Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Förderung der Stromkosten energieintensiver Industrieunternehmen (Industriestrompreisgesetz – ISPG) erlassen sowie das Standortabsicherungsgesetz 2025 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

     Artikel 1:    Bundesgesetz über die Förderung der Stromkosten energieintensiver Industrieunternehmen (Industriestrompreisgesetz – ISPG)

     Artikel 2:    Änderung des Standortabsicherungsgesetzes 2025

Artikel 1

Bundesgesetz über die Förderung der Stromkosten energieintensiver Industrieunternehmen (Industriestrompreisgesetz – ISPG)

Ziel

§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, die Planungs- und Investitionssicherheit für energie- und handelsintensive Betriebe zu erhöhen, die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Industriestandorts Österreich zu sichern, die Abwanderung von Produktion und Wertschöpfung zu verhindern sowie die Dekarbonisierung der Industrie voranzutreiben.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

           1. „Abrechnungsjahr“ das Kalenderjahr in den Jahren 2027 bis 2029, für das die Beihilfe gewährt wird;

           2. „Anlage“ eine ortsfeste, technische Einheit, in der Produkte hergestellt werden, die unter einen der in Anhang 1 genannten (Teil-)Sektoren fallen;

           3. „Auszahlungsjahr“ das Kalenderjahr, das auf das Abrechnungsjahr folgt;

           4. „NACE-Code“ die numerische Bezeichnung einer Tätigkeit gemäß der europäischen Klassifikation der Wirtschaftstätigkeiten;

           5. „Referenzpreis“ (in Euro/MWh) den einfachen Durchschnitt der täglichen Handelsergebnisse des Durchschnittes aller Marktzeiteinheiten (Base-Preis) der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung für die für Österreich relevante Gebotszone im Abrechnungsjahr;

           6. „tatsächliche Produktionsleistung“ (in Tonnen pro Jahr) die nachträglich im Jahr t+1 bestimmte tatsächliche Produktionsleistung der Anlage im Jahr t;

           7. „tatsächlicher Stromverbrauch“ (in MWh) den nachträglich im Jahr t+1 bestimmten tatsächlichen Stromverbrauch der Anlage (einschließlich des Stromverbrauchs für die Produktion ausgelagerter förderfähiger Produkte) im Jahr t, unabhängig von der Erzeugungsquelle und der Art des Bezugs; nicht selbstverbrauchte oder an Dritte weitergeleitete Strommengen sind nicht berücksichtigungsfähig;

           8. „Unternehmen“ eine rechtlich selbstständige Einheit mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum, die einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nachhaltig mit eigener Gewinnerzielungsabsicht betreibt; Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens gelten nicht als Rechtsträger;

           9. „Zielpreis“ (in Euro/MWh) jenen fiktiven Strompreis, bis zu dem der tatsächliche Stromverbrauch eines Unternehmens entlastet wird.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Fördergegenstand; Art und Höhe

§ 3. (1) Zur Erreichung des Ziels dieses Bundesgesetzes werden die Kosten des tatsächlichen Stromverbrauchs von förderwerbenden Unternehmen gefördert.

(2) Die Förderung gemäß Abs. 1 erfolgt durch Gewährung von direkten Zuschüssen. Die Förderung umfasst einen Ausgleich der Stromkosten für die Kalenderjahre 2027, 2028 und 2029. Sie beträgt 50% des Referenzpreises für 50% des tatsächlichen Stromverbrauchs („Basis-Beihilfebetrag“). Der Zielpreis darf 50 Euro/MWh nicht unterschreiten.

(3) Eine zusätzliche Förderung in Höhe von 10% des Basis-Beihilfebetrags kann gewährt werden, wenn mindestens 80% des Gesamtinvestitionsbetrags für Investitionen zur Erhöhung der Nachfrageflexibilität, einschließlich nichtfossiler Reserveversorgung, ausgegeben werden („Flexibilitäts-Bonus“). Zusätzlich müssen hierzu 75% des zusätzlich gewährten Flexibilitäts-Bonus ebenfalls in entsprechende Maßnahmen investiert werden.

(4) Die Höhe der Förderung eines förderwerbenden Unternehmens ist für jedes Kalenderjahr im darauffolgenden Kalenderjahr anhand der Formeln in Anhang 2 zu berechnen.

(5) Die Gewährung der Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der erforderlichen Budgetmittel im jeweiligen Auszahlungsjahr. Soweit nicht genügend Mittel zur Verfügung stehen, um sämtliche dem Grunde nach zu gewährenden Förderungen auszahlen zu können, werden sämtliche Förderungen quotal gekürzt. Die Quote errechnet sich aus dem Verhältnis der zur Verfügung stehenden Budgetmittel und der Summe der dem Grunde nach zu gewährenden Billigkeitsleistungen zum Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsfrist.

(6) Die Kumulierung einer Beihilfe mit einer Beihilfe aus dem Standortabsicherungsgesetz 2025 (SAG 2025), BGBl. I Nr. 67/2025, ist nicht zulässig. Beihilfen in Bezug auf dieselben beihilfefähigen Kosten, die sich teilweise oder vollständig überschneiden, können mit anderen staatlichen Beihilfen oder De-minimis-Beihilfen kumuliert oder mit zentral verwalteten EU-Mitteln kombiniert werden, sofern diese Kumulierung nicht dazu führt, dass die Beihilfe die nach den betreffenden Bedingungen anwendbare Beihilfehöchstintensität oder den nach den betreffenden Bedingungen anwendbaren Beihilfehöchstbetrag übersteigt.

