ENTWURF
Bundesgesetz über einen krisenbedingten Preismechanismus für Strom (Strompreiskrisenmechanismus-Gesetz – SPKMG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Kompetenzgrundlage und Vollziehung
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.
Ziel
§ 2. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, in Zeiten außergewöhnlich hoher Strompreise die Leistbarkeit der Stromversorgung für Endkundinnen und Endkunden sicherzustellen, krisenbedingte Belastungen abzufedern und einen Beitrag zur Vermeidung von Energiearmut zu leisten.
Strompreiskrisenmechanismus
§ 3. (1) Zur befristeten Entlastung von Endkundinnen und Endkunden bei außergewöhnlich hohen Großhandels- und Endkundenpreisen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Strompreiskrisenmechanismus anzuwenden.
(2) Der Strompreiskrisenmechanismus umfasst einen krisenbedingten Referenzwertmechanismus für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden, denen ein standardisiertes Lastprofil gemäß Anlage VI Z 1 bis 3 des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes (ElWG), BGBl. I Nr. 91/2025, zugeordnet ist, sowie einen gesonderten Entlastungsmechanismus für alle sonstigen Endkundinnen und Endkunden.
(3) Der Strompreiskrisenmechanismus ergänzt den gestützten Preis gemäß § 36 ElWG. Haushalte, für die ein gestützter Preis gewährt wird, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.
(4) § 21 ElWG ist bei Aktivierung des Referenzwertmechanismus gemäß § 6 nicht anwendbar. Die Verrechnung des unteren oder oberen Referenzwerts gemäß § 6 gilt nicht als Entgeltänderung gemäß § 21 Abs. 3 ElWG.
(5) Endkundinnen und Endkunden mit Lieferverträgen mit dynamischen Energiepreisen gemäß § 22 Abs. 1 ElWG sind vom Strompreiskrisenmechanismus ausgenommen.
Begriffsbestimmungen
§ 4. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck:
1. „Hauptprodukt“ das von der Regulierungsbehörde gemäß den nach § 27 Abs. 5 ElWG zu erlassenden Richtlinien ermittelte und als Hauptprodukt veröffentlichte Produkt,
2. „Sonstige Endkunden“ alle Endkunden gemäß § 6 Abs. 1 Z 31 ElWG ausgenommen Haushaltskunden gemäß § 6 Abs. 1 Z 63 ElWG.
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des ElWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2025.
Aktivierung des Strompreiskrisenmechanismus
1. für jeden von drei aufeinanderfolgenden Liefermonaten erreicht oder überschreitet der arithmetische Durchschnitt der Monatsdurchschnittswerte der Settlementpreise des auf den jeweiligen Liefermonat bezogenen Monatsfutures, die in den sechs dem jeweiligen Liefermonat vorangehenden Kalendermonaten festgestellt wurden, 165 Euro/MWh und
2. der zuletzt von der Regulierungsbehörde veröffentlichte Monatswert des Hauptprodukts erreicht oder überschreitet 16,5 ct/kWh netto.
Werden die für die Ermittlung gemäß Z 1 maßgeblichen Monatsdurchschnittswerte der Settlementpreise von der EEX nicht mehr veröffentlicht oder stellt die Regulierungsbehörde fest, dass den zugrunde liegenden Settlementpreisen keine ausreichende Liquidität zugrunde liegt, so sind vergleichbare Notierungen der Settlementpreise der EEX oder einer anderen maßgeblichen Strombörse heranzuziehen.
(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:
1. eine dreiwöchige Vorlaufzeit zwischen Aktivierung und Wirksamkeit des Referenzwertmechanismus gemäß § 6, sowie
2. nähere technische und verfahrensbezogene Vorgaben für das Auslaufen des Strompreiskrisenmechanismus.
(3) Die Regulierungsbehörde hat laufend zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aktivierung oder Deaktivierung des Strompreiskrisenmechanismus vorliegen, das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 festzustellen, dies auf ihrer Website kundzumachen und die Bundesregierung sowie die Lieferanten hierüber unmittelbar zu informieren.
