Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Audiovisuelle-Mediendienste-Gesetzes

Das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz – AMD-G, BGBl. I Nr. 84/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2026, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 erhält die bisherige Z 1 die Bezeichnung „1a.“ und wird folgende Z 1 neu eingefügt:

         „1. Altersprädikat: die Information über das Erreichen eines bestimmten Alters oder über das Über- oder Unterschreiten einer bestimmten Altersgrenze;“

2. In § 2 wird nach Z 26b folgende Z 26c eingefügt:

    26c. Präsentationskomponente: eine Funktion einer Altersverifikationsmethode, die dem Nachweis von Altersinformationen gegenüber einer Video-Sharing-Plattform dient;“

3. In § 2 wird nach Z 28b folgende Z 28c eingefügt:

    „28c. Registrierungskomponente: eine Funktion einer Altersverifikationsmethode, die der Erfassung des Alters einer Nutzerin oder eines Nutzers dient;“

4. In § 54c wird nach Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nach Maßgabe der §§ 54i und 54j für individuell-konkrete Maßnahmen hinsichtlich Video-Sharing-Plattformen, die auf Nutzerinnen und Nutzer im Inland ausgerichtet sind und von einem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Plattform-Anbieter angeboten werden.

(1b) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten ferner für Video-Sharing-Plattformen, die auf Nutzerinnen und Nutzer im Inland ausgerichtet sind und von einem außerhalb der Europäischen Union niedergelassenen Plattform-Anbieter angeboten werden.“

5. Dem § 54e Abs. 3 wird folgende Z 5 angefügt:

         „5. der Zugang zur Video-Sharing-Plattform für Minderjährige unter 14 Jahren durch eine wirksame Kontrolle im Wege einer Altersverifikation gesperrt ist, wenn aufgrund spezifischer Funktionen der Schutz dieser Minderjährigen vor sie in ihrer körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung beeinträchtigenden Inhalten oder Verhaltensweisen nicht gewährleistet ist. Dieser Schutz ist jedenfalls dann nicht gewährleistet, wenn der Plattform-Anbieter eine der folgenden Funktionen einsetzt:

               a) ein allgemeines oder spezifisch auf die angeführte Altersgruppe ausgerichtetes Empfehlungssystem, das – den Fall der Anzeige und Priorisierung von Suchergebnissen aufgrund einer eigenen Suchanfrage ausgenommen – dazu führt, dass mehr als ein Drittel der vorgeschlagenen oder angezeigten Inhalte nicht von den selbst ausgewählten Kontakten der Nutzerin oder des Nutzers stammen;

               b) auf der Startseite oder in einer Beiträge-Übersicht werden Inhalte automatisch abgespielt, endlos wiederholt, fortlaufend durch neue Inhalte ersetzt oder bei Erreichen des Seitenendes bzw. des Endes der Beiträge-Übersicht kontinuierlich neu geladen, bis die Nutzerin oder der Nutzer dies aktiv beendet;

                c) der Nutzerin bzw. dem Nutzer werden Vorteile oder sonstige Anreize geboten, um die Anzahl der Interaktionen der Nutzerin bzw. des Nutzers mit der Video-Sharing-Plattform oder mit Inhalten anderer Nutzerinnen und Nutzer zu erhöhen;

               d) der Nutzerin bzw. dem Nutzer werden Benachrichtigungen auf dem Endgerät angezeigt, die zur verstärkten oder erneuten Nutzung der Video-Sharing-Plattform anregen, ausgenommen Benachrichtigungen über individuelle Kommunikation mit selbst ausgewählten Kontakten, ausdrücklich abonnierte Inhalte oder die Sicherheit des Nutzerkontos;

                e) die Video-Sharing-Plattform ermöglicht es, Inhalte im Wege der direkten Übermittlung auch mit Nutzerinnen und Nutzern zu teilen, zu denen kein gegenseitiges Kontaktverhältnis besteht.“

6. In § 54e werden nach Abs. 3 folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:

„(3a) Bei der Erfüllung seiner Verpflichtung zur wirksamen Zugangskontrolle gemäß Abs. 3 Z 2 und 5 hat der Plattform-Anbieter eine Altersverifikationsmethode einzusetzen, die nach dem Stand der Technik zu den datensparsamsten verfügbaren Methoden zählt. Die Altersverifikationsmethode hat sich aus einer Registrierungskomponente und einer Präsentationskomponente zusammenzusetzen. Die Registrierungskomponente hat eine Information über das Alter anhand einer Methode gemäß Abs. 3b entgegenzunehmen, entsprechend den folgenden Anforderungen in die notwendigen Altersprädikate umzuwandeln und diese der Präsentationskomponente zur Verfügung zu stellen. Für den Nachweis des Alters gegenüber einer Video-Sharing-Plattform ist die Präsentationskomponente einzusetzen. Die Altersverifikationsmethode und ihre Registrierungs- und Präsentationskomponente haben insbesondere folgende Anforderungen zu erfüllen, deren Einhaltung vom Anbieter der Altersverifikationsmethode zu dokumentieren ist:

