Die gleichbleibende Qualität ist im Rahmen des Notifizierungsverfahrens zu belegen. |
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(8) Vor Erteilung einer Einfuhrbewilligung für Abfälle sind die Landeshauptmänner der Bundesländer, in denen die Abfälle behandelt werden sollen, anzuhören. |
(8) Vor Erteilung der Bewilligung für die Verbringung nach Österreich sind die Landeshauptleute der Bundesländer, in denen die Abfälle behandelt werden sollen, anzuhören. |
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(9) Ein Widerruf gemäß Art. 9 Abs. 8 der EG-VerbringungsV ist dem Notifizierenden, dem Empfänger, den anderen betroffenen zuständigen Behörden, den betroffenen Landeshauptmännern und den Zollorganen mitzuteilen. |
(9) Ein Widerruf gemäß Art. 9 Abs. 7 der EU-VerbringungsVO ist dem Notifizierenden, dem Empfänger, den anderen betroffenen zuständigen Behörden, den betroffenen Landeshauptleuten und den Zollorganen mitzuteilen. |
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(10) … |
(10) … |
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(11) Sofern nach der Erteilung der Bewilligung gemäß Abs. 1 Umstände zutage treten, die die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) gefährden, sind Auflagen oder Bedingungen gemäß Art. 10 der EG‑VerbringungsV vorzuschreiben, um diese Gefährdung hintanzuhalten. |
(11) Sofern nach der Erteilung der Bewilligung gemäß Abs. 1 Umstände zutage treten, die die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) gefährden, sind Auflagen oder Bedingungen vorzuschreiben, um diese Gefährdung hintanzuhalten. |
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Allgemeine Informationspflichten |
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§ 69a. Verbringungen von Abfällen aus Österreich, die den allgemeinen Informationspflichten gemäß Art. 18 der EU-VerbringungsVO unterliegen, dürfen nur zu genehmigten Anlagen erfolgen und sind von |
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1. Inhabern einer Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 1 oder |
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2. rücknahmeberechtigten Abfallsammlern oder -behandlern gemäß § 24a Abs. 2 Z 5 in Bezug auf jene Abfälle, für die sie rücknahmeberechtigt sind, |
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3. Inhabern einer gleichwertigen ausländischen Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 2 Z 3, die einen Sitz oder eine Haupt- oder Zweigniederlassung in Österreich haben, |
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4. dem Abfallersterzeuger, sofern der Abfallersterzeuger ausschließlich eigene Abfälle verbringt, |
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durchzuführen oder durchführen zu lassen. |
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Freigabe der Sicherheitsleistung, Unterlagen für die Beförderung und Zollanmeldung |
Zollanmeldung und Anlagenaudits |
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§ 70. (1) Im Fall einer Verbringung zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung darf die Sicherheitsleistung nur unter Einhaltung folgender Voraussetzungen freigegeben werden: |
§ 70. (1) Die für die Verbringung erforderlichen Bewilligungen und Formulare sind bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Abfällen in das oder aus dem Zollgebiet der Europäischen Union erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldung im Sinne des Art. 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der geltenden Fassung. Werden diese Unterlagen nicht vorgelegt und hat die Zollstelle Bedenken, dass eine bewegliche Sache gemäß EU-VerbringungsVO notifizierungspflichtiger Abfall ist, hat sie vor der Entscheidung über den Abfertigungsantrag ein Feststellungsverfahren (§ 6 Abs. 1) zu veranlassen. Bei der Einfuhr obliegt die Prüfung derjenigen Zollstelle, bei der die Gestellung nach zollrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat. |
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1. Die Abfälle haben die vorläufige Anlage verlassen. |
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2. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Bescheinigung gemäß Art. 15 Buchstabe d der EG-VerbringungsV erhalten. |
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3. Jede nachfolgende Verbringung zu einer Behandlungsanlage wird von einer entsprechenden Sicherheitsleistung abgedeckt,es sei denn, die zuständige Behörde des Bestimmungsortes ist der Auffassung, dass eine solche Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung nicht erforderlich ist. |
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(2) Bei einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen sind eine Abschrift des Notifizierungsformulars und das Begleitformular (§ 68 Abs. 1), die erforderliche Bewilligung gemäß § 69 und die sonstigen erforderlichen Bewilligungen der ausländischen Behörden mitzuführen. Das Mitführen dieser Unterlagen kann in Abstimmung mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bei erfolgter elektronischer Übermittlung der Unterlagen auf elektronische Weise erfolgen. |
(2) Audits von Anlagen gemäß Art. 46 der EU-VerbringungsVO sind von einer befugte Fachperson oder Fachanstalt, die als Konformitätsbewertungsstelle akkreditiert sind, im Umfang ihrer Akkreditierung gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012 durchzuführen. |
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(3) Die für die Verbringung erforderlichen Bewilligungen, Notifizierungs- und Begleitformulare sind bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Abfällen in das oder aus dem Zollgebiet der Europäischen Union erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldung im Sinne des Art. 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90. Werden diese Unterlagen nicht vorgelegt und hat die Zollstelle Bedenken, dass eine bewegliche Sache gemäß EG-VerbringungsV notifizierungspflichtiger Abfall ist, hat sie vor der Entscheidung über den Abfertigungsantrag ein Feststellungsverfahren (§ 6 Abs. 1) zu veranlassen, es sei denn, die Ware wird unverzüglich in das Ausland zurückgebracht. Bei der Einfuhr obliegt die Prüfung derjenigen Zollstelle, bei der die Gestellung nach zollrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat. |
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Wiedereinfuhrpflicht |
Wiedereinfuhrpflicht |
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§ 71. (1) Kommt der Rückführungspflichtige seiner Pflicht nach Art. 22 oder 24 der EG-VerbringungsV nicht rechtzeitig nach, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die erforderlichen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten unmittelbar durchführen zu lassen. In einem solchen Fall kann die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten aufgetragen werden, sofern nicht eine Sicherheit nach Art. 6 der EG-VerbringungsV einen angemessenen Betrag zur Kostendeckung bietet. Rechtsmittel gegen einen Vorauszahlungsauftrag haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht kann jedoch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre. |
§ 71. (1) Kommt der Rückführungspflichtige seiner Pflicht nach Art. 22, 23 oder 25 der EU-VerbringungsVO nicht rechtzeitig nach, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft die erforderlichen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten unmittelbar durchführen zu lassen. In einem solchen Fall kann die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten aufgetragen werden, sofern nicht eine Sicherheit nach Art. 7 der EU-VerbringungsVO einen angemessenen Betrag zur Kostendeckung bietet. Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht kann jedoch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verbunden wäre. Maßnahmen gemäß diesem Absatz können auch bei Vorliegen des Verdachts einer illegalen Verbringung getroffen werden. |
