Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

§ 37. Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Schulen

(1) Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Schulen sind:

           1. das Werkschulheim,

           2. das Gymnasium für Berufstätige, das Realgymnasium für Berufstätige und das Wirtschaftskundliche Realgymnasium für Berufstätige,

           3. allgemeinbildende höhere Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung, wobei die musische oder sportliche Ausbildung auch englischsprachig geführt werden kann.

§ 37. Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Schulen

(1) Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Schulen sind:

           1. das Werkschulheim,

           2. das Gymnasium für Berufstätige, das Realgymnasium für Berufstätige und das Wirtschaftskundliche Realgymnasium für Berufstätige,

           3. allgemeinbildende höhere Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung, wobei die musische oder sportliche Ausbildung auch englischsprachig geführt werden kann,

           4. die Allgemeinbildende höhere Schule für Hochbegabte.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

 

(5) Die Allgemeinbildende höhere Schule für Hochbegabte darf ausschließlich in einzelnen Klassen einer allgemeinbildenden höheren Schule gemäß § 36 geführt werden. Diese Klassen sind unter einer eigenen Bezeichnung, allenfalls unter Beifügung eines Namens, zusammenzufassen. Die Unterstufe umfasst drei Schulstufen, deren erfolgreicher Abschluss jenem der 8. Schulstufe bzw. der 4. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule gemäß § 36 Z 1 entspricht.

§ 39. Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schulen

(1) bis (5) …

§ 39. Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schulen

(1) bis (5) …

 

(6) Der Lehrplan der Allgemeinbildenden höheren Schule für Hochbegabte ist so zu gestalten, dass je nach Wahl des Schülers entweder die Reifeprüfung des Gymnasiums oder jene des Realgymnasiums abgelegt werden kann und im Fall des Ausscheidens aus der Sonderform der Weiterbesuch der allgemeinbildenden höheren Schule gemäß § 36 möglich ist.

Aufnahmsvoraussetzungen

§ 40. (1) bis (6) …

Aufnahmsvoraussetzungen

§ 40. (1) bis (6) …

 

(7) Für die Aufnahme in eine Allgemeinbildende höhere Schule für Hochbegabte gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß, wobei die Aufnahme die im Hinblick auf die erhöhten Leistungsanforderungen der Sonderform erforderliche Eignung, welche durch ein Eignungsverfahren, allenfalls unter Beteiligung externer Personen, festzustellen ist, voraussetzt.

§ 45. Allgemeinbildende höhere Bundesschulen.

(1) …

§ 45. Allgemeinbildende höhere Bundesschulen.

(1) …

(2) Die einzelnen Formen und Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Bundesschulen haben folgende Bezeichnungen zu führen:

Bundesgymnasium,

Bundesrealgymnasium,

Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium,

Bundes-Oberstufenrealgymnasium,

Bundes-Aufbaugymnasium und Bundes-Aufbaurealgymnasium,

Bundesgymnasium für Berufstätige,

Bundesrealgymnasium für Berufstätige und Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium für Berufstätige,

Bundeswerkschulheim (unter Anführung der handwerklichen Fachrichtung).

(2) Die einzelnen Formen und Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Bundesschulen haben folgende Bezeichnungen zu führen:

Bundesgymnasium,

Bundesrealgymnasium,

Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium,

Bundes-Oberstufenrealgymnasium,

Bundes-Aufbaugymnasium und Bundes-Aufbaurealgymnasium,

Bundesgymnasium für Berufstätige,

Bundesrealgymnasium für Berufstätige und Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium für Berufstätige,

Bundeswerkschulheim (unter Anführung der handwerklichen Fachrichtung),

Allgemeinbildende höhere Bundesschule für Hochbegabte.

Kundmachung von Verordnungen

§ 129. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen, sind einen Monat lang durch Anschlag in der betreffenden Schule kund zu machen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Nach Ablauf des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen und zumindest für die Dauer ihrer Geltung aufzubewahren. Auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.

Kundmachung von Verordnungen

§ 129. (1) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen, sind einen Monat lang durch Anschlag in der betreffenden Schule kund zu machen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Nach Ablauf des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen und zumindest für die Dauer ihrer Geltung aufzubewahren. Auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.

