Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes

1. Abschnitt

1. Abschnitt

Allgemeines

Allgemeines

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes ist:

§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes ist:

           1.

           1. Altersprädikat: die Information über das Erreichen eines bestimmten Alters oder über das Über- oder Unterschreiten einer bestimmten Altersgrenze;

API (Application Programme Interface – Schnittstelle für Anwendungsprogramme): die Software-Schnittstelle zwischen Anwendungen, die von Sendeanstalten oder Diensteanbietern zur Verfügung gestellt wird und den Anschlüssen in den erweiterten digitalen Fernsehgeräten für digitale Rundfunkdienste;

        1a. API (Application Programme Interface – Schnittstelle für Anwendungsprogramme): die Software-Schnittstelle zwischen Anwendungen, die von Sendeanstalten oder Diensteanbietern zur Verfügung gestellt wird und den Anschlüssen in den erweiterten digitalen Fernsehgeräten für digitale Rundfunkdienste;

           2. bis 26b. ...

           2. bis 26b. ...

 

      26c. Präsentationskomponente: eine Funktion einer Altersverifikationsmethode, die dem Nachweis von Altersinformationen gegenüber einer Video-Sharing-Plattform dient;

        27. bis 28b. ...

        27. bis 28b. ...

 

      28c. Registrierungskomponente: eine Funktion einer Altersverifikationsmethode, die der Erfassung des Alters einer Nutzerin oder eines Nutzers dient;

        29. bis 44. ...

        29. bis 44. ...

9b. Abschnitt

9b. Abschnitt

Video-Sharing-Plattform-Anbieter

Video-Sharing-Plattform-Anbieter

Niederlassung, Verzeichnis

Niederlassung, Verzeichnis

§ 54c. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Video-Sharing-Plattformen von im Inland im Sinne von § 3 Z 3 ECG niedergelassenen Plattform-Anbietern.

§ 54c. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Video-Sharing-Plattformen von im Inland im Sinne von § 3 Z 3 ECG niedergelassenen Plattform-Anbietern.

 

(1a) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nach Maßgabe der §§ 54i und 54j für individuell-konkrete Maßnahmen hinsichtlich Video-Sharing-Plattformen, die auf Nutzerinnen und Nutzer im Inland ausgerichtet sind und von einem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Plattform-Anbieter angeboten werden.

 

(1b) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten ferner für Video-Sharing-Plattformen, die auf Nutzerinnen und Nutzer im Inland ausgerichtet sind und von einem außerhalb der Europäischen Union niedergelassenen Plattform-Anbieter angeboten werden.

(2) bis (5) ...

(2) bis (5) ...

Geeignete Maßnahmen

Geeignete Maßnahmen

§ 54e. (1) und (2) ...

§ 54e. (1) und (2) ...

(3) Der Plattform-Anbieter hat darüber hinaus dafür zu sorgen, dass

(3) Der Plattform-Anbieter hat darüber hinaus dafür zu sorgen, dass

           1. insbesondere durch leicht verständliche schrittweise Erklärungen oder Warnhinweise für die Nutzer beim Hochladen von Inhalten die Allgemeinheit unabhängig vom in Abs. 1 dargestellten Meldeverfahren ein umfassender Schutz vor Inhalten gemäß § 54d Abs. 1 gewährleistet wird;

           1. insbesondere durch leicht verständliche schrittweise Erklärungen oder Warnhinweise für die Nutzer beim Hochladen von Inhalten die Allgemeinheit unabhängig vom in Abs. 1 dargestellten Meldeverfahren ein umfassender Schutz vor Inhalten gemäß § 54d Abs. 1 gewährleistet wird;

           2. in § 54d Abs. 2 beschriebene audiovisuelle Inhalte, etwa im Wege von Systemen elterlicher Kontrolle, ausschließlich so bereitgestellt werden, dass diese üblicherweise nicht von Minderjährigen verfolgt werden können und solche Inhalte mittels einer leicht handhabbaren und leicht verständlichen Funktion von den Nutzern bewertet werden können, wobei jedenfalls Inhalte mit grundloser Gewalt und Inhalte, die sich überwiegend auf die unreflektierte Darstellung sexueller Handlungen (§ 39 Abs. 3) beschränken, einer wirksamen Zugangskontrolle im Wege einer Altersverifikation unterliegen müssen;

           2. in § 54d Abs. 2 beschriebene audiovisuelle Inhalte, etwa im Wege von Systemen elterlicher Kontrolle, ausschließlich so bereitgestellt werden, dass diese üblicherweise nicht von Minderjährigen verfolgt werden können und solche Inhalte mittels einer leicht handhabbaren und leicht verständlichen Funktion von den Nutzern bewertet werden können, wobei jedenfalls Inhalte mit grundloser Gewalt und Inhalte, die sich überwiegend auf die unreflektierte Darstellung sexueller Handlungen (§ 39 Abs. 3) beschränken, einer wirksamen Zugangskontrolle im Wege einer Altersverifikation unterliegen müssen;