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(2) Besteht eine Wiedereinfuhrpflicht von Abfällen gemäß Art. 22 oder 24 der EG-VerbringungsV, entfällt die Bewilligungspflicht gemäß § 69 Abs. 1. |
(2) Besteht eine Wiedereinfuhrpflicht von Abfällen gemäß Art. 22 oder 25 der EU-VerbringungsVO, entfällt die Bewilligungspflicht gemäß § 69 Abs. 1. Art. 22 Abs. 5 und 25 Abs. 5 der EU-VerbringungsVO sind anzuwenden. |
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(3) In den Fällen, in denen der Rückführungspflichtige gemäß Art. 24 der EG-VerbringungsV über keine Erlaubnis zur Behandlung der Abfälle gemäß § 24a verfügt, hat die Rückführung der Abfälle an einen zur Behandlung dieser Abfälle berechtigten Abfallbehandler zu erfolgen. |
(3) In den Fällen, in denen der Rückführungspflichtige gemäß Art. 25 der EU-VerbringungsVO über keine Erlaubnis zur Behandlung der Abfälle gemäß § 24a verfügt, hat die Rückführung der Abfälle an einen zur Behandlung dieser Abfälle berechtigten Abfallbehandler zu erfolgen. |
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(4) Bescheide gemäß Abs. 1 sind sofort vollstreckbar. |
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Vorabzustimmung |
Vorabzustimmung |
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§ 71a. (1) Der Betreiber einer in Österreich gelegenen ortsfesten Behandlungsanlage ist berechtigt, für die nicht vorläufige Verwertung in dieser Behandlungsanlage eine Vorabzustimmung im Sinne des Art. 14 der EG‑VerbringungsV zu beantragen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat über diesen Antrag mit Bescheid abzusprechen. |
§ 71a. (1) Der Betreiber einer in Österreich gelegenen ortsfesten Behandlungsanlage, ausgenommen jener Behandlungsanlagen, die ausschließlich das Behandlungsverfahren R 13 gemäß Anhang 2 durchführen, ist berechtigt, für die Verwertung in dieser Behandlungsanlage eine Vorabzustimmung im Sinne des Art. 14 der EU-VerbringungsVO zu beantragen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat über diesen Antrag mit Bescheid abzusprechen. |
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(2) Dem Antrag auf Vorabzustimmung gemäß Abs. 1 sind vom Antragsteller insbesondere anzuschließen: |
(2) Dem Antrag auf Vorabzustimmung gemäß Abs. 1 sind vom Antragsteller insbesondere anzuschließen: |
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1. Angaben zur Person einschließlich Eigentümerstruktur der betreffenden Behandlungsanlage inklusive aktuellem Firmenbuchauszug; |
1. Angaben zur Person einschließlich Eigentümerstruktur der betreffenden Behandlungsanlage inklusive aktuellem Firmenbuchauszug; |
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2. Angaben über den Namen und die Adresse der betreffenden Behandlungsanlage sowie Identifikationsnummern gemäß dem Register gemäß § 22 für Personen, Standorte und Anlagen; |
2. Angaben über den Namen und die Adresse der betreffenden Behandlungsanlage sowie Identifikationsnummern der betreffenden Behandlungsanlage gemäß dem Register gemäß § 22 für Personen, Standorte und Anlagen; |
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3. eine Beschreibung der in der Behandlungsanlage angewandten Technologien; |
3. Kopien aller relevanten Berechtigungen, Erlaubnisse und Genehmigungen; |
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4. eine Beschreibung der nicht vorläufigen Verwertungsverfahren, für welche eine Vorabzustimmung beantragt wurde, einschließlich R‑Codes; |
4. eine Auflistung der Abfälle, für die die Vorabzustimmung ausgestellt werden soll, unter Angabe der Abfallart gemäß einer Verordnung nach § 4 und des Eintrags im Anhang IV und V der EU-VerbringungsVO; |
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5. Kopien aller relevanten Berechtigungen, Erlaubnisse und Genehmigungen; |
5. eine Analyse oder Beschreibung der physikalischen und chemischen Eigenschaften der in der Behandlungsanlage regelmäßig behandelten Abfälle sowie die Annahmekriterien der Behandlungsanlage für diese Abfälle; |
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6. ein Nachweis über die Eintragung des Antragstellers als eine eingetragene Organisation gemäß EMAS oder Nachweis, dass der Antragsteller eine eingetragene Organisation gemäß einer Verordnung nach § 15 Abs. 5 UMG ist oder ein Nachweis, dass der Antragsteller über ein von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle ausgestelltes Zertifikat gemäß ÖNORM EN ISO 14001 „Umweltmanagementsysteme – Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung“ vom 15. August 2009 verfügt sowie die Dokumentation der aktuellen Managementbewertung gemäß der ÖNORM EN ISO 14001; |
6. ein Nachweis über die Eintragung des Antragstellers als eine eingetragene Organisation gemäß EMAS oder ein Nachweis, dass der Antragsteller eine eingetragene Organisation gemäß einer Verordnung nach § 15 Abs. 5 UMG ist, oder ein Nachweis, dass der Antragsteller über ein von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle ausgestelltes Zertifikat gemäß ÖNORM EN ISO 14001 „Umweltmanagementsysteme – Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung“ vom 15. November 2015 verfügt, sowie die Dokumentation der aktuellen Managementbewertung gemäß der ÖNORM EN ISO 14001; |
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7. eine Auflistung der Abfälle, für die die Vorabzustimmung ausgestellt werden soll, unter Angabe der Abfallart gemäß einer Verordnung nach § 4, des Eintrags im Europäischen Abfallverzeichnis und im Anhang IV und IVA der EG‑VerbringungsV; |
7. Angaben über die voraussichtliche Menge, die Zusammensetzung und die Behandlung des Restabfalls; |
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8. eine Analyse oder Beschreibung der physikalischen und chemischen Eigenschaften der in der Behandlungsanlage regelmäßig behandelten Abfälle sowie die Annahmekriterien der Behandlungsanlage für diese Abfälle; |
8. Angaben über sämtliche in der Behandlungsanlage des Antragsteller gemäß § 9 VStG verantwortliche Personen; |
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9. Angaben über die Gesamtmenge jeden Abfalls, für den die Vorabzustimmung ausgestellt werden soll; |
9. ein Nachweis oder eine Bestätigung, dass der Anlagenbetreiber in den fünf Jahren vor der Antragstellung nicht wegen einer illegalen Verbringung von Abfällen oder einer anderen illegalen Handlung im Zusammenhang mit dem Schutz der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit bestraft wurde; |
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10. Angaben über die voraussichtliche Menge, die Zusammensetzung und die Behandlung des Restabfalls; |
10. die sonstigen Informationen gemäß Art. 14 Abs. 2 der EU-VerbringungsVO. |
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11. Angaben über sämtliche in der Behandlungsanlage des Antragsteller gemäß § 9 VstG verantwortliche Personen; |
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12. eine Erklärung, Anträge und Meldungen betreffend grenzüberschreitende Abfallverbringungen über ein Register gemäß § 22 Abs. 1 einzubringen, sofern dieser Teilbereich im Register eingerichtet ist. |
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(3) Vor Erteilung der Vorabzustimmung ist der Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die betreffende Behandlungsanlage liegt, anzuhören. |
