Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Die vergangenen Entwicklungen auf europäischen Energiemärkten haben deutlich gezeigt, in welchem Ausmaß volatile und stark steigende Energiepreise innerhalb kurzer Zeit zu erheblichen Belastungen für Stromkundinnen und Stromkunden führen können.
Ziel des vorliegenden Strompreiskrisenmechanismus-Gesetzes (SPKMG) ist daher, einen vorab festgelegten, zeitlich befristeten Entlastungsmechanismus für den Fall außergewöhnlich hoher Großhandels- und Endkundenpreise zu schaffen. Bei dessen Aktivierung wird der Arbeitspreis von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden innerhalb eines festgelegten Verbrauchskontingent begrenzt. Für alle sonstigen Endkundinnen und Endkunden ist eine einheitliche, verbrauchsbezogene Gutschrift vorgesehen. Damit sollen krisenbedingte Belastungen abgefedert und die Leistbarkeit der Stromversorgung während einer Strompreiskrise sichergestellt werden.
Der Strompreiskrisenmechanismus wird aus Bundesmitteln finanziert. Hierfür werden die aus dem Energiekrisenbeitrag-Strom aufgrund der nach wie vor anhaltenden volatilen Sondersituation am Strommarkt resultierenden Mehreinnahmen zur Bedeckung der Ausgaben im Rahmen des Strompreiskrisenmechanismus herangezogen. Die insgesamt eingesetzten Bundesmittel sind jedoch mit dem Betrag der im Gesetz näher bestimmten Einnahmen aus dem Energiekrisenbeitrag-Strom begrenzt. Damit wird sichergestellt, dass der fiskalische Aufwand des Mechanismus die durch die Strompreiskrise ausgelösten zusätzlichen Einnahmen des Bundes nicht überschreitet.
Der Mechanismus verbindet damit einen gesetzlich vorab festgelegten Schutz für Endkundinnen und Endkunden mit einer klaren fiskalischen Begrenzung. Die erforderlichen Mittel werden bedarfsgerecht aus dem Bundesbudget bereitgestellt; die gesetzlich festgelegte Obergrenze beschränkt jedoch den insgesamt für den Strompreiskrisenmechanismus einsetzbaren Betrag.
Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten sind dem Kompetenztatbestand „Elektrizitätswesen“ gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 7 B‑VG zuzuordnen. Um diese als unmittelbar anwendbares Bundesrecht zu erlassen, wird in § 1 eine im Verfassungsrang stehende Kompetenzdeckungsklausel statuiert.
Besonderer Teil
Zu § 3 (Strompreiskrisenmechanismus):
Der Strompreiskrisenmechanismus basiert auf zwei Säulen. Zunächst schützt er Haushaltskundinnen und Haushaltskunden, denen ein für Haushalte standardisiertes Lastprofil zugeordnet ist. Im Falle der Aktivierung des Mechanismus gilt für diese ein gesetzlich festgelegter Arbeitspreis in der Höhe von maximal 10 ct/kWh (unterer Referenzwert). Im Gegensatz zum unteren Referenzwert des Sozialtarifs gemäß § 36 Abs. 4 Z 2 ElWG handelt es sich hierbei nicht um einen Fixpreis, sondern um eine Preisobergrenze. Für alle sonstigen Endkunden, die nicht vom Referenzwertmechanismus des § 6 umfasst sind, gilt die Entlastung gemäß § 8. Dabei handelt es sich um eine einheitliche verbrauchsbezogene Gutschrift, die vom Lieferanten auf der Rechnung des Kunden auszuweisen ist. Der Strompreiskrisenmechanismus ist eine Ergänzung für Haushalte, die nicht bereits vom Sozialtarif gemäß der §§ 36ff ElWG umfasst sind. Eine Doppelbegünstigung ist jedenfalls ausgeschlossen.
§ 21 ElWG findet bei Aktivierung des Strompreiskrisenmechanismus keine Anwendung, da der zu verrechnende Arbeitspreis gesetzlich festgelegt ist. Sofern im Liefervertrag zusätzlich zum Arbeitspreis ein Grundpreis vereinbart wurde, darf auch dieser nicht erhöht werden (§ 6 Abs. 2 Satz 2). Insoweit erübrigt sich auch die Frage nach der Zulässigkeit einer Preisänderung bei Aktivierung der Strompreiskrise.