(7) Leistungen, die ein förderwerbendes Unternehmen aus dem Strompreiskrisenmechanismus-Gesetz (SPKMG) BGBl. I Nr. XX, erhalten hat, sind nach der Berechnung der Höhe der Förderung gemäß Anhang 2 in Abzug zu bringen.

Förderwerbende Unternehmen

§ 4. (1) Anträge auf Förderung nach diesem Bundesgesetz können von Unternehmen gestellt werden, die im Abrechnungsjahr in einer oder mehreren Anlagen Produkte in den in Anhang 1 genannten (Teil-)Sektoren herstellen.

(2) Unternehmen, deren tatsächlicher Stromverbrauch im Abrechnungsjahr unter 1 GWh liegt, sind nicht förderberechtigt.

(3) Eine Förderung nach diesem Bundesgesetz ist nicht zu gewähren, wenn

           1. das förderwerbende Unternehmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Punkt 2.2 des Anhangs der Mitteilung über Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten, ABl. Nr. C 249 vom 31.07.2014 S 1, ist, oder

           2. das förderwerbende Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Liste der begünstigten (Teil-)Sektoren auf der Grundlage der jeweils maßgeblichen beihilfenrechtlichen Vorgaben mit Verordnung erweitern oder einschränken.

Abwicklungsstelle; Anträge und Fristen

§ 5. (1) Mit der Abwicklung der Förderungen wird die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) betraut.

(2) Anträge auf Förderung sind für die Abrechnungsjahre 2027, 2028 und 2029 zwischen 1. Jänner und 30. Juni des darauffolgenden Kalenderjahres bei der Abwicklungsstelle einzubringen.

(3) Abweichend von Abs. 2 sind für den Fall, dass die beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission bis zum 1. Jänner 2028 nicht vorliegt, Anträge auf Förderung für das Abrechnungsjahr 2027 innerhalb von sechs Monaten ab Vorliegen der beihilferechtlichen Genehmigung einzureichen. Anträge auf Förderung für das Abrechnungsjahr 2027 sind jedenfalls bis zum 30. September 2028 einzureichen; sofern die beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission nach dem 1. April 2028 erfolgt, verkürzt sich die im ersten Satz festgelegte Frist entsprechend.

Fördervoraussetzungen

§ 6. (1) Die Gewährung einer Förderung nach diesem Bundesgesetz setzt voraus, dass

           1. den Anforderungen der Förderrichtlinien (§ 9) entsprochen wird,

           2. das förderwerbende Unternehmen sich dazu verpflichtet, in neue oder modernisierte Anlagen oder Maßnahmen gemäß Abs. 2 zu investieren, die einen messbaren Beitrag zur Senkung der Kosten des Stromsystems leisten, ohne den Verbrauch fossiler Brennstoffe zu erhöhen.

(2) Förderfähige Investitionstätigkeiten und -maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 sind:

           1. Investitionen in Kapazitäten zur Erzeugung erneuerbarer Energie,

           2. Energiespeicherlösungen;

           3. Maßnahmen zur Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität;

           4. der Einsatz von Elektrolyseuren für die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff;

           5. auf Elektrifizierung ausgerichtete Investitionen;

           6. Energieinfrastrukturmodernisierungen oder -erweiterungen, wie Netzanschlüsse, etwa die Erneuerung von betriebs- oder anlageninternen Verteilernetzen;

           7. Kosten für die Integration von Strom aus neuen oder modernisierten erneuerbaren Erzeugungsanlagen sowie die Zahlung von Netzanschlussentgelten, etwa zur Erweiterung der Anschlusskapazität;

           8. Kosten aus dem Strombezug durch neu abgeschlossene Power Purchase Agreements (PPA), auch unter Durchführung durch Dritte, soweit diese neue oder modernisierte Erneuerbare Erzeugungsanlagen finanzieren;

           9. Investitionen zur Effizienzsteigerung in industriellen Prozessen, die in Energieaudits identifiziert wurden;

        10. Einführung oder Erweiterung von Energiemanagementsystemen, soweit keine rechtliche Verpflichtung hierzu besteht;

        11. Maßnahmen zur Nutzung, Aufwertung und Verstromung industrieller Abwärme;

        12. Maßnahmen zur Kreislaufführung technischer Gase, Rohstoffe und Prozessmedien.

Maßnahmen, die nicht von den hier aufgeführten Beispielen abgedeckt sind, sind als förderfähige Investitionstätigkeiten zulässig, wenn sie hinsichtlich ihres messbaren Beitrags zur Senkung der Kosten des Stromsystems mit den aufgeführten Beispielen vergleichbar sind, ohne den Verbrauch fossiler Brennstoffe in die Höhe zu treiben. Der Nachweis obliegt dem Antragsteller. Für diese Investitionsmaßnahmen darf keine andere Förderung in Anspruch genommen werden. Die Investitionsmaßnahmen müssen auf dem Gebiet der Republik Österreich getätigt werden. Die Investitionsmaßnahmen können vom förderwerbenden Unternehmen oder von Dritten umgesetzt werden. Das förderwerbende Unternehmen ist in beiden Fällen für die wirksame Umsetzung der Investitionsmaßnahme verantwortlich.