(3) Vor Erteilung der Vorabzustimmung ist der Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die betreffende Behandlungsanlage liegt, anzuhören. |
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(4) Die Vorabzustimmung darf nur erteilt werden, wenn |
(4) Die Vorabzustimmung darf nur erteilt werden, wenn |
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1. der Antragsteller eine eingetragene Organisation gemäß EMAS ist oder eine eingetragene Organisation gemäß einer Verordnung nach § 15 Abs. 5 UMG ist oder über ein gültiges Zertifikat gemäß ÖNORM EN ISO 14001 verfügt, welches von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle ausgestellt wurde, |
1. der Antragsteller eine eingetragene Organisation gemäß EMAS ist oder eine eingetragene Organisation gemäß einer Verordnung nach § 15 Abs. 5 UMG ist oder über ein gültiges Zertifikat gemäß ÖNORM EN ISO 14001 verfügt, welches von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle ausgestellt wurde, |
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2. weder der Antragsteller noch eine der in Abs. 2 Z 11 genannten Personen innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der GewO 1994, des WRG 1959 oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften bestraft worden ist, |
2. weder der Antragsteller noch eine der in Abs. 2 Z 8 genannten Personen innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der GewO 1994, des WRG 1959 oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften bestraft worden ist, |
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3. die Abfälle in dieser Behandlungsanlage einer nicht vorläufigen Verwertung zugeführt werden, |
3. keine dem Antragsteller erteilte Vorabzustimmung innerhalb der letzten fünf Jahre widerrufen wurde, |
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4. die Behandlungsanlage dem Stand der Technik entspricht und |
4. die Voraussetzungen des Art. 14 der EU-VerbringungsVO vorliegen. |
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5. keine dem Antragsteller erteilte Vorabzustimmung innerhalb der letzten fünf Jahre widerrufen wurde. |
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(5) Der Bescheid, mit dem die Vorabzustimmung ausgestellt wird, ist im Falle eines Antragstellers, der eine eingetragene Organisation gemäß EMAS oder eine eingetragene Organisation gemäß einer Verordnung nach § 15 Abs. 5 UMG ist, auf längstens zehn Jahre zu befristen und im Falle eines Antragstellers, der über ein Zertifikat gemäß ÖNORM EN ISO 14001 verfügt, auf längstens fünf Jahre zu befristen. Der Bescheid hat insbesondere zu enthalten: |
(5) Der Bescheid, mit dem die Vorabzustimmung ausgestellt wird, ist im Falle eines Antragstellers, der eine eingetragene Organisation gemäß EMAS oder eine eingetragene Organisation gemäß einer Verordnung nach § 15 Abs. 5 UMG ist, auf längstens zehn Jahre zu befristen und im Falle eines Antragstellers, der über ein Zertifikat gemäß ÖNORM EN ISO 14001 verfügt, auf längstens fünf Jahre zu befristen. Der Bescheid hat insbesondere zu enthalten: |
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1. eine Auflistung der Abfälle, für die die Vorabzustimmung erteilt wird; |
1. eine Auflistung der Abfälle, für die die Vorabzustimmung erteilt wird; |
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2. die Gesamtmenge jedes Abfalls, für den die Vorabzustimmung erteilt wird; |
2. die Gesamtmenge jedes Abfalls, für den die Vorabzustimmung erteilt wird; |
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3. die Annahmekriterien für diese Abfälle; |
3. die Annahmekriterien für diese Abfälle; |
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4. die nicht vorläufigen Verwertungsverfahren, für welche die Vorabzustimmung erteilt wird. |
4. die Verwertungsverfahren, für welche die Vorabzustimmung erteilt wird. |
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Die Aufnahme von Auflagen oder Bedingungen ist zulässig. |
Die Aufnahme von Auflagen oder Bedingungen ist zulässig. |
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(6) Der Antragsteller hat jede Änderung der Umstände gemäß Abs. 4 und jede Änderung der relevanten Genehmigungen, Erlaubnisse und Berechtigungen unverzüglich, längstens aber binnen 14 Tagen, unter Anschluss der relevanten Dokumente der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bekannt zu geben. Die Dokumentation der aktuellen Managementbewertung gemäß der ÖNORM EN ISO 14001 ist auf Verlangen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzulegen. |
(6) Der Antragsteller hat jede Änderung der Umstände gemäß Abs. 4 und jede im Hinblick auf die erteilte Vorabzustimmung relevante Änderung der Genehmigungen, Erlaubnisse und Berechtigungen unverzüglich, längstens aber binnen 14 Tagen, unter Anschluss der relevanten Dokumente dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft bekannt zu geben. Die Dokumentation der aktuellen Managementbewertung gemäß der ÖNORM EN ISO 14001 ist auf Verlangen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft vorzulegen. |
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(7) Der Verlust der Voraussetzung gemäß Abs. 4 Z 1 oder ein Wechsel des Betreibers dieser Behandlungsanlage erwirkt das Erlöschen der Vorabzustimmung. |
(7) Der Verlust der Voraussetzung gemäß Abs. 4 Z 1 oder ein Wechsel des Betreibers der Behandlungsanlage erwirkt das Erlöschen der Vorabzustimmung. |
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(8) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Vorabzustimmung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 2 bis 4 nicht mehr vorliegen oder der Betreiber der Behandlungsanlage entgegen seiner Erklärung gemäß Abs. 2 Z 12 die Anträge und Meldungen betreffend grenzüberschreitende Abfallverbringungen nicht über ein Register gemäß § 22 Abs. 1 einbringt. |
(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat die Vorabzustimmung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr vorliegen. |
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Nähere Bestimmungen für die grenzüberschreitende Verbringung |
Nähere Bestimmungen für die grenzüberschreitende Verbringung |
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§ 72. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, durch Verordnung |
§ 72. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art und Form der elektronischen Übermittlungen gemäß Art. 27 der EU-VerbringungsVO und die organisatorischen Regelungen für den Datenaustausch, die Datensicherheit, die Sicherstellung der Interoperabilität und die Digitalisierung zu erlassen, um eine reibungslose Übermittlung an das zentrale System und den elektronischen Austausch von Informationen und Dokumenten gemäß Art. 27 Abs. 3 der EU-VerbringungsVO sicherzustellen. |
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1. zu bestimmen, welche der in Anhang III der EG-VerbringungsV aufgeführten Abfälle auf Grund einer der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG aufgeführten gefährlichen Eigenschaft so wie die in Anhang IV der EG-VerbringungsV aufgeführte Abfälle überwacht werden, |
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2. nähere Bestimmungen über Art und Form der Meldungen gemäß der EG-VerbringungsV und die Form der diesbezüglichen Übermittlungen und organisatorische Regelungen für den Datenaustausch gemäß Art. 26 Abs. 4 der EG-VerbringungsV und die Art und Form von mitzuführenden Informationen gemäß § 70 zu erlassen, |
