Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Die multilaterale Entwicklungszusammenarbeit (EZA) im Bereich internationaler Finanzinstitutionen (IFIs) stellt einen Kernbereich der internationalen Anstrengungen zur Umsetzung der Agenda 2030 für Nachhaltige Entwicklung dar. Durch eine Bündelung der Ressourcen vieler Geber bieten multilaterale Entwicklungsbanken eine effiziente und effektive Möglichkeit, um in koordinierter und kohärenter Weise Entwicklungsländer zu unterstützen und die Erreichung der nachhaltigen Entwicklungsziele (Sustainable Development Goals – SDGs) im Rahmen der Agenda 2030 zu fördern.
Die Arbeit multilateraler Entwicklungsbanken ist darüber hinaus angesichts der Bewältigung multipler, globaler Krisen, wie dem Klimawandel, dem russischen Angriffskrieg in der Ukraine, sowie dem Iran-Krieg und deren Auswirkungen auf die globalen Lieferketten und die Nahrungsmittel- und Energieversorgung, noch relevanter geworden. Diese Institutionen sind aufgrund ihrer gebündelten und international anerkannten Expertise, ihrer Vor-Ort Präsenz und der durch sie bereitgestellten finanziellen Mittel effiziente und effektive Akteure bei der Bewältigung von Herausforderungen, die nicht an nationalen Grenzen haltmachen.
Die gegenständlichen österreichischen Mittelauffüllungen des Afrikanischen Entwicklungsfonds (AfEF) und des von der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD) verwalteten Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds (GEF) haben das Ziel, Mittel zur fortgesetzten Unterstützung von Entwicklungsländern bei deren Transformationsanstrengungen zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig leistet Österreich dadurch einen wichtigen Beitrag zur internationalen Solidarität und zur Finanzierung globaler öffentlicher Güter wie dem Klimaschutz und wird seinem Ruf als international verlässlicher Geber auch in Krisenzeiten gerecht.
Der vorliegende Gesetzentwurf soll die nationale Rechtsgrundlage für die sonst in Einzelgesetzen zu normierenden Mittelauffüllungen des AfEF und der GEF, zu denen sich Österreich auf Basis internationaler Verhandlungen bekannt hat, schaffen. Die Zusammenziehung dieser Vorhaben in einem Gesetzesvorschlag bezweckt die Reduzierung der Anzahl sonst erforderlicher Gesetzgebungsverfahren und eine Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes.
Bei den gegenüber den Institutionen abzugebenden Verpflichtungserklärungen handelt es sich um völkerrechtliche Rechtsgeschäfte, die im Hinblick auf die in § 1 enthaltenen gesetzlichen Anordnungen als solches nicht unter Art. 50 B‑VG fallen. Im Sinne der Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl. Nr. 49/1921, wird diese Erklärung von der ressortmäßig zuständigen Bundesministerin für Finanzen bzw. dem ressortmäßig zuständigen Bundesminister für Finanzen abzugeben sein.
Österreich strebt prinzipiell die Umsetzung der 2005 vom Europäischen Rat beschlossenen, seitens des Rates für auswärtige Angelegenheiten/Entwicklung am 26. Mai 2015 sowie im Rahmen der Konferenz der Vereinten Nationen (VN) für Entwicklungsfinanzierung in Addis Abeba und beim Gipfeltreffen in New York im September 2015 erneut bekräftigten Vorgabe an, je Mitgliedsland der Europäischen Union mindestens 0,7% des Bruttonationaleinkommens als Official Development Assistance‑Quote (ODA‑Quote) zu erreichen. Die in § 1 angeführten Beitragsleistungen sind gemäß dem Entwicklungsausschuss (Development Assistance Committee – DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Co-operation and Development – OECD) zur Gänze auf die österreichische ODA‑Quote anrechenbar und stellt eine Komponente zur Annäherung an dieses Ziel dar. Die Beitragsleistungen werden ebenso gemäß dem vom OECD-DAC definierten Beitragsschlüssel für die Klimafinanzierung angerechnet.
17. Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (AfEF-17):
Der Afrikanische Entwicklungsfonds ist der zweitgrößte multilaterale Entwicklungsfonds, der am afrikanischen Kontinent tätig ist und stellt nach der bei der Weltbank angesiedelten Internationalen Entwicklungsorganisation (International Development Association – IDA) eines der wichtigsten Instrumente bei der Verfolgung der Nachhaltigen Entwicklungsziele und der Agenda 2030 in Afrika dar. Er unterstützt derzeit die 37 ärmsten und fragilsten Länder Afrikas durch konzessionelle Kredite und Zuschüsse (Grants). Diese Länder, die zu den weltweit Ärmsten zählen, stehen aufgrund multipler globaler Krisen nach wie vor vor gewaltigen Herausforderungen, die sie mangels ausreichender Resilienz besonders hart treffen. So bleibt etwa weniger als fünf Jahre vor Erreichen der 2030-Deadline die Umsetzung der Nachhaltigen Entwicklungsziele (SDGs) am afrikanischen Kontinent unzufriedenstellend. Es ist anzunehmen, dass die meisten AfEF-Länder die Mehrheit der SDGs nicht erreichen werden, darunter das wichtigste Ziel, die Beseitigung extremer Armut (SDG 1). Aktuell leben Einschätzungen der Afrikanischen Entwicklungsbank (AfEB) zufolge 40% der Bevölkerung in AfEF-Ländern in extremer Armut, in absoluten Zahlen sind das mehr als vor der Covid-19 Krise. Afrika hat die jüngste und am schnellsten wachsende Bevölkerung der Welt, aber schon jetzt sind bis zu 70 % der Jugendlichen entweder arbeitslos oder im informellen Sektor unterbeschäftigt, da die Mehrheit keine branchenorientierten und unternehmerischen Fähigkeiten besitzt. AfEF-Länder sind zudem, trotz ihres vernachlässigbaren Anteils an den globalen Treibhausgasen ganz besonders von den Folgen des Klimawandels betroffen. Das Scheitern der SDGs in Afrika wird sich jedenfalls nicht nur auf interne Konflikte und vermehrte Migrationströme auswirken, sondern auch erhebliche globale Auswirkungen haben und die globale Sicherheit beeinflussen.
In den letzten Jahren stieg zudem der öffentliche Schuldendienst vieler AfEF-Länder stetig an und wird 2025 gemäß AfEB ca. 33,3 Mrd. USD betragen haben (36,4% davon betreffen Zahlungen an private Gläubiger, 32,4% an bilaterale Gläubiger und 31,2% an multilaterale Gläubiger). Diese hohe Schuldenlast verringert den fiskalischen Spielraum für Investitionen in Entwicklungsprioritäten. Auch der Anteil des Schuldendienstes an den Staatseinnahmen stieg stark an und lag 2024 bei 20,1%, im Vergleich dazu beliefen sich die Gesundheitsausgaben im Zeitraum 2010-21 durchschnittlich auf nur 8% der Staatseinnahmen.
Die ärmsten afrikanischen Länder sind daher verstärkt auf konzessionelle Mittel für notwendige Investitionen angewiesen, die u.a. von internationalen Finanzinstitutionen wie dem AfEF zur Verfügung gestellt werden.
Der AfEF wurde 1972 als rechtlich selbständige Organisation, die jedoch organisatorisch und personell eng mit der AfEB verbunden ist, gegründet. Österreich ist seit 1981 Mitglied und hat zum 31. Dezember 2024 insgesamt 774,93 Mio. Units of Account (ca. 946,21 Mio. EUR – für die Umrechnungen wurde der für AfEF-17 fixierte Wechselkurs von UA/EUR 1,22103 herangezogen) an einzahlbaren Beiträgen geleistet. Die Währung der AfEB und des AfEF lautet auf Units of Account (UA), die mit Sonderziehungsrechten (SZR) gleichgesetzt sind.