 

(2) Regelungen im Rahmen der Schulautonomie nach diesem Bundesgesetz können durch die Schulleitung mit solchen nach anderen Bundesgesetzen und Verordnungen zu einer „Verordnung Schulautonomie“ zusammengefasst werden, die als solche zu bezeichnen und um die Bezeichnung der Schule zu ergänzen ist. Diese ist der Schulbehörde jeweils in einer konsolidierten Fassung vorzulegen.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 131. (1) bis (54) …

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 131. (1) bis (54) …

 

(55) § 37 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs. 5, § 39 Abs. 6, § 40 Abs. 7, § 45 Abs. 2 und § 129 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx treten mit 1. September 2027 in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Durchführung der Aufnahms- und Eignungsprüfungen

§ 7. (1) bis (3) …

Durchführung der Aufnahms- und Eignungsprüfungen

§ 7. (1) bis (3) …

 

(4) Der Aufnahme in eine Allgemeinbildende höhere Schule für Hochbegabte hat ein Aufnahmeverfahren voranzugehen. Näheres dazu ist durch Verordnung gemäß Abs. 1 zu bestimmen, die vom Verfahren gemäß § 8 abweichen und insbesondere ein mehrdimensionales Verfahren und die Beteiligung externer Personen vorsehen kann.

Unterrichtsarbeit

§ 17. (1) bis (1b) …

Unterrichtsarbeit

§ 17. (1) bis (1b) …

(2) Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit können den Schülern auch Hausübungen aufgetragen werden, die jedoch so vorzubereiten sind, daß sie von den Schülern ohne Hilfe anderer durchgeführt werden können. Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hausübungen ist auf die Belastbarkeit der Schüler, insbesondere auf die Zahl der Unterrichtsstunden an den betreffenden Schultagen, die in den übrigen Unterrichtsgegenständen gestellten Hausübungen und allfällige Schulveranstaltungen Bedacht zu nehmen. Hausübungen, die an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen oder während der Weihnachtsferien, der Semesterferien, der Osterferien, der Pfingstferien, der Herbstferien oder der Hauptferien erarbeitet werden müßten, dürfen ‑ ausgenommen an den lehrgangsmäßigen Berufsschulen ‑ nicht aufgetragen werden.

(2) Den Schülern können Arbeitsaufträge, die der selbstständigen Er- und Bearbeitung von Lehrinhalten zur weiteren Behandlung im Unterricht dienen, und Hausübungen, die der Festigung und Vertiefung des im Unterricht behandelten Lehrstoffs dienen, aufgetragen werden. Die Arbeitsaufträge und Hausübungen sind so zu gestalten, dass sie von den Schülern ohne Hilfe anderer durchgeführt werden können. Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Arbeitsaufträge und Hausübungen ist insbesondere auf die Zahl der Unterrichtsstunden, Ferien und schulfreie Tage sowie allfällige Schulveranstaltungen Bedacht zu nehmen.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

Begabungsförderung – Überspringen an den „Nahtstellen“

§ 26a. (1) bis (3) …

Begabungsförderung – Überspringen an den „Nahtstellen“

§ 26a. (1) bis (3) …

 

(4) Der erfolgreiche Abschluss der letzten Schulstufe der Unterstufe einer Allgemeinbildenden höheren Schule für Hochbegabte stellt jedenfalls den erfolgreichen Abschluss der 8. Schulstufe bzw. der 4. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule dar.

Wiederholen von Schulstufen

§ 27. (1) bis (2a) …

Wiederholen von Schulstufen

§ 27. (1) bis (2a) …

(3) Wenn ein Schüler im Falle der Wiederholung der Schulstufe die nach § 32 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreiten würde oder wenn der Schulbesuch gemäß § 33 Abs. 2 lit. f zu beenden ist, darf er die betreffende Schulstufe nicht wiederholen.