           3. er zur Sensibilisierung der Nutzer auf seiner Website ständig leicht und unmittelbar auffindbar entweder eigene Angebote zur Erhöhung der Medienkompetenz bereitstellt oder zumindest durch eine auf der Einstiegsseite der Website deutlich sichtbare Kennzeichnung und Gestaltung auf das von der RTR‑GmbH (§ 20a KOG) bereitgestellte Informationsangebot und ergänzend auf entsprechende Angebote Dritter hinweist;

           3. er zur Sensibilisierung der Nutzer auf seiner Website ständig leicht und unmittelbar auffindbar entweder eigene Angebote zur Erhöhung der Medienkompetenz bereitstellt oder zumindest durch eine auf der Einstiegsseite der Website deutlich sichtbare Kennzeichnung und Gestaltung auf das von der RTR‑GmbH (§ 20a KOG) bereitgestellte Informationsangebot und ergänzend auf entsprechende Angebote Dritter hinweist;

           4. ein transparentes und leicht zu handhabendes Verfahren bereitstellt, mit dem Nutzer sich über die unzulängliche Umsetzung der Verpflichtungen nach Abs. 1 oder Abs. 3 Z 2 beim Plattform-Anbieter beschweren können.

           4. ein transparentes und leicht zu handhabendes Verfahren bereitstellt, mit dem Nutzer sich über die unzulängliche Umsetzung der Verpflichtungen nach Abs. 1 oder Abs. 3 Z 2 beim Plattform-Anbieter beschweren können;

 

           5. der Zugang zur Video-Sharing-Plattform für Minderjährige unter 14 Jahren durch eine wirksame Kontrolle im Wege einer Altersverifikation gesperrt ist, wenn aufgrund spezifischer Funktionen der Schutz dieser Minderjährigen vor sie in ihrer körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung beeinträchtigenden Inhalten oder Verhaltensweisen nicht gewährleistet ist. Dieser Schutz ist jedenfalls dann nicht gewährleistet, wenn der Plattform-Anbieter eine der folgenden Funktionen einsetzt:

 

               a) ein allgemeines oder spezifisch auf die angeführte Altersgruppe ausgerichtetes Empfehlungssystem, das – den Fall der Anzeige und Priorisierung von Suchergebnissen aufgrund einer eigenen Suchanfrage ausgenommen – dazu führt, dass mehr als ein Drittel der vorgeschlagenen oder angezeigten Inhalte nicht von den selbst ausgewählten Kontakten der Nutzerin oder des Nutzers stammen;

 

               b) auf der Startseite oder in einer Beiträge-Übersicht werden Inhalte automatisch abgespielt, endlos wiederholt, fortlaufend durch neue Inhalte ersetzt oder bei Erreichen des Seitenendes bzw. des Endes der Beiträge-Übersicht kontinuierlich neu geladen, bis die Nutzerin oder der Nutzer dies aktiv beendet;

 

                c) der Nutzerin bzw. dem Nutzer werden Vorteile oder sonstige Anreize geboten, um die Anzahl der Interaktionen der Nutzerin bzw. des Nutzers mit der Video-Sharing-Plattform oder mit Inhalten anderer Nutzerinnen und Nutzer zu erhöhen;

 

               d) der Nutzerin bzw. dem Nutzer werden Benachrichtigungen auf dem Endgerät angezeigt, die zur verstärkten oder erneuten Nutzung der Video-Sharing-Plattform anregen, ausgenommen Benachrichtigungen über individuelle Kommunikation mit selbst ausgewählten Kontakten, ausdrücklich abonnierte Inhalte oder die Sicherheit des Nutzerkontos;

 

                e) die Video-Sharing-Plattform ermöglicht es, Inhalte im Wege der direkten Übermittlung auch mit Nutzerinnen und Nutzern zu teilen, zu denen kein gegenseitiges Kontaktverhältnis besteht.

 

(3a) Bei der Erfüllung seiner Verpflichtung zur wirksamen Zugangskontrolle gemäß Abs. 3 Z 2 und 5 hat der Plattform-Anbieter eine Altersverifikationsmethode einzusetzen, die nach dem Stand der Technik zu den datensparsamsten verfügbaren Methoden zählt. Die Altersverifikationsmethode hat sich aus einer Registrierungskomponente und einer Präsentationskomponente zusammenzusetzen. Die Registrierungskomponente hat eine Information über das Alter anhand einer Methode gemäß Abs. 3b entgegenzunehmen, entsprechend den folgenden Anforderungen in die notwendigen Altersprädikate umzuwandeln und diese der Präsentationskomponente zur Verfügung zu stellen. Für den Nachweis des Alters gegenüber einer Video-Sharing-Plattform ist die Präsentationskomponente einzusetzen. Die Altersverifikationsmethode und ihre Registrierungs- und Präsentationskomponente haben insbesondere folgende Anforderungen zu erfüllen, deren Einhaltung vom Anbieter der Altersverifikationsmethode zu dokumentieren ist:

 

                1. Trennung zwischen Plattform-Anbieter und Anbieter einer Altersverifikationsmethode;

 

                2. Nichtbeobachtbarkeit und Nichtverfolgbarkeit der Präsentation der Altersnachweise;

 

                3. Kollusionsresistenz gegenüber der Video-Sharing-Plattform;

 

                4. Nutzertransparenz und nutzerkontrollierte Freigabe;

 

                5. Datenminimierung und selektive Offenlegung;

 

                6. Ausschluss einer zentralen Nutzungsprotokollierung;

 

                7. Interoperabilität durch offene Standards und standardisierte Altersprädikate.

 

Erfolgt der Zugang zur Video-Sharing-Plattform über ein individuelles Nutzerkonto, so ist die Altersverifikation hinsichtlich der Inhaberin bzw. des Inhabers des Nutzerkontos nur einmal durchzuführen, es sei denn, der Plattform-Anbieter verfügt über konkrete Anhaltspunkte, dass das Nutzerkonto die Inhaberin bzw. den Inhaber gewechselt hat oder von mehreren Personen genutzt wird.

