Erläuterungen

Zu Artikel 1 (Aufhebung des Bundesgesetzes über das Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid):

Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die geologische Speicherung von Kohlenstoffdioxid (Artikel 2) wird das Bundesgesetz über das Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid, BGBl. I Nr. 144/2011, außer Kraft gesetzt.

 

Zu Artikel 2 (Bundesgesetz über die geologische Speicherung von Kohlenstoffdioxid):

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Mit dem Ziel, einen rechtlichen Rahmen für eine umweltverträgliche geologische Speicherung von Kohlenstoffdioxid zu schaffen und damit einen Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels und zur Erreichung der Klimaneutralität 2040 zu leisten, wurde auf europäischer Ebene die Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlenstoffdioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 , ABI. L. 140 vom 5.6.2009 S. 114 („CCS-Richtlinie“), erlassen.

Die geologische Speicherung von Kohlenstoffdioxid bildet einen wesentlichen Bestandteil jener Prozesse, die darauf ausgerichtet sind, Kohlenstoffdioxid der Atmosphäre zu entziehen. Das Verfahren der Abscheidung und geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid (Carbon Dioxide Capture and Storage, CCS) umfasst die Abscheidung von Kohlenstoffdioxid, den Transport zu geeigneten Speicherstätten sowie die Speicherung in tiefen geologischen Formationen, um Kohlenstoffdioxid zu „beseitigen“. CCS stellt einen zentralen Teilbereich des Carbon Managements gemäß der österreichischen Carbon-Management-Strategie (CMS) dar, deren Anwendungsbereich neben CCS auch Carbon Capture and Utilization (CCU) und Carbon Dioxide Removal (CDR) erfasst (Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Österreichische Carbon Management Strategie (CMS) [2024] 4). Der Einsatz von CCS-Verfahren hat unterschiedliche Anwendungsfälle. Neben der Abscheidung und Speicherung von Kohlenstoffdioxid aus Industrie- oder Kraftwerksanlagen ist etwa auf das Verfahren der Erzeugung von Bioenergie und der anschließenden Abscheidung und Speicherung des dabei angefallenen Kohlenstoffdioxids (Bioenergy with Carbon Capture and Storage, BECCS) hinzuweisen.

Nach Art. 4 Abs. 1 der CCS-Richtlinie steht es den Mitgliedstaaten frei, die geologische Speicherung von Kohlenstoffdioxid, soweit sie in ihren Anwendungsbereich fällt (vgl. Art. 2 Abs. 2 der CCS-Richtlinie), auf Teilen oder auf der Gesamtheit ihres Hoheitsgebiets zu untersagen. Die Republik Österreich machte von dieser Möglichkeit mit dem Bundesgesetz über das Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid Gebrauch und normierte ein grundsätzliches Verbot der Exploration und der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid. Ausgenommen davon blieb die Exploration zu Forschungszwecken sowie die Speicherung zu Forschungszwecken im Ausmaß von höchstens 100 000 Tonnen.

Diese gesetzlichen Vorschriften wurden einer regelmäßigen Evaluierung unterzogen (vgl. § 4 des Bundesgesetzes über das Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid, BGBl. I Nr. 144/2011). Der Evaluierungsbericht der Bundesregierung aus dem Jahr 2018 gelangte noch zu dem Schluss, dass es für eine (dauerhafte) geologische Speicherung von Kohlenstoffdioxid in Österreich weiterer Forschungs- und Entwicklungsschritte im Hinblick auf die nationalen geologischen Gegebenheiten und Auswirkungen auf die Umwelt bedürfe (Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus, Evaluierungsbericht der Bundesregierung zu 40/15 gemäß § 4 des Bundesgesetzes über das Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid [2018] 8).

Seither hat sich die wissenschaftliche und technologische Ausgangslage jedoch erheblich verändert: Zahlreiche neue Erkenntnisse aus nationalen und internationalen Studien, Pilot- und Demonstrationsprojekten sowie kommerziellen Speicherprojekten, die seit 2018 in Betrieb genommen wurden, belegen die technische Machbarkeit und Sicherheit der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid. Die Nachfrage nach Speicherkapazitäten übersteigt bereits heute die in Europa geplanten Ausbauziele, und auch in Österreich besteht ein Bedarf an der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid. Unter Bedachtnahme auf das vorhandene geologische Speicherpotenzial ist die Erschließung geologischer Speicherstätten in Österreich zudem sowohl aus volkswirtschaftlicher als auch aus klimapolitischer Sicht geboten. Sie ermöglicht verkürzte Transportwege, verringert die Abhängigkeit von ausländischen Speicherstätten und leistet einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der österreichischen Klimaziele (siehe zu alldem Bundesministerium für Finanzen, Evaluierungsbericht der Bundesregierung zum Bundesgesetz über das Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid [2024] 28 ff; siehe zur klimapolitischen Bedeutung von CCS-Projekten auch den Evaluierungsbericht der deutschen Bundesregierung zum Kohlendioxid-Speicherungsgesetz [KSpG] vom 21.12.2022 sowie die darauf aufbauende Novelle des KSpG, die künftig eine umfassendere Nutzung der CCS-Technologie ermöglicht).

Die geologische Speicherung von Kohlenstoffdioxid ermöglicht zudem den Betreibern von dem Emissionshandel unterliegenden Anlagen, ihre Verpflichtungen zur Abgabe von Emissionszertifikaten zu reduzieren (siehe Art. 12 Abs. 3a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.10.2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABI. L. 275 vom 25.10.2003 S. 32 [„Emissionshandels-Richtlinie“], und Art. 49 der Durchführungsverordnung [EU] 2018/2066 der Kommission vom 19.12.2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung [EU] Nr. 601/2012 der Kommission, ABl. L. 334 vom 31.12.2018 S. 1). Investitionen in CCS-Projekte sollen durch dieses im europäischen Emissionshandel begründete Preissignal wirtschaftlich rentabel sein (siehe Erwägungsgrund 38 der Verordnung [EU] 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724, ABl. L 1735 vom 28.6.2024 S. 1 [„Netto-Null-Industrie-Verordnung“]).

Die Netto-Null-Industrie-Verordnung schafft ein System der Anerkennung von Speicherstätten von Kohlenstoffdioxid und damit zusammenhängender Projekte als strategische Projekte für Netto-Null-Technologien und erleichtert damit die Entwicklung von Speicherstätten von Kohlenstoffdioxid (siehe die Vorschriften in Abschnitt III des Kapitels II der Netto-Null-Industrie-Verordnung sowie den Erwägungsgrund 43 dieser Verordnung). Nicht zuletzt damit kommt die besondere Bedeutung der Schaffung eines Rechtsrahmens für die geologische Speicherung von Kohlenstoffdioxid zum Ausdruck.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Evaluierungsbericht der Bundesregierung aus dem Jahr 2024, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Durchführung von Explorations- und Speicherprojekten, die hinreichenden Sicherheits- und Umweltvorkehrungen entsprechen müssen, zu schaffen (Bundesministerium für Finanzen, aaO 28 ff). Auch der Aktionsplan der CMS sieht in einem ersten Schritt die Aufhebung des Verbots der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid im Inland und die Schaffung eines entsprechenden Rechtsrahmens vor (Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, aaO 25).

Mit dem vorliegenden Bundesgesetz soll diesen Empfehlungen Rechnung getragen und in Umsetzung der CCS-Richtlinie sollen entsprechende Regelungen für die Exploration geologischer Formationen und die geologische Speicherung von Kohlenstoffdioxid in Österreich vorgesehen werden. Davon bleiben jene Bestimmungen der CCS-Richtlinie unberührt, die in anderen Materiengesetzen umgesetzt wurden (siehe etwa zu Art. 21 der CCS-Richtlinie, soweit der Zugang zum Transportnetz betroffen ist, § 32a des Rohrleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 411/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 245/2021). Andere, im Zusammenhang mit der Tätigkeit der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid stehende Unionsvorschriften, wie jene des Anhangs I der Emissionshandels-Richtlinie zur Emissionshandelspflicht der Tätigkeit der geologischen Speicherung von Treibhausgasen in genehmigten Speicherstätten, werden nicht in diesem Bundesgesetz umgesetzt. Jene Vorschriften der Netto-Null-Industrie-Verordnung, die unmittelbar anzuwenden sind, bedürfen keiner Durchführung und sind teilweise im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz zu berücksichtigen (siehe die Ausführungen zu den §§ 4, 5, 22, 36 und 39 im Besonderen Teil).

Die Umsetzung der CCS-Richtlinie erfolgt auf Grundlage des Kompetenztatbestandes „Bergwesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 10 erster Tatbestand des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024 [B-VG]). Nach der herrschenden Lehre, die sich auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes beruft (VfSlg. 13.299/1992; 14.972/1997), unterliegt die Regelung der Exploration und der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid dem Kompetenzbereich des Bergwesens und nicht etwa jenem der Luftreinhaltung (siehe exemplarisch Horvath, Klimaschutz und Kompetenzverteilung [2014] 143). Dieser Befund ist zutreffend. Die Exploration und die geologische Speicherung von Kohlenstoffdioxid stellen komplexe Gesamttätigkeiten dar, die darauf ausgerichtet sind, den Untergrund auf potenzielle Speicherkomplexe zu untersuchen und Kohlenstoffdioxid, das zu einer Speicherstätte transportiert wurde, durch Injektionsanlagen und sonstige ober- und untertätige Anlagen und Einrichtungen in geologische Formationen zu injizieren. Die Exploration und die geologische Speicherung von Kohlenstoffdioxid erfordern daher (jedenfalls in aller Regel und weit überwiegend) die Anwendung typisch bergmännischer Kenntnisse, Mittel und Methoden, weshalb ihre Regelung dem Kompetenztatbestand „Bergwesen“ zuzuordnen ist. Sonderverfahrensrechtliche Vorschriften, die vom Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. I Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025 (AVG), und vom Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024 (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) abweichen, werden in diesem Bundesgesetz entweder aufgrund einer Ermächtigung im allgemeinen Verfahrensrecht oder auf Grundlage der Art. 11 Abs. 2 letzter Halbsatz oder Art. 136 Abs. 2 letzter Satz B-VG dort vorgesehen, wo dies zur Regelung des Gegenstandes dieses Bundesgesetzes erforderlich ist.

Die Gestaltung der Umsetzungsregelungen ist von den folgenden wesentlichen Erwägungen getragen:

Die Aufhebung des Bundesgesetzes über das Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid mit dem Artikel 1 dieses Sammelgesetzes macht eine vollständige und unionsrechtskonforme Umsetzung der CCS-Richtlinie in österreichisches Recht, soweit sie nicht durch andere Gesetze bereits erfolgt ist, erforderlich. Um der CCS-Richtlinie umfassend Rechnung zu tragen, orientiert sich dieses Bundesgesetz am Wortlaut sowie an der Systematik der Richtlinie. Zugleich soll ein schlankes, klar strukturiertes und verwaltungsökonomisch handhabbares Gesetz geschaffen werden, das sich widerspruchsfrei in das bestehende berg- und umweltrechtliche System einfügt und Doppelregelungen vermeidet.

Aus Sicht der Wirtschaft besteht ein Bedarf nach verlässlichen und investitionssichernden Rahmenbedingungen für CCS-Projekte. Dieses Bundesgesetz trägt diesem Anliegen durch klare, ausgewogene Regelungen Rechnung, die insbesondere einen Ausgleich zwischen sicherheitsbezogenen, (gesamt-)ökonomischen und ökologischen Interessen herstellen.

Vor diesem Hintergrund wählt dieses Bundesgesetz ein grundsätzlich dreistufiges System von Berechtigungen und Genehmigungen, mit denen allesamt eine Bergbauberechtigung im Sinne des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2025, (MinroG) begründet wird; der Inhaber der Explorationsberechtigung, Explorationsgenehmigung und Speichergenehmigung ist jeweils Bergbauberechtigter im Sinne des MinroG. Sie oder ihn treffen daher insbesondere die diesbezüglichen, im VII. Hauptstück des MinroG („Ausübung der Bergbauberechtigungen“) festgelegten Befugnisse und Pflichten, sofern hiervon keine gesetzlichen Ausnahmen vorgesehen sind. Damit ist die geordnete, sichere und konfliktfreie Nutzung des geologischen Untergrunds für die geologische Speicherung von Kohlenstoffdioxid gewährleistet:

1.     Explorationsberechtigung: Sie stellt die erste Stufe dar und bildet die zwingende Grundlage für alle weiteren Schritte. Die Explorationsberechtigung verleiht innerhalb des im Bescheid über die Explorationsberechtigung festgelegten Explorationsgebiets ein ausschließliches Recht zur Durchführung vorbereitender Untersuchungen, die der Evaluierung des geologischen Untergrunds dienen, ohne jedoch bereits Explorationsmaßnahmen zu erlauben. Sie dient insbesondere dazu, potenzielle Nutzungskonflikte frühzeitig zu erkennen und eine geeignete Person auszuwählen.

2.     Explorationsgenehmigung: Aufbauend auf der Explorationsberechtigung erlaubt die (befristet erteilte) Explorationsgenehmigung die Durchführung von Explorationsmaßnahmen gemäß dem genehmigten Explorationsprogramm. Die Genehmigung wird befristet erteilt. Diese zweite Stufe der Erteilung der Explorationsgenehmigung kann in jenen Fällen entfallen, in denen die für die Speichergenehmigung erforderlichen Informationen bereits aus anderen Gründen vorliegen.

3.     Speichergenehmigung: Die Speichergenehmigung bildet die dritte Stufe und berechtigt zur Errichtung und zum Betrieb der Speicherstätte sowie zur geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid. Die Speichergenehmigung gewährt einen Konkurrenzschutz innerhalb der Speicherstätte und ist gesondert zu beantragen. Ihre Erteilung setzt eine umfassende Prüfung der technischen, sicherheitsrelevanten und umweltbezogenen Voraussetzungen voraus.

Die Einbeziehung konkurrierender Nutzungen als Prüfmaßstab für die Erteilung der Explorationsberechtigung und der Speichergenehmigung dient der Vorbeugung allfälliger Konflikte zwischen der Exploration und der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid mit anderen Untergrundnutzungen in geologischen Formationen.

Dieses Gesamtsystem stellt zum einen eine strukturierte und sachgerechte Vorgehensweise von der ersten Erkundung über die konkrete Durchführung der Exploration bis zur geologischen Speicherung sicher. Zum anderen hat es die Wahrung öffentlicher Interessen und die Einhaltung hoher fachlicher und sicherheitsbezogener Standards im Blick.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet auf Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG („Bergwesen“) und hinsichtlich § 36 auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“).

Besonderer Teil

Zu Art. 2 § 1 KSp-G (Gegenstand):

Die Bestimmung umschreibt den Regelungsgegenstand dieses Bundesgesetzes. Erfasst werden sowohl die Exploration geologischer Formationen zur Beurteilung potenzieller Speicherkomplexe für die (in Aussicht genommene) geologische Speicherung als auch die geologische Speicherung von Kohlenstoffdioxid (nicht aber von anderen Treibhausgasen und sonstigen Gasen) in geologischen Strukturen. Ziel ist die Schaffung eines rechtlichen Rahmens, der die sichere, umweltverträgliche und nach dem Stand der Technik erfolgende Nutzung geologischer Formationen zur Speicherung von Kohlenstoffdioxid ermöglicht. Da die Speichertätigkeit zur Minderung von Treibhausgasemissionen beiträgt, dient dieses Bundesgesetz auch der Erreichung klimapolitischer Zielsetzungen der Republik Österreich (Klimaneutralität 2040; „Jetzt das Richtige tun. Für Österreich“ – Regierungsprogramm 2025 – 2029, Seite 168).

Dieses Bundesgesetz unterscheidet grundsätzlich nicht zwischen dauerhafter und nicht-dauerhafter geologischer Speicherung von Kohlenstoffdioxid. Es erfasst daher zum einen die „dauerhafte“ geologische Speicherung von Kohlenstoffdioxid. Der unionsrechtliche Begriff „dauerhaft“, der in der CCS-Richtlinie an mehreren Stellen verwendet wird (siehe etwa Art. 1 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 lit. g der CCS-Richtlinie), ist im Sinne einer endgültigen und ausschließlichen Speicherung von Kohlenstoffdioxid zu verstehen. Entsprechend diesem funktionalen Begriffsverständnis soll das Kohlenstoffdioxid nach Abschluss der Injektion und der Versiegelung der Speicherstätte keiner weiteren Nutzung durch Dritte mehr offenstehen. Damit wird der vollständige und langfristige Ausschluss des gespeicherten Kohlenstoffdioxids aus dem Wirtschaftskreislauf gewährleistet.