(3) Der Investitionsumfang für Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 muss mindestens 50% des gewährten Förderbetrages entsprechen. Die getätigten Investitionen und die Effekte der Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 sind durch geeignete Nachweise darzulegen.

(4) Die Investitionsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 dürfen nicht vor dem 1. Jänner 2026 umgesetzt werden und müssen innerhalb von 48 Monaten nach Gewährung der Förderung in Betrieb genommen werden. Sofern das förderwerbende Unternehmen nachweisen kann, dass die Inbetriebnahme aus Gründen, die nicht in seinem Einflussbereich liegen, nicht innerhalb von 48 Monaten erfolgen konnte, verlängert sich die Frist um die Dauer der nachweislichen Verzögerung.

(5) Eine Aufteilung der Investitionssumme zur Erfüllung der Fördervoraussetzungen auf mehrere Abrechnungsjahre ist zulässig, sofern die in Abs. 4 festgelegte Umsetzungsfrist eingehalten wird.

(6) Eine Anrechnung derselben Investitionstätigkeiten und -maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 als Investitionstätigkeit und -maßnahme im Sinne dieses Bundesgesetzes und als Dekarbonisierungsmaßnahme gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 SAG 2025 ist ausgeschlossen. Eine anteilige Aufteilung der Investitionssumme solcher Maßnahmen auf mehrere Anlagen ist unter Berücksichtigung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 zulässig.

Vergabe und Abschluss von Förderverträgen

§ 7. (1) Die Förderanträge sind gemäß den jeweiligen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den Förderrichtlinien (§ 9) von der Abwicklungsstelle zu prüfen. Vom förderwerbenden Unternehmen ist in jenen Fällen, in denen die Abwicklungsstelle eine vom Förderantrag abweichende Förderhöhe errechnet, eine ergänzende Stellungnahme zu dieser Berechnung einzuholen; dies gilt nicht, wenn die Abweichung infolge der Aliquotierung gemäß § 3 Abs. 5 zu erfolgen hat.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus entscheidet über den Förderantrag.

(3) Auf Anfrage sind dem förderwerbenden Unternehmen die der Beurteilung des Förderantrags zugrunde gelegten Unterlagen bekanntzugeben.

(4) Bei Ablehnung ist das förderwerbende Unternehmen von der Abwicklungsstelle unter Angabe der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe zu verständigen, sofern das förderwerbende Unternehmen dies schriftlich einfordert.

(5) Auf der Grundlage einer positiven Förderentscheidung wird die Förderung in Form einer schriftlichen Zusicherung durch die Abwicklungsstelle im Namen und auf Rechnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus gewährt. Durch die vorbehaltlose Annahme der Zusicherung kommt der Fördervertrag zustande. Im Fördervertrag sind Bedingungen, Auflagen und Vorbehalte aufzunehmen, die insbesondere der Einhaltung der Ziele dieses Bundesgesetzes dienen.

(6) Die Inhalte der Förderverträge sind vom Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus festzulegen.

Einstellung und Rückforderung der Förderung

§ 8. (1) In den Förderrichtlinien (§ 9) sind die Gründe und Regelungen für die Einstellung und Rückforderung der Förderung festzulegen. Die Einstellung oder Rückforderung der Förderung ist jedenfalls für den Fall vorzusehen, dass dies von Organen der Europäischen Union verlangt wird.

(2) Bei Vorliegen eines Rückforderungsfalles sind die zurückzuzahlenden Beträge vom Tag der Auszahlung an mit 4% pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode zu vereinbaren. Liegt dieser Zinssatz unter dem von der Europäischen Union für Rückforderungen festgelegten Zinssatz, ist der von der Europäischen Union festgelegte heranzuziehen. Für den Fall eines Verzuges bei der Rückzahlung der Förderung sind Verzugszinsen zu vereinbaren. Diese sind mit 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr ab Eintritt des Verzuges festzulegen. Der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, ist für das jeweilige Halbjahr maßgebend.

Förderrichtlinien

§ 9. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien für die näheren Bestimmungen zur Gewährung und Abwicklung der Förderungen zu erlassen.

(2) Die Förderrichtlinien haben insbesondere weiterführende Regelungen

           1. zur Durchführung, den Zeitpunkten und Methoden von Zahlungen;

           2. zum Verfahren;

           3. zu den Voraussetzungen für den Erhalt der Förderung;

           4. zu den Rechten und Pflichten der Fördernehmer;

           5. zu Störungen in der Vertragsabwicklung, Haftung und Rückabwicklung;

           6. den Gründen der Einstellung und Rückforderung von Förderungen; sowie

           7. zu den Aufzeichnungs- und Nachweisverpflichtungen

zu enthalten.

Mittelaufbringung

§ 10. (1) Für Förderungen nach diesem Bundesgesetz und dem Standortabsicherungsgesetz BGBl. I Nr. XX/XXXX, stehen in Summe Fördermittel im Ausmaß von 250 Millionen Euro jährlich für die Jahre 2027, 2028 und 2029 zur Verfügung.