(3) Wenn ein Schüler im Falle der Wiederholung der Schulstufe die nach § 32 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreiten würde oder wenn der Schulbesuch gemäß § 33 Abs. 2 lit. f zu beenden ist, darf er die betreffende Schulstufe nicht wiederholen. Wenn ein Schüler eine Klasse der Unterstufe oder die 9. Schulstufe der Allgemeinbildenden höheren Schule für Hochbegabte nicht erfolgreich abschließt, darf er die entsprechende Klasse bzw. Schulstufe nicht an der Allgemeinbildenden höheren Schule für Hochbegabte wiederholen, wobei die Klassenkonferenz einmalig ein Wiederholen aufgrund von außergewöhnlichen Ereignissen im Leben des Schülers genehmigen kann.

(4) …

(4) …

Höchstdauer des Schulbesuches

§ 32. (1) bis (5) …

Höchstdauer des Schulbesuches

§ 32. (1) bis (5) …

(6) Zum Abschluß einer mittleren oder höheren Schule mit vier bis neun Schulstufen darf ein Schüler höchstens um zwei Schuljahre länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.

(6) Zum Abschluss einer mittleren oder höheren Schule mit vier bis neun Schulstufen darf ein Schüler höchstens um zwei Schuljahre, in der Allgemeinbildenden höheren Schule für Hochbegabte ein Schuljahr länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.

(7) und (8) …

(7) und (8) …

Prüfungstermine

§ 36. (1) bis (3) …

Prüfungstermine

§ 36. (1) bis (3) …

(3a) Vorgezogene Teilprüfungen gemäß Abs. 3 können auf deren Antrag auch von Schülerinnen und Schülern abgelegt werden, die den oder die dem Prüfungsgebiet zugrunde liegenden Unterrichtsgegenstand oder Unterrichtsgegenstände durch erfolgreiche Ablegung von Semesterprüfungen gemäß § 23b positiv absolviert haben.

(3a) Vorgezogene Teilprüfungen gemäß Abs. 3 können auf deren Antrag auch von Schülerinnen und Schülern abgelegt werden, die den oder die dem Prüfungsgebiet zugrunde liegenden Unterrichtsgegenstand oder Unterrichtsgegenstände erfolgreich absolviert haben, insbesondere durch die Ablegung von Semesterprüfungen.

(4) bis (5) …

(4) bis (5) …

Pflichten der Schüler

§ 43. (1) und (2) …

Pflichten der Schüler

§ 43. (1) und (2) …

 

(3) An zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen kann die Schulleitung für Schülerinnen und Schüler ab der 10. Schulstufe von Abs. 1 abweichende Regelungen über den regelmäßigen Besuch des Unterrichts verordnen, um einen selbstständigen und eigenverantwortlichen Bildungsprozess zu unterstützen. In der Verordnung sind allenfalls die didaktischen Grundsätze entsprechend zu ergänzen.

Kundmachung von Verordnungen

§ 79. (1) bis (3) …

Kundmachung von Verordnungen

§ 79. (1) bis (3) …

 

(4) Regelungen im Rahmen der Schulautonomie nach diesem Bundesgesetz können durch die Schulleitung mit solchen nach anderen Bundesgesetzen und Verordnungen zu einer „Verordnung Schulautonomie“ zusammengefasst werden, die als solche zu bezeichnen und um die Bezeichnung der Schule zu ergänzen ist. Diese ist der Schulbehörde jeweils in einer konsolidierten Fassung vorzulegen.

Inkrafttreten

§ 82. (1) bis (31) …

Inkrafttreten

§ 82. (1) bis (31) …

 

(32) § 7 Abs. 4, § 17 Abs. 2, § 26a Abs. 4, § 27 Abs. 3, § 32 Abs. 6, § 36 Abs. 3a, § 43 Abs. 3 und § 79 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx treten mit 1. September 2027 in Kraft.

Artikel 3

Änderung des Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetzes

Verfügungsermächtigung

§ 3. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, über gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 3 erworbenes bewegliches Bundesvermögen

           1. durch Übertragung des Eigentums an digitalen Endgeräten und

           2. durch Einräumung der Nutzungsrechte der vorinstallierten Betriebssysteme und Anwendungen

an Begünstigte gemäß § 4 oder Länder zu verfügen. Die Verfügung hat gegenüber den Begünstigten gemäß § 4 nach den Bestimmungen des § 5 und § 6 sowie gegenüber einem Land unentgeltlich zu erfolgen und kann von Bedingungen und Zusagen abhängig gemacht werden.