Zum anderen sollen auch geologische Zwischenspeicherungen unter dieses Bundesgesetz fallen. Dies ist damit begründet, dass auch bei einer bloß vorübergehenden Speicherung regelmäßig Anteile des injizierten Kohlenstoffdioxids in der Formation verbleiben (zB durch Lösung oder Mineralisierung), sodass auch bei einer solchen Tätigkeit eine Art geologische Speicherwirkung gegeben ist. Durch die Einbeziehung bestimmter befristeter oder reversibler Speicherprozesse wird verhindert, dass kurzzeitige oder technisch bedingte Zwischenspeicherungen den Vorschriften entzogen und damit Umgehungssachverhalte möglich sind. Die Einbeziehung solcher Speicherprozesse in dieses Bundesgesetz ist unionsrechtlich zulässig, da die CCS-Richtlinie lediglich den Zweck der dauerhaften Speicherung vorsieht, den Mitgliedstaaten aber die Regelung von auch nicht-dauerhafte Speichertätigkeiten erfassenden Vorschriften offenlässt.

Zu Art. 2 § 2 KSp-G (Anwendungsbereich):

Diese Bestimmung regelt den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes. Dieser erstreckt sich gemäß Abs. 1 auf sämtliche Phasen des Lebenszyklus einer Speicherstätte, von der Erkundung potenzieller Speicherkomplexe über die Injektion und Speicherung von Kohlenstoffdioxid bis hin zur Schließung und Nachsorge. Damit fallen insbesondere sämtliche Tätigkeiten, die der Vorbereitung, Durchführung und Überwachung einer geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid dienen, in dieses Bundesgesetz.

Abs. 2 bezieht auch sämtliche Forschungs-, Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ein. Dadurch wird gewährleistet, dass innovative Vorhaben unter kontrollierten rechtlichen Rahmenbedingungen, die im IV. Hauptstück näher bestimmt sind, durchgeführt werden können.

Abs. 3 legt das Verhältnis dieses Bundesgesetzes zu anderen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften fest. Bestehende Vorschriften, insbesondere jene des MinroG, des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018 (WRG 1959), und des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025 (UVP-G 2000), bleiben von diesem Bundesgesetz demnach unberührt. Da die Explorationsberechtigung sowie die Explorations- und Speichergenehmigung eine Bergbauberechtigung und ihre Inhaberinnen und Inhaber Bergbauberechtigte im Sinne des MinroG sind und die Exploration und geologische Speicherung eine Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 MinroG ist, sind die diesbezüglichen Vorschriften des MinroG – vor allem zu Betrieb, Aufsicht, Sicherheitsvorkehrungen und Haftung (siehe unter anderem die Vorschriften des VII. Hauptstücks und des II. und IV. Abschnitts des IX. Hauptstücks des MinroG) – ergänzend anzuwenden. Eine Duplizierung dieser Vorschriften in diesem Bundesgesetz ist daher nicht erforderlich. Diese ergänzende Anwendung der maßgeblichen materiengesetzlichen Vorschriften steht im Einklang mit der CCS-Richtlinie, da ihr nicht zu entnehmen ist, dass die Tätigkeit der Exploration und geologischen Speicherung darin abschließend (und damit andere nationale Vorschriften ausschließend) zu regeln sei.

Auch das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024 (AWG 2002), ist im Zusammenhang mit den Tätigkeiten, die in diesem Bundesgesetz geregelt werden, bedeutsam. Kohlenstoffdioxid, das geologisch „gespeichert wird“, ist gemäß dem (in Umsetzung des Art. 2 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 19.11.2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinie, ABl. L 312 vom 22.11.2008 S. 3, erlassenen) § 3 Abs. 1 Z 2a AWG 2002 unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen von dessen Geltungsbereich ausgenommen. Davon zu unterscheiden sind solche Stoffe, die im Rahmen einer diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit anfallen und nicht als Kohlenstoffdioxid zu qualifizieren sind, wie etwa Bohrklein oder Bohrspülungen. Diese Stoffe fallen weder unter die Ausnahme nach § 3 Abs. 1 Z 2a AWG 2002 noch sind sie mangels Bezugs zu mineralischen Rohstoffen als „bergbauliche Abfälle“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 AWG 2002 zu qualifizieren. Sie unterliegen den Regelungen des AWG 2002, sofern der Abfallbegriff nach § 2 Abs. 1 AWG 2002 erfüllt ist und sonst kein Grund vorliegt, wonach der Stoff nicht als Abfall im Sinne des AWG 2002 anzusehen ist.

Zu Art. 2 § 3 KSp-G (Begriffsbestimmungen):

Mit dieser Bestimmung wird insbesondere Art. 3 der CCS-Richtlinie über die Begriffsbestimmungen umgesetzt.

Die Begriffsbestimmungen orientieren sich an jenen in Art. 3 der CCS-Richtlinie und verwenden, sofern dies zulässig, zweckmäßig und systemisch geboten ist, bergrechtliche Begriffe des MinroG.

Unter „Exploration“ (Z 1) sind sämtliche Tätigkeiten zur Untersuchung potenzieller Speicherkomplexe, einschließlich Seismik, Bohrungen und gegebenenfalls durchzuführender Injektionstests zu verstehen. Damit wird auch der sachliche Umfang des Rechts zur Exploration bestimmt, das mit der Erteilung der Explorationsberechtigung und der Explorationsgenehmigung verbunden ist (§ 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 1).

Die „geologische Speicherung von Kohlenstoffdioxid“ (Z 2) bezeichnet die Injektion und den behälterlosen Einschluss von „Kohlenstoffdioxid“ in geologischen Formationen (Z 3). Diese Tätigkeit bezieht sich nicht auf die Speicherung anderer Treibhausgase und sonstiger Gase. Damit ist auch nicht die Speicherung gasförmiger Kohlenwasserstoffe (siehe dazu etwa § 2 Abs. 1 Z 3 MinroG) gemeint.

Die Begriffe „geologische Formation“ (Z 3) und „hydraulische Einheit“ (Z 4) definieren die Grundlage für die Beurteilung der Speicherfähigkeit und Dichtheit einer Formation. Sie bilden die geologische Referenzebene für sämtliche weitere Beurteilungen im Verfahren.

Die Abgrenzung zwischen „Speicherstätte“ (Z 5) und „Speicherkomplex“ (Z 6) dient der klaren Zuordnung von Genehmigungs-, Überwachungs- und Verantwortungsbereichen. Die Definition der Speicherstätte umfasst in Entsprechung mit der Begriffsbestimmung in Art. 3 Nr. 3 der CCS-Richtlinie auch die dazugehörigen obertägigen Anlagen und Einrichtungen. Die näheren Regelungen zu obertägigen Einrichtungen ergeben sich aus dem MinroG (vgl. § 2 Abs. 3). Der Speicherkomplex beinhaltet Bohrlöcher, die das Deckgestein durchteuft haben.

Der Begriff „Leckage“ (Z 7) definiert den relevanten „Störfalltatbestand“ im Sinne dieses Bundesgesetzes. Wie im deutschen KSpG ist auch der Austritt von Nebenbestandteilen des Kohlenstoffdioxidstroms als Leckage anzusehen.

Die Definitionen der Begriffe „wesentliche Änderung“, „Migration“, „erhebliche Unregelmäßigkeit“, „erhebliches Risiko“ und „Abhilfemaßnahme“ (Z 8 bis Z 14) konkretisieren die für Sicherheit, Umweltverträglichkeit und Überwachung maßgeblichen technischen Vorgänge und Eingriffe.

Eine wesentliche Änderung (Z 8) wird insbesondere bei einer Änderung der Anzahl oder Lage von Bohrungen, einer Erweiterung des Seismik-Gebietes oder einer Vergrößerung des Explorationsfeldes oder des Speicherkomplexes anzunehmen sein.

Sowohl § 16 („Änderung des Explorationsprogramms“) als auch § 23 („Änderung der Speichergenehmigung“) knüpfen an den Begriff der wesentlichen Änderung an. Nach § 16 liegt eine wesentliche Änderung des Explorationsprogramms vor, wenn die Exploration außerhalb der Begrenzung des Explorationsfelds vorgenommen werden soll oder wenn sich Art, Umfang oder Lage der beabsichtigten Explorationsarbeiten wesentlich ändern; in diesen Fällen ist das gesamte Verfahren der Explorationsberechtigung und -genehmigung erneut zu durchlaufen.

Der Begriff „erhebliche Unregelmäßigkeit“ (Z 12) umfasst sämtliche Vorgänge, die zu einem Risiko von Leckage (Z 7) oder von negativen Auswirkungen für Gesundheit oder Umwelt führen. Mangels Festlegung eines quantitativen Risikokriteriums kommt es für die Annahme einer erheblichen Unregelmäßigkeit nicht darauf an, ob ein erhebliches Risiko vorliegt. Die Risikoeinschätzung erfolgt für jeden Speicherkomplex individuell. Zu diesem Zweck sind Risikobewertungen gemäß Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz durchzuführen und geeignete Abhilfemaßnahmen zu setzen, um Risiken und negativen Auswirkungen so weit wie möglich auszuschließen. Risikobewertungen sind mittels Risikomatrizen für relevante Parameter (zB geologische Speicherformationen, Deckgebirge, geologische Störungszonen, Bestandsbohrungen) zu erstellen. Bei diesen Bewertungen können die Festlegungen der Verordnung (EU) 2024/1787 vom 13.6.2024 über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/942, ABl. L 1787 vom 15.7.2024 S. 1 („Methan-Verordnung“) oder Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung herangezogen werden. In die Risikomatrizen sind zudem die Auswirkungen der getroffenen Abhilfemaßnahmen einzutragen bzw. zu beschreiben, um eine kontinuierliche Bewertung und Nachverfolgung der Risiken zu gewährleisten.

Z 18 definiert den – unionsrechtlich nicht näher bestimmten – Begriff der „konkurrierenden Nutzung“ als jede entgegenstehende rechtliche oder tatsächliche Nutzung in geologischen Formationen des (potenziellen) Speicherkomplexes, die auf einem individuell eingeräumten Recht beruht und den mit diesem Bundesgesetz verfolgten Zwecken widerspricht oder deren Umsetzung (Erreichung) beeinträchtigen kann. Solche Nutzungen sind während aufrechter Explorationsberechtigung, Explorationsgenehmigung und Speichergenehmigung unzulässig (§ 6 Abs. 2, § 19 Abs. 1). Der Begriff ist auf rechtlich gefasste Nutzungen beschränkt; bloße Planungsüberlegungen oder fachliche Vorarbeiten, die in keinen Akten mit Rechtsqualität zum Ausdruck kommen, begründen keine konkurrierende Nutzung. Erfasst sind Nutzungen im geologischen Untergrund, wie etwa die Nutzung geothermischer Energie, wasserwirtschaftliche Nutzungen oder die Gewinnung von Kohlenwasserstoffen. Oberirdische Nutzungen sind nicht als konkurrierend anzusehen, da der Konkurrenzschutz sich auf den räumlichen Bereich des Speicherkomplexes („in geologischen Formationen des … Speicherkomplexes“) beschränkt. Maßgeblich ist daher, dass sich die Nutzung innerhalb des Speicherkomplexes befindet; Nutzungen außerhalb des räumlich abgegrenzten Speicherkomplexes werden nicht erfasst. Die Fokussierung auf rechtlich gefasste Nutzungen innerhalb des räumlich abgegrenzten Speicherkomplexes gewährleistet einen sachgerechten Ausgleich zwischen den mit der CCS-Richtlinie sowie diesem Bundesgesetz verfolgten Zielen und den (auch primärrechtlich gesicherten) Interessen anderer Personen, die bei der Auslegung der CCS-Richtlinie zu berücksichtigen sind. Diese Begriffsbestimmung, die den unionsrechtlichen Begriff zum Zwecke der Gewährleistung der Wirksamkeit der CCS-Richtlinie konkretisiert, bewegt sich daher innerhalb des unionsrechtlichen Rahmens.

Zu Art. 2 § 4 KSp-G (Verzeichnis):

Im I. Hauptstück des II. Abschnitts des KSp-G werden rechtliche Grundlagen für die Bereitstellung von Informationen geregelt, die im Zusammenhang mit der Exploration und der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid stehen. Die Bereitstellung der Informationen erfolgt auf zwei Wegen, nämlich einerseits über das Verzeichnis (§ 4) und andererseits über das Bergbauinformationssystem – BergIS (§ 5). Diese getrennte Bereitstellung der Informationen basiert auf der Verwendung bereits bestehender Informationssysteme.

Mit § 4 KSp-G wird Art. 4 der CCS-Richtlinie über die Auswahl von Speicherstätten und Art. 25 Abs. 2 der CCS-Richtlinie umgesetzt.

Diese Bestimmung regelt die Erstellung und Führung eines öffentlich zugänglichen Verzeichnisses, das gemäß Abs. 1 und 2 der Information über (auch grenzüberschreitende) geologische Formationen dient, die nach dem jeweils aktuellen Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse für die geologische Speicherung von Kohlenstoffdioxid potenziell geeignet erscheinen. Das Verzeichnis bildet somit die Grundlage für ein transparentes Informationssystem über den geologischen Untergrund, verschafft Verwaltung, Wirtschaft und Öffentlichkeit einen Überblick über mögliche Speichergebiete und dient der frühzeitigen Identifikation von Nutzungskonflikten (siehe zur Bedeutung des Informationsaspekts auch Erwägungsgrund 39 der Netto-Null-Industrie-Verordnung). Damit wird eine Informationsgrundlage geschaffen, die eine fundierte Bewertung potenzieller Speicherstätten sowie deren nachhaltige und sichere Nutzung ermöglicht und die Anforderungen in Bezug auf den Schutz vertraulicher Informationen einhält. Für Österreich ergeben sich folgende konventionelle Möglichkeiten der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid: kohlenwasserstoffführende geologische Strukturen und salinare Aquifere. Der Kenntnisstand über kohlenwasserstoffführende geologische Strukturen ist hoch. Daten und Lagerstättenmodelle sind in der Regel vorhanden, die Speicherkapazitäten können abgeschätzt und berechnet werden, und die Felder sind potenziell als Speicher geeignet. Die effektive Speicherkapazität beträgt laut ersten Studien zwischen 150 und 250 Mio. Tonnen, Das Speicherpotential salinarer Aquifere liegt laut ersten wissenschaftlichen Einschätzungen bei mehr als 1000 Mio. Tonnen.

Dabei ist auch die unmittelbar anwendbare Bestimmung des Art. 21 Abs. 1 lit. a der Netto-Null-Industrie-Verordnung zu berücksichtigen, wonach bei der öffentlichen Zugänglichmachung aller Gebiete betreffend Speicherstätten von Kohlenstoffdioxid die Anforderungen in Bezug auf den Schutz vertraulicher Informationen einzuhalten sind.

Das Verzeichnis entfaltet – über die Anordnung in § 6 Abs. 3 hinausgehend – aber keine rechtliche Wirkung und hat insbesondere keine planerische Rechtswirkung im Sinne einer Gebietsfestlegung oder Vorrangzonierung. Auch Gebiete, die nicht verzeichnet sind, können potenziell geeignet sein. Die Aufnahme eines Gebiets in das Verzeichnis begründet zudem weder ein öffentliches Interesse an dessen Nutzung noch einen Vorrang gegenüber anderen Nutzungen. Das Verzeichnis hat somit den Charakter einer Liste, die der Orientierung dient, aber keine abschließende Eignungsbeurteilung enthält. Sie ist daher auch nicht in die Rechtsform einer Verordnung gekleidet.

Die oder der für Bergwesen zuständige Bundesministerin oder Bundesminister bedient sich gemäß Abs. 1 bei der Erstellung und Führung des Verzeichnisses der durch das GeoSphere Austria-Gesetz, BGBl. I Nr. 60/2022, errichteten GeoSphere Austria. Die GeoSphere Austria handelt bei der Besorgung dieser Aufgaben als Beliehene im übertragenen Wirkungsbereich; sie wird daher an dieser Stelle und nicht in der Vollzugsbestimmung genannt. Diese Aufgabenübertragung ist darin begründet, dass die GeoSphere Austria über eine bestehende geowissenschaftliche Dateninfrastruktur und über die notwendige Expertise verfügt. Die Implementierung der Informationen in das Verzeichnis erfolgt im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben.

Nach Abs. 2 hat die GeoSphere Austria die ihr von Bundes- und Landesstellen zur Verfügung gestellten Daten („Bundes- und Landesdaten“), insbesondere geologische, geophysikalische und wasserwirtschaftlich relevante Informationen, in das Verzeichnis aufzunehmen, soweit dies technisch und organisatorisch mit zumutbarem Aufwand möglich ist. Eine inhaltliche Überprüfung oder Validierung dieser Daten findet nicht statt. Die GeoSphere Austria führt daher keine eigene fachliche Beurteilung durch, sondern stellt die Daten redaktionell aufbereitet und in geeigneter Form (zB als digitale Kartenlayer) zur Verfügung.

Abs. 3 legt fest, dass das Verzeichnis kein öffentliches Buch im Sinne des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für die gesammten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2025 (ABGB), ist und keine subjektiven Rechte oder Pflichten begründet. Es handelt sich daher um ein reines Informationsinstrument ohne darüberhinausgehende rechtliche Wirkung.

Abs. 4 regelt die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Nachbarstaaten, insbesondere im Hinblick auf geologische Strukturen, die über Staatsgrenzen hinausreichen. Diese Kooperation dient der fachlichen Abstimmung und der Kohärenz von Datengrundlagen auf grenzüberschreitender Ebene (siehe auch Art. 24 der CCS-Richtlinie).