Endkundinnen und Endkunden mit Lieferverträgen mit dynamischen Energiepreisen gemäß § 22 ElWG sind vom Strompreiskrisenmechanismus ausgenommen. Die Ausnahme erfasst sowohl Haushaltskundinnen und Haushaltskunden als auch Unternehmen und sonstige Endkundinnen und Endkunden. Bei Abschluss eines solchen Vertrags entscheiden sich diese bewusst für ein Preismodell, bei dem sich der Energiepreis kurzfristig entsprechend der Entwicklung auf den Großhandelsmärkten verändert. Damit ist einerseits das Risiko steigender Preise verbunden, andererseits besteht auch die Möglichkeit, von niedrigen Marktpreisen unmittelbar zu profitieren. Hinzu kommt, dass die Einbeziehung verbrauchszeitabhängiger und kurzfristig wechselnder Energiepreise mit einer erhöhten Komplexität bei der Ermittlung und Abwicklung der Entlastung verbunden wäre. Aufgrund dieser besonderen Risikoverteilung und der damit verbundenen Abwicklungserfordernisse werden Endkundinnen und Endkunden mit dynamischen Lieferverträgen vom Strompreiskrisenmechanismus ausgeschlossen. Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen können Lieferverträge mit dynamischen Energiepreisen gemäß § 22 Abs. 2 iVm § 24 ElWG jedoch jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen kündigen und in weiterer Folge vom Strompreiskrisenmechanismus profitieren.
Zu § 5 (Aktivierung des Strompreiskrisenmechanismus):
Die Aktivierung des Strompreiskrisenmechanismus setzt voraus, dass sowohl auf der Großhandels- als auch auf der Endkundenseite außergewöhnlich hohe Strompreise vorliegen. Die beiden in Abs. 1 vorgesehenen Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.
Der Großhandelspreisindikator gemäß Abs. 1 Z 1 basiert auf den Settlementpreisen von Monatsfutures für drei aufeinanderfolgende Liefermonate. Für jeden dieser Monate wird ein Durchschnittswert gebildet: Dafür werden die Monatsdurchschnittspreise aus den jeweils sechs davorliegenden Kalendermonaten herangezogen und gemittelt.
Konkret bedeutet das: Für jeden der drei betrachteten Liefermonate wird ein Durchschnitt der Abrechnungspreise in den Vormonaten für den jeweiligen Liefermonat gebildet. Für jeden der drei Liefermonate muss der in den Vormonaten ermittelte durchschnittliche Abrechnungspreis für den jeweiligen Liefermonat den Schwellenwert überschreiten. Dadurch wird sichergestellt, dass für den jeweiligen Liefermonat eine über einen längeren Zeitraum anhaltende Erwartung hoher Preise vorliegt. Diese Methode hat zwei Vorteile: Kurzfristige Preisspitzen werden geglättet und gleichzeitig wird sichergestellt, dass der Mechanismus nur dann reagiert, wenn sich über mehrere Monate hinweg eine anhaltend hohe Preisentwicklung abzeichnet.
Der Schwellenwert von 165 Euro/MWh bildet die Großhandelskomponente des Aktivierungstatbestands. Da hohe Großhandelspreise je nach Beschaffungsstrategie, Vertragslaufzeit und Preisbindung zeitlich unterschiedlich bei den Endkundinnen und Endkunden ankommen, reicht das Überschreiten dieses Schwellenwerts allein für die Aktivierung nicht aus.
Zusätzlich muss gemäß Abs. 1 Z 2 der Monatswert des Hauptprodukts für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden zumindest 16,5 ct/kWh netto erreichen. Damit wird sichergestellt, dass der Strompreiskrisenmechanismus erst dann aktiviert wird, wenn sich die außergewöhnlich hohen Großhandelspreise bereits in einem relevanten Ausmaß auf die breite Endkundenversorgung ausgewirkt haben.
