Textgegenüberstellung
Artikel 1
Änderung des Universitätsgesetzes 2002
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Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
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Leistungsvereinbarung |
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§ 13. (1) bis (7) ... |
§ 13. (1) bis (7) ... |
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(7a) Spätestens bis 31. Dezember des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode haben die Universitäten der Bundesministerin oder dem Bundesminister zum Zweck der Vorbereitungen der Verhandlungen der jeweiligen Leistungsvereinbarungen gemäß Abs. 1 eine Planungsübersicht, basierend auf dem jeweiligen Entwicklungsplan, insbesondere hinsichtlich der gemäß § 13b Abs. 2 enthaltenen Entwicklungsziele und Strategien, vorzulegen. Darüber hinaus sind darin die Stellen gemäß § 13b Abs. 3 Z 7 bis 11 in tabellarischer Form anzuführen. Das Rektorat hat die Planungsübersicht zu erstellen sowie nach Information des Senats und des Universitätsrats an die Bundesministerin oder den Bundesminister weiterzuleiten. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat eine Verordnung zur Gestaltung der Planungsübersicht zu erlassen, die insbesondere deren Struktur sowie das Vorlageprozedere regelt. |
(7a) Spätestens bis 31. Dezember des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode haben die Universitäten der Bundesministerin oder dem Bundesminister zum Zweck der Vorbereitungen der Verhandlungen der jeweiligen Leistungsvereinbarungen gemäß Abs. 1 eine Planungsübersicht, basierend auf dem jeweiligen Entwicklungsplan, insbesondere hinsichtlich der gemäß § 13b Abs. 3 enthaltenen Entwicklungsziele und Strategien, vorzulegen. Darüber hinaus sind darin die Stellen gemäß § 13b Abs. 3 Z 7 bis 11 in tabellarischer Form anzuführen. Das Rektorat hat die Planungsübersicht zu erstellen sowie nach Information des Senats und des Universitätsrats an die Bundesministerin oder den Bundesminister weiterzuleiten. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat eine Verordnung zur Gestaltung der Planungsübersicht zu erlassen, die insbesondere deren Struktur sowie das Vorlageprozedere regelt. |
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(8) bis (10) ... |
(8) bis (10) ... |
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Satzung |
Satzung |
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§ 19. (1) bis (2) ... |
§ 19. (1) bis (2) ... |
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(2b) In die Satzung können Bestimmungen über die Verwendung von Fremdsprachen bei der Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen und bei der Abfassung von wissenschaftlichen Arbeiten aufgenommen werden. |
(2b) In die Satzung können Bestimmungen über die Verwendung von Fremdsprachen bei der Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen und bei der Abfassung von wissenschaftlichen Arbeiten aufgenommen werden. Für gemeinsame Studienprogramme, die zu einem joint degree führen, kann bei Bedarf die Abfassung von Urkunden über die Verleihung akademischer Grade und akademischer Bezeichnungen sowie die Ausstellung von Zeugnissen und Abgangsbescheinigungen in englischer Sprache in der Satzung vorgesehen werden. |
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(3) ... |
(3) ... |
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Universitätsrat |
Universitätsrat |
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§ 21. (1) Der Universitätsrat hat in seiner Funktion als begleitend und vorausschauend tätiges Aufsichtsorgan folgende Aufgaben: |
§ 21. (1) Der Universitätsrat hat in seiner Funktion als begleitend und vorausschauend tätiges Aufsichtsorgan folgende Aufgaben: |
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1. ... |
1. ... |
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2. Ausschreibung der Funktion der Rektorin oder des Rektors spätestens zehn Monate vor dem voraussichtlichen Freiwerden dieser Funktion bzw. innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Abberufung oder der Rücktrittserklärung; |
2. Ausschreibung der Funktion der Rektorin oder des Rektors; |
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3. bis 17. ... |
3. bis 17. ... |
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(2) bis (16) ... |
(2) bis (16) ... |
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Rektorin oder Rektor |
Rektorin oder Rektor |
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§ 23. (1) ... |
§ 23. (1) ... |
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(2) Die Funktion der Rektorin oder des Rektors ist vom Universitätsrat nach Zustimmung des Senats, spätestens zehn Monate vor dem voraussichtlichen Freiwerden der Funktion bzw. innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Abberufung oder des Rücktritts, öffentlich auszuschreiben. Zur Rektorin oder zum Rektor kann nur eine Person mit internationaler Erfahrung, Kenntnissen des österreichischen und europäischen Universitätssystems und der Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Universität gewählt werden. |
(2) Die Funktion der Rektorin oder des Rektors ist vom Universitätsrat nach Zustimmung des Senats, spätestens zehn Monate vor dem voraussichtlichen Freiwerden der Funktion bzw. innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Abberufung oder der Rücktrittserklärung, öffentlich auszuschreiben. Zur Rektorin oder zum Rektor kann nur eine Person mit internationaler Erfahrung, Kenntnissen des österreichischen und europäischen Universitätssystems und der Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Universität gewählt werden. |
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(3) bis (5) ... |
(3) bis (5) ... |
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Verschwiegenheitspflicht |
Zugang zu Informationen |
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§ 48. Die Mitglieder von Kollegialorganen und andere Universitätsorgane sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet (Art. 20 Abs. 3 B-VG). |
§ 48. (1) Die Universitäten unterliegen der Informationspflicht nach Art. 22a B-VG und haben Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht gemäß Abs. 3 geheim zu halten sind. |
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(2) Der Zugang zu Informationen ist darüber hinaus auf Antrag zu gewähren. Die Antragstellerinnen und Antragsteller haben die Informationen möglichst präzise zu bezeichnen (§ 7 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024). |
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(3) Das Recht auf Zugang zu Informationen gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus den Gründen des Art. 22a Abs. 2 B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Insbesondere sind Informationen geheim zu halten, die gemäß § 6 IFG nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind. |
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(4) Unbeschadet der Abs. 1 bis 3 haben Mitglieder von nach diesem Bundesgesetz eingerichteten Kollegialorganen Tatsachen und Inhalte, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Kollegialorgan bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Sie haben hierüber, soweit keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht, Stillschweigen zu bewahren. |
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Zulassung zum Studium |
Zulassung zum Studium |
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§ 60. (1) bis (3) ... |
§ 60. (1) bis (3)... |
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(4) Mit der Zulassung wird die Studienwerberin oder der Studienwerber als ordentliche oder außerordentliche Studierende oder ordentlicher oder außerordentlicher Studierender Angehörige oder Angehöriger dieser Universität. Dies ist durch die Ausstellung eines Studierendenausweises zu beurkunden, der als Lichtbildausweis ausgestaltet sein kann. Der Ausweis hat zumindest Namen, Geburtsdatum und Matrikelnummer der oder des Studierenden und die Gültigkeitsdauer zu enthalten. Der Studierendenausweis kann über ein Speichermedium mit weiteren Funktionalitäten ausgestattet sein. |
(4) Mit der Zulassung wird die Studienwerberin oder der Studienwerber als ordentliche oder außerordentliche Studierende oder ordentlicher oder außerordentlicher Studierender Angehörige oder Angehöriger dieser Universität. Dies ist durch die Ausstellung eines Studierendenausweises, der als Lichtbildausweis ausgestaltet sein kann, bzw. eines digitalen Studierendenausweises gemäß § 11a BilDokG 2020 zu beurkunden. Der Studierendenausweis bzw. der digitale Studierendenausweis kann mit weiteren Funktionalitäten ausgestattet sein. |
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(5) bis (6) … |
(5) bis (6) … |
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Meldung der Fortsetzung des Studiums |
Meldung der Fortsetzung des Studiums |
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§ 62. (1) bis (4) … |
§ 62. (1) bis (4) … |
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(5) Die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist im Studierendenausweis (§ 60 Abs. 4) zu vermerken. |
(5) Die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist im Studierendenausweis bzw. im digitalen Studierendenausweis (§ 60 Abs. 4) zu vermerken. |
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Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Kompetenzen |
Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Kompetenzen |
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§ 78. (1) Positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen sind anzuerkennen, wenn |
§ 78. (1) Positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen sind anzuerkennen, wenn |
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1. ... |
1. ... |
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2. sie an einer der folgenden Bildungseinrichtungen abgelegt wurden: |
2. sie an einer der folgenden Bildungseinrichtungen abgelegt wurden: |
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a) bis b) ... |
a) bis b) ... |
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c) einer allgemeinbildenden höheren Schule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern. |
c) einer allgemeinbildenden höheren Schule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern; |
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d) an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht. |
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(2) bis (3) ... |
(2) bis (3) ... |
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(4) Für Anerkennungen von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Kompetenzen gilt Folgendes: |
(4) Für Anerkennungen von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Kompetenzen gilt Folgendes: |
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1. ... |
1. ... |
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3. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller dem Antrag anzuschließen. |
3. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller dem Antrag anzuschließen. § 60 Abs. 3a ist sinngemäß anzuwenden. |
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4. Die Anerkennung erfolgt durch Bescheid des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs für ein ordentliches oder außerordentliches Studium. Über Anerkennungsanträge ist abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Für Beschwerden gegen den Bescheid gilt § 46 Abs. 2. § 60 Abs. 3a ist sinngemäß anzuwenden. |
4. Die Anerkennung erfolgt durch Bescheid des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs für ein ordentliches oder außerordentliches Studium. Über Anerkennungsanträge ist abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Für Beschwerden gegen den Bescheid gilt § 46 Abs. 2. |
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5. bis 9. ... |
5. bis 9. ... |
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(5) ... |
(5) ... |
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Verleihung akademischer Grade |
Verleihung akademischer Grade |
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§ 87. (1) bis (5) ... |
§ 87. (1) bis (5) ... |
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(5a) Bei gemeinsamen Studienprogrammen, die von mindestens drei Partnerinstitutionen und unter Beteiligung ausländischer Partnerinstitutionen durchgeführt werden, kann die beteiligte österreichische Partnerinstitution bei Bedarf vom Mindeststudienumfang gemäß Abs. 5 abweichen. |
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(6) bis (7) ... |
(6) bis (7) ... |
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Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften |
Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften |
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§ 143. (1) bis (102) ... |
§ 143. (1) bis (102) ... |
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(103) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2025 geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes: |
