Erläuterungen

Allgemeiner Teil

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes

Schaffung einer Allgemeinbildenden höheren Schule für Hochbegabte

Derzeit werden an Gymnasien Schulversuche für Hochbegabte durchgeführt. Ziel dieser Schulversuche ist die gezielte Förderung besonderer Begabungen bei Kindern und Jugendlichen durch lernorganisatorische und didaktische Maßnahmen wie Akzeleration, Enrichment, spezifische Unterrichtsgestaltung sowie Coaching und Mentoring. Im Fokus steht dabei die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern, die als besonders begabt oder hochbegabt erkannt werden – sowohl bei der Entfaltung ihrer Talente als auch im Hinblick auf ihre intellektuelle und soziale Persönlichkeitsentwicklung.

Diese Schulversuche sollen ins Regelschulwesen übernommen werden. Dazu soll eine Sonderform einer allgemeinbildenden höheren Schule, die Allgemeinbildende höhere Schule für Hochbegabte, als Teil bestehender allgemeinbildender höherer Schulen ermöglicht werden.

Schulautonomie – Möglichkeit zu einer gesamthaften Regelung an jeder Schule

Im Zusammenhang für mit der Überführung von Schulversuchen sollen einige Elemente für alle Schulen ermöglicht werden.

–      Die Möglichkeit zur Erteilung von Arbeitsaufträgen zur Vorbereitung auf den Unterricht, die möglichst selbstständig erledigt werden sollen, soll geschaffen werden,

–      Teilprüfungen der Reife- bzw. Reife- und Diplomprüfung sollen auf Antrag einer Schülerin oder eines Schülers abgelegt werden können, sobald der dem Prüfungsgebiet zugrunde liegende Unterrichtsgegenstand positiv absolviert wurde,

–      mittlere und höhere Schulen sollen ab der 10. Schulstufe selbstständig Regelungen über die regelmäßige Anwesenheit von Schülerinnen und Schülern im Unterricht treffen können und

–      Schulen sollen ihre schulautonomen Regelungen, die nach den Schulgesetzen oder im Rahmen der Lehrpläne getroffen wurden, zu einer „Schulautonomie-Verordnung“ der jeweiligen Schule zusammenfassen und gemeinsam kundmachen können.

 

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 B‑VG (Schulwesen).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

keine

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Schulorganisationsgesetzes)

Zu Z 1 bis 5 (§ 37 Abs. 1 Z 4, Abs. 5, § 39 Abs. 6, § 40 Abs. 7, § 45 Abs. 2):

Es soll die Allgemeinbildende höhere Schule für Hochbegabte als Sonderform der allgemeinbildenden höheren Schule geschaffen werden. Diese Sonderform soll nur im Rahmen bestehender allgemeinbildender höherer Schulen geführt werden können, um sicher zu stellen, dass Schülerinnen und Schüler, die die erhöhten Anforderungen an Leistungswille und -fähigkeit nicht bewältigen können oder wollen, ihre Schullaufbahn an der Allgemeinbildenden höheren Schule für Hochbegabte auch bei einem Ausscheiden aus der Sonderform in der gleichen Schule weiterführen können.

Um den individuellen Interessen und Begabungen einer jeden Schülerin bzw. eines jeden Schülers bestmöglich entsprechen zu können, soll der Lehrplan so zu gestalten sein, dass entweder die Reifeprüfung des Gymnasiums oder des Realgymnasiums abgelegt werden kann. Welche Reifeprüfung abgelegt wird, wird sich dabei im Einzelfall aus den gewählten Prüfungsgebieten ergeben.

Zu Z 6 (§ 129):

Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass insbesondere Schulen, die die zahlreichen Möglichkeiten für schulautonome Regelungen umfangreich nutzen, die in der jeweiligen Schule getroffenen und somit geltenden schulautonomen Regelungen, insbesondere nach dem Schulorganisationsgesetz, dem Schulunterrichtsgesetz und den Lehrplanverordnungen, in einer Verordnung des Schulleiters zusammenfassen und diese somit für Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrkräfte in übersichtlicher Form zusammenzustellen. Bei Änderungen soll sie der Schulbehörde jeweils in einer konsolidierten Fassung übermittelt werden, sodass ein vollständiges Bild der durch neue oder geänderte Regelungen entstandenen neuen schulautonomen Rechtslage entsteht. Eine solche Verordnung über die Umsetzung der Schulautonomie sollte von den Schulpartnern jederzeit elektronisch abrufbar sein, zB über das Bildungsportal.

