Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Dem Bericht des Europäischen Parlaments vom 4. November 2025 über den Schutz Minderjähriger in der Online-Umgebung (vgl. https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/A-10-2025-0213_EN.pdf) zufolge, gibt das Nutzungsverhalten von Kindern und Jugendlichen im digitalen Raum Anlass zu erheblicher Sorge.
97 % der Jugendlichen nutzen das Internet täglich, wobei 78 % der 13- bis 17-Jährigen ihr Gerät mindestens stündlich überprüfen und 46 % dies fast ununterbrochen tun. Jedes vierte Kind oder jeder vierte Jugendliche zeigt problematisches oder dysfunktionales Smartphone-Nutzungsverhalten mit suchtähnlichen Mustern, Forschungsergebnisse deuten darauf hin, dass übermäßige Social-Media-Nutzung mit neuronalen Veränderungen, eingeschränkter Impulskontrolle sowie beeinträchtigter Gehirnentwicklung bei Minderjährigen verbunden sein kann. Sozialer Druck durch soziale Medien gilt als eine der fünf häufigsten Ursachen psychischer Probleme bei Minderjährigen, darunter erhöhte Angst und Depression (siehe dazu im Detail die Begründung auf den Seiten 4 bis 6 des zitierten Berichts zur faktischen Ausgangslage). Wie sich dem Bericht des Europäischen Parlaments außerdem entnehmen lässt (vgl. das Kapitel über „Digitale Abhängigkeit“ auf den Seiten 14 bis 16), können algorithmische Empfehlungssysteme gezielt emotionale, extreme oder hyperpersonalisierte Inhalte priorisieren, um die Nutzerbindung zu maximieren, und Minderjährige darüber hinaus in sogenannte „Rabbit Holes“ von Extremismen, Radikalisierung, Hass, Desinformation und anderen schädlichen Inhalten drängen. Solche suchtfördernden Designmerkmale sind häufig fester Bestandteil des Geschäftsmodells insbesondere auch von Video-Sharing-Plattformen, die wegen ihrer aus der Kombination von Bewegtbild und Ton resultierenden Eindruckskraft besonders wirkungsmächtig sind. Algorithmisch gestützte Mechanismen wie endloses Scrollen, automatische Wiedergabe, Belohnungssysteme für kontinuierliche Nutzung sowie spielähnliche Elemente (z. B. Lootboxen) sind darauf ausgelegt, Entscheidungsverhalten zu beeinflussen, die Verweildauer zu erhöhen und Suchtverhalten zu fördern. Es bedarf daher in dieser Hinsicht im Zusammenhang mit algorithmusgesteuerten Funktionen einer gesetzlichen Regelung, wenn es um den Schutz der besonders vulnerablen Personengruppe der Kinder und Jugendlichen geht.
Die österreichische Bundesregierung hat sich ausgehend von den Entwicklungen der letzten Jahre schon in ihrem Regierungsprogramm dazu bekannt, zusätzlich zur Stärkung der digitalen Medienkompetenz für eine „funktionale Beschränkung [Hervorhebung nicht im Original] von Social Media zum Schutz von Kindern und Jugendlichen“ Vorsorge zu treffen und spezifisch unter dem Kapitel „Kinder- und Jugendschutz“ neben der Prüfung der Einführung von Schutzfiltern auch die Verschärfung der Vorgaben für Online-Plattformen in Aussicht gestellt. Weiters wurde im Kapitel „Innere Sicherheit“ die Einführung neuer Maßnahmen gegen Onlineradikalisierung angekündigt. Schließlich enthält das Regierungsprogramm im Kapitel zum Medienstandort Österreich auch Überlegungen für eine „verstärkte Regulierung und Kontrolle über digitale Plattformen“. Diese Überlegungen wurden zuletzt im Vortrag an den Ministerrat 46c/1 vom 27. März 2026 vertieft: Darin ist festgehalten, dass die im Rahmen der EU bestehende und von der EU-Kommissionspräsidentin aufgegriffene Initiative zur Einführung eines EU-weiten Mindestalters für die Nutzung von Social Media von der österreichischen Bunderegierung weiterhin unterstützt und vorangetrieben wird, unabhängig davon aber auch mittels eines eigenen Gesetzesvorhabens ein verpflichtendes Mindestalter für die Nutzung von Social-Media-Plattformen ab einem Alter von 14 Jahren festgelegt wird.
In Umsetzung dieser politischen Einigung soll unter Berücksichtigung des Kindeswohlvorrangigkeitsprinzips des Art. 1 BVG Kinderrechte, BGBl. I Nr. 4/2011, eine Zugangssperre zu Video-Sharing-Plattformen, zu denen die meistgenutzten sozialen Netzwerke gehören,[1] für Kinder unter 14 Jahren eingeführt werden. Video-Sharing-Plattformen sind als sogenannte Vermittlungsdienste zu qualifizieren, die vorwiegend fremde Nutzerinhalte verbreiten. Solche Dienste stellen eine besondere Herausforderung für die Rechtsordnung und hierbei vor allem für die Gewährleistung eines effektiven Jugendschutzes dar. Da die massenhafte Verbreitung ungeprüfter Inhalte an eine unbestimmte Zahl von Empfängern derzeit den Kern dieser Dienste bildet, lässt sich eine Konfrontation Minderjähriger mit entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten nicht wirksam verhindern, sofern der betreffende Dienst für Minderjährige zugänglich ist. Gleichwohl ist bei der Ausgestaltung gesetzgeberischer Maßnahmen auch der grundrechtlichen Vorgabe des Art. 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäußerung) vollumfänglich Rechnung zu tragen. Die durch soziale Netzwerke eröffnete Möglichkeit, eigene Meinungen und Ideen frei zu äußern und die Ansichten anderer Nutzerinnen und Nutzer frei zu empfangen, birgt ein nicht zu vernachlässigendes Potenzial für demokratischen Austausch und die Meinungsbildung der Bürgerinnen und Bürger. Dies gilt gerade auch für Minderjährige. Art. 24 Abs. 1 der EU-Grundrechtecharta verankert einerseits den Anspruch von Kindern, den Schutz und die Fürsorge zu erhalten, die für ihre Wohlergehen notwendig sind (siehe im Kontext jugendgefährdender Video-Sharing-Plattformen: EuGH, verb. Rs. C-188/24 und 190/24, WebGroup Czech Republic und NKL Associates, ECLI:EU:C:2026:492, Rz. 92 f). Andererseits verbürgt er auch deren Recht auf freie Meinungsäußerung. Auf nationalstaatlicher Ebene ist das Recht von Kindern auf Beteiligung darüber hinaus in Art. 4 BVG Kinderrechte verankert. Der vorliegende Entwurf bringt diese grundrechtlichen Vorgaben in einen Ausgleich und stellt kein pauschales Verbot auf, sondern beschränkt die Verpflichtung zur Zugangskontrolle auf Video-Sharing-Plattformen mit besonders jugendgefährdenden Funktionen.
Zu betonen ist in diesem Zusammenhang erneut, dass mit der gegenständlichen Zugangssperre kein Totalausschluss dieser Bevölkerungsgruppe von im Internet verbreiteten Informationen einhergeht. Einerseits ist zu erwarten, dass sich altersgerechte Angebote entwickeln bzw. die Verbreitung bereits existierender altersgerechter Angebote verstärken wird. In der Abwägung ist außerdem zu berücksichtigen, dass Video-Sharing-Plattformen zwar zweifellos wichtige Räume des Meinungs- und Informationsaustauschs sind, ihre aufmerksamkeitsoptimierte Ausgestaltung aber zugleich dazu beitragen kann, dass Kindern weniger Zeit für andere, vertiefende Quellen der Meinungsbildung bleibt – etwa Bücher, journalistische Angebote oder gezielt selbst recherchierte Informationsangebote im Internet. Maßgeblich für die Zulässigkeit des Eingriffs ist auch, dass die Zugangssperre nicht dauerhaft wirkt, sondern Kinder nur für einen begrenzten Zeitraum bis zum Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze betrifft. Aus diesen Gründen ist der mit der Regelung verbundene, erhebliche Eingriff in die Meinungs- und Informationsfreiheit gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang ist auch zu betonen, dass eine Verpflichtung zur allgemeinen, d.h. für alle Nutzerinnen und Nutzer gleichermaßen geltenden Design- und Funktionsanpassung sozialer Netzwerke, wie sie auf EU- und internationaler Ebene diskutiert wird, derzeit keine geeignete Alternative zur vorgeschlagenen Zugangsbeschränkung darstellt. Sie würde eine Einigung auf ebendiesen Ebenen voraussetzen, die derzeit allerdings nicht absehbar ist..