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1. § 13 Abs. 7a, § 19 Abs. 2b, § 21 Abs. 1 Z 2, § 23 Abs. 2, § 78 Abs. 1 Z 2 lit d, Abs. 4 Z 3 und 4 und § 87 Abs. 5a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; |
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2. das Inhaltsverzeichnis zu § 48, § 48 samt Überschrift, § 60 Abs. 4 sowie § 62 Abs. 5 treten mit 1. September 2025 in Kraft. |
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(104) Beim Abschluss von Arbeitsverträgen für Angehörige des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals gemäß § 94 Abs. 2 im Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 mit Personen, deren Mittelpunkt ihrer Forschungs- und Lehrtätigkeit in den vergangenen 24 Monaten vor Abschluss des Arbeitsvertrages in den Vereinigten Staaten von Amerika lag, kann die Rektorin oder der Rektor von der Anwendung der Bestimmungen des § 13b Abs. 3 Z 8, des § 98 Abs. 2 und des § 107 Abs. 1 absehen. Der Abschluss von Arbeitsverträgen gemäß § 99a ist im genannten Zeitraum für die betreffende Personengruppe bis höchstens 10 vH der Stellen der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 98 zulässig, auch wenn eine entsprechende Festlegung im Entwicklungsplan nicht erfolgt ist. |
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Artikel 2
Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020
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Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
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Begriffsbestimmungen |
Begriffsbestimmungen |
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§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen: |
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen: |
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1. bis 3. ... |
1. bis 3. ... |
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4. unter postsekundären Bildungseinrichtungen: |
4. unter postsekundären Bildungseinrichtungen: |
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a) Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, |
a) Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002 und § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University) – IT:U-G, BGBl. I Nr. 43/2024, |
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b) bis e) ... |
b) bis e) ... |
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5. bis 22. ... |
5. und 22. ... |
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Allgemeine datenschutzrechtliche Bestimmungen |
Allgemeine datenschutzrechtliche Bestimmungen |
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§ 4. (1) Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO sind |
§ 4. (1) Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO sind |
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1. und 2. … |
1. und 2. ... |
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3. die zuständige Bildungsdirektorin oder der zuständige Bildungsdirektor für die Evidenzen der Schülerinnen und Schüler hinsichtlich des gleichwertigen Unterrichts für die der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Schülerinnen und Schüler gemäß § 5 Abs. 3 und 4 und |
3. die zuständige Bildungsdirektorin oder der zuständige Bildungsdirektor für die Evidenzen der Schülerinnen und Schüler hinsichtlich des gleichwertigen Unterrichts für die der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Schülerinnen und Schüler gemäß § 5 Abs. 3 und 4; |
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4. die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für a) die Gesamtevidenzen der Schülerinnen und Schüler und der Studierenden, die Durchführung von Vorhaben im öffentlichen Interesse gemäß § 13, den Datenverbund der Schulen und das Bildungsstammportal des Bundes, wobei die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) den Datenverbund der Schulen und das Bildungsstammportal des Bundes als Auftragsverarbeiterin gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO nach Maßgabe eines Vertrages gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO betreibt, die Gesamtevidenzen der Schülerinnen und Schüler und der Studierenden, die Durchführung von Vorhaben im öffentlichen Interesse gemäß Paragraph 13,, den Datenverbund der Schulen und das Bildungsstammportal des Bundes, wobei die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) den Datenverbund der Schulen und das Bildungsstammportal des Bundes als Auftragsverarbeiterin gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO nach Maßgabe eines Vertrages gemäß Artikel 28, Absatz 3, DSGVO betreibt, b) das Bildungsportal sowie c) für alle IT-Systeme und Dienste, die seitens der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung bereitgestellt werden oder in denen Daten aus dem Datenverbund der Schulen zu Zwecken des Schulrechtsvollzugs verarbeitet werden. |
4. die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung für a) die Gesamtevidenzen der Schülerinnen und Schüler und der Studierenden der Pädagogischen Hochschulen, die Durchführung von Vorhaben im öffentlichen Interesse gemäß § 13 bezüglich der Pädagogischen Hochschulen, den Datenverbund der Schulen und das Bildungsstammportal des Bundes, wobei die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) den Datenverbund der Schulen und das Bildungsstammportal des Bundes als Auftragsverarbeiterin gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO nach Maßgabe eines Vertrages gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO betreibt, b) das Bildungsportal sowie c) für alle IT-Systeme und Dienste, die seitens der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung bereitgestellt werden oder in denen Daten aus dem Datenverbund der Schulen zu Zwecken des Schulrechtsvollzugs verarbeitet werden; |
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5. die Bundesministerin oder der Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung für die Gesamtevidenzen der Studierenden und für die Durchführung von Vorhaben im öffentlichen Interesse gemäß § 13, jeweils mit Ausnahme jener der Pädagogischen Hochschulen und |
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6. hinsichtlich der Evidenzen der Studierenden die postsekundäre Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 4. |
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(3) bis (8) ... |
(3) bis (8) ... |
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Datenverarbeitungen zum Zweck des Schulbesuchs vertriebener junger Menschen aus der Ukraine |
Datenverarbeitungen zum Zweck des Schulbesuchs vertriebener junger Menschen aus der Ukraine |
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§ 5a. (1) Zum Zweck der Unterrichtsorganisation, der Sicherstellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht sowie der Gewährleistung des Rechtes auf Bildung gemäß Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, haben die Leiterinnen und Leiter von Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 und 2 wöchentlich der jeweils zuständigen Bildungsdirektion die Leiterinnen und Leiter von Zentrallehranstalten dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) als Auftragsverarbeiterin der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Sinne des Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung nachstehend genannte personenbezogene Daten hinsichtlich jener Schülerinnen und Schüler mit ukrainischer Staatsangehörigkeit die ab dem 24. Februar 2022 in die Schule aufgenommen wurden, automationsunterstützt zu übermitteln: 1. bis 12. … |
§ 5a. (1) Zum Zweck der Unterrichtsorganisation, der Sicherstellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht sowie der Gewährleistung des Rechtes auf Bildung gemäß Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, haben die Leiterinnen und Leiter von Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 und 2 wöchentlich der jeweils zuständigen Bildungsdirektion die Leiterinnen und Leiter von Zentrallehranstalten dem Bundesminister für Bildung, im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) als Auftragsverarbeiterin der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung im Sinne des Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung nachstehend genannte personenbezogene Daten hinsichtlich jener Schülerinnen und Schüler mit ukrainischer Staatsangehörigkeit die ab dem 24. Februar 2022 in die Schule aufgenommen wurden, automationsunterstützt zu übermitteln: 1. bis 12. … |
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(2) Die Bildungsdirektionen haben die Daten gemäß Abs. 1 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Wege der BRZ automationsunterstützt zu übermitteln. |
(2) Die Bildungsdirektionen haben die Daten gemäß Abs. 1 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung im Wege der BRZ automationsunterstützt zu übermitteln. |
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(3) bis (5) … |
(3) bis (5) … |
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Datenverbund der Schulen |
Datenverbund der Schulen |
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§ 6. (1) Für den Bereich der Schulen gemäß § 2 Z 1 und der Schulbehörden wird ein Datenverbund der Schulen bei der Bundesministerin bzw. beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu folgenden Zwecken eingerichtet: 1. bis 8. … |
§ 6. (1) Für den Bereich der Schulen gemäß § 2 Z 1 und der Schulbehörden wird ein Datenverbund der Schulen bei der Bundesministerin bzw. beim Bundesminister für Bildung zu folgenden Zwecken eingerichtet: 1. bis 8. … |
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(2) und (3) … |
(2) und (3) … |
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(4) Die näheren Bestimmungen zu den Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenverarbeitung, zum Verfahren der Übermittlung von Daten an die abfrageberechtigten Einrichtungen gemäß Abs. 3 sowie zu den Datensicherheitsmaßnahmen sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu regeln. |
(4) Die näheren Bestimmungen zu den Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenverarbeitung, zum Verfahren der Übermittlung von Daten an die abfrageberechtigten Einrichtungen gemäß Abs. 3 sowie zu den Datensicherheitsmaßnahmen sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung zu regeln. |
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Verarbeitung von Personenstammdaten anlässlich der erstmaligen Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an einer Schule |
Verarbeitung von Personenstammdaten anlässlich der erstmaligen Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an einer Schule |
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§ 6a. (1) Zum Zweck der Durchführung der erstmaligen Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an einer Schule hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres zu allen in Österreich gemeldeten Kindern, die gemäß § 2 Schulpflichtgesetz 1985 im darauffolgenden Schuljahr schulpflichtig werden, die folgenden Daten der BRZ-GmbH als Auftragsverarbeiterin der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln: 1. und 2. … Weiters hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler und deren Eltern das verschlüsselte bPK-BF, das verschlüsselte bPK-AS sowie verschlüsselte bPK, für deren Verarbeitung eine gesetzliche Grundlage besteht, als Auftragsverarbeiterin bzw. Auftragsverarbeiter der Stammzahlenregisterbehörde an den Datenverbund der Schulen zu übermitteln. Es sind jene verschlüsselten bPK bereitzustellen, für die eine gesetzliche Verpflichtung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 5 oder eine andere gesetzliche Bestimmung als Grundlage zur Übermittlung aus dem Datenverbund Schule an den Register- und Systemverbund gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 Unternehmensserviceportalgesetz, BGBl. I Nr. 52/2009, besteht. Die Festlegung der Stichtage der Übermittlung hat mit Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu erfolgen. |
§ 6a. (1) Zum Zweck der Durchführung der erstmaligen Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an einer Schule hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres zu allen in Österreich gemeldeten Kindern, die gemäß § 2 Schulpflichtgesetz 1985 im darauffolgenden Schuljahr schulpflichtig werden, die folgenden Daten der BRZ-GmbH als Auftragsverarbeiterin der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung zu übermitteln: 1. und 2. … Weiters hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler und deren Eltern das verschlüsselte bPK-BF, das verschlüsselte bPK-AS sowie verschlüsselte bPK, für deren Verarbeitung eine gesetzliche Grundlage besteht, als Auftragsverarbeiterin bzw. Auftragsverarbeiter der Stammzahlenregisterbehörde an den Datenverbund der Schulen zu übermitteln. Es sind jene verschlüsselten bPK bereitzustellen, für die eine gesetzliche Verpflichtung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 5 oder eine andere gesetzliche Bestimmung als Grundlage zur Übermittlung aus dem Datenverbund Schule an den Register- und Systemverbund gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 Unternehmensserviceportalgesetz, BGBl. I Nr. 52/2009, besteht. Die Festlegung der Stichtage der Übermittlung hat mit Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung zu erfolgen. |