 

(3b) Altersverifikationsmethoden im Sinne des Abs. 3a haben das Alter der Nutzerinnen und Nutzer verlässlich festzustellen, indem ein Sorgfaltsmaßstab angewandt wird, der in Bezug auf die Identitätsfeststellung natürlicher Personen insbesondere den Anforderungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG), BGBl. I Nr. 118/2016, sowie der Online-Identifikationsverordnung (Online-IDV), BGBl. II Nr. 5/2017, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 470/2022, entspricht oder diesen Methoden gleichwertig ist.

(4) und (5) ...

(4) und (5) ...

Schlichtung

Schlichtung

§ 54f. (1) Ein Nutzer kann einen Beschwerdefall über

§ 54f. (1) Ein Nutzer kann einen Beschwerdefall über

           1. die mangelnde Funktionsfähigkeit

           1. die mangelnde Funktionsfähigkeit

               a) des eingerichteten Melde- und Bewertungssystems nach § 54e Abs. 1 Z 1 bis 3,

               a) des eingerichteten Melde- und Bewertungssystems nach § 54e Abs. 1 Z 1 bis 3,

               b) des eingesetzten Systems elterlicher Kontrolle oder der Altersverifikation nach § 54e Abs. 3 Z 2,

               b) des eingesetzten Systems elterlicher Kontrolle oder der Altersverifikation nach § 54e Abs. 3 Z 2,

                c) der Werkzeuge zur Kennzeichnung audiovisueller kommerzieller Kommunikation nach § 54e Abs. 4 Z 3 und

                c) der Werkzeuge zur Kennzeichnung audiovisueller kommerzieller Kommunikation nach § 54e Abs. 4 Z 3 und

               d) des Beschwerdesystems nach § 54e Abs. 3 Z 4 und

               d) des Beschwerdesystems nach § 54e Abs. 3 Z 4,

           2. die mangelnde Übereinstimmung der gemäß § 54e Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit Abs. 4 Z 2 erstellten AGB mit den Anforderungen nach diesem Abschnitt

           2. die mangelnde Übereinstimmung der gemäß § 54e Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit Abs. 4 Z 2 erstellten AGB mit den Anforderungen nach diesem Abschnitt,

 

           3. die § 54e Abs. 3 Z 5 widersprechende Möglichkeit für Nutzerinnen und Nutzer unter 14 Jahren, Zugang zu einer Video-Sharing-Plattform mit spezifischen Funktionen zu erhalten, und

 

           4. die mangelnde Übereinstimmung der eingesetzten Altersverifikationssysteme mit den Vorgaben des § 54e Abs. 3a

der Schlichtungsstelle zur Beurteilung vorlegen.

der Schlichtungsstelle zur Beurteilung vorlegen.

In den in Z 1 und Z 2 genannten Fällen ist für die Anrufung der Schlichtungsstelle Voraussetzung, dass sich der Nutzer zuvor (§ 54e Abs. 3 Z 4) an den Plattform-Anbieter gewandt hat und die Streitteile keine Beilegung der Streitigkeit erreichen konnten. Die Schlichtungsstelle hat eine einvernehmliche Lösung durch Erarbeitung eines Lösungsvorschlags herbeizuführen oder dem Nutzer ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen.

In den in Z 1 und Z 2 genannten Fällen ist für die Anrufung der Schlichtungsstelle Voraussetzung, dass sich der Nutzer zuvor (§ 54e Abs. 3 Z 4) an den Plattform-Anbieter gewandt hat und die Streitteile keine Beilegung der Streitigkeit erreichen konnten. Die Schlichtungsstelle hat eine einvernehmliche Lösung durch Erarbeitung eines Lösungsvorschlags herbeizuführen oder dem Nutzer ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen.