(2) Sofern die Mittel für die Auszahlungsjahre 2028, 2029 und 2030 nicht zur Gänze abgerufen werden, können diese für die Zwecke des SAG 2025 für dieselben Auszahlungsjahre verwendet werden.

Berichterstattung

§ 11. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat jährlich einen Bericht über die im Rahmen von § 6 Abs. 1 Z 2 geplanten und umgesetzten Investitionsmaßnahmen zu veröffentlichen.

(2) Die für den Bericht gemäß Abs. 1 maßgeblichen Daten sind der Abwicklungsstelle ab deren Vorliegen schnellstmöglich von den Unternehmen, denen eine Förderung gewährt wurde, zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Abwicklungsstelle hat für alle Einzelförderungen gemäß diesem Bundesgesetz detaillierte Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen müssen alle Informationen enthalten, die erforderlich sind, um feststellen zu können, dass die Fördervoraussetzungen gemäß § 6 erfüllt sind und die zulässige Förderobergrenze eingehalten ist. Die Aufzeichnungen müssen ab dem Tag, an dem die Förderung gewährt wurde, zehn Jahre lang aufbewahrt und auf Anfrage vorgelegt werden. Die Aufzeichnungen können auch digital verwahrt und vorgelegt werden.

(4) Der Bericht gemäß Abs. 1 ist dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen.

Auskunftspflicht

§ 12. Förderwerbende Unternehmen nach diesem Bundesgesetz sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus und der Abwicklungsstelle sowie sonstigen zuständigen Behörden jederzeit auf Anfrage Einsicht in alle für die Abwicklung der Förderung relevanten Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, zu erteilen. Diese Pflicht zur Duldung der Einsichtnahme und Erteilung der Auskunft besteht ohne konkreten Anlassfall auch dann, wenn diese Unterlagen oder Auskünfte zur Klärung oder zur Vorbereitung der Klärung entscheidungsrelevanter Sachverhalte in künftig durchzuführenden Verfahren erforderlich sind.

Vollziehung

§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

           1. hinsichtlich des § 9 Abs. 1 und des Anhangs 1 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

           2. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus

betraut.

Inkrafttreten

§ 14. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anhang 1

Förderfähige (Teil-)Sektoren

 

Nr.

NACE-Code

Beschreibung

1.

05.10

Steinkohlenbergbau

2.

06.20

Gewinnung von Erdgas

3.

07.10

Eisenerzbergbau

4.

07.29

Sonstiger NE-Metallerzbergbau

5.

08.11

Gewinnung von Naturwerksteinen und Natursteinen, Kalk- und Gipsstein, Kreide und Schiefer

6.

08.91

Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale

7.

08.93

Gewinnung von Salz

8.

08.99

Gewinnung von Steinen und Erden a. n. g.

9.

10.20

Fischverarbeitung

10.

10.31

Kartoffelverarbeitung

11.

10.32

Herstellung von Frucht- und Gemüsesäften

12.

10.39

Sonstige Verarbeitung von Obst und Gemüse

13.

10.41

Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine und ähnliche Nahrungsfette)

14.

10.62

Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen

15.

10.81

Herstellung von Zucker

16.

10.86

Herstellung von homogenisierten und diätetischen Nahrungsmitteln

17.

11.04

Herstellung von Wermutwein und sonstigen aromatisierten Weinen

18.

11.06

Herstellung von Malz

19.

13.10

Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei

20.

13.20

Weberei

21.

13.30

Veredlung von Textilien und Bekleidung

22.

13.91

Herstellung von gewirktem und gestricktem Stoff

23.

13.93

Herstellung von Teppichen

24.

13.94

Herstellung von Seilerwaren

25.

13.95

Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung)

26.

13.96

Herstellung von technischen Textilien

27.

14.11

Herstellung von Lederbekleidung

28.

14.31

Herstellung von Strumpfwaren

29.

15.11

Herstellung von Leder und Lederfaserstoff; Zurichtung und Färben von Fellen

30.

16.10

Säge-, Hobel- und Holzimprägnierwerke

31.

16.21

Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten

32.

16.22

Herstellung von Parketttafeln

33.

16.29

Herstellung von Holzwaren a. n. g., Kork-, Flecht- und Korbwaren (ohne Möbel)

34.

17.11

Herstellung von Holz- und Zellstoff

35.

17.12

Herstellung von Papier, Karton und Pappe

36.

17.22

Herstellung von Haushalts-, Hygiene- und Toilettenartikeln aus Zellstoff, Papier und Pappe

37.

17.24

Herstellung von Tapeten

38.

20.11

Herstellung von Industriegasen

39.

20.12

Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten

40.

20.13

Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien

41.

20.14

Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien

42.

20.15

Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen

43.

20.16

Herstellung von Kunststoffen in Primärformen

44.

20.17

Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen

45.

20.59

Herstellung von sonstigen chemischen Erzeugnissen a. n. g.

46.

20.60

Herstellung von Chemiefasern

47.

21.10

Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen

48.

22.11

Herstellung und Runderneuerung von Bereifungen

49.

22.19

Herstellung von sonstigen Gummiwaren

50.

22.21

Herstellung von Platten, Folien, Schläuchen und Profilen aus Kunststoffen

51.

22.22

Herstellung von Verpackungsmitteln aus Kunststoffen

52.

22.29

Herstellung von sonstigen Kunststoffwaren

53.