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(2) … |
(2) … |
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(3) Zur automatisierten Erfassung der Personenstammdaten der Erziehungsberechtigten eines Kindes ist folgendermaßen vorzugehen: 1. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres hat die besonderen Personenstandsdaten zur Geburt gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 PStG 2013 aus dem Datenbestand des ZPR der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln. 2. und 3. … |
(3) Zur automatisierten Erfassung der Personenstammdaten der Erziehungsberechtigten eines Kindes ist folgendermaßen vorzugehen: 1. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres hat die besonderen Personenstandsdaten zur Geburt gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 PStG 2013 aus dem Datenbestand des ZPR der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung zu übermitteln. 2. und 3. … |
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(4) bis (6) … |
(4) bis (6) … |
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(7) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist ermächtigt, für alle im Datenverbund der Schulen gemäß § 6 Abs. 2 enthaltenen Personen die Daten gemäß § 2 Z 21 mittels verschlüsseltem bPK-ZP sowie dem Familiennamen im ZMR und im ZPR zum Zweck der Korrektur allfälliger falscher Schreibweisen abzufragen |
(7) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung ist ermächtigt, für alle im Datenverbund der Schulen gemäß § 6 Abs. 2 enthaltenen Personen die Daten gemäß § 2 Z 21 mittels verschlüsseltem bPK-ZP sowie dem Familiennamen im ZMR und im ZPR zum Zweck der Korrektur allfälliger falscher Schreibweisen abzufragen |
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Bildungsstammportale und Bildungsportalverbund, Bildungsportal – bildung.gv.at sowie angebundene IT-Systeme und Dienste |
Bildungsstammportale und Bildungsportalverbund, Bildungsportal – bildung.gv.at sowie angebundene IT-Systeme und Dienste |
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§ 6e. (1) Zur Umsetzung des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Schulverwaltung, zur Gewährleistung der IT-Sicherheit in Schulen, in der Schulverwaltung und zum Schutz der Rechte von Schülerinnen und Schülern, Lehrpersonen und Erziehungsberechtigten ist für alle öffentlichen und privaten Schulen gemäß § 2 Z 1 von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung als datenschutzrechtliche Verantwortliche oder als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ein Bildungsstammportal zu betreiben, sofern nicht von der Möglichkeit des Betriebs eines eigenen Bildungsstammportals gemäß Abs. 5 Gebrauch gemacht wird. |
§ 6e. (1) Zur Umsetzung des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Schulverwaltung, zur Gewährleistung der IT-Sicherheit in Schulen, in der Schulverwaltung und zum Schutz der Rechte von Schülerinnen und Schülern, Lehrpersonen und Erziehungsberechtigten ist für alle öffentlichen und privaten Schulen gemäß § 2 Z 1 von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung als datenschutzrechtliche Verantwortliche oder als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ein Bildungsstammportal zu betreiben, sofern nicht von der Möglichkeit des Betriebs eines eigenen Bildungsstammportals gemäß Abs. 5 Gebrauch gemacht wird. |
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(2) … |
(2) … |
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(3) Im Datenverbund der Schulen sind über eine von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betriebene Schnittstelle jene Personenstammdaten und Bildungsdaten aus den lokalen Evidenzen bereitzustellen, die vom Bildungsportal und den daran angebundenen IT-Systemen und Diensten aufgrund der schulrechtlichen Anforderungen benötigt werden. |
(3) Im Datenverbund der Schulen sind über eine von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung betriebene Schnittstelle jene Personenstammdaten und Bildungsdaten aus den lokalen Evidenzen bereitzustellen, die vom Bildungsportal und den daran angebundenen IT-Systemen und Diensten aufgrund der schulrechtlichen Anforderungen benötigt werden. |
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(4) Die näheren Anforderungen an die IT-Systeme und Dienste, an deren Betreiberinnen oder Betreiber als Auftragsverarbeiterin oder Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO, ihre jeweilige Zuordnung zu den konkreten schulrechtlichen Regelungen, die Art der Anbindung an das Bildungsportal sowie Schnittstellen gemäß Abs. 2 sind durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch Verordnung festzulegen. Werden diese IT-Systeme und Dienste nicht von den Verantwortlichen gemäß § 4 unmittelbar selbst betrieben, sind die Betreiberinnen oder Betreiber dieser IT-Systeme Auftragsverarbeiterin oder Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO nach Maßgabe eines Vertrages gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO, den konkretisierenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der IKT-Schulverordnung. |
(4) Die näheren Anforderungen an die IT-Systeme und Dienste, an deren Betreiberinnen oder Betreiber als Auftragsverarbeiterin oder Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO, ihre jeweilige Zuordnung zu den konkreten schulrechtlichen Regelungen, die Art der Anbindung an das Bildungsportal sowie Schnittstellen gemäß Abs. 2 sind durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung durch Verordnung festzulegen. Werden diese IT-Systeme und Dienste nicht von den Verantwortlichen gemäß § 4 unmittelbar selbst betrieben, sind die Betreiberinnen oder Betreiber dieser IT-Systeme Auftragsverarbeiterin oder Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO nach Maßgabe eines Vertrages gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO, den konkretisierenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der IKT-Schulverordnung. |
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(5) … |
(5) … |
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(6) Solche Bildungsstammportale haben für die Aufnahme in den Bildungsportalverbund die folgenden Anforderungen zu erfüllen: 1. … 2. sie haben für das Bildungsportal und daran angebundene IT-Systeme und Dienste im Bildungsbereich auf eigene Kosten Schnittstellen zu den durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betriebenen IT-Systemen Bildungsportal und Identity- und Access-Managementsystem vorzusehen und die dafür benötigten Daten gemäß § 6d zur Verfügung zu stellen. |
(6) Solche Bildungsstammportale haben für die Aufnahme in den Bildungsportalverbund die folgenden Anforderungen zu erfüllen: 1. … 2. sie haben für das Bildungsportal und daran angebundene IT-Systeme und Dienste im Bildungsbereich auf eigene Kosten Schnittstellen zu den durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung betriebenen IT-Systemen Bildungsportal und Identity- und Access-Managementsystem vorzusehen und die dafür benötigten Daten gemäß § 6d zur Verfügung zu stellen. |
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(7) Die Betreiberinnen oder Betreiber eines Bildungsstammportals gemäß Abs. 5 haben dem Bildungsportalverbund beizutreten und eine unterzeichnete Bildungsportalverbundvereinbarung bei der Bundesministerin oder beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung als Depositär zu hinterlegen. Diese Vereinbarung hat der Festlegung gemeinsamer Rechte, Pflichten und Nutzungsbedingungen der Betreiberinnen oder Betreiber von Bildungsstammportalen zu dienen und einen einheitlichen Rahmen für den Zugriff auf verschiedene IT-Systeme und Dienste, wie sie insbesondere im Bildungsportal gemäß Abs. 1 beinhaltet sind, zu schaffen. Der Text der Bildungsportalverbundvereinbarung ist auf der Webseite des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu veröffentlichen. |
(7) Die Betreiberinnen oder Betreiber eines Bildungsstammportals gemäß Abs. 5 haben dem Bildungsportalverbund beizutreten und eine unterzeichnete Bildungsportalverbundvereinbarung bei der Bundesministerin oder beim Bundesminister für Bildung als Depositär zu hinterlegen. Diese Vereinbarung hat der Festlegung gemeinsamer Rechte, Pflichten und Nutzungsbedingungen der Betreiberinnen oder Betreiber von Bildungsstammportalen zu dienen und einen einheitlichen Rahmen für den Zugriff auf verschiedene IT-Systeme und Dienste, wie sie insbesondere im Bildungsportal gemäß Abs. 1 beinhaltet sind, zu schaffen. Der Text der Bildungsportalverbundvereinbarung ist auf der Webseite des Bundesministeriums für Bildung zu veröffentlichen. |
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3. Abschnitt |
3. Abschnitt |
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Datenverarbeitungen hinsichtlich der Studierenden |
Datenverarbeitungen hinsichtlich der Studierenden |
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Evidenzen der Studierenden |
Evidenzen der Studierenden |
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§ 9. Das für die Zulassung von Studierenden an postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 lit. a, c, d und e zuständige Organ, an Pädagogischen Hochschulen die Rektorin oder der Rektor, hat für die Vollziehung des Universitätsgesetzes 2002, des Hochschulgesetzes 2005, des Fachhochschulgesetzes, des Privathochschulgesetzes sowie der sonstigen hochschulrechtlichen Normen insbesondere folgende personenbezogene Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten: |
§ 9. (1) Postsekundäre Bildungseinrichtungen haben für die Vollziehung des Universitätsgesetzes 2002, des Hochschulgesetzes 2005, des Fachhochschulgesetzes, des Privathochschulgesetzes sowie der sonstigen hochschulrechtlichen Normen insbesondere folgende personenbezogene Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten: |
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1. bis 8. ... 9. im Fall, dass eine Studierendenkarte oder ein Studierendenausweis mit Lichtbild auszustellen ist, ein Lichtbild, auf dem der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss; zu diesem Zweck ist die oder der Verantwortliche gemäß § 4 Abs. 1 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ermächtigt, Lichtbilder a) bis d) … automationsunterstützt im Rahmen einer Online-Abfrage unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens (bPK) nach § 9 E-GovG zu verarbeiten, wobei Näheres durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festgelegt werden kann;automationsunterstützt im Rahmen einer Online-Abfrage unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens (bPK) nach Paragraph 9, E-GovG zu verarbeiten, wobei Näheres durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festgelegt werden kann; 10. bis 16. … |
1. bis 8. ... 9. im Fall, dass eine Studierendenkarte oder ein Studierendenausweis mit Lichtbild auszustellen ist, ein Lichtbild, auf dem der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss; zu diesem Zweck ist die oder der Verantwortliche gemäß § 4 Abs. 1 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ermächtigt, Lichtbilder a) bis d) … automationsunterstützt im Rahmen einer Online-Abfrage unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens (bPK) nach § 9 E-GovG zu verarbeiten, wobei Näheres durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festgelegt werden kann;automationsunterstützt im Rahmen einer Online-Abfrage unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens (bPK) nach Paragraph 9, E-GovG zu verarbeiten, wobei Näheres durch Verordnung der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers festgelegt werden kann; 10. bis 16. … |
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(2) Postsekundäre Bildungseinrichtungen haben die Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten (SDG-Verordnung) gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Anhang II Zeile „Studium“ der SDG-Verordnung umzusetzen. |
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Datenverbund der Universitäten und Hochschulen |
Datenverbund der Universitäten und Hochschulen mit Studierendenregister |
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§ 10. (1) Für den Bereich der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen, der Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge sowie der Privathochschulen und Privatuniversitäten ist zur Vollziehung hochschulrechtlicher, studienrechtlicher, studienförderungsrechtlicher und hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Vorschriften ein gemeinsamer Datenverbund der Universitäten und Hochschulen eingerichtet. |
§ 10. (1) Für den Bereich der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen, der Fachhochschulen sowie der Privathochschulen und Privatuniversitäten ist zur Vollziehung hochschulrechtlicher, studienrechtlicher, studienförderungsrechtlicher und hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Vorschriften ein gemeinsamer Datenverbund der Universitäten und Hochschulen eingerichtet. |
