Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Strompreise für industrielle Endverbraucher in Österreich und Europa haben in den vergangenen Jahren ein hohes Niveau erreicht und stellen ein Risiko für die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts dar. Bis sich die Dekarbonisierung des Stromsystems vollständig in niedrigeren Strompreisen niederschlägt, sind energie- und handelsintensive Industriezweige in Österreich weiterhin mit höheren Kosten sowie erheblichen Unsicherheiten hinsichtlich der künftigen Preisentwicklung konfrontiert.

Die österreichische Industriestrategie sieht daher zur Entlastung energie- und handelsintensiver Unternehmen vor, dass ein Industriestrompreis eingeführt wird. Dieser dient der Herstellung fairer Bedingungen mit wichtigen Wettbewerbs- und Handelspartnern. Die Wettbewerbsfähigkeit österreichischer Standorte insbesondere für energie- und handelsintensive Branchen wird dadurch für einen begrenzten Zeitraum abgesichert. Zudem wird das Risiko gemindert, dass hohe Stromkosten von der Elektrifizierung der Produktionsprozesse abhalten, die für die erfolgreiche Dekarbonisierung der Wirtschaft der Union unerlässlich ist. Mittelfristig werden die Strompreise durch strukturelle Maßnahmen nachhaltig gesenkt.

Die Novellierung des Standortabsicherungsgesetzes 2025 (SAG 2025) ist erforderlich, um dessen Anwendungsbereich auf die Jahre 2027, 2028 und 2029 zu erstrecken. Zusätzlich erfolgt eine Anpassung an die geänderten beihilferechtlichen Vorgaben.

Im Rahmen der Förderrichtlinien wird eine Standortgarantie in Bezug auf die Beschäftigten abgebildet sowie sichergestellt, dass die zur Erfüllung der Reinvestitionsverpflichtung gesetzten Maßnahmen nach Möglichkeit auch den Zielen der Stärkung der europäischen (EWR und Schweiz) Wertschöpfung, der technologischen Souveränität sowie resilienter Lieferketten Rechnung tragen.

Kompetenzrechtliche Grundlage für die vorgesehenen Regelungen ist Art. 17 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 – Industriestrompreisgesetz

Zu § 1 (Ziel):

Für energie- und handelsintensive Industrieunternehmen stellen hohe Strompreise einen maßgeblichen Kostenfaktor dar, der die Planungs- und Investitionssicherheit erheblich beeinträchtigen kann. Dies gilt insbesondere für Unternehmen, deren Produktionsprozesse in hohem Maß stromabhängig sind und die im internationalen Wettbewerb stehen. In diesem Umfeld besteht die Gefahr, dass Investitionen unterbleiben oder Produktionskapazitäten verlagert werden, was negative Auswirkungen auf industrielle Wertschöpfung, Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich insgesamt haben kann. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass hohe Stromkosten von der Elektrifizierung der Produktionsprozesse abhalten, die für die erfolgreiche Dekarbonisierung der Industrie unerlässlich ist.

Ziel dieses Bundesgesetzes ist es daher, durch die Einführung eines zeitlich begrenzten Industriestrompreises einen Beitrag zur Senkung und Stabilisierung der Stromkosten energie- und handelsintensiver Betriebe zu leisten und damit deren Planungs- und Investitionssicherheit zu erhöhen. Gleichzeitig soll die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Industriestandortes Österreich gestärkt und einer Abwanderung von Produktion und Wertschöpfung entgegengewirkt werden.

Darüber hinaus verfolgt das Bundesgesetz das Ziel, die Transformation der Industrie in einem klimaneutralen Energiesystem zu unterstützen. Die Gewährung der Förderung ist daher an verpflichtende Investitionen geknüpft, die zur Senkung der Kosten des Stromsystems, zur Erhöhung der Flexibilität sowie zur Elektrifizierung und Effizienzsteigerung beitragen. Der Industriestrompreis stellt kein dauerhaftes Subventionsinstrument dar, sondern ein gezielt ausgestaltetes, beihilfenrechtlich abgesichertes Übergangsinstrument, das wirtschaftliche Stabilisierung mit energie- und klimapolitischen Zielsetzungen verbindet.

Mit dem Industriestrompreisgesetz soll auf der Grundlage des Rahmens für staatliche Beihilfen zur Unterstützung des Deals für eine saubere Industrie (CISAF) ein Förderinstrument für die Stromkosten in den Jahren 2027, 2028 und 2029 geschaffen werden.