23.11

Herstellung von Flachglas

54.

23.12

Veredlung und Bearbeitung von Flachglas

55.

23.13

Herstellung von Hohlglas

56.

23.14

Herstellung von Glasfasern und Waren daraus

57.

23.19

Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich technischen Glaswaren

58.

23.20

Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren

59.

23.31

Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten

60.

23.42

Herstellung von Sanitärkeramik

61.

23.43

Herstellung von Isolatoren und Isolierteilen aus Keramik

62.

23.44

Herstellung von keramischen Erzeugnissen für sonstige technische Zwecke

63.

23.49

Herstellung von sonstigen keramischen Erzeugnissen

64.

23.51

Herstellung von Zement

65.

23.91

Herstellung von Schleifkörpern und Schleifmitteln auf Unterlage

66.

23.99

Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien a. n. g.

67.

24.10

Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen

68.

24.20

Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücken aus Stahl

69.

24.31

Herstellung von Blankstahl

70.

24.32

Herstellung von Kaltband mit einer Breite von weniger als 600 mm

71.

24.34

Herstellung von kaltgezogenem Draht

72.

24.42

Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium

73.

24.43

Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn

74.

24.44

Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer

75.

24.45

Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen

76.

24.46

Aufbereitung von Kernbrennstoffen

77.

24.51

Eisengießereien

78.

25.50

Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen

79.

25.61

Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung

80.

25.71

Herstellung von Schneidwaren und Bestecken aus unedlen Metallen

81.

25.93

Herstellung von Drahtwaren, Ketten und Federn

82.

25.94

Herstellung von Schrauben und Nieten

83.

26.11

Herstellung von elektronischen Bauelementen

84.

27.20

Herstellung von Batterien und Akkumulatoren

85.

27.31

Herstellung von Glasfaserkabeln

86.

27.32

Herstellung von sonstigen elektronischen und elektrischen Drähten undKabeln

87.

27.90

Herstellung von sonstigen elektrischen Ausrüstungen und Geräten a. n. g.

88.

28.15

Herstellung von Lagern, Getrieben, Zahnrädern und Antriebselementen

89.

30.91

Herstellung von Krafträdern

90.

30.99

Herstellung von sonstigen Fahrzeugen a. n. g.

 

Weiters gilt:

Werden in einer Anlage sowohl förderfähige Produkte, d.h. Produkte, die unter die in Anhang 1 aufgeführten förderfähigen Sektoren fallen, als auch nichtförderfähige Produkte hergestellt, ist der Förderhöchstbetrag nur für die förderfähigen Produkte zu berechnen.

 

Anhang 2

Formeln zur Berechnung der Höhe der Förderung pro Anlage

 

Der Gesamtbeihilfebetrag eines Abrechnungsjahres ergibt sich aus der Summe der Basis-Beihilfebeträge für die einzelnen Anlagen des Antragstellers zuzüglich des Flexibilitäts-Bonus und ist anhand folgender Formel zu berechnen:

Bmaxt =  Bt + BZt

 

Dabei gilt: Bt ist der Basis-Beihilfebetrag der Anlage im Abrechnungsjahr t (in Euro), BZt ist der Flexibilitäts-Bonus im Abrechnungsjahr t (in Euro). Das Jahr t ist dabei das Jahr, für welches ein Antrag auf Förderung gestellt wird (§ 2 Abs. 1 Z 1).

 

Der Basis-Beihilfebetrag ist anhand folgender Formel zu berechnen:

 

Bt = Ait × Pt × Ct

 

Dabei gilt: Ait ist die Beihilfeintensität des Basis-Beihilfebetrags für das Abrechnungsjahr t welche 0,5 beträgt (§ 3 Abs. 2), Pt ist der anrechenbare Stromverbrauch im Abrechnungsjahr t (in MWh), Ct ist der Differenzpreis im Abrechnungsjahr t (Euro/MWh). Er beträgt grundsätzlich 50 % des Referenzpreises, wobei der Zielpreis auf 50 €/MWh begrenzt ist.

 

Der Flexibilitäts-Bonus ist anhand folgender Formel zu berechnen:

 

BZt= Fit ×  Bt

 

Dabei gilt: Fit ist die Beihilfeintensität des Flexibilitäts-Bonus für das Abrechnungsjahr t welche 0,1 beträgt (§ 3 Abs. 3), Bt ist der Basis-Beihilfebetrag der Anlage im Abrechnungsjahr t (in Euro).


 

Artikel 2

Änderung des Standortabsicherungsgesetzes 2025

Das Standortabsicherungsgesetz 2025 (SAG 2025), BGBl. I Nr. 67/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „2025 und 2026“ durch die Wort- und Zeichenfolge „2025, 2026, 2027, 2028 und 2029“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 Z 5 wird die Wortfolge „Jahres vor dem Jahr der Förderungsgewährung“ durch den Ausdruck „Abrechnungsjahres“ ersetzt.