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3. zu bestimmen, dass derjenige, der eine nicht notifizierungspflichtige Verbringung veranlasst, die Informationen, die gemäß Art. 18 Abs. 1 der EG-VerbringungsV mitzuführen sind, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß Art. 18 Abs. 3 der EG-VerbringungsV zu melden hat und nähere Bestimmungen über Art und Form der Meldungen und die Form der diesbezüglichen Übermittlungen zu erlassen. |
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Grenzüberschreitende Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten und gebrauchten Fahrzeugen |
Grenzüberschreitende Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten und gebrauchten Fahrzeugen |
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§ 72a. (1) … |
§ 72a. (1) … |
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(2) Bei der grenzüberschreitenden Verbringung von gebrauchten Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen hat die Person, die die Beförderung veranlasst, Nachweise gemäß Artikel 50 Abs. 4a und 4c der EG-VerbringungsV den zuständigen Behörden, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Zollorganen auf Verlangen vorzulegen. Sind die vorgelegten Nachweise für eine Beurteilung nicht ausreichend, handelt es sich um eine grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen. |
(2) Bei der grenzüberschreitenden Verbringung von gebrauchten Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen hat die Person, die die Beförderung veranlasst, Nachweise gemäß Artikel 61 Abs. 2, 4 und 5 der EU-VerbringungsVO den zuständigen Behörden, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Zollorganen auf Verlangen vorzulegen. Sind die vorgelegten Nachweise für eine Beurteilung nicht ausreichend, handelt es sich um eine grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen. |
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Elektronische Meldungen bei grenzüberschreitender Verbringung |
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§ 72b. (1) Meldungen gemäß Art. 16 Buchstabe b der EG‑VerbringungsV sind bei Verbringungen aus Österreich elektronisch über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln. |
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(2) Meldungen gemäß Art. 15 Buchstabe c und d und Art. 16 Buchstaben d und e der EG‑VerbringungsV sind bei Verbringungen nach Österreich elektronisch über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln. |
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(3) Wer Abfälle aus Österreich verbringt, hat die Menge der recycelten und der zur Wiederverwendung vorbereiteten Abfälle entsprechend den Vorgaben für die Berechnung gemäß Anhang 1a der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden. Die Meldung hat – sofern eingerichtet – über das Register gemäß § 22 zu erfolgen. |
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8. Abschnitt Behandlungsaufträge, Überprüfung |
8. Abschnitt Behandlungsaufträge, Überprüfung |
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Behandlungsauftrag |
Behandlungsauftrag |
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§ 73. (1) Wenn |
§ 73. (1) Wenn |
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1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder |
1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EU-VerbringungsVO oder nach EU-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder |
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2. … |
2. … |
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hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen. |
hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen. |
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(2) bis (6) … |
(2) bis (6) … |
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(7) Für Behandlungsaufträge ist – sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist – die zuständige Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde. Für Behandlungsaufträge gemäß Abs. 4 ist die zuständige Behörde der Landeshauptmann; der Landeshauptmann kann die Durchführung eines Verfahrens gemäß Abs. 4 ganz oder teilweise der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen und diese ermächtigen, im eigenen Namen zu entscheiden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Klarheit, Kostenersparnis und Einfachheit gelegen ist. Örtlich zuständige Behörde ist im Falle von nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der EG-VerbringungsV verbrachten Abfällen die Behörde, in deren Wirkungsbereich sich der Abfall zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die Behörde, dass sich der Abfall in ihrem Wirkungskreis befindet, befindet. |
(7) Für Behandlungsaufträge ist – sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist – die zuständige Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde. Für Behandlungsaufträge gemäß Abs. 4 ist die zuständige Behörde der Landeshauptmann; der Landeshauptmann kann die Durchführung eines Verfahrens gemäß Abs. 4 ganz oder teilweise der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen und diese ermächtigen, im eigenen Namen zu entscheiden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Klarheit, Kostenersparnis und Einfachheit gelegen ist. Örtlich zuständige Behörde ist im Falle von nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der EU-VerbringungsVO verbrachten Abfällen die Behörde, in deren Wirkungsbereich sich der Abfall zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die Behörde, dass sich der Abfall in ihrem Wirkungskreis befindet, befindet. |
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(8) In den Fällen gemäß Abs. 1, in denen eine Rückführung von Abfällen gemäß § 71 und Art. 24 Abs. 1 und 2 Buchstabe d der EG‑VerbringungsV erfolgt ist und der Rückführungspflichtige über keine Erlaubnis zur Behandlung der Abfälle gemäß § 24a verfügt, hat die Behörde die Übergabe der Abfälle an einen zur Behandlung dieser Abfälle berechtigten Abfallbehandler aufzutragen. |
(8) In den Fällen gemäß Abs. 1, in denen eine Rückführung von Abfällen gemäß § 71 und Art. 25 der EU-VerbringungsVO erfolgt ist und der Rückführungspflichtige über keine Erlaubnis zur Behandlung der Abfälle gemäß § 24a verfügt, hat die Behörde die Übergabe der Abfälle an einen zur Behandlung dieser Abfälle berechtigten Abfallbehandler aufzutragen. |
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Pilotprojekte |
Pilotprojekte |
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§ 75a. (1) In Pilotprojekten der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Zwecke der Verbesserung der Kontrolle von Abfalltransporten sowie zur Reduktion von Verwaltungskosten können Daten über Abfalltransporte im Wege des elektronischen Registers verwendet, insbesondere übermittelt, werden. Im Rahmen dieser Projekte kann das Mitführen und Übermitteln von Informationen und Dokumenten auch gemäß EG-VerbringungsV entsprechend Art. 26 dieser Verordnung in elektronischer Form erfolgen. |
§ 75a. |
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(2) bis (3) … |
(2) bis (3) … |
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Beschlagnahme und Verfall |
Beschlagnahme und Verfall |
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§ 75b. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde, der Landeshauptmann, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Falle der Z 2, die Zollorgane und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Abfälle einschließlich ihrer Transportverpackungen vorläufig beschlagnahmen, |