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(2) Auf der Grundlage des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen ist ein Studierendenregister eingerichtet, welches insbesondere folgende Daten bereitstellt: |
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1. die Matrikelnummer; |
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2. das bereichsspezifische Personenkennzeichen-BF; |
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3. Vor- und Familiennamen; |
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4. Zeitpunkt und Umfang der datenschutzrechtlichen Zustimmungen oder Widersprüche; |
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5. Informationen zur allgemeinen Universitätsreife; |
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6. Organisationsform und Studiengangskennzahl; |
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7. das Geburtsdatum; |
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8. die akademischen Grade; |
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9. Lichtbild gemäß § 9 Abs. 1 Z 9; |
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10. postsekundäre Bildungseinrichtung(en), an denen eine Zulassung/Fortsetzungsmeldung besteht; |
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11. Zulassungsstatus der postsekundäre(n) Bildungseinrichtung(en), an denen eine Zulassung/Fortsetzungsmeldung besteht; |
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12. Gültigkeitsdauer. |
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Das Studierendenregister dient der Übermittlung und Koordinierung von Daten der einzelnen Register gemäß Abs. 4 Z 6 bis 9. |
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(2) Gemeinsam Verantwortliche des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen im Sinne des Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO sind die für die Zulassung von Studierenden an postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 lit. a, c und d zuständigen Organe, an Pädagogischen Hochschulen die Rektorin oder der Rektor, und bezüglich der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen die Erhalter jeweils mit der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister, wobei Folgendes festgelegt wird: |
(3) Gemeinsam Verantwortliche des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen im Sinne des Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO sind die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 jeweils mit der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister, wobei Folgendes festgelegt wird: |
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1. Die Leiterinnen und Leiter der postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 und bezüglich der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen die Erhalter sind datenschutzrechtlich Verantwortliche für die von ihnen an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen übermittelten Daten und unterliegen bezüglich dieser den datenschutzrechtlichen Informationspflichten. Sie dienen als Anlaufstelle gemäß Art. 26 DSGVO, insbesondere in Hinblick auf die Geltendmachung von Betroffenenrechten. In der Wahrnehmung ihrer Pflichten sind die Verantwortlichen durch die BRZ-GmbH als Auftragsverarbeiterin im erforderlichen Ausmaß zu unterstützen. |
1. Die postsekundären Bildungseinrichtungen sind datenschutzrechtlich Verantwortliche für die von ihnen an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen übermittelten Daten und unterliegen bezüglich dieser den datenschutzrechtlichen Informationspflichten. Sie dienen als Anlaufstelle gemäß Art. 26 DSGVO, insbesondere in Hinblick auf die Geltendmachung von Betroffenenrechten. In der Wahrnehmung ihrer Pflichten sind die Verantwortlichen durch die BRZ-GmbH als Auftragsverarbeiterin im erforderlichen Ausmaß zu unterstützen. |
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2. und 3. ... |
2. und 3. ... |
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(3) Der Datenverbund der Universitäten und Hochschulen dient folgenden Zwecken: |
(4) Der Datenverbund der Universitäten und Hochschulen dient folgenden Zwecken: |
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1. bis 3. ... |
1. bis 3. ... |
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4. Gewährleistung der Vollziehung hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Normen durch a) Bereitstellung der Verzeichnisse der Studierenden gemäß § 6 Abs. 1 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, an die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, b) Bereitstellung des Verzeichnisses der Studierenden gemäß § 13 Abs. 4 HSG 2014 an die jeweilige Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, c) Bereitstellung des Verzeichnisses der Studierenden gemäß § 24 Abs. 4 HSG 2014 an die jeweilige Hochschulvertretung, d) Bereitstellung der Daten der wahlberechtigten Studierenden gemäß § 43 Abs. 6 HSG 2014 an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und |
4. Gewährleistung der Vollziehung hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Normen durch a) Bereitstellung der Verzeichnisse der Studierenden gemäß § 6 Abs. 1 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, an die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, b) Bereitstellung des Verzeichnisses der Studierenden gemäß § 13 Abs. 4 HSG 2014 an die jeweilige Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, c) Bereitstellung des Verzeichnisses der Studierenden gemäß § 24 Abs. 4 HSG 2014 an die jeweilige Hochschulvertretung, d) Bereitstellung der Daten der wahlberechtigten Studierenden gemäß § 43 Abs. 6 HSG 2014 an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft; |
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5. Sicherung der Einhebung eines etwaigen Studienbeitrages sowie des Studierendenbeitrages. |
5. Sicherung der Einhebung eines etwaigen Studienbeitrages sowie des Studierendenbeitrages; |
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6. Bereitstellung von Daten für Zwecke des § 18 E-GovG sowie als Data-Provider für Umsetzungsverpflichtungen gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Anhang II Zeile „Studium“ der SDG-Verordnung; |
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7. Verarbeitung der Daten der abschließenden Prüfungen (Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Externistenprüfung, die einer Reifeprüfung oder einer Reife- und Diplomprüfung entspricht, sowie Berufsreifeprüfung) aus dem Datenverbund der Schulen; |
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8. Unterstützung beim digitalen Zulassungsverfahren (Online-Onboarding) an den postsekundären Bildungseinrichtungen; |
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9. Zurverfügungstellung der Daten für den digitalen Studierendenausweis gemäß § 11a. |
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(4) Die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 haben im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen studierenden-, studien- und studienbeitragsbezogene Daten gemäß Anlage 7 zu verarbeiten. |
(5) Die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 haben im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen studierenden-, studien- und studienbeitragsbezogene Daten gemäß Anlage 7 zu verarbeiten. Die Meldedaten der Studierenden sind von den postsekundären Bildungseinrichtungen durch Abfrage im ZMR bzw. laufend durch die Verwendung des Änderungsdienstes gemäß § 16c MeldeG zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Zum Zweck der Durchführung der Überprüfung und Aktualisierung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres der BRZ-GmbH als Auftragsverarbeiterin der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers die Meldedaten der Studierenden zu übermitteln. Zur Sicherstellung der vollständigen Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen sind die zulassenden Bildungseinrichtungen ermächtigt, für jene Personen, bei denen zur Studientätigkeit keine Meldeanschrift in Österreich erforderlich ist, beim Ergänzungsregister für natürliche Personen eine entsprechende Eintragung vorzunehmen. |
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(5) Abfrageberechtigt sind zur Vollziehung |
(6) Abfrageberechtigt sind zur Vollziehung |
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1. des Abs. 3 Z 1 die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 hinsichtlich der Daten aller Studierenden; |
1. des Abs. 4 Z 1, 6, 7, 8 und 9 die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 hinsichtlich der Daten aller Studierenden; |
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2. des Abs. 3 Z 2 bis 4 die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 hinsichtlich der Daten der Studierenden, die der jeweiligen postsekundären Bildungseinrichtung angehören (einschließlich Mitbelegerinnen und Mitbeleger); |
2. des Abs. 4 Z 2 bis 4 die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 hinsichtlich der Daten der Studierenden, die der jeweiligen postsekundären Bildungseinrichtung angehören (einschließlich Mitbelegerinnen und Mitbeleger); |
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3. des Abs. 3 Z 5 die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen hinsichtlich der Daten aller Studierenden und |
3. des Abs. 4 Z 5 die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen hinsichtlich der Daten aller Studierenden; |
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4. des Abs. 3 Z 2 die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister für die Erstellung der Gesamtevidenzen der Studierenden. Betreffend Daten aus dem Fachhochschulbereich gemäß der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019, ist die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister berechtigt, Daten des Datenverbundes für die Applikation Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb (BIS) für Zwecke der gegenseitigen Validierung und Qualitätssicherung zu nutzen |
4. des Abs. 4 Z 2 die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister für die Erstellung der Gesamtevidenzen der Studierenden. Betreffend Daten aus dem Fachhochschulbereich gemäß der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019, ist die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister berechtigt, Daten des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen für die Applikation Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb (BIS) für Zwecke der gegenseitigen Validierung und Qualitätssicherung zu nutzen; |
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5. der Abs. 4 Z 6 bis 9 die Universitäten, die Pädagogischen Hochschulen und die Fachhochschulen und |
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6. des Abs. 4 Z 6 Verantwortliche des öffentlichen Bereichs und Dritte gemäß § 18 E-GovG. |
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(6) Folgende Einrichtungen sind abfrageberechtigt: |
(7) Folgende Einrichtungen sind aufgrund sondergesetzlicher Regelungen abfrageberechtigt: |
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1. bis 3. ... |
1. bis 3. ... |
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(7) Abfrageberechtigt in Vollziehung hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Normen gemäß Abs. 3 Z 4 sind: |
(8) Abfrageberechtigt in Vollziehung hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Normen gemäß Abs. 4 Z 4 sind: |
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1. die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Abs. 3 Z 4 lit. a; 2. die oder der Vorsitzende der Hochschulvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Abs. 3 Z 4 lit. b; 3. die oder der Vorsitzende der Hochschulvertretung bezüglich der Daten gemäß Abs. 3 Z 4 lit. c und 4. die oder der Vorsitzende der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Abs. 3 Z 4 lit. d |
1. die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Abs. 4 Z 4 lit. a; 2. die oder der Vorsitzende der Hochschulvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Abs. 4 Z 4 lit. b; 3. die oder der Vorsitzende der Hochschulvertretung bezüglich der Daten gemäß Abs. 4 Z 4 lit. c und 4. die oder der Vorsitzende der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Abs. 4 Z 4 lit. d |
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(8) Die von den Universitäten, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen oder privaten Hochschullehrgängen sowie von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen für die öffentlichen pädagogischen Hochschulen mit der Führung der Studienbeitragskonten beauftragten Banken sind hinsichtlich der Zuordnung von Daten zur Sicherung der Einhebung von Studienbeiträgen Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO. Dabei haben diese einen Lesezugriff auf folgende Felder: Vorname(n), Familienname, Anschrift, Universitätskennzeichen, Matrikelnummer und Semester. Der Schreibzugriff beschränkt sich ausschließlich auf eine allfällige Zuordnung oder Änderung der Zahlungsreferenz. |