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

Überprüfung ergriffener Maßnahmen

Überprüfung ergriffener Maßnahmen

§ 54g. (1) Die Regulierungsbehörde hat bei

§ 54g. (1) Die Regulierungsbehörde hat bei

           1. wiederholten Beschwerden (§ 54f) über die von einem Plattform-Anbieter ergriffenen Maßnahmen oder

           1. wiederholten Beschwerden (§ 54f) über die von einem Plattform-Anbieter ergriffenen Maßnahmen oder

           2. Fehlen

           2. Fehlen

               a) eines Melde- und Bewertungssystems (§ 54e Abs. 1 Z 1) oder eines Beschwerdesystems (§ 54e Abs. 3 Z 4),

               a) eines Melde- und Bewertungssystems (§ 54e Abs. 1 Z 1) oder eines Beschwerdesystems (§ 54e Abs. 3 Z 4),

               b) von AGB (§ 54e Abs. 2 Z 1),

               b) von AGB (§ 54e Abs. 2 Z 1),

                c) von Informationsangeboten zur Medienkompetenz (§ 54e Abs. 3 Z 3) oder

                c) von Informationsangeboten zur Medienkompetenz (§ 54e Abs. 3 Z 3) oder

           3. mangelnder Übereinstimmung mit den Anforderungen an audiovisuelle kommerzielle Kommunikation und der Kennzeichnung solcher Kommunikation (§ 54e Abs. 4 Z 1 bis 4) oder

           3. mangelnder Übereinstimmung mit den Anforderungen an audiovisuelle kommerzielle Kommunikation und der Kennzeichnung solcher Kommunikation (§ 54e Abs. 4 Z 1 bis 4) oder

           4. von ihr vermuteten schwerwiegenden Rechtsverletzungen wie insbesondere

           4. von ihr vermuteten schwerwiegenden Rechtsverletzungen wie insbesondere

               a) der Verfügbarkeit verbotener Inhalte (§ 54d Abs. 1 in Verbindung mit § 54e Abs. 1 Z 2) auf der Video-Sharing-Plattform oder des Fehlens einer dem Schutz vor solchen Inhalten dienenden Funktion (§ 54e Abs. 3 Z 1) oder

               a) der Verfügbarkeit verbotener Inhalte (§ 54d Abs. 1 in Verbindung mit § 54e Abs. 1 Z 2) auf der Video-Sharing-Plattform oder des Fehlens einer dem Schutz vor solchen Inhalten dienenden Funktion (§ 54e Abs. 3 Z 1) oder

               b) mangelnder Wirksamkeit der Zugangskontrolle durch Altersverifikation (§ 54e Abs. 3 Z 2)

               b) mangelnder Wirksamkeit oder unzureichender Ausgestaltung der Zugangskontrolle durch Altersverifikation (§ 54e Abs. 3 Z 2 und 5 in Verbindung mit. Abs. 3a) oder

 

                c) der § 54e Abs. 3 Z 5 widersprechenden Gewährung des Zugangs zur Video-Sharing-Plattform mit spezifischen Funktionen für Nutzerinnen und Nutzer unter 14 Jahren

von Amts wegen ein Verfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der vom Plattform-Anbieter getroffenen Maßnahmen zur Erfüllung der in § 54e normierten Anforderungen einzuleiten.

von Amts wegen ein Verfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der vom Plattform-Anbieter getroffenen Maßnahmen zur Erfüllung der in § 54e normierten Anforderungen einzuleiten.

(2) Gelangt die Regulierungsbehörde aufgrund der Häufigkeit und Art der Beschwerden zur Ansicht, dass die vom Plattform-Anbieter ergriffenen Maßnahmen mangelhaft sind, oder stellt sie fest, dass ein Verstoß im Sinne von Abs. 1 Z 2 oder 3 vorliegt, oder kommt sie zur Auffassung, dass eine schwerwiegende Rechtsverletzung vorliegt, so hat die Regulierungsbehörde

(2) Gelangt die Regulierungsbehörde aufgrund der Häufigkeit und Art der Beschwerden zur Ansicht, dass die vom Plattform-Anbieter ergriffenen Maßnahmen mangelhaft sind, oder stellt sie fest, dass ein Verstoß im Sinne von Abs. 1 Z 2 oder 3 vorliegt, oder kommt sie zur Auffassung, dass eine schwerwiegende Rechtsverletzung vorliegt, so hat die Regulierungsbehörde

           1. außer in den Fällen der Z 2 dem Plattform-Anbieter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Plattform-Anbieter hat diesem Bescheid binnen der von der Regulierungsbehörde festgesetzten, längstens vierwöchigen Frist zu entsprechen und darüber der Regulierungsbehörde zu berichten;

           1. außer in den Fällen der Z 2 dem Plattform-Anbieter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Plattform-Anbieter hat diesem Bescheid binnen der von der Regulierungsbehörde festgesetzten, längstens vierwöchigen Frist zu entsprechen und darüber der Regulierungsbehörde zu berichten;

           2. in den Fällen, in denen gegen einen Plattform-Anbieter bereits mehr als einmal ein Bescheid gemäß Z 1 ergangen ist, oder wenn der Plattform-Anbieter einem Bescheid gemäß Z 1 nicht entspricht, in einem Verfahren nach § 54h eine Geldstrafe zu verhängen.

           2. in den Fällen, in denen gegen einen Plattform-Anbieter bereits mehr als einmal ein Bescheid gemäß Z 1 ergangen ist, oder wenn der Plattform-Anbieter einem Bescheid gemäß Z 1 nicht entspricht, in einem Verfahren nach § 54h eine Geldstrafe zu verhängen.