Die Mittel des AfEF werden regelmäßig in einem Dreijahreszyklus von den Gebern aufgefüllt. Der Finanzierungsbedarf für die 17. Wiederauffüllung des AfEF (AfEF-17) war Gegenstand von Geberverhandlungen, die im Dezember 2025 abgeschlossen wurden. Für AfEF-17 konnten dabei Gesamtressourcen in der Höhe von rd. 7,64 Mrd. UA (rd. 9,32 Mrd. EUR) erzielt werden. Diese Summe, die in den Jahren 2026 bis 2028 implementiert werden soll, beinhaltet Geberbeiträge in der Höhe von rd. 3,25 Mrd. UA (rd. 3,97 Mrd. EUR), rd. 252,35 Mio. UA (rd. 308,13 Mio. EUR) an konzessionellen Geberkrediten (netto, ohne dem Grant-Element), rd. 2,13 Mrd. UA (rd. 2,60 Mrd. EUR) an intern generierten Ressourcen (z. B. Kreditrückzahlungen) und erstmals bis zu 2,00 Mrd. UA (2,44 Mrd. EUR) an nicht- konzessionellen Krediten, wobei 1,00 Mrd. UA (1,22 Mrd. EUR) durch die Begebung von Anleihen am Kapitalmarkt und weitere 1,00 Mrd. UA über ein innovatives Hybridkapitalinstrument mobilisiert werden sollen. Der österreichische Beitrag zur 17. Wiederauffüllung des AfEF beträgt 120,00 Mio. EUR.
Zum ersten Mal seit Bestehen des Fonds gab im Rahmen der 17. Wiederauffüllung eine große Anzahl an afrikanischen Ländern Zusagen für Geberbeiträge ab. Insgesamt gab es Zusagen von 23 afrikanischen Ländern in Höhe von 181,90 Mio. USD, wovon 19 Länder sich zum ersten Mal an einer AfEF-Wiederauffüllung beteiligten. Viele davon betonten die Effektivität des Fonds zur Umsetzung ihrer eigenen Prioritäten und erklärten ihre Entscheidung durch Solidarität und Eigenverantwortung dem afrikanischen Kontinent gegenüber.
Als Leitthema für AfEF-17 wurde „A prosperous, inclusive, resilient and integrated Africa“ definiert. In Kontinuität zu seiner bisherigen Ausrichtung wird sich AfEF-17 seinem komparativen Vorteil gemäß darauf fokussieren, nachhaltige und klima-resiliente Infrastruktur in den Bereichen Energie, Landwirtschaft, Wasser, Gesundheit und Siedlungshygiene sowie digitale Konnektivität v.a. durch regionale Integrationsprojekte voranzutreiben. Komplementär dazu wird der Fonds auch weiterhin zum Aufbau institutioneller Kapazitäten auf nationaler und regionaler Ebene, zur Politikentwicklung und dem Aufbau von Rahmenbedingungen (u.a. im Bereich Privatsektor), dem Aufbau von Humanressourcen, Governance und nachhaltigem Schuldenmanagement beitragen.
Der unter anderen Akteuren anerkannte und weit geschätzte institutionalisierte Ansatz des Fonds in Bezug auf die Bekämpfung der Grundursachen von Fragilität soll weitergeführt werden, genauso wie die Arbeit in Bezug auf Geschlechtergleichstellung. Weitgehend alle Operationen im öffentlichen Bereich müssen dem internen Gender Marker System gemäß, unmittelbare Ergebnisse für Mädchen und Frauen nachweisen, bei Privatsektoroperationen müssen 70% aller Operationen solche Ergebnisse vorweisen. Auch die anderen Querschnittsmaterien – Jugend und Jobs und Privatsektorentwicklung – sollen als operationelle Prioritäten mainstreamed werden. Zudem wurde der Klimawandel gemeinsam mit Fragilität als strategische Perspektiven definiert, die in allen operationellen Bereichen besondere Berücksichtigung erfordern. Weiters legt AfEF-17 einen großen Schwerpunkt auf vermehrte Anpassungsmaßnahmen einerseits und, andererseits, auf eine Transition hin zu niedrigeren Emissionen, v.a. im Energiebereich durch die Förderung erneuerbarer Energien. Der AfEF-17 ist an das im Rahmen der Zehnjahresstrategie 2024-2033 und des 2021-2030 Climate Change und Green Growth Frameworks definierte Ziel für die Bank-Gruppe gebunden, das besagt, dass mindestens 40% der jährlichen Investitionsfinanzierungen der Klimafinanzierung anzurechnen sind. In der Praxis geht der Klimafinazierungsanteil des AfEF aber schon weit darüber hinaus und betrug 2023 gemäß OECD Imputed Shares 45%.