Als Hauptprodukt gilt das von der Regulierungsbehörde gemäß den nach § 27 Abs. 5 ElWG zu erlassenden Richtlinien ermittelte und als Hauptprodukt veröffentlichte Produkt. Durch die Gewichtung nach der Anzahl der belieferten Kundinnen und Kunden wird vermieden, dass Produkte mit geringer Marktbedeutung den Indikator überproportional beeinflussen. Sämtliche tatsächlich zu entrichtende Preisbestandteile sind zu berücksichtigen. Die Regulierungsbehörde kann zur Sicherstellung der Datenqualität eine repräsentative Anzahl von Lieferanten heranziehen und die zur Berechnung erforderlichen Daten anfordern.
Sind die maßgeblichen EEX-Notierungen nicht mehr verfügbar oder weisen sie nach Feststellung der Regulierungsbehörde keine ausreichende Liquidität auf, sind vergleichbare Notierungen der EEX oder einer anderen maßgeblichen Strombörse heranzuziehen. Dadurch bleibt die Funktionsfähigkeit des Aktivierungsmechanismus auch bei Änderungen der verfügbaren Handelsprodukte oder der Marktliquidität gewährleistet.
Die Regulierungsbehörde prüft laufend, ob die Aktivierungs- oder Deaktivierungsvoraussetzungen vorliegen. Sie stellt das Vorliegen der Voraussetzungen fest, veröffentlicht die Feststellung und informiert die Bundesregierung sowie die Lieferanten unverzüglich. Die Aktivierung selbst erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung.
Zwischen der Aktivierung und der Wirksamkeit des Referenzwertmechanismus ist eine dreiwöchige Vorlaufzeit vorgesehen. Diese Frist dient insbesondere dazu, den Lieferanten, der Abwicklungsstelle und den sonstigen betroffenen Marktteilnehmern die erforderlichen technischen, organisatorischen und abrechnungsbezogenen Vorbereitungen zu ermöglichen.
Fallen die Aktivierungsvoraussetzungen weg, endet der Strompreiskrisenmechanismus nicht unmittelbar, sondern grundsätzlich drei Monate nach der entsprechenden Kundmachung der Regulierungsbehörde. Dadurch werden abrupte Wechsel in der Abrechnung vermieden und ein geordnetes Auslaufen des Strompreiskrisenmechanismus ermöglicht. Bleiben die Endkundenpreise trotz Wegfalls der übrigen Voraussetzungen weiterhin auf oder oberhalb des Schwellenwerts von 16,5 ct/kWh netto, kann die Bundesregierung den Mechanismus jeweils um weitere drei Kalendermonate verlängern.
Abs. 5 ermöglicht eine erneute Aktivierung allein auf Grundlage des Endkundenpreisindikators, wenn der Mechanismus bereits im vorangegangenen Kalenderjahr zumindest einmal aktiviert war. Damit wird berücksichtigt, dass die Auswirkungen einer Strompreiskrise aufgrund längerfristiger Beschaffungs- und Lieferverträge auch nach einem Rückgang der Großhandelspreise zeitverzögert bei den Endkundinnen und Endkunden eintreten oder fortwirken können.
Zu § 6 (Referenzwertmechanismus für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden):
Zu Abs. 2: Jeder Haushalt erhält ein Verbrauchskontingent von 2 900 kWh pro Jahr. Das Verbrauchskontingent ist jeweils kalenderjahresbezogen. Eine Strompreiskrise wird im Regelfall nicht mit 1. Jänner beginnen, sondern während eines laufenden Kalenderjahres aktiviert werden. Beginnt die Krise zu einem späteren Zeitpunkt, steht für das betreffende Kalenderjahr nur ein zeitanteilig reduziertes Verbrauchskontingent zur Verfügung. Ausschließlich zu diesem Zweck ist eine Aliquotierung des Jahreskontingents vorzunehmen. Diese hat grundsätzlich monatlich zu erfolgen, bei Bedarf kann sie auch tagesgenau vorgenommen werden, um den gesamten Zeitraum der Aktivierung des Strompreiskrisenmechanismus sachgerecht abzubilden. Wird der Strompreiskrisenmechanismus etwa am 15. Mai aktiviert und mit Wirksamkeit zum 31. Dezember desselben Jahres beendet, so beträgt das Kontingent für diesen Zeitraum 1.562 kWh. Lieferanten haben sicherzustellen, dass Kundinnen und Kunden dieses Kontingent ausschöpfen können. Maßgeblich ist ausschließlich der Zeitraum der Aktivierung des Strompreiskrisenmechanismus im jeweiligen Kalenderjahr.