3. § 2 Abs. 1 Z 6 lautet:

         „6. „CO2-Emissionsfaktor“ (in tCO2/MWh) den gewichteten Durchschnitt der CO2-Intensität von aus fossilen Brennstoffen in verschiedenen geografischen Gebieten erzeugtem Strom. Gemäß der Mitteilung betreffend die Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021, ABl. Nr. C 317 vom 25.09.2020 S. 5, in der jeweils geltenden Fassung (nachfolgend „Leitlinien“ genannt), beträgt dieser für die Zone Österreich für das Jahr 2025 0,72 tCO2/MWh, für das Jahr 2026 0,642 tCO2/MWh und wird für die Jahre 2027 bis 2029 in Anhang 3 festgelegt.“

4. In § 2 Abs. 1 Z 10 wird der Punkt nach dem Wort „gesenkt“ durch einen Strichpunkt ersetzt.

5. In § 2 Abs. 1 werden nach Z 10 folgende neue Z 11 und Z 12 angefügt:

      „11. „Abrechnungsjahr“ das Kalenderjahr in den Jahren 2025 bis 2029, für das die Förderung gewährt wird;

        12. „Auszahlungsjahr“ das Kalenderjahr, das auf das Abrechnungsjahr folgt.“

6. In § 2 wird nach dem Abs. 2 folgender neuer Abs. 3 angefügt:

„(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

7. In § 3 Abs. 2 wird die Wort- und Zeichenfolge „2025 und 2026“ durch die Wort- und Zeichenfolge „2025, 2026, 2027, 2028 und 2029“ ersetzt.

8. § 3 Abs. 4 entfällt.

9. In § 3 werden nach Abs. 3 folgende Abs. 4,Abs. 5 und Abs. 6 angefügt:

„(4) Die Gewährung der Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der erforderlichen Budgetmittel im jeweiligen Auszahlungsjahr. Soweit nicht genügend Mittel zur Verfügung stehen, um sämtliche dem Grunde nach zu gewährenden Förderungen auszahlen zu können, werden sämtliche Förderungen quotal gekürzt.

(5) Die Kumulierung einer Beihilfe mit einer Beihilfe aus dem Industriestrompreisgesetz (ISPG), BGBl. I Nr. XX/XXXX, ist nicht zulässig. Die Förderung oder sonstige Unterstützung der förderfähigen Kosten durch andere öffentliche Förderungsträger ist bis zu den beihilfenrechtlichen Höchstgrenzen zulässig.

(6) Leistungen, die ein förderwerbendes Unternehmen aus dem Strompreiskrisenmechanismus-Gesetz (SPKMG) BGBl. I Nr. XX, erhalten hat, sind nach der Berechnung der Höhe der Förderung gemäß Anhang 2 in Abzug zu bringen.“

10. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Anträge auf Förderung nach diesem Bundesgesetz können von Unternehmen gestellt werden, die

           1. im Abrechnungsjahr in einer oder mehreren Anlagen Produkte in den in Anhang 1 genannten Sektoren und Teilsektoren herstellen, oder

           2. einem Wirtschaftszweig angehören, der nach einer Entscheidung durch die Europäische Kommission ebenfalls förderberechtigt ist.“

11. In § 4 Abs. 2 werden nach Abs. 2 folgende neue Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Eine Förderung nach diesem Bundesgesetz ist nicht zu gewähren, wenn

           1. das förderwerbende Unternehmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Punkt 2.2 des Anhangs der Mitteilung über Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten, ABl. Nr. C 249 vom 31.07.2014 S 1, ist, oder

           2. das förderwerbende Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Liste der begünstigten Sektoren auf der Grundlage der jeweils maßgeblichen beihilfenrechtlichen Vorgaben mit Verordnung erweitern.“

12. In § 5 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 14)“ die Wortfolge „, spätestens bis zum 30. September 2026,“ eingefügt; § 5 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. für die Kalenderjahre 2026, 2027, 2028 und 2029 zwischen 1. Jänner und 30. Juni des Auszahlungsjahres

13. In § 6 Abs. 1 Z 2 wird nach der Wortfolge „Unternehmen sich dazu verpflichtet“ ein Beistrich eingefügt.

14. In § 6 Abs. 1 Z 3 lit. b. wird nach dem Ausdruck „Dekarbonisierungsmaßnahmen“ der Ausdruck „oder“ eingefügt; nach lit. b wird folgende lit. c angefügt:

              „c) Maßnahmen zur Senkung der Kosten des Stromsystems sowie zur Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität“

15. In § 6 Abs. 2 wird die Zeichenfolge „80%“ durch die Zeichenfolge „50%“ ersetzt.

16. In § 6 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Differenzbetrag in Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b“ die Wortfolge „und lit. c“ eingefügt und die Zeichenfolge „80%“ durch die Zeichenfolge „50%“ ersetzt.

17. § 6 Abs. 4 lautet:

„(4) Eine Anrechnung derselben Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 3 als Maßnahme zur Erfüllung der Fördervoraussetzungen im Sinne dieses Bundesgesetzes und als Investitionstätigkeit und -maßnahme gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 ISPG ist ausgeschlossen. Eine anteilige Aufteilung der Investitionssumme solcher Maßnahmen auf mehrere Anlagen ist unter Berücksichtigung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1, 2 und 3 zulässig.“

18. In § 7 Abs. 1 wird die Paragrafenbezeichnung „§ 10“ durch die Paragrafen- bzw. Absatzbezeichnung „§ 3 Abs. 4“ ersetzt.

19. In § 9 Abs. 1 wird der Satz „Bis spätestens vier Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus einen Entwurf der Förderungsrichtlinien bei der Europäischen Kommission zur beihilfenrechtlichen Genehmigung anzumelden.“ gestrichen.