Zu Z 7 (§ 131 Abs. 55):

Diese Bestimmung regelt das In- bzw. Außerkrafttreten.

Zu Artikel 2 (Änderung des Schulunterrichtsgesetzes)

Zu Z 1 und 3 bis 6 (§ 7 Abs. 4, § 26a Abs. 4, § 27 Abs. 3, § 32 Abs. 6, § 36 Abs. 3a):

Für die Aufnahme in die Sonderform für Hochbegabte soll die positive Absolvierung eines mehrdimensionalen Aufnahmeverfahrens erforderlich sein. Ziel des Aufnahmeverfahrens für die AHS-Sonderform für Hochbegabte ist es, jene Schülerinnen und Schüler zu identifizieren, die über ein besonderes Begabungs- und Leistungspotenzial verfügen und von den spezifischen Fördermaßnahmen der Schulform profitieren können. Neben der Erfassung der kognitiven Fähigkeiten durch standardisierte Testverfahren sind insbesondere jene Merkmale zu berücksichtigen, die für die erfolgreiche Teilnahme an einer begabungsfördernden und anspruchsvollen Schulform von Bedeutung sind. Dazu zählen insbesondere Motivation, Arbeitsverhalten, soziale Kompetenzen sowie die Fähigkeit, sich in einer Lerngruppe mit erhöhten Anforderungen erfolgreich zu integrieren. Die Feststellung dieser Eignungsvoraussetzungen erfolgt daher im Rahmen eines standardisierten mehrdimensionalen Aufnahmeverfahrens. Dieses umfasst ein standardisiertes exploratives Kennenlerngespräch, standardisierte Verfahren zur Erfassung der intellektuellen Leistungsfähigkeit sowie ergänzende Gruppenübungen. Die eingesetzten Verfahren ermöglichen eine differenzierte Beurteilung der für die Teilnahme an der AHS-Sonderform relevanten kognitiven und persönlichen Voraussetzungen. Ein solches mehrdimensionales Aufnahmeverfahren dient der umfassenden Feststellung besonderer Begabungs- und Leistungspotenziale sowie jener persönlichen Voraussetzungen, die für die erfolgreiche Teilnahme an einer begabungsfördernden und anspruchsvollen Schulform erforderlich sind. Zugleich trägt es dazu bei, eine den Anforderungen der Schulform entsprechende Zuordnung der Schülerinnen und Schüler sicherzustellen sowie eine mögliche Über- oder Unterforderung zu vermeiden.

Die Regelung des § 26a Abs. 4 soll dabei klarstellen, dass mit dem erfolgreichen Abschluss der Unterstufe der Allgemeinbildenden höheren Schule für Hochbegabte jedenfalls der erfolgreiche Abschluss der 8. Schulstufe verbunden ist und somit die Schülerinnen und Schüler alle damit verbundenen Berechtigungen erwerben. Die Verortung in § 26a unter der Überschrift „Begabungsförderung – Überspringen an den „Nahtstellen“ soll das inhaltliche Naheverhältnis zum Überspringen von Schulstufen zum Ausdruck bringen. Daraus ergibt sich, dass die drei Jahre der Unterstufe der 5. bis 7. Schulstufe entsprechen sollen.

Die Sonderform erfordert Anpassungen im Bereich der Höchstdauer des Schulbesuchs und der Berechtigungen zur Wiederholung von Schulstufen. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Gefahr einer Überforderung besteht, wenn ein Wiederholen einer Schulstufe bis einschließlich der 9. Schulstufe erforderlich wäre. In diesen Fällen soll daher ein Übertritt in eine andere Form einer allgemeinbildenden höheren Schule erfolgen, weshalb die Lehrpläne so zu gestalten sind, dass dies möglich sein muss. Die Klassenkonferenz soll die Möglichkeit erhalten einmalig ein Wiederholen zu bewilligen, wenn außergewöhnliche Ereignisse im Leben der Schülerin oder des Schülers vorliegen, die zu einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit geführt haben. Dies können insbesondere schwere Erkrankungen, eigene oder eines Elternteils, Unfall oder höhere Gewalt (zB Verlust des Heimes durch Hochwasser) uä sein. Der Begriff „außergewöhnlich“ bezieht sich dabei auf die betroffene Schülerin oder den Schüler und erfordert ein gewisses Maß an Unvorhersehbarkeit, daher kommen dafür insbesondere bei der Aufnahme in die Schule bekannte Erschwernisfaktoren, wie chronische Erkrankungen (eigene oder eines Elternteils), ein sehr weiter Schulweg oä., nicht in Betracht.