(3) Bei ihrer Beurteilung der Angemessenheit und beim Auftrag zu geeigneten Vorkehrungen hat die Behörde zu berücksichtigen, dass die dem Plattform-Anbieter nach diesem Abschnitt abverlangten Maßnahmen nicht in einer allgemeinen Vorabkontrolle der Inhalte resultieren dürfen. Die Maßnahmen wie auch die aufgetragenen Vorkehrungen müssen für die Erreichung der beabsichtigten Ziele – wie insbesondere der Effizienzsteigerung der Schutzmechanismen für die Nutzer, der Einhaltung von Mindeststandards der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation, des Schutzes der Allgemeinheit vor verbotenen und schädlichen Inhalten und der Wahrung der Interessen der von solchen Inhalten individuell betroffenen Personen – unter Berücksichtigung der rechtlichen Interessen der Plattform-Anbieter geeignet und verhältnismäßig sein.

(3) Bei ihrer Beurteilung der Angemessenheit und beim Auftrag zu geeigneten Vorkehrungen hat die Behörde zu berücksichtigen, dass die dem Plattform-Anbieter nach diesem Abschnitt abverlangten Maßnahmen nicht in einer allgemeinen Vorabkontrolle der Inhalte resultieren dürfen. Die Maßnahmen wie auch die aufgetragenen Vorkehrungen müssen für die Erreichung der beabsichtigten Ziele – wie insbesondere der Effizienzsteigerung der Schutzmechanismen für die Nutzer, der Einhaltung von Mindeststandards der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation, des Schutzes der Allgemeinheit vor verbotenen und schädlichen Inhalten und der Wahrung der Interessen der von solchen Inhalten individuell betroffenen Personen – unter Berücksichtigung der rechtlichen Interessen der Plattform-Anbieter geeignet und verhältnismäßig sein.

Geldstrafen

Geldstrafen

§ 54h. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Regulierungsbehörde mit Geldstrafe in der Höhe von bis zu 150 000 Euro zu bestrafen, wer

§ 54h. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Regulierungsbehörde mit Geldstrafe in der Höhe von bis zu 150 000 Euro zu bestrafen, wer

           1. entgegen § 54e Abs. 1 Z 1 kein oder kein funktionsfähiges Melde- oder Bewertungssystem bereitstellt;

           1. entgegen § 54e Abs. 1 Z 1 kein oder kein funktionsfähiges Melde- oder Bewertungssystem bereitstellt;

           2. entgegen § 54e Abs. 1 Z 2 oder § 54e Abs. 3 Z 1 keine Maßnahmen ergriffen hat, um die Allgemeinheit vor verbotenen Inhalten auf seiner Plattform zu schützen;

           2. entgegen § 54e Abs. 1 Z 2 oder § 54e Abs. 3 Z 1 keine Maßnahmen ergriffen hat, um die Allgemeinheit vor verbotenen Inhalten auf seiner Plattform zu schützen;

           3. entgegen § 54e Abs. 3 Z 2 keine Maßnahmen ergriffen hat, um dafür zu sorgen, dass schädliche Inhalte üblicherweise nicht von Minderjährigen verfolgt werden können oder im Fall von Inhalten nach § 39 Abs. 3 diese nur im Wege einer wirksamen Zugangskontrolle verfügbar sind;

           3. entgegen § 54e Abs. 3 Z 2 keine Maßnahmen ergriffen hat, um dafür zu sorgen, dass schädliche Inhalte üblicherweise nicht von Minderjährigen verfolgt werden können oder im Fall von Inhalten nach § 39 Abs. 3 diese nur im Wege einer wirksamen Zugangskontrolle verfügbar sind;

 

        3a. entgegen § 54e Abs. 3 Z 5 keine wirksame Kontrolle im Wege der Altersverifikation durchführt, um den Zugang zu seiner Video-Sharing-Plattform mit spezifischen Funktionen für Minderjährige unter 14 Jahren zu sperren;

 

        3b. entgegen § 54e Abs. 3a ein Altersverifikationssystem einsetzt, das den dort genannten Voraussetzungen nicht entspricht;

           4. entgegen § 54e Abs. 4 Z 1 bis 4 nicht dafür vorgesorgt hat, dass den die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation betreffenden Anforderungen entsprochen wird.

           4. entgegen § 54e Abs. 4 Z 1 bis 4 nicht dafür vorgesorgt hat, dass den die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation betreffenden Anforderungen entsprochen wird.

(2) Bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe sind insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:

(2) Bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe sind insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:

           1. die Schwere und die Dauer des Verstoßes;

           1. die Schwere und die Dauer des Verstoßes;

           2. die Finanzkraft des Plattform-Anbieters, wie sie sich beispielweise aus seinem Gesamtumsatz ablesen lässt;

           2. die Finanzkraft des Plattform-Anbieters, wie sie sich beispielweise aus seinem Gesamtumsatz ablesen lässt;

           3. die Höhe der erzielten Gewinne;

           3. die Höhe der erzielten Gewinne;

           4. frühere Verstöße des Plattform-Anbieters.

           4. frühere Verstöße des Plattform-Anbieters.

 

(2a) Ist der Plattform-Anbieter als Anbieter einer sehr großen Online-Plattform gemäß Art. 33 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste), ABl. Nr. L 277 vom 27. Oktober 2022 S. 1, benannt, kann die Regulierungsbehörde Geldstrafen in der Höhe von bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes verhängen.