Zu § 2 (Begriffsbestimmungen):

Die Begriffsbestimmungen stellen im Wesentlichen auf die beihilferechtlichen Vorgaben des CISAF sowie auf die Definitionen des Standortabsicherungsgesetzes 2025 (SAG 2025) ab. Damit ist sichergestellt, dass die auf der Basis dieses Bundesgesetzes gewährten Förderungen den adressierten Förderkreisen gleichermaßen systemkompatibel wie effektiv zugutekommen können.

Der „Referenzpreis“ (Z 5) bildet die zentrale marktbasierte Bezugsgröße für die Berechnung der Förderung. Durch die Heranziehung des einfachen Durchschnitts der täglichen Handelsergebnisse des Durchschnittes aller Marktzeiteinheiten (Base-Preis) der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung für die für Österreich relevante Gebotszone im Abrechnungsjahr wird ein objektiver und transparenter Maßstab geschaffen, der die durchschnittlichen Großhandelsstromkosten sachgerecht abbildet. Durch die Verwendung eines zentralen Referenzpreises statt des tatsächlichen Endkundenpreises soll auch weiterhin ein Anreiz zur Optimierung der Strombeschaffung bestehen.

Der „tatsächliche Stromverbrauch“ (Z 7) stellt klar, dass für die Förderberechnung ausschließlich nachträglich festgestellte Ist-Werte maßgeblich sind. Der tatsächliche Stromverbrauch wird unabhängig von der Erzeugungsquelle und der Art des Strombezugs definiert, um eine technologie- und bezugsneutrale Förderung zu gewährleisten. Nicht selbstverbrauchte oder an Dritte weitergeleitete Strommengen sind ausdrücklich von der Förderfähigkeit ausgeschlossen.

Der „Zielpreis“ (Z 9) ist als fiktive beihilfenrechtliche Rechengröße ausgestaltet. Er bezeichnet jenen Strompreis, bis zu dem der tatsächliche Stromverbrauch eines Unternehmens im Rahmen des Industriestrompreises entlastet wird. Der Zielpreis stellt keinen tatsächlich zu zahlenden Strompreis dar, sondern definiert eine Untergrenze für die Berechnung der Beihilfe. Entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben darf der Zielpreis 50 Euro/MWh nicht unterschreiten.

Zu § 3 (Fördergegenstand; Art und Höhe):

Abs. 1 legt fest, dass der Gegenstand der Förderung der tatsächliche Stromverbrauch von Anlagen energie- und handelsintensiver Unternehmen in den in Anhang 1 genannten Sektoren ist, unabhängig von der Art der Strombeschaffung oder der Erzeugungsquelle. Damit wird eine bezugs- und technologieneutrale Ausgestaltung der Förderung gewährleistet. Maßgeblich für die Förderberechnung sind ausschließlich nachträglich festgestellte Ist-Daten zum tatsächlichen Stromverbrauch der jeweiligen Anlage.

Gemäß Abs. 2 erfolgt die Förderung in Form direkter Zuschüsse und ist zeitlich auf die Kalenderjahre 2027, 2028 und 2029 begrenzt. Die maximale Höhe der Förderung beträgt 50% des Referenzpreises für maximal 50% des tatsächlichen Stromverbrauchs und ist anhand der durch CISAF vorgegebenen Ermittlungsformeln (Anhang 2) zu bemessen. Durch diese Begrenzung wird sichergestellt, dass die Förderung verhältnismäßig bleibt und weiterhin ein relevanter Anteil des Stromverbrauchs dem Marktpreis ausgesetzt ist. Anreize für einen effizienten Energieeinsatz sowie für Investitionen in stromsparende und flexibilitätssteigernde Maßnahmen sollen erhalten bleiben.

Abs. 3 regelt die Möglichkeit, einen „Flexibilitäts-Bonus“ zu erhalten. Der Flexibilitätsbonus stellt eine ergänzende Förderkomponente dar und kann in Höhe von 10% des nach diesem Bundesgesetz ermittelten Basis-Förderbetrags gewährt werden. Er dient der gezielten Förderung von Investitionen in Maßnahmen zur Erhöhung der Nachfrageflexibilität und damit zur Senkung der Kosten des Stromsystems.