Die Möglichkeit einer vorgezogenen Teilprüfung der Reife- bzw. Reife- und Diplomprüfung über Prüfungsgebiete, in welchen die diesen zugrundeliegenden Unterrichtsgegenständen bereits positiv abgeschlossenen wurden, soll für alle Schülerinnen und Schüler möglich werden.

Zu Z 2 und 7 (§ 17 Abs. 2 und § 43 Abs. 3):

Bildung kann jeder Mensch nur durch eine selbstständige, eigenverantwortliche und höchstpersönliche Leistung erwerben. Um den Prozess des eigenverantwortlichen Bildungserwerbs intensiv zu unterstützen, sollen die Schulen die Möglichkeit erhalten, den Unterricht in anderen, offeneren Formen zu führen. Dies soll unter anderem dadurch erreicht werden, dass die Möglichkeit zur Erteilung von Arbeitsaufträgen jene von Hausübungen zur Festigung von Erlerntem ergänzt. Diese Arbeitsaufträge sollen sich auch über einen längeren Zeitraum erstrecken und in unterschiedlicher Form, sowohl außerhalb als auch während der Unterrichtszeit, erfüllt werden können, selbstverständlich jedoch nur während des Unterrichtsjahres und nicht während der Hauptferien. Die Arbeitsaufträge sollen grundsätzlich so zu gestalten sein, dass sie durch die Schülerin oder den Schüler selbstständig, allenfalls unter Nutzung von Unterrichts- oder Arbeitsmitteln einschließlich digitaler Endgeräte, ohne Hilfe anderer Personen erfüllt werden können.

Dadurch werden auch bereits gut erprobte und eingeführte Unterrichtsformen wie der „Flipped-Classroom“, bei welchem mehr Raum für interaktive Zusammenarbeit mit den Schülerinnen und Schülern geschaffen wird, für alle möglich. Flipped classroom bedeutet, dass sich die Schülerinnen und Schüler außerhalb des Unterrichts (zu Hause, in freien Lernphasen in der Schule, im Unterricht durch selbstständige Erarbeitung von Arbeitsaufträgen in der Gruppe) im individuellen Tempo theoretische und praktische Grundlagen eines Themas aneignen. Dazu eignen sich zB Erklärvideos, Podcasts aber auch Gruppenarbeiten mit klaren Arbeitsaufträgen, die dann in der Klasse besprochen werden. Anschließend erfolgt ein differenziertes Üben, Vertiefen des Gelernten sowie ein Erarbeiten von weiterführenden Zusammenhängen unter Anwendung verschiedener Methoden und Aufgabenstellungen. Diese Unterrichtsmethoden dienen zur Förderung, insbesondere von transversalen Kompetenzen.

Arbeitsaufträge können im Rahmen projektorientierter, forschender oder individualisierter Unterrichtsvorhaben (insbesondere, wie bei uns, bei Maker-Space-Projekten, Juniorprojekten und Seniorprojekten), vorgesehen werden, sofern sie in den Unterricht eingebettet sind, regelmäßig begleitet werden und im Unterricht aufgegriffen, reflektiert oder beurteilt werden. Dabei ist bei Umfang und Fristsetzung auf Alter, Belastbarkeit, andere Unterrichtsgegenstände, erforderliche Arbeitsmittel, soziale Voraussetzungen sowie auf schulfreie Zeiten Bedacht zu nehmen. Keinesfalls dürfen solche Arbeitsaufträge dazu dienen, die erstmalige Erarbeitung wesentlicher Lehrstoffteile oder regulären Unterricht in Wochenenden oder Ferien zu verlagern. Jedenfalls unzulässig wäre es, Arbeitsaufträge so zu erteilen, dass sie zB in den Ferien oder am Wochenende zu erledigen wären.

Die Formulierung „von den Schülern ohne Hilfe“ stellt dabei auf den durchschnittlichen Schüler der jeweiligen Schulart oder -fachrichtung und den Stand der Umsetzung des Lehrplans ab. Eine selbstständige Er- oder Bearbeitung von Inhalten, allenfalls gemeinsam mit anderen Schülerinnen und Schülern (als „Team“, im Rahmen eines Projektes usw.), unter Nutzung digitaler Technik oder mittels einer künstlichen Intelligenz soll dadurch ebenso wie eine Hilfestellung durch Lehrpersonen nicht ausgeschlossen werden. Die Nutzung dieser neuen schulautonomen Möglichkeiten kann den Lehrplan ergänzende schulautonome didaktische Grundsätze erfordern.