                1. Trennung zwischen Plattform-Anbieter und Anbieter einer Altersverifikationsmethode;

                2. Nichtbeobachtbarkeit und Nichtverfolgbarkeit der Präsentation der Altersnachweise;

                3. Kollusionsresistenz gegenüber der Video-Sharing-Plattform;

                4. Nutzertransparenz und nutzerkontrollierte Freigabe;

                5. Datenminimierung und selektive Offenlegung;

                6. Ausschluss einer zentralen Nutzungsprotokollierung;

                7. Interoperabilität durch offene Standards und standardisierte Altersprädikate.

Erfolgt der Zugang zur Video-Sharing-Plattform über ein individuelles Nutzerkonto, so ist die Altersverifikation hinsichtlich der Inhaberin bzw. des Inhabers des Nutzerkontos nur einmal durchzuführen, es sei denn, der Plattform-Anbieter verfügt über konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Nutzerkonto die Inhaberin bzw. den Inhaber gewechselt hat oder von mehreren Personen genutzt wird.

(3b) Altersverifikationsmethoden im Sinne des Abs. 3a haben das Alter der Nutzerinnen und Nutzer verlässlich festzustellen, indem ein Sorgfaltsmaßstab angewandt wird, der in Bezug auf die Identitätsfeststellung natürlicher Personen insbesondere den Anforderungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG), BGBl. I Nr. 118/2016, sowie der Online-Identifikationsverordnung (Online-IDV), BGBl. II Nr. 5/2017, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 470/2022, entspricht oder diesen Methoden gleichwertig ist.“

7. In § 54f Abs. 1 wird das Wort „und“ am Ende der Z 1 durch einen Beistrich ersetzt, am Ende der Z 2 ein Beistrich eingefügt und folgende Z 3 und 4 eingefügt:

         „3. die § 54e Abs. 3 Z 5 widersprechende Möglichkeit für Nutzerinnen und Nutzer unter 14 Jahren, Zugang zu einer Video-Sharing-Plattform mit spezifischen Funktionen zu erhalten, und

           4. die mangelnde Übereinstimmung der eingesetzten Altersverifikationssysteme mit den Vorgaben des § 54e Abs. 3a“

8. In § 54g Abs. 1 Z 4 wird in lit. b nach dem Wort „Wirksamkeit“ die Wortfolge „oder unzureichender Ausgestaltung“ eingefügt. Der Klammerausdruck „(§ 54e Abs. 3 Z 2)“ wird durch die Wortfolge „(§54e Abs. 3 Z 2 und 5 iVm. Abs. 3a) oder ersetzt. Es wird folgende lit. c eingefügt:

              „c) der § 54e Abs. 3 Z 5 widersprechenden Gewährung des Zugangs zur Video-Sharing-Plattform mit spezifischen Funktionen für Nutzerinnen und Nutzer unter 14 Jahren“

9. Nach § 54h Abs. 1 Z 3 werden folgende Z 3a und 3b eingefügt:

      „3a. entgegen § 54e Abs. 3 Z 5 keine wirksame Kontrolle im Wege der Altersverifikation durchführt, um den Zugang zu seiner Video-Sharing-Plattform mit spezifischen Funktionen für Minderjährige unter 14 Jahren zu sperren;

        3b. entgegen § 54e Abs. 3a ein Altersverifikationssystem einsetzt, das den dort genannten Voraussetzungen nicht entspricht;“

10. Nach § 54h Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

(2a) Ist der Plattform-Anbieter als Anbieter einer sehr großen Online-Plattform gemäß Art. 33 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste), ABl. Nr. L 277 vom 27. Oktober 2022 S. 1, benannt, kann die Regulierungsbehörde Geldstrafen in der Höhe von bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes verhängen.“

11. Nach § 54h werden folgende § 54i und § 54j samt Überschriften eingefügt:

Individuelle Maßnahmen gegenüber Plattform-Anbietern aus anderen Mitgliedstaaten

§ 54i. (1) Ergibt sich für die Regulierungsbehörde der begründete Verdacht, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassener Plattform-Anbieter den Jugendschutz in Österreich beeinträchtigt, so hat sie ein mit dem allfälligen Auftrag zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen nach Abs. 3 verbundenes Feststellungsverfahren einzuleiten. Eine Beeinträchtigung des Jugendschutzes liegt jedenfalls dann vor, wenn eine auf Nutzerinnen und Nutzer in Österreich ausgerichtete Video-Sharing-Plattform Inhalte im Sinne des § 54e Abs. 3 Z 2 oder Funktionen im Sinne des § 54e Abs. 3 Z 5 aufweist und keiner wirksamen Zugangskontrolle im Wege der Altersverifikation im Sinne des § 54e Abs. 3a unterliegt. Die Regulierungsbehörde hat nach Vorliegen des Ergebnisses ihrer Beurteilung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vorzugehen.