§ 75b. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde, der Landeshauptmann, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Falle der Z 2, die Zollorgane und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Abfälle einschließlich ihrer Transportverpackungen vorläufig beschlagnahmen, |
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1. … |
1. … |
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oder |
oder |
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2. wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Abfälle |
2. wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Abfälle |
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a) … |
a) … |
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b) ohne Vorliegen einer sonstigen nach der EG-VerbringungsV erforderlichen Zustimmung oder |
b) ohne Vorliegen einer sonstigen nach der EU-VerbringungsVO erforderlichen Zustimmung oder |
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c) entgegen den Art. 36, 37, 39, 40, 41 oder 43 der EG-VerbringungsV |
c) entgegen Art. 18, 39, 40 bis 43, 48, 49, 50 oder 52 der EU-VerbringungsVO |
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grenzüberschreitend verbracht werden oder zur grenzüberschreitenden |
grenzüberschreitend verbracht werden oder zur grenzüberschreitenden |
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Die die vorläufige Beschlagnahme durchführende Behörde hat dem bisher Verfügungsberechtigten oder in Vertretung des bisher Verfügungsberechtigten dem Lenker des Beförderungsmittels der Abfälle oder gegebenenfalls dem Inhaber der Behandlungsanlage, in der sich die Abfälle befinden, eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Grund für die Beschlagnahme sowie die Art und Menge des vorläufig beschlagnahmten Abfalls anzugeben sind. Wenn weder der bisher Verfügungsberechtigte, der Lenker oder der Inhaber der Behandlungsanlage anwesend sind, hat die Aushändigung der Bescheinigung über die vorläufige Beschlagnahme durch Anschlag vor Ort oder durch Anschlag an der Amtstafel zu erfolgen; die vorläufige Beschlagnahme ist in diesem Fall sofort wirksam. |
Die die vorläufige Beschlagnahme durchführende Behörde hat dem bisher Verfügungsberechtigten oder in Vertretung des bisher Verfügungsberechtigten dem Lenker des Beförderungsmittels der Abfälle oder gegebenenfalls dem Inhaber der Behandlungsanlage, in der sich die Abfälle befinden, eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Grund für die Beschlagnahme sowie die Art und Menge des vorläufig beschlagnahmten Abfalls anzugeben sind. Wenn weder der bisher Verfügungsberechtigte, der Lenker oder der Inhaber der Behandlungsanlage anwesend sind, hat die Aushändigung der Bescheinigung über die vorläufige Beschlagnahme durch Anschlag vor Ort oder durch Anschlag an der Amtstafel zu erfolgen; die vorläufige Beschlagnahme ist in diesem Fall sofort wirksam. |
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(2) bis (7) … |
(2) bis (7) … |
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Allgemeine Übergangsbestimmungen |
Allgemeine Übergangsbestimmungen |
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§ 78. (1) bis (29) … |
§ 78. (1) bis (29) … |
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10. Abschnitt Schlussbestimmungen |
10. Abschnitt Schlussbestimmungen |
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Strafhöhe |
Strafhöhe |
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§ 79. (1) Wer |
§ 79. (1) Wer |
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1. bis 15. … |
1. bis 15. … |
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15a. eine Verbringung von Abfällen, die nicht im Einklang mit § 69 Abs. 7 oder 7c oder mit den Art. 34, 36, 37, 39, 40, 41 oder 43 der EG-VerbringungsV steht, vornimmt oder Abfälle im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt, |
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15b. entgegen § 69 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsV verbringt oder Abfälle im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder Abfälle im Sinne des Art. 2 Nummer 35 Buchstabe a, c, e oder g Ziffer iii der EG-VerbringungsV illegal verbringt oder im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder eine dieser Verbringungen von Abfällen veranlasst, |
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16. bis 21. … |
16. bis 21. … |
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22. das Verfügungsrecht entgegen den Vorgaben des § 75b Abs. 3 ausübt, |
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begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht. |
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht. |
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(2) Wer |
(2) Wer |
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1. bis 17a. … |
1. bis 17a. … |
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18. entgegen Art. 22 Abs. 4 der EG-VerbringungsV Abfälle verbringt oder Auflagen oder Bedingungen in den Bescheiden gemäß § 69 oder § 71a nicht einhält, |
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19. eine Verbringung von Abfällen, die dem Notifizierungs- oder Begleitformular oder der Bewilligung gemäß § 69 nicht entspricht, vornimmt, |
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20. entgegen Art. 6 der EG-VerbringungsV eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen durchführt, ohne die erforderliche Sicherheitsleistung geleistet oder eine ausreichende Haftpflichtversicherung für die eingesetzten Transportmittel nachgewiesen zu haben, |
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21. … |
21. … |
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22. entgegen den Vorschriften der Verordnung gemäß § 72 Z 1 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung verbringt, |
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23. entgegen Art. 22 oder 24 der EG-VerbringungsV oder § 71 der Rückführungspflicht nicht nachkommt, |
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23a. bis 26. … |
23a. bis 26. … |
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begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht; wer jedoch eine Verwaltungsübertretung begeht, indem entgegen § 14b Abs. 4 Getränke nicht im ausreichenden Ausmaß in Mehrweg abgegeben werden (Z 2e), ist bei Unternehmen bis 10 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 4 500 €, bei Unternehmen bis 500 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 50 000 € und bei Unternehmen über 500 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 100 000 € zu bestrafen. |
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht; wer jedoch eine Verwaltungsübertretung begeht, indem entgegen § 14b Abs. 4 Getränke nicht im ausreichenden Ausmaß in Mehrweg abgegeben werden (Z 2e), ist bei Unternehmen bis 10 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 4 500 €, bei Unternehmen bis 500 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 50 000 € und bei Unternehmen über 500 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 100 000 € zu bestrafen. |
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(3) Wer |
(3) Wer |
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1. bis 12. … |
1. bis 12. … |
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13. entgegen Art. 18 der EG-VerbringungsV die erforderlichen Angaben nicht mitführt, vorweist oder übermittelt oder Abfälle, die der Informationspflicht gemäß Art. 18 der EG-VerbringungsV unterliegen, in einer Weise, die nicht dem in Anhang VII der EG-VerbringungsV aufgeführten Dokument entspricht, verbringt, |