Auf EU-Ebene und – in Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben auch auf nationaler Ebene im AMD‑G, BGBl. I Nr. 84/2001 idF. BGBl. I Nr. 150/2020 – gibt es bereits Vorschriften, die den Schutz von Jugendlichen u.a. auf bestimmten sozialen Netzwerken zum Gegenstand haben. Bereits seit dem Jahr 2018 enthält Art. 28b Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste, ABl. Nr. L 95 vom 15.4.2010, S. 1 (AVMD-RL) idF. RL (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten, ABl. Nr. L 303 vom 14.11.2018, S. 69, Vorgaben zum Schutz Minderjähriger auf Video-Sharing-Plattformen, wozu ausweislich der Erwägungsgründe 4 und 5 AVMD-Änderungs-RL 2018/1808 soziale Netzwerke gehören können. Gemäß Art. 28b Abs. 1 lit. a AVMD-RL sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass ihrer Rechtshoheit unterliegende Video-Sharing-Plattform-Anbieter angemessene Maßnahmen treffen, um Minderjährige vor Inhalten, konkret Sendungen, nutzergenerierten Videos und audiovisueller kommerzieller Kommunikation zu schützen, die ihre körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung beeinträchtigen können. Abs. 3 sieht einen Katalog von möglichen Maßnahmen vor, deren konkrete Ausgestaltung den Mitgliedstaaten obliegt. Zwar sind unter Minderjährigen üblicherweise Personen unter 18 Jahren zu verstehen, doch steht die AVMD-RL Differenzierungen innerhalb dieser Altersgruppe nicht entgegen.
Ein Video-Sharing-Plattform-Dienst ist gemäß § 2 Z 37b AMD-G eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, bei der der Hauptzweck oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung oder eine wesentliche Funktion der Dienstleistung darin besteht, Sendungen oder nutzergenerierte Videos, für die der Plattform-Anbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt, der Allgemeinheit über elektronische Kommunikationsnetze zur Information, Unterhaltung oder Bildung bereitzustellen, und deren Organisation – einschließlich automatischer Mittel oder Algorithmen, insbesondere durch Anzeigen, Markieren und Anordnen – vom Plattform-Anbieter bestimmt wird. Zur Umsetzung der angesprochenen unionsrechtlichen Vorgaben finden sich im 9b. Abschnitt des Audiovisuelle-Mediendienste-Gesetzes bereits verschiedene Regelungen, an denen für die mit diesem Entwurf verfolgten Zwecke angeknüpft wird und die bereits derzeit eine grundsätzliche Möglichkeit verschaffen, durch entsprechende Zugangsbedingungen für eine altersadäquate Nutzung Vorsorge zu treffen. So ist etwa auf § 54e Abs. 3 AMD-G zu verweisen, der bereits seit der Novelle BGBl. I Nr. 150/2020 vorsieht, dass Plattform-Anbieter dafür sorgen müssen, dass bestimmte Inhalte einer „wirksamen Zugangskontrolle im Wege einer Altersverifikation unterliegen“.
Darüber hinaus legt Art. 28 der Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste), ABl. Nr. L 277 vom 27.10.2022, S. 1 (im Folgenden: DSA) mit dem Titel „Online-Schutz Minderjähriger“ in Abs. 1 fest, dass Anbieter von Online-Plattformen, die für Minderjährige zugänglich sind, geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen müssen, um für ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen innerhalb ihres Dienstes zu sorgen. Die Europäische Kommission (EK) hat gemäß Abs. 4 Leitlinien erarbeitet und veröffentlicht, um die Anbieter von Online-Plattformen bei der Anwendung des Abs. 1 zu unterstützen.[2] Weder Art. 28 DSA noch die (nicht rechtsverbindlichen) Leitlinien der EK sehen ein Mindestalter für die Nutzung sozialer Netzwerke vor. Rz. 37 lit. b der Leitlinien legt Anbietern von Online-Plattformen, zu denen soziale Netzwerke gehören, den Einsatz zugangsbeschränkender Maßnahmen durch Altersverifikation nahe, wenn EU- oder nationales Recht ein Mindestalter für den Zugang zu spezifisch definierten Kategorien von u.a. „Online-Social-Media-Diensten“ vorsieht. Die Leitlinien bestätigen damit, dass Art. 28 DSA zwar eine allgemein gehaltene Sorgfaltspflicht von Plattform-Anbietern enthält, selbst geeignete Maßnahmen zum Schutz Minderjähriger zu treffen, jedoch kein Mindestalter und keine Verpflichtung zur Durchführung einer Altersverifikation für den Zugang zu bestimmten Diensten oder Inhalten regelt, wie dies Art. 28b Abs. 3 lit. f AVMD-RL ausdrücklich tut. Ähnliches wie für Art. 28 DSA gilt für Art. 35 Abs. 1 lit. j DSA in Bezug auf sehr große Online-Plattformen: Dieser sieht als mögliche Risikominderungsmaßnahme zum Schutz der Rechte des Kindes zwar „Werkzeuge zur Altersüberprüfung“ vor, stellt deren Einsatz sowie die anwendbare Altersgrenze aber zunächst in das Ermessen des jeweiligen Plattform-Anbieters und kann klare gesetzliche Vorgaben daher nicht ersetzen.
Während der DSA der Verankerung des geplanten Mindestalters auf nationaler Ebene also nicht entgegensteht, enthält die AVMD-RL sogar die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, wirksame gesetzliche Maßnahmen zum Schutz Minderjähriger vor Inhalten auf Video-Sharing-Plattformen zu treffen, die deren körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung beeinträchtigen. Darüber hinaus sieht Art. 2 Abs. 4 DSA vor, dass die AVMD-RL von den Bestimmungen des DSA unberührt bleibt, soweit sie die Vorschriften des DSA präzisiert oder ergänzt. Art. 28b AVMD-RL enthält detailliertere Bestimmungen zum Jugendschutz als der DSA und geht ihm im konkreten Fall als lex specialis vor. Die AVMD-RL kann daher als Basis eines nationalen Mindestalters für den Zugang zu bestimmten Video-Sharing-Plattformen sowie begleitender Bestimmungen zur Altersverifikation dienen. Diese Auffassung findet ihre Bestätigung im Bericht der Europäischen Kommission über die „Anwendung von Artikel 33 der Verordnung (EU) 2022/2065 und das Zusammenspiel dieser Verordnung mit anderen Rechtsakten“ (COM (2025) 708 final) begleitenden „Staff Working Document“ (SWD (2025) 368 final). Darin hält die Europäische Kommission in Bezug auf das Verhältnis der auf den Jugendschutz bezogenen Regelungen in Art. 28 DSA gegenüber Art. 6a und Art. 28b Abs. 1 bis 3 der AVMD-RL fest, dass die beiden Rechtsinstrumente einander ergänzen und parallel gelten.
Wie bereits erwähnt, wurden die Vorgaben der AVMD-RL betreffend Video-Sharing-Plattformen mit der Novelle BGBl. I Nr. 150/2020 in den §§ 54c ff des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes (AMD-G, StF. BGBl. I Nr. 84/2001) im nationalen Recht integriert. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen diese Vorgaben für Video-Sharing-Plattformen im AMD‑G um die Verpflichtung ergänzt werden, Nutzerinnen und Nutzern unter 14 Jahren den Zugang zu verwehren, wenn die Plattform über bestimmte Funktionen, die geeignet sind, vor dem Hintergrund des Entwicklungshorizonts von unter 14-jährigen entwicklungsbeeinträchtigend zu wirken, verfügt. Flankierend zu diesen materiellen Anforderungen bedarf es der Ergänzung um spezifische verfahrensrechtliche Regelungen, die der Tatsache Rechnung tragen, dass die in Österreich am meisten genutzten Video-Sharing-Plattformen in anderen EU-Mitgliedstaaten niedergelassen sind. Österreichische Rechtsvorschriften können ihnen gegenüber nur unter den Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 4 E-Commerce-RL geltend gemacht werden (Urteil des EuGH vom 9. November 2023 in der Rs. C‑376/22, Google Ireland, ECLI:EU:C:2023:835; EuGH, verb. Rs. C-188/24 und 190/24, WebGroup Czech Republic und NKL Associates, ECLI:EU:C:2026:492, Rz. 103).
Der vorliegende Entwurf bedarf einer Notifikation nach den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1-15. Ab dem Datum der Notifizierung des Entwurfs ermöglicht eine dreimonatige Stillhaltefrist der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten, den vorgelegten Entwurf zu prüfen und Stellungnahmen dazu abzugeben. Während dieser Frist darf der Entwurf nicht erlassen werden. Bei einer ausführlichen Stellungnahme der Kommission oder eines Mitgliedstaates kommt es zu einer Verlängerung auf 4 Monate. Die Konsequenz einer unterlassenen Mitteilung ist nach ständiger EuGH-Rechtsprechung gravierend: Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Verstoß gegen die Mitteilungspflicht ein wesentlicher Verfahrensmangel, der zur Unanwendbarkeit dieser technischen Vorschriften führt.
Bei dem vorliegenden Entwurf handelt es sich um eine weitere Umsetzungsmaßnahme zur Durchführung des Art. 28b der RL 2010/13/EU idF. RL (EU) 2018/1808 (AVMD-Änderungs-RL, CELEX 32018L1808).