Abs. 5 verpflichtet die Behörden, bei Planungs- und Genehmigungsverfahren, die geologische Formationen des Verzeichnisses betreffen, auf die darin enthaltenen Informationen Bedacht zu nehmen, sofern die jeweilige Tätigkeit die geologische Speicherung beeinträchtigen könnte oder von dieser beeinträchtigt werden könnte. Das Verzeichnis bildet damit auch eine Grundlage für die behördliche Entscheidungsfindung, insbesondere bei der Abwägung konkurrierender Nutzungen.

Abs. 6 sieht die Möglichkeit des Datenaustausches mit dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan vor, um eine umfassende und fachübergreifende Informationsbasis zu schaffen. Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan ist befugt, relevante Planungs- und Nutzungshinweise einzubringen, wie etwa den Hinweis, dass bestimmte Gebiete derzeit wasserwirtschaftlich ungenutzt oder für künftige Planungen vorgesehen sind. Diese Informationen sollen in das Verzeichnis aufgenommen werden, um eine frühzeitige Abstimmung zwischen geologischer Speicherung und wasserwirtschaftlicher Planung zu ermöglichen.

Zu Art. 2 § 5 KSp-G (Veröffentlichung begehrter Explorationsgebiete):

Zur Umsetzung von Art. 25 der CCS-Richtlinie über das Register wird das im MinroG verankerte und bewährte Bergbauinformationssystem (BergIS) nutzbar gemacht.

§ 185 MinroG regelt die Führung des elektronischen BergIS durch die für das Bergwesen zuständige Bundesministerin oder den für Bergwesen zuständigen Bundesminister. Dieses hat gemäß § 185 Abs. 4 Z 2 lit. f, g und h auch die Lage begehrter Explorationsgebiete, Explorationsfelder und Speicherkomplexe zu erfassen. Das BergIS dient damit zum einen der transparenten Darstellung und Koordination geologischer Explorations- und Speicherprojekte (siehe zur Bedeutung dieses Aspekts auch Erwägungsgrund 39 der Netto-Null-Industrie-Verordnung). Zum anderen erleichtert es die Identifikation möglicher Nutzungskonflikte und bildet damit die Grundlage für behördliche Entscheidungen (siehe § 4 Abs. 5 sowie Art. 25 Abs. 2 der CCS-Richtlinie).

Dabei ist auch die unmittelbar anwendbare Bestimmung des Art. 21 Abs. 1 lit. b der Netto-Null-Industrie-Verordnung zu berücksichtigen, wonach geologische Daten über Produktionsstätten, die stillgelegt wurden oder deren Stilllegung der zuständigen Behörde gemeldet wurde, und soweit verfügbar wirtschaftliche Einschätzungen der entsprechenden Kosten für die Ermöglichung der Injektion von Kohlenstoffdioxid öffentlich zugänglich zu machen sind.

Die Eintragungen im BergIS haben keine rechtsgestaltende Wirkung (vgl. § 185 Abs. 2 MinroG). Sie dienen ausschließlich der Information und Übersicht.

Zu Art. 2 § 6 KSp-G (Explorationsberechtigung):

Mit dieser Bestimmung wird Art. 5 der CCS-Richtlinie über die Explorationsgenehmigungen umgesetzt.

Abs. 1 regelt die behördliche Zulassungspflicht der Untersuchung und Bewertung potenzieller Speicherkomplexe zum Zweck der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid. Bereits die vorbereitende Phase der Standorterkundung steht daher unter Zulassungsvorbehalt. Die Innehabung einer Explorationsberechtigung berechtigt allerdings für sich allein noch nicht zur Durchführung konkreter Explorationsmaßnahmen. Erst mit der Erteilung der Explorationsgenehmigung (siehe §§ 11 bis 15) ist die Durchführung von Explorationsmaßnahmen nach Maßgabe des genehmigten Explorationsprogrammes zulässig (siehe § 11 Abs. 1). Diese „Zweiteilung“ von Explorationsberechtigung und Explorationsgenehmigung, die insbesondere die frühzeitige Identifikation möglicher Nutzungskonflikte sowie die Auswahl zuverlässiger Personen im Blick hat und Vorbilder im MinroG findet (siehe etwa §§ 86f MinroG betreffend das Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstoffführender geologischer Strukturen), steht im Einklang mit Art. 5 der CCS-Richtlinie. Dessen erster Absatz, der auf „eine“ Explorationsgenehmigung abstellt, verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, die Zulassung der Exploration in einer Weise zu regeln, dass diese in einem einzigen Verwaltungsakt erfolgt.

Der weitere Einschub „nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen“ in Abs. 1 stellt klar, dass kein Anspruch auf Erteilung der Explorationsberechtigung ohne Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen besteht.

Die Erteilung der Explorationsberechtigung ist auch Voraussetzung für die Erteilung der Speichergenehmigung, denn die Legitimation zur Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Speichergenehmigung ist an die (aufrechte) Explorationsberechtigung (nicht aber an die Explorationsgenehmigung) geknüpft (§ 19 Abs. 2; siehe zur Begründung dieser Regelung die Ausführungen zu § 19).

Abs. 2 regelt die Rechtswirkungen der Explorationsberechtigung. Die Inhaberin oder der Inhaber erlangt das ausschließliche Recht, innerhalb des behördlich festgelegten räumlichen Bereichs Explorations- und Bewertungsmaßnahmen durchzuführen. Die Explorationsberechtigung bezieht sich auf einen dreidimensional bestimmten Raumkörper („3D-Berechtigung“), der den räumlichen Geltungsbereich dieses Rechts festlegt. Während der Dauer der Berechtigung sind konkurrierende Nutzungen (§ 3 Z 18) ex lege ausgeschlossen. Mit diesem gesetzlichen Verbot, das der Umsetzung des zweiten Satzes des Art. 5 Abs. 4 der CCS-Richtlinie dient, wird eine geordnete, sichere und konfliktfreie Nutzung des geologischen Untergrunds gewährleistet. Die präzise Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs der Explorationsberechtigung stellt eine klare Abgrenzung zu benachbarten Berechtigungen sowie zu sonstigen Nutzungen des geologischen Untergrunds sicher.

Abs. 3 definiert die möglichen Explorationsgebiete. Diese können aus Gebieten des Verzeichnisses gemäß § 4, aus im BergIS ausgewiesenen Gewinnungs- oder Grubenfeldern für Kohlenwasserstoffe (§ 5) oder aus sonstigen, von der Antragstellerin oder vom Antragsteller aufgrund geologischer Erkenntnisse als potenziell geeignet angesehenen Gebieten bestehen. Dadurch wird eine dem Stand der geologischen Forschung entsprechende Auswahl ermöglicht.

Da die Erteilung einer Explorationsberechtigung (wie auch die Erteilung der Explorations- und Speichergenehmigung) keine Dienstleistungskonzession im Sinne des Art. 5 Nr. 1 lit. b der Konzessions-Richtlinie 2014/23/EU darstellt, gelangen die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Vergabe von Konzessionsverträgen, BGBl. I Nr. 65/2018, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018 (Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 –BVergGKonz 2018) insoweit nicht zur Anwendung.

Zu Art. 2 § 7 KSp-G (Ansuchen um Explorationsberechtigung):

Mit dieser Bestimmung wird Art. 5 der CCS-Richtlinie über die Explorationsgenehmigungen umgesetzt.

Abs. 1 legt den Mindestinhalt des schriftlichen (Abs. 2) Ansuchens um Erteilung einer Explorationsberechtigung fest. Der Antragsteller ist verpflichtet, die Lage, Ausdehnung und geologische Charakterisierung des beantragten Explorationsgebiets darzustellen. Diese Angaben dienen der eindeutigen Zuordnung des antragsgegenständlichen Gebiets, der Beurteilung allfälliger Nutzungskonflikte sowie der Ermöglichung einer sachgerechten Entscheidung über die Erteilung der Explorationsberechtigung. Die Festlegung hat nach markscheiderischen Grundsätzen zu erfolgen, um die erforderliche Genauigkeit zu gewährleisten. Die Beibringung einer entsprechenden Lagerungskarte sichert die Vermessungspräzision und ermöglicht eine Abgrenzung des Feldes.

Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat darüber hinaus die Eignung des Gebiets für die Exploration nachvollziehbar darzustellen. Weiters ist die Zuverlässigkeit des Antragstellers glaubhaft zu machen. Zudem ist darzulegen, dass keine konkurrierenden Nutzungen (§ 3 Z 18) bestehen.

Die formelle Zulässigkeit der Nachreichung von Unterlagen richtet sich nach § 40 iVm § 13 AVG.

In der Praxis empfiehlt es sich, vor Einbringung des Ansuchens frühzeitig Kontakt mit dem zuständigen wasserwirtschaftlichen Planungsorgan aufzunehmen, die Planungsabsichten mitzuteilen und eine Abstimmung herbeizuführen. Dies betrifft insbesondere wasserwirtschaftliche Planungen und kann gegebenenfalls die für Bergwesen zuständige Bundesministerin oder den Bundesminister im Bereich der Geothermie einbeziehen. Ziel ist es, Nutzungskonflikte frühzeitig zu erkennen, die ordnungsgemäße Antragstellung sicherzustellen und die Voraussetzungen für die Erteilung der Explorationsberechtigung zu schaffen.

Nach § 13 Abs. 1 AVG können Anträge bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Der geplante Abs. 2 legt die Schriftform als Einbringungsart des Ansuchens um Erteilung der Explorationsberechtigung fest. Damit soll ausgeschlossen werden, dass einschlägige Ansuchen mündlich eingebracht werden. Zu beachten ist, dass nach § 13 Abs. 2 AVG schriftliche Anbringen grundsätzlich in jeder technisch möglichen Form (also auch elektronisch) übermittelt werden können.

Zu Art. 2 § 8 KSp-G (Berechtigungsvoraussetzungen):

Mit dieser Bestimmung wird Art. 5 der CCS-Richtlinie über die Explorationsgenehmigungen umgesetzt.

Abs. 1 legt die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Explorationsberechtigung fest. Liegt eine der Voraussetzungen nicht vor, ist das Ansuchen abzuweisen. Mit dieser Bestimmung wird zum einen sichergestellt, dass die Berechtigung nur an geeignete Antragstellerinnen oder Antragsteller mit einer entsprechenden Rechts- und Organisationsstruktur erteilt wird. Zum anderen sollen Explorationsvorhaben in einem geordneten Verhältnis zu bestehenden oder geplanten Nutzungen des geologischen Untergrunds stehen. Besonderes Augenmerk gilt daher der Prüfung allfälliger konkurrierender Nutzungen sowie überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere solcher der Wasserwirtschaft, der Siedlungsentwicklung und der Rohstoffsicherung. Dieser Interessenkatalog ist nicht abschließend.

Nach Abs. 1 Z 1 stehen der Erteilung der Explorationsberechtigung bestehende konkurrierende Nutzungen entgegen. Die Behörde hat im Verfahren zur Erteilung der Explorationsberechtigung daher zu prüfen, ob bestehende Nutzungsrechte – insbesondere Bergwerksberechtigungen für Kohlenwasserstoffe, Geothermie-Nutzungen ­– oder wasserwirtschaftliche Schutz- und Schongebiete von der beabsichtigten Exploration berührt werden. Zu berücksichtigen sind dabei auch die im Verzeichnis gemäß § 4 enthaltenen Informationen, insbesondere bestehende Bohrungen und geologische Erkundungsaktivitäten.

Für die Zwecke der Beurteilung der Berechtigungsvoraussetzung nach Abs. 1 Z 2 hat die Behörde eine Interessenabwägung durchzuführen, die die Wahrung öffentlicher Interessen im Blick hat. Sie hat dabei die Interessen an der Erteilung der Explorationsberechtigung gegen die hierdurch berührten öffentlichen Interessen abzuwägen. Die Bestimmung hebt in diesem Zusammenhang die Bedeutung wasserwirtschaftlicher Interessen hervor. Es sollen daher insbesondere Schutz- und Schongebietsplanungen berücksichtigt werden, um mögliche Nutzungskonflikte frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden. Daneben sind vor allem die Interessen der Mineralrohstoffsicherung und -versorgung ins Kalkül zu ziehen. Aufgrund der besonderen Bedeutung, die der Speicherung von CO2 künftig zukommen kann, bestimmt der zweite Satz von Abs. 1 Z 2, dass in dem Fall, dass das begehrte Explorationsgebiet geologische Formationen enthält, die sich für das Einbringen anderer Stoffe eignen könnten, einer künftigen geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid ein überragendes öffentliches Interesse zukommt.

Abs. 1 Z 3 konkretisiert die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers. Die Einholung behördlicher Auskünfte aus einschlägigen Verwaltungsstrafevidenzen gemäß Abs. 2 und die Verwertung dieser Auskünfte gemäß Abs. 3 dienen der einheitlichen Bewertung der Zuverlässigkeit der Berechtigungswerberin des Berechtigungswerbers und gewährleisten damit eine objektive Entscheidungsgrundlage.

Die Abs. 4 und Abs. 5, die an § 11 Abs. 4 und Abs. 5 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2025, angelehnt sind, regeln das Verbot der Übertragung der Explorationsberechtigung sowie die Modalitäten ihres Übergangs im Falle von Umgründungen. Damit wird Rechtssicherheit bei Unternehmensnachfolgen geschaffen und die kontinuierliche Fortführung bestehender Berechtigungen gewährleistet. Eine Übertragung ist unzulässig, außer im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge. Die Übertragung setzt neben der Eintragung der Umgründung ins Firmenbuch voraus, dass die Rechtsnachfolgerin oder der Rechtsnachfolger die Berechtigungsvoraussetzungen erfüllt. Bei der vorgeschriebenen Anzeige des Übergangs an die Behörde muss sie oder er folglich auch die entsprechenden Belege erbringen, die bloße Anzeige vermag diese Nachweispflicht nicht zu ersetzen (vgl. VwGH 5.10.2021, Ra 2020/03/0040, zu § 11 Abs. 4 und Abs. 5 GewO 1994). Die Regelung soll verhindern, dass Explorationsberechtigungen zu spekulativen Handelsobjekten werden.

Die Regelung eines Widerrufs bei Änderung der kontrollierenden Beteiligung wäre überschießend, da die Zuverlässigkeit und alle weiteren Berechtigungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sein könnten. Die Anzeigepflicht gemäß Abs. 7 soll der Behörde ermöglichen, innerhalb von längstens vier Monaten zu beurteilen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

Abs. 8 regelt das Verhältnis zweier oder mehrerer „konkurrierender“ Ansuchen zueinander. Die Konkurrenz besteht darin, dass die Ansuchen dasselbe Explorationsgebiet oder Teile davon betreffen. Bei der Beurteilung, welches Ansuchen prioritär zu behandeln ist (und daher auf das Vorliegen der Berechtigungsvoraussetzungen näher zu prüfen ist), sind sämtliche Vorgaben des § 8 und damit insbesondere die Kriterien der Qualität der vorgelegten Unterlagen sowie der öffentlichen Interessen maßgeblich. Im Hinblick auf die Beurteilung der prioritären Behandlung eines Ansuchens besteht kein Ermessen der Behörde („ist … zuerst zu entscheiden“). Es wird kein „Widerstreitverfahren“, wie es im WRG 1959 vorgesehen ist (vgl. § 109 WRG 1959), oder ein sonstiges Zwischenverfahren eingerichtet, in dem zunächst über die der Erteilung der Explorationsberechtigung vorgelagerte Frage, welche von mehreren konkurrierenden Ansuchen prioritär zu behandeln ist, gesondert entschieden wird (vgl. etwa VwGH 18.12.2014, Ro 2014/07/0033, mit Verweis auf VfSlg. 19.677/2012, zum wasserrechtlichen Widerstreitverfahren). „Unterlegene“ Bewerberinnen und Bewerber, deren Ansuchen nicht prioritär zu behandeln ist, sind nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 im Verfahren der (hinsichtlich des Prioritätsaspekts) „erfolgreichen“ Bewerberin oder des „erfolgreichen“ Bewerbers und zur Erteilung der Explorationsberechtigung beteiligt. Wird die Explorationsberechtigung an den erfolgreichen Bewerber rechtskräftig erteilt, steht den anderen, dasselbe Explorationsgebiet oder Teile davon betreffende Ansuchen des unterlegenen Bewerbers das Fehlen der Berechtigungsvoraussetzung des § 8 Abs. 1 Z 1 (im Umfang der erteilten Explorationsberechtigung) entgegen. Diese Regelung ermöglicht insgesamt eine sachgerechte Entscheidung und trägt zur Rechtssicherheit bei.

Bei den in dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen handelt es sich vor diesem Hintergrund um objektive, transparente und diskriminierungsfreie Kriterien im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der CCS-Richtlinie.

Zu Art. 2 § 9 KSp-G (Beteiligung am Verfahren zur Erteilung der Explorationsberechtigung):

Die Bestimmung legt in Abs. 1 zunächst fest, welche Personen und Organe im Verfahren zur Erteilung einer Explorationsberechtigung als Parteien einzubeziehen sind.