(3) Die nach dieser Bestimmung verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu. Rechtskräftige Bescheide sind Exekutionstitel.

(3) Die nach dieser Bestimmung verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu. Rechtskräftige Bescheide sind Exekutionstitel.

 

Individuelle Maßnahmen gegenüber Plattform-Anbietern aus anderen Mitgliedstaaten

 

§ 54i. (1) Ergibt sich für die Regulierungsbehörde der begründete Verdacht, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassener Plattform-Anbieter den Jugendschutz in Österreich beeinträchtigt, so hat sie ein mit dem allfälligen Auftrag zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen nach Abs. 3 verbundenes Feststellungsverfahren einzuleiten. Eine Beeinträchtigung des Jugendschutzes liegt jedenfalls dann vor, wenn eine auf Nutzerinnen und Nutzer in Österreich ausgerichtete Video-Sharing-Plattform Inhalte im Sinne des § 54e Abs. 3 Z 2 oder Funktionen im Sinne des § 54e Abs. 3 Z 5 aufweist und keiner wirksamen Zugangskontrolle im Wege der Altersverifikation im Sinne des § 54e Abs. 3a unterliegt. Die Regulierungsbehörde hat nach Vorliegen des Ergebnisses ihrer Beurteilung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vorzugehen.

 

(2) Die Regulierungsbehörde hat ihre Absicht, einen Bescheid über geeignete Maßnahmen nach Abs. 1 zu erlassen,

 

           1. dem betroffenen Plattform-Anbieter nach Maßgabe des § 54j verbunden mit der Möglichkeit zur Stellungnahme mitzuteilen und

 

           2. der Europäischen Kommission und der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates mitzuteilen und diese zuständige Stelle im Rahmen des Verfahrens nach Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1083 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz), ABl. Nr. L 2024/1083 vom 17. April 2024, aufzufordern, geeignete Maßnahmen gegenüber dem Plattform-Anbieter zu veranlassen.

 

(3) Geeignete Maßnahmen sind

 

           1. außer in den Fällen der Z 2 der Auftrag an den Plattform-Anbieter, einen dem § 54e Abs. 3 und 3a entsprechenden Zustand herzustellen und wirksame Vorkehrungen zu treffen, um künftige Beeinträchtigungen hintanzuhalten; der Plattform-Anbieter hat diesem Bescheid binnen der von der Regulierungsbehörde festgesetzten, längstens 30-tägigen Frist zu entsprechen und darüber der Regulierungsbehörde zu berichten;

 

           2. in den Fällen, in denen gegenüber einem Plattform-Anbieter bereits mehr als einmal ein Bescheid gemäß Z 1 ergangen ist, oder wenn der Plattform-Anbieter einem Bescheid gemäß Z 1 nicht entspricht, die Verhängung einer Geldstrafe in einem Verfahren nach § 54h.

 

(4) Die Regulierungsbehörde kann den Bescheid über geeignete Maßnahmen erst erlassen, wenn die zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaats der Aufforderung nach Abs. 2 Z 2 nicht innerhalb von 30 Kalendertagen Folge geleistet hat oder die von der zuständigen Stelle ergriffenen Maßnahmen nach der Beurteilung der Regulierungsbehörde zur Hintanhaltung der Beeinträchtigung des Jugendschutzes unzulänglich sind.

 

Durchsetzung gegenüber Plattform-Anbietern aus anderen Mitgliedstaaten

 

§ 54j. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Zustellung von Bescheiden nach § 54i sowie von damit im Zusammenhang stehenden behördlichen Dokumenten an die zentrale elektronische Kontaktstelle des Diensteanbieters gemäß Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes über digitale Dienste zu veranlassen.

 

(2) Weigert sich der Plattform-Anbieter, behördliche Dokumente an der zentralen elektronischen Kontaktstelle gemäß Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes über digitale Dienste entgegenzunehmen und erweist es sich, dass eine rechtswirksame Zustellung behördlicher Dokumente im Ausland nicht oder nicht in angemessener Zeit durchführbar ist, sind diese bei der Regulierungsbehörde zu hinterlegen. Die Verständigung des Plattform-Anbieters von der Hinterlegung hat auf der Website der Regulierungsbehörde zu erfolgen. Sie hat auch den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung (Abs. 3) hinzuweisen.

 

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung der Verständigung auf der Website. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

 