(4) Liegen die Voraussetzungen für die Aktivierung des Strompreiskrisenmechanismus nicht mehr vor, hat die Regulierungsbehörde dies auf ihrer Website kundzumachen und die Bundesregierung sowie die Lieferanten hierüber unmittelbar zu informieren. Der Strompreiskrisenmechanismus endet in diesem Fall drei Monate nach der von der Regulierungsbehörde gemäß dem ersten Satz erfolgten Kundmachung. Sofern der arithmetische Durchschnitt der von der Regulierungsbehörde veröffentlichten Monatsdurchschnittswerte der Energiepreise für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden bei Hauptprodukten nach Wegfall der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 weiterhin 16,5 ct/kWh netto erreicht oder überschreitet, kann die Bundesregierung den Strompreiskrisenmechanismus mit Verordnung jeweils um weitere drei Kalendermonate verlängern.
(5) Die Bundesregierung kann den Strompreiskrisenmechanismus mit Verordnung auch dann aktivieren, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Z 1 im vorangegangenen Kalenderjahr zumindest einmal erfüllt wurden und der arithmetische Durchschnitt der von der Regulierungsbehörde veröffentlichten Monatsdurchschnittswerte der Energiepreise für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden im laufenden Jahr bei Hauptprodukten 16,5 ct/kWh netto erreicht oder überschreitet.
Referenzwertmechanismus für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden
§ 6. (1) Lieferanten, die Haushaltskundinnen und Haushaltskunden beliefern, denen ein standardisiertes Lastprofil gemäß Anlage VI Z 1 bis 3 ElWG zugeordnet ist, haben für die Dauer der Aktivierung des Strompreiskrisenmechanismus den Arbeitspreis für alle Haushaltskundinnen und Haushaltskunden nach Maßgabe dieser Bestimmung zu begrenzen.
(2) Für ein Verbrauchskontingent von 2 900 kWh pro Haushalt und Kalenderjahr darf der Arbeitspreis den unteren Referenzwert von 10 ct/kWh netto einschließlich allfälliger Rabatte nicht überschreiten. Ein allfällig vereinbarter Grundpreis darf während der Aktivierung des Strompreiskrisenmechanismus gemäß § 5 nicht erhöht werden. Der untere Referenzwert wird ab 1. Jänner 2027 jährlich mit dem Anpassungsfaktor des § 108f Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, vervielfacht. Ein Wechsel des Lieferanten berührt das einem Haushalt für den jeweiligen Zeitraum zustehende Verbrauchskontingent nicht; bereits in Anspruch genommene Kontingentmengen sind auf das verbleibende Verbrauchskontingent anzurechnen.
(3) Unterschreitet der nach dem Liefervertrag maßgebliche Arbeitspreis den unteren Referenzwert, so ist der niedrigere Arbeitspreis zu verrechnen. Als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer gegenüber der Haushaltskundin bzw. dem Haushaltskunden ist in jedem Fall der tatsächlich verrechnete Energiepreis heranzuziehen.
(4) Bei Überschreitung des Verbrauchskontingents ist der im Liefervertrag vereinbarte Energiepreis zu verrechnen. Überschreitet der vereinbarte Energiepreis jedoch den oberen Referenzwert, ist der obere Referenzwert als Energiepreis zu verrechnen. Der obere Referenzwert ermittelt sich als mengengewichteter Durchschnitt der von der European Energy Exchange (EEX) festgelegten Abrechnungspreise für den nächsten darauffolgenden Quartalsfuture für Grundlast- und Spitzenlastenergie in einem Verhältnis von 80 % (Baseload Quarter Future) zu 20 % (Peakload Quarter Future). Für die Ermittlung sind die entsprechenden Notierungen der letzten fünf Börsenhandelstage des unmittelbar vorangegangenen Quartals heranzuziehen. Sollten diese von der EEX nicht mehr veröffentlicht werden, oder sollte die Regulierungsbehörde feststellen, dass den Notierungen nicht ausreichend Liquidität zugrunde liegt, so hat sie vergleichbare Notierungen der EEX oder einer anderen relevanten Strombörse heranzuziehen.