(9) Die von den Universitäten, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen oder privaten Hochschullehrgängen sowie von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen für die öffentlichen pädagogischen Hochschulen mit der Führung der Studienbeitragskonten beauftragten Banken sind hinsichtlich der Zuordnung von Daten zur Sicherung der Einhebung von Studienbeiträgen Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO. Dabei haben diese einen Lesezugriff auf folgende Felder: Vorname(n), Familienname, Anschrift, Universitätskennzeichen, Matrikelnummer und Semester. Der Schreibzugriff beschränkt sich ausschließlich auf eine allfällige Zuordnung oder Änderung der Zahlungsreferenz. |
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(9) Öffentlichen Einrichtungen und Anbietern von Dienstleistungen, die Studierenden Vergünstigungen oder Ermäßigungen gewähren, kann zur Überprüfung des Vorliegens des Status „Studierende“ oder „Studierender“ eine Abfrageberechtigung eingeräumt werden. Diese ist unter Beachtung des Abs. 11 zu erteilen, wenn ein begründetes Interesse an der Abfrage besteht. Eine Abfrage durch eine öffentliche Einrichtung oder durch einen Anbieter von Dienstleistungen darf nur durchgeführt werden, wenn ein Antrag auf eine Vergünstigung oder eine Ermäßigung der oder des Studierenden bei der öffentlichen Einrichtung oder dem Anbieter von Dienstleistungen vorliegt, wobei Folgendes zu beachten ist: |
(10) Öffentlichen Einrichtungen und Anbietern von Dienstleistungen, die Studierenden Vergünstigungen oder Ermäßigungen gewähren, kann zur Überprüfung des Vorliegens des Status „Studierende“ oder „Studierender“ eine Abfrageberechtigung eingeräumt werden. Diese ist unter Beachtung des Abs. 12 zu erteilen, wenn ein begründetes Interesse an der Abfrage besteht. Eine Abfrage durch eine öffentliche Einrichtung oder durch einen Anbieter von Dienstleistungen darf nur durchgeführt werden, wenn ein Antrag auf eine Vergünstigung oder eine Ermäßigung der oder des Studierenden bei der öffentlichen Einrichtung oder dem Anbieter von Dienstleistungen vorliegt, wobei Folgendes zu beachten ist: |
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1. und 2. ... |
1. und 2. ... |
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(10) Der Datenverbund der Universitäten und Hochschulen hat die Daten der letzten acht Semester zu enthalten. Ältere Daten sind zu löschen, doch sind die Anschrift am Heimatort und die Zustelladresse zehn Jahre und folgende Merkmale der Studierenden im Hinblick auf die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Vergabe von Matrikelnummern99 Jahre – gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Studiums – zu speichern: |
(11) Der Datenverbund der Universitäten und Hochschulen hat die Daten der letzten acht Semester zu enthalten. Ältere Daten sind zu löschen, doch sind die Anschrift am Heimatort und die Zustelladresse zehn Jahre und folgende Merkmale der Studierenden im Hinblick auf die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Vergabe von Matrikelnummern, der Bereitstellung von Daten gemäß § 18 E-GovG und gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Anhang II Zeile „Studium“ der SDG-Verordnung und von Vorhaben im öffentlichen Interesse 99 Jahre – gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Studiums – zu speichern: |
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1. bis 6. ... |
1. bis 6. ... |
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7. das Datum der allgemeinen Universitätsreife und |
7. das Datum der allgemeinen Universitätsreife; |
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8. die Kennzeichnung als ungültige Matrikelnummer. |
8. die Kennzeichnung als ungültige Matrikelnummer und |
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9. die akademischen Grade. |
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§ 4 Abs. 7 erster Satz ist anzuwenden. |
§ 4 Abs. 7 erster Satz ist anzuwenden. |
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(11) Die BRZ-GmbH ist als Auftragsverarbeiterin des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. Sie hat Abfragen von Abfrageberechtigten gemäß Abs. 6 bis 9 nur dann zuzulassen, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 4 Abs. 5 nachgewiesen werden. § 4 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden. Die Abfrage ist seitens der BRZ-GmbH so einzurichten, dass nur unter der Verwendung von Antragsdaten nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen auf die Daten von Studierenden zugegriffen werden kann. |
(12) Die BRZ-GmbH ist als Auftragsverarbeiterin des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. Sie hat Abfragen von Abfrageberechtigten gemäß Abs. 7 bis 10 nur dann zuzulassen, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 4 Abs. 5 nachgewiesen werden. § 4 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden. Die Abfrage ist seitens der BRZ-GmbH so einzurichten, dass nur unter der Verwendung von Antragsdaten nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen auf die Daten von Studierenden zugegriffen werden kann. |
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(12) Die näheren Bestimmungen zu den zu übermittelnden Daten, Stichtagen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenverarbeitung, zum Verfahren der Übermittlung von Daten an die abfrageberechtigten Einrichtungen gemäß Abs. 5 bis 9 sowie zu den Datensicherheitsmaßnahmen und der datenschutzrechtlichen Ausgestaltung, wie insbesondere der genaue Inhalt der Vereinbarung der gemeinsamen Verantwortlichen gemäß Art. 26 DSGVO sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen. |
(13) Die näheren Bestimmungen zu den zu übermittelnden Daten, Stichtagen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenverarbeitung, zum Verfahren der Übermittlung von Daten an die abfrageberechtigten Einrichtungen gemäß Abs. 6 bis 10 sowie zu den Datensicherheitsmaßnahmen und der datenschutzrechtlichen Ausgestaltung, wie insbesondere der genaue Inhalt der Vereinbarung der gemeinsamen Verantwortlichen gemäß Art. 26 DSGVO, sind durch Verordnung der für das Universitäts- und Hochschulwesen zuständigen Bundesministerin bzw. des für das Universitäts- und Hochschulwesen zuständigen Bundesministers gemeinsam mit der für das Schulwesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Schulwesen zuständigen Bundesminister festzulegen. |
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Austrian Higher Education Systems Network |
Austrian Higher Education Systems Network (AHESN) |
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§ 11. (1) Für den Bereich der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen, der Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge sowie der Privathochschulen und Privatuniversitäten ist zum Zweck der Gewährleistung der ordentlichen Verwaltung und Durchführung von gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien das Austrian Higher Education Systems Network (AHESN) eingerichtet. |
§ 11. (1) Für den Bereich der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen, der Fachhochschulen sowie der Privathochschulen und Privatuniversitäten ist zur Unterstützung der ordnungsgemäßen Verwaltung und Durchführung von Studien, gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien sowie Anerkennungen von Prüfungen und anderen Studienleistungen das Austrian Higher Education Systems Network (AHESN) eingerichtet. |
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(2) Im AHESN werden die für die Verwaltung und Durchführung von gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien erforderlichen Daten, insbesondere aus folgenden Bereichen verarbeitet: 1. Studierenden- und Studiendaten; 2. Daten zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen; 3. Studienleistungsdaten und 4. Informationen zum Curriculum und zu den Lehrveranstaltungsangeboten. |
(2) Im AHESN werden zur Unterstützung der ordnungsgemäßen Verwaltung und Durchführung von Studien, gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien sowie Anerkennungen von Prüfungen und anderen Studienleistungen erforderliche Daten, insbesondere aus folgenden Bereichen verarbeitet: 1. Studierenden- und Studiendaten; 2. Daten zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen; 3. Studienleistungsdaten und 4. Informationen zum Curriculum und zu den Lehrveranstaltungsangeboten. |
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(3) Gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO sind die für die Zulassung von Studierenden an postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 lit. a, c und d zuständigen Organe, an Pädagogischen Hochschulen die Rektorin oder der Rektor, und bezüglich der Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge die Erhalter, die zur Verwaltung und Durchführung von gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien die Datenverarbeitung AHESN verwenden. |
(3) Gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO sind die postsekundären Bildungseinrichtungen, die zur Verwaltung und Durchführung von Studien, gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien sowie Anerkennungen von Prüfungen und anderen Studienleistungen die Datenverarbeitung AHESN verwenden. |
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Digitaler Studierendenausweis |
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§ 11a. (1) Für den Bereich der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen sowie der Fachhochschulen wird von der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister ein digitaler Studierendenausweis bereitgestellt. Der Zugang zum digitalen Studierendenausweis erfolgt mittels elektronischem Identitätsnachweis (E-ID, §§ 4 ff E-GovG). |
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(2) Folgende Daten aus dem Studierendenregister werden der Stammzahlenregisterbehörde zugänglich gemacht und für den digitalen Studierendenausweis auf der Ausweisplattform des Bundes bereitgestellt: |
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1. die Matrikelnummer; |
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2. das bereichsspezifische Personenkennzeichen-BF; |
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3. Vor- und Familienname; |
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4. das Geburtsdatum; |
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5. die akademischen Grade; |
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6. Lichtbild gemäß § 9 Abs. 1 Z 9; |
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7. Postsekundäre Bildungseinrichtung(en), an denen eine Zulassung/Fortsetzungsmeldung besteht; |
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8. Zulassungsstatus der postsekundäre(n) Bildungseinrichtung(en), an denen eine Zulassung/Fortsetzungsmeldung besteht; |
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9. Gültigkeitsdauer. |
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(3) Der vereinfachte Nachweis von Merkmalen (§ 4 Abs. 6 E-GovG) für die personenbezogenen Daten ist zulässig. Die E-ID-Inhaberin oder der E-ID-Inhaber kann diese Daten zu ihrer oder seiner E-ID speichern. Es ist in der Applikation ersichtlich zu machen, wann diese Daten zuletzt aktualisiert wurden. |
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Gesamtevidenzen der Studierenden |
Gesamtevidenzen der Studierenden |
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§ 12. (1) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat als Verantwortliche oder Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO automationsunterstützt die Gesamtevidenzen der Studierenden einzurichten. Innerhalb der Gesamtevidenzen der Studierenden werden Daten aus den Evidenzen der Studierenden 1. bis 3. … verarbeitet und zusammengeführt. |
§ 12. (1) Die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister hat als Verantwortliche oder Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO automationsunterstützt die Gesamtevidenzen der Studierenden einzurichten. Innerhalb der Gesamtevidenzen der Studierenden werden Daten aus den Evidenzen der Studierenden 1. bis 3. … verarbeitet und zusammengeführt. |
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(2) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat zum Zwecke der Erstellung der Gesamtevidenzen der Studierenden die studierenden-, studien-, studienbeitrags- und studienerfolgsbezogenen Daten gemäß Anlage 8 zu verarbeiten. Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge haben die Daten im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu übermitteln. |
(2) Die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister hat zum Zwecke der Erstellung der Gesamtevidenzen der Studierenden die studierenden-, studien-, studienbeitrags- und studienerfolgsbezogenen Daten gemäß Anlage 8 zu verarbeiten. Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge haben die Daten im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu übermitteln. |
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(3) … |
(3) … |
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(4) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat zum Zwecke der Qualitätssicherung sowie zum Zwecke der Gewährleistung der Datenrichtigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO im Rahmen der Verarbeitung identifizierte fehlerhafte Daten an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zur Berichtigung durch die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 10 Abs. 1 zu übermitteln. |