Parteien im Verfahren sind

–      die Berechtigungswerberin oder der Berechtigungswerber selbst,

–      das wasserwirtschaftliche Planungsorgan gemäß § 55 Abs. 5 WRG 1959,

–      Inhaberin oder Inhaber konkurrierender, individuell eingeräumter Rechte im potenziellen Speicherkomplex (zB Berechtigte zum Aufsuchen, Gewinnen und Speichern von Kohlenwasserstoffen) und

–      unterlegene Berechtigungswerberinnen oder Berechtigungswerber, deren Ansuchen nicht als prioritär behandelt wird, (nur) hinsichtlich der Frage, welches Ansuchen gemäß § 8 Abs. 8 prioritär zu behandeln ist, wodurch sichergestellt wird, dass diese Frage einer wirksamen Kontrolle zugänglich ist.

Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer haben Parteistellung, wenn sie Inhaberinnen oder Inhaber konkurrierender, individuell eingeräumter Rechte sind.

Zur Beteiligung von (anerkannten) Umweltorganisationen und sonstigen Mitgliedern der Öffentlichkeit ist festzuhalten, dass diese nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes Beteiligungsrechte unmittelbar aus Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention iVm Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta – GRC) ableiten und insoweit die nationalen Rechtsvorschriften, die die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Umwelt umsetzen, sowie die unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Umweltrechts der Union geltend machen können (vgl. etwa VwGH 28.3.2022, Ra 2020/10/0101, und VwGH 3.9.2024, Ra 2023/03/0154, jeweils mwN; EuGH 8.11.2016, C-243/15, Lesoochranárske zoskupenie VLK, Rn. 59, und 20.12.2017, C-664/15, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation, Rn. 39). Dies gilt auch im Hinblick auf die Vorschriften über die Exploration, wenn und soweit diese als (unionsrechtlich determinierte) Rechtsvorschriften zu qualifizieren sind, die im Bereich der Umwelt gelegen sind. Da das Vorhaben der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid – anders als die Exploration – einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, ergeben sich die diesbezüglichen Beteiligungsvorgaben aus § 19 UVP-G 2000.

Die in Abs. 2 festgelegte Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung trägt der hohen Bedeutung der Entscheidung über die Erteilung der Explorationsberechtigung Rechnung. Damit wird sichergestellt, dass sämtliche relevante öffentliche und private Interessen bei dieser Entscheidung berücksichtigt werden.

Die in Abs. 3 vorgesehene Kundmachung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) und an den Amtstafeln der betroffenen Gemeinden sollen gewährleisten, dass Inhaberinnen oder Inhaber konkurrierender, individuell eingeräumter Rechte Kenntnis über die Verhandlung erlangen.

Zu Art. 2 § 10 KSp-G (Inhalt der Explorationsberechtigung):

§ 10 legt die Mindesterfordernisse des Bescheides, mit dem die Explorationsberechtigung erteilt wird, fest. Neben den Personal- und Flächenangaben sind insbesondere die geologischen Formationen zu bezeichnen, um den Umfang der Explorationsberechtigung eindeutig festzulegen.

Da die Explorationsberechtigung eine Bergbauberechtigung im Sinne des MinroG ist, ist die Inhaberin oder der Inhaber einer Explorationsberechtigung Bergbauberechtigte oder Bergbauberechtigter (siehe die diesbezüglichen Ausführungen im Allgemeinen Teil).

Zu Art. 2 § 11 KSp-G (Explorationsgenehmigung):

Mit dieser Bestimmung werden die Art. 4 f der CCS-Richtlinie über die Auswahl von Speicherstätten und die Explorationsgenehmigungen umgesetzt.

Die Bestimmung regelt die Voraussetzungen für die Durchführung der im Rahmen der Explorationsberechtigung vorgesehenen Tätigkeiten. Sie legt in Abs. 1 fest, dass die Exploration nur auf Grundlage eines genehmigten Explorationsprogramms, das den Anforderungen der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz entspricht, erfolgen darf. Die Explorationsberechtigung als auch die Explorationsgenehmigung beziehen sich auf das definierte Explorationsgebiet beziehungsweise Explorationsfeld. Erst mit der Erteilung der Explorationsgenehmigung wird die Durchführung geophysikalischer, geochemischer oder anderer Explorationsmaßnahmen im Feld zulässig. Mit der Regelung eines solchen Genehmigungsvorbehalts wird gewährleistet, dass sämtliche Arbeiten systematisch, nachvollziehbar und fachlich fundiert durchgeführt werden.

Die Befristung und Verlängerbarkeit der Gültigkeitsdauer der Explorationsgenehmigung gemäß Abs. 2 dienen zum einen der Sicherstellung zielgerichteter Arbeiten und ermöglichen der Behörde eine effektive Kontrolle des Projektfortschritts. Zum anderen wird dadurch gewährleistet, dass das Explorationsvorhaben innerhalb eines angemessenen Zeitraums überprüfbar bleibt und nicht unbegrenzt „ruhend“ bestehen kann. Damit wird Art. 5 Abs. 3 der CCS-Richtlinie Rechnung getragen (siehe auch Erwägungsgrund 23 der CCS-Richtlinie).

Zu Art. 2 § 12 KSp-G (Ansuchen um Explorationsgenehmigung):

Mit dieser Bestimmung wird Art. 5 der CCS-Richtlinie über die Explorationsgenehmigungen umgesetzt.

Die Bestimmung regelt die erforderlichen Angaben eines Ansuchens um Explorationsgenehmigung. Das vorzulegende Explorationsprogramm muss Art, Umfang, Ablauf und technische Durchführung der beabsichtigten Arbeiten darlegen. Dazu zählen insbesondere Angaben zu einzusetzenden Methoden, Sicherheitsmaßnahmen sowie zu einer angemessenen finanziellen Ausstattung. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass die geplanten Arbeiten fachlich fundiert und nachvollziehbar durchgeführt werden können.

Die Angabe der Lage innerhalb der Begrenzung des Explorationsfelds ist von besonderer Bedeutung. Sie bestimmt den räumlichen Geltungsbereich der Explorationsgenehmigung und den Kreis der Personen, die im Genehmigungsverfahren gemäß § 14 Parteistellung haben.

Die formelle Zulässigkeit der Nachreichung von Unterlagen richtet sich nach § 40 iVm § 13 AVG.

Zum geplanten Abs. 2 wird auf die Ausführungen zu § 7 Abs. 2 KSp-G verwiesen.

Zu Art. 2 § 13 KSp-G (Genehmigungsvoraussetzungen):

Mit dieser Bestimmung wird Art. 5 der CCS-Richtlinie über die Explorationsgenehmigungen umgesetzt.

Abs. 1 umschreibt die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der Explorationsgenehmigung, die befristet erfolgt (siehe § 11 Abs. 2 zu den diesbezüglichen Kriterien). Neben der voraussichtlich ordnungsgemäßen Durchführung nach Maßgabe der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz sind insbesondere die finanzielle Leistungsfähigkeit und die Zuverlässigkeit des Genehmigungswerbers oder der Genehmigungswerberin zu prüfen.

Die Zuverlässigkeit des Genehmigungswerbers oder der Genehmigungswerberin, die im Verfahren zur Erteilung einer Explorationsberechtigung geprüft wurde (siehe § 8 Abs. 1 Z 3), wird neuerlich beurteilt, um sicherzustellen, dass auch während der Durchführung der Explorationsmaßnahmen keine Ausschlussgründe vorliegen. Damit wird im Sinne der Zielsetzungen der CCS-Richtlinie und dieses Bundesgesetzes gewährleistet, dass nur verlässliche und fachkundige Betreibende zur Durchführung der Explorationstätigkeiten zugelassen werden.

Die Verpflichtung, den Namen der für die Leitung verantwortlichen geeigneten Person bekanntzugeben, dient der Sicherstellung der technischen und organisatorischen Fachkompetenz. Die Anforderungen an diese Person entsprechen den bergrechtlichen Grundsätzen des MinroG, wonach leitende Personen über die erforderlichen technischen Kenntnisse, praktische Erfahrung und persönliche Eignung zu verfügen haben (siehe etwa die Regelungen über die Betriebsleiter und Betriebsaufseher in §§ 125 bis 128 MinroG). Dadurch wird die sachgerechte und sichere Durchführung der Exploration nach dem Stand der Technik gewährleistet.

Abs. 2 legt fest, dass für ein Explorationsgebiet, dessen genaue Lage im Explorationsberechtigungsbescheid bestimmt ist (§ 10 Z 2), nur eine Explorationsgenehmigung erteilt werden kann.

Die Abs. 3 bis 5 übernehmen inhaltlich die Regelungen des § 8 Abs. 4 bis 6 betreffend Unübertragbarkeit, Übergang bei Umgründungen sowie Änderungen der Beteiligungsverhältnisse. Ein Wechsel in der Person der oder des Bergbauberechtigten darf nur im Einklang mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfolgen.

Zu Art. 2 § 14 KSp-G (Beteiligung am Verfahren zur Erteilung der Explorationsgenehmigung):

Diese Bestimmung entspricht inhaltlich weitgehend der Regelung des § 9 und gewährleistet die Beteiligung jener Stellen und Personen, deren Interessen durch die beantragte Durchführung der Exploration berührt werden können. Parteien sind insbesondere das wasserwirtschaftliche Planungsorgan sowie Inhaberinnen oder Inhaber bestehender, individuell eingeräumter Nutzungsrechte.

Im Hinblick auf die Beteiligung von (anerkannten) Umweltorganisationen und sonstigen Mitgliedern der Öffentlichkeit im Sinne des Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention ist auf die Ausführungen zu § 9 zu verweisen.

Zu Art. 2 § 15 KSp-G (Inhalt der Explorationsgenehmigung):

Mit dieser Bestimmung wird Art. 5 der CCS-Richtlinie über die Explorationsgenehmigungen umgesetzt. Da die Explorationsgenehmigung eine Bergbauberechtigung im Sinne des MinroG ist, ist die Inhaberin oder der Inhaber einer Explorationsgenehmigung Bergbauberechtigte oder Bergbauberechtigter (siehe die diesbezüglichen Ausführungen im Allgemeinen Teil).

Abs. 1 legt die Mindestinhalte der Explorationsgenehmigung fest. Es bleibt der Behörde unbenommen, zusätzliche Inhalte in den Genehmigungsbescheid aufzunehmen, sofern dies erforderlich ist.

Abs. 2 verpflichtet zur bescheidmäßigen Bestimmung der jährlichen Berichterstattung. Damit wird eine kontinuierliche behördliche Kontrolle des Explorationsfortschritts ermöglicht.

Ein Jahr nach Einbringung des vollständigen Ansuchens wird der räumliche Umfang der (zuvor erteilten und weiterhin aufrechten) Explorationsberechtigung gemäß Abs. 3 auf das beantragte Gebiet beschränkt. Diese automatische, ex lege erfolgende Reduktion dient der Verfahrensökonomie, der Vermeidung von Überschneidungen und der Freigabe des restlichen Explorationsgebiets für andere Nutzungsmöglichkeiten. Eine Hortung von Explorationsberechtigungen zu rein spekulativen Zwecken ist unzulässig und steht dem Grundsatz einer zweckgebundenen Ressourcennutzung entgegen; der Antrag legt daher den maßgeblichen räumlichen Umfang der Explorationsberechtigung fest.

Durch die Reduktion des Berechtigungsumfanges ist der gesamte Bereich außerhalb des Explorationsfelds bereits ab diesem Zeitpunkt wieder für andere Explorationsvorhaben und sonstige Nutzungen verfügbar. Eine allfällige weitere Einschränkung erfolgt mit dem Bescheid über die Erteilung der Explorationsgenehmigung, die gemäß Abs. 4 den endgültigen Umfang der Explorationsberechtigung festlegt. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass sowohl die Interessen der Genehmigungswerberin oder des Genehmigungswerbers als auch der Allgemeinheit und anderer potenzieller Nutzerinnen oder Nutzer frühzeitig berücksichtigt werden und das Explorationsgebiet effizient genutzt werden kann.

Zu Art. 2 § 16 KSp-G (Änderung des Explorationsprogramms):

Die Bestimmung regelt die Genehmigungspflicht für bestimmte Änderungen des genehmigten Explorationsprogramms. Alle sonstigen Änderungen sind nicht genehmigungspflichtig. Durch die Festlegung eines Genehmigungsvorbehalts wird sichergestellt, dass etwa Änderungen der technischen oder geologischen Rahmenbedingungen der Exploration der behördlichen Kontrolle unterliegen. Aufgrund des Verweises auf die §§ 11 bis 15 sind bei dieser Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der Änderung dieselben Kriterien heranzuziehen wie bei der Erteilung der (initialen) Explorationsgenehmigung. Damit sind im Änderungsgenehmigungsverfahren insbesondere fachliche und sicherheitsbezogene Gesichtspunkte maßgeblich. Erforderlichenfalls sind geeignete Bedingungen und Auflagen festzusetzen.

Eine entsprechende Regelung über eine Genehmigungspflicht von Änderungen der Inhalte der Explorationsberechtigung ist nicht vorgesehen.

Zu Art. 2 § 17 KSp-G (Widerruf und Erlöschen):

Die Abs. 1 und 2 regeln die Widerrufsgründe für die Explorationsberechtigung und die Explorationsgenehmigung getrennt. Die Bestimmungen zielen vor allem darauf ab, dass ungenutzte oder nicht mehr rechtmäßig ausgeübte Berechtigungen und Genehmigungen widerrufen werden können, damit der Untergrund wieder für andere Nutzungen verfügbar wird. Der Widerruf liegt im Ermessen der Behörde („kann“). Sie hat bei ihrer Ermessensübung die Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes als ermessensleitende Kriterien heranzuziehen.

Abs. 3 legt fest, wann Explorationsberechtigungen und Explorationsgenehmigungen erlöschen und daher ex lege nicht mehr bestehen. Ab diesem Zeitpunkt ist die Durchführung von Explorationsmaßnahmen, die im Explorationsprogramm vorgesehen sind, daher unzulässig.

Abs. 4 ordnet den Fortbestand jener Verpflichtungen aus dem (allenfalls zwischenzeitig geänderten) Explorationsprogramm an, die dem Schutz von Leben, Gesundheit, Umwelt und Oberflächen dienen. Damit wird sichergestellt, dass auch nach Beendigung der Explorationsmaßnahmen Schutzvorkehrungen zu treffen sind, wenn und soweit die Ursache für diese Vorkehrungen in einem Zusammenhang mit der früheren Explorationstätigkeit steht.

Zu Art. 2 § 18 KSp-G (Duldungspflicht):

Aus Abs. 1 und 2 folgt, dass Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer sowie sonstige dinglich Berechtigte die Benützung ihrer Grundstücke, die mit den – innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführenden (§ 11 Abs. 2; § 13 Abs. 1) – Explorationsmaßnahmen verbunden sind, entschädigungslos zu dulden haben. Diese Pflicht, die im gewichtigen öffentlichen Interesse der Durchführung von Explorationsmaßnahmen für die Zwecke der Vorbereitung der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid gelegen ist, ist auf Tiefen von mehr als 300 Metern unter der Geländeoberkante beschränkt, da in diesem Bereich keine wirtschaftlich relevante Oberflächennutzung beeinträchtigt wird.

Die Regelung des Abs. 1 und 2 bewirkt unter Bedachtnahme auf die Intensität der Grundrechtsbeschränkung insgesamt eine angemessene Relation der Erfordernisse des Allgemeininteresses zu den Interessen der oder des Duldungspflichtigen (vgl. VfSlg. 13.964/1994; 19.687/2012). Sie unterscheidet auch nicht zwischen Eigentümerinnen oder Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten, weshalb sie Personengruppen, die mit Blick auf den Regelungsgegenstand im Wesentlichen gleich sind, nicht ungleich behandelt (vgl. VfSlg. 17.315/2004; 17.500/2005; 20.244/2018; 20.270/2018).

Abs. 3 legt fest, dass auch staatliches Eigentum an den kohlenwasserstoffführenden geologischen Strukturen der Duldungspflicht unterliegt.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass für die Benützung der Oberfläche und des oberflächennahen Bereiches von fremden Grundstücken zur Ausübung der vom KSp-G erfassten Tätigkeiten auch die §§ 147 ff MinroG gelten werden (siehe die obenstehenden Ausführungen zu § 2 KSp-G). Nach § 147 MinroG ist für die Benützung der Oberfläche oder des oberflächennahen Bereiches von fremden Grundstücken die Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer erforderlich. Gestattet eine Grundeigentümerin oder ein Grundeigentümer der oder dem Explorationsberechtigten nicht, für die Exploration notwendige Grundstücke gegen eine angemessene Entschädigung auf die Dauer des Bedarfes zu benützen, so kann die oder der Explorationsberechtigte bei der Behörde um zwangsweise Grundüberlassung ansuchen (vergleiche § 149 MinroG).

Zu Art. 2 § 19 KSp-G (Speichergenehmigung):

Mit dieser Bestimmung wird Art. 6 der CCS-Richtlinie über die Speichergenehmigungen umgesetzt.