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13a. entgegen § 15 Abs. 9 oder § 69 Abs. 10 oder entgegen Art. 18 der EG-VerbringungsV nicht sichergestellt hat, dass die erforderlichen Angaben mitgeführt, vorgewiesen oder übermittelt werden, |
13a. entgegen § 15 Abs. 9 oder § 69 Abs. 10 nicht sichergestellt hat, dass die erforderlichen Angaben mitgeführt, vorgewiesen oder übermittelt werden, |
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14. gegen die Vorschriften einer Verordnung nach § 72 Z 2 oder 3 verstößt, |
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15. entgegen § 70 Abs. 2 die Abschrift des Notifizierungsformulars oder das Begleitformular oder die erforderliche Bewilligung nicht mitführt oder vorweist, |
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16. entgegen Art. 15 Buchstabe c, d und e, 16 Buchstabe b, d und e, 35 Abs. 3 Buchstabe c, 38 Abs. 3 Buchstabe b und 42 Abs. 3 Buchstabe c der EG-VerbringungsV oder entgegen § 72b den Aufzeichnungs-, Nachweis- oder Meldepflichten nicht nachkommt, |
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17. bis 19. … |
17. bis 19. … |
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begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 400 € zu bestrafen ist. |
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 400 € zu bestrafen ist. |
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(4) bis (7) … |
(4) bis (7) … |
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(8) Wer |
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1. eine Verbringung von Abfällen, die nicht im Einklang mit § 69 Abs. 6 oder 7 oder mit den Art. 4 Abs. 1 und 3, Art. 19, 37, 39, 40, 45 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 80, 46, 48, 49, 50 oder 52 der EU-VerbringungsVO steht, vornimmt oder Abfälle im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt, |
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2. entgegen § 69 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der EU-VerbringungsVO verbringt oder Abfälle im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder diese Verbringungen von Abfällen veranlasst, |
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3. Abfälle im Sinne des Art. 3 Z 26 Buchstabe a, c, oder e der EU-VerbringungsVO illegal verbringt oder Abfälle im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder diese Verbringungen von Abfällen veranlasst oder eine Verbringung von Abfällen, die dem Notifizierungs- oder Begleitformular oder der Bewilligung gemäß § 69 nicht entspricht, vornimmt außer im Falle geringfügiger Schreibfehler im Notifizierungs- oder Begleitformular, |
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4. Abfälle entgegen § 69a oder entgegen Art. 18 Abs. 3 oder 10 der EU-VerbringungsVO verbringt oder Abfälle im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder diese Verbringungen von Abfällen veranlasst oder das Formular in Anhang VII der EU-VerbringungsVO entgegen Art. 18 Abs. 4 oder 5 der EU-VerbringungsVO nicht ausfüllt oder unterfertigt oder eine Verbringung von Abfällen, die dem Formular in Anhang VII nicht entspricht, vornimmt, außer im Falle geringfügiger Schreibfehler im Formular, |
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5. entgegen Art. 22, 23 oder 25 der EU-VerbringungsVO oder § 71 der Rückführungspflicht nicht nachkommt, |
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begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 50 000 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 6 000 € bedroht. |
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(9) Wer |
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1. entgegen Art. 22 Abs. 5 der EU-VerbringungsVO Abfälle verbringt oder |
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2. Auflagen oder Bedingungen in den Bescheiden gemäß § 71a nicht einhält, |
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begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 18 000 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3 000 € bedroht. |
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(10) Wer |
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1. entgegen Art. 18 Abs. 4, 5, 6 oder 7 der EU-VerbringungsVO die erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stellt oder nicht sichergestellt hat, dass die erforderlichen Angaben vollständig zur Verfügung gestellt werden, |
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2. gegen die Vorschriften einer Verordnung nach § 72 verstößt, |
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3. entgegen Art. 16 Abs. 1, 3 oder 4 der EU-VerbringungsVO das Notifizierungsformular, das die Zustimmungen der betroffenen zuständigen Behörden und die von ihnen erteilten Auflagen enthält, oder das Begleitformular nicht zur Verfügung stellt, |
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begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 8 000 € zu bestrafen ist. |
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Allgemeine Strafbestimmungen |
Allgemeine Strafbestimmungen |
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§ 80. (1) In den Fällen des § 79 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 letzter Satz, § 79 Abs. 1 Z 7, § 79 Abs. 1 Z 15a oder 15b, § 79 Abs. 2 Z 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 letzter Satz und § 79 Abs. 2 Z 18, 19, 20 oder 22 ist der Versuch strafbar. Weiters gilt in den Fällen des § 79 Abs. 1 Z 15a oder 15b, „§ 79 Abs. 2 Z 18, 19, 22 oder 26 und § 79 Abs. 3 Z 13, 13a, 14, 15, 16 oder 17 als Tatort der Sitz oder die Hauptniederlassung des Unternehmens; sofern kein Sitz oder keine Hauptniederlassung des Unternehmens im Inland gegeben ist, die Zweigniederlassung des Unternehmens; im Fall mehrerer Zweigniederlassungen die früheste Zweigniederlassung; sofern keine Niederlassung im Inland gegeben ist, der Ort der Anhaltung; sofern keine Anhaltung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfolgt, der Ort des Grenzübertritts. |
§ 80. (1) In den Fällen des § 79 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 letzter Satz, § 79 Abs. 1 Z 7, § 79 Abs. 1 Z 17, § 79 Abs. 2 Z 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 letzter Satz, § 79 Abs. 3 Z 17, § 79 Abs. 3 Z 18, § 79 Abs. 8 Z 1, 2, 3, oder 4 und § 79 Abs. 9 Z 1 oder 2 ist der Versuch strafbar. Weiters gilt in den Fällen des § 79 Abs. 8 Z 1, 2, 3 oder 4, § 79 Abs. 9 Z 1 oder 2 und § 79 Abs. 10 Z 1, 2, 3 oder 4 als Tatort der Sitz oder die Hauptniederlassung des Unternehmens; sofern kein Sitz oder keine Hauptniederlassung des Unternehmens im Inland gegeben ist, die Zweigniederlassung des Unternehmens; im Fall mehrerer Zweigniederlassungen die früheste Zweigniederlassung; sofern keine Niederlassung im Inland gegeben ist, der Ort der Anhaltung; sofern keine Anhaltung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfolgt, der Sitz oder die Hauptniederlassung des Empfängers der Abfallverbringung; sofern kein Sitz oder keine Hauptniederlassung des Empfängers der Abfallverbringung im Inland gegeben ist, die Zweigniederlassung des Empfängers der Abfallverbringung, in allen anderen Fällen der Ort des Grenzübertritts nach Österreich. |
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(2) … |
(2) … |
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(3) Hat der Täter durch die Begehung einer in § 79 Abs. 1 und 2 mit Strafe bedrohten Handlung sich oder einen Dritten mit dessen Wissen unrechtmäßig vorsätzlich bereichert, so ist er oder der Dritte zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten. |
(3) Hat der Täter durch die Begehung einer in § 79 Abs. 1, 2, 8 und 9 mit Strafe bedrohten Handlung sich oder einen Dritten mit dessen Wissen unrechtmäßig vorsätzlich bereichert, so ist er oder der Dritte zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten. |