Die Mittel der 17. Wiederauffüllung des AfEF sollen zu ca. 55% direkt leistungsbezogen (im Rahmen der Performance Based Allocation – PBA) über Länderallokationen an die Empfängerländer vergeben werden. Weitere 25% der Mittel sollen der Fazilität für Regionale Operationen (Regional Operations – RO), einem wichtigen Instrument zum Voranteiben regionaler Integration, und 20% der Fazilität für fragile Staaten (Transition Support Facility – TSF) zugewiesen werden, die unmittelbar den derzeit 24 AfEF-Ländern zugute kommt, die von Konflikten und Fragilität betroffen sind. Sowohl die Projektvorbereitungsfazilität (Project Preparation Facility – PPF) als auch die Privatsektorfazilität (Private Sector Facility – PSF), eine Risikogarantiefazilität, die Privatsektorfinanzierungen in AfEF-Ländern steigern soll, verfügen noch über finanzielle Mittel aus früheren Wiederauffüllungen und müssen daher nicht aufgestockt werden.
Um bestmögliche und effektive Mittelnutzung zu garantieren, wird weiterhin verstärktes Augenmerk auf die Messung und Berichterstattung von Resultaten, sowie auf die Qualität der Projekte gelegt werden. Seit 2024 gibt es dafür einen neuen, jährlichen Bericht, den „ADF Delivery and Results Report“. In dem Bericht werden die jährlich geplanten Resultate, die auf AfEF-Finanzierungen beruhen, den tatsächlich erreichten Werten gegenübergestellt. Dabei wird auf die Indikatoren aus den vier Ebenen des AfEF-Systems zur Ergebnisverfolgung zurückgegriffen, das wiederum auf dem Resultatemanagementrahmen der AfEB beruht. Zusätzlich wird in dem Bericht über Fortschritte bei der Erreichung der vierundzwanzig Policy Commitments, einer Reihe an Maßnahmen zu deren Umsetzung sich Management innerhalb der AfEF-17 Implementierungsperiode verpflichtet hat, informiert.
Die 17. Wiederauffüllung tritt in Kraft sobald Staaten zumindest 30% der vorgesehenen Gesamtzeichnungen beim Fonds hinterlegt haben, vorausgesetzt, dieses Datum ist nicht später als der 30. Juni 2026. Die erste der drei vorgesehenen jährlichen Zahlungsraten wird bis 15. Jänner 2026 bzw. längstens 30 Tage nach Inkrafttreten erwartet. Aus legislativen Gründen ist es jedoch möglich, diese erste Rate erst binnen 30 Tagen nach Hinterlegung der österreichischen Zeichnung zu leisten.
Während der AfEF-17 Periode wird die bereits früher vereinbarte Kompensation des Fonds durch die Geber für die vom Fonds ausgegebenen nicht-rückzahlbaren Finanzierungen (Grants) weiter umgesetzt. Der Gesamtbetrag dieser Kompensation, der im Rahmen von AfEF-17 von Österreich zu leisten ist, beläuft sich auf rd. 7,38 Mio. UA bzw. rd. 9,01 Mio. EUR. Somit setzt sich der österreichische Beitrag zur 17. Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds aus einem Kernbeitrag zu AfEF-17 von rd. 110,99 Mio. EUR und der Kompensation für ausgegebene Grants in Höhe von rd. 9,01 Mio. EUR zusammen. Dies ergibt einen Gesamtbeitrag von 120,00 Mio. EUR.
Die von den Gebern zu leistende Grant-Kompensation stieg in den vergangenen Jahren stark an, da sich die Schuldentragfähigkeit vieler AfEF-Länder verschlechtert hatte und somit zunehmend mehr Grants vom Fonds ausgegen wurden. Aus diesem Grund einigten sich Geber und Management im Rahmen der 17. Wiederauffüllung auf eine Reform der Grant-Kompensation. Um die mittelfristige Nachhaltigkeit des AfEF zu sichern, wird bei AfEF-17 nun erstmals eine Obergrenze für Grants bei 20% der konzessionellen Ressourcen eingeführt, das ist das Maximum, das der Fonds im Hinblick auf die zu erwartende Inflation an Grants vergeben kann, ohne mittel-langfristig sein Grundkapital zu erodieren. Zusätzlich einigten sich Geber und Management auf einen neuen Aufteilungsmechanismus für die nun wesentlich reduzierten Grants, der sich stark an dem Aufteilungsmechanismus von IDA orientiert.