Verfügungsermächtigung

§ 3. Der Bundesminister für Bildung wird ermächtigt, über gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 3 erworbenes bewegliches Bundesvermögen

           1. durch Übertragung des Eigentums an digitalen Endgeräten und

           2. durch Einräumung der Nutzungsrechte der vorinstallierten Betriebssysteme und Anwendungen

an Begünstigte gemäß § 4 oder Länder zu verfügen. Die Verfügung hat gegenüber den Begünstigten gemäß § 4 nach den Bestimmungen des § 5 und § 6 sowie gegenüber einem Land unentgeltlich zu erfolgen und kann von Bedingungen und Zusagen abhängig gemacht werden.

Begünstigte

§ 4. (1) Begünstigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind ordentliche Schülerinnen und Schüler von Schulen gemäß § 2 Abs. 1, die

           1. eine Klasse der 5. Schulstufe, in welcher das jeweilige Digitalisierungskonzept angewendet wird, besuchen oder

           2. in eine Klasse der 6. bis 8. Schulstufe, in welcher das jeweilige Digitalisierungskonzept angewendet wird, neu eingeteilt werden.

Im Schuljahr 2021/22 können auch Schülerinnen und Schüler der 6. Schulstufe von Schulen gemäß § 2 Abs. 1 Begünstigte sein.

Begünstigte

§ 4. (1) Begünstigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind ordentliche Schülerinnen und Schüler von Schulen gemäß § 2 Abs. 1, die

           1. eine Klasse der 6. Schulstufe, in welcher das jeweilige Digitalisierungskonzept angewendet wird, besuchen oder

           2. in eine Klasse der 7. oder 8. Schulstufe, in welcher das jeweilige Digitalisierungskonzept angewendet wird, neu eingeteilt werden.

(2) …

(2) …

(3) Begünstigte können im Schuljahr 2022/23 auch Schülerinnen und Schüler der 6. bis 8. Schulstufe sein, die eine schulstufenübergreifende Klasse besuchen, für welche ein digitales Endgerät für die Teilnahme am Unterricht dieser Klasse notwendig ist, wenn bisher kein Eigentumsübergang gemäß § 5 erfolgt ist.

 

Eigentumsübergang und Eigenanteil

§ 5. (1) bis (3) …

Eigentumsübergang und Eigenanteil

§ 5. (1) bis (3) …

 

(4) Die Übergabe des digitalen Endgerätes an die Begünstigten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, die die Bedingungen nach diesem Bundesgesetz erfüllen, hat spätestens am Beginn des 2. Semesters zu erfolgen.

Fernverwaltung

§ 6. Zur sicheren Integration der mobilen Endgeräte in die IKT-Infrastruktur der Schule, und damit zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung gemäß Art. 32 DSGVO, sowie zur Unterstützung des Digitalisierungskonzeptes sind folgende technisch-organisatorische Maßnahmen beim Einsatz der Geräte, im Rahmen der schulischen Verwendung zu ergreifen:

           1. Funktionalität und Sicherheit aller Geräte mittels geeigneter technischer Maßnahmen, insbesondere durch ein Mobile Device Management, sicherzustellen. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann dazu Anwendungen, insbesondere von Ländern oder Schulerhaltern, für geeignet erklären oder einen IKT-Dienstleister beauftragen.

           2. Zur Gewährleistung der Unterrichtsziele können Lehrpersonen während des IKT-gestützten Unterrichts mittels Fernverwaltung auf die Geräte der jeweiligen Schülerinnen und Schüler zugreifen. Diese Fernverwaltung ist so auszugestalten, dass sie nicht unbemerkt durch die Schülerin oder den Schüler stattfinden kann.

           3. Bei Maßnahmen gemäß Z 1 und 2 sind die die Bestimmungen der §§ 79e bis 79h BDG sinngemäß auch für Schülerinnen und Schüler anzuwenden.