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(4) bis (7) … |
(4) bis (7) … |
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Mitwirkung der Bundespolizei |
Mitwirkung der Bundespolizei |
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§ 82. (1) Die Bundespolizei hat bei der Vollziehung des § 79 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 oder § 16 Abs. 1, des § 79 Abs. 1 Z 4, des § 79 Abs. 1 Z 7 in Verbindung mit § 24a Abs. 1, des § 79 Abs. 1 Z 9, des § 79 Abs. 1 Z 12 in Verbindung mit § 52 Abs. 1, des § 79 Abs. 1 Z 15a oder 15b, des § 79 Abs. 2 Z 15, des § 79 Abs. 2 Z 18 oder 19 hinsichtlich der Abschriften der Bewilligung gemäß § 69, des Notifizierungsformulars und Begleitscheinformulars, und des § 79 Abs. 3 Z 4a, 6, 8, 13, 13a, 15 und 17 durch |
§ 82. (1) Die Bundespolizei hat bei der Vollziehung des § 79 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 oder § 16 Abs. 1, des § 79 Abs. 1 Z 4, des § 79 Abs. 1 Z 7 in Verbindung mit § 24a Abs. 1, des § 79 Abs. 1 Z 9, des § 79 Abs. 1 Z 12 in Verbindung mit § 52 Abs. 1, des § 79 Abs. 2 Z 15, des § 79 Abs. 3 Z 4a, 6, 8 und 17, des § 79 Abs. 8 Z 1, 2, 3 und 4, des § 79 Abs. 9 Z 2 und des § 79 Abs. 10 Z 1 und 3 durch |
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1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und |
1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und |
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2. Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, |
2. Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, |
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mitzuwirken. |
mitzuwirken. |
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(1a) bis (2) … |
(1a) bis (2) … |
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(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes werden ermächtigt, nach Maßgabe des § 37a VStG eine vorläufige Sicherheit in der Höhe von mindestens 360 € bis höchstens 4 000 € festzusetzen und einzuheben. Der Lenker des Beförderungsmittels oder derjenige, der eine gleichwertige Tätigkeit ausübt, kann in Vertretung des Notifizierenden die vorläufige Sicherheit leisten. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes werden ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen gegen Formvorschriften, insbesondere bei fehlenden Informationen gemäß Art. 18 der EG-VerbringungsV, mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG bis zu 300 € einzuheben. |
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes werden ermächtigt, nach Maßgabe des § 37a VStG eine vorläufige Sicherheit in der Höhe von mindestens 360 € bis höchstens 8 000 € festzusetzen und einzuheben. Der Lenker des Beförderungsmittels oder derjenige, der eine gleichwertige Tätigkeit ausübt, oder ein Dritter kann in Vertretung des Notifizierenden die vorläufige Sicherheit leisten. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes werden ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen gegen Formvorschriften, insbesondere bei fehlenden Informationen gemäß Art. 18 der EU-VerbringungsVO, mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG bis zu 300 € einzuheben. |
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(4) Bestehen Bedenken, dass eine Verbringung von Abfällen ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 69 Abs. 1 oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsV durchgeführt wird, so haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen und erforderlichenfalls eine Maßnahme gemäß Abs. 5 zu veranlassen. Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf das Beförderungsmittel nur nach Anordnung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Betrieb genommen werden. Die Anordnung ist aufzuheben, wenn die erforderlichen Unterlagen gemäß diesem Bundesgesetz und gemäß der EG-VerbringungsV für die Fortführung der Verbringung oder die Rückführung gemäß Art. 24 der EG-VerbringungsV den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorgelegt werden und eine gemäß Abs. 3 festgesetzte vorläufige Sicherheit geleistet worden ist. |
(4) Bestehen Bedenken, dass eine Verbringung von Abfällen ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 69 Abs. 1 oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der EU-VerbringungsVO durchgeführt wird, so haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen und erforderlichenfalls eine Maßnahme gemäß Abs. 5 zu veranlassen. Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf das Beförderungsmittel nur nach Anordnung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Betrieb genommen werden. Die Anordnung ist aufzuheben, wenn die erforderlichen Unterlagen gemäß diesem Bundesgesetz und gemäß der EU-VerbringungsVO für die Fortführung der Verbringung oder die Rückführung gemäß Art. 25 der EU-VerbringungsVO den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorgelegt werden und eine gemäß Abs. 3 festgesetzte vorläufige Sicherheit geleistet worden ist. |
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(5) … |
(5) … |
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(6) Die Bundespolizei hat dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich innerhalb von einem Monat nach Ende des jeweiligen Kalenderjahres im Sinne des Anhanges IX der EG-Verbringungsverordnung einen Bericht über die Anzahl der kontrollierten Abfalltransporte im Bundesgebiet, aufgeschlüsselt nach internationalem Unterscheidungszeichen und Angaben betreffend |
(6) Die Bundespolizei hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft jährlich innerhalb von einem Monat nach Ende des jeweiligen Kalenderjahres im Sinne des Anhanges XI der EU-VerbringungsVO einen Bericht über die Anzahl der kontrollierten Abfalltransporte im Bundesgebiet, aufgeschlüsselt nach internationalem Unterscheidungszeichen und Angaben betreffend |
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1. bis 3. … |
1. bis 3. … |
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Aufgaben der Zollorgane |
Aufgaben der Zollorgane |
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§ 83. (1) Die Zollorgane sind funktionell für die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie tätig und haben |
§ 83. (1) Die Zollorgane sind funktionell für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft tätig und haben |
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1. die gemäß § 15 Abs. 7 mitzuführenden Dokumente und die gemäß § 19 mitzuführenden Begleitscheine oder Unterlagen betreffend interne Transporte und die Nachweise gemäß § 15 Abs. 9 und § 69 Abs. 10, |
1. die gemäß § 15 Abs. 7 mitzuführenden Dokumente und die gemäß § 19 mitzuführenden Begleitscheine oder Unterlagen betreffend interne Transporte und die Nachweise gemäß § 15 Abs. 9 und § 69 Abs. 10, |
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2. die für eine Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr erforderlichen Bewilligungen und die Notifizierungs- und Begleitformulare (§ 18 Abs. 2), |
2. die für eine Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr erforderlichen Bewilligungen und die Notifizierungs- und Begleitformulare (§ 18 Abs. 2), |
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3. die Informationen gemäß Art. 18 der EG VerbringungsV und |
3. die Informationen gemäß Art. 18 der EU-VerbringungsVO und |
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4. die Konformitätserklärung gemäß Art. 4 Abs. 1 der EU-Abfallende-GlasV, gemäß Art. 5 Abs. 1 der EU‑SchrottV und gemäß Art. 4 Abs. 1 der EU-KupferschrottV |