Der untere Referenzwert von 10 ct/kWh netto umfasst allfällige arbeitspreisbezogene Rabatte. Für die Beurteilung, ob der untere Referenzwert eingehalten wird, ist somit nicht allein der nominell vereinbarte Arbeitspreis, sondern der nach Berücksichtigung solcher Rabatte tatsächlich maßgebliche Arbeitspreis heranzuziehen. Dadurch wird verhindert, dass wirtschaftlich gleichwertige Tarifgestaltungen unterschiedlich behandelt werden.
Ein Wechsel des Lieferanten berührt das einem Haushalt für das Kalenderjahr zustehende Verbrauchskontingent nicht. Bereits in Anspruch genommene Kontingentmengen sind unabhängig vom Lieferantenwechsel auf das verbleibende Kontingent anzurechnen. Damit wird einerseits verhindert, dass Haushalte durch Lieferantenwechsel mehrfach Kontingente nutzen, andererseits wird gewährleistet, dass sie ihr zustehendes (allenfalls aliquotiertes) Kontingent insgesamt ausschöpfen können.
Zu Abs. 3: Klarstellend ist anzumerken, dass es sich bei dem untere Referenzwert gemäß § 6 Abs. 2 um eine Preisobergrenze für den Arbeitspreis handelt. Während es sich beim unteren Referenzwert gemäß § 36 Abs. 4 Z 2 ElWG im Rahmen des Sozialtarifs um eine gesetzliche Preisfestsetzung handelt, ist der untere Referenzwert nach § 6 Abs. 2 als relativ zwingendes Recht anzusehen.
Unterschreitet der nach dem Liefervertrag maßgebliche Arbeitspreis den unteren Referenzwert gemäß § 6 Abs. 2, so ist der vertraglich festgelegte niedrigere Arbeitspreis zu verrechnen. Ziel dieser Regelung ist es, Haushaltskundinnen und Haushaltskunden im Krisenfall vor hohen Preisen zu schützen, ohne sie daran zu hindern, von günstigeren vertraglichen Konditionen zu profitieren. Die gesetzliche Preisobergrenze berechtigt den Lieferanten daher nicht dazu, einen unterhalb des unteren Referenzwerts liegenden vertraglichen Arbeitspreis auf 10 ct/kWh anzuheben. Maßgeblich bleibt in diesem Fall der günstigere vertraglich vereinbarte Preis.
Als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer gegenüber der Haushaltkundin bzw. dem Haushaltskunden soll in jedem Fall der tatsächlich verrechnete Energiepreis herangezogen werden. Die Differenzzahlung gemäß § 7 Abs. 2 unterliegt als Entgelt von dritter Seite ebenfalls der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer soll somit hinsichtlich des tatsächlich verrechneten Energiepreises von der Haushaltskundin bzw. vom Haushaltskunden, hinsichtlich der Differenzzahlung von der Abwicklungsstelle getragen werden.
Zu Abs. 4: Der obere Referenzwert gemäß § 6 Abs. 4 entspricht dem gemäß § 36 Abs. 4 Z 3 ElWG festgelegten Wert. Damit wird eine einheitliche Markt- und Berechnungsgrundlage für unterschiedliche Schutzmechanismen geschaffen.
Zum oberen Referenzwert: Bei Überschreitung des Verbrauchskontingents ist der im Liefervertrag vereinbarte Energiepreis zu verrechnen, wobei dieser den oberen Referenzwert nicht überschreiten darf. Ziel dieser Regelung ist es, dass Haushaltskundinnen und Haushaltskunden auch nach Ausschöpfen des Verbrauchskontingents von günstigeren vertraglichen Konditionen profitieren können. Der mengengewichtete Durchschnitt spiegelt jene Preise wider, zu denen tatsächlich gehandelt wird. Durch die Mengengewichtung findet Volatilität Berücksichtigung. Um das Standardlastprofil eines Haushalts zu bedienen, kaufen Lieferanten in der Regel eine Mischung aus Base und Peak ein. Daher wird bei der Berechnung ein Mischverhältnis angenommen, das leicht über jenem liegt, das Händler und Lieferanten in der Praxis ansetzen, um der Volatilität der Preise Rechnung zu tragen. In der Regel liegt der Anteil von Quartalsfutures für Spitzenlastenergie zwischen 10 und 15%.