Abs. 1 bis 3 regeln zum einen die Genehmigungspflicht der Errichtung und des Betriebs sowie der wesentlichen Änderung einer Speicherstätte. Damit ist die Aufnahme und Durchführung der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid nur nach umfassender Prüfung, die sämtliche sicherheits-, umwelt- und sonst relevante Aspekte berücksichtigt, zulässig. Die Speichergenehmigung baut auf der zuvor erteilten Explorationsberechtigung (und gegebenenfalls Explorationsgenehmigung) auf und stellt die Grundlage für die Speicherphase dar. Da das Vorhaben der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, wird die Speichergenehmigung (sowie die sonst für diese Tätigkeit erforderlichen Genehmigungen bzw. Bewilligungen) im Rahmen eines Verfahrens nach dem UVP-G 2000 erteilt.

Die Speichergenehmigung räumt der Inhaberin oder dem Inhaber gemäß Abs. 1 das ausschließliche Recht zur geologischen Speicherung innerhalb der genehmigten Speicherstätte ein. Damit ist ein – wenn auch begrenzter – „Konkurrenzschutz“ verbunden, weil konkurrierende Nutzungen (§ 3 Z 18) ex lege ausgeschlossen sind (siehe die Ausführungen zu § 3 zur Reichweite dieses Schutzes). Dieses gesetzliche Verbot dient der Umsetzung des zweiten Satzes des Art. 6 Abs. 3 der CCS-Richtlinie.

Abs. 2 bestimmt zum anderen, dass ausschließlich der Inhaberin oder dem Inhaber der Explorationsberechtigung die Stellung eines Ansuchens um Speichergenehmigung offensteht (siehe auch die Genehmigungsvoraussetzung nach § 21 Abs. 1 Z 1). Diese Regelung stellt eine zulässige und notwendige Konkretisierung des Art. 6 Abs. 2 der CCS-Richtlinie dar: Nach dieser Bestimmung gewährleisten die Mitgliedstaaten unter anderem, dass die Verfahren für die Erteilung von Speichergenehmigungen allen Rechtspersonen offenstehen, „die über die notwendige Befähigung verfügen“. Die im Abs. 2 festgelegte Voraussetzung, wonach nur jene Personen oder Unternehmen zur Stellung eines Antrages um Erteilung einer Speichergenehmigung legitimiert sind, die über eine Explorationsberechtigung verfügen, gewährleistet unter Berücksichtigung der Voraussetzungen für die (jeder Rechtsperson bei Vorliegen der Voraussetzungen hiefür offen stehenden) Erteilung der Explorationsberechtigung (§ 8) und ihren Widerruf (§ 17 Abs. 1), dass Speichergenehmigungen nur jenen Personen erteilt werden, die die notwendigen geologischen Kenntnisse des Standortes und einschlägige technische Expertise besitzen, um eine sichere, umweltverträgliche und langfristig stabile Speicherung von Kohlenstoffdioxid im Sinne der Zielsetzungen der CCS-Richtlinie und dieses Bundesgesetzes zu gewährleisten (siehe auch Erwägungsgrund 24 der CCS-Richtlinie). Im Übrigen bringt Art. 6 Abs. 3 CCS-Richtlinie für die dort geregelte Konstellation zum Ausdruck, dass Inhaberinnen oder Inhabern von Explorationsgenehmigungen bei der Erteilung der Speichergenehmigung Vorrang zukommen sollen. Die vorliegende Regelung über die Antragslegitimation, mit der eine – unionsrechtlich zulässige – Beschränkung des Erwerbsantritts verbunden ist, ist damit im gewichtigen öffentlichen Interesse gelegen und sachlich gerechtfertigt. Sie steht daher auch im Einklang mit Verfassungsrecht (vgl. zu Beschränkungen der Erwerbsantrittsfreiheit etwa VfSlg. 11.625/1988).

Durch Abs. 3 wird (über die in § 2 Abs. 3 enthaltene Grundregel, dass das MinroG und andere Materiengesetze durch dieses Bundesgesetz unberührt bleiben, hinaus) klargestellt, dass das Bergbauanlagenrecht des MinroG auf die geologische Speicherung von Kohlenstoffdioxid, die die Errichtung und den Betrieb von Anlagen einschließt (siehe § 3 Z 5), Anwendung findet und die Speichergenehmigung eine Bewilligung nach § 119 MinroG nicht ersetzt. Durch diese besondere Hervorhebung der Bedeutung des Bergbauanlagenrechts werden andere (nicht im MinroG geregelte) Genehmigungs- bzw. Bewilligungspflichten in anderen Materiengesetzen im Übrigen nicht verdrängt (siehe § 2 Abs. 3).

Ein eigenständiger „Gewerbebetrieb“ ist für den Speicherstättenbetrieb nicht erforderlich, da die Tätigkeit als Bergbautätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 6 in Verbindung mit § 2 Abs. 10 GewO 1994 zu qualifizieren ist (siehe die Ausführungen zur Kompetenzgrundlage dieses Bundesgesetzes im Allgemeinen Teil) und somit nicht der GewO 1994 unterliegt.

Zu Abs. 5 bis 9 wird bemerkt, dass die Festlegung einer bundesweiten Mengenobergrenze für die jährliche Speicherung von Kohlenstoffdioxid einen Beitrag zur Erreichung der bereits angesprochenen klimapolitischen Zielsetzungen der österreichischen Bundesregierung dahingehend leisten soll, dass die geologische Speicherung von Kohlenstoffdioxid vorrangig der Bewältigung unvermeidbarer Restemissionen dient und nicht den Zweck hat, Emissionsvermeidungsmaßnahmen zu ersetzen, sondern diese zu ergänzen.

Es ist ein einmaliger Evaluierungsmechanismus zur Adaptierung der aktuell normierten Mengenobergrenze vorgesehen (vergleichbare Regelung im aktuell noch geltenden § 4 des Bundesgesetzes über das Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid). Dieser Evaluierungsbericht soll dem Nationalrat bis spätestens 30. Juni 2033 vorliegen. Bei der Erstellung der Evaluierung sind die Erkenntnisse der Carbon Management Strategie zu berücksichtigen. Die in Abs. 6 genannten 3 Millionen Tonnen Kohlenstoffdioxid entsprechen ca. 4,2% des Durchschnitts der in der nationalen Treibhausgasinventur ausgewiesenen Treibhausgasemissionen der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre (2022 bis 2024) von ca. 70 Mio. t CO2-Äquivalent.

Zu Art. 2 § 20 KSp-G (Ansuchen um Speichergenehmigung):

Mit dieser Bestimmung wird Art. 7 der CCS-Richtlinie über die Anträge auf Speichergenehmigungen umgesetzt.

Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Speicherstätte zur geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid gemäß Anhang 1 Z 29a des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2025, ein Vorhaben ist, das einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist. Daher gelten für das Verfahren zur Erteilung der Speichergenehmigung die Verfahrensbestimmungen des UVP-G 2000. Die mit dem geplanten KSp-G einhergehende Aufhebung des Verbots der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid in Österreich wird auch eine entsprechende Adaptierung des UVP-G 2000 erforderlich machen.

Abs. 1 legt die Anforderungen an das (gemäß Abs. 2 schriftliche) Ansuchen um Speichergenehmigung fest. Die Unterlagen müssen eine umfassende Darstellung der geologischen, technischen und sicherheitsrelevanten Gegebenheiten enthalten, da diese die Grundlage für die behördliche Beurteilung bilden. Hierzu zählen insbesondere die Eigenschaften des Speicherkomplexes, die geplante Gesamtmenge an Kohlenstoffdioxid, die Herkunft und Beschaffenheit der einzuspeisenden Ströme sowie die vorgesehene Injektionstechnik.

Der Nachweis der finanziellen Mittel und der finanziellen Sicherheit dient der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchführung des Speicherbetriebs sowie der künftigen Nachsorge, sodass die Speicherstätte während der gesamten Betriebs- und Nachsorgephase sachgerecht betreut werden kann.

Ähnlich wie § 15 Abs. 3 und 4 sieht auch Abs. 3 vor, dass 18 Monate (in Anlehnung an die Regelungen der Netto-Null-Industrie-Verordnung) nach Einbringung des vollständigen Ansuchens der räumliche Umfang der Explorationsberechtigung auf das tatsächlich beantragte Gebiet beschränkt wird. Diese automatische, ex lege eintretende Reduktion dient der Verfahrensökonomie, der Vermeidung von Überschneidungen sowie der Freigabe des übrigen Explorationsgebiets für andere Nutzungsmöglichkeiten. Damit soll zugleich einer Hortung von Explorationsrechten zu rein spekulativen Zwecken entgegengewirkt werden.

Zum geplanten Abs. 2 wird auf die Ausführungen zu § 7 Abs. 2 KSp-G verwiesen.

Abs. 4 dient zur Klarstellung, dass auch die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen Parteistellung im Verfahren zur Erteilung der Speichergenehmigung haben.

Zu Art. 2 § 21 KSp-G (Genehmigungsvoraussetzungen):

Mit dieser Bestimmung wird Art. 8 der CCS-Richtlinie über die Bedingungen für Speichergenehmigungen umgesetzt.

Abs. 1 legt die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Speichergenehmigung fest. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn sämtliche gesetzliche Anforderungen erfüllt sind. Hierzu zählen insbesondere das Bestehen einer aufrechten Explorationsberechtigung im Zeitpunkt der Erteilung der Speichergenehmigung, die finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers, die Zuverlässigkeit der verantwortlichen Personen sowie der Nachweis einer geeigneten geologischen Speicherstätte. Wasserrechtliche Aspekte sind bei der Entscheidung über die Erteilung der Speichergenehmigung zu berücksichtigen.

Die Behörde hat im Besonderen zu prüfen, ob die betreffende geologische Formation den Anforderungen der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz, insbesondere den Vorgaben zur Untersuchung und Bewertung des potenziellen Speicherkomplexes und der umliegenden Gebiete entspricht und damit eine sichere Speicherung von Kohlenstoffdioxid gewährleistet ist. Es sind auch die Wechselwirkungen mit benachbarten Speicherstätten oder geologischen Einheiten zu berücksichtigen, um unzulässige Druckeinwirkungen und andere Gefährdungen auszuschließen. Dadurch wird gewährleistet, dass nur geologisch geeignete Strukturen ausgewählt und mögliche Risiken, die insbesondere durch Umwelt- und Nutzungskonflikte hervorgerufen werden, frühzeitig identifiziert werden.

Die Regelungen zu Unübertragbarkeit, Unternehmensnachfolge und Änderungen der Beteiligungsverhältnisse in den Abs. 2 bis 4 entsprechen den Vorgaben für die Explorationsberechtigung und -genehmigung (§ 8 Abs. 4 bis 6, § 13 Abs. 3 bis 6) und gewährleisten eine kontinuierliche Verantwortlichkeit einer oder eines geeigneten Berechtigten. Wie bereits in § 13 Abs. 3 klargestellt, kann ein Wechsel in der Person der oder des Bergbauberechtigten nur im Einklang mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfolgen.

Bemerkt wird, dass nach § 17 Abs. 9 UVP-G 2000 ein UVP-Genehmigungsbescheid dingliche Wirkung hat. § 21 Abs. 2 KSp-G sieht jedoch vor, dass die Speichergenehmigung ein höchstpersönliches Recht ist, und ist daher lex specialis zu § 17 Abs. 9 UVP-G 2000.Eine gesonderte Bestimmung über die Parteistellung ist hier nicht vorgesehen, da die materielle Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen im Rahmen des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens erfolgt. Die Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis richten sich nach § 19 UVP-G 2000 (siehe auch die Ausführungen zu § 9).

Zu Art. 2 § 22 KSp-G (Inhalt der Speichergenehmigung):

Mit dieser Bestimmung werden Art. 9 und 10 der CCS-Richtlinie über den Inhalt von Speichergenehmigungen und die Überprüfung der Genehmigungsentwürfe durch die Europäische Kommission umgesetzt.

Die Speichergenehmigung hat alle wesentlichen Angaben zu enthalten, die für einen sicheren und überprüfbaren Betrieb erforderlich sind. Danach richten sich auch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufsichtsmaßnahmen. Dazu zählen Standort, Abgrenzung, zulässige Speicherparameter, Zusammensetzung der Kohlenstoffdioxidströme, Überwachungs- und Abhilfemaßnahmen sowie die Voraussetzungen für Schließung und Nachsorge. Die Inhaberin oder der Inhaber einer Speichergenehmigung ist auch Bergbauberechtigter (siehe Ausführungen im Allgemeinen Teil).

Mit der Erteilung der Speichergenehmigung werden die drei Pläne (Überwachungsplan, Plan für Abhilfemaßnahmen und vorläufiger Nachsorgeplan), die Bestandteil des Ansuchens sind (§ 20 Abs. 1 Z 10 bis Z 12), mitgenehmigt.

Die Aufrechterhaltung einer finanziellen Sicherheit ist verpflichtend, um die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen auch nach Beendigung des Betriebes sicherzustellen.

Die Regelung über die Einbindung der Europäischen Kommission im Verfahren zur Erteilung der Speichergenehmigung in den Abs. 2 bis 4 entspricht Art. 10 der CCS-Richtlinie. Zwar sind damit gewisse Verfahrensverzögerungen verbunden. Allerdings trägt dieser vertikale Informationsmechanismus auch – wie sich in Zusammenschau mit Art. 20 Abs. 3 und 4 der Netto-Null-Industrie-Verordnung ergibt – zur Koordinierung und Planung der Speicherung von Kohlenstoffdioxid auf europäischer Ebene bei.

Zu Art. 2 § 23 KSp-G (Änderung der Speichergenehmigung):

Mit dieser Bestimmung wird Art. 11 der CCS-Richtlinie, soweit darin Änderungen von Speichergenehmigungen geregelt sind, umgesetzt.

Die oder der Berechtigte ist verpflichtet, insbesondere alle geplanten Änderungen im Betrieb der Speicherstätte, einschließlich Änderungen des Überwachungsplans, des Plans für Abhilfemaßnahmen und des vorläufigen Nachsorgeplans, der zuständigen Behörde zu melden. Die Behörde hat zu prüfen, ob die gemeldeten Änderungen zulässig sind, und gegebenenfalls die Genehmigung anzupassen oder die Änderung zu untersagen. Damit wird gewährleistet, dass der Betrieb der Speicherstätte weiterhin dem Stand der Technik und den Sicherheitsanforderungen entspricht.

Bei wesentlichen Änderungen (§ 3 Z 8) der Speicherstätte ist ein Änderungsgenehmigungsverfahren durchzuführen, das dem initialen Genehmigungsverfahren entspricht. Sämtliche relevanten Unterlagen, insbesondere Angaben zu Namen und Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie zur Genehmigungsfähigkeit der Änderung, sind erneut vorzulegen. Es handelt sich dabei um ein umweltverträglichkeitsprüfungspflichtiges Vorhaben (siehe die Ausführungen zur Begriffsbestimmung in § 3).

Ob die Änderung einer Speicherstätte einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, ergibt sich aus § 3a UVP-G 2000.

Zu Art. 2 § 24 KSp-G (Nachträgliche Vorschreibungen und Widerruf):

Mit dieser Bestimmung wird Art. 11 der CCS-Richtlinie, soweit darin die Überprüfung, Aktualisierung und der Entzug von Speichergenehmigungen geregelt wird, umgesetzt.

Für die geologische Speicherung von Kohlenstoffdioxid ist ein besonderes, weitgehend unionsrechtlich geprägtes Aufsichtssystem vorgesehen. Den Aufsichtsmitteln, zu denen neben Anordnungen nach Abs. 1 und 2 insbesondere auch die Überprüfungen gemäß § 31 zählen, ist gemeinsam, dass sie der Gewährleistung einer sicheren, umweltverträglichen und langfristig stabilen Speicherung von Kohlenstoffdioxid dienen.

Abs. 1 ermächtigt die Behörde, zusätzliche oder andere Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, wenn neue Erkenntnisse, technische Entwicklungen oder Unregelmäßigkeiten dies erforderlich machen. Diese verwaltungspolizeiliche Befugnis soll sicherstellen, dass die Genehmigung stets den aktuellen Sicherheits- und Umweltanforderungen entspricht. Die Behörde hat wiederkehrend zu prüfen, ob die bestehenden Auflagen ausreichen, insbesondere bei gemeldeten Leckagen oder Abweichungen vom genehmigten Betrieb. Ergibt sich nach Erteilung der Speichergenehmigung, dass die gesetzlichen Vorgaben trotz Einhaltung der bereits vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten werden, so hat die Behörde die zur Wahrung dieser Anforderungen erforderlichen zusätzlichen oder anderen Auflagen vorzuschreiben.