(4) Die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister hat zum Zwecke der Qualitätssicherung sowie zum Zwecke der Gewährleistung der Datenrichtigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO im Rahmen der Verarbeitung identifizierte fehlerhafte Daten an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zur Berichtigung durch die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 10 Abs. 1 zu übermitteln. |
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(5) Die näheren Bestimmungen zu den zu übermittelnden Daten, Stichtagen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenübermittlung sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen. |
(5) Die näheren Bestimmungen zu den zu übermittelnden Daten, Stichtagen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenübermittlung sind durch Verordnung der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers festzulegen. |
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Vorhaben im öffentlichen Interesse |
Vorhaben im öffentlichen Interesse |
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§ 13. (1) ... |
§ 13. (1) ... |
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(2) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist zum Zwecke der Durchführung von Vorhaben im öffentlichen Interesse nach Information der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen, der Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge sowie der Privathochschulen und Privatuniversitäten berechtigt, Kontaktdaten (die für Studierende bzw. das Personal eingerichtete bzw. die bekanntgegebene E-Mail-Adresse und die Anschrift am Heimatort und die Zustelladresse) von Studienwerberinnen und -werbern, Studierenden, Studienabbrecherinnen und -abbrechern, Absolventinnen und Absolventen sowie des Personals zu verarbeiten. Diese Daten dürfen ausschließlich zur Kontaktaufnahme verwendet werden. |
(2) Die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister ist zum Zwecke der Durchführung von Vorhaben im öffentlichen Interesse nach Information der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen, der Fachhochschulen sowie der Privathochschulen und Privatuniversitäten berechtigt, Kontaktdaten (die für Studierende bzw. das Personal eingerichtete bzw. die bekanntgegebene E-Mail-Adresse und die Anschrift am Heimatort und die Zustelladresse) von Studienwerberinnen und -werbern, Studierenden, Studienabbrecherinnen und -abbrechern, Absolventinnen und Absolventen sowie des Personals zu verarbeiten. Diese Daten dürfen ausschließlich zur Kontaktaufnahme verwendet werden. |
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(3) Im Zuge der Durchführung von Vorhaben im öffentlichen Interesse haben die Universitäten, die Pädagogischen Hochschulen, die Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge sowie die Privathochschulen und Privatuniversitäten bei der Bereitstellung von Kontaktdaten von Studienwerberinnen und -werbern, Studierenden, Studienabbrecherinnen und -abbrechern, Absolventinnen und Absolventen sowie des Personals oder bei der Kontaktaufnahme mit den genannten Gruppen aktiv mitzuwirken und dürfen die dafür notwendigen personenbezogenen Daten verarbeiten. |
(3) Im Zuge der Durchführung von Vorhaben im öffentlichen Interesse haben die Universitäten, die Pädagogischen Hochschulen, die Fachhochschulen sowie die Privathochschulen und Privatuniversitäten bei der Bereitstellung von Kontaktdaten von Studienwerberinnen und -werbern, Studierenden, Studienabbrecherinnen und -abbrechern, Absolventinnen und Absolventen sowie des Personals oder bei der Kontaktaufnahme mit den genannten Gruppen aktiv mitzuwirken und dürfen die dafür notwendigen personenbezogenen Daten verarbeiten. |
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(4) Werden Vorhaben im öffentlichen Interesse durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister beauftragt und sind an diesen postsekundäre Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 2 durch die Verarbeitung von personenbezogenen Daten beteiligt, so ist bezüglich dieser Verarbeitungen die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister Verantwortliche oder Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO. Die Leiterinnen und Leiter der postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 2 und bezüglich der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen die Erhalter können als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO herangezogen werden. |
(4) Werden Vorhaben im öffentlichen Interesse durch die jeweils zuständige Bundesministerin oder den jeweils zuständigen Bundesminister beauftragt und sind postsekundäre Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 2 durch die Verarbeitung von personenbezogenen Daten an diesen beteiligt, so ist bezüglich dieser Verarbeitungen die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister Verantwortliche oder Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO. Die postsekundären Bildungseinrichtungen können als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO herangezogen werden. |
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(5) Die näheren Bestimmungen zur Bereitstellung der erforderlichen Kontaktdaten von Studienwerberinnen und -werbern, Studierenden, Studienabbrecherinnen und -abbrechern, Absolventinnen und Absolventen sowie des Personals sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen. |
(5) Die näheren Bestimmungen zur Bereitstellung der erforderlichen Kontaktdaten von Studienwerberinnen und -werbern, Studierenden, Studienabbrecherinnen und -abbrechern, Absolventinnen und Absolventen sowie des Personals sind durch Verordnung der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers festzulegen. |
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Evidenzen über den Aufwand für Bildungseinrichtungen |
Evidenzen über den Aufwand für Bildungseinrichtungen |
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§ 14. (1) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat Evidenzen über den Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand jener Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 und 4 zu führen, bei denen dieser Aufwand zur Gänze oder zum Teil aus Bundesmitteln getragen wird. Zu diesem Zweck sind der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister insbesondere folgende Daten zu übermitteln: 1. und 2. … |
§ 14. (1) Die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister hat Evidenzen über den Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand jener Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 und 4 zu führen, bei denen dieser Aufwand zur Gänze oder zum Teil aus Bundesmitteln getragen wird. Zu diesem Zweck sind der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister insbesondere folgende Daten zu übermitteln: 1. und 2. … |
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(2) Die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 an die Evidenzen über den Aufwand hat im automationsunterstützten Datenverkehr zu erfolgen, sofern die Daten in elektronisch lesbarer Form vorhanden sind. Die näheren Bestimmungen zu den zu übermittelnden Daten, Stichtagen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenübermittlung sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen. |
(2) Die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 an die Evidenzen über den Aufwand hat im automationsunterstützten Datenverkehr zu erfolgen, sofern die Daten in elektronisch lesbarer Form vorhanden sind. Die näheren Bestimmungen zu den zu übermittelnden Daten, Stichtagen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenübermittlung sind durch Verordnung der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers festzulegen. |
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(3) … |
(3) … |
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6. Abschnitt |
6. Abschnitt |
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Bundesstatistik zum Bildungswesen und Bildungsstandregister |
Bundesstatistik zum Bildungswesen und Bildungsstandregister |
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Bundesstatistik zum Bildungswesen |
Bundesstatistik zum Bildungswesen |
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§ 18. (1) ... |
§ 18. (1) ... |
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(2) Zum Zweck der Erstellung der Statistik gemäß Abs. 1 haben die Leiterinnen und Leiter der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 bis 3 und 5, der postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 sowie die Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren gemäß § 5 Abs. 3 und 4 folgende Daten, soweit sie anfallen, zu den durch Verordnung gemäß Abs. 3 festgesetzten Stichtagen und Berichtsterminen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln: |
(2) Zum Zweck der Erstellung der Statistik gemäß Abs. 1 haben die Leiterinnen und Leiter der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 bis 3 und 5, die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 sowie die Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren gemäß § 5 Abs. 3 und 4 folgende Daten, soweit sie anfallen, zu den durch Verordnung gemäß Abs. 3 festgesetzten Stichtagen und Berichtsterminen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln: |
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1. in Bezug auf Schülerinnen und Schüler: a) bis p) … q) Daten aufgrund der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2004 des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen erforderlich; |
1. in Bezug auf Schülerinnen und Schüler: a) bis p) … q) Daten aufgrund der Verordnung BGBl. II Nr. 192/2023 des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen erforderlich; |
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2. in Bezug auf Studierende an postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4: |
2. in Bezug auf Studierende an postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4: |
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a) bis k) ... |
a) bis k) ... |
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3. nur in Bezug auf Studierende an postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 lit. a, b und e zusätzlich die Form, das Datum und den Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife. |
3. nur in Bezug auf Studierende an postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 lit. a, b und e zusätzlich die Form, das Datum und den Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife. |
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(3) bis (6) … |
(3) bis (6) … |
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(7) Die näheren Bestimmungen zu den statistischen Erhebungen gemäß Abs. 6 sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler festzulegen. Dabei ist insbesondere Folgendes zu regeln: 1. bis 3. … Bei Studien mit einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren kann festgelegt werden, dass die statistische Erhebung bereits im Zuge der erstmaligen verbindlichen Anmeldung zu einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren durchgeführt werden kann bzw. durchzuführen ist, wobei zusätzlich folgende Merkmale zu erheben sind: Art der Hochschulzugangsberechtigung sowie Studienkennung des angestrebten Studiums bzw. im Falle von Fachhochschulen weiters die Studiengangs-Kennzahl und die Organisationsform. |
(7) Die näheren Bestimmungen zu den statistischen Erhebungen gemäß Abs. 6 sind durch Verordnung der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler festzulegen. Dabei ist insbesondere Folgendes zu regeln: 1. bis 3. … Bei Studien mit einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren kann festgelegt werden, dass die statistische Erhebung bereits im Zuge der erstmaligen verbindlichen Anmeldung zu einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren durchgeführt werden kann bzw. durchzuführen ist, wobei zusätzlich folgende Merkmale zu erheben sind: Art der Hochschulzugangsberechtigung sowie Studienkennung des angestrebten Studiums bzw. im Falle von Fachhochschulen weiters die Studiengangs-Kennzahl und die Organisationsform. |
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Errichtung und Führung des Bildungsstandregisters |
Errichtung und Führung des Bildungsstandregisters |
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§ 19. (1) … |
§ 19. (1) … |
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(2) Für Zwecke gemäß Abs. 1 hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die im Rahmen der Bundesstatistik über das Bildungswesen gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 lit. f, i und n sowie Z 2 lit. c, f und j und Z 3 erhobenen Daten heranzuziehen. Diese Daten haben weiters für Zwecke gemäß Abs. 1 1. … 2. die Bundesministerin oder der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Diplomprüfung im kardiotechnischen Dienst erfolgreich absolviert haben, 3. … |