(2) Die Regulierungsbehörde hat ihre Absicht, einen Bescheid über geeignete Maßnahmen nach Abs. 1 zu erlassen,

           1. dem betroffenen Plattform-Anbieter nach Maßgabe des § 54j verbunden mit der Möglichkeit zur Stellungnahme mitzuteilen und

           2. der Europäischen Kommission und der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates mitzuteilen und diese zuständige Stelle im Rahmen des Verfahrens nach Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1083 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt (Europäisches Medienfreiheitsgesetz), ABl. L vom 17.04.2024, aufzufordern, geeignete Maßnahmen gegenüber dem Plattform-Anbieter zu veranlassen.

(3) Geeignete Maßnahmen sind

           1. außer in den Fällen der Z 2 der Auftrag an den Plattform-Anbieter, einen dem § 54e Abs. 3 und 3a entsprechenden Zustand herzustellen und wirksame Vorkehrungen zu treffen, um künftige Beeinträchtigungen hintanzuhalten; der Plattform-Anbieter hat diesem Bescheid binnen der von der Regulierungsbehörde festgesetzten, längstens 30-tägigen Frist zu entsprechen und darüber der Regulierungsbehörde zu berichten;

           2. in den Fällen, in denen gegenüber einem Plattform-Anbieter bereits mehr als einmal ein Bescheid gemäß Z 1 ergangen ist, oder wenn der Plattform-Anbieter einem Bescheid gemäß Z 1 nicht entspricht, die Verhängung einer Geldstrafe in einem Verfahren nach § 54h.

(4) Die Regulierungsbehörde kann den Bescheid über geeignete Maßnahmen erst erlassen, wenn die zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaats der Aufforderung nach Abs. 2 Z 2 nicht innerhalb von 30 Kalendertagen Folge geleistet hat oder die von der zuständigen Stelle ergriffenen Maßnahmen nach der Beurteilung der Regulierungsbehörde zur Hintanhaltung der Beeinträchtigung des Jugendschutzes unzulänglich sind.

Durchsetzung gegenüber Plattform-Anbietern aus anderen Mitgliedstaaten

§ 54j. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Zustellung von Bescheiden nach § 54i sowie von damit im Zusammenhang stehenden behördlichen Dokumenten an die zentrale elektronische Kontaktstelle des Diensteanbieters gemäß Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes über digitale Dienste zu veranlassen.

(2) Weigert sich der Plattform-Anbieter, behördliche Dokumente an der zentralen elektronischen Kontaktstelle gemäß Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes über digitale Dienste entgegenzunehmen und erweist es sich, dass eine rechtswirksame Zustellung behördlicher Dokumente im Ausland nicht oder nicht in angemessener Zeit durchführbar ist, sind diese bei der Regulierungsbehörde zu hinterlegen. Die Verständigung des Plattform-Anbieters von der Hinterlegung hat auf der Website der Regulierungsbehörde zu erfolgen. Sie hat auch den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung (Abs. 3) hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung der Verständigung auf der Website. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

(4) Bescheide der Regulierungsbehörde über die Verhängung von Geldstrafen nach § 54i Abs. 3 Z 2 können auch in der Weise vollstreckt werden, dass den bekannten Schuldnern des Plattform-Anbieters und der mit ihm verbundenen Unternehmen (Abs. 5 und § 2 Z 35a) mittels Bescheid untersagt wird, an den Plattform-Anbieter oder an ein mit ihm verbundenes Unternehmen zu bezahlen. Von dieser Möglichkeit hat die Regulierungsbehörde dann Gebrauch zu machen, wenn der Bescheid über die Verhängung von Geldstrafen rechtskräftig geworden ist und der Plattform-Anbieter die Geldstrafe nicht innerhalb der gesetzten Frist bezahlt hat oder der begründete Verdacht besteht, dass eine Zahlung der rechtskräftig verhängten Geldstrafe nicht erfolgen wird. Als Schuldner im Sinne des ersten Satzes gelten Unternehmen, die in regelmäßiger Geschäftsbeziehung mit dem Plattform-Anbieter oder mit mit diesem verbundenen Unternehmen (Abs. 5 und § 2 Z 35a) zu Zwecken der Vermarktung oder des Verkaufs kommerzieller Kommunikation in Österreich stehen. Eine auf diese Weise mit einem Zahlungsverbot belegte Geldforderung ist der Regulierungsbehörde mit der Wirkung, dass der Schuldner gegenüber dem Plattform-Anbieter oder dem betreffenden verbundenen Unternehmen von der Zahlung befreit ist, zu überweisen. Die so eingelangten Beträge sind auf einem eigenen Konto zu erfassen. Übersteigt die Summe der eingelangten Beträge den Betrag der vollstreckbaren Geldstrafe, so ist der verbleibende Betrag dem Plattform-Anbieter oder dem verbundenen Unternehmen zu überweisen.