Gleichzeitig sollen Schulen die Möglichkeit erhalten, die Verpflichtung zur Anwesenheit im Unterricht für einen bestimmten bzw. bestimmbaren Schülerkreis oder einzelne näher zu bestimmende Zwecke selbst zu gestalten. Die schulautonome Regelung muss dabei immer an objektive Kriterien anknüpfen. Als objektive Kriterien kämen Zwecke zB die Erfüllung von (längerfristigen) Arbeitsaufträgen oder ein definierter Personenkreis oder eine Kombination zB „Schülerinnen und Schüler, die gemeinsam an einem bestimmten, zu definierenden und nennenden, Projekt arbeiten“ in Betracht. Eine Wiederholung von Unterrichtseinheiten oÄ für diese Schülerinnen und Schüler kommt nicht in Betracht, sie wären aber anzuleiten, wie allenfalls versäumte Lerninhalte selbstständig nachgeholt werden können. Das Gesetz sieht keine detaillierten Regelungen vor, da Art, Umfang, Erzeugung der Regelung, der Aufhebung allgemein oder im Einzelfall (zB bei Leistungsabfall eines Schülers oder einer Schülerin) der Schulautonomie überlassen werden sollen. Das Erfordernis der Beschlussfassung im Schulgemeinschaftsausschuss richtet sich nach der Art der Regelung. Sie stellt jedenfalls eine wichtige Frage des Unterrichts und der Erziehung im Sinne des § 64 Abs. 2 Z 2 SchUG dar.

Zu Z 8 (§ 79 Abs. 4):

Hierzu wird auf die Ausführungen zu Art. 1 Z 5 verwiesen.

Zu Z 9 (§ 82 Abs. 32):

Diese Bestimmung regelt das In- bzw. Außerkrafttreten.

Zu Artikel 3 (Änderung des Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetzes)

Zu Z 1 und 5 (§ 4 Abs. 1 Z 1, § 5 Abs. 4):

Allgemein zeigt sich bei jüngeren Altersgruppen eine erhöhte Anfälligkeit für Ablenkung und eine geringere Selbstregulationsfähigkeit im Umgang mit digitalen Geräten, wodurch negative Effekte auf Konzentration und Lernleistung wahrscheinlicher werden als bei älteren. Bei Kindern und Jugendlichen bringt der Einsatz digitaler Geräte im Unterricht vor dem Alter von 12 Jahren nicht automatisch einen Nutzen: Die klar nachweisbaren Vorteile sind eher gering und unsicher, während Risiken für Aufmerksamkeit, tiefes Lernen, Gesundheit und soziale Entwicklung deutlich erkennbar sind – insbesondere dann, wenn die Nutzung ein Ersatz für praktische bzw. persönliche (Face-to-Face-) Aktivitäten ist.

Die Ausstattung mit digitalen Endgeräten soll daher in der 6. Schulstufe statt wie bisher in der 5. Schulstufe erfolgen, wobei die Übergabe spätestens am Beginn des 2. Semesters zu erfolge haben soll.

Zu Z 2 (§ 4 Abs. 1 Z 2):

Die Regelung über die Ausstattung von Schülerinnen und Schüler, die erst in einer höheren Schulstufe in eine Klasse, die mit digitalen Endgeräten ausgestattet wurde, ist aufgrund der Änderung in Z 1 anzupassen, wobei das Inkrafttreten ein Jahr nach jenem der Z 1 liegen soll, um sicherzustellen, dass keine Regelungslücke entsteht.

Zu Z 3(§ 4 Abs. 1 letzter Satz und § 4 Abs. 3):

Diese Bestimmungen sind aufgrund ihres Anwendungsbereiches auf Dauer nicht mehr anwendbar und sollen daher entfernt werden.

Zu 4 (§ 3, § 6 Z 1, § 6 letzter Satz, § 7, § 8 und § 11):

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung zur Anpassung der Bezeichnung des zuständigen Bundesministers.

Zu Z 6 (§ 10 Abs. 5):

Die Bestimmung soll das In- und Außerkrafttreten regeln.