Abs. 2 regelt den Widerruf der Speichergenehmigung. Eine Verpflichtung zum Widerruf besteht insbesondere dann, wenn eine sichere Speicherung nicht mehr gewährleistet ist und der Widerruf „der“ (dh. der gesamten) Speichergenehmigung daher „unumgänglich“ ist. Damit kommt der Ultima-Ratio-Charakter von Widerrufsbescheiden gemäß dem ersten Satz des Abs. 2 zum Ausdruck. Darüber hinaus kann die Speichergenehmigung widerrufen werden, wenn die Speicherung aus Gründen, die die oder der Bergbauberechtigte zu vertreten hat, innerhalb eines Jahres nicht aufgenommen wird oder die Speicherung länger als ein Jahr unterbrochen wird oder eine ihrer Erteilungsvoraussetzungen nachträglich weggefallen ist und ihre Erfüllung in angemessener Zeit nicht gewährleistet werden kann.

Abs. 3 legt die Rechtsfolgen eines Widerrufs fest. Diese Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass im Falle eines Widerrufs ein rechtlicher und tatsächlicher Schwebezustand entsteht, der eine unmittelbare Gefährdung für Leben, Gesundheit oder Umwelt sowie eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Speicherstätte zur Folge haben könnte. Um eine solche Gefährdung hintanzuhalten, übernimmt die Behörde vorübergehend alle gesetzlichen Verpflichtungen, die mit dem Betrieb und der Überwachung der Speicherstätte verbunden sind. Die oder der frühere Bergbauberechtigte haftet für alle während dieser Übergangsphase angefallenen Kosten. Die Behörde hat diese Kosten zurückzufordern, wobei insbesondere (das heißt vor allem, aber nicht zwingend nur) die gemäß § 34 hinterlegte finanzielle Sicherheit in Anspruch zu nehmen ist. Damit wird gewährleistet, dass der öffentliche Haushalt durch den Widerruf der Speichergenehmigung und die damit verbundene vorübergehende staatliche Betriebsverantwortung nicht belastet wird und der Verursacher für die ordnungsgemäße Fortführung und Abwicklung der Speicherstätte finanziell einzustehen hat.

Das Gesetz sieht in Abs. 3 zwei mögliche Folgeszenarien nach dem Widerruf der Speichergenehmigung vor: Entweder wird der Speicherbetrieb fortgeführt – dies setzt ein Ansuchen um eine neue Speichergenehmigung und die Erteilung dieser Speichergenehmigung unter Beachtung der Vorschriften des 1. Abschnitts des III. Hauptstücks voraus – oder die Speicherstätte wird gemäß § 32 Abs. 1 geschlossen.

Abs. 4 legt fest, dass Beschwerden gegen die Bescheide nach Abs. 1 Z 1 und Z 2, die insbesondere Konstellationen betreffen, in denen Leckagen oder erhebliche Unregelmäßigkeiten bestehen (Z 1) oder zu bestehen drohen (Z 2) und aus diesem Grund der Widerruf der Speichergenehmigung unumgänglich ist (siehe Abs. 2 erster Satz), keine aufschiebende Wirkung haben. Eine Regelung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, der auch die übrigen in Abs. 1 und Abs. 2 geregelten Entscheidungen betrifft, wird nicht normiert. §§ 13 und 22 VwGVG sehen für Beschwerden gegen Bescheide in diesen Angelegenheiten (sowie in allen übrigen, in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten) die Möglichkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen vor. Damit soll der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Art. 136 Abs. 2 letzter Satz B-VG, wonach eine materiengesetzliche Regelung über das verwaltungsgerichtliche Verfahren nur getroffen werden kann, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich (unerlässlich) sind, Rechnung getragen werden. Die „Unerlässlichkeit“ einer solchen abweichenden Regelung kann sich aus besonderen Umständen oder aus dem Regelungszusammenhang mit den materiellen Vorschriften ergeben (siehe nur VfSlg. 20.706/2024, mwN; siehe auch VfSlg. 11.564/1987 zu Art. 11 Abs. 2 letzter Halbsatz B-VG, im Zusammenhang mit einer bergrechtlichen Vorschrift). Der Annahme der Unerlässlichkeit steht es aber entgegen, wenn die Regelung dem Rechtsstaatsprinzip widerspricht (vgl. VfSlg. 17.340/2004; 19.922/2014; 19.969/2015; 20.216/2017; 20.579/2022). Der Gesetzgeber hat zur Wahrung des Rechtsstaatsprinzips die Position des Rechtsschutzsuchenden, Zweck und Inhalt der Regelung, Interessen Dritter sowie das öffentliche Interesse zu berücksichtigen und unter diesen Gegebenheiten einen Ausgleich zu schaffen, wobei dem Grundsatz der faktischen Effizienz eines Rechtsbehelfs der Vorrang zukommt und dessen Einschränkung nur aus sachlich gebotenen, triftigen Gründen zulässig ist (vgl. VfSlg. 11.196/1986; 13.003/1992; 14.374/1995; 15.511/1999; 19.921/2014).

Besondere Umstände, die auch triftige Gründe für eine Einschränkung des Grundsatzes der faktischen Effizienz eines Rechtsbehelfs darstellen, liegen hier vor: Die geologische Speicherung kann die Gefahren von Leckagen und erheblichen Unregelmäßigkeiten nach sich ziehen, denen Widerrufsbescheide nach Abs. 1 Z 1 und 2 begegnen sollen. Diese Bescheide sind – in Entsprechung mit den Vorgaben des Art. 11 Abs. 3 der CCS-Richtlinie – gemäß Abs. 2 nur bei „Unumgänglichkeit“ zu erlassen. Angesichts dieses Beurteilungsmaßstabes, der die besondere Bedeutung dieser Widerrufsbescheide für die Vermeidung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Umwelt zum Ausdruck bringt, werden die Voraussetzungen der § 13 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 VwGVG in aller Regel erfüllt sein. Zudem trägt die Behörde gemäß Abs. 3 die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der dort näher bezeichneten Verpflichtungen, insbesondere in Bezug auf die Überwachung und Abhilfemaßnahmen sowie in Bezug auf Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten nach dem Widerruf bis zur Erteilung einer neuen Speichergenehmigung (siehe auch § 32 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit Abs. 5 zum Fortbestand dieser staatlichen Verantwortung nach Schließung der Speicherstätte infolge eines Widerrufs). Es wäre mit dem wesentlichen Ziel dieses Regelungssystems, Gefahren für Leben, Gesundheit und Umwelt zu verhindern (siehe auch die Ausführungen zu der Gesetzesgenese und der Bedeutung von Sicherheitsvorkehrungen, wie dem Verantwortungsübergang auf den Staat, im Allgemeinen Teil), unvereinbar, wenn die oder der Bergbauberechtigte während des Beschwerdeverfahrens die Speichertätigkeit weiterhin durchführen dürfte. Die Möglichkeit der Fortführung der Speichertätigkeit erschwert oder verhindert es, dass die Behörde ihrer staatlichen Verantwortung frühzeitig und effektiv nachkommen kann. Daher steht der generelle Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei Widerrufsbescheiden nach Abs. 1 Z 1 und 2 im Einklang mit Art. 136 Abs. 2 letzter Satz B-VG.

Zu Art. 2 § 25 KSp-G (Duldungspflicht):

Diese Bestimmung verweist auf die bereits in § 18 geregelte Duldungspflicht, die bestimmte, mit der Exploration verbundene Einwirkungen umfasst. Sie legt damit fest, dass dieselben Grundsätze auch für sämtliche Einwirkungen zur Anwendung gelangen, die im Zusammenhang mit der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid stehen (siehe im Übrigen die Ausführungen zu § 18, die sinngemäß für § 25 gelten).

Zu Art. 2 § 26 KSp-G (Annahme des Kohlenstoffdioxidstroms):

Mit dieser Bestimmung, die den mit „Betrieb“ überschriebenen II. Abschnitt des III. Hauptstücks einleitet, wird Art. 12 der CCS-Richtlinie über die „Kriterien und Verfahren für die Annahme eines CO2-Stroms“ umgesetzt.

Abs. 1 regelt die Zusammensetzung des Kohlenstoffdioxidstroms als Voraussetzung für die Annahme und Injektion desselben in den Speicher während der Betriebsphase. Vorgaben, wie jene zum Verfahren der Annahme und der Injektion des Kohlenstoffdioxidstroms, ergeben sich aus anderen Vorschriften (siehe etwa § 22 Abs. 1 Z 4 zum im Bescheid über die Speichergenehmigung festzulegenden Verfahren der Annahme des Kohlenstoffdioxidstroms). Zulässig sind ausschließlich Ströme, die „ganz überwiegend“ aus Kohlenstoffdioxid bestehen und nicht zum Zweck der Entsorgung anderer Stoffe eingebracht werden. Die unionsrechtliche Wortfolge „ganz überwiegend“ ist als nahezu ausschließlicher Anteil des Kohlenstoffdioxid zu verstehen. Gemeint ist damit ein Anteil, der weit über 90% liegt. Mit diesen Anforderungen wird gewährleistet, dass nur Substanzen in den Speicher gelangen, die für die geologische Speicherung geeignet sind und die Integrität des Speicherkomplexes nicht gefährden.

Da diese Bestimmung in Übereinstimmung mit dem in der CCS-Richtlinie verwendeten Begriff des „CO2-Stroms“ auf den „Kohlenstoffdioxidstrom“ abstellt, dürfen im Rahmen dieser Bestimmung ausschließlich Ströme aus Kohlenstoffdioxid angenommen und injiziert werden. Ströme anderer Treibhausgase fallen nicht unter die Definition des „Kohlenstoffdioxidstroms“ (§ 3 Z 9).

Abs. 2 präzisiert, dass nur zufällige und prozessbedingte „Beimengungen“ (als Nebenbestandteile) in geringem Umfang zulässig sind, sofern sie keine erheblichen Risiken für Umwelt oder Gesundheit darstellen, die Speicher- und Transportinfrastrukturintegrität nicht beeinträchtigen und den einschlägigen rechtlichen Vorgaben entsprechen. Dass bei dieser Beurteilung unter anderem auf die Integrität der Transportinfrastruktur Rücksicht zu nehmen ist, folgt nicht nur aus Art. 12 der CCS-Richtlinie, sondern auch aus dem bundesstaatlichen Berücksichtigungsgebot und der daraus erfließenden Verpflichtung zur Berücksichtigung der in anderen Materiengesetzen zum Ausdruck kommenden Interessen (wie hier der Transportinfrastruktur). Gezielt zugesetzte Stoffe, wie Korrosionsinhibitoren, Hydratinhibitoren (zB Methanol oder Glykol), Verdichteröle, Druck- bzw. Flussstabilisatoren oder Odorierungsstoffe, fallen nicht darunter, weil es sich dabei nicht um „zufällig anfallende Stoffe“ im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der CCS-Richtlinie handelt. Die Einbeziehung prozessbedingter Beimengungen stellt eine unionsrechtlich zulässige Konkretisierung dar.

Die erforderliche Zusammensetzung des Kohlenstoffdioxidstroms kann auch im Wege einer vorherigen Aufbereitung erreicht werden. Liegen die stofflichen Voraussetzungen nicht vor, darf der Strom gemäß Abs. 1 nicht angenommen und auch nicht injiziert werden (Art 12 der CCS-Richtlinie). Das Verbot der Injektion ist verwaltungsstrafbewehrt (§ 38 Abs. 1 Z 6).

Die oder der Bergbauberechtigte ist verpflichtet, die Zusammensetzung jedes Kohlenstoffdioxidstroms zu analysieren, eine Risikobewertung durchzuführen und ein Verzeichnis über Herkunft, Menge und Eigenschaften der Ströme zu führen. Diese Prüfungs- und Dokumentationspflichten, die in Art. 12 Abs. 3 der CCS-Richtlinie vorgesehen sind, dienen der Transparenz, Nachvollziehbarkeit und der Sicherheit im Speicherbetrieb.

Bezüglich des Eigentumsübergangs des Kohlenstoffdioxids ist festzuhalten, dass das Eigentum zunächst bei der Verursacherin oder bei dem Verursacher des Kohlenstoffdioxids verbleibt. Während des Transports geht das Eigentum bis zur „Stationsgrenze“, konkret der Eingangsschieber am Anlagenplatz, noch nicht auf die Betreiberin oder den Betreiber der Speicherstätte über. Erst mit der Einlagerung in den Speicherkomplex erfolgt der Eigentumsübergang. Gas wird als bewegliche Sache betrachtet, die übergabefähig ist und während der Einlagerung in unbewegliches Eigentum überführt wird. Die langfristige Speicherdauer und die Anforderungen an die Sachherrschaft rechtfertigen, dass die Bergbauberechtigten über das ausschließliche Nutzungsrecht verfügen.

Zu Art. 2 § 27 KSp-G (Überwachung):

Mit dieser Bestimmung wird Art. 13 der CCS-Richtlinie über die Überwachung umgesetzt.

Abs. 1 verpflichtet die oder den Bergbauberechtigten zur fortlaufenden Überwachung der Speicherstätte und der Injektionsanlagen. Ziel der Eigenüberwachung, die neben die behördlichen Überprüfungen gemäß § 31 tritt, ist es, das tatsächliche Verhalten des injizierten Kohlenstoffdioxids mit dem modellierten Verhalten abzugleichen, mögliche Migrationen oder Leckagen frühzeitig zu erkennen und etwaige nachteilige Umweltauswirkungen unverzüglich festzustellen.

Die Überwachung erfolgt auf Grundlage des mit der Speichergenehmigung mitgenehmigten Überwachungsplans (Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz), der mindestens alle fünf Jahre an den jeweils aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik anzupassen ist. Dadurch ist ein dynamisches Eigenüberwachungssystem vorgesehen, das auf neue Erkenntnisse reagieren kann und eine sichere Langzeitkontrolle der Speicherstätte gewährleistet.

Abs. 2 legt fest, dass der Überwachungsplan alle fünf Jahre einer neuerlichen Genehmigung durch die zuständige Behörde bedarf. Parteistellung im Verfahren betreffend die wiederkehrende Genehmigung sind die oder der Speicherberechtigte und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan gemäß § 55 Abs. 5 WRG 1959.

Aufgrund dieser Regelung unterliegt der Betrieb der Speicherstätte und damit der Bergbauberechtigte oder die Bergbauberechtigte einer kontinuierlichen behördlichen Kontrolle. Sie gewährleistet, dass die Überwachungsmaßnahmen jederzeit den aktuellen Sicherheitsanforderungen entsprechen und eine rechtzeitige Anpassung an geänderte Umstände erfolgt, um die Integrität des Speicherkomplexes sowie den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit sicherzustellen.

Zu Art. 2 § 28 KSp-G (Überwachungsbegleitung):

Abs. 1 räumt der oder dem Bergbauberechtigten das Recht ein, eine geeignete Person damit zu beauftragen, die Aufgaben gemäß § 27 (Überwachung) und § 30 (Berichtspflichten) ganz oder teilweise durchzuführen. Kosten, die durch die Beauftragung und Kontrolle dieser Person entstehen, trägt die oder der Bergbauberechtigte.

Die mit der Überwachung beauftrage Person handelt zwar nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung unabhängig. Die (öffentlich-rechtliche) Gesamtverantwortung für die Speicherstätte, einschließlich der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Dokumentationspflichten und der im Bescheid über die Speichergenehmigung vorgeschriebenen Auflagen, verbleibt allerdings gemäß Abs. 2 bei der oder bei dem Bergbauberechtigten. Diese oder dieser hat daher durch entsprechende vertragliche Gestaltung und sonst erforderliche Maßnahmen insbesondere sicherzustellen, dass die Überwachung und Berichterstattung den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht und der Behörde eine Überprüfung des Speicherbetriebes ermöglicht. Diese Regelung steht damit im Einklang mit der CCS-Richtlinie.

Zu Art. 2 § 29 KSp-G (Maßnahmen bei Leckagen oder erheblichen Unregelmäßigkeiten):

Mit dieser Bestimmung wird Art. 16 der CCS-Richtlinie über Maßnahmen im Falle von Leckagen oder erheblichen Unregelmäßigkeiten umgesetzt.

Abs. 1 und Abs. 2 regeln das Vorgehen bei Leckagen und sonstigen erheblichen Unregelmäßigkeiten in der Speicherstätte. Die oder der Bergbauberechtigte ist gemäß Abs. 1 verpflichtet, die Behörde unverzüglich zu informieren und unverzüglich alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu setzen, um Gefahren für Gesundheit und Umwelt abzuwenden. Dies dient der raschen und zielgerichteten Gefahrenabwehr. Die näheren Maßnahmen enthält der im Bescheid über die Speichergenehmigung mitgenehmigte Plan für Abhilfemaßnahmen. Änderungen des Plans für Abhilfemaßnahmen sind gemäß § 23 zu melden.

Aus Abs. 2 und insbesondere dem darin enthaltenen Begriff „mindestens“ folgt (im Verbund mit § 24), dass die Behörde ermächtigt ist, jederzeit erforderliche zusätzliche oder abweichende Abhilfemaßnahmen zu verlangen oder diese selbst zu ergreifen, falls die oder der Bergbauberechtigte seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. In solchen Fällen erfolgen die Maßnahmen auf Kosten der oder des Bergbauberechtigten, unter anderem durch Inanspruchnahme der hinterlegten finanziellen Sicherheit. Dies gewährleistet, dass Gefahren unverzüglich behoben werden können, ohne dass es zu Verzögerungen etwa durch Haftungsfragen oder Zuständigkeitsstreitigkeiten kommt.