Voraussetzung für die Gewährung des Flexibilitätsbonus ist, dass mindestens 80% des Gesamtinvestitionsbetrags für Maßnahmen verwendet werden, die unmittelbar der Flexibilisierung des Stromverbrauchs dienen. Darüber hinaus müssen mindestens 75% der zusätzlich erhaltenen Förderung für Investitionen gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 verwendet werden. Der Flexibilitätsbonus setzt somit eine qualifizierte Schwerpunktsetzung innerhalb der ohnehin verpflichtenden Investitionen voraus.

In Abs. 5 wird klargestellt, dass in Anlehnung an die Allgemeinen Rahmenrichtlinien des Bundes für die Gewährung von Förderungen (ARR 2014), BGBl. II Nr. 208/2014, in der Fassung BGBl. II Nr. 194/2025, kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Förderung besteht. Eine quotale Kürzung findet auf Basis der geprüften Anträge statt.

Gemäß Abs. 6 ist eine Kumulierung mit Förderungen aus dem SAG 2025 für dieselbe Anlage nicht möglich. Davon unberührt bleiben Anlagen des förderwerbenden Unternehmens, für die keine Förderungen aus dem SAG 2025 in Anspruch genommen werden. Diese Bestimmung gilt jeweils bezogen auf dasselbe Abrechnungsjahr.

Gemäß Abs. 7 soll ein Doppelbezug des förderwerbenden Unternehmens aus dem ISPG und dem Strompreiskrisenmechanismus-Gesetz (SPKMG) ausgeschlossen werden. Im Rahmen des Förderantrags sind durch das förderwerbende Unternehmen Angaben über allfällig im Abrechnungsjahr bezogene Förderungen aus dem SPKMG zu machen. Diese werden von der Abwicklungsstelle im Zuge der Berechnung der Förderung nach ISPG bei der Ermittlung der Förderhöhe in Abzug gebracht. Übersteigt in einem Abrechnungsjahr die Summe an bezogenen Förderungen aus dem SPKMG den gemäß Anhang 2 ISPG berechneten Wert, beträgt die beziehbare Förderung aus dem ISPG für den gegenständlichen Antrag null.

Zu § 4 (Förderwerbende Unternehmen):

§ 4 regelt den Kreis der förderwerbenden Unternehmen und stellt sicher, dass die Förderung gezielt jenen Betrieben zugutekommt, die aufgrund ihres Stromverbrauchs und ihrer internationalen Wettbewerbssituation in besonderem Maß von hohen Strompreisen betroffen sind. Bei diesen wird von einem ausgeprägten Risiko der Verlagerung von Tätigkeiten an Standorte außerhalb der Union, an denen es keine Umweltvorschriften gibt oder diese weniger ehrgeizig sind, ausgegangen.

Abs. 1 knüpft die Förderberechtigung grundsätzlich an die Zugehörigkeit zu jenen Sektoren, die in Anhang 1 angeführt sind. Abs. 2 führt eine Mindestschwelle für förderberechtigte Unternehmen ein. Diese liegt bei 1 GWh. Dies entspricht der Mindestschwelle des SAG 2025.

Abs. 3 schließt Unternehmen von der Förderung aus, die entweder als Unternehmen in Schwierigkeiten im beihilfenrechtlichen Sinn einzustufen sind oder bestehenden Rückforderungsanordnungen der Europäischen Kommission nicht nachgekommen sind. Diese Ausschlussgründe entsprechen den unionsrechtlichen Vorgaben und sind erforderlich, um die Vereinbarkeit der Förderung mit dem Binnenmarkt sicherzustellen.

Abs. 4 ermächtigt den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Liste der begünstigten Sektoren durch Verordnung anzupassen. Eine Erweiterung oder Einschränkung der Sektorenliste hat der maßgeblichen unionsrechtlichen Vorgaben des CISAF zu entsprechen. Voraussetzung für eine Erweiterung ist, dass ein Risiko der Verlagerung von Tätigkeiten an Standorte außerhalb der Union besteht. Beschränkungen müssen allgemein angelegt sein und auf objektiven Kriterien fußen.

Zu § 5 (Abwicklungsstelle; Anträge und Fristen):

Als Abwicklungsstelle ist die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) benannt. Die aws steht vollständig im Eigentum des Bundes und ist bereits mit der Abwicklung einer Vielzahl von Förderungen betraut.

Zu Abs. 2: Die Fristen für die Einbringung der Anträge knüpfen an den jeweiligen Abrechnungszeitraum an. Für die Abrechnungsjahre 2027, 2028 und 2029 sind die Anträge jeweils zwischen 1. Jänner und 30. Juni des dem Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres einzubringen.