20. § 9 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Förderrichtlinien haben insbesondere weiterführende Regelungen

           1. zur Durchführung, den Zeitpunkten und Methoden von Zahlungen;

           2. zum Verfahren;

           3. zu den Voraussetzungen für den Erhalt der Förderung;

           4. zu den Rechten und Pflichten der Fördernehmer;

           5. zu Störungen in der Vertragsabwicklung, Haftung und Rückabwicklung;

           6. den Gründen der Einstellung und Rückforderung von Förderungen; sowie

           7. zu den Aufzeichnungs- und Nachweisverpflichtungen

zu enthalten.“

21. § 10 samt Überschrift lautet:

„Mittelaufbringung

§ 10. (1) Für die Förderungen nach diesem Bundesgesetz stehen für die Jahre 2025 und 2026 Bundesmittel im Ausmaß von höchstens 75 Millionen Euro per anno zur Verfügung.

(2) Für Förderungen nach diesem Bundesgesetz und dem Industriestrompreisgesetz, BGBl. I Nr. XX/XXXX, stehen in Summe Fördermittel im Ausmaß von 250 Millionen Euro jährlich für die Jahre 2027, 2028 und 2029 zur Verfügung.

(3) Sofern die Mittel für die Auszahlungsjahre 2028, 2029 und 2030 nicht zur Gänze abgerufen werden, können diese für die Zwecke des ISPG für dieselben Auszahlungsjahre verwendet werden.“

22. § 12 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Bericht gemäß Abs. 1 ist dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen.“

23. Nach § 12 wird ein neuer § 12a mitsamt Überschrift eingefügt:

Auskunftspflicht

§ 12a. Förderwerbende Unternehmen nach diesem Bundesgesetz sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus und der Abwicklungsstelle sowie sonstigen zuständigen Behörden jederzeit auf Anfrage Einsicht in alle für die Abwicklung der Förderung relevanten Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, zu erteilen. Diese Pflicht zur Duldung der Einsichtnahme und Erteilung der Auskunft besteht ohne konkreten Anlassfall auch dann, wenn diese Unterlagen oder Auskünfte zur Klärung oder zur Vorbereitung der Klärung entscheidungsrelevanter Sachverhalte in künftig durchzuführenden Verfahren erforderlich sind.“

24. § 13 Z 1 lautet:

         „1. hinsichtlich des § 9 Abs. 1 und des Anhang 1 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,“

25. § 14 samt Überschrift lautet:

„In- und Außerkrafttreten

§ 14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2022 (SAG 2022), BGBl. I Nr. 58/2023, außer Kraft.

(2) § 1, § 2 Abs. 1 Z 5, 6, 10, 11 und 12, § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2, 4 und 5, § 4 Abs. 1, 3 und 4, § 5 Abs. 2 Z 2, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 und § 12a, Anhang 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Anhang 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026 tritt am 1. Jänner 2027 in Kraft; Anträge für das Abrechnungsjahr 2027 können im Auszahlungsjahr 2028 gestellt werden.“

26. Anhang 1 lautet:

„Anhang 1

Sektoren und Teilsektoren, für die angesichts der indirekten CO2-Kosten davon ausgegangen wird, dass ein tatsächliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht

 

Nr.

NACE-Code

Beschreibung

1.

14.11

Herstellung von Lederbekleidung

2.

24.42

Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium

3.

20.13

Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien

4.

24.43

Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn

5.

17.11

Herstellung von Holz- und Zellstoff

6.

17.12

Herstellung von Papier, Karton und Pappe

7.

24.10

Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen

8.

24.44

Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer

9.

24.45

Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen

10.

 

Folgende Teilsektoren innerhalb des Kunststoffsektors (20.16):

 

20.16.40.15

Polyethylenglykole und andere Polyetheralkohole, in Primärformen

11.

 

Alle Produktkategorien im Sektor Eisengießereien (24.51)

12.

 

Folgende Teilsektoren innerhalb des Glasfasersektors (23.14):

 

23.14.12.10

23.14.12.30

Matten aus Glasfasern

Vliese aus Glasfasern

13.

 

Folgende Teilsektoren innerhalb des Industriegassektors (20.11):

 

20.11.11.50

20.11.12.90

Wasserstoff

Anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle

14.

07.29

Sonstiger NE-Metallerzbergbau

15.

07.10

Eisenerzbergbau

16.

20.17

Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen

17.

20.60

Herstellung von Chemiefasern

18.

20.16

Herstellung von Kunststoffen in Primärformen*

19.

13.10

Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei

20.

23.31

Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten

21.

20.12

Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten

22.

13.95

Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung)

23.

23.14

Herstellung von Glasfasern und Waren daraus

24.

27.20

Herstellung von Batterien und Akkumulatoren

25.

20.14

Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien

26.

20.15

Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen

27.

10.41

Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine u. ä. Nahrungsfette)

28.

11.06

Herstellung von Malz

29.

16.21

Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten

30.

23.11

Herstellung von Flachglas

31.

23.13

Herstellung von Hohlglas

32.

24.31

Herstellung von Blankstahl

33.

24.34

Herstellung von kaltgezogenem Draht

34.