(5) Als mit einem Plattform-Anbieter verbunden gilt auch jedes Unternehmen, das im Inland eine regelmäßige Geschäftstätigkeit ausübt, dh. über eine stabile und effektive Verbindung mit der Wirtschaft im Inland verfügt, und in einer derartigen Geschäftsbeziehung mit einem Plattform-Anbieter oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen steht, insbesondere indem es kommerzielle Kommunikation für die Veröffentlichung auf der Video-Sharing-Plattform vermarket oder verkauft.“

12. Dem § 67 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Das Bundesgesetz, mit dem das Audiovisuelle-Mediendienste-Gesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden, BGBl I Nr. xxx/2026, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2026/007/xx).“

13. Nach § 67 wird folgender § 67a samt Überschrift eingefügt:

Evaluierung

§ 67a. (1) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 hat der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und der Bundesministerin für Justiz

           1. auf der Grundlage eines von der Regulierungsbehörde erstellten Berichts über die Anwendung der §§ 54c Abs. 1a, 54i und 54j eine Evaluierung der Sachgerechtigkeit der gesetzlichen Vorgaben vorzunehmen und gegebenenfalls Vorschläge für eine Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen zu erstatten, und

           2. auf der Grundlage eines von der Datenschutzbehörde vorgelegten Berichts über die Anwendung des § 54e Abs. 3a und 3b eine Evaluierung der Vorschriften über die Altersverifikation vorzunehmen, welche insbesondere die Entwicklung auf europäischer Ebene berücksichtigt.

(2) Die beiden in Abs. 1 angeführten Evaluierungen sind der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen und dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen.“

14. Dem § 69 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 2 Z 1, 26c und 28c, § 54c Abs. 1a und 1b, § 54e Abs. 3 Z 5, Abs. 3a und 3b, § 54f Abs. 1, § 54g Abs. 1 Z 4 lit. b und c, § 54h Abs. 1 Z 3a und 3b sowie Abs. 2a, §§ 54i und 54j samt Überschriften, § 67 Abs. 12 sowie § 67a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Plattform‑Anbieter haben dafür zu sorgen, dass den Anforderungen hinsichtlich der Altersverifikation in § 54e Abs. 3 Z 2 und Z 5 bis spätestens 31. März 2027 entsprochen wird. § 54h Abs. 1 Z 3a und 3b sowie Abs. 2a und § 54i finden nur auf Sachverhalte Anwendung, die sich nach dem 31. März 2027 ereignet haben.“

Artikel 2

Änderung des KommAustria-Gesetzes

Das KommAustria-Gesetz – KOG, BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2026, wird wie folgt geändert:

1. § 13 Abs. 4 Z 1 lit. l lautet:

               „l) Aufgaben nach dem 9b. Abschnitt des AMD-G mit Ausnahme der individuellen Maßnahmen und der Durchsetzung gemäß §§ 54i und 54j AMD-G und der Führung der auf Plattform‑Anbieter aus anderen Mitgliedstaaten bezogenen Verwaltungsstrafverfahren nach § 54h AMD‑G;“

2. In § 35 wird vor Abs. 2 folgender Abs. 1i eingefügt:

„(1i) Die Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 54e bis § 54j AMD-G im Zusammenhang mit der Überprüfung und Durchsetzung der Altersverifikation entstehenden Aufwandes der KommAustria und des in Erfüllung der Aufgaben der Unterstützung der KommAustria in diesen Angelegenheiten entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH erfolgt aus den nach § 35a aus dem Bundeshaushalt überwiesenen Mitteln.“

3. In § 39 Abs. 1 Z 3 wird nach der Paragraphenbezeichnung „27b“ die Wortfolge „, §§ 54g Abs. 2 Z 1, soweit der Bescheid eine Verletzung des § 54e Abs. 3 Z 2 oder 5 iVm. Abs. 3a betrifft, und 54i Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 eingefügt.

4. Dem § 44 wird folgender Abs. 41 angefügt:

„(41) § 13 Abs. 4 Z 1 lit. l, § 35 Abs. 1i und § 39 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.