Zu Abs. 3: Diese Regelung sieht ein Abgehen von der in Abs. 2 festgelegten Frist für einen Sonderfall vor. Sofern die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission nicht bis 1. Jänner 2028 vorliegt, sind Anträge auf Förderung des Referenzpreises für das Abrechnungsjahr 2027 binnen sechs Monaten ab Vorliegen dieser Genehmigung einzubringen. Damit die Abwicklung der Anträge auf Förderung des Referenzpreises für das Abrechnungsjahr 2027 noch im Abrechnungsjahr 2028 abgewickelt werden können, muss die Antragstellung vor dem 30. September 2028 erfolgen. Dementsprechend verkürzt sich im Fall der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission, die nach dem 1. April 2028 erfolgt, die Frist entsprechend.

Nach Einbringung der Anträge prüft die Abwicklungsstelle das Vorliegen der gesetzlichen und richtlinienmäßigen Fördervoraussetzungen. Auf Basis der anschließenden Förderentscheidung erfolgt die Auszahlung der Förderung.

Zu § 6 (Fördervoraussetzungen):

§ 6 konkretisiert jene Voraussetzungen, die von förderwerbenden Unternehmen zu erfüllen sind, um eine Förderung nach diesem Bundesgesetz zu erhalten. Die Bestimmung dient der unionsrechtlichen Absicherung der Maßnahme und stellt sicher, dass der Industriestrompreis nicht lediglich eine kurzfristige Kostenentlastung darstellt, sondern zugleich einen strukturellen Beitrag zur Transformation des Stromsystems leistet.

Abs. 1 Z 2 verankert eine zentrale Investitionspflicht: Förderwerbende Unternehmen müssen sich verpflichten, in neue oder modernisierte Anlagen zu investieren, die einen messbaren Beitrag zur Senkung der Kosten des Stromsystems leisten. Damit wird dem Erfordernis des CISAF Rechnung getragen, wonach ein wesentlicher Teil der gewährten Beihilfe für Maßnahmen einzusetzen ist, die systemdienliche Effekte entfalten. Zugleich wird ausdrücklich klargestellt, dass diese Investitionen nicht zu einem erhöhten Verbrauch fossiler Brennstoffe führen dürfen, um eine kohärente Ausrichtung mit bestehenden energie- und klimapolitischen Zielen sicherzustellen.

Abs. 2 enthält eine demonstrative Aufzählung förderfähiger Investitionstätigkeiten. Durch die weite Ausgestaltung wird den Unternehmen ein ausreichender Spielraum eingeräumt, um Investitionen entsprechend ihrer betrieblichen Situation zu wählen. Unter Maßnahmen zur Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität gemäß Abs. 2 Z 3 ist insbesondere der Einsatz von Laststeuerung gemäß § 6 Abs. 1 Z 96 des Bundesgesetzes zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG), BGBl. I Nr. 91/2025, zu verstehen. Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz müssen zum überwiegenden Teil zu nachweisbaren Endenergieeinsparungen gemäß § 62 EEffG führen. Damit soll sichergestellt werden, dass Investitionstätigkeiten in hohem Ausmaß zur Erreichung der Ziele Österreichs im Bereich der Energieeffizienz beitragen.

Abs. 3 legt fest, dass der Umfang der verpflichtenden Investitionen mindestens 50% des gewährten Förderbetrags betragen muss. Diese Quote entspricht den Vorgaben des CISAF und stellt sicher, dass ein substanzieller Teil der Beihilfe in systemdienliche Maßnahmen zur Dekarbonisierung reinvestiert wird.

Abs. 4 normiert eine Umsetzungsfrist von 48 Monaten ab Gewährung der Förderung für die Inbetriebnahme der Investitionsmaßnahmen. Diese Frist trägt der Tatsache Rechnung, dass Infrastruktur- und Energieprojekte regelmäßig längere Planungs- und Realisierungszeiträume erfordern.

Eine Verlängerung ist möglich, wenn das Unternehmen nachweisen kann, dass die Verzögerung außerhalb seines Einflussbereichs lag (bspw. Lieferkettenprobleme, Genehmigungsverfahren, Netzanschlussverzögerungen). Damit wird ein angemessener Ausgleich zwischen Verlässlichkeit der Umsetzung und praktischer Umsetzbarkeit geschaffen.