(5) Die Regulierungsbehörde hat den oberen Referenzwert gemäß Abs. 4 monatlich zu berechnen und gemeinsam mit dem valorisierten unteren Referenzwert auf ihrer Website zu veröffentlichen.
(6) Die Anwendung des Strompreiskrisenmechanismus nach dieser Bestimmung berührt den Bestand des jeweiligen Liefervertrages nicht.
(7) Der Referenzwertmechanismus ist vom Lieferanten antragslos auf Haushaltkundinnen und Haushaltskunden anzuwenden. Haushaltskundinnen und Haushaltskunden können der Anwendbarkeit des Referenzwertmechanismus ausdrücklich widersprechen. In diesem Fall gilt ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Widerspruchs beim Lieferanten auch bei Aktivierung des Strompreiskrisenmechanismus der vertraglich vereinbarte Energiepreis. Haushaltkundinnen und Haushaltskunden können den Widerspruch auch schon vor Aktivierung des Strompreiskrisenmechanismus erklären, ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltener Widerspruch ist jedenfalls unwirksam. Ein Widerspruch kann innerhalb der Aktivierung des Strompreiskrisenmechanismus einmalig zurückgezogen werden, womit ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Referenzwertmechanismus bis zum Ende der Aktivierung anwendbar ist.
(8) Lieferanten haben Haushaltskundinnen und Haushaltskunden über die Aktivierung des Strompreiskrisenmechanismus gemäß § 5 schriftlich im Wege der gemäß § 18 ElWG vereinbarten Kommunikation zu informieren und auf das gemäß Abs. 7 bestehenden Widerspruchsrecht hinzuweisen. In dieser Mitteilung ist auch auf das Verbrauchskontingent und den unteren Referenzwert von 10 ct/kWh gemäß Abs. 2 sowie auf den oberen Referenzwert gemäß Abs. 4 transparent und verständlich hinzuweisen.
Abrechnung und Datenübermittlung in Bezug auf den Referenzwertmechanismus
§ 7. (1) Der Referenzwertmechanismus gemäß § 6 ist vom Lieferanten im Wege der Verrechnung mit der Zahlungsverpflichtung aus dem Liefervertrag ab dem in der Verordnung gemäß § 5 Abs. 2 festgelegten Zeitpunkt zu berücksichtigen und gesondert auf der Rechnung auszuweisen.
(2) Die Lieferanten haben gegenüber dem Bund einen Anspruch auf Ersatz der Differenz samt der auf diese entfallende Umsatzsteuer zwischen dem oberen Referenzwert gemäß § 6 Abs. 4 und dem unteren Referenzwert gemäß § 6 Abs. 2 für die im Rahmen des Referenzwertmechanismus gemäß § 6 gelieferten Mengen. Für den administrativen Aufwand nach § 6 gebührt den Lieferanten zusätzlich eine pauschale Abgeltung in Höhe von 35 Euro (exklusive Umsatzsteuer) je begünstigtem Haushalt und Kalenderjahr. Wird ein Haushalt von mehreren Lieferanten beliefert, ist die pauschale Abgeltung zu gleichen Teilen zu bestimmen.
(3) Die Lieferanten haben der Abwicklungsstelle monatlich bis zum 15. des Folgemonats jene Daten zu übermitteln, die für die Prüfung des Kostenersatzes gemäß Abs. 2 erforderlich sind.
(4) Netzbetreiber sowie sonstige Marktteilnehmer haben der Abwicklungsstelle und den Lieferanten auf Verlangen jene Daten zu übermitteln, die zur Prüfung und Abwicklung des Kostenersatzes gemäß Abs. 2 erforderlich sind. Bestehende Datenverarbeitungsprozesse dürfen hierfür in Anspruch genommen und, soweit erforderlich, weiterentwickelt oder umgestaltet werden.