(2) Für Zwecke gemäß Abs. 1 hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die im Rahmen der Bundesstatistik über das Bildungswesen gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 lit. f, i und n sowie Z 2 lit. c, f und j und Z 3 erhobenen Daten heranzuziehen. Diese Daten haben weiters für Zwecke gemäß Abs. 1 1. … 2. die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Diplomprüfung im kardiotechnischen Dienst erfolgreich absolviert haben, 3. … |
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(3) und (4) … |
(3) und (4) … |
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Inkrafttreten |
Inkrafttreten |
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§ 22. (1) bis (5) ... |
§ 22. (1) bis (5) ... |
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(xx) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 4 lit a, § 4 Abs. 1 Z 3 bis 6, § 5a Abs. 1, 2 und 5, § 6 Abs. 1 und 4, § 6a Abs. 1, 3 und 7, § 6e Abs. 1, 3, 4, 6 und 7, § 9, § 10 samt Überschrift, § 11 samt Überschrift, § 11a samt Überschrift, § 12 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 13 Abs. 2, 3, 4 und 5, § 14 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 2 und 7, § 19 Abs. 2 Z 2, § 24 Abs. 4, § 26 sowie die Änderungen zur Anlage 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft. § 10 Abs. 4 Z 9 und § 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 finden jedoch erst Anwendung, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Studierendenausweises im Studierendenregister vorliegen. Dieser Zeitpunkt ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung im Bundesgesetzblatt kundzumachen. |
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Übergangsbestimmungen hinsichtlich des 1. bis 3. Abschnittes |
Übergangsbestimmungen hinsichtlich des 1. bis 3. Abschnittes |
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§ 24. (1) bis (3) ... |
§ 24. (1) bis (3) ... |
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(4) Es ist ab dem Studienjahr 2023/24 ausschließlich das jeweils im Bereich zu verwendende bPK oder ein entsprechendes Ersatzkennzeichen zu verarbeiten. Sind die technischen Voraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt gegeben, ist das jeweils im Bereich zu verwendende bPK oder ein entsprechendes Ersatzkennzeichen ab diesem Zeitpunkt zu verarbeiten. Anderenfalls kann die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister durch Verordnung für den 3. Abschnitt einen bis zu zwei Jahre späteren Zeitpunkt für die Umstellung von Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen auf bPK festlegen. Die Leiterinnen und Leiter einer postsekundären Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 4 haben die Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen von Studierenden zusätzlich zu den in § 9 genannten Daten zu verarbeiten. |
(4) Es ist ab dem Studienjahr 2023/24 ausschließlich das jeweils im Bereich zu verwendende bPK oder ein entsprechendes Ersatzkennzeichen zu verarbeiten. Sind die technischen Voraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt gegeben, ist das jeweils im Bereich zu verwendende bPK oder ein entsprechendes Ersatzkennzeichen ab diesem Zeitpunkt zu verarbeiten. Anderenfalls kann die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister durch Verordnung für den 3. Abschnitt einen bis zu zwei Jahre späteren Zeitpunkt für die Umstellung von Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen auf bPK festlegen. Die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 haben die Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen von Studierenden zusätzlich zu den in § 9 genannten Daten zu verarbeiten. |
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(5) bis (9) ... |
(5) bis (9) ... |
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§ 26. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist 1. hinsichtlich der in § 2 Z 1 lit. a, c, e und f sowie Z 4 (mit Ausnahme der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien) genannten Bildungseinrichtungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, 2. hinsichtlich der in § 2 Z 1 lit. b und d sowie Z 2 genannten Bildungseinrichtungen, der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien sowie der in § 19 Abs. 2 Z 1 genannten Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, 3. hinsichtlich der in § 2 Z 3 genannten Bildungseinrichtungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, 4. hinsichtlich der in § 19 Abs. 2 Z 1 genannten Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich und der in § 19 Abs. 2 Z 3 genannten Validierungs- und Prüfungsstellen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, 5. im Übrigen die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister betraut. |
§ 26. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist 1. hinsichtlich der in § 2 Z 1 lit. a, c, e, f und Z 4 lit. b (mit Ausnahme der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien) genannten Bildungseinrichtungen die für das Schulwesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Schulwesen zuständige Bundesminister sowie der in § 2 Z 4 lit. a, c, d, e sowie Z 5 genannten Bildungseinrichtungen die für das Universitäts- und Hochschulwesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Universitäts- und Hochschulwesen zuständige Bundesminister, 2. hinsichtlich der in § 2 Z 1 lit. b und d sowie Z 2 genannten Bildungseinrichtungen, der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien sowie der in § 19 Abs. 2 Z 1 genannten Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, 3. hinsichtlich der in § 2 Z 3 genannten Bildungseinrichtungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, 4. hinsichtlich der in § 19 Abs. 2 Z 1 genannten Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich und der in § 19 Abs. 2 Z 3 genannten Validierungs- und Prüfungsstellen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, 5. im Übrigen die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister betraut. |
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Anlage 7 |
Anlage 7 |
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Verarbeitung von Daten im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen: |
Verarbeitung von Daten im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen: |
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Die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 lit. a bis c und e haben im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen folgende studierenden-, studien- und studienbeitragsbezogene Daten zu verarbeiten: |
Die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 lit. a bis c und e haben im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen folgende studierenden-, studien- und studienbeitragsbezogene Daten zu verarbeiten: |
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1. Universitäten und Pädagogische Hochschulen bzw. Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge, die an einem gemeinsam eingerichteten Studium beteiligt sind oder bei denen die Vollintegration in den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen abgeschlossen und die technischen Voraussetzungen gegeben sind: |
1. Universitäten, Pädagogische Hochschulen und Fachhochschulen und, die an einem gemeinsam eingerichteten Studium beteiligt sind oder bei denen die Vollintegration in den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen abgeschlossen und die technischen Voraussetzungen gegeben sind: |
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1.1. Einordnungsdaten: |
1.1. Einordnungsdaten: |
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a) meldende postsekundäre Bildungseinrichtung, |
a) meldende postsekundäre Bildungseinrichtung, |
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b) Bezugssemester und |
b) Bezugssemester und |
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c) Statistikmarken für die Personen- und Studienzählung; |
c) Statistikmarken für die Personen- und Studienzählung; |
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1.2. Personendaten: |
1.2. Personendaten: |
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a) Matrikelnummer und allfällige weitere bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen und |
a) Matrikelnummer und allfällige weitere bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen und |
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b) Sozialversicherungsnummer (§ 24 Abs. 4)/ Ersatzkennzeichen, bPK-BF/ Ersatzkennzeichen und bPK-AS in verschlüsselter Form, |
b) Sozialversicherungsnummer (§ 24 Abs. 4)/ Ersatzkennzeichen, bPK-BF/ Ersatzkennzeichen und bPK-AS in verschlüsselter Form sowie allenfalls die für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlichen bPK anderer Bereiche in verschlüsselter Form gemäß § 9 E-GovG, |
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c) Namen (Vor- und Familiennamen), |
c) Namen (Vor- und Familiennamen), |
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d) akademische Grade, |
d) akademische Grade, |
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e) Geburtsdatum, |
e) Geburtsdatum, |
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f) Staatsangehörigkeit, |
f) Staatsangehörigkeit, |
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g) Geschlecht, |
g) Geschlecht, |
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h) Anschrift am Heimatort und Zustelladresse und |
h) Anschrift am Heimatort und Zustelladresse; |
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i) E-Mail-Adresse; |
i) E-Mail-Adresse und |
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j) Lichtbild; |
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1.3. Studienbeitragsdaten: |
1.3. Studienbeitragsdaten: |
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a) Studienbeitragsstatus, |
a) Studienbeitragsstatus, |
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b) Beträge und Valutadatum der Beitragsvorschreibung, |
b) Beträge und Valutadatum der Beitragsvorschreibung, |
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c) Beträge und Valutadatum der allfälligen Nachforderung, |
c) Beträge und Valutadatum der allfälligen Nachforderung, |
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d) Bezahlungsstatus und Ist-Betrag, |
d) Bezahlungsstatus und Ist-Betrag, |
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e) letztes Buchungsdatum und |
e) letztes Buchungsdatum und |
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f) Studienbeitragskonto; |
f) Studienbeitragskonto; |
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1.4. Studiendaten: |
1.4. Studiendaten: |
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a) Kennzeichnung des Studiums, |
a) Kennzeichnung des Studiums, |
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b) Antrags- oder Zulassungsdatum oder Datum des Beginns des Studiums, |
b) Antrags- oder Zulassungsdatum oder Datum des Beginns des Studiums, |
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c) Form, Datum und Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife, |
c) Form, Datum und Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife, |
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d) Zulassungsstatus, |
d) Zulassungsstatus, |
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e) Meldung und Datum der Fortsetzung des Studiums, |
e) Meldung und Datum der Fortsetzung des Studiums, |
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f) Art der internationalen Mobilität und Gastland des Auslandsaufenthaltes und |
f) Art der internationalen Mobilität und Gastland des Auslandsaufenthaltes und |
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g) Curriculumversion; |
g) Curriculumversion; |
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1.5. Studienerfolgsdaten: |
1.5. Studienerfolgsdaten: |
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a) Kennzeichnung des Studiums, |
a) Kennzeichnung des Studiums, |
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b) Semesterzahl Fach-1, |
b) Semesterzahl Fach-1, |
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c) Semesterzahl Fach-2, |
c) Semesterzahl Fach-2, |
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d) Semesterstunden abgelegter Prüfungen, |
d) Semesterstunden abgelegter Prüfungen, |
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e) Semesterstunden positiv beurteilter Prüfungen, |
e) Semesterstunden positiv beurteilter Prüfungen, |
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f) erlangte ECTS-Anrechnungspunkte und |
f) erlangte ECTS-Anrechnungspunkte und |
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g) Art und Datum von erfolgreich abgelegten Prüfungen, die ein Studium oder einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums oder eines Studienganges gemäß § 35 Z 1 HG, BGBl. I Nr. 30/2006 idF BGBl. I Nr. 73/2011, abschließen; |
g) Art und Datum von erfolgreich abgelegten Prüfungen, die ein Studium oder einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums oder eines Studienganges gemäß § 35 Z 1 HG, BGBl. I Nr. 30/2006 idF BGBl. I Nr. 73/2011, abschließen; |
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1.6. Daten zu Studienberechtigungsprüfungen: |