Abs. 5 räumt Unternehmen die Möglichkeit ein, die Investitionssumme auf mehrere Jahre aufzuteilen, um den Bestimmungen dieses Paragrafen zu entsprechen. Damit wird Unternehmen Flexibilität bei der Umsetzung der Investitionsmaßnahmen eingeräumt.

Abs. 6 schließt aus, dass eine Investitionstätigkeit in ihrer Gesamtheit sowohl zur Erfüllung der Investitionsverpflichtungen gemäß Abs. 1 Z 2 ISPG als auch zu jener gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 SAG 2025 angerechnet wird. Gleichzeitig wird Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt, Investitionen unter Berücksichtigung aller weiteren Vorgaben gemäß § 6 ISPG anteilig aufzuteilen. Damit soll sichergestellt werden, dass Unternehmen auch bei einzelnen, großvolumigen Investitionen keinen Nachteil erleiden, eine doppelte Anrechnung derselben Investitionstätigkeit auf mehrere Verpflichtungen jedoch ausgeschlossen bleibt.

Zu § 7 (Vergabe und Abschluss von Förderverträgen):

Zu Abs. 1: Die Verpflichtung zur Einholung einer ergänzenden Stellungnahme bei einer vom Antrag abweichenden Errechnung der Förderhöhe dient der Wahrung des Parteiengehörs und stellt sicher, dass die Sichtweise des förderwerbenden Unternehmens in die Entscheidungsfindung einbezogen wird. Eine solche Stellungnahme ist entbehrlich, wenn die Abweichung ausschließlich aus einer aliquoten Kürzung nach § 10 resultiert, da in diesem Fall alle förderwerbenden Unternehmen gleichermaßen betroffen sind.

In Abs. 2 wird klargestellt, dass der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Förderung entscheidet, während der aws die operative Abwicklung zukommt.

Zu Abs. 5: Nach positiver Förderentscheidung wird die Beihilfe in Form einer schriftlichen Zusicherung durch die aws im Namen und auf Rechnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus gewährt. Mit der vorbehaltlosen Annahme dieser Zusicherung kommt ein zivilrechtlicher Fördervertrag zustande.

Zu § 8 (Einstellung und Rückforderung der Förderung):

Die gesetzlich verankerten Rückforderungsbestimmungen entsprechen den Vorgaben der ARR 2014.

Die näheren Bestimmungen für die Einstellung oder Rückforderung einer Förderung sind in den gemäß § 9 zu erlassenden Förderrichtlinien festzulegen.

Zu § 9 (Förderrichtlinien):

Die näheren Bestimmungen zum Verfahren, zur Durchführung, zu den Zeitpunkten und Methoden von Zahlungen, zu den Bedingungen und Kriterien für die Einstellung oder Rückforderung sowie auch den Rechten und Pflichten der Fördernehmer sind in den vom Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Richtlinien festzuschreiben.

Zu § 10 (Mittelaufbringung):

Zu Abs. 1: Diese Bestimmung regelt die Festlegung der für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Bundesmittel für die Abrechnungsjahre 2027, 2028 und 2029.

Zu Abs. 2: Sollten die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Gänze ausgeschöpft werden, können die übrigen Mittel zur Bedeckung von ungedeckten Förderanträgen desselben Jahres aus dem SAG 2025 verwendet werden. Durch diese Flexibilität soll sichergestellt werden, dass die Ziele der beiden Instrumente zur Stromkostenförderung weitestmöglich erreicht werden.

Zu Anhang 1 (Förderfähige (Teil-)Sektoren):

Die Liste der förderfähigen Sektoren deckt sich mit jener aus den Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022. Auf der Grundlage der jeweils maßgeblichen beihilfenrechtlichen Vorgaben kann der Anhang durch eine Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen geändert werden.

Zu Artikel 2 – Standortabsicherungsgesetz 2025

Zu Z 1 (§ 1):

Die Bestimmungen des SAG 2025 werden auf die Kalenderjahre 2027, 2028 und 2029 erstreckt.

Zu Z 3 (§ 2 Abs. 1 Z 6):

Die Anpassung der Legaldefinition des CO2-Emmissionsfaktors war aufgrund der Verlängerung des Anwendungsbereichs des SAG 2025 notwendig. Der CO2-Emissionsfaktor wurde in der im Dezember 2025 durch die Europäische Kommission überarbeiteten beihilferechtlichen Grundlage, den ETS-Leitlinien, aktualisiert. In einigen Mitgliedstaaten, darunter Österreich, sehen sich die Beihilfeempfänger aktualisierten CO2-Emissionsfaktoren gegenüber, die deutlich niedriger ausfallen als im Zeitraum 2021 bis 2025. Daher hält die Kommission einen schrittweisen Übergang für gerechtfertigt, entsprechende Werte werden in Anhang 3 festgelegt.