Als weitere Neuerung plant der Fonds in seiner 17. Wiederauffüllungsperiode erstmals, nach dem Vorbild von IDA, Anleihen am Kapitalmarkt zu platzieren, um so das Volumen von AfEF-17 um bis zu 1,00 Mrd. UA (ca. 1,22 Mrd. EUR) zu erweitern. Davor bedarf es jedoch noch der erforderlichen formalen Zustimmung der Vertragsparteien zu einer dafür notwendigen Statutenänderung des Fonds (Österreich hat bereits alle innerstaatlich notwendigen Schritte durchlaufen), sowie interner Anpassungen des Risikorahmens und eines Ratings des Fonds. Auf diese zusätzlichen Mittel hätten nach heutigem Stand elf AfEF-Länder direkt über ein neues Instrument, die moderat konzessionellen Kredite, Zugriff. Die restlichen AfEF-Länder würden indirekt über die durch die Zinseinkünfte aus diesen Krediten weichgemachten zusätzlichen Ressourcen profitieren.
Multilaterale Entschuldungsinitiative (MDRI):
Anlässlich der Multilateralen Entschuldungsinitiative (Multilateral Debt Relief Initiative – MDRI) kam es im Jahr 2006 zur Vereinbarung einer gesonderten außerordentlichen Wiederauffüllung des AfEF und der Internationalen Entwicklungsorganisation (International Development Association – IDA) (siehe BGBl. I Nr. 127/2006 vom 27. Juli 2006). Ziel der MDRI ist es, eine dauerhafte Lösung des Verschuldungsproblems der „Highly Indebted Poor Countries (HIPC)“ – Entwicklungsländer zu erzielen, um auf diese Weise zur Erreichung der von den Vereinten Nationen beschlossenen Nachhaltigen Entwicklungszielen (Sustainable Development Goals – SDGs) in den betroffenen Ländern beizutragen. Insgesamt kann die MDRI daher als Erweiterung und Vertiefung zur bestehenden HIPC‑Initiative gesehen werden, an der sich Österreich schon früher aktiv beteiligt hat (BGBl. I Nr. 92/2001 vom 3. August 2001; BGBl. I Nr. 110/2005 vom 14. Oktober 2005).
Die MDRI besteht einerseits aus dem sofortigen, vollständigen und unwiderruflichen Schuldenerlass durch die IDA und den AfEF gegenüber den Ländern, die die HIPC Initiative abgeschlossen haben und bestimmte, vordefinierte Kriterien erfüllen und andererseits aus einer Kompensation dieser beiden Institutionen durch zusätzliche („Dollar for Dollar“) Zahlungen der Geberländer über den gesamten Zeitraum der abgeschriebenen Kapital- und Zinsendienste. Der Gesamtzeitraum der MDRI erstreckt sich über 50 (AfEF) bzw. 40 Jahre (IDA). Im Verhandlungsrhythmus der regulären Wiederauffüllungen von AfEF und IDA werden zeitgleich auch für den dann jeweils geltenden Auszahlungszeitraum der durch diese Institutionen vergebenen weichen Kreditfinanzierungen die Zahlungsverpflichtungen der Geber im Verhandlungsweg angepasst (bei AfEF zuletzt im Rahmen des IFI‑Beitragsgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 127/2023 vom 10. November 2023). Österreich kommt seinen bisher abgegebenen Absichtserklärungen im vollen Umfang nach. Österreich setzt so eine wesentliche Maßnahme zur Lösung des Schuldenproblems der ärmsten, hochverschuldeten Länder und leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der von Österreich mitgetragenen SDGs.