Kompetenzgrundlage:
Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B‑VG („Post- und Fernmeldewesen“) sowie hinsichtlich des § 54e Abs. 3a und 3b auch auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG („allgemeine Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten“).
Besonderer Teil
Zu Art. 1 (Änderung des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes)
Zu Z 1 bis 3 (§ 2 Z 1, 26c und 28c):
Die Ergänzungen dienen der Klarstellung über den definitorischen Gehalt dreier zentraler Begriffe bzw. Elemente im Gefüge des Systems der Altersverifikation wie in § 54e Abs. 3 des vorliegenden Entwurfs geregelt. Registrierungs- und Präsentationskomponente sind zwei voneinander zu unterscheidende Funktionen einer Altersverifikationsmethode. Diese Unterscheidung ist erforderlich, um die Anforderungen des Double-Blind-Prinzips, insbesondere die Nichtverfolgbarkeit und Nichtbeobachtbarkeit, technisch umzusetzen. In den Architekturen der EUDI-Wallet und des EU Age Verification Blueprints entsprechen diese Komponenten im Wesentlichen dem „Issuer“, der den Nachweis ausstellt, sowie der Wallet- bzw. Präsentations-App, über die der Nachweis gegenüber Anwendungen vorgelegt wird.
Zu Z 4 (§ 54c Abs. 1a und 1b):
Im Sinne der Rechtssicherheit und auch im Bestreben, die Zugangssperre für Minderjährige unter 14 Jahren auf eine unionsrechtlich tragfähige Grundlage zu stützen, knüpft das vorliegende Regelungsvorhaben an den unionsrechtlich determinierten Regelungen des 9b. Abschnitts im AMD-G an, das gemäß § 54c Abs. 1 nur für Video-Sharing-Plattformen von im Inland niedergelassenen Plattform-Anbietern gilt. Da die Anbieter der für Minderjährige relevanten Video-Sharing-Plattformen derzeit außerhalb Österreichs niedergelassen sind, sieht der Entwurf unter bestimmten Bedingungen eine Ausweitung des territorialen Anwendungsbereichs vor. Als Grundvoraussetzung stellen Abs. 1a und 1b dazu auf die Ausrichtung der Video-Sharing-Plattform auf Nutzerinnen und Nutzer im Inland ab. Das Vorliegen dieses Kriteriums lässt sich im Einzelfall anhand aller relevanten Umstände bestimmen, darunter die Verfügbarkeit des Dienstes in deutscher Sprache, Werbe- oder Abonnementeinnahmen im Inland, eine erhebliche Anzahl an Nutzerinnen und Nutzern im Inland, inländische Geschäftskunden oder der Nutzung einer „.at“-Domäne oberster Stufe. Unbeachtlich ist, wenn die Video-Sharing-Plattform auch auf Nutzerinnen und Nutzer aus anderen Staaten ausgerichtet ist. Die technische Zugänglichkeit einer Video-Sharing-Plattform im Inland reicht für sich allein genommen nicht aus, um deren Ausrichtung auf Nutzerinnen und Nutzer im Inland zu begründen.
Abs. 1a sieht die Anwendbarkeit des 9b. Abschnitts auf Video-Sharing-Plattformen vor, deren Anbieter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen sind. Aus Art. 4 Abs. 7 und Art. 28a Abs. 1 und 5 AVMD-RL iVm. Art. 15 Abs. 1 EMFG geht hervor, dass die Anwendung österreichischer Bestimmungen gegenüber solchen Plattform-Anbietern nur unter Einhaltung des in Art. 3 Abs. 4 E-Commerce-RL vorgesehenen Verfahrens zulässig ist (s. auch EuGH, verb. Rs. C-188/24 und 190/24, WebGroup Czech Republic und NKL Associates, ECLI:EU:C:2026:492, Rz. 95, 97, 103). Vor diesem Hintergrund ist die Anwendung österreichischer Bestimmungen nach Maßgabe der §§ 54i und 54j beschränkt (siehe unten Zu Z 11). Die in Abs. 1b angeordnete Geltung des 9b. Abschnitts für drittstaatliche Anbieter dient der möglichst lückenlosen Erfassung aller auf Österreich ausgerichteten Video-Sharing-Plattformen und der Vermeidung einer Umgehung der österreichischen Rechtslage durch Verlegung des Sitzes in Drittstaaten.
Im gegebenen Sachzusammenhang ist zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs und der Reichweite der Bestimmungen erneut auf die Unterschiede der dem AMD-G zugrundeliegenden, von der AVMD-RL vorgegebenen Begrifflichkeiten hinzuweisen. Im Hinblick auf die auf individuellen Abruf erfolgende Bereitstellung audiovisueller Inhalte unterscheidet die innerstaatliche, das unionsrechtliche Verständnis umsetzende Rechtslage zwischen den audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf (Abrufdienst, vgl. § 2 Z 4 AMD-G) einerseits und den Video-Sharing-Plattform-Diensten (Video-Sharing-Plattformen, vgl. § 2 Z 37b AMD-G) andererseits. Der wesentliche Unterschied zwischen diesen beiden Dienstekategorien liegt insbesondere beim Definitionselement der „redaktionellen Verantwortung“. Während beim Abrufdienst der Anbieter diese Verantwortung über die der Allgemeinheit bereitgestellten Inhalte zur Information, Unterhaltung oder Bildung trägt, wird die Video-Sharing-Plattform als Dienstleistung definiert, bei der Inhalte bereitgestellt werden, für die der Anbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt. Sobald daher eine natürliche oder juristische Person eine wirksame Kontrolle sowohl hinsichtlich der Zusammenstellung der Inhalte als auch hinsichtlich ihrer Bereitstellung mittels eines Katalogs ausübt (vgl. die Definition in Art. 1 Abs. 1 lit. c AVMD-RL), liegt ein Abrufdienst vor. Bei der Video-Sharing-Plattform besorgt der Anbieter hingegen „nur“ die Bereitstellung von Inhalten und bestimmt deren „Organisation – einschließlich automatischer Mittel oder Algorithmen, insbesondere durch Anzeigen, Markieren und Anordnen“. Folglich sind reine Abrufdienste nicht als Video-Sharing-Plattformen zu qualifizieren und von der neu eingeführten Pflicht zur Einrichtung einer wirksamen Zugangssperre für Minderjährige unter 14 Jahren nicht erfasst.
Dieses Verhältnis beschreibt auch ErwGr. 3 der RL 2018/1808, wenn darin festgehalten wird, dass audiovisuelle Dienste, die der redaktionellen Verantwortung eines Anbieters unterliegen, „als solche selbst audiovisuelle Mediendienste darstellen, auch wenn sie auf einer Video-Sharing-Plattform dargeboten werden, bei der es ihrerseits an einer redaktionellen Verantwortung fehlt. In solchen Fällen werden die Anbieter, die eine redaktionelle Verantwortung wahrnehmen, die Bestimmungen der Richtlinie 2010/13/EU einzuhalten haben.“ Auf diese differenzierenden Definitionselemente ist daher bei der Einordnung eines Dienstes besonderes Augenmerk zu legen.
Zu Z 5 (§ 54e Abs. 3 Z 5):
Art. 28b Abs. 1 lit. a AVMD-RL enthält die an die Mitgliedstaaten gerichtete Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Plattform-Anbieter angemessene Maßnahmen treffen, um Minderjährige vor Sendungen, nutzergenerierten Videos und audiovisueller kommerzieller Kommunikation zu schützen, die ihre körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung beeinträchtigen können (vgl. die bereits seit der Novelle BGBl. I Nr. 150/2020 im Zusammenhang mit der Anpassung der innerstaatlichen Rechtslage an die AVMD-RL im Hinblick auf Video-Sharing-Plattformen integrierte Definition der „schädlichen Inhalte“ in § 54d Abs. 2 AMD-G). Als schädliche Inhalte definiert die Bestimmung „solche, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung Minderjähriger beeinträchtigen können.“ Diese Wendung korrespondiert mit Art. 28b Abs. 1 AVMD-RL und findet sich zurückgehend auf die Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23-30, in einigen weiteren Regelungen der AVMD-RL im Hinblick auf die inhaltlichen Vorschriften zum Schutz von Minderjährigen im Fall von audiovisuellen Mediendiensten (vgl. § 36 Abs. 1, § 39 Abs. 1 und 2 AMD-G).
Art. 28b Abs. 3 AVMD-RL sieht als allgemeine Voraussetzung für die zuvor erwähnten Maßnahmen vor, dass sie in Anbetracht der Art der fraglichen Inhalte, des Schadens, den sie anrichten können, der Merkmale der zu schützenden Personenkategorie sowie der betroffenen Rechte und berechtigten Interessen, einschließlich derer der Video-Sharing-Plattform-Anbieter und der Nutzerinnen und Nutzer, die die Inhalte erstellt oder hochgeladen haben, sowie des öffentlichen Interesses bestimmt werden und durchführbar sowie verhältnismäßig sind. Zentral ist weiters, dass solche Maßnahmen weder zu Ex-ante-Kontrollmaßnahmen noch zur Filterung von Inhalten beim Hochladen führen dürfen, die dem in Art. 8 DSA niedergelegten Verbot der Auferlegung allgemeiner Überwachungspflichten widersprechen. Erwägungsgrund 48 AVMD-Änderungs-RL 2018/1808 präzisiert näher, dass sich solche Maßnahmen auf die Organisation der Inhalte und nicht auf die Inhalte selbst beziehen sollen.