Die Festlegung der Erfordernisse für die technisch organisatorischen Maßnahmen gemäß Z 1 bis Z 3 kann durch eine Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, insbesondere von Maßnahmen zur sicheren Authentifizierung und sicheren Datenübertragung auf Endgeräten, Mindestanforderungen an die eingesetzte Hostingumgebung sowie Leitlinien für von den Bildungseinrichtungen festzulegenden IKT-Nutzungsbedingungen erfolgen.

Fernverwaltung

§ 6. Zur sicheren Integration der mobilen Endgeräte in die IKT-Infrastruktur der Schule, und damit zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung gemäß Art. 32 DSGVO, sowie zur Unterstützung des Digitalisierungskonzeptes sind folgende technisch-organisatorische Maßnahmen beim Einsatz der Geräte, im Rahmen der schulischen Verwendung zu ergreifen:

           1. Funktionalität und Sicherheit aller Geräte mittels geeigneter technischer Maßnahmen, insbesondere durch ein Mobile Device Management, sicherzustellen. Der Bundesminister für Bildung kann dazu Anwendungen, insbesondere von Ländern oder Schulerhaltern, für geeignet erklären oder einen IKT-Dienstleister beauftragen.

           2. Zur Gewährleistung der Unterrichtsziele können Lehrpersonen während des IKT-gestützten Unterrichts mittels Fernverwaltung auf die Geräte der jeweiligen Schülerinnen und Schüler zugreifen. Diese Fernverwaltung ist so auszugestalten, dass sie nicht unbemerkt durch die Schülerin oder den Schüler stattfinden kann.

           3. Bei Maßnahmen gemäß Z 1 und 2 sind die die Bestimmungen der §§ 79e bis 79h BDG sinngemäß auch für Schülerinnen und Schüler anzuwenden.

Die Festlegung der Erfordernisse für die technisch organisatorischen Maßnahmen gemäß Z 1 bis Z 3 kann durch eine Verordnung des Bundesministers für Bildung, insbesondere von Maßnahmen zur sicheren Authentifizierung und sicheren Datenübertragung auf Endgeräten, Mindestanforderungen an die eingesetzte Hostingumgebung sowie Leitlinien für von den Bildungseinrichtungen festzulegenden IKT-Nutzungsbedingungen erfolgen.

Beauftragung

§ 7. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann die „OeAD (Österreichischer Austauschdienst-Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Austrian Agency for International Cooperation in Education and Research (OeAD-GmbH))“ insbesondere für Koordinierungs-, Monitoring- und Informationsaufgaben beauftragen. Die OeAD-GmbH ist diesbezüglich Auftragsverarbeiterin gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO für den Bundesminister.

Beauftragung

§ 7. Der Bundesminister für Bildung kann die „OeAD (Österreichischer Austauschdienst-Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Austrian Agency for International Cooperation in Education and Research (OeAD-GmbH))“ insbesondere für Koordinierungs-, Monitoring- und Informationsaufgaben beauftragen. Die OeAD-GmbH ist diesbezüglich Auftragsverarbeiterin gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO für den Bundesminister.

Evaluierung

§ 8. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen den Einsatz digitaler Endgeräte und des IT-gestützten Unterrichts aufgrund dieses Bundesgesetzes bis spätestens Ende 2024 zu evaluieren.

Evaluierung

§ 8. Der Bundesminister für Bildung hat gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen den Einsatz digitaler Endgeräte und des IT-gestützten Unterrichts aufgrund dieses Bundesgesetzes bis spätestens Ende 2024 zu evaluieren.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 10. (1) bis (4) …

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 10. (1) bis (4) …

 

(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

           1. § 3, § 4 Abs. 1 Z 1, § 5 Abs. 4, § 6 Z 1, § 6 letzter Satz, § 7, § 8 und § 11 treten mit 1. September 2027 in Kraft;

           2. § 4 Abs. 1 Z 2 tritt mit 1. September 2028 in Kraft;

           3. § 4 Abs. 1 letzter Satz und § 4 Abs. 3 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.

Vollziehung

§ 11. Mit der Vollziehung wird der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich § 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

Vollziehung

§ 11. Mit der Vollziehung wird der Bundesminister für Bildung, hinsichtlich § 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.