Zu Art. 2 § 30 KSp-G (Berichtspflicht):

Mit dieser Bestimmung wird Art. 14 der CCS-Richtlinie über die Berichterstattung durch die Betreiberin oder den Betreiber umgesetzt.

Die oder der Bergbauberechtigte hat der Behörde mindestens jährlich einen Bericht zu erstatten. Hiervon bleiben andere Informationspflichten nach diesem Bundesgesetz unberührt.

Der Bericht hat insbesondere Angaben zu den Überwachungsergebnissen, den injizierten Mengen und der Zusammensetzung der Kohlenstoffdioxidströme zu enthalten. Darüber hinaus sind Nachweise über die Aufrechterhaltung der finanziellen Sicherheit zu erbringen.

Der Bericht dient der laufenden behördlichen Kontrolle und der Dokumentation des Speicherverhaltens über die gesamte Betriebsdauer hinweg.

Zu Art. 2 § 31 KSp-G (Überprüfung):

Mit dieser Bestimmung wird Art. 15 der CCS-Richtlinie über die Inspektionen umgesetzt.

Die Behörde hat Speicherkomplexe zum Zwecke der Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Vorgaben wiederkehrend und anlassbezogen zu überprüfen. Die Abs. 1 bis 5 regeln jene Fälle, in denen eine wiederkehrende und anlassbezogene Überprüfung zu erfolgen hat, abschließend. Bei solchen Überprüfungen sind insbesondere die Injektionsanlagen, Überwachungseinrichtungen und die Aufzeichnungen der oder des Bergbauberechtigten zumindest stichprobenartig zu überprüfen. Die Überprüfungsintervalle der wiederkehrenden Überprüfungen richten sich nach der Betriebsphase und reichen von jährlichen bis zu fünfjährigen Prüfungen.

Die Behörde kann nach Abs. 6 auch nichtamtliche Sachverständige beiziehen und hat über jede Überprüfung gemäß Abs. 7 einen Bericht zu erstellen, der auf die in Abs. 8 geregelte Weise zu veröffentlichen ist.

Zu Art. 2 § 32 KSp-G (Schließung und Nachsorge):

Mit dieser Bestimmung wird Art. 17 der CCS-Richtlinie über die Schließung und Nachsorgeverpflichtungen umgesetzt.

Die Bestimmung regelt die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Schließung einer Speicherstätte sowie die darauffolgende Nachsorge.

Abs. 1 sieht drei „Schließungstatbestände“ vor. Eine Schließung der Speicherstätte hat zu erfolgen, wenn die in der Genehmigung festgelegten Bedingungen erfüllt sind (Z 1), die oder der Bergbauberechtigte einen entsprechenden Antrag stellt und die Behörde die Genehmigung erteilt hat (Z 2) oder die Behörde dies nach einem Widerruf der Genehmigung anordnet (Z 3). Die Schließung erfolgt mit Bescheid.

Nach der Schließung bleibt die oder der Bergbauberechtigte gemäß Abs. 2 für die Überwachung, Berichterstattung und Durchführung von Abhilfemaßnahmen verantwortlich, bis die Zuständigkeit auf die Behörde übergeht. Die Nachsorge erfolgt gemäß Abs. 3 auf Grundlage eines genehmigten Nachsorgeplans, der dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Damit bleibt die langfristige Sicherheit der Speicherstätte gewährleistet. Zu beachten sind auch die Bestimmungen des MinroG über die Auflassung von Bergbauanlagen.

Die oder der Bergbauberechtigte ist gemäß Abs. 4 verpflichtet, der GeoSphere Austria alle relevanten geologischen Daten, Karten und sonstige Informationen zu übermitteln, die für die Überwachung und Nachsorge der Speicherstätte erforderlich sind.

Im Falle einer Schließung gemäß Abs. 1 Z 3 (Widerruf der Speichergenehmigung) geht die Verantwortung für Überwachung, Berichterstattung und erforderliche Abhilfemaßnahmen gemäß Abs. 5 unmittelbar auf die Behörde über. Dieser Verantwortungsübergang, der anders als in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und Z 2 ex lege erfolgt und daher nicht von der Erlassung eines (rechtskräftigen) Bescheids abhängig ist, schließt auch die Pflicht zur Erfüllung der Verpflichtungen in Bezug auf die Abgabe von Zertifikaten bei Leckagen nach dem EZG 2011 sowie Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten nach § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 B-UHG ein. Sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit einer behördlich veranlassten Schließung anfallen, sind – in Entsprechung mit den Vorgaben des Art. 17 Abs. 5 der CCS-Richtlinie – von der oder dem Bergbauberechtigten (aufgrund einer entsprechenden behördlichen Rückforderungsanordnung) zu tragen. Sie oder er trägt daher weiterhin die Kostenlast.

Zu Art. 2 § 33 KSp-G (Übertragung der Verantwortung):

Mit dieser Bestimmung wird Art. 18 der CCS-Richtlinie über die Übertragung der Verantwortung umgesetzt.

Diese Bestimmung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Übertragung der Verantwortung für eine Speicherstätte auf den Bund. Die Voraussetzungen für eine solche Übertragung müssen kumulativ erfüllt sein. Ziel ist ein sicherer und geordneter Übergang der Verantwortung.

Eine Übertragung ist nur zulässig, wenn nachgewiesen wurde, dass das gespeicherte Kohlenstoffdioxid vollständig und dauerhaft zurückgehalten wird. Zudem muss eine bestimmte Mindestfrist seit der Schließung verstrichen sein und müssen alle finanziellen Verpflichtungen erfüllt worden sein. Art. 18 der CCS-Richtlinie schreibt eine Mindestfrist von 20 Jahren vor, die die Behörde in bestimmten Fällen verkürzen kann.

Vor der Übertragung muss die oder der Bergbauberechtigte einen umfassenden Bericht über den Zustand der Speicherstätte vorlegen, auf dessen Grundlage die Behörde die Verantwortungsübernahme durch Bescheid anordnet. Mit der Übertragung gehen sämtliche Überwachungs-, Berichts- und Abhilfepflichten auf den Bund über; die laufende Überwachung kann dabei auf das erforderliche Maß reduziert werden.

In Abs. 1 wird ausdrücklich festgehalten, dass die Übertragung der Verantwortung „durch Bescheid“ erfolgt. Damit wird verdeutlicht, dass es sich um einen hoheitlichen Akt handelt, der im Rahmen der behördlichen Vollziehung zu ergehen hat und nicht auf privatrechtlicher Grundlage beruht. Die ausdrückliche Erwähnung des Bescheides dient der Hervorhebung des öffentlich-rechtlichen Charakters dieses spezifischen Vorgangs. Daraus ist jedoch nicht abzuleiten, dass in anderen Bestimmungen, in denen der Begriff „Bescheid“ nicht verwendet wird, kein solcher zu erlassen wäre.

Die Einbindung der Europäischen Kommission gemäß Abs. 6 und 7 dient der Kohärenz und Koordination der Verfahren auf Unionsebene. Mit der Übertragung der Verantwortung erlischt die Speichergenehmigung der oder des bisherigen Berechtigten. Diese oder dieser ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Bergbauberechtigte oder Bergbauberechtigter. Damit bestehen keine Doppelzuständigkeiten und bleibt die langfristige Sicherheit und Nachsorge der Speicherstätte gewährleistet.

Kosten, die dem Bund nach Übertragung der Verantwortung entstehen, sind von der früheren Berechtigten oder vom früheren Berechtigten nach Maßgabe des Abs. 9 zu tragen.

Mit Rechtskraft des Bescheids über die Genehmigung der Übertragung der Verantwortung tritt die Speichergenehmigung der oder des bisher Berechtigten gemäß Abs. 12 außer Kraft. Die aus dem Bescheid über die Speichergenehmigung erwachsenden Pflichten treffen die oder den bisher Berechtigten ab diesem Zeitpunkt folglich nicht mehr. Ein Eintritt des Bundes in die Rechte und Pflichten des Bescheids erfolgt auch nicht. Infolge des Wegfalls der Speichergenehmigung hat diese oder dieser ab diesem Zeitpunkt auch keine Bergbauberechtigung im Sinne des MinroG mehr inne und ist sie oder er auch nicht mehr als Bergbauberechtigte oder Bergbauberechtigter zu qualifizieren. Die diesbezüglichen Vorschriften des MinroG, die der oder dem Bergbauberechtigten Befugnisse einräumen und Pflichten auferlegen, sind ab diesem Zeitpunkt daher nicht mehr anzuwenden. Damit ist sichergestellt, dass keine Mehrfachverantwortlichkeiten bestehen und die langfristige Sicherheit und Nachsorge der Speicherstätte gewährleistet ist. Die Haftung für Bergschäden nach §§ 161 und 179 Abs. 3 MinroG entfällt ebenso.

Zu Art. 2 § 34 KSp-G (Finanzielle Sicherheit):

Mit dieser Bestimmung wird Art. 19 der CCS-Richtlinie über die finanzielle Sicherheit umgesetzt.

§ 34 verpflichtet die Antragstellerin oder den Antragsteller, vor Erteilung der Speichergenehmigung eine angemessene finanzielle Sicherheit nachzuweisen. Diese Sicherheit soll sämtliche Verpflichtungen aus der Genehmigung abdecken, insbesondere jene im Zusammenhang mit Stilllegung, Nachsorge und möglichen Kosten infolge von Leckagen. Die in § 12 Abs. 1 Z 7 enthaltene Anforderung an die Aufbringung finanzieller Mittel, die Voraussetzung für die Erteilung der Explorationsgenehmigung ist, ist von der in dieser Bestimmung geregelten Verpflichtung zur finanziellen Sicherheit zu unterscheiden, die sich ausschließlich auf die Speichergenehmigung bezieht und gemäß § 20 Abs. 1 Z 5 im Ansuchen um Speichergenehmigung nachzuweisen ist.

Die finanzielle Sicherheit ist mindestens alle vier Jahre zu überprüfen und an geänderte Risikobewertungen sowie aktualisierte Kostenschätzungen anzupassen. Sie bleibt bis zur endgültigen Übertragung der Verantwortung auf den Bund aufrecht, wodurch die langfristige finanzielle Leistungsfähigkeit und die Risikovorsorge für die Speicherstätte sichergestellt werden.

Abs. 3 erfasst zudem Fälle der Widerrufs und Schließungsmaßnahmen; die Behörde kann im Falle eines Widerrufs oder einer zwangsweisen Schließung auf die hinterlegte Sicherheit zurückgreifen, um die ordnungsgemäße Durchführung der Nachsorge und Abhilfemaßnahmen sicherzustellen.

Zu Art. 2 § 35 KSp-G (Finanzieller Beitrag):

Mit dieser Bestimmung wird Art. 20 der CCS-Richtlinie über den Finanzierungsmechanismus umgesetzt.

Die Bestimmung regelt die Leistung eines finanziellen Beitrags durch die Berechtigte oder den Berechtigten zur Deckung jener Kosten, die nach der Übertragung der Verantwortung auf den Bund erwachsen. Dies betrifft insbesondere die öffentlichen Aufwendungen für die fortlaufende Überwachung der Speicherstätte sowie für erforderliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr.

Abs. 1 definiert den Leistungszeitpunkt dahin, dass der Beitrag vor der Übertragung der Verantwortung zu entrichten ist. Im Hinblick auf die Leistungshöhe sieht Abs. 3 vor, dass der zu entrichtende Betrag mindestens die nach vernünftiger Einschätzung vorhersehbaren Kosten einer 30-jährigen Nachsorgeperiode abzudecken hat. Dadurch ist gewährleistet, dass die öffentliche Hand frühzeitig und langfristig über die notwendigen Mittel verfügt, um Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Speicherstätte zu gewährleisten.

Die Höhe des finanziellen Beitrags richtet sich nach objektiven Kriterien, die in einer Verordnung gemäß Abs. 5 festgelegt werden können. Auf diese Weise wird eine verursachergerechte und transparente Finanzierung des Langzeitmonitorings gewährleistet.

Zu Art. 2 § 36 KSp-G (Zugang zu der Speicherstätte):

Mit dieser Bestimmung werden Art. 21 der CCS-Richtlinie, soweit darin der Zugang zu den Speicherstätten geregelt wird, und Art. 22 der CCS-Richtlinie umgesetzt.

Diese Bestimmung schafft die rechtliche Grundlage für den Zugang „Dritter“ zu einer Speicherstätte unter transparenten, diskriminierungsfreien und fairen Bedingungen. Sie regelt auch die Ablehnung des Zugangs zur Speicherstätte und den diesbezüglichen Rechtsschutz. Mit dieser Bestimmung wird ebenso Art. 20 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 2 der Netto-Null-Industrie-Verordnung Rechnung getragen.

Der Zugang ist der Zugangswerberin oder dem Zugangswerber gegen Kostenersatz und angemessenen Gewinn ohne unnötigen Aufschub zu gewähren, wenn und soweit ausreichende Kapazitäten verfügbar sind und keine Sicherheitsbedenken bestehen. Bei Ablehnung eines Zugangsbegehrens hat die oder der Bergbauberechtigte die Ablehnung schriftlich zu begründen; auf Antrag entscheidet die Behörde über den Zugang. Damit wird ein fairer Wettbewerb gefördert und die effiziente Nutzung vorhandener Speicherinfrastruktur normiert.

Die CCS-Richtlinie verwendet im Zusammenhang mit dem Zugang zur Speicherstätte und der Zulassung von Speicherprojekten den Begriff der „Umweltsicherheit“. Im vorliegenden Bundesgesetz wird stattdessen – im Einklang mit der bergrechtlichen Systematik – auf die Begrifflichkeiten des § 109 MinroG („Umweltschutz“) abgestellt. Damit wird der unionsrechtlich geforderte Schutzstandard im Rahmen des österreichischen Bergrechts durch funktional gleichwertige nationale Begriffe umgesetzt. Der in der CCS-Richtlinie verwendete Begriff der Umweltsicherheit wird somit inhaltlich durch die im MinroG verankerten Anforderungen an Sicherheit und Umweltschutz abgedeckt.

Teilweise ist Art. 21 der CCS-Richtlinie bereits in § 32a RohrleitungsG umgesetzt, insbesondere hinsichtlich Rohrleitungsanschluss und rohrleitungsgebundener Transportbeförderung. Diese unionsrechtliche Bestimmung umfasst jedoch nicht ausschließlich den Transport, sondern auch den Zugang zu Speicherstätten. § 32a Abs. 2 RohrleitungsG konkretisiert die Vorgabe des Art. 21 Abs. 3 der CCS-Richtlinie, wonach die Betreiberinnen oder die Betreiber von Transportnetzen (und die Betreiberinnen oder die Betreiber von Speicherstätten) den Zugang nur wegen mangelnder Kapazität verweigern dürfen, durch Festlegung von vier näher bestimmten Ablehnungsgründen. Dieses Bundesgesetz orientiert sich stärker am Wortlaut des Art. 21 Abs. 3 der CCS-Richtlinie und knüpft die Zulässigkeit der Ablehnung eines Zugangsbegehrens an das Vorliegen tatsächlicher Kapazitätsengpässe.

Unter Aufbereitungs- oder Umschlagsanlagen gemäß Art. 21 Abs. 2 lit. d (siehe § 36 Abs. 1 Z 4) sind technische Einrichtungen zu verstehen, die der Behandlung, Zwischenspeicherung oder Weiterleitung von Kohlenstoffdioxid dienen.

Art. 21 der CCS-Richtlinie enthält keine Verpflichtung einzelner Mitgliedstaaten, (weitere) Speicherstätten zu errichten oder zu betreiben (siehe auch Art. 4 Abs. 1 der CCS-Richtlinie). Auch der Netto-Null-Industrie-Verordnung ist eine solche Verpflichtung nicht zu entnehmen. Diese verpflichtet zu Transparenz, zur Erreichung eines unionweiten Injektionsziels (siehe den mit „Ziel der CO2- Injektionskapazität auf Unionsebene“ überschriebenen Art. 20) und zur Leistung eines individuellen Beitrags bestimmter Produzenten in Bezug auf die Injektionskapazität. Daraus ergibt sich keine eigenständige Pflicht eines Mitgliedstaates, Speicherstätten bereitzustellen (vgl. auch Art. 22 Abs. 1 der Netto-Null-Industrie-Verordnung zur „Anstrengungsverpflichtung“ in Bezug auf [nur] die Transportinfrastruktur und Erwägungsgrund 39 letzter Satz im Zusammenhang mit den Transparenzpflichten). Die (Aufrechterhaltung der) Verfügbarkeit der Speicherstätten bleibt damit grundsätzlich die Aufgabe der Betreiberin oder des Betreibers der Speicherstätte. Die Behörde überprüft die Zulassung des Vorhabens, den Betrieb und den Zugang zu der Speicherstätte nach den in diesem Bundesgesetz geregelten Vorgaben. Eine diese Rollenverteilung durchbrechende Verpflichtung des Bundes zur Errichtung und zum Betrieb einer Speicherstätte (und damit zur Erweiterung der Speicherstättenkapazitäten) erfordert eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, die in diesem Bundesgesetz nicht vorgesehen ist.