Art. 28b Abs. 3 lit. f AVMD-RL sieht als mögliche Maßnahme „die Einrichtung und den Betrieb von Systemen zur Altersverifikation für Video-Sharing-Plattform-Nutzerinnen und -Nutzer in Bezug auf Inhalte [vor], die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können“. Angesichts der soeben dargestellten rechtlichen Rahmenbedingungen kann diese Maßnahme allerdings nicht dahin verstanden werden, dass sie an bestimmte schädliche Inhalte auf einer Video-Sharing-Plattform anknüpft. Sie zielt vielmehr auf jene Video-Sharing-Plattformen ab, bei denen eine sichere Nutzung durch bestimmte Altersgruppen schon wegen der grundsätzlichen inhaltlichen Ausrichtung der Plattform oder der Art der Inhalteorganisation nicht gewährleistet werden kann. Die AVMD-RL verlangt daher von den Mitgliedstaaten, die der Verpflichtung zur Altersverifikation unterliegenden Plattformen im Rahmen der Richtlinienumsetzung näher zu umschreiben. Vor diesem Hintergrund operationalisiert der vorgeschlagene § 54e Abs. 3 Z 5 die Vorgaben des Art. 28b Abs. 3 lit. f AVMD-RL hinsichtlich der Funktionen, die eine Plattform für Minderjährige unter 14 Jahren per se ungeeignet machen. Damit wird weder im Vergleich zu den Vorgaben Art. 28b Abs. 3 lit. f AVMD-RL strengeres nationales Recht geschaffen noch in den ausschließlich vom DSA abgedeckten Regelungsbereich eingegriffen.
Der mit BGBl. I Nr. 150/2020 in das AMD-G eingefügte § 54e Abs. 3 Z 2 legt in Umsetzung des Art. 28b Abs. 3 lit. f AVMD-RL bereits jetzt fest, dass Inhalte mit grundloser Gewalt und Inhalte, die sich überwiegend auf die unreflektierte Darstellung sexueller Handlungen beschränken, für Minderjährige unzugänglich sein sollen und einer wirksamen Zugangskontrolle im Wege einer Altersverifikation unterliegen müssen. Darunter fallen insbesondere Video-Sharing-Plattformen, die pornografische Inhalte verbreiten. Dieses inhaltliche Zugangsverbot für alle Minderjährigen, d.h. alle Personen unter 18 Jahren, soll neben dem neu geschaffenen funktionalen Zugangsverbot unverändert beibehalten und seine Effektivität insofern gestärkt werden, als die neuen Anforderungen an die einzusetzende Altersverifikationsmethode auch für solche Plattformen gelten sollen (siehe den Verweis auf Abs. 3 Z 2 in § 54e Abs. 3a erster Satz). Die strafrechtlichen Regelungen gemäß § 2 Abs. 1 des Pornographiegesetzes, BGBl. Nr. 97/1950 idF BGBl. Nr. 50/2012, bleiben vom gegenständlichen Vorhaben unberührt (vgl. die auf die Judikatur und Literatur bezugnehmenden, auch andere schädliche Inhalte beschreibenden Darstellungen in den Erläuterungen der Regierungsvorlage 462 BlgNR, XXVII. GP zu § 39 Abs. 2 AMD-G). Darüber hinaus sieht der geltende § 54e Abs. 3 Z 2 hinsichtlich sonstiger schädlicher Inhalte bereits jetzt u.a. die Verpflichtung der Plattform-Anbieter vor, dafür zu sorgen, dass solche Inhalte – etwa durch den Einsatz von Systemen zur elterlichen Kontrolle – üblicherweise nicht von Minderjährigen verfolgt werden können. Diese längst bestehende Vorgabe bleibt für Plattformen relevant, die vom funktionalen Zugangsverbot nicht erfasst sind. Plattformen, die dem funktionalen Zugangsverbot unterliegen, haben diese Maßnahme weiterhin im Hinblick auf die Altersgruppe der 14- bis 18-Jährigen anzuwenden.
Die Ergänzung um ein funktionales Zugangsverbot für Minderjährige unter 14 Jahren erforderlich, da sich die Umstände seit der Umsetzung der AVMD-RL im Jahr 2020 grundlegend verändert haben. Zum einen hat sich gezeigt, dass der Einsatz von Systemen für die elterliche Kontrolle nicht ausreichend und für alle Minderjährigen gleich wirksam ist. Zum anderen hat sich – wie einleitend beschrieben – die Funktionsweise von Video-Sharing-Plattformen seitdem stark verändert.
Mögliche Entwicklungsbeeinträchtigungen von Minderjährigen ergeben sich daher nicht mehr nur aus den Inhalten selbst, sondern auch aus dem Kontext, in dem sie vom Plattform-Anbieter bereitgestellt werden. Der unreflektierte, massenhafte und zeitintensive Konsum von Inhalten, der durch die Funktionsweise einiger Video-Sharing-Plattformen gezielt befördert wird, stellt dabei eine besondere Herausforderung dar. Davon betroffen sind vor allem unmündige Minderjährige, also Personen unter 14 Jahren, denen es aufgrund ihres Entwicklungsstandes noch nicht möglich ist, einen verantwortungsvollen Umgang mit diesen Plattformen und Inhalten zu pflegen. Stattet ein Anbieter seine Video-Sharing-Plattform mit Funktionen aus, die in der Regel zu einer intensiven Nutzung und einer dadurch erhöhten Konfrontation mit schädlichen Inhalten führen, sollte er daher zur Sperre des Zugangs für Minderjährige unter 14 Jahren sowie zu einer wirksamen Zugangskontrolle im Wege der Altersverifikation im Sinne des Art. 28b Abs. 3 lit. f AVMD-RL verpflichtet werden.
§ 54e Abs. 3 Z 5 enthält in Umsetzung dieser Vorgabe eine demonstrative Liste mit Funktionen, die eine für Minderjährige schädliche Nutzung jedenfalls befördern und bei deren Vorliegen der Zugang zur Plattform für Minderjährige unter 14 Jahren zu sperren ist. Es handelt sich dabei um Funktionen, deren suchterzeugendes Potenzial bereits ausreichend belegt ist (vgl. Wiesböck et al., Projekt ADDICT – Bewertungsansätze für das Risikomanagement suchtfördernder Designs und Praktiken digitaler Plattformen, S. 17 ff. mwN.). Da die Aufzählung demonstrativ ist, lässt sie aber eine Reaktion der Regulierungsbehörde auf neue Erkenntnisse und neu entstehende entwicklungsbeeinträchtigende Funktionen zu, soweit dies mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Plattform-Anbieter werden außerdem nicht daran gehindert, einen öffentlich bzw. ohne Altersverifikation zugänglichen Bereich innerhalb der Plattform anzubieten, sofern für diesen Bereich keine der in § 54e Abs. 3 Z 5 genannten Funktionen zum Einsatz kommt.
Lit. a erfasst den Fall, dass Nutzerinnen und Nutzern mittels eines Empfehlungssystems zu mehr als einem Drittel „fremde“ Inhalte angezeigt werden, d.h. Inhalte von Personen, denen die betreffenden Nutzerinnen und Nutzern nicht folgen. Der Einsatz dieser Funktion trägt zu einem andauernden Strom an hyperpersonalisierten Inhalten in der Beiträge-Übersicht der Nutzerinnen und Nutzern bei, die Nutzerinnen und Nutzer besonders lange auf der Plattform halten, auch wenn sie von sich aus nicht aktiv nach neuen Inhalten oder Kontakten suchen bzw. sich aus eigenem Antrieb möglicherweise nicht für diese Art von Inhalten oder Kontakten interessiert hätten. Weil Empfehlungssysteme auch kindgerecht und sinnvoll ausgestaltet sein können, soll es nicht völlig ausgeschlossen sein, sie in begrenztem Rahmen für Minderjährige unter 14 Jahren einzusetzen. Hinsichtlich der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der lit. a durch die Regulierungsbehörde ist zwar zu berücksichtigen, dass die genaue Funktionsweise von Empfehlungssystemen für Außenstehende häufig nicht vollständig nachvollziehbar ist und Anbieter von Video-Sharing-Plattformen vom maßgeblichen Unionsrecht bisher nicht zu einer umfassenden Offenlegung ihrer algorithmischen Systeme verpflichtet sind. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Bestimmung im Vollzug leerlaufen würde. Maßgeblich ist nicht eine vollständige technische Rekonstruktion des Empfehlungssystems, sondern dessen nach außen erkennbare Funktionsweise und Wirkung. Die Regulierungsbehörde kann sich dabei insbesondere auf öffentlich verfügbare Informationen stützen, etwa auf die von Online-Plattformen nach Art. 27 DSA bereitzustellenden Angaben über den Einsatz und die wesentlichen Parameter von Empfehlungssystemen. Ergänzend kann sie die praktische Funktionsweise der jeweiligen Video-Sharing-Plattform durch Testkonten überprüfen und, soweit erforderlich, Auskünfte der Plattform-Anbieter einholen. Auf dieser Grundlage wird in vielen Fällen eine hinreichend verlässliche Feststellung möglich sein, ob ein Empfehlungssystem vorliegt, das dazu führt, dass mehr als ein Drittel der angezeigten Inhalte nicht von selbst ausgewählten Kontakten der Nutzerin oder des Nutzers stammt. Ein besonders klares Indiz liegt etwa dann vor, wenn neu registrierten Nutzerinnen und Nutzern bereits unmittelbar nach der Registrierung Inhalte angezeigt oder vorgeschlagen werden, obwohl sie noch keine Kontakte, Kanäle oder sonstigen Inhaltsquellen selbst ausgewählt haben.
