Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz und das Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
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Artikel 1 |
Änderung des Schulorganisationsgesetzes |
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Artikel 2 |
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes |
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Artikel 3 |
Änderung des Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetzes |
Artikel 1
Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2026, wird wie folgt geändert:
1. In § 37 Abs. 1 wird der Punkt nach Z 3 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 eingefügt:
„4. die Allgemeinbildende höhere Schule für Hochbegabte.“
2. Dem § 37 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Allgemeinbildende höhere Schule für Hochbegabte darf ausschließlich in einzelnen Klassen einer allgemeinbildenden höheren Schule gemäß § 36 geführt werden. Diese Klassen sind unter einer eigenen Bezeichnung, allenfalls unter Beifügung eines Namens, zusammenzufassen. Die Unterstufe umfasst drei Schulstufen, deren erfolgreicher Abschluss jenem der 8. Schulstufe bzw. der 4. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule gemäß § 36 Z 1 entspricht.“
3. Dem § 39 wird folgender Abs. 6 angefügt:
4. Dem § 40 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Für die Aufnahme in eine Allgemeinbildende höhere Schule für Hochbegabte gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß, wobei die Aufnahme die im Hinblick auf die erhöhten Leistungsanforderungen der Sonderform erforderliche Eignung, welche durch ein Eignungsverfahren, allenfalls unter Beteiligung externer Personen festzustellen ist, voraussetzt.“
5. In § 45 Abs. 2 wird in der Aufzählung nach der Wendung „Bundeswerkschulheim (unter Anführung der handwerklichen Fachrichtung)“ der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und darunter die Wendung „Allgemeinbildende höhere Bundesschule für Hochbegabte.“ angefügt.
6. In § 129 wird dem Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Regelungen im Rahmen der Schulautonomie nach diesem Bundesgesetz können durch die Schulleitung mit solchen nach anderen Bundesgesetzen und Verordnungen zu einer „Verordnung Schulautonomie“ zusammengefasst werden, die als solche zu bezeichnen und um die Bezeichnung der Schule zu ergänzen ist. Diese ist der Schulbehörde jeweils in einer konsolidierten Fassung vorzulegen.“
7. Dem § 131 wird folgender Abs. 55 angefügt:
„(55) § 37 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs. 5, § 39 Abs. 6, § 40 Abs. 7, § 45 Abs. 2 und § 129 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx treten mit 1. September 2027 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2026, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Der Aufnahme in eine Allgemeinbildende höhere Schule für Hochbegabte hat ein Aufnahmeverfahren voranzugehen. Näheres dazu ist durch Verordnung gemäß Abs. 1 zu bestimmen, die vom Verfahren gemäß § 8 abweichen und insbesondere ein mehrdimensionales Verfahren und die Beteiligung externer Personen vorsehen kann.“
2. § 17 Abs. 2 lautet:
„(2) Den Schülern können Arbeitsaufträge, die der selbstständigen Er- und Bearbeitung von Lehrinhalten zur weiteren Behandlung im Unterricht dienen, und Hausübungen, die der Festigung und Vertiefung des im Unterricht behandelten Lehrstoffs dienen, aufgetragen werden. Die Arbeitsaufträge und Hausübungen sind so zu gestalten, dass sie von den Schülern ohne Hilfe anderer durchgeführt werden können. Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Arbeitsaufträge und Hausübungen ist insbesondere auf die Zahl der Unterrichtsstunden, Ferien und schulfreie Tage sowie allfällige Schulveranstaltungen Bedacht zu nehmen.“
3. Dem § 26a wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Der erfolgreiche Abschluss der letzten Schulstufe der Unterstufe einer Allgemeinbildenden höheren Schule für Hochbegabte stellt jedenfalls den erfolgreichen Abschluss der 8. Schulstufe bzw. der 4. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule dar.“
4. Dem § 27 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Wenn ein Schüler eine Klasse der Unterstufe oder die 9. Schulstufe der Allgemeinbildenden höheren Schule für Hochbegabte nicht erfolgreich abschließt, darf er die entsprechende Klasse bzw. Schulstufe nicht an der Allgemeinbildenden höheren Schule für Hochbegabte wiederholen, wobei die Klassenkonferenz einmalig ein Wiederholen aufgrund von außergewöhnlichen Ereignissen im Leben des Schülers genehmigen kann.“
5. § 32 Abs. 6 lautet:
„(6) Zum Abschluss einer mittleren oder höheren Schule mit vier bis neun Schulstufen darf ein Schüler höchstens um zwei Schuljahre, in der Allgemeinbildenden höheren Schule für Hochbegabte ein Schuljahr länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.“
6. § 36 Abs. 3a lautet:
„(3a) Vorgezogene Teilprüfungen gemäß Abs. 3 können auf deren Antrag auch von Schülerinnen und Schülern abgelegt werden, die den oder die dem Prüfungsgebiet zugrunde liegenden Unterrichtsgegenstand oder Unterrichtsgegenstände erfolgreich absolviert haben, insbesondere durch die Ablegung von Semesterprüfungen.“
7. Dem § 43 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) An zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen kann die Schulleitung für Schülerinnen und Schüler ab der 10. Schulstufe von Abs. 1 abweichende Regelungen über den regelmäßigen Besuch des Unterrichts verordnen, um einen selbstständigen und eigenverantwortlichen Bildungsprozess zu unterstützen. In der Verordnung sind allenfalls die didaktischen Grundsätze entsprechend zu ergänzen.“
8. Dem § 79 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Regelungen im Rahmen der Schulautonomie nach diesem Bundesgesetz können durch die Schulleitung mit solchen nach anderen Bundesgesetzen und Verordnungen zu einer „Verordnung Schulautonomie“ zusammengefasst werden, die als solche zu bezeichnen und um die Bezeichnung der Schule zu ergänzen ist. Diese ist der Schulbehörde jeweils in einer konsolidierten Fassung vorzulegen.“
9. Dem § 82 wird folgender Abs. 32 angefügt:
„(32) § 7 Abs. 4, § 17 Abs. 2, § 26a Abs. 4, § 27 Abs. 3, § 32 Abs. 6, § 36 Abs. 3a, § 43 Abs. 3 und § 79 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx treten mit 1. September 2027 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetzes
Das Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 9/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 152/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 Z 1 wird die Wendung „5. Schulstufe“ durch die Wendung „6. Schulstufe“ ersetzt.
2. In § 4 Abs. 1 Z 2 wird die Wendung „der 6. bis 8. Schulstufe“ durch die Wendung „der 7. oder 8. Schulstufe“ ersetzt.
3. § 4 Abs. 1 letzter Satz und § 4 Abs. 3 entfallen.
4. In § 3, § 6 Z 1, § 6 letzter Satz, § 7, § 8 und § 11 entfällt jeweils die Wendung „, Wissenschaft und Forschung“.
5. § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Übergabe des digitalen Endgerätes an die Begünstigten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, die die Bedingungen nach diesem Bundesgesetz erfüllen, hat spätestens am Beginn des 2. Semesters zu erfolgen.“
6. Dem § 10 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
1. § 3, § 4 Abs. 1 Z 1, § 5 Abs. 4, § 6 Z 1, § 6 letzter Satz, § 7, § 8 und § 11 treten mit 1. September 2027 in Kraft;
2. § 4 Abs. 1 Z 2 tritt mit 1. September 2028 in Kraft;
3. § 4 Abs. 1 letzter Satz und § 4 Abs. 3 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.“