Zu Z 9 (§ 3 Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6):

Gemäß Abs. 6 soll ein Doppelbezug des förderwerbenden Unternehmens aus dem SAG 2025 und dem Strompreiskrisenmechanismus-Gesetz (SPKMG) ausgeschlossen werden. Im Rahmen des Förderantrags sind durch das förderwerbende Unternehmen Angaben über allfällig im Abrechnungsjahr bezogene Förderungen aus dem SPKMG zu machen. Diese werden von der Abwicklungsstelle im Zuge der Berechnung der Förderung nach SAG 2025 bei der Ermittlung der Förderhöhe in Abzug gebracht. Übersteigt in einem Abrechnungsjahr die Summe an bezogenen Förderungen aus dem SPKMG den gemäß Anhang 2 SAG 2025 berechneten Wert, beträgt die beziehbare Förderung aus dem SAG 2025 für den gegenständlichen Antrag null.

Zu Z 14 (§ 6 Abs. 3 lit. c):

Gemäß den aktualisierten ETS-LL (Dezember 2025) haben die Unternehmen auch die Möglichkeit, Maßnahmen zur Senkung der Kosten des Stromsystems sowie zur Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität umzusetzen, um die Reinvestitionsverpflichtung, die nicht durch Energieeffizienzmaßnahmen abgedeckt werden kann, aufzufüllen.

Zu Z 17 (§ 6 Abs. 4):

Eine Investitionstätigkeit in ihrer Gesamtheit kann nicht zur Erfüllung der Investitionsverpflichtungen gemäß Abs. 1 Z 2 ISPG als auch zu jener gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 SAG 2025 angerechnet werden. Es ist jedoch möglich, Investitionen unter Einhaltung aller weiteren Vorgaben gemäß § 6 SAG anteilig aufzuteilen. Damit soll sichergestellt werden, dass Unternehmen auch bei einzelnen, großvolumigen Investitionen keinen Nachteil erleiden, eine doppelte Anrechnung derselben Investitionstätigkeit auf mehrere Verpflichtungen jedoch ausgeschlossen bleibt

Zu Z 21 (§ 10):

Zu Abs. 1: Diese Bestimmung regelt die Festlegung der für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Bundesmittel für die Abrechnungsjahre 2027, 2028 und 2029.

Zu Abs. 2: Die Fördermittel in Höhe von 250 Millionen Euro jährlich für die Jahre 2027, 2028 und 2029 stehen für Förderungen nach dem SAG 2025 und dem ISPG zur Verfügung. Sollten die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Gänze ausgeschöpft werden, können die übrigen Mittel zur Bedeckung von ungedeckten Förderanträgen desselben Jahres aus dem ISPG verwendet werden. Durch diese Flexibilität soll sichergestellt werden, dass die Ziele der beiden Instrumente zur Stromkostenförderung weitestmöglich erreicht werden. Eine Übertragung zwischen den Kalenderjahren ist nicht möglich.

Zu Anhang 1 (Sektoren und Teilsektoren, für die angesichts der indirekten CO2-Kosten davon ausgegangen wird, dass ein tatsächliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht):

Die Liste der Sektoren und Teilsektoren, für die angesichts der indirekten CO2-Kosten davon ausgegangen wird, dass ein tatsächliches Risiko der Verlagerung der CO2-Emissionen bestehen, wird erweitert. Die Erweiterung erfolgt aufgrund der geänderten beihilferechtlichen Grundlage und vergrößert entsprechend den Kreis der potenziellen Förderwerber.

Zu Anhang 3 (CO2-Emissionsfaktor):

Der CO2-Emissionsfaktor wurde in der im Dezember 2025 durch die Europäische Kommission überarbeiteten beihilferechtlichen Grundlage, den ETS-Leitlinien, aktualisiert. In einigen Mitgliedstaaten, darunter Österreich, sehen sich die Beihilfeempfänger aktualisierten CO2-Emissionsfaktoren gegenüber, die deutlich niedriger ausfallen als im Zeitraum 2021 bis 2025. Daher hält die Kommission einen schrittweisen Übergang für gerechtfertigt, entsprechende Werte werden in Anhang 3 festgelegt.