Lit. b erfasst Designfunktionen, die die Verweildauer von Nutzerinnen und Nutzer möglichst maximieren sollen und dadurch den unreflektierten Konsum von Inhalten befördern. Der Gesetzesvorschlag nennt Funktionen wie „Autoplay“, d.h. eine Designfunktion, die bewirkt, dass Inhalte automatisch abgespielt oder beim Öffnen der Startseite oder der Beiträge-Übersicht endlos wiederholt werden oder ständig zu einem neuen Inhalt gescrollt wird, bis eine Aktion durch die Nutzerin oder den Nutzer erfolgt, oder „Infinite Scroll“, d.h. eine Funktion, mit der kontinuierlich neue Inhalte geladen werden, sobald die Nutzerin oder der Nutzer das Seitenende oder das Ende des sogenannten „Feeds“, also der Übersicht aktueller Inhalte, erreicht. So geht es auch um die Verhinderung von Maßnahmen, die einen fortwährenden bzw. dauerhaften Konsum von Inhalten befördern, der geeignet ist, das Verlassen der Plattform zu erschweren. Solche Designfunktionen können auch dann schädlich sein und daher unter Z 5 fallen, wenn der Strom an Inhalten zwar in regelmäßigen Abständen unterbrochen wird, aber diese Unterbrechung nicht wirksam ist, etwa, weil die Intervalle bis zur nächsten Unterbrechung ungebührlich lang sind oder die damit verbundene Bildschirm-Notifikation leicht zu ignorieren, wegzuklicken oder abzustellen ist.
Lit. c erfasst Funktionen wie „Streaks“ oder „Flammen“, also symbolische Belohnungen oder Vorteile mit monetärem Charakter, die Nutzerinnen und Nutzer z. B. zu einem täglichen Teilen von Inhalten, zu einem täglichen Einloggen auf der Plattform oder zu möglichst vielen Interaktionen mit Inhalten anderer Nutzerinnen und Nutzer animieren.
Lit. d erfasst bestimmte Arten von „Push-Nachrichten“.
Lit. e betrifft den Fall, dass die Video-Sharing-Plattform die direkte Übermittlung von Inhalten an vom Versender gezielt ausgewählte „fremde“ Nutzerinnen und Nutzer und dadurch eine einseitige Kontaktanbahnung aus der Plattform heraus ermöglicht. Nicht darunter fällt die plattformtypische Möglichkeit der Bereitstellung von Inhalten an die Allgemeinheit oder an einen größeren Personenkreis, etwa den Kreis der eigenen „Follower“.
Im Einklang mit Art. 28b Abs. 3 UAbs. 2 AVMD-RL iVm. Art. 8 DSA bezieht sich die in § 54e Abs. 3 Z 5 normierte Verpflichtung zur Einrichtung einer Zugangskontrolle im Wege der Altersverifikation ausschließlich auf die – allein in der Verantwortlichkeit des Plattform-Anbieters liegende – Organisation der Inhalte, nicht auf die Inhalte selbst. Deshalb ist damit weder direkt noch indirekt eine nach Art. 8 DSA verbotene Verpflichtung zur allgemeinen Überwachung der Inhalte verbunden.
Zu Z 6 (§ 54e Abs. 3a und 3b):
Die Verpflichtung zur Durchführung einer Altersverifikation trifft ausschließlich Plattform-Anbieter, da sie die geschäftliche Entscheidung treffen, ein Angebot mit jugendgefährdenden Inhalten bzw. Funktionen bereitzustellen. Es liegt daher in ihrer Verantwortung, für einen angemessenen Schutz von Minderjährigen vor diesen Angeboten zu sorgen. Dieses am Verursacherprinzip orientierte Konzept liegt auch der AVMD‑RL zugrunde. Zwar gibt es technische Alternativen, z.B. die Durchführung einer Altersverifikation bereits auf Ebene des Smartphone-Betriebssystems, jedoch ist eine Verpflichtung der Smartphone-Anbieter zur Bereitstellung der entsprechenden Infrastruktur im derzeit maßgeblichen unionsrechtlichen Rahmen nicht vorgesehen. Die in § 67a vorgeschlagene Evaluierungsbestimmung (siehe zu Z 13) für das Jahr 2028 soll sicherstellen, dass der zuständige Bundesminister und die Gesetzgebung über zukünftige unionsrechtliche Entwicklungen auf diesem Gebiet informiert und in die Lage versetzt werden, ggf. nötige gesetzliche Anpassungen einzuleiten.
Andere Modelle, bei denen die gesamte Verantwortung auf die Eltern überbürdet wird, weil diese die „elterliche Freigabe“ erteilen und über eine App sicherheitsrelevante Protokolle aktivieren müssten, stellen in dieser Hinsicht keine verlässliche Alternative im Sinne des Jugendschutzes dar. Die ausschließliche oder primäre Übertragung der Verantwortung für die Altersverifikation auf Eltern ist vielmehr unzureichend und untergräbt den Schutz von Minderjährigen auf Video-Sharing-Plattformen. Plattformen könnten sich auf die elterliche Verantwortung berufen, um Sanktionen zu vermeiden. Auch praktisch ist eine ausschließliche elterliche Verantwortungsübernahme nicht durchsetzbar. Eine derartige einseitige Verantwortungszuschreibung an Eltern führt letztlich auch zu Überforderung. Viele Eltern verfügen nicht über das nötige technische Wissen, um Altersverifikationssysteme korrekt einzurichten. Dies führt zu Fehlkonfigurationen und einem ungleichen Schutz von Kindern. Zudem stellt die dauerhafte Überwachung der digitalen Aktivitäten eine unzumutbare Belastung für Eltern dar, die bereits heute mit der Kontrolle von Social-Media-Nutzung und Online-Spielen überfordert sind. Eine reine Kontrollstrategie führt zudem zu Vertrauensverlust zwischen Eltern und Kindern und vernachlässigt die Vermittlung von Medienkompetenz. Aus den genannten Gründe ist daher für eine wirksame Altersverifikation bei den Plattformen anzusetzen, die über die technischen und finanziellen Ressourcen verfügen, um sichere, datenschutzfreundliche Systeme (z. B. nach dem Zero-Knowledge-Prinzip) zu implementieren. Eltern sollten unterstützend wirken – etwa durch Aufklärung oder technische Hilfsmittel. Eine reine Elternlösung wäre jedoch ein Rückschritt und würde den Schutz von Minderjährigen im digitalen Raum nachhaltig schwächen.
Abs. 3a und 3b enthalten Vorgaben für die Durchführung der wirksamen Zugangskontrolle im Wege der Altersverifikation nach § 54e Abs. 3 Z 2 und 5. Es soll klargestellt werden, dass die bzw. eine der datensparsamsten verfügbaren Altersverifikationsmethoden, die zugleich wirksam ist, zum Einsatz kommen muss. Um wiederkehrende Aufforderungen zur Altersverifikation möglichst gering zu halten, ist die Altersverifikation für individuelle Nutzerkonten (d.h. Konten von einzelnen privaten Nutzerinnen und Nutzern) grundsätzlich nur einmalig durchzuführen. Eine Verankerung der datenschutzrechtlichen Vorgaben des Art. 28b Abs. 3 letzter Satz AVMD-RL erübrigt sich angesichts der strengen Anforderungen an die Datensparsamkeit der einzusetzenden Altersverifikationsmethode sowie angesichts parallel anwendbarer Bestimmungen der DSGVO und des DSA.