(4) Bescheide der Regulierungsbehörde über die Verhängung von Geldstrafen nach § 54i Abs. 3 Z 2 können auch in der Weise vollstreckt werden, dass den bekannten Schuldnern des Plattform-Anbieters und der mit ihm verbundenen Unternehmen (Abs. 5 und § 2 Z 35a) mittels Bescheid untersagt wird, an den Plattform-Anbieter oder an ein mit ihm verbundenes Unternehmen zu bezahlen. Von dieser Möglichkeit hat die Regulierungsbehörde dann Gebrauch zu machen, wenn der Bescheid über die Verhängung von Geldstrafen rechtskräftig geworden ist und der Plattform-Anbieter die Geldstrafe nicht innerhalb der gesetzten Frist bezahlt hat oder der begründete Verdacht besteht, dass eine Zahlung der rechtskräftig verhängten Geldstrafe nicht erfolgen wird. Als Schuldner im Sinne des ersten Satzes gelten Unternehmen, die in regelmäßiger Geschäftsbeziehung mit dem Plattform-Anbieter oder mit mit diesem verbundenen Unternehmen (Abs. 5 und § 2 Z 35a) zu Zwecken der Vermarktung oder des Verkaufs kommerzieller Kommunikation in Österreich stehen. Eine auf diese Weise mit einem Zahlungsverbot belegte Geldforderung ist der Regulierungsbehörde mit der Wirkung, dass der Schuldner gegenüber dem Plattform-Anbieter oder dem betreffenden verbundenen Unternehmen von der Zahlung befreit ist, zu überweisen. Die so eingelangten Beträge sind auf einem eigenen Konto zu erfassen. Übersteigt die Summe der eingelangten Beträge den Betrag der vollstreckbaren Geldstrafe, so ist der verbleibende Betrag dem Plattform-Anbieter oder dem verbundenen Unternehmen zu überweisen.

 

(5) Als mit einem Plattform-Anbieter verbunden gilt auch jedes Unternehmen, das im Inland eine regelmäßige Geschäftstätigkeit ausübt, dh. über eine stabile und effektive Verbindung mit der Wirtschaft im Inland verfügt, und in einer derartigen Geschäftsbeziehung mit einem Plattform-Anbieter oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen steht, insbesondere indem es kommerzielle Kommunikation für die Veröffentlichung auf der Video-Sharing-Plattform vermarktet oder verkauft.

10. Abschnitt

10. Abschnitt

Rechtsaufsicht

Rechtsaufsicht

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 67. (1) bis (11) ...

§ 67. (1) bis (11) ...

 

(12) Das Bundesgesetz, mit dem das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden, BGBl. I Nr. xxx/2026, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2026/007/xx).

 

Evaluierung

 

§ 67a. (1) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 hat der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und der Bundesministerin für Justiz

 

           1. auf der Grundlage eines von der Regulierungsbehörde erstellten Berichts über die Anwendung der §§ 54c Abs. 1a, 54i und 54j eine Evaluierung der Sachgerechtigkeit der gesetzlichen Vorgaben vorzunehmen und gegebenenfalls Vorschläge für eine Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen zu erstatten, und

 

           2. auf der Grundlage eines von der Datenschutzbehörde vorgelegten Berichts über die Anwendung des § 54e Abs. 3a und 3b eine Evaluierung der Vorschriften über die Altersverifikation vorzunehmen, welche insbesondere die Entwicklung auf europäischer Ebene berücksichtigt.

 

(2) Die in Abs. 1 angeführten Evaluierungen sind der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen und dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen.

In-Kraft-Treten

In-Kraft-Treten

§ 69. (1) bis (17) ...

§ 69. (1) bis (17) ...

 

(18) § 2 Z 1, 26c und 28c, § 54c Abs. 1a und 1b, § 54e Abs. 3 Z 5, Abs. 3a und 3b, § 54f Abs. 1, § 54g Abs. 1 Z 4 lit. b und c, § 54h Abs. 1 Z 3a und 3b sowie Abs. 2a, §§ 54i und 54j samt Überschriften, § 67 Abs. 12 sowie § 67a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Plattform‑Anbieter haben dafür zu sorgen, dass den Anforderungen hinsichtlich der Altersverifikation in § 54e Abs. 3 Z 2 und Z 5 bis spätestens 31. März 2027 entsprochen wird. § 54h Abs. 1 Z 3a und 3b sowie Abs. 2a und § 54i finden nur auf Sachverhalte Anwendung, die sich nach dem 31. März 2027 ereignet haben.

Artikel 2

Änderung des KommAustria-Gesetzes

1. Abschnitt

1. Abschnitt

Regulierungsbehörde

Regulierungsbehörde

Zuständigkeit

Zuständigkeit

§ 13. (1) Die KommAustria besorgt jene Aufgaben, die ihr in § 2 dieses Bundesgesetzes sowie auf Grund gesonderter bundesgesetzlicher Regelungen zugewiesen sind.

§ 13. (1) Die KommAustria besorgt jene Aufgaben, die ihr in § 2 dieses Bundesgesetzes sowie auf Grund gesonderter bundesgesetzlicher Regelungen zugewiesen sind.

(2) Die Verteilung der Aufgaben auf Einzelmitglieder oder Senate durch die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung (§ 12) hat sich nach den folgenden Absätzen und nach der fachlichen Qualifikation der Mitglieder zu richten.

(2) Die Verteilung der Aufgaben auf Einzelmitglieder oder Senate durch die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung (§ 12) hat sich nach den folgenden Absätzen und nach der fachlichen Qualifikation der Mitglieder zu richten.

(3) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Senate zu erledigen:

(3) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Senate zu erledigen:

           1. bis 14. ...

           1. bis 14. ...