Die quartalsweise Bestimmung des oberen Referenzwerts stellt einen Ausgleich zwischen unterschiedlichen Beschaffungsstrategien dar. Ein stärker an Jahresfutures orientierter Referenzwert könnte einer akuten Preisentwicklung zeitlich nachlaufen und die während einer Strompreiskrise maßgeblichen Beschaffungskosten nur unzureichend abbilden. Eine ausschließlich sehr kurzfristige Referenzierung würde demgegenüber stärkeren Schwankungen unterliegen und könnte kurzfristige Preisspitzen übermäßig berücksichtigen.
Die Heranziehung von Quartalsfutures gewährleistet daher eine hinreichend zeitnahe, zugleich aber geglättete Abbildung der Großhandelspreisentwicklung. Der obere Referenzwert beruht auf objektiv beobachtbaren Terminmarktpreisen und bildet eine für alle Lieferanten einheitliche Obergrenze des Mechanismus.
Zu Abs. 6: Klarstellend ist festzuhalten, dass der Referenzwertmechanismus den Bestand des jeweiligen Liefervertrags unberührt lässt. Der Referenzwertmechanismus ist kein eigener Tarif und kein eigenständiger Vertrag. Für Kundinnen und Kunden, die bereits einen Liefervertrag abgeschlossen haben, bleibt dieser auch dann bestehen, wenn sie in den Anwendungsbereich des Referenzwertmechanismus fallen. Alle sonstigen Vertragsbestimmungen richten sich nach dem bestehenden Liefervertrag, soweit sie nicht im Widerspruch zum SPKMG stehen. Kundinnen und Kunden sind damit auch im Rahmen des Strompreiskrisenmechanismus frei in der Wahl ihres Lieferanten.
Zu Abs. 7: Der Referenzwertmechanismus ist von den Lieferanten grundsätzlich ohne gesonderten Antrag der Haushaltskundin oder des Haushaltskunden anzuwenden. Dadurch wird sichergestellt, dass die Entlastung möglichst rasch und ohne zusätzliches Verwaltungsverfahren wirksam wird. Haushaltskundinnen und Haushaltskunden können der Anwendbarkeit des Referenzwertmechanismus grundsätzlich widersprechen. Ein Ausschluss des Widerspruchsrechts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern ist nicht zulässig.
Zu § 7 (Abrechnung und Datenübermittlung in Bezug auf den Referenzwertmechanismus):
Der Referenzwertmechanismus ist vom Lieferanten bei der Verrechnung zu berücksichtigen und gesondert auf der Rechnung auszuweisen. Der den Lieferanten zustehende Kostenersatz bemisst sich nicht nach den tatsächlich angefallenen Beschaffungskosten, sondern nach der Differenz zwischen dem oberen und dem unteren Referenzwert für jene Strommengen, die im Rahmen des Referenzwertmechanismus an Haushaltskundinnen und Haushaltskunden geliefert wurden.
Durch diese pauschalierte Ausgestaltung des Kostenersatzes bleiben die wirtschaftlichen Anreize für eine effiziente und vorausschauende Strombeschaffung auch während einer Strompreiskrise aufrecht. Würden den Lieferanten ihre tatsächlichen Beschaffungskosten unabhängig von deren Höhe vollständig ersetzt, bestünde nur ein geringer Anreiz, Strom möglichst kostengünstig zu beschaffen oder bestehende Beschaffungsstrategien an die Krisensituation anzupassen. Der Lieferant könnte sich in diesem Fall darauf verlassen, dass auch überhöhte oder vermeidbare Beschaffungskosten letztlich aus öffentlichen Mitteln abgegolten werden.