Zu Abs. 3a:
Die Anforderungen an die Altersverifikationsmethode sollen nicht an eine einzelne technische Lösung oder einen bestimmten Anbieter gebunden sein. Sie müssen jedoch dem Stand der Technik entsprechen. Gegenwärtig kann davon ausgegangen werden, dass dies insbesondere dann der Fall ist, wenn folgende Eigenschaften erfüllt sind:
Altersverifikationsmethoden sollen ein Double-Blind-Modell ermöglichen, in dem der Anbieter der Altersverifikationsmethode nicht nachvollziehen kann, gegenüber welcher Video-Sharing-Plattform, wann oder wie häufig ein Altersnachweis verwendet wird. Die Video-Sharing-Plattform soll umgekehrt nur die für die Prüfung erforderlichen Informationen erhalten, insbesondere das notwendige Altersattribut sowie gegebenenfalls eine abstrakte Vertrauens- oder Altersquellenmethodenkategorie, soweit diese für die rechtliche oder technische Akzeptanzprüfung erforderlich ist. Der konkrete Herausgeber, die konkrete Altersquelle, die Identität der betroffenen Person sowie dauerhaft verknüpfbare Merkmale dürfen nicht offengelegt werden.
Um dies zu erreichen, muss eine Altersverifikationsmethode aus einer Registrierungskomponente und einer Präsentationskomponente bestehen. Die Registrierungskomponente hat eine Information über das Alter anhand einer Methode gemäß Abs. 3b entgegenzunehmen, sie entsprechend den folgenden Anforderungen in die notwendigen Altersprädikate umzuwandeln und diese der Präsentationskomponente zur Verfügung zu stellen. Für den Nachweis des Alters gegenüber einer Video-Sharing-Plattform ist die Präsentationskomponente einzusetzen.
Altersverifikationsmethoden sollen grundsätzlich die Möglichkeiten von Privacy-Enhancing Technologies („PETs“), insbesondere Zero-Knowledge-Proofs oder vergleichbare kryptographische Nachweisverfahren, nutzen. Wesentliche Schutzeigenschaften können durch die Verwendung von Altersstufen statt konkreter Geburtsdaten, durch Datenminimierung sowie durch die technische und organisatorische Entkopplung von Registrierungskomponente, Präsentationskomponente und Video-Sharing-Plattform erreicht werden. Für die Kollusionsresistenz zwischen dem Anbieter der Altersverifikationsmethode und der Video-Sharing-Plattform sind kryptographische Verfahren einzusetzen, die innerhalb des Nachweisverfahrens verhindern, dass Präsentationen desselben Altersnachweises miteinander verknüpft oder durch Zusammenführung der beim Anbieter der Altersverifikationsmethode und der Video-Sharing-Plattform vorhandenen Nachweisdaten nachträglich einer Person zugeordnet werden können. Die zugrunde liegenden detaillierten Anforderungen können wie folgt erläutert werden:
Zu Z 1:
Altersquelle, Registrierungskomponente, Präsentationskomponente und Video-Sharing-Plattform müssen technisch und kryptographisch so getrennt sein, dass weder der Anbieter der Altersverifikationsmethode nachvollziehen kann, bei welcher Video-Sharing-Plattform ein Altersnachweis verwendet wird, noch die Video-Sharing-Plattform Informationen über die Identität der Nutzerinnen und Nutzer bekommen. Keine der beteiligten Stellen darf allein oder durch normale Protokollabläufe nachvollziehen können, wann ein konkreter Altersnachweis gegenüber welcher Video-Sharing-Plattform verwendet wird. Zwischen Video-Sharing-Plattform und Altersverifikationsmethode muss eine Rollentrennung gegeben sein. Zwischen der Video-Sharing-Plattform, der Registrierungskomponente und der Präsentationskomponente muss eine Informationstrennung bestehen.[3] [4] [5]
Zu Z 2:
Der Anbieter der Altersverifikationsmethode und assoziierte Dienste dürfen nicht erkennen können, wann, wo, wie oft oder gegenüber welcher Video-Sharing-Plattform ein Nachweis verwendet wird. Die Präsentation des Altersnachweises muss daher ohne Rückfrage beim Anbieter der Altersverifikationsmethode und insbesondere bei der Registrierungskomponente möglich sein (Nichtbeobachtbarkeit gegenüber dem Anbieter der Altersverifikationsmethode und insbesondere der Registrierungskomponente).3 4
Die Video-Sharing-Plattform muss die Vertrauenswürdigkeit des Nachweises prüfen können, ohne dass der Anbieter der Altersverifikationsmethode sowie assoziierte Dienstleister und Dienste einzelne Nutzungen beobachten können. Ebenso müssen Sperrung, Widerruf oder Statusprüfung von Nachweisen möglich sein, ohne Nutzungen der Video-Sharing-Plattformen oder Personen nachverfolgbar zu machen (nichtbeobachtbare Vertrauens- und Widerrufsprüfung).3 5 [6]
Video-Sharing-Plattformen dürfen mehrere Präsentationen derselben Person weder innerhalb einer Video-Sharing-Plattform noch plattformübergreifend verknüpfen können (Nichtverfolgbarkeit gegenüber Video-Sharing-Plattformen).3 5
Zu Z 3:
Auch wenn der Anbieter der Altersverifikationsmethode, Video-Sharing-Plattformen sowie deren assoziierte Dienstleister und Dienste Daten zusammenführen, darf daraus keine Re-Identifikation oder Verknüpfung früherer Präsentationen möglich sein. Dieser Schutz kann technisch insbesondere durch den Einsatz von Privacy-Enhancing Technologies und Zero-Knowledge-Proof-Technologien erreicht werden (Kollusionsresistenz).3 4
Zu Z 4:
Nutzerinnen und Nutzer müssen verständlich erkennen können, welche Information zu welchem Zweck gegenüber welcher Video-Sharing-Plattform offengelegt wird. Die Freigabe muss lokal und bewusst durch die Nutzerin oder den Nutzer erfolgen. Vor der Freigabe muss klar sein, welches Altersprädikat gegenüber welcher Video-Sharing-Plattform offengelegt wird. Eine zentrale Echtzeitabfrage der Altersinformation beim Anbieter der Altersverifikationsmethode oder bei assoziierten Diensten und Dienstleistern darf für den Nachweis des Alters nicht erforderlich sein (Nutzertransparenz und nutzerkontrollierte Freigabe).3 [7] [8]
Altersnachweise sollen angemessen befristet sein. Erneuerungen dürfen alte und neue Nachweise nicht verknüpfbar machen. Befristungen dürfen keine indirekten Schlüsse über das Alter zulassen. Beispielsweise darf die Gültigkeit des Nachweises keine Rückschlüsse auf den Geburtstag ermöglichen (Befristung und Aktualität).3 5
Zu Z 5:
Die Video-Sharing-Plattform darf nur das erforderliche Altersprädikat erhalten, etwa „14 Jahre oder älter“, ergänzt um die Information, ob dies „wahr“ oder „falsch“ ist. Name, Geburtsdatum, genaues Alter, Dokumentendaten, weitere für die Anfrage nicht benötigte Altersprädikate oder sonstige Identitätsdaten dürfen nicht offengelegt werden (Datenminimierung und selektive Offenlegung).3 5 8
Altersnachweise dürfen ausschließlich für die konkrete Altersprüfung verwendet werden. Die Nutzung für Werbung, Profiling, Scoring, Account-Verknüpfung oder andere Sekundärzwecke ist unzulässig (Zweckbindung).3 8
Nutzerinnen und Nutzer müssen lokal gespeicherte Nachweise und Freigabeeinstellungen löschen oder deaktivieren können, ohne frühere Nutzungen offenzulegen (lokale Löschung und Kontrolle).3 5 7
Zu Z 6:
Es dürfen keine dauerhaften oder wiedererkennbaren Werte verwendet werden, etwa Credential-IDs, Wallet-IDs, Gerätekennungen, Public Keys, Key Handles, Revocation Handles oder wiederkehrende ZKP-Parameter. Auch technische Metadaten müssen minimiert werden, etwa Issuer-Kennung, Credential-Typ, Ausstellungszeitpunkt, Ablaufzeitpunkt, Wallet-Version, Gerätemodell, Protokollvariante oder Zertifikatspfad. Ebenso dürfen keine Metadaten übertragen werden, die zu einer Nichterfüllung dieser Anforderungen führen würden, zum Beispiel kryptographische Elemente, die für eine Wiederidentifikation verwendet werden können, oder indirekte Informationen wie das Ablaufdatum eines Nachweises, das Rückschlüsse auf den Geburtstag ermöglichen könnte. Challenges und Präsentationsanforderungen müssen einem standardisierten Format folgen. Video-Sharing-Plattformen dürfen darüber keine versteckten Identifier oder Korrelationsmerkmale einbauen. Sie dürfen keine zusätzlichen Identifier, Fingerprinting-Parameter, korrelierbaren Sessions, versteckten Tokens oder wiedererkennbaren Challenges erzeugen. Video-Sharing-Plattformen dürfen Wallets, Geräte oder Implementierungen nicht anhand von Protokollvarianten, Antwortzeiten, Fehlermeldungen, optionalen Feldern oder Cipher Suites wiedererkennen können (Metadatenminimierung und Einhaltung der Anforderungen).3 5 [9]