4. die Konformitätserklärung gemäß Art. 4 Abs. 1 der EU-Abfallende-GlasV, gemäß Art. 5 Abs. 1 der EU-SchrottV und gemäß Art. 4 Abs. 1 der EU-KupferschrottV |
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zur Vollziehung von Verboten und Beschränkungen der Verbringung von Abfällen zu kontrollieren und darüber einen Kontrollvermerk anzubringen. Übertretungen gemäß § 79 Abs. 1 Z 15a und 15b, § 79 Abs. 2 Z 18, 19, 21 bis 23, 25 und 26 und gemäß § 79 Abs. 3 Z 13 bis 15 und 17 sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bekannt zu geben. Haben die Organe Bedenken, dass eine Sache gemäß EG VerbringungsV notifizierungspflichtiger Abfall ist, haben die Organe ein Feststellungsverfahren (§ 6 Abs. 1 Z 3) zu veranlassen. |
zur Vollziehung von Verboten und Beschränkungen der Verbringung von Abfällen zu kontrollieren und darüber einen Kontrollvermerk anzubringen. Übertretungen gemäß § 79 Abs. 2 Z 21, 25 und 26, gemäß § 79 Abs. 3 Z 17, gemäß § 79 Abs. 8 Z 1, 2, 3, 4 und 5 gemäß § 79 Abs. 9 Z 1 und 2 und gemäß § 79 Abs. 10 Z 1, 2 und 3 sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft bekannt zu geben. Haben die Organe Bedenken, dass eine Sache gemäß EU-VerbringungsVO notifizierungspflichtiger Abfall ist, haben die Organe ein Feststellungsverfahren (§ 6 Abs. 1 Z 3) zu veranlassen. |
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(2) Die Zollorgane werden ermächtigt, nach Maßgabe des § 37a VStG eine vorläufige Sicherheit in der Höhe von mindestens 360 € bis höchstens 4 000 € festzusetzen und einzuheben. Der Lenker des Beförderungsmittels oder derjenige, der eine gleichwertige Tätigkeit ausübt, kann in Vertretung des Notifizierenden die vorläufige Sicherheit leisten. Die Zollorgane werden ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen, insbesondere bei fehlenden Informationen gemäß Art. 18 der EG VerbringungsV, mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG bis zu 300 € einzuheben. |
(2) Die Zollorgane werden ermächtigt, nach Maßgabe des § 37a VStG eine vorläufige Sicherheit in der Höhe von mindestens 360 € bis höchstens 8 000 € festzusetzen und einzuheben. Der Lenker des Beförderungsmittels oder derjenige, der eine gleichwertige Tätigkeit ausübt, oder ein Dritter kann in Vertretung des Notifizierenden die vorläufige Sicherheit leisten. Die Zollorgane werden ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen gegen Formvorschriften, insbesondere bei fehlenden Informationen gemäß Art. 18 der EU-VerbringungsVO, mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG bis zu 300 € einzuheben. |
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(3) Wird eine Verbringung von Abfällen ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 69 Abs. 1 oder ohne sonstige erforderliche Zustimmungen gemäß EG-VerbringungsV durchgeführt, so haben die Zollorgane, in deren Zuständigkeitsbereich sich das Beförderungsmittel befindet, die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen und erforderlichenfalls eine Maßnahme gemäß Abs. 4 zu veranlassen. Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf das Beförderungsmittel nur nach Anordnung der Zollorgane in Betrieb genommen werden. Die Anordnung der Unterbrechung gilt als aufgehoben, wenn die erforderlichen Unterlagen gemäß diesem Bundesgesetz und gemäß der EG-VerbringungsV für die Fortführung der Verbringung oder die Rückführung gemäß Art. 24 der EG-VerbringungsV den Zollorganen vorgelegt werden und eine gemäß Abs. 2 festgesetzte vorläufige Sicherheit geleistet worden ist. |
(3) Bestehen Bedenken, dass eine Verbringung von Abfällen ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 69 Abs. 1 oder ohne sonstige erforderliche Zustimmungen gemäß EU-VerbringungsV durchgeführt wird, so haben die Zollorgane, in deren Zuständigkeitsbereich sich das Beförderungsmittel befindet, die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen und erforderlichenfalls eine Maßnahme gemäß Abs. 4 zu veranlassen. Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf das Beförderungsmittel nur nach Anordnung der Zollorgane in Betrieb genommen werden. Die Anordnung der Unterbrechung gilt als aufgehoben, wenn die erforderlichen Unterlagen gemäß diesem Bundesgesetz und gemäß der EU-VerbringungsVO für die Fortführung der Verbringung oder die Rückführung gemäß Art. 25 der EU-VerbringungsVO den Zollorganen vorgelegt werden und eine gemäß Abs. 2 festgesetzte vorläufige Sicherheit geleistet worden ist. |
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(4) bis (8) … |
(4) bis (8) … |
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Abfragerechte für die Register gemäß § 22 Abs. 1 |
Abfragerechte für die Register gemäß § 22 Abs. 1 |
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§ 87a. (1) bis (2) … |
§ 87a. (1) bis (2) … |
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(3) Die Organe der Zollbehörden dürfen zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeit, soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen sowie der EG-VerbringungsV erforderlich ist, auf Daten der Register zugreifen. |
(3) Die Organe der Zollbehörden dürfen zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeit, soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen sowie der EU-VerbringungsVO erforderlich ist, auf Daten der Register zugreifen. |
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(4) Die Bundespolizei darf zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeit, soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen sowie der EG-VerbringungsV erforderlich ist, auf Daten der Register zugreifen. |
(4) Die Bundespolizei darf zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeit, soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen sowie der EU-VerbringungsVO erforderlich ist, auf Daten der Register zugreifen. |
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(5) bis (7) … |
(5) bis (7) … |
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Vollziehung |
Vollziehung |
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§ 90. (1) … |
§ 90. (1) … |
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(2) Mit der Vollziehung der §§ 70 Abs. 3, 83 und 87 Abs. 4 ist der Bundesminister für Finanzen betraut. |
(2) Mit der Vollziehung der §§ 70 Abs. 1, 83 und 87 Abs. 4 ist der Bundesminister für Finanzen betraut. |
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(3) bis (5) … |
(3) bis (5) … |
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In-Kraft-Treten |
In-Kraft-Treten |
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§ 91. (1) bis (50) … |
§ 91. (1) bis (50) … |
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(51) Das Inhaltsverzeichnis zu § 21, § 67, § 69, § 69a und § 70, § 6 Abs. 1 Z 3, § 15 Abs. 8, § 18 Abs. 2 und 2a, § 19 Abs. 1 Z 2a, § 21 samt Überschrift, § 22 Abs. 1 Z 2 lit. b, § 22a Abs. 1 Z 2, § 28c Abs. 2 Z 7, § 29 Abs. 2 Z 7b, § 47 Abs. 3 Z 8 und 9, § 66 Abs. 1 und 2, § 67 samt Überschrift, § 68 samt Überschrift, § 69 samt Überschrift, § 69a samt Überschrift, § 70 samt Überschrift, § 71 samt Überschrift, § 71a samt Überschrift, § 72 samt Überschrift, § 72a Abs. 2, § 73 Abs. 1 Z 1, Abs. 7 und Abs. 8, § 75b Abs. 1 Z 2, § 78 Abs. 30, § 79 Abs. 1, 2, 3, 8, 9 und 10, § 80 Abs. 1 und 3, § 82 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 83 Abs. 1, 2 und 3 und § 87a Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich treten der Eintrag zu § 72b im Inhaltsverzeichnis sowie § 75a Abs. 1 und § 72b samt Überschrift außer Kraft. |
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