1.6. Daten zu Studienberechtigungsprüfungen: |
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a) laufende Nummer des Studienberechtigungsfalles, |
a) laufende Nummer des Studienberechtigungsfalles, |
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b) Kennzeichnung des Studiums bzw. der Studienrichtungsgruppe, für welches bzw. für welche die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung beantragt wurde, |
b) Kennzeichnung des Studiums bzw. der Studienrichtungsgruppe, für welches bzw. für welche die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung beantragt wurde, |
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c) Datum des Antrages auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung und |
c) Datum des Antrages auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung und |
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d) Datum der erfolgreichen Ablegung der Studienberechtigungsprüfung; |
d) Datum der erfolgreichen Ablegung der Studienberechtigungsprüfung; |
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2. Privathochschulen und Privatuniversitäten: |
2. Privathochschulen und Privatuniversitäten: |
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2.1. Einordnungsdaten: |
2.1. Einordnungsdaten: |
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a) meldende Privathochschule oder Privatuniversität und |
a) meldende Privathochschule oder Privatuniversität und |
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b) Bezugssemester; |
b) Bezugssemester; |
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2.2. Personendaten: |
2.2. Personendaten: |
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a) Matrikelnummer und allfällige weitere bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen, |
a) Matrikelnummer und allfällige weitere bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen, |
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b) Sozialversicherungsnummer (§ 24 Abs. 4)/ Ersatzkennzeichen, bPK-BF/ Ersatzkennzeichen, |
b) Sozialversicherungsnummer (§ 24 Abs. 4)/ Ersatzkennzeichen, bPK-BF/ Ersatzkennzeichen, |
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c) bPK-AS in verschlüsselter Form, |
c) bPK-AS in verschlüsselter Form, |
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d) Namen (Vor- und Familiennamen), |
d) Namen (Vor- und Familiennamen), |
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e) akademische Grade, |
e) akademische Grade, |
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f) Geburtsdatum, |
f) Geburtsdatum, |
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g) Staatsangehörigkeit, |
g) Staatsangehörigkeit, |
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h) Geschlecht, |
h) Geschlecht, |
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i) Anschrift am Heimatort und Zustelladresse und |
i) Anschrift am Heimatort und Zustelladresse und |
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j) E-Mail-Adresse; |
j) E-Mail-Adresse; |
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3. Privathochschulen und Privatuniversitäten, die an einem gemeinsam eingerichteten Studium beteiligt sind: |
3. Privathochschulen und Privatuniversitäten, die an einem gemeinsam eingerichteten Studium beteiligt sind: |
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3.1. Studienbeitragsdaten: |
3.1. Studienbeitragsdaten: |
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a) Studienbeitragsstatus, |
a) Studienbeitragsstatus, |
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b) Beträge und Valutadatum der Beitragsvorschreibung, |
b) Beträge und Valutadatum der Beitragsvorschreibung, |
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c) Beträge und Valutadatum der allfälligen Nachforderung, |
c) Beträge und Valutadatum der allfälligen Nachforderung, |
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d) Bezahlungsstatus und Ist-Betrag, |
d) Bezahlungsstatus und Ist-Betrag, |
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e) letztes Buchungsdatum und |
e) letztes Buchungsdatum und |
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f) Studienbeitragskonto der Privathochschule oder Privatuniversität; |
f) Studienbeitragskonto der Privathochschule oder Privatuniversität; |
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3.2. Studiendaten: |
3.2. Studiendaten: |
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a) Kennzeichnung des Studiums, |
a) Kennzeichnung des Studiums, |
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b) Antrags-, Zulassungsdatum oder Datum des Beginns des Studiums, |
b) Antrags-, Zulassungsdatum oder Datum des Beginns des Studiums, |
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c) Form, Datum und Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife, |
c) Form, Datum und Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife, |
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d) Zulassungsstatus, |
d) Zulassungsstatus, |
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e) Meldung und Datum der Fortsetzung des Studiums, |
e) Meldung und Datum der Fortsetzung des Studiums, |
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f) Art der internationalen Mobilität und Gastland des Auslandsaufenthaltes und |
f) Art der internationalen Mobilität und Gastland des Auslandsaufenthaltes und |
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g) Curriculumversion; |
g) Curriculumversion; |
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3.3. Studienerfolgsdaten: |
3.3. Studienerfolgsdaten: |
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a) Kennzeichnung des Studiums, |
a) Kennzeichnung des Studiums, |
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b) Semesterstunden abgelegter Prüfungen, |
b) Semesterstunden abgelegter Prüfungen, |
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c) Semesterstunden positiv beurteilter Prüfungen, |
c) Semesterstunden positiv beurteilter Prüfungen, |
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d) erlangte ECTS-Anrechnungspunkte und |
d) erlangte ECTS-Anrechnungspunkte und |
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e) Art und Datum von erfolgreich abgelegten Prüfungen, die ein Studium oder einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums abschließen. |
e) Art und Datum von erfolgreich abgelegten Prüfungen, die ein Studium oder einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums abschließen. |
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Anlage 8 |
Anlage 8 |
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Verarbeitung von Daten der Gesamtevidenzen der Studierenden: |
Verarbeitung von Daten der Gesamtevidenzen der Studierenden: |
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Die Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge haben laufend aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen folgende studierenden-, studien-, studienbeitrags- und studienerfolgsbezogene Daten an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister für die Gesamtevidenzen der Studierenden zu übermitteln: |
Die Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen haben laufend aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen folgende studierenden-, studien-, studienbeitrags- und studienerfolgsbezogene Daten an die jeweils zuständige Bundesministerin oder den jeweils zuständigen Bundesminister für die Gesamtevidenzen der Studierenden zu übermitteln: |
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1.1. Einordnungsdaten: |
1.1. Einordnungsdaten: |
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a) meldende postsekundäre Bildungseinrichtung, |
a) meldende postsekundäre Bildungseinrichtung, |
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b) Bezugssemester und |
b) Bezugssemester und |
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c) Statistikmarken für die Personen- und Studienzählung; |
c) Statistikmarken für die Personen- und Studienzählung; |
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1.2. Personendaten: |
1.2. Personendaten: |
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a) Matrikelnummer und allfällige weitere bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen, |
a) Matrikelnummer und allfällige weitere bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen, |
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b) bPK-BF/Ersatzkennzeichen, |
b) bPK-BF/Ersatzkennzeichen, |
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c) Geburtsdatum, |
c) Geburtsdatum, |
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d) Staatsangehörigkeit, |
d) Staatsangehörigkeit, |
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e) Geschlecht, |
e) Geschlecht, |
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f) Staat und Postleitzahl der Anschrift am Heimatort und |
f) Staat und Postleitzahl der Anschrift am Heimatort und |
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g) Heimatort; |
g) Heimatort; |
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1.3. Studienbeitragsdaten (ausgenommen Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge): |
1.3. Studienbeitragsdaten (ausgenommen Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge): |
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a) Studienbeitragsstatus; |
a) Studienbeitragsstatus; |
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1.4. Studiendaten: |
1.4. Studiendaten: |
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a) Kennzeichnung des Studiums, |
a) Kennzeichnung des Studiums, |
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b) Zulassungsdatum oder Datum des Beginns des Studiums, |
b) Zulassungsdatum oder Datum des Beginns des Studiums, |
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c) Form, Datum und Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife, |
c) Form, Datum und Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife, |
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d) Zulassungsstatus, |
d) Zulassungsstatus, |
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e) Meldung und Datum der Fortsetzung des Studiums und |
e) Meldung und Datum der Fortsetzung des Studiums und |
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f) Art der internationalen Mobilität und Gastland des Auslandsaufenthaltes; |
f) Art der internationalen Mobilität und Gastland des Auslandsaufenthaltes; |
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1.5. Studienerfolgsdaten (ausgenommen Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge): |
1.5. Studienerfolgsdaten (ausgenommen Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge): |
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a) Kennzeichnung des Studiums, |
a) Kennzeichnung des Studiums, |
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b) Semesterzahl Fach-1, |
b) Semesterzahl Fach-1, |
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c) Semesterzahl Fach-2, |
c) Semesterzahl Fach-2, |
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d) Semesterstunden abgelegter Prüfungen, |
d) Semesterstunden abgelegter Prüfungen, |
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e) Semesterstunden positiv beurteilter Prüfungen, |
e) Semesterstunden positiv beurteilter Prüfungen, |
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f) erlangte ECTS-Anrechnungspunkte und |
f) erlangte ECTS-Anrechnungspunkte und |
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g) Art und Datum von erfolgreich abgelegten Prüfungen, die ein Studium oder einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums oder eines Studienganges gemäß § 35 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006 idF BGBl. I Nr. 73/2011, abschließen; |
g) Art und Datum von erfolgreich abgelegten Prüfungen, die ein Studium oder einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums oder eines Studienganges gemäß § 35 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006 idF BGBl. I Nr. 73/2011, abschließen; |
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1.6. Daten zu Studienberechtigungsprüfungen: |
1.6. Daten zu Studienberechtigungsprüfungen: |
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a) laufende Nummer des Studienberechtigungsfalles, |
a) laufende Nummer des Studienberechtigungsfalles, |
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b) Kennzeichnung des Studiums bzw. der Studienrichtungsgruppe, für welches bzw. für welche die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung beantragt wurde, |
b) Kennzeichnung des Studiums bzw. der Studienrichtungsgruppe, für welches bzw. für welche die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung beantragt wurde, |
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c) Datum des Antrages auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung und |
c) Datum des Antrages auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung und |
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d) Datum der erfolgreichen Ablegung der Studienberechtigungsprüfung. |
d) Datum der erfolgreichen Ablegung der Studienberechtigungsprüfung. |
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