Weder der Anbieter der Altersverifikationsmethode noch die Video-Sharing-Plattform oder deren assoziierte Dienste und Dienstleister dürfen zentrale Protokolle erzeugen, aus denen nachvollzogen werden kann, welche Person welche Video-Sharing-Plattform altersverifiziert genutzt hat. Protokolldaten müssen minimiert und technisch von Identitätsdaten getrennt werden (Ausschluss einer zentralen Nutzungsprotokollierung).3 4 5
Zu Z 7:
Das System soll mit europäischen Wallet- und Trust-Infrastrukturen interoperabel sein, ohne auf eine einzige technische Lösung festgelegt zu werden. Protokolle, Datenformate und kryptographische Verfahren müssen offen dokumentiert, unabhängig prüfbar und möglichst standardisiert sein. Das System soll standardisierte Schwellen wie „14 Jahre oder älter“, „16 Jahre oder älter“ oder „18 Jahre oder älter“ unterstützen. Die Video-Sharing-Plattform darf keine feinere Altersinformation verlangen (Interoperabilität durch offene Standards und standardisierte Altersprädikate).3 4 5 7 6
Zu weiteren Aspekten der Anordnung in Abs. 3a:
Anbieter der Altersverifikationslösung müssen durch technische Dokumentation, Datenschutz-Folgenabschätzungen, kryptographische Analysen und unabhängige Audits nachweisen können, dass die Anforderungen an Nichtbeobachtbarkeit, Nichtverfolgbarkeit und Kollusionsresistenz erfüllt werden (Dokumentation der Einhaltung der Anforderungen).3 9 [10]
Schlüssel, Credentials und kryptographische Geheimnisse müssen in der Präsentationskomponente sicher verarbeitet und gespeichert werden. Die Präsentationskomponente muss gegen Credential-Diebstahl, Kopieren, Malware-Missbrauch, unautorisierte Exporte und automatisierte Massenverwendung geschützt sein. Altersnachweise müssen gegen Wiederverwendung geschützt sein, insbesondere durch Nonce, Challenge-Response, Ablaufzeit und Transaktionsbindung (Sicherheit der Präsentationskomponente).5 9 10
Algorithmen, Parameter und Vertrauensanker müssen austauschbar sein, ohne neue Wiedererkennungsrisiken oder unnötige Re-Identifikation zu erzeugen (kryptographische Agilität).5 6 9 10
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die bereits geltenden und anwendbaren Vorschriften der Barrierefreiheit einzuhalten sind. Die Präsentationskomponente muss daher verständlich, barrierearm und robust gegenüber unterschiedlichen Geräten, Browsern und Betriebssystemen nutzbar sein.3 [11]
Weiters darf die Altersprüfung nicht zwingend mit einem Nutzerkonto, einer Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Zahlungskennung oder sonstigen Identität bei der Video-Sharing-Plattform verbunden werden (keine erzwungene Account-Bindung).3 7 8
Dementsprechend können diese Anforderungen nach gegenwärtigem Stand der Technik insbesondere durch Verfahren auf Basis des von der Europäischen Kommission veröffentlichten Software-EU-Blueprints oder des EU Digital Identity Wallet Architecture and Reference Frameworks mit Zero-Knowledge-Proofs oder vergleichbaren datenschutzfreundlichen Nachweisverfahren erfüllt werden.
Andere Verfahren sollen zulässig bleiben, sofern sie dieselben Eigenschaften nachweislich erfüllen. Dazu können etwa lokale Altersverifikationsschnittstellen von Betriebssystemen, App-Stores oder Browsern zählen, beispielsweise Apple- oder Google-basierte Age-Assurance-APIs, sofern sie den Anforderungen entsprechen und der Video-Sharing-Plattform ausschließlich das erforderliche Altersattribut ohne stabile Identifier, ohne Rückkanal zum Anbieter der Altersverifikationsmethode und ohne beobachtbare Nutzung übermitteln.
Zu Abs. 3b:
Es soll für die verlässliche Feststellung des Alters ein Maßstab angewandt werden, der auf die unionsrechtlich harmonisierten Anforderungen (Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73–117) und bewährten Methoden der Überprüfung der Identität gemäß dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG), BGBl. I Nr. 118/2016 sowie auf dieser Grundlage erlassenen Online-Identifikationsverordnung (Online-IDV) zurückgreift, wobei eben lediglich das Alter der natürlichen Person erheblich ist. Alternativ sollen gleichwertige Methoden einer verlässlichen Altersfeststellungen möglich sein. Für die geforderte datensparsamste Altersverifikationsmethode sind jedenfalls auch die sonstigen (technischen) Anforderungen des Abs. 3a zu beachten.
Zu Z 7 (§ 54f Abs. 1 Z 3 und 4):
Die bereits bestehende Möglichkeit der Nutzerinnen und Nutzer, Beschwerdefälle bei der Schlichtungsstelle einzubringen, wird um eine weitere Beschwerdemöglichkeit für den Fall ergänzt, dass Video-Sharing-Plattformen mit den als entwicklungsbeeinträchtigend bzw. jugendgefährdend erkannten spezifischen Funktionen weiterhin ohne wirksame Zugangsbeschränkung für Minderjährige unter 14 Jahren angeboten werden, oder die Vorgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Altersverifikation nicht eingehalten werden. Die datenschutzrechtlichen Vorgaben des Abs. 3b sind davon nicht erfasst, da sie in der Zuständigkeit der Datenschutzbehörde liegen.
Zu Z 8 (§ 54g Abs. 1 Z 4):
Minderjährigen unter 14 Jahren Zugang zu einer Video-Sharing-Plattform mit den vorstehend bereits mehrfach beschriebenen Funktionen zu gewähren, soll eine schwerwiegende Rechtsverletzung darstellen, die ein amtswegiges Tätigwerden der KommAustria zur Einleitung eines Verfahrens zur Überprüfung der Angemessenheit der vom Plattform-Anbieter getroffenen Maßnahmen begründen kann. Die mangelnde Wirksamkeit des Altersverifikationssystems stellte bereits bisher eine schwerwiegende Rechtsverletzung dar, wobei Plattform-Anbieter nunmehr die detaillierten Anforderungen des neuen § 54e Abs. 3a zu beachten haben.
Zu Z 9 (§ 54h Abs. 1 Z 3a und 3b):
Die bestehenden Verwaltungsstrafbestimmungen für Plattform-Anbieter sollen wie folgt ergänzt werden: Einerseits soll das Fehlen einer wirksamen Zugangskontrolle zu einer Video-Sharing-Plattform, die die oben bei § 54e Abs. 3 Z 5 dargestellten spezifischen Funktionen aufweist, einen neuen Straftatbestand darstellen. Wirksam ist eine Zugangskontrolle dann, wenn sie im Einklang mit § 54g Abs. 3 geeignet und verhältnismäßig ist, um Minderjährige unter 14 Jahren von der Nutzung der Video-Sharing-Plattform auszuschließen. Andererseits stellt auch das Fehlen eines den Vorgaben des § 54e Abs. 3a entsprechenden Altersverifikationssystems einen neuen Straftatbestand dar.
Zu Z 10 (§ 54h Abs. 2a):
Ist ein Anbieter einer Video-Sharing-Plattform als Anbieter einer sehr große Online-Plattform im Sinne des DSA benannt, ist davon auszugehen, dass er über ausreichend finanzielle und personelle Ressourcen verfügt und es ihm daher möglich und zumutbar ist, neue rechtliche Vorgaben – auch auf nationaler Ebene – rasch umzusetzen. Verwaltungsübertretungen durch Anbieter sehr großer Online-Plattformen können besonders schwerwiegend sein und – in Anlehnung an Art. 52 Abs. 3 DSA bzw. § 6 Abs. 1 Z 2 KDD-G – Geldstrafen in Höhe von bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes rechtfertigen.
Zu Z 11 (§§ 54i und 54j):
Bei Video-Sharing-Plattformen handelt es sich um Dienste der Informationsgesellschaft, für die die Bestimmung der Rechtshoheit nach dem Herkunftslandprinzip des Art. 3 Abs. 2 E-Commerce-RL erfolgt. Demnach dürfen Mitgliedstaaten den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat dem Grundsatz nach nicht einschränken, d.h. ihre nationalen Vorschriften Plattform-Anbietern aus anderen Mitgliedstaaten nicht entgegenhalten. Die Anbieter der in Österreich am meisten genutzten Video-Sharing-Plattformen sind jedoch nicht in Österreich niedergelassen, sondern in anderen Mitgliedstaaten, vorwiegend in Irland. Art. 3 Abs. 4 E-Commerce-RL gestattet es aber, unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen gegenüber in anderen Mitgliedstaaten ansässige Plattform-Anbietern zu ergreifen. Eine zentrale unionsrechtliche Prämisse ist dabei wie bereits angesprochen, dass die betreffenden Plattform-Anbieter nicht in den Anwendungsbereich generell-abstrakter Gesetze einbezogen, sondern ihnen gegenüber nur individuell-konkrete Maßnahmen ergriffen werden dürfen (Urteil des EuGH vom 9. November 2023 in der Rs. C‑376/22, Google Ireland, ECLI:EU:C:2023:835). Zudem muss die Behörde bei einem Tätigwerden gegenüber einem Anbieter, der der Rechtshoheit eines anderen Mitgliedstaates unterliegt, den in der E-Commerce-RL verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten.