 

Der folgende Teilsektor innerhalb des Sektors der sonstigen chemischen Erzeugnisse a. n. g. (20.59):

 

20.59.56.70

Alkylbenzol- und Alkylnaphthalin-Gemische (ohne solche der HS-Positionen 2707 und 2902)

35.

 

Folgender Teilsektor innerhalb des Sektors der sonstigen Erzeugnisse aus nichtmetallischen Mineralien a. n. g. (23.99):

 

23.99.19.10

Hüttenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen (ohne Glaswolle), auch miteinander gemischt, lose, in Platten oder in Rollen

27. Anhang 2 lautet:

„Anhang 2

Formeln zur Berechnung der Höhe der Förderung pro Anlage

Der Förderhöchstbetrag pro Anlage für die Herstellung von Produkten in den in Anhang 1 genannten Sektoren oder Teilsektoren ist anhand folgender Formel zu berechnen:

 

           1. Gilt für die Produkte, die das förderwerbende Unternehmen herstellt, ein Stromverbrauchseffizienzbenchmark (§ 2 Abs. 1 Z 9), so ergibt sich der Förderungsbetrag (Amaxt) pro Anlage (vor einer allfälligen Aliquotierung gemäß § 10) für die im Jahr t anfallenden Kosten aus folgender Berechnung:

Amaxt = Ai × Ct × Pt-1 × Et × AOt

 

Dabei gilt: Ai ist die Förderintensität, welche 0,75 beträgt (§ 3 Abs. 2), Ct ist der gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 marktbasierte CO2-Emissionsfaktor (tCO2/MWh) im Jahr t, Pt-1 ist der EUA‑Terminpreis im Jahr t‑1 (Euro/tCO2), Et ist der anwendbare produktspezifische Stromverbrauchseffizienzbenchmark für das jeweilige Jahr t (§ 2 Abs. 1 Z 9), und AOt ist die tatsächliche Produktionsleistung im Jahr t. Das Jahr t ist dabei das Jahr, für welches ein Ansuchen auf Förderung gestellt wird.

Für das Abrechnungsjahr 2025 gilt, dass für Produkte in den in Anhang 1 genannten Sektoren oder Teilsektoren, für die in der delegierten Verordnung (EU) 2019/331 zur Festlegung EU‑weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 59 vom 27.02.2019 S. 8, eine Austauschbarkeit von Brennstoffen und Strom festgelegt wurde, ist der anwendbare produktspezifische Stromverbrauchseffizienzbenchmark von dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus unter Berücksichtigung der Festlegungen in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/447 zur Festlegung angepasster Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2021 – 2025 gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 87 vom 15.03.2021 S. 29, festzulegen und im Internet unter der Adresse www.aws.at zu veröffentlichen.

 

           2. Gilt für die Produkte, die das förderwerbende Unternehmen herstellt, kein Stromverbrauchseffizienzbenchmark, so ergibt sich der Förderungsbetrag (Amaxt) pro Anlage (vor einer allfälligen Aliquotierung gemäß § 10) für die im Jahr t anfallenden Kosten aus folgender Berechnung:

Amaxt = Ai × Ct × Pt-1 × EFt × AECt

 

Dabei gilt: Ai ist die Förderintensität, welche 0,75 beträgt (§ 3 Abs. 2), Ct ist der gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 marktbasierte CO2‑Emissionsfaktor (tCO2/MWh) im Jahr t, Pt-1 ist der EUA‑Terminpreis im Jahr t‑1 (Euro/tCO2), EFt ist der Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark (§ 2 Abs. 1 Z 10) für das jeweilige Jahr t, und AECt ist der Stromverbrauch (MWh) im Jahr t. Das Jahr t ist dabei das Jahr, für welches ein Ansuchen auf Förderung gestellt wird.

 

Für die Sektoren zur Herstellung von Düngemittel und Stickstoffverbindungen (NACE 20.15) und Eisenerzbergbau (NACE 07.10) wird die Berechnung der Förderhöhe ab dem Abrechnungsjahr 2027 durch eine durch die Europäische Kommission in den Leitlinien ergänzte Berechnungsmethode ermittelt.

 

Weiters gilt:

Werden in einer Anlage sowohl Produkte hergestellt, für die ein Stromverbrauchseffizienzbenchmark gilt, als auch Produkte, für die der Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark gilt, so muss der Stromverbrauch für jedes der Produkte entsprechend dem Gewicht ihrer jeweiligen Gesamtproduktion zugewiesen werden.

Werden in einer Anlage sowohl förderfähige Produkte, d.h. Produkte, die unter die in Anhang 1 aufgeführten förderfähigen Sektoren oder Teilsektoren fallen, als auch nichtförderfähige Produkte hergestellt, ist der Förderhöchstbetrag nur für die förderfähigen Produkte zu berechnen.“

28. Nach Anhang 2 wird folgender neuer Anhang 3 angefügt:

„Anhang 3

CO2-Emissionsfaktor

Für den CO2‑Emissionsfaktor (in tCO2/MWh) gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 gelten folgende Werte als festgelegt:

 

Jahr

CO2‑Emissionsfaktor (in tCO2/MWh)

2027

0,564

2028

0,486

2029

0,408

2030

0,33

Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann die CO2-Emissionsfaktoren auf der Grundlage der jeweils maßgeblichen beihilfenrechtlichen Vorgaben mit Verordnung erhöhen.“