Demgegenüber ist die Höhe des Kostenersatzes nach dem vorgesehenen Mechanismus grundsätzlich unabhängig von den konkreten Beschaffungskosten des einzelnen Lieferanten. Die Differenz zwischen dem oberen und dem unteren Referenzwert ist für alle Lieferanten einheitlich vorgegeben. Lieferanten tragen das wirtschaftliche Risiko einer ungünstigeren Beschaffung selbst. Dadurch wird vermieden, dass Beschaffungsrisiken vollständig auf die öffentliche Hand überwälzt werden, und zugleich ein Anreiz gesetzt, auch während der Aktivierung des Strompreiskrisenmechanismus eine möglichst kosteneffiziente Beschaffung sicherzustellen.
Der Kostenersatz knüpft somit nicht an die konkrete Beschaffungsstrategie oder die individuelle Erzeugungs- und Vermögensstruktur des einzelnen Lieferanten an. Dies ermöglicht eine einheitliche und administrierbare Abwicklung, ohne dass langfristige Beschaffungsverträge, kurzfristige Marktpositionen oder eigene Erzeugungsanlagen im Einzelfall bewertet werden müssen.
Hinzu kommt eine pauschale Abgeltung für den administrativen Aufwand in Höhe von 35 Euro je begünstigtem Haushalt und Kalenderjahr. Diese gebührt unabhängig davon, wie lange der Strompreiskrisenmechanismus innerhalb des betreffenden Kalenderjahres aktiviert ist oder wie oft es in diesem Kalenderjahr zu einer Aktivierung kommt. Wird ein Haushalt innerhalb eines Kalenderjahres von mehreren Lieferanten beliefert, ist die pauschale Abgeltung auf alle Lieferanten zu gleichen Teilen aufzuteilen.
Die Lieferanten haben der Abwicklungsstelle monatlich bis zum 15. des Folgemonats die zur Prüfung des Kostenersatzes erforderlichen Daten zu übermitteln. Dazu zählen insbesondere die im Rahmen des Referenzwertmechanismus berücksichtigten Verbrauchsmengen sowie die für die Berechnung der pauschalen Abgeltung erforderlichen Angaben.
Da die endgültige Kontingentausschöpfung insbesondere bei Haushalten ohne laufend verfügbare Verbrauchsmessung während des betreffenden Monats noch nicht abschließend feststehen kann, können für die laufende Abwicklung vorläufige Meldungen und Schätzwerte herangezogen werden. Die endgültige Prüfung erfolgt auf Grundlage der später verfügbaren Abrechnungs- und Verbrauchsdaten.
Die Abwicklungsstelle hat die gemeldeten Daten sachlich und rechnerisch zu prüfen und zu plausibilisieren. Der Kostenersatz ist nach Abschluss dieser Prüfung zum letzten Tag des jeweils nächsten Kalendermonats an die Lieferanten auszuzahlen. Allfällige Differenzbeträge und Rückforderungen werden im Rahmen der weiteren Abwicklung berücksichtigt.
Zu § 8 (Entlastung für sonstige Endkunden):
Für alle Endkundinnen und Endkunden, die nicht vom § 6 Abs. 1 erfasst sind, gilt die Entlastung gemäß § 8. Für die Dauer der Aktivierung des Strompreiskrisenmechanismus haben Lieferanten eine Gutschrift auf die Stromrechnung zu gewähren, die zumindest 2 ct/kWh netto beträgt. Eine Antragstellung ist hierfür nicht erforderlich.
Die Entlastung erfasst insbesondere Unternehmen, Gemeinden, Vereine und sonstige nicht vom Referenzwertmechanismus für Haushalte erfasste Endkundinnen und Endkunden. Sie wird als bundesweit einheitlicher Zuschusssatz ausgestaltet und knüpft an den im jeweiligen Kalendermonat gemessenen oder nach den Marktregeln ermittelten Stromverbrauch an.
Der Mindestzuschuss von 2 ct/kWh netto stellt sicher, dass die Entlastung für die betroffenen Endkundinnen und Endkunden eine wirtschaftlich relevante Größenordnung erreicht. Die konkrete Höhe des Zuschusssatzes wird für jeden Kalendermonat gesondert nach Maßgabe des § 9 festgesetzt.