(4) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Einzelmitglieder zu erledigen:

(4) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Einzelmitglieder zu erledigen:

           1. bei elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuelle Medien:

           1. bei elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuelle Medien:

               a) bis k) ...

               a) bis k) ...

                 l) Aufgaben der Regulierungsbehörde nach dem 9b. Abschnitt des AMD‑G;

                 l) Aufgaben nach dem 9b. Abschnitt des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes mit Ausnahme der individuellen Maßnahmen und der Durchsetzung gemäß §§ 54i und 54j AMD‑G und der Führung der auf Plattform‑Anbieter aus anderen Mitgliedstaaten bezogenen Verwaltungsstrafverfahren nach § 54h AMD‑G;

              m) bis o) ...

              m) bis o) ...

           2. bis 4. ...

           2. bis 4. ...

(5) Soweit Angelegenheiten aufgrund der vorstehenden Absätze nicht ausdrücklich der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes oder eines Senates zugeordnet werden, ist in der Geschäftsordnung die Zuständigkeit eines Senates vorzusehen. Ergibt sich in einem anhängigen Verfahren vor einem Einzelmitglied zu einem späteren Zeitpunkt die Zuständigkeit eines Senates, ist das Verfahren vor dem Senat fortzuführen.

(5) Soweit Angelegenheiten aufgrund der vorstehenden Absätze nicht ausdrücklich der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes oder eines Senates zugeordnet werden, ist in der Geschäftsordnung die Zuständigkeit eines Senates vorzusehen. Ergibt sich in einem anhängigen Verfahren vor einem Einzelmitglied zu einem späteren Zeitpunkt die Zuständigkeit eines Senates, ist das Verfahren vor dem Senat fortzuführen.

(6) Die Zuständigkeitsverteilung in Verwaltungsstrafverfahren und Abschöpfungsverfahren folgt der Zuständigkeitsverteilung in Abs. 3 und 4.

(6) Die Zuständigkeitsverteilung in Verwaltungsstrafverfahren und Abschöpfungsverfahren folgt der Zuständigkeitsverteilung in Abs. 3 und 4.

4. Abschnitt

4. Abschnitt

Finanzierung der Tätigkeiten

Finanzierung der Tätigkeiten

Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Medien

Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Medien

§ 35. (1) bis (1f) ...

§ 35. (1) bis (1f) ...

 

(1i) Die Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 54e bis 54j AMD-G im Zusammenhang mit der Überprüfung und Durchsetzung der Altersverifikation entstehenden Aufwandes der KommAustria und des in Erfüllung der Aufgaben der Unterstützung der KommAustria in diesen Angelegenheiten entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH erfolgt aus den nach § 35a aus dem Bundeshaushalt überwiesenen Mitteln.

(2) bis (14) ...

(2) bis (14) ...

6. Abschnitt

6. Abschnitt

Verfahrensvorschriften, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Verfahrensvorschriften, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Verfahrensvorschriften

Verfahrensvorschriften

§ 39. (1) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria

§ 39. (1) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria

           1. gemäß § 8 ORF‑G,

           1. gemäß § 8 ORF‑G,

           2. gemäß § 6b Abs. 3, §§ 11, 12, 15, § 15b Abs. 4, § 28b Abs. 2 und § 28d Abs. 4 PrR‑G,

           2. gemäß § 6b Abs. 3, §§ 11, 12, 15, § 15b Abs. 4, § 28b Abs. 2 und § 28d Abs. 4 PrR‑G,

           3. gemäß § 6 Abs. 3, §§ 12, 14, 20, 22, 25 Abs. 5 und 6, § 25a Abs. 9 und 10, §§ 26, 27, 27a und 27b AMD‑G,

           3. gemäß § 6 Abs. 3, §§ 12, 14, 20, 22, 25 Abs. 5 und 6, § 25a Abs. 9 und 10, §§ 26, 27, 27a und 27b, §§ 54g Abs. 2 Z 1, soweit der Bescheid eine Verletzung des § 54e Abs. 3 Z 2 oder 5 iVm. Abs. 3a betrifft, und 54i Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 AMD‑G,

           4. gemäß § 2 Abs. 3 Z 2, 4 und 7, § 4 Abs. 3 und gemäß Art. 51 Abs. 2 lit. e der DSA‑Verordnung in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Z 9 KDD‑G, sowie

           4. gemäß § 2 Abs. 3 Z 2, 4 und 7, § 4 Abs. 3 und gemäß Art. 51 Abs. 2 lit. e der DSA‑Verordnung in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Z 9 KDD‑G, sowie

           5. gemäß TKG 2021

           5. gemäß TKG 2021

haben abweichend von § 13 VwGVG keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Entscheidungen der KommAustria im Rahmen der Rechtsaufsicht. Das Bundesverwaltungsgericht – oder in Angelegenheiten der Z 4 die KommAustria – kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verbunden wäre.

haben abweichend von § 13 VwGVG keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Entscheidungen der KommAustria im Rahmen der Rechtsaufsicht. Das Bundesverwaltungsgericht – oder in Angelegenheiten der Z 4 die KommAustria – kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verbunden wäre.

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

In-Kraft-Treten

In-Kraft-Treten

§ 44. (1) bis (40) ...

§ 44. (1) bis (40) ...

 

(41) § 13 Abs. 4 Z 1 lit. l, § 35 Abs. 1i und § 39 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.