Durch Abs. 2 wird der oder dem Bergbauberechtigten (in Übereinstimmung mit Art. 21 der CCS-Richtlinie) ein relativer Kontrahierungszwang auferlegt. Die oder der Bergbauberechtigte darf den Zugang bei fehlender Kapazität verweigern. Bei fehlender Einigung über die Zugangsbedingungen hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus gemäß Abs. 4 über einen entsprechenden Antrag die Vereinbarung über die Gewährung des Zugangs im Hinblick auf Gegenstand, Umfang und Kosten des begehrten Zugangs durch Bescheid zu ersetzen. Angesichts der Begrenztheit des Zugangs zur Speicherstätte übernimmt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus eine regulierungsnahe Funktion, die mit jener der Regulierungsbehörden vergleichbar ist. Im Gegensatz zu § 32a RohrleitungsG, wonach bestimmte Streitigkeiten auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden, ist hier die oder der zuständige Bundesminister/in für die „vertragsersetzende“ Entscheidung zuständig. Über die Beschwerde gegen einen Bescheid entscheidet das Verwaltungsgericht. Daher ist die in Art. 22 Abs. 1 der CCS-Richtlinie geregelte Anforderung, dass solche Entscheidungen von einer unabhängigen Streitbeilegungsinstanz überprüft werden, erfüllt.

Es ist zwischen dem Zugang zur Speicherstätte (§ 36) und der Annahme des Kohlenstoffdioxidstroms (§ 26) zu unterscheiden. Zunächst ist die Kapazität der Speicherstätte zu prüfen und ist der Zugang zur Speicherstätte gegebenenfalls zu gewähren. Der zwischen der oder dem Bergbauberechtigten und dem Dritten abgeschlossene Vertrag bildet den Rahmen für die jeweilige geologische Speicherung von Kohlenstoffdioxid. Die individuelle Qualitätsprüfung des Stroms erfolgt, nachdem ein Vertrag über den Zugang zur Speicherstätte abgeschlossen wurde, nach den Vorgaben des § 26. Ohne vorherigen Zugang kann die Annahme und Injektion des Kohlenstoffdioxidstroms nicht erfolgen.

Kompetenzrechtlich fällt der Regelungsgegenstand des § 36 in die Zuständigkeit der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus (siehe auch § 40 Abs. 2).

Zu Art. 2 § 37 KSp-G (Forschungsspeicher):

Diese Bestimmung regelt die Errichtung und den Betrieb von Forschungsspeichern. Forschungsspeicher sind besondere Speicher, die der Erforschung, Entwicklung und Erprobung neuer Materialien, Produkte und Verfahren für die Zwecke der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid außerhalb kohlenwasserstoffführender geologischen Strukturen oder salinarer Aquiferen dienen. Sie sind gemäß Abs. 2 auf die Injektion von weniger als 100 000 Tonnen Kohlenstoffdioxid begrenzt.

Die Einrichtung eines „Forschungsspeichers“ setzt eine Forschungsnotwendigkeit voraus. Ob eine solche Notwendigkeit im Einzelfall besteht, ist von der Antragstellerin oder vom Antragsteller darzutun. Besteht keine Forschungsnotwendigkeit, gelangt § 37 nicht zu Anwendung. Die Forschungsnotwendigkeit kann – wie im Evaluierungsbericht der Bundesregierung zum Bundesgesetz über das Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid vom August 2024 beschrieben wurde (Bundesministerium für Finanzen, aaO 21 ff) – durch den Technologie-Reifegrad ausgedrückt werden. Aufgrund langjähriger internationaler Forschungsaktivitäten zu vielen Aspekten der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid ist der Kenntnisstand zur technischen Durchführung von Speicherprojekten hoch. Pilot- und Demoprojekte mit einem hohen Technologie-Reifegrad (TRL 7 bis 8) fallen nicht unter den Anwendungsbereich dieser Bestimmung, da die geologische Speicherung von Kohlenstoffdioxid in diesem Stadium ausgereift ist und daher keine Forschungsnotwendigkeit mehr besteht. Eine Forschungsnotwendigkeit wird im Allgemeinen nur in Ausnahmefällen bestehen. Ein solcher Fall könnte insbesondere bei unkonventionellen geologischen Ansätzen, wie bei der Speicherung in bislang nicht genutzten Formationen wie Granit, vorliegen. Damit ist klar, dass Forschungsspeicher besondere Speicher darstellen, die vor allem der wissenschaftlichen Weiterentwicklung und nicht der kommerziellen Anwendung dienen.

Die Einrichtung (und der Betrieb) von Forschungsspeichern setzt gemäß Abs. 1 die Einhaltung dieses Bundesgesetzes voraus („nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes“). Dies bringt es mit sich, dass die Errichtung und der Betrieb von Forschungsspeichern einer vorherigen Genehmigung bedürfen. Für die Errichtung eines Forschungsspeichers müssen daneben eine Explorationsberechtigung und eine Explorationsgenehmigung vorliegen. Die Regelungen dieses Bundesgesetzes zur Sicherheit, Überwachung, finanziellen Sicherheit und Haftung sind auch bei Forschungsspeichern maßgeblich. Damit wird ein hohes Maß an Schutz für Umwelt und Menschen sichergestellt.

Gemäß Abs. 2 ist die „Forschungsgenehmigung“ auf sieben Jahre zu befristen und darf nur erteilt werden, wenn die in diesem Bundesgesetz festgelegten Voraussetzungen gegeben sind. Forschungsspeicher, die länger als sieben Jahre nach Erteilung der Genehmigung betrieben werden, unterliegen den Vorschriften für die Speichergenehmigung. Damit wird gezielte Forschung unter kontrollierten Bedingungen ermöglicht, ohne das allgemeine Sicherheitsniveau zu beeinträchtigen.

Die Behörde kann gemäß Abs. 3 im Einzelfall von der Anwendung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Hinblick auf Forschungsspeicher absehen, sofern die Schutzziele – insbesondere der Schutz von Umwelt, Gesundheit und Sicherheit – gewahrt bleiben.

Zu Art. 2 § 38 KSp-G (Verwaltungsstrafbestimmungen):

Mit dieser Bestimmung wird Art. 28 der CCS-Richtlinie über die Sanktionen umgesetzt.

Diese Bestimmung setzt Art. 28 der CCS-Richtlinie dahingehend um, dass für Verstöße gegen wesentliche Pflichten dieses Bundesgesetzes verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen vorgesehen sind.

Abs. 1 enthält einen taxativen Deliktskatalog. Erfasst werden insbesondere Verstöße gegen wesentliche Pflichten, die im Zusammenhang mit der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid stehen, darunter Pflichten betreffend Berechtigungen und Genehmigungen, Anzeigen, Überwachung und Berichterstattung. Besondere Bedeutung kommt der Sanktionierung des Verstoßes gegen Verpflichtungen zu, die die Gewährleistung der Sicherheit der Speicherphase im Blick haben. Dazu zählen:

– Das Verbot konkurrierender Nutzungen während aufrechter Speichergenehmigung, um die exklusive Nutzung und Sicherheit des Speicherkomplexes zu gewährleisten.

– Die Pflicht zur vorherigen Anzeige von Änderungen der beherrschenden Beteiligung an der Bergbauberechtigten oder am Bergbauberechtigten, um die Zuverlässigkeit und Verantwortlichkeit der Betreiberin oder des Betreibers kontinuierlich prüfen zu können.

Die Strafrahmen sind so bemessen, dass sie im Einklang mit den Vorgaben des Art. 28 der CCS-Richtlinie eine wirksame, abschreckende und gleichzeitig verhältnismäßige Sanktionierung gewährleisten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit die Mitgliedstaaten, denen die Wahl der Sanktionen überlassen bleibt, insbesondere darauf zu achten ist, dass Verstöße gegen das Unionsrecht anhand materieller und Verfahrensregeln geahndet werden, die den Regeln für nach Art und Schwere gleichartige Verstöße gegen das nationale Recht ähneln und der Sanktion jedenfalls einen wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Charakter verleihen (Urteil 27.3.2014, C‑565/12, LCL Le Crédit Lyonnais, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Härte der Sanktionen muss der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (EuGH 9.11.2016, C‑42/15, Home Credit Slovakia, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Die Strafhöhen in diesem Bundesgesetz orientieren sich an Verwaltungsstrafbestimmungen in vergleichbaren Materiengesetzen, die die Übertretung von Verhaltensnormen sanktionieren, deren Einhaltung im erheblichen öffentlichen Interesse liegt. Die Strafdrohung, die in Abs. 2 vorgesehen ist und sich am Strafrahmen in § 193 Abs. 3 MinroG und im deutschen KSpG orientiert, sowie die Vorschriften über die Strafbemessung (§ 19 VStG) tragen dem unionsrechtlichen Gebot der Effektivität und Verhältnismäßigkeit Rechnung, denn sie ermöglichen eine wirksame Sanktionierung, ohne über das zur Zielerreichung Erforderliche hinauszugehen. Der gesetzliche Rahmen gewährleistet, dass die Verwaltungsstrafe im Einzelfall so bemessen werden kann, dass ihre Schärfe der Schwere der Zuwiderhandlung entspricht. Damit wird der Ermessensspielraum, den der Unionsgesetzgeber den Mitgliedstaaten in der CCS-Richtlinie hinsichtlich der Festlegung der zur Erreichung ihrer Ziele geeigneten Mittel (hier: die Ausgestaltung einer wirksamen, abschreckenden und gleichzeitig verhältnismäßigen Sanktionsregelung) belassen wollte, nicht überschritten.

Doppelbestrafungen werden durch Abs. 3 ausgeschlossen, sodass ein Tatbestand nur einmal geahndet wird. Eine Doppelbestrafung liegt im Verhältnis zwischen den Tatbeständen des § 38 Abs. 1 und jenen des § 193 MinroG, der etwa Verwaltungsstrafen bei Zuwiderhandlungen der oder des Bergbauberechtigten gegen das MinroG vorsieht, nicht vor.

Zu Art. 2 § 39 KSp-G (Bericht):

Mit dieser Bestimmung wird Art. 27 der CCS-Richtlinie über die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten umgesetzt.

Die oder der für Bergwesen zuständige Bundesministerin oder Bundesminister ist verpflichtet, der Europäischen Kommission regelmäßig Berichte über die Anwendung dieses Bundesgesetzes zu übermitteln. Dieser Bericht hat auch die in Art. 21 Abs. 2 der Netto-Null-Industrie-Verordnung geregelten Informationen zu enthalten.

Zu Art. 2 § 40 KSp-G (Vollziehung):

Diese Bestimmung legt die Vollzugszuständigkeit fest. Grundsätzlich obliegt die Vollziehung der oder dem für Bergwesen zuständigen Bundesministerin oder Bundesminister. Gemäß Abs. 2 ist § 36 von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu vollziehen.

Zu Art. 2 § 41 KSp-G (Verweise):

Aufgrund der dynamischen Verweisung auf andere Bundesgesetze ist die jeweils geltende Fassung anzuwenden.

Zu Art. 2 § 42 KSp-G (Bezugnahme auf Unionsrecht):

Diese Bestimmung stellt klar, dass mit diesem Bundesgesetz die CCS-Richtlinie über die geologische Speicherung von Kohlenstoffdioxid umgesetzt wird, soweit dies nicht bereits durch andere Rechtsvorschriften erfolgt ist.

Zu Art. 2 § 44 KSp-G (Inkrafttreten):

Sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. […] in Kraft.

Zu Art. 2 Anlage 1 zum KSp-G (Kriterien für die Untersuchung und Bewertung des potenziellen Speicherkomplexes und der umliegenden Gebiete):

Die Bestimmung konkretisiert die methodischen und inhaltlichen Anforderungen an die Untersuchung, Charakterisierung und Bewertung potenzieller Speicherkomplexe und der sie umgebenden Gebiete. Sie dient der Umsetzung des Anhangs I der CCS-Richtlinie und gewährleistet, dass die Auswahl und Beurteilung von Speicherstätten nach einheitlichen, dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechenden Kriterien erfolgt. Ziel ist es, ein hohes und einheitliches Qualitätsniveau bei der Beurteilung von Speicherstätten sicherzustellen und die wissenschaftlich-technische Nachvollziehbarkeit der Auswahlentscheidungen zu gewährleisten.

Vorgesehen ist ein dreistufiges Verfahren: In einer ersten Stufe sind die erforderlichen geologischen, geophysikalischen, hydrogeologischen und geochemischen Daten zu erheben, um ein hinreichendes Verständnis der geologischen Verhältnisse zu erlangen. Auf dieser Grundlage ist in einer zweiten Stufe ein statisches, dreidimensionales geologisches Modell zu erstellen, das die maßgeblichen Parameter des Speicherkomplexes abbildet und eine Beurteilung der Speicher- und Rückhaltebedingungen ermöglicht. In der dritten Stufe erfolgt eine dynamische Modellierung, mit der das Verhalten des injizierten Kohlenstoffdioxids unter verschiedenen Annahmen und über unterschiedliche Zeiträume hinweg simuliert wird. Diese Modellierungen dienen insbesondere der Bewertung der Speicherintegrität, der Druckentwicklung, möglicher Migrations- und Leckagerisiken sowie der Abschätzung potenzieller Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit.

Die Bestimmung legt weiters fest, dass von einzelnen Kriterien im begründeten Einzelfall abgewichen werden kann, sofern nachgewiesen wird, dass dadurch die Aussagekraft der Untersuchung und Bewertung nicht beeinträchtigt werden. Damit wird die erforderliche Flexibilität gewahrt, um den unterschiedlichen geologischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.

Zu Art. 2 Anlage 2 zum KSp-G (Kriterien für die Aufstellung und Aktualisierung des Überwachungsplans und für die Nachsorge):

Die Anlage 2 enthält nähere Bestimmungen über die Aufstellung und laufende Anpassung des Überwachungsplans sowie über die in der Nachsorgephase vorzunehmende Überwachung. Sie dient der Umsetzung von Anhang II der CCS-Richtlinie und konkretisiert die methodischen und technischen Vorgaben, die für eine verlässliche Überwachung des Injektions- und Speicherverhaltens von Kohlenstoffdioxid erforderlich sind. Ziel ist es, durch ein strukturiertes und risikobasiertes Überwachungskonzept sicherzustellen, dass etwaige Migrationen oder Leckagen frühzeitig erkannt und bewertet werden können. Der Überwachungsplan bildet damit das zentrale Instrument zur Gewährleistung der Speicherintegrität während der gesamten Projektlaufzeit einschließlich der Nachsorgephase.

Der Überwachungsplan ist auf Grundlage der in Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Risikobewertung zu erstellen. Er hat sämtliche wesentlichen Projektphasen – Inbetriebnahme, Betrieb und Nachsorge – zu erfassen und legt fest, welche Parameter, Technologien, Standorte und Überwachungsintervalle zur Anwendung kommen.

Die in Z 1.1 lit. a bis d genannten Elemente sichern, dass die Überwachung zielgerichtet und nachvollziehbar erfolgt. Die in lit. e bis i genannten Parameter definieren die Mindestanforderungen an die laufende Datenerhebung über Emissionen, Strömungsverhalten und physikalisch-chemische Zustände des injizierten Kohlenstoffdioxids.

Die Bestimmung nennt beispielhaft jene Überwachungstechnologien (lit. j bis l), die nach dem Stand der Technik einzusetzen sind. Damit wird gewährleistet, dass sowohl lokale als auch großräumige Veränderungen des Speicherverhaltens erfasst werden können und die Modelle zur Beurteilung der Speicherstabilität laufend verfeinert werden.

Die Vorschriften zur Aktualisierung des Überwachungsplans in Z 1.2 tragen dem Umstand Rechnung, dass sich geologische, technische und modellhafte Erkenntnisse im Verlauf des Speicherbetriebs vertiefen. Der Überwachungsplan ist daher regelmäßig auf Grundlage der erhobenen Daten zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Abweichungen zwischen den im Rahmen der Sicherheitscharakterisierung prognostizierten und den tatsächlich beobachteten Speicherverläufen sind durch Rekalibrierung der dreidimensionalen geologischen Modelle zu berücksichtigen. Durch die Wiederholung der in Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz beschriebenen Stufen 2 und 3 wird die Risikobewertung dynamisch fortgeschrieben und an den Stand der empirischen Erkenntnisse angepasst.

Diese Rückkopplung zwischen Überwachung, Modellierung und Bewertung gewährleistet, dass der Speicherbetrieb auch über längere Zeiträume hinweg auf einer validen und aktualisierten Datengrundlage erfolgt.

Die Nachsorgeüberwachung knüpft an die während der Betriebsphase erhobenen und modellierten Daten an und dient insbesondere der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Übertragung der Verantwortung gemäß § 33 Abs. 1 vorliegen. Sie ermöglicht die Überprüfung der langfristigen Speicherstabilität und stellt sicher, dass etwaige Restbewegungen oder Leckageerscheinungen erkannt werden.