Die Gutschrift ist vom Lieferanten ohne gesonderten Antrag zu gewähren, mit der Zahlungsverpflichtung aus dem Liefervertrag zu verrechnen und auf der Rechnung gesondert auszuweisen. Durch die antragslose Gewährung werden zusätzliche administrative Belastungen insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen vermieden.
Als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer gegenüber der Endkundin bzw. dem Endkunden soll in jedem Fall der tatsächlich verrechnete Energiepreis herangezogen werden. Die Gutschrift gemäß § 8 Abs. 4 unterliegt als Entgelt von dritter Seite ebenfalls der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer soll somit hinsichtlich des tatsächlich verrechneten Energiepreises von der Endkundin bzw. vom Endkunden, hinsichtlich der Gutschrift von der Abwicklungsstelle getragen werden. Wird vom sonstigen Endkunden eine berichtigte Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer der Gutschrift gefordert, soll die Gutschrift um diesen Betrag zu gekürzt werden.
Zu § 9 (Festsetzung, Gewährung und Abwicklung der Entlastung für sonstige Endkunden):
§ 9 regelt die Festsetzung und Abwicklung der Entlastung für jene Endkundinnen und Endkunden, die nicht vom Referenzwertmechanismus für Haushalte erfasst sind.
Die Höhe der Gutschrift ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus und vom Bundesminister für Finanzen für jeden Kalendermonat gesondert durch eine gemeinsame Verordnung als einheitlicher Zuschusssatz in ct/kWh netto festzusetzen. Die gesonderte monatliche Festsetzung ermöglicht es, die Höhe der Entlastung an die jeweils aktuelle Entwicklung der verfügbaren Bundesmittel und der voraussichtlichen Kosten des Strompreiskrisenmechanismus anzupassen.
Der für einen Kalendermonat festgesetzte Zuschusssatz gilt für diesen Kalendermonat endgültig. Eine rückwirkende Änderung bereits festgesetzter Zuschusssätze erfolgt nicht. Damit erhalten Lieferanten und Endkundinnen und Endkunden Planungssicherheit, und nachträgliche Korrekturen bereits gelegter Rechnungen werden vermieden.
Die Lieferanten haben den festgesetzten Zuschusssatz für den im jeweiligen Kalendermonat angefallenen Verbrauch im Wege einer Gutschrift anzuwenden. Die Gutschrift ist mit der Zahlungsverpflichtung aus dem Liefervertrag zu verrechnen und auf der Rechnung gesondert auszuweisen.
Die Lieferanten melden der Abwicklungsstelle die gewährten Gutschriften, die zugrunde liegenden Verbrauchsmengen und die weiteren für die Prüfung erforderlichen Daten. Die Abwicklungsstelle prüft und plausibilisiert diese Meldungen. Da die monatliche Festsetzung des Zuschusssatzes auf Prognosen beruht, können sich im Zuge der späteren Abrechnung Über- oder Unterdeckungen ergeben.
Solche Über- oder Unterdeckungen werden grundsätzlich durch einen pauschalen Auf- oder Abschlag bei einem späteren Zuschusssatz ausgeglichen. Dadurch bleibt der einmal für einen Kalendermonat festgesetzte Zuschusssatz unverändert, während Abweichungen in die Berechnung künftiger Zuschusssätze einfließen. Wird kein weiterer Zuschusssatz mehr festgesetzt, erfolgt eine gesonderte Schlussverrechnung.
Für den administrativen Mehraufwand aus der Gewährung der Entlastung gebührt den Lieferanten auf Nachweis eine einmalige Abgeltung je Lieferant und Krisenfall. Die Abwicklungsstelle hat die sachliche und rechnerische Richtigkeit des geltend gemachten Aufwands zu prüfen. Die Abgeltung ist mit 35 Euro je Lieferant und Krisenfall begrenzt.
Zu § 11 (Strafbestimmungen):
Die Strafhöhe entspricht § 177 Abs. 2 ElWG und gewährleistet damit eine kohärente Ausgestaltung des Elektrizitätswirtschaftsrechts.