(5) Die Abwicklungsstelle hat die gemäß Abs. 2 und 4 gemeldeten Daten und Kosten zu prüfen und zu plausibilisieren sowie allfällige Differenzbeträge und Rückforderungen im Rahmen der Abwicklung zu berücksichtigen. Sie hat den Kostenersatz gemäß Abs. 2 nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit an die Lieferanten zum letzten Tag des jeweils nächsten Kalendermonats auszuzahlen.
(6) Die Bundesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Datenübermittlung, die Form und Frist der Meldungen, die Rechnungsdarstellung, die Aliquotierung des Verbrauchskontingents und der pauschalen Abgeltung, die Heranziehung von Schätzwerten, die Festlegung einer Ersatzmethode für die Bestimmung des oberen Referenzwerts sowie die Rückabwicklung festlegen.
Entlastung für sonstige Endkunden
§ 8. (1) Für alle sonstigen Endkundinnen und Endkunden, die keine Haushaltskundinnen und Haushaltskunden gemäß § 3 Abs. 2 sind, ist für die Dauer der Aktivierung des Strompreiskrisenmechanismus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Entlastung in Form einer einheitlichen, verbrauchsbezogenen Gutschrift auf die Stromrechnung zu gewähren.
(2) Die Entlastung gemäß Abs. 1 ist für die Dauer der Anwendung des Strompreiskrisenmechanismus zu gewähren und beträgt zumindest 2 ct/kWh netto.
(3) Die Entlastung ist vom Lieferanten ohne gesonderten Antrag der Endkundin oder des Endkunden zu gewähren.
(4) Die Entlastung ist für den im jeweiligen Kalendermonat gemessenen oder nach den Marktregeln ermittelten Stromverbrauch zu gewähren und in Form einer für alle von Abs. 1 erfassten Endkundinnen und Endkunden einheitlichen Gutschrift in ct/kWh netto zu gewähren. Als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer gegenüber der Endkundin bzw. dem Endkunden ist in jedem Fall der tatsächlich verrechnete Energiepreis heranzuziehen. Wird vom sonstigen Endkunden eine berichtigte Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer der Gutschrift gefordert, ist die Gutschrift um diesen Betrag zu kürzen.
Festsetzung, Gewährung und Abwicklung der Entlastung für sonstige Endkunden
§ 9. (1) Die Höhe der Gutschrift gemäß § 8 Abs. 4 ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung für jeden Kalendermonat gesondert als Zuschusssatz in ct/kWh netto pro Kalendermonat festzusetzen. Bei der Festsetzung des Zuschusssatzes sind die nach § 10 Abs. 2 voraussichtlich verfügbaren Bundesmittel, die voraussichtlichen Kosten der Haushaltsentlastung und Abwicklungskosten sowie die erwarteten begünstigten Verbrauchsmengen zu Grunde zu legen. Die danach voraussichtlich verbleibenden Mittel sind bei der Bemessung des Zuschusssatzes für die Entlastung gemäß § 8 zugrunde zu legen. Wesentliche Änderungen dieser Grundlagen sind bei der nächstfolgenden Festsetzung des Zuschusssatzes zu berücksichtigen.
(1a) Der Bundesminister für Finanzen hat den Stand der nach § 10 Abs. 2 verfügbaren Mittel sowie einen nach Kalendermonaten gegliederten Forecast ihrer Entwicklung für die folgenden 5 Monate zu erstellen, sofern § 5 Abs. 1 Z 1 erfüllt ist. Solange diese Voraussetzung erfüllt ist oder der Strompreiskrisenmechanismus gemäß § 5 aktiviert ist, sind die Forecasts monatlich zu aktualisieren und unverzüglich nach deren Erstellung dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sowie der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten zu übermitteln. Basis für den Forecast des Bundesministers für Finanzen sind neben den Aufzeichnungen gemäß § 8 EKBSG, zusätzliche Daten der Stromerzeuger, die über die Regulierungsbehörde zu übermitteln sind.
(2) Der für einen Kalendermonat festgesetzte Zuschusssatz gilt für diesen Kalendermonat endgültig. Eine unterjährige rückwirkende Änderung findet nicht statt.