9. Wiederauffüllung des von der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD) verwalteten Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds (GEF‑9):
Die Globale Umweltfazilität (Global Environment Facility, GEF) ist ein internationaler Finanzierungsmechanismus mit dem Ziel der Behebung globaler Umweltprobleme in den Bereichen Biodiversität, Klimawandel, Landverödung, internationale Gewässer und Chemikalien/Abfall. Die Finanzierung erfolgt durch einen in der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD) eingerichteten Treuhandfonds, der alle vier Jahre wiederaufgefüllt wird.
Die GEF wurde 1991 gegründet und hat heute 183 Mitglieder, darunter 40 Geberländer. Die Verteilung der Gelder auf die Empfängerländer erfolgt nach einem leistungs- und nachfragebasierten Ansatz der Ressourcenzuteilung. Damit soll der effektive Einsatz der GEF‑Mittel gewährleistet werden. GEF Projekte werden von 18 Implementierungsagenturen (darunter die Weltbankgruppe und mehrere regionale Entwicklungsbanken; Fonds, Programme und Sonderorganisationen der Vereinten Nationen; sowie globale, regionale und nationale Umweltschutz-Organisationen) in mehr als 140 Entwicklungs- und Transformationsländern durchgeführt.
Seit Bestehen der GEF wurden Finanzierungen iHv. 27 Mrd. USD für globale Umweltprojekte bereitgestellt. Zusätzlich wurde Ko-finanzierung iHv. 155 Mrd. USD für die globalen Umweltprojekte mobilisiert.
Österreich ist Gründungsmitglied der GEF und stellt einen langjährigen und zuverlässigen Partner für die Institution dar. Österreich hat mit 58,76 Mio. EUR zur 8. Wiederauffüllungsperiode der GEF beigetragen (1,47%).
Die 9. Wiederauffüllung der GEF wurde in vier Verhandlungsrunden zwischen Mai 2025 und April 2026 diskutiert. GEF-9 sieht eine strategische Antwort auf die sich beschleunigenden Umweltkrisen Klimawandel, Verlust von Biodiversität und Verschmutzung vor. Mehrere globale Lageberichte (z. B. Sechster Sachstandsbericht des Intergovernmental Panel on Climate Change der Vereinten Nationen, Intergovernmental Science-Policy Platform on Biodiversity and Ecosystem Services) bestätigen die Dringlichkeit dieser Krisen. Die Häufigkeit von Wetterextremen steigt schneller als erwartet an, die Erwärmung der Arktis nimmt zu und es gibt wiederholte Hinweise darauf, dass sich das Abschmelzen der Eiskappen irreversibel beschleunigt. Jedes der letzten zehn Jahre (2015-2024) war eines der zehn wärmsten Jahre seit Beginn der Wetteraufzeichnungen. Entwicklungsländer sind besonders vulnerabel.
Die GEF nimmt in diesem Kontext eine besondere Rolle ein, da sie der größte multilaterale Fonds für globale Umweltprobleme ist und das einzigartige Mandat verfolgt, alle Facetten einer gesunden Umwelt gemeinsam zu fördern. Die GEF leistet somit einen sehr wichtigen Beitrag zur großen Finanzierungslücke für globale Umweltprobleme, nicht zuletzt durch die Hebelung zusätzlicher Mittel. Systemische Veränderung wird durch integrierte, umfassende und skalierbare Programme, die mit multilateralen Umweltabkommen und anderen wichtigen internationalen Rahmenabkommen abgestimmt sind, umgesetzt.
Die bereitstehenden Mittel sollen während der GEF-9 Periode vom 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2030 anteilsmäßig in etwa wie folgt für die einzelnen Umweltbereiche eingesetzt werden:
– Biologische Vielfalt: 35,0%;
– Chemikalien und Abfall: 15,5%;
– Landverödung: 11,3%;
– Internationale Gewässer: 11,3%;
– Klimawandel: 9,0%;
– Strategische Initiativen (Non-Grant Instruments Fenster, Small Grants Program, Country Engagement Strategy): 13,5%
– Administratives Budget: 4,5%;
Die Auswirkungen von GEF-9 werden durch eine umfassende Resultatsmessung mit zahlreichen Indikatoren kontinuierlich erhoben.