§ 54i AMD-G trägt diesen Vorgaben vollumfänglich Rechnung, weil die Regulierungsbehörde nur dann zu einem Tätigwerden ermächtigt wird, wenn ein Anbieter einer (auch) auf den österreichischen Markt ausgerichteten Plattform den Jugendschutz im Inland durch die Zugänglichmachung einer jugendgefährdenden Video-Sharing-Plattform an Minderjährige unter 14 Jahren schwerwiegend beeinträchtigt. Der Entwurf greift auch hier für das betreffende Verfahren auf die unionsrechtlich bereits existierenden Instrumente zurück und sieht daher eine Einbettung in die jüngst durch die Verordnung (EU) 2024/1083 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz – EMFG), ABl. Nr. L vom 17. April 2024, verstärkten Möglichkeiten der Kooperation mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten vor. Die Regulierungsbehörde muss jedoch nicht abwarten, bis das Verfahren nach Art. 15 EMFG ggf. mit einer Stellungnahme des Gremiums beendet wird, sondern kann bereits nach Ablauf der in § 54i Abs. 4 genannten Frist von 30 Kalendertagen nach § 54i Abs. 3 tätig werden. Die Berechtigung dazu gründet sich ebenfalls auf die Regelung in Art. 3 Abs. 4 ECRl.
§ 54j Abs. 1 sieht vor, dass die Zustellung behördlicher Dokumente primär an die Kontaktstelle für die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Art. 11 Abs. 1 DSA zu erfolgen hat. Diese Bestimmung legt fest, dass die Anbieter eine zentrale Kontaktstelle benennen, damit sie auf elektronischem Wege unmittelbar u.a. mit den Behörden der Mitgliedstaaten kommunizieren können. Nur für den Fall, dass der Plattform-Anbieter die Entgegennahme auf diesem Weg verweigert und andere Wege der Zustellung undurchführbar sind, hat die Regulierungsbehörde die Dokumente gemäß Abs. 2 und 3 zu hinterlegen.
In § 54j Abs. 4 wird vorgeschlagen, dass zur Durchsetzbarkeit der bescheidmäßig nach § 54i Abs. 3 Z 2 verhängten Geldstrafe bei Plattform-Anbietern, die den betreffenden Strafbescheid nicht an der Kontaktstelle nach Art. 11 Abs. 1 DSA entgegennehmen und bei denen für die Zustellung des Strafbescheides kein inländischer Anknüpfungspunkt (weder Niederlassung noch Zweigniederlassung bzw. sonstige Betriebsstätte) vorhanden ist, für die Aufsichtsbehörde die Option besteht (arg „können Bescheide … auch in einer Weise vollstreckt werden“), dass gegenüber den Schuldnern des Plattform-Anbieters von der Behörde mittels Bescheid ein Zahlungsverbot an den Plattform-Anbieter ausgesprochen wird. Der dritte Satz legt fest, dass nicht sämtliche Schuldner des Plattform-Anbieters von einem solchen Zahlungsverbot betroffen sind, sondern als Schuldner nur jene Unternehmen in Betracht kommen, die professionell kommerzielle Kommunikation auf der Plattform vermitteln, vermarkten oder verkaufen (insbesondere im Online-Bereich tätige Marketing-Agenturen). Für diese, in Anlehnung an die Drittschuldnerexekution (§ 294 EO) vorgeschlagene Konstruktion besteht die Rechtfertigung darin, dass insbesondere bei großen multinational agierenden Plattformen mit ausländischer Niederlassung die Durchsetzbarkeit effektiviert werden muss. Hat ein Schuldner nach Inkrafttreten des Zahlungsverbots an den Plattform-Anbieter oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen eine Zahlung geleistet, besteht für diesen weiterhin die Verpflichtung zur Zahlung an die Behörde; zugleich kann er für die entgegen dem Zahlungsverbot geleistete Zahlung gegenüber dem Plattform-Anbieter bzw. vom mit diesem verbundenen Unternehmen Rückforderungsansprüche stellen. Selbstverständlich bleibt es dem Drittschuldner unbenommen, das ihm gegenüber ausgesprochene Zahlungsverbot im Rechtsweg zu bekämpfen. Vor Ausspruch des Zahlungsverbots hat der Schuldner selbstverständlich schuldbefreiend an den Plattform-Anbieter (bzw. an ein mit diesem verbundenen Unternehmen) zu leisten.
Die Verbundregelung nach Abs. 5 ist Art. 28a AVMD-RL nachgebildet. Die Begriffsbestimmung findet sich (zurückgehend auf Unionsrecht) u.a. auch in § 189a UGB, dRGBl. S 219/1897 idF. BGBl. I Nr. 26/2026.
Zu Z 12 (§ 67 Abs. 12):
Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft sieht vor, dass – wenn die Mitgliedstaaten eine technische Vorschrift erlassen – sie in dieser selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug nehmen. Gemäß § 6 Notifikationsgesetz 1999 – NotifG 1999 ist in den Text einer technischen Vorschrift ein Hinweis auf die Einhaltung des Notifikationsverfahrens der Richtlinie aufzunehmen.
Zu Z 13 (§ 67a):
Da die rechtlichen und technischen Voraussetzungen der mit diesem Entwurf vorgeschlagenen gesetzlichen Änderungen einem stetigen Wandel unterliegen, soll die Evaluierungsbestimmung sicherstellen, dass ein etwaiger gesetzlicher Anpassungsbedarf – insbesondere auf Grund von Entwicklungen auf unionsrechtlicher Ebene – frühzeitig erkannt wird und umgehend die notwendigen Schritte zur Angleichung an die tatsächlichen faktischen und rechtlichen Verhältnisse eingeleitet werden.
Zu Z 14 (§ 69 Abs. 18):
Zu Art. 2 (Änderung des KommAustria-Gesetzes)
Zu Z 1 (§ 13 Abs. 4 Z 1):
Die Bestimmung sieht vor, dass Verfahren wie bisher von einem Einzelmitglied zu führen sind.
Zu Z 2 (§ 35 Abs. 1i):
Die Regelung trifft Vorsorge für die Finanzierung der zu den bisherigen Aufgaben hinzutretenden Tätigkeiten der KommAustria und der RTR-GmbH.
Zu Z 3 (§ 39 Abs. 1 Z 3):
Rechtsmitteln gegen Entscheidungen der KommAustria nach §§ 54g Abs. 2 Z 1 und 54i Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 soll grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommen. Der Auftrag geeigneter Maßnahmen zur Herstellung des rechtmäßigen bzw. eines dem § 54e Abs. 3 und 3a entsprechenden Zustands geht mit einer akuten Beeinträchtigung einher, sodass die aufschiebende Wirkung wichtige Ziele des Gesetzes, wie insbesondere die Hintanhaltung einer Beeinträchtigung der geistigen, körperlichen und sittlichen Entwicklung von Minderjährigen, gefährden könnte. Sofern es um die Verhängung von Geldstrafen gemäß § 54g Abs. 2 Z 2 bzw. § 54i Abs. 3 Z 2 geht, bleibt es bei der aufschiebenden Wirkung nach § 13 VwGVG.
Zu Z 4 (§ 44 Abs. 41):
Es handelt sich um die Inkrafttretensbestimmung.
[1] Ein Überblick über alle für die EU relevanten Video-Sharing-Plattformen findet sich unter https://mavise.obs.coe.int/advanced-search?service_type=4.
[2] Annex zur Mitteilung der EK vom 14.7.2025, C(2025) 4764 final.
[3] European Data Protection Board (EDPB), Statement 1/2025 on Age Assurance; abrufbar unter https://www.edpb.europa.eu/system/files/2025-04/edpb_statement_20250211ageassurance_v1-2_en.pdf.
[4] Europäische Kommission, The EU approach to age verification / Age Verification Blueprint.
[5] Durchführungsverordnung (EU) 2024/2979 der Kommission vom 28. November 2024 zur Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Integrität und die Kernfunktionen europäischer Brieftaschen für die digitale Identität, ABl. L 2973/2024.
[6] EU Digital Identity Wallet Architecture and Reference Framework (ARF), abrufbar unter https://github.com/eu-digital-identity-wallet/eudi-doc-architecture-and-reference-framework.
[7] Verordnung (EU) 2024/1183 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und zur Schaffung des europäischen Rahmens für die digitale Identität Abl. L, 2024/1183.
[8] Art. 5 DSGVO.
[9] ENISA, Data Protection Engineering, 2022; abrufbar unter https://www.enisa.europa.eu/publications/data-protection-engineering.
[10] Durchführungsverordnung (EU) 2024/2981 der Kommission vom 28. November 2024 zur Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Zertifizierung der europäischen Brieftaschen für die digitale Identität, ABl. L 2981/2024.
[11] Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen 8, ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70–115.