(3) Der Lieferant hat die Gutschrift nach dem gemäß Abs. 1 festgesetzten Zuschusssatz für den Verbrauch des jeweiligen Kalendermonats im Wege der Verrechnung mit der Zahlungsverpflichtung aus dem Liefervertrag zu gewähren und gesondert auf der Rechnung auszuweisen.
(4) Die Lieferanten haben der Abwicklungsstelle die gewährten Gutschriften samt den zugrunde liegenden Verbrauchsmengen und den für die Abrechnung erforderlichen weiteren Daten zu melden.
(5) Die Abwicklungsstelle gemäß § 10 Abs. 1 hat die gemäß Abs. 4 gemeldeten Daten zu prüfen und zu plausibilisieren sowie allfällige Differenzbeträge im Rahmen der Endabrechnung zu berücksichtigen.
(6) Ergibt sich im Rahmen der Endabrechnung eine Über- oder Unterdeckung, so ist diese durch einen pauschalen Auf- oder Abschlag bei einem späteren Zuschusssatz auszugleichen. Wird kein weiterer Zuschusssatz mehr festgesetzt, ist eine gesonderte Schlussverrechnung vorzunehmen.
(7) Für den durch die Gewährung der Entlastung gemäß § 8 entstehenden administrativen Mehraufwand gebührt den Lieferanten auf Nachweis eine einmalige Abgeltung je Lieferant und Krisenfall. Die Abwicklungsstelle hat die sachliche und rechnerische Richtigkeit des geltend gemachten Mehraufwands zu prüfen. Die Abgeltung wird einmalig gewährt und ist mit höchstens 35 Euro (exklusive Umsatzsteuer) je Lieferant und Krisenfall begrenzt.
(8) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus und der Bundesminister für Finanzen haben durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ermittlung der verbleibenden Bundesmittel, die Festsetzung des Zuschusssatzes, die Form und Frist der Meldungen, die Rechnungsdarstellung sowie die Endabrechnung und Schlussverrechnung festlegen.
Abwicklungsstelle und Mittelaufbringung
§ 10. (1) Zur Abwicklung wird eine Abwicklungsstelle eingerichtet. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat zur Besorgung der Aufgaben der Abwicklungsstelle mittels Vertrags eine Abwicklungsstelle zu betrauen.
(2) Die nach diesem Bundesgesetz entstehenden und abzugeltenden Kosten sind ausschließlich aus Bundesmitteln zu bedecken. Die hierfür eingesetzten Bundesmittel dürfen die nach dem EKBSG aufgebrachten Mittel, soweit diese einen Gesamtbetrag von 190 Millionen Euro übersteigen, nicht überschreiten.
(3) Der Abwicklungsstelle sind die für die Abwicklung des Strompreiskrisenmechanismus benötigten Mittel unter Beachtung der Sicherstellung der nötigen Liquidität bedarfsgerecht aus Bundesmitteln zur Verfügung zu stellen.
Strafbestimmungen
§ 11. Sofern die Tat nicht einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen, wer
1. entgegen § 6 Abs. 1 den Arbeitspreis für Haushalte nicht nach Maßgabe des Referenzwertmechanismus begrenzt, wobei dies nicht im Falle eines Widerspruchs gemäß § 6 Abs. 7 gilt;
2. entgegen § 8 Abs. 1 die Entlastung für sonstige Endkunden nicht gewährt;
3. als zur Meldung oder Übermittlung verpflichtete Person oder Stelle die für die Abwicklung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten oder Informationen nicht, nicht vollständig, oder nicht rechtzeitig an die Abwicklungsstelle meldet oder übermittelt.
Vollziehung
§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich § 5 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 7 Abs. 6 und § 14 Abs. 2 die Bundesregierung,
2. hinsichtlich § 9 Abs. 1 und 8 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen und der Bundesminister für Finanzen,
3. hinsichtlich § 9 Abs. 1a der Bundesminister für Finanzen,
4. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus.
Inkrafttreten
§ 13. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Außerkrafttreten
§ 14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. März 2030 außer Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Bundesregierung kann ein davon abweichendes Außerkrafttreten mit Verordnung festlegen.