Die 9. Wiederauffüllung tritt in Kraft, sobald Staaten zumindest 60% der vorgesehenen Gesamtzeichnungen übernommen haben, dafür wurde der 31. März 2027 als Ziel gesetzt. Die erste der vier vorgesehenen jährlichen Zahlungsraten wird bis 30. November 2026 erwartet, sofern die Wiederauffüllung zu diesem Zeitpunkt bereits in Kraft ist. Aus legislativen Gründen ist es möglich, die erste Rate erst binnen 30 Tagen nach der österreichischen Zeichnung vorzunehmen.
Vergleich mit anderen Gebern:
Ein Vergleich der österreichischen Beiträge zu AfEF-17 und GEF-9 mit den Leistungen einiger anderer Geberländer stellt sich folgendermaßen dar:
|
Geberland |
AfEF-17 |
GEF-9 |
|
Österreich |
120,00 |
45,00 |
|
Deutschland |
607,57 |
630,00 |
|
Niederlande |
242,86 |
124,00 |
|
Belgien |
64,26 |
80,00 |
*) Für AfEF-17 wurde der Wechselkurs UA/€ 1,22103 fixiert und für die Umrechnung angewandt.
**) Für GEF-9 wurde der Wechselkurs USD/€ 0,86373 fixiert und für die Umrechnung angewandt. Beiträge zum Stand 9.4.2026; Abweichungen können sich aufgrund von individuellen Zahlungsplänen oder späteren Anpassungen noch ergeben.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG („Bundesfinanzen“).
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Der Gesetzesbeschluss hat Verfügungen über Bundesvermögen bzw. nähere Bestimmungen über die sonstige Haushaltsführung des Bundes gemäß Art. 42 Abs. 5 B‑VG zum Gegenstand, bei denen auf Grund dieser Verfassungsbestimmung die Mitwirkung des Bundesrates ausgeschlossen ist. Daher kann der Bundesrat gegen diesen Gesetzesbeschluss des Nationalrates keinen Einspruch erheben.
Besonderer Teil
Zu § 1 Z 1:
Zur 17. Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (AfEF-17):
Der österreichische Gesamtbeitrag im Rahmen von AfEF‑17 in Höhe von 120.000.000,00 EUR besteht aus dem AfEF‑17 Beitrag von 110.987.378,00 EUR (liegt mit rd. 1,77% etwas unter dem zuletzt gehaltenen Lastenanteil von rd. 1,93%) und den in der AfEF-17 Periode anfallenden Beiträgen von 9.012.622,00 EUR zur Kompensation für die Grantgewährung während AfEF‑9 bis AfEF‑14 (entspricht den damaligen österreichischen Lastenanteilen).
Zu § 1 Z 2:
Zur außerordentlichen Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (Multilaterale Entschuldungsinitiative – AfEF-MDRI):
Die von Österreich während AfEF‑17 erwarteten Zusagen von 7.696.895,21 SZR (sind gleich 7.696.895,21 UA) entsprechen dem bei den ursprünglichen Verhandlungen über MDRI zugesagten Lastenanteil von 1,65%.
Zu § 1 Z 3:
Zur 9. Wiederauffüllung des von der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD) verwalteten Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds (GEF-9):
Der österreichische Beitrag zu GEF‑9 beträgt 45.000.000,00 EUR. Zum Zeitpunkt der Gesetzeserstellung stand der österreichische Anteil (als Prozent der Geberzusagen) noch nicht fest.
Zu § 2:
Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen übermittelt dem Nationalrat zur Mitte bzw. am Ende der Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse von AfEF-17 und GEF-9. Der AfEF wird seinen Halbzeitbericht zu AfEF-17 voraussichtlich Ende 2027 vorlegen. Die Endberichte beider Institutionen sind Ende 2029 zu erwarten. Diese Berichte sind Grundlage der Berichterstattung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Finanzen an den Nationalrat. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen wird in den Berichten auf den strategischen Leitfaden des BMF gegenüber IFIs Bezug nehmen, welcher mit den Zielen des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes (EZA‑G), BGBl. I Nr. 49/2002, in Einklang steht und somit das Kohärenzgebot